GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2017, GZ: I403 1433810-2/2E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2017, GZ: I403 1433810-2/2E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. 3. Am 09.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2018
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und es wurde ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde ihm aufgetragen, in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, und wurde diese mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.03.2019, GZ: I413 1433810-3/15E, als unbegründet abgewiesen.3. Am 09.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2018
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und es wurde ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde ihm aufgetragen, in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, und wurde diese mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.03.2019, GZ: I413 1433810-3/15E, als unbegründet abgewiesen.
Vm Abs. 1 Z 4 FPG. Dieser Antrag wurde ohne eine nähere Begründung sowie ohne Beilage eines aktuellen Lichtbildes eingebracht.5. Am 08.09.2021 stellte der Beschwerdeführer, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.09.2021, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Dieser Antrag wurde ohne eine nähere Begründung sowie ohne Beilage eines aktuellen Lichtbildes eingebracht. 6. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Duldung
1 Z 4 FPG in Kenntnis gesetzt. Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung iVm einem Einreiseverbot bestehen würde und der Beschwerdeführer dieser bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, weshalb der gegenständliche Antrag
1 Z 4 FPG mangels vorhandener Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen werden müsse. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie zu einem aufgelisteten Fragenkatalog innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung gegeben.6. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in Kenntnis gesetzt. Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehen würde und der Beschwerdeführer dieser bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, weshalb der gegenständliche Antrag
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG mangels vorhandener Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen werden müsse. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie zu einem aufgelisteten Fragenkatalog innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung gegeben. 7. Am 18.10.2021 legte ein Rechtsberater des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme vor und führte darin unter anderem aus, dass der rechtlich unvertretene Antragsteller seinen Antrag irrtümlich auf § 46a Abs. 1 Z 4 FPG gestützt habe, er jedoch beabsichtige, diesen auf Z 3 leg cit zu stützen. Des Weiteren wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde die bescheidmäßige Wohnsitzauflage von Amts wegen aufgehoben habe, da keine weitere Veranlassung und/oder Begründung für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Bundesbetreuungsstelle vorliegen würde.
aktueller VwGH-Judikatur sei die Qualifikation der Wohnsitzauflage jedoch ein Instrument, welches lediglich im Falle von Gefahr in Verzug zur Anwendung gelangen dürfe, somit wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatangehörigen im Raum stehe, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in einem konkreten Quartier des Bundes erfordern würde. Aufgrund der Aufhebung der Wohnsitzauflage könne somit zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass eine alsbaldige Abschiebung des Antragstellers nicht bevorstehe und folglich unmöglich erscheine. Der Beschwerdeführer habe kein Abschiebehindernis gesetzt und stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht, sodass die Unmöglichkeit der Abschiebung nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liege. Da die belangte Behörde offenkundig von Amts wegen ein Verfahren zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokuments führen würde, sei der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet, sich aus Eigenem bei der zuständigen Vertretungsbehörde um ein Reisedokument zu kümmern.7. Am 18.10.2021 legte ein Rechtsberater des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme vor und führte darin unter anderem aus, dass der rechtlich unvertretene Antragsteller seinen Antrag irrtümlich auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG gestützt habe, er jedoch beabsichtige, diesen auf Ziffer 3, leg cit zu stützen. Des Weiteren wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde die bescheidmäßige Wohnsitzauflage von Amts wegen aufgehoben habe, da keine weitere Veranlassung und/oder Begründung für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Bundesbetreuungsstelle vorliegen würde.
aktueller VwGH-Judikatur sei die Qualifikation der Wohnsitzauflage jedoch ein Instrument, welches lediglich im Falle von Gefahr in Verzug zur Anwendung gelangen dürfe, somit wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatangehörigen im Raum stehe, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in einem konkreten Quartier des Bundes erfordern würde. Aufgrund der Aufhebung der Wohnsitzauflage könne somit zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass eine alsbaldige Abschiebung des Antragstellers nicht bevorstehe und folglich unmöglich erscheine. Der Beschwerdeführer habe kein Abschiebehindernis gesetzt und stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht, sodass die Unmöglichkeit der Abschiebung nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liege. Da die belangte Behörde offenkundig von Amts wegen ein Verfahren zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokuments führen würde, sei der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet, sich aus Eigenem bei der zuständigen Vertretungsbehörde um ein Reisedokument zu kümmern.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab und führte zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen sowohl in den Feststellungen, als auch in der Beweiswürdigung Folgendes aus: „§ 46a Abs. 1 Zi. 3 FPG besagt, der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, jedoch kann von einer Unmöglichkeit der Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls ausgegangen werden, da bis dato die Identitätsprüfung im Rahmen des Verfahren zur Erlangung eines Ersatzdokumentes noch nicht abgeschlossen ist. Erst wenn definitiv eine negative Entscheidung bzw. Absage der Botschaft ha. einlangt kann von einer Unmöglichkeit der Abschiebung gesprochen werden – dies trifft in Ihrem Fall jedoch nicht zu, weshalb die Duldungsgründe nach besagter Ziffer nicht vorliegen und ist somit Ihr Antrag abzuweisen.“9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.09.2021
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab und führte zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen sowohl in den Feststellungen, als auch in der Beweiswürdigung Folgendes aus: „§ 46a Absatz eins, Zi. 3 FPG besagt, der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, jedoch kann von einer Unmöglichkeit der Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls ausgegangen werden, da bis dato die Identitätsprüfung im Rahmen des Verfahren zur Erlangung eines Ersatzdokumentes noch nicht abgeschlossen ist. Erst wenn definitiv eine negative Entscheidung bzw. Absage der Botschaft ha. einlangt kann von einer Unmöglichkeit der Abschiebung gesprochen werden – dies trifft in Ihrem Fall jedoch nicht zu, weshalb die Duldungsgründe nach besagter Ziffer nicht vorliegen und ist somit Ihr Antrag abzuweisen.“ 10. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.11.2021 Beschwerde erhoben und wurde darin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine und der belangten Behörde auftragen, eine Karte für Geduldete
FPG auszustellen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Eingabegebühr.10. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.11.2021 Beschwerde erhoben und wurde darin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine und der belangten Behörde auftragen, eine Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, FPG auszustellen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Eingabegebühr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das VwG über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das VwG über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das VwG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das VwG, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG hat das VwG, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das VwG, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
F BGBl. I Nr. 56/2018 hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
geduldet ist.
Paragraph 46, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist.
2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
1 Z 3 FPG, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 3 leg cit liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn erGemäß Absatz 3, leg cit liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er
Abs. 4 leg cit hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
Absatz 4, leg cit hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, wenn diese die unzureichende bzw. mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides moniert und zutreffender Weise festhält, dass die reine Wiederholung der getroffenen Feststellungen nicht den gesetzlichen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Begründung iSd § 60 AVG genügt.Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, wenn diese die unzureichende bzw. mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides moniert und zutreffender Weise festhält, dass die reine Wiederholung der getroffenen Feststellungen nicht den gesetzlichen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Begründung iSd Paragraph 60, AVG genügt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/14/0366).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/14/0366). Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erschöpft sich die Begründung betreffend die Feststellungen zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen nach Wiedergabe einer gesetzlichen Bestimmung lediglich in der Wiederholung der dahingehenden Feststellung. Somit hat es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gänzlich unterlassen, sich mit der Beurteilung des Erscheinens der Unmöglichkeit der Abschiebung iSd § 46a FPG tatsächlich auseinanderzusetzen und die angeführten Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu beurteilen (vgl. § 58 Abs. 2 AVG). Des Weiteren sind im angefochtenen Bescheid keinerlei Details hinsichtlich des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzdokuments mit den marokkanischen Behörden angeführt und ergeben sich solche auch nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Damit ist es dem erkennenden Gericht nicht möglich, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen. Angesichts des aufgezeigten Begründungsmangels im Hinblick auf die Duldungsgründe erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als grob mangelhaft.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erschöpft sich die Begründung betreffend die Feststellungen zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen nach Wiedergabe einer gesetzlichen Bestimmung lediglich in der Wiederholung der dahingehenden Feststellung. Somit hat es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gänzlich unterlassen, sich mit der Beurteilung des Erscheinens der Unmöglichkeit der Abschiebung iSd Paragraph 46 a, FPG tatsächlich auseinanderzusetzen und die angeführten Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu beurteilen vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Des Weiteren sind im angefochtenen Bescheid keinerlei Details hinsichtlich des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzdokuments mit den marokkanischen Behörden angeführt und ergeben sich solche auch nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Damit ist es dem erkennenden Gericht nicht möglich, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen. Angesichts des aufgezeigten Begründungsmangels im Hinblick auf die Duldungsgründe erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als grob mangelhaft. Aus Sicht des erkennenden Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. Ermittlungen zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurden jedoch unterlassen.Aus Sicht des erkennenden Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. Ermittlungen zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurden jedoch unterlassen. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der dargestellten hinreichenden Begründung somit als grob mangelhaft zu bewerten. Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das erkennende Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer negativen behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 AVG).Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer negativen behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, AVG). Aus dem dargelegten Grund war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die belangte Behörde als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren eine ausreichende Begründung vorzunehmen, und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel zu würdigen und die Rechtssache einer rechtskonformen Lösung zuzuführen haben.Aus dem dargelegten Grund war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die belangte Behörde als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren eine ausreichende Begründung vorzunehmen, und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel zu würdigen und die Rechtssache einer rechtskonformen Lösung zuzuführen haben. 3.2. Zur Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
F, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr gemeinsam mit der erhobenen Beschwerde ein. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt
1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt
Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04). Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt. Die beantragte Verfahrenshilfe war daher
GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Die beantragte Verfahrenshilfe war daher
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.1433810.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.