Obsah (11)
Art. 133§ 45§ 67§ 70§ 18§ 9Art 8§ 28Art 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI416 2251007-2 SpruchI416 2251007-2/4E, I416 2251007-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik DEUTSCHLAND, wurde am 01.09.2021 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX von den rumänischen Behörden festgenommen und am XXXX 2021 an Österreich zur Strafverfolgung ausgeliefert und noch am selben Tag in die JA XXXX eingeliefert. Am XXXX 2021 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik DEUTSCHLAND, wurde am 01.09.2021 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch 40 von den rumänischen Behörden festgenommen und am römisch 40 2021 an Österreich zur Strafverfolgung ausgeliefert und noch am selben Tag in die JA römisch 40 eingeliefert. Am römisch 40 2021 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
- Mit Schriftsatz vom 02.11.2021, bezeichnet als „Einräumung von Parteiengehör
§ 45Abs.
3 AVG“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Falle einer Verurteilung beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt und langte am 16.11.2021 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. 2. Mit Schriftsatz vom 02.11.2021, bezeichnet als „Einräumung von Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Falle einer Verurteilung beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt und langte am 16.11.2021 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2021 in XXXX , Verfügungsberechtigten des Hotels „ XXXX “ fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in unerhobener, jedenfalls EUR 5.000,00 übersteigender Höhe mit dem Vorsatz weggenommen hat um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet, mildernd sein volles und umfassendes Geständnis.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.11.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2021 in römisch 40 , Verfügungsberechtigten des Hotels „ römisch 40 “ fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in unerhobener, jedenfalls EUR 5.000,00 übersteigender Höhe mit dem Vorsatz weggenommen hat um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet, mildernd sein volles und umfassendes Geständnis.
- Am 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er XXXX heiße und am XXXX in XXXX in Deutschland geboren und Staatsangehöriger von Deutschland sei. Er sei ledig sei in keiner Beziehung, habe keine Kinder, sein Vater wohne in Amerika, zu seiner Mutter und seinem Bruder habe er keinen Kontakt, seine Großeltern seien gestorben und auch zu seinen Onkeln und Tanten habe er keinen Kontakt. In Deutschland habe er die Hauptschule mit Abschluss besucht, jedoch keine Berufsausbildung er würde jedoch seit zwölf Jahren in der Gastronomie arbeiten davon auch einige Zeit in der gehobenen Gastronomie im Service. Er gab weiters an, dass er in XXXX eine Mietwohnung habe und dort auch gemeldet sei, er nehme an, dass er dort auch wieder wohnen und arbeiten können, wenn er wolle. Er führte weiters aus, dass er am 23.12.2019 zu Arbeitszwecken und für einen längeren Aufenthalt ins Bundesgebiet eingereist sei. Er habe von Dezember bis März 2020 XXXX im Hotel XXXX gearbeitet bis die Saison wegen COVID-19 beendet worden sei. Er sei dann zurück nach Deutschland gegangen und habe dort gearbeitet, im Juli 2021 sei er erneut Bundesgebiet eingereist um zu arbeiten. Am
- 2821 sei er nach Bulgarien gefahren und sei er auf dem Rückweg an der Grenze zwischen Bulgarien und Rumänien verhaftet und nach Österreich überstellt worden. Er gab weiters an, dass er Bekannte in Österreich habe, mit denen er zusammengearbeitet habe, er habe aber weder nahe Verwandte noch Familienangehörige in Österreich. Auf die Frage, ob er im Ausland wegen strafbarer Handlungen verurteilt worden sei, gab er an, dass er in Deutschland wegen verschiedener Sachen verurteilt worden sei, wobei er nicht sagen könne wie oft. Nachgefragt, gab er an das er einmal wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung und wegen Betrugssachen verurteilt worden sei. Er sei ziemlich oft zu Geldstrafen verurteilt worden, einmal wegen Einbruch mit Diebstahl zu sieben Monaten auf Bewährung, er habe jedoch in Haft müssen, weil er seine Bewährungsauflagen nicht erfüllt habe. Zu seiner Verurteilung im Bundesgebiet führte er aus, dass der Grund für den Diebstahl gewesen sei, dass er zu viel gearbeitet und ihn sein Chef nicht genug dafür bezahlt habe. Er habe das Geld gestohlen, da er der Meinung gewesen sei, dass ihm dieses Geld zustehen würde. Er führte letztlich noch aus, dass er erst später durch seine Anwältin erfahren habe, dass es in Österreich eine Arbeiterkammer gebe die den ausstehenden Lohn für ihn einfordern würde und die Sache geregelt hätte.
- Am 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 in Deutschland geboren und Staatsangehöriger von Deutschland sei. Er sei ledig sei in keiner Beziehung, habe keine Kinder, sein Vater wohne in Amerika, zu seiner Mutter und seinem Bruder habe er keinen Kontakt, seine Großeltern seien gestorben und auch zu seinen Onkeln und Tanten habe er keinen Kontakt. In Deutschland habe er die Hauptschule mit Abschluss besucht, jedoch keine Berufsausbildung er würde jedoch seit zwölf Jahren in der Gastronomie arbeiten davon auch einige Zeit in der gehobenen Gastronomie im Service. Er gab weiters an, dass er in römisch 40 eine Mietwohnung habe und dort auch gemeldet sei, er nehme an, dass er dort auch wieder wohnen und arbeiten können, wenn er wolle. Er führte weiters aus, dass er am 23.12.2019 zu Arbeitszwecken und für einen längeren Aufenthalt ins Bundesgebiet eingereist sei. Er habe von Dezember bis März 2020 römisch 40 im Hotel römisch 40 gearbeitet bis die Saison wegen COVID-19 beendet worden sei. Er sei dann zurück nach Deutschland gegangen und habe dort gearbeitet, im Juli 2021 sei er erneut Bundesgebiet eingereist um zu arbeiten. Am
- 2821 sei er nach Bulgarien gefahren und sei er auf dem Rückweg an der Grenze zwischen Bulgarien und Rumänien verhaftet und nach Österreich überstellt worden. Er gab weiters an, dass er Bekannte in Österreich habe, mit denen er zusammengearbeitet habe, er habe aber weder nahe Verwandte noch Familienangehörige in Österreich. Auf die Frage, ob er im Ausland wegen strafbarer Handlungen verurteilt worden sei, gab er an, dass er in Deutschland wegen verschiedener Sachen verurteilt worden sei, wobei er nicht sagen könne wie oft. Nachgefragt, gab er an das er einmal wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung und wegen Betrugssachen verurteilt worden sei. Er sei ziemlich oft zu Geldstrafen verurteilt worden, einmal wegen Einbruch mit Diebstahl zu sieben Monaten auf Bewährung, er habe jedoch in Haft müssen, weil er seine Bewährungsauflagen nicht erfüllt habe. Zu seiner Verurteilung im Bundesgebiet führte er aus, dass der Grund für den Diebstahl gewesen sei, dass er zu viel gearbeitet und ihn sein Chef nicht genug dafür bezahlt habe. Er habe das Geld gestohlen, da er der Meinung gewesen sei, dass ihm dieses Geld zustehen würde. Er führte letztlich noch aus, dass er erst später durch seine Anwältin erfahren habe, dass es in Österreich eine Arbeiterkammer gebe die den ausstehenden Lohn für ihn einfordern würde und die Sache geregelt hätte.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.12.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 67Abs.
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers - aufgrund rechtskräftigen Verurteilung im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen in der Bundesrepublik Deutschland - eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die den Grundinteressen der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gezeigt habe, welches zeigt, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren und würde sein bisheriger Aufenthalt in Österreich die Grundinteressen der Gesellschaft nämlich jene an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und am sozialen Frieden beeinträchtigen. Darüber hinaus habe er das gezeigte Verhalten erst vor kurzem gesetzt und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen, weshalb von einer aktuellen gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden könne, zudem können die beeinträchtigten öffentlichen Interessen auch als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden und ist auch der Tatbestand der Nachhaltigkeit aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung als erfüllt anzusehen. Zu seinem Privatleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ledig sei und im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch einen Freundeskreis verfüge. Er sei erstmalig im Dezember 2019 zur Arbeitsaufnahme ins Bundesgebiet eingereist habe dieses im März 2020 wieder verlassen und sei erst im Juli 2021 wieder ins Bundesgebiet zur Arbeitsaufnahme eingereist. Seit Oktober 2021 befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 28.12.2021 persönlich ausgehändigt.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.12.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers - aufgrund rechtskräftigen Verurteilung im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen in der Bundesrepublik Deutschland - eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die den Grundinteressen der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gezeigt habe, welches zeigt, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren und würde sein bisheriger Aufenthalt in Österreich die Grundinteressen der Gesellschaft nämlich jene an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und am sozialen Frieden beeinträchtigen. Darüber hinaus habe er das gezeigte Verhalten erst vor kurzem gesetzt und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen, weshalb von einer aktuellen gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden könne, zudem können die beeinträchtigten öffentlichen Interessen auch als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden und ist auch der Tatbestand der Nachhaltigkeit aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung als erfüllt anzusehen. Zu seinem Privatleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ledig sei und im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch einen Freundeskreis verfüge. Er sei erstmalig im Dezember 2019 zur Arbeitsaufnahme ins Bundesgebiet eingereist habe dieses im März 2020 wieder verlassen und sei erst im Juli 2021 wieder ins Bundesgebiet zur Arbeitsaufnahme eingereist. Seit Oktober 2021 befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 28.12.2021 persönlich ausgehändigt.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde sich offenbar nicht hinreichend mit der Lage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, so habe diese nicht im Ausmaß reichenden Maß berücksichtigt, dass er seine Straftaten zutiefst bereuen würde, in der Haft vom Verein Neustart betreut werde und nach seiner Haftentlassung ein ordentliches Leben führen möchte und willens sei sich nach seiner Entlassung Therapien zu unterziehen. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Beweiswürdigung nicht konkret dargelegt habe inwiefern die individuellen Beweise für die Bemessung des Aufenthaltsverbots gewürdigt worden seien und habe die belangte Behörde das volle und reumütige Geständnis vollkommen außer Acht gelassen und deshalb eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem bekämpften Bescheid gänzlich beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots verkürzen, in eventu dem Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen sowie den Durchsetzungsaufschub erteilen. Letztlich wurde angeregt der Beschwerde die Außenwirkung zu zuerkennen.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde sich offenbar nicht hinreichend mit der Lage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, so habe diese nicht im Ausmaß reichenden Maß berücksichtigt, dass er seine Straftaten zutiefst bereuen würde, in der Haft vom Verein Neustart betreut werde und nach seiner Haftentlassung ein ordentliches Leben führen möchte und willens sei sich nach seiner Entlassung Therapien zu unterziehen. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Beweiswürdigung nicht konkret dargelegt habe inwiefern die individuellen Beweise für die Bemessung des Aufenthaltsverbots gewürdigt worden seien und habe die belangte Behörde das volle und reumütige Geständnis vollkommen außer Acht gelassen und deshalb eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem bekämpften Bescheid gänzlich beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots verkürzen, in eventu dem Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen sowie den Durchsetzungsaufschub erteilen. Letztlich wurde angeregt der Beschwerde die Außenwirkung zu zuerkennen.
- Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.01.2022 vorgelegt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2022 am Grenzübergang XXXX in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben.
- Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2022 am Grenzübergang römisch 40 in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und ist gegenüber niemanden sorgepflichtig. In Deutschland leben noch Familienangehörige des Beschwerdeführers zu denen er laut eigenen Angaben keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland gemeldet. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben kokainabhängig, nimmt Medikamente und leidet am Borderline Syndrom. Der Beschwerdeführer leidet an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Pandemie an. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer war Im Bundesgebiet vom 16.07.2021 bis 11.11.2021 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet, war vom XXXX 2021 bis 31.01.2022 in der JA XXXX in Strafhaft und wurde am 31.01.2022 nach Deutschland abgeschoben.Der Beschwerdeführer war Im Bundesgebiet vom 16.07.2021 bis 11.11.2021 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet, war vom römisch 40 2021 bis 31.01.2022 in der JA römisch 40 in Strafhaft und wurde am 31.01.2022 nach Deutschland abgeschoben. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet zwischen 24.12.2019 und 12.03.2020, sowie 12.07.2021 und 14.08.2021 in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen und war sozialversichert. Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte. Eine allfällige Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer weist mehrere einschlägige Verurteilungen, wegen Betrugsdelikte, Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt in Deutschland auf. Der Beschwerdeführer war in Deutschland infolge Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen in Haft. Der Beschwerdeführer wurde am 12.Oktober 2021 aufgrund eines gegen ihn erlassenen europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX vom 19.08.2021 von Rumänien an Österreich zur Strafverfolgung ausgeliefert und in Österreich festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer wurde am 12.Oktober 2021 aufgrund eines gegen ihn erlassenen europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 19.08.2021 von Rumänien an Österreich zur Strafverfolgung ausgeliefert und in Österreich festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2021, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2021 in XXXX Verfügungsberechtigten des Hotels „ XXXX s“ fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in unerhobener, jedenfalls Euro 5.000,00 übersteigender Höhe mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd wurde bei der Strafbemessung sein volles und reumütiges Geständnis berücksichtigt, erschwerend seine einschlägigen Vorstrafen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.11.2021, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2021 in römisch 40 Verfügungsberechtigten des Hotels „ römisch 40 s“ fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in unerhobener, jedenfalls Euro 5.000,00 übersteigender Höhe mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd wurde bei der Strafbemessung sein volles und reumütiges Geständnis berücksichtigt, erschwerend seine einschlägigen Vorstrafen. Der Beschwerdeführer hat die in Österreich besagte Straftat begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten deutschen Identitätsnachweises fest. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Person, ergeben sich aus seinen Angaben und dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Meldeadressen und seinen Dienstverhältnissen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR und AJ-Web. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt und seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben, die die Annahme einer Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, bzw. hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht. Zu dem im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten ergänzenden Vorbringen wonach, der Beschwerdeführer seine Tat zutiefst bereuen würde, er mit seinem letzten Arbeit Geber Pech gehabt habe und es mit seinen vorhergehenden Arbeitgeber nie Probleme gegeben habe und er sich nach seiner Entlassung aus der Haft einer Therapie unterziehen wolle und er sehr bemüht sei, sein Leben wieder in Ordnung zu bringen und er seine ehemaligen Arbeitskollegen als Freunde bezeichnen könne, ist auszuführen, dass der Begründung der belangten Behörde damit nicht substantiiert entgegengetreten wird. Dies zeigt sich insbesondere in einem Abgleich diese Ausführungen mit seiner niederschriftlichen Einvernahme, woraus ersichtlich ist, dass diese bereits berücksichtigt worden sind, wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet seine Arbeitskollegen könne er als Freunde bezeichnen, so ist dies letztlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren, um ein wie immer geartetes Privatleben im Bundesgebiet darzutun. Ebenso geht sein Vorbringen, wonach er direkt am XXXX wohnen würde und daher die geographische Lage optimal nutzen könne um in Österreich zu arbeiten ins Leere. Zu dem im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten ergänzenden Vorbringen wonach, der Beschwerdeführer seine Tat zutiefst bereuen würde, er mit seinem letzten Arbeit Geber Pech gehabt habe und es mit seinen vorhergehenden Arbeitgeber nie Probleme gegeben habe und er sich nach seiner Entlassung aus der Haft einer Therapie unterziehen wolle und er sehr bemüht sei, sein Leben wieder in Ordnung zu bringen und er seine ehemaligen Arbeitskollegen als Freunde bezeichnen könne, ist auszuführen, dass der Begründung der belangten Behörde damit nicht substantiiert entgegengetreten wird. Dies zeigt sich insbesondere in einem Abgleich diese Ausführungen mit seiner niederschriftlichen Einvernahme, woraus ersichtlich ist, dass diese bereits berücksichtigt worden sind, wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet seine Arbeitskollegen könne er als Freunde bezeichnen, so ist dies letztlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren, um ein wie immer geartetes Privatleben im Bundesgebiet darzutun. Ebenso geht sein Vorbringen, wonach er direkt am römisch 40 wohnen würde und daher die geographische Lage optimal nutzen könne um in Österreich zu arbeiten ins Leere. Die Feststellungen zu seiner Verurteilung im Bundesgebiet, sowie den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus der Urteilsbegründung vom 19.11.
- Die Feststellungen zum seinen strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 41) und einem Auszug aus dem ECRIS vom 01.02.
- Die Feststellung zu seiner Abschiebung ergeben sich aus dem vorgelegten Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung vom 31.01.
- Die Feststellung zu seiner Abschiebung ergeben sich aus dem vorgelegten Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung vom 31.01.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.3.1.
- Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
§ 67Abs.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
§ 67Abs.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
- Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1
- Satz FPG heranzuziehen ist.Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG heranzuziehen ist. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Die Verhinderung von Vermögens- und Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Da den Beschwerdeführer, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt selbst seine rechtskräftigen Verurteilungen in Deutschland und das Verspüren des Haftübels nicht davon abhalten konnte, wieder straffällig zu werden, zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Dies zeigt sich insbesondere auch im Tathergang, wonach der Beschwerdeführer bewusst die gesamten Bargeldbestände des Hotels, unter Zuhilfenahme des ihm anvertrauten Schlüssels an sich genommen hat und sich unmittelbar darauf nach Bulgarien abgesetzt hat, wobei seine dahingehende Rechtfertigung, er sei dorthin gereist um Urlaub zu machen aufgrund seiner erst Mitte Juli aufgenommenen Arbeitstätigkeit als reine Schutzbehauptung zu werten war. Wurden nach der Judikatur des VwGH Aufenthaltsverbote in bestimmten Fallkonstellationen als rechtmäßig erachtet, so schließt dies, zumal bei wiederholter Tatbegehung, schon grundsätzlich nicht aus, dass auch in weniger schwerwiegenden Fällen ein Aufenthaltsverbot - nach Maßgabe des Gefährdungsmaßstabes - gerechtfertigt sein kann (VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017, vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370). Aufgrund einschlägigen Vorstrafen, seiner Verantwortung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und seiner damit einhergehenden mangelnden Tat- und Schuldeinsicht, ist auch von der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen.Wurden nach der Judikatur des VwGH Aufenthaltsverbote in bestimmten Fallkonstellationen als rechtmäßig erachtet, so schließt dies, zumal bei wiederholter Tatbegehung, schon grundsätzlich nicht aus, dass auch in weniger schwerwiegenden Fällen ein Aufenthaltsverbot - nach Maßgabe des Gefährdungsmaßstabes - gerechtfertigt sein kann (VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017, vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370). Aufgrund einschlägigen Vorstrafen, seiner Verantwortung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und seiner damit einhergehenden mangelnden Tat- und Schuldeinsicht, ist auch von der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen. Bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Delikt, handelt es sich ohne Zweifel um ein, die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, dass sich im gegenständlichen Fall insbesondere in der Ausnützung eines Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses, welches im Rahmen arbeitsrechtlicher Dienstverhältnisse zweifelsfrei besteht - widerspiegelt. Der Beschwerdeführer hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum, sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.20121 von einem österreichischen Strafgericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit XXXX 2021 in Untersuchungshaft und Strafhaft. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.20121 von einem österreichischen Strafgericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit römisch 40 2021 in Untersuchungshaft und Strafhaft. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da der Beschwerdeführer erst am 31.01.2022 aus der Strafhaft entlassen wurde, kann von einem Wegfall der Gefährdung schon aus diesem Grund nicht gesprochen werden und ist dahingehend auch unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen, zum Teil auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen – wenn auch in Deutschland - seine nunmehrige im Rahmen der Beschwerde angegebene Bereuung der Tat relativierend zu beurteilen. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da der Beschwerdeführer erst am 31.01.2022 aus der Strafhaft entlassen wurde, kann von einem Wegfall der Gefährdung schon aus diesem Grund nicht gesprochen werden und ist dahingehend auch unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen, zum Teil auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen – wenn auch in Deutschland - seine nunmehrige im Rahmen der Beschwerde angegebene Bereuung der Tat relativierend zu beurteilen. Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der Beschwerdeführer - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes sowie über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezüge sowie über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und er sich in Österreich trotz seiner Vorgeschichte in Deutschland nicht von der Begehung einer strafbarer Handlung abhalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der Beschwerdeführer - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes sowie über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezüge sowie über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und er sich in Österreich trotz seiner Vorgeschichte in Deutschland nicht von der Begehung einer strafbarer Handlung abhalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Unter Bedachtnahme auf die begangene Straftat, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine Delinquenz, die sich in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen unbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da er erst am 31.01.2022 aus der Haft entlassen wurde.Unter Bedachtnahme auf die begangene Straftat, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine Delinquenz, die sich in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen unbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da er erst am 31.01.2022 aus der Haft entlassen wurde. Die belangte Behörde ging aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftat, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt und sein Gesamtverhalten – unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland - zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Vermögens-/Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Die belangte Behörde ging aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftat, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt und sein Gesamtverhalten – unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland - zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Vermögens-/Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Er wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner in Deutschland ursprünglich zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe selbst ausgeführt hat, dass er dennoch in Haft hat müssen, da er gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen hat. Wenn im Rahmen der Beschwerde wiederholt darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer seine Straftat zutiefst bereue, so ist dahingehend zu auszuführen, dass der Beschwerdeführer richtigerweise im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens ein volles und reumütiges Geständnis abgelegt hat, es darf aber auch seine Verantwortung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nicht außer Acht gelassen werden, wonach der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass er den Diebstahl begangen habe, da er zu viel gearbeitet habe und ihn sein Chef dafür nicht genug bezahlt habe, wobei er dazu wörtlich ausführte: „Deshalb habe ich das Geld gestohlen, weil ich der Meinung war, dass mir das Geld zusteht.“ Wie der Beschwerdeführer darauf kommt, dass ihm für eine vierwöchige Tätigkeit ein Gehalt in der Höhe von ca. € 11.000 zustehen sollte, mag im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, die im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme getätigten Ausführungen zeugen jedoch nicht von einer wirklichen Schuld- und Tateinsicht, sodass die Intention des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Geständnisses im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung seines Vorlebens und der wiederholten Verurteilungen augenscheinlich darauf gerichtet war, das Strafausmaß so gering wie möglich zu halten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer nicht gerecht entlohnt hat, so wäre es dem Beschwerdeführer, unter Vorlage seines Arbeitsvertrages zumutbar gewesen ein klärendes Gespräch mit seinem Arbeitgeber zu führen und ist die Verantwortung des Beschwerdeführers dahingehend, dass er nicht gewusst habe, dass es in Österreich Stellen gebe, wohin man sich diesbezüglich melden könne, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Gastgewerbe und seiner deutschen Staatsangehörigkeit als reine Schutzbehauptung anzusehen zudem es das Rechtsinstitut der Arbeiterkammer auch in Deutschland gibt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben. Auch eine soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, so hat der Beschwerdeführer zwar glaubhaft vom 24.12.2019 bis 12.03.2020 und 16.07.2021 bis 14.08.2021 im Bundesgebiet gearbeitet und war vom 16.7.2021 bis 11.11.2021 mit Nebenwohnsitz gemeldet, eine darüber hinausgehende integrative Verfestigung hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben. Auch eine soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, so hat der Beschwerdeführer zwar glaubhaft vom 24.12.2019 bis 12.03.2020 und 16.07.2021 bis 14.08.2021 im Bundesgebiet gearbeitet und war vom 16.7.2021 bis 11.11.2021 mit Nebenwohnsitz gemeldet, eine darüber hinausgehende integrative Verfestigung hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Somit liegt jedenfalls keine ersichtliche Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts vorgebracht, sodass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte.Somit liegt jedenfalls keine ersichtliche Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts vorgebracht, sodass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid folglich unterlassen habe sich mit der Frage auseinanderzusetzen wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde sehr wohl mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt hat, worin der vorgeworfene Begründungsmangel liegen solle, wurde zudem auch nicht ansatzweise aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat darüberhinaus unbestritten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er sich nach wie vor seinen Wohnsitz hat und auch vor seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet gearbeitet hat. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in Österreich. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von vier Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung, insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorlebens, nicht zu einem geordneten Leben finden wird, das ihn davon abhält, weitere Straftaten zu begehen. Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer bereits einmal gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat, sodass bei einer laut Strafurteil des Landesgerichtes für XXXX vom 19.11.2021 angeordneten Probezeit von drei Jahren ein Aufenthaltsverbot in der Höhe von vier Jahren jedenfalls als verhältnismäßig angesehen werden kann, der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachten Begründung, dass das Aufenthaltsverbot für ihn zu hoch sei, da es für ihn wichtig sei in Österreich vor allem in der Wintersaison arbeiten zu können, kann keine maßgebliche Entscheidungsrelevanz entnommen werden, dass sich das Aufenthaltsverbot auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt und es dem Beschwerdeführer sohin möglich ist, in Deutschland oder allenfalls in der Schweiz einer Tätigkeit im Gastgewerbe nachzugehen. Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer bereits einmal gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat, sodass bei einer laut Strafurteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 19.11.2021 angeordneten Probezeit von drei Jahren ein Aufenthaltsverbot in der Höhe von vier Jahren jedenfalls als verhältnismäßig angesehen werden kann, der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachten Begründung, dass das Aufenthaltsverbot für ihn zu hoch sei, da es für ihn wichtig sei in Österreich vor allem in der Wintersaison arbeiten zu können, kann keine maßgebliche Entscheidungsrelevanz entnommen werden, dass sich das Aufenthaltsverbot auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt und es dem Beschwerdeführer sohin möglich ist, in Deutschland oder allenfalls in der Schweiz einer Tätigkeit im Gastgewerbe nachzugehen. Wenn in der Beschwerde weiters unsubstantiiert ausgeführt wird, dass § 67 Abs.1 FPG zwei Stufen für die Gefährdungsprognose enthält und
§ 67Abs.
1 fünfter Satz FPG zwingende Gründe der öffentliche Sicherheit vorliegen müssten und die Frage ob solche zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen würden im Einzelfall nach den vorliegenden Gegebenheiten zu beurteilen sei und beim Beschwerdeführer von keiner Bedrohung der öffentliche Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden kann, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG lediglich für Personen gilt, die seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig sind und dies beim Beschwerdeführer unbestritten nicht der Fall ist, sodass die dahingehenden Ausführungen unbeachtlich sind. Wenn in der Beschwerde weiters unsubstantiiert ausgeführt wird, dass Paragraph 67, Absatz eins, FPG zwei Stufen für die Gefährdungsprognose enthält und
Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zwingende Gründe der öffentliche Sicherheit vorliegen müssten und die Frage ob solche zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen würden im Einzelfall nach den vorliegenden Gegebenheiten zu beurteilen sei und beim Beschwerdeführer von keiner Bedrohung der öffentliche Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden kann, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG lediglich für Personen gilt, die seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig sind und dies beim Beschwerdeführer unbestritten nicht der Fall ist, sodass die dahingehenden Ausführungen unbeachtlich sind. Ergänzend ist auszuführen, dass bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose nicht nur die letzte Verurteilung zu berücksichtigen ist, sondern das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers. Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und sich weder durch die Erfahrung des Haftübels von der Begehung weiterer Straftaten der gleichen schädlichen Neigung abhalten ließ. Die belangte Behörde ging daher berechtigt davon aus, dass es eines längeren Zeitraumes bedarf, um beim Beschwerdeführer ein Umdenken herbeizuführen und dass daher nicht mit einem raschen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung zu rechnen ist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in Deutschland derzeit nicht höher als in Österreich. 3.2.
- Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II. und III.)
§ 70Abs.
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
§ 18Abs.
3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.)
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. So kann vor dem Hintergrund seines gezeigten Verhaltens ein neuerlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer
Art 2
oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet oder im Rahmen der Beschwerde aufgezeigt. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer
Artikel 2
, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet oder im Rahmen der Beschwerde aufgezeigt. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 28.01.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 01.02.2022 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 28.01.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 01.02.2022 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
§ 70Abs.
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftat, seinen Verurteilungen in Deutschland und seinen privaten Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftat, seinen Verurteilungen in Deutschland und seinen privaten Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2251007.2.00