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{'item': 'I419 2240204-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI419 2240204-1 SpruchI419 2240204-1/25E, I419 2240204-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das AMS ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab 08.01.2021 Arbeitslosengeld zustehe. Diese habe nicht wie angekündigt am 01.12.2020 wieder zu arbeiten begonnen und sich erst am 08.01.2021 beim AMS wieder gemeldet, dem sie dabei die Nichtaufnahme der Arbeit mitgeteilt habe. 2. Beschwerdehalber brachte diese vor, sie habe dem AMS keinesfalls mitgeteilt, dass sie am 01.12.2020 ein Beschäftigungsverhältnis antreten werde, deshalb sei eine Unterbrechung ihres Bezugs von Arbeitslosengeld nicht gerechtfertigt. 3. Das AMS erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei ihrer telefonischen Kontaktaufnahme am 02.11.2020 angegeben habe, sie werde am 01.12.2020 eine Beschäftigung aufnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Die Beschwerdeführerin war seit mehr als 20 Jahren mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und Krankenstände vorwiegend in Betrieben des Gastgewerbes beschäftigt, zuletzt bis 15.09.2020, worauf sie Arbeitslosengeld ab dem folgenden Tag geltend machte. 1.2 In der Folge bezog sie Arbeitslosengeld, ausgenommen für den 17.10.2020, an dem sie einen Probetag als Kellnerin im Cafe F. absolvierte. Dieses betreibt ein Einzelunternehmer, der am selben Standort in XXXX auch das Gewerbe eines Konditors ausübt. Er sagte der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung ab dem 02.11.2020 im Kaffeehaus zu, was sie dem AMS am 23.10.2020 mitteilte.1.2 In der Folge bezog sie Arbeitslosengeld, ausgenommen für den 17.10.2020, an dem sie einen Probetag als Kellnerin im Cafe F. absolvierte. Dieses betreibt ein Einzelunternehmer, der am selben Standort in römisch 40 auch das Gewerbe eines Konditors ausübt. Er sagte der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung ab dem 02.11.2020 im Kaffeehaus zu, was sie dem AMS am 23.10.2020 mitteilte. Das AMS hat ihr darauf am selben Tag (23.10.) schriftlich mitgeteilt, sie befinde sich „derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis“, deshalb habe es ihren Leistungsbezug mit 02.11.2020 einstellen müssen („mussten wir ... einstellen“). 1.3 Die COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 463/2020, deren § 7 Abs. 1 das Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes grundsätzlich untersagte, trat nach ihrem § 19 Abs. 1 am 03.11.2020 in Kraft und wäre mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft getreten. Tatsächlich trat die COVID-19-SchuMaV am 17.11.2020 außer Kraft, als die COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 479, in Kraft trat, deren § 7 Abs. 1 das Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes grundsätzlich untersagte.1.3 Die COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020,, deren Paragraph 7, Absatz eins, das Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes grundsätzlich untersagte, trat nach ihrem Paragraph 19, Absatz eins, am 03.11.2020 in Kraft und wäre mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft getreten. Tatsächlich trat die COVID-19-SchuMaV am 17.11.2020 außer Kraft, als die COVID-19-NotMV, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 479, in Kraft trat, deren Paragraph 7, Absatz eins, das Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes grundsätzlich untersagte. Nach § 19 Abs. 1 COVID-19-NotMV trat diese mit Ablauf des 06.12.2020 außer Kraft. Zugleich trat – mit übereinstimmendem § 7 Abs. 1. – die 2. COVID-19-SchuMaV mit 07.12.2020 in Kraft. Anschließend an diese, die durch § 20 Abs. 1 der 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 566 /2020, aufgehoben wurde, ordnete deren § 7 Abs. 1 das genannte Verbot (ab 17.12.2020) an, ab 26.12.2020 dann § 7 Abs. 1 (gleichen Inhalts) der 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020. Dessen Geltung wurde von 04.01. auf 14.01. (BGBl. II Nr. 2/2021) und 24.01.2021 (BGBl. II Nr. 17/2021) erstreckt.Nach Paragraph 19, Absatz eins, COVID-19-NotMV trat diese mit Ablauf des 06.12.2020 außer Kraft. Zugleich trat – mit übereinstimmendem Paragraph 7, Absatz eins, – die 2. COVID-19-SchuMaV mit 07.12.2020 in Kraft. Anschließend an diese, die durch Paragraph 20, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,, aufgehoben wurde, ordnete deren Paragraph 7, Absatz eins, das genannte Verbot (ab 17.12.2020) an, ab 26.12.2020 dann Paragraph 7, Absatz eins, (gleichen Inhalts) der 2. COVID-19-NotMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,. Dessen Geltung wurde von 04.01. auf 14.01. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2021,) und 24.01.2021 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2021,) erstreckt. Von 25.01.2021 an galten dann (mit gleichem Inhalt) § 7 Abs. 1 der 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 27/2021, § 7 Abs. 1 der 4. COVID-19-NotMV, BGBL. II Nr. 49/2021 (ab 04.02.2021) und § 7 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 (ab 08.02.2021), der nach Verlängerungen (Z. 11 der VO BGBl. II Nr. 76/2021, Z. 19 der VO BGBl. II Nr. 97/2021, Z. 10 der VO BGBl. II Nr. 105/2021) bundesweit bis einschließlich 14.03.2021 in Kraft war.Von 25.01.2021 an galten dann (mit gleichem Inhalt) Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-NotMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021,, Paragraph 7, Absatz eins, der 4. COVID-19-NotMV, BGBL. römisch zwei Nr. 49 aus 2021, (ab 04.02.2021) und Paragraph 7, Absatz eins, der 4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, (ab 08.02.2021), der nach Verlängerungen (Ziffer 11, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2021,, Ziffer 19, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2021,, Ziffer 10, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2021,) bundesweit bis einschließlich 14.03.2021 in Kraft war. Ab 15.03.2021 galten für XXXX abweichende Regelungen (§ 24 Z. 3 der 4. COVID-19-SchuMaV in der Fassung BGBl. II Nr. 111/2021), nach denen dort das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter näher genannten Voraussetzungen und Auflagen zulässig und damit auch die Verabreichung und Konsumation von Speisen und Getränken (an bzw. durch Gäste) an Ort und Stelle wieder erlaubt war.Ab 15.03.2021 galten für römisch 40 abweichende Regelungen (Paragraph 24, Ziffer 3, der 4. COVID-19-SchuMaV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2021,), nach denen dort das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter näher genannten Voraussetzungen und Auflagen zulässig und damit auch die Verabreichung und Konsumation von Speisen und Getränken (an bzw. durch Gäste) an Ort und Stelle wieder erlaubt war. 1.4 Am 01.11.2020 wurde die COVID-19-SchuMaV kundgemacht. Die Beschwerdeführerin erfuhr am selben Tag, dass sie wegen der vorgesehenen Verbote im Gastgewerbe ab 03.11.2020 nicht wie vorgesehen am 02.11. beginnen könne. Dies teilte die Beschwerdeführerin dem AMS am 02.11.2020 telefonisch mit, wobei sie ausdrücklich erwähnte, dass der Grund für den Nichtantritt der Stelle die am nächsten Tag beginnende Schließung der Gastronomie und weiterer Einrichtungen („Lockdown“) sei. 1.5 Bei ihrem Anruf am 02.11.2020 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nach dem „Lockdown“ zu arbeiten anfangen könne. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie dem AMS auf den Tag genau bekannt gegeben hätte, sie werde am 01.12.2020 im Cafe F. zu arbeiten beginnen. Die Sachbearbeiterin des AMS vermerkte anschließend in der Datenbank, die Beschwerdeführerin habe das Datum der Arbeitsaufnahme berichtigt („Korr.lt.Kd“), die Bezugseinstellung wegen Arbeitsaufnahme habe am 01.12.2020 zu erfolgen. Eine Benachrichtigung wie jene vom 23.10.2020 erfolgte nicht mehr, und die Auszahlung des Arbeitslosengeldes endete mit 30.11.2020. 1.6 Wegen der fortdauernden Verbote betreffend Gastgewerbe konnte die Beschwerdeführerin weder im Dezember 2020 noch Anfang 2021 zu arbeiten beginnen. Am 08.01.2021 galt (nach damaliger Rechtslage) das Verbot betreffend die Gastgewerbe auf Basis der am 04.01.2021 kundgemachten Verlängerung bis 14.01.2021. Da die Beschwerdeführerin kein Arbeitslosengeld für den Dezember erhalten hatte, kontaktierte sie am 08.01.2021 telefonisch das AMS, worauf ihr mitgeteilt wurde, dass eine gemeldete Arbeitsaufnahme am 01.12.2020 vermerkt worden war. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass sie wegen des „Lockdowns“ noch nicht wieder zu arbeiten beginnen habe können. Kurz darauf rief sie ein weiteres Mal beim AMS an und gab an, sie habe sich bisher nicht gemeldet, weil es klar sei, dass sie nicht zu arbeiten anfangen könne, wenn „alles geschlossen“ wäre. Danach gefragt, wann nach dem Ende des „Lockdowns“ (aus damaliger Sicht dem Donnerstag, 14.01.) sie anfangen könne, am 18. (Montag) oder erst 24. (Sonntag), gab sie an, dass beides sein könne, sie warte dazu auf die Mitteilung des Dienstgebers. 1.7 Ab 08.01.2021 wurde der Beschwerdeführerin wieder Arbeitslosengeld ausbezahlt. Am selben Tag bestätigte ihr der künftige Arbeitgeber schriftlich, dass er ihr nach ihrer Probearbeit am 17.10.2020 zugesagt habe, sie als Kellnerin einzustellen, und das Dienstverhältnis beginne, sobald der „Lockdown“ vorbei sei und „wir wieder mit unserem normalen Geschäft beginnen können“. 1.8 Die 4. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV mit der „Sonderregelung“ für die Gastgewerbe in XXXX wurde am 12.03.2021 kundgemacht. Am selben Tag begann die Beschwerdeführerin im Cafe F. ihren Dienst.1.8 Die 4. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV mit der „Sonderregelung“ für die Gastgewerbe in römisch 40 wurde am 12.03.2021 kundgemacht. Am selben Tag begann die Beschwerdeführerin im Cafe F. ihren Dienst. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zunächst aus dem vorgelegten Akt des AMS, ergänzt durch Abfragen des Registers der österreichischen Sozialversicherungsträger. Ferner konnten – speziell zu den strittigen Sachverhaltsteilen – die Parteien und als Zeugin die AMS-Mitarbeiterin befragt werden, die das Telefonat am 02.11.2020 geführt hatte. Betreffend dieses Telefonat ergab sich, dass die betreffende regionale Geschäftsstelle an diesem Montag (dem ersten Arbeitstag nach Bekanntwerden der Sperren) hunderte Anrufe verzeichnete, die sich auf die Bediensteten so verteilten, dass die Zeugin alleine bereits über hundert Telefongespräche führte. Ein großer Teil („sehr viele“) der Anrufe bezogen sich auf das Thema „Lockdown“. Der Aussage der Zeugin zufolge sind mehrere Ablaufvarianten vorgesehen, wenn es um den Zeitpunkt des Arbeitsantritts geht, abhängig davon, ob ein Termin (

  1. a)für eine bisher überhaupt nicht gemeldete Arbeitsaufnahme oder (
  2. b)für eine nicht zum gemeldeten Zeitpunkt zustande gekommene Arbeitsaufnahme bekanntgegeben wird. Wenn im Fall einer nicht wie erwartet begonnenen Beschäftigung eine Verschiebung (auf einen späteren Arbeitsbeginn) bekannt gegeben wird, dann wird eine Korrektur der bereits veranlassten Bezugseinstellung auf das neue Datum durchgeführt an dem dann der Bezug eingestellt wird; teilt die Partei dem AMS dagegen mit, dass sie nicht weiß, wann die Arbeitsaufnahme erfolgen wird, dann wird die Bezugseinstellung aufgehoben. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Grund für den Nichtantritt der Arbeit die verordnete „Sperre“ der Gastronomiebetriebe angegeben hat, da sich dies aus den Aussagen beider damals Telefonierenden ergibt, ferner auch, dass es Inhalt des Gesprächs war, der Arbeitsantritt werde nach dem „Lockdown“ erfolgen. Es ist notorisch, dass die seit März 2020 verordneten unterschiedlich gravierenden Vorschriften, die aus Anlass einzelner Phasen der Pandemie erlassen wurden, zwar jeweils befristet waren und sind, aber daraus zumeist nicht deren gänzliches Außerkrafttreten folgt, sondern allenfalls eine Reduktion der Regelungsinhalte, die sogenannte „Lockerung“. Das war auch betreffend die mit 03.11.2020 wirksam gewordenen Verbote so und insoweit publik, als spätere „Lockerungen“ angekündigt waren. Die COVID-19-SchuMaV regelte das Verhalten in unterschiedlichen Umgebungen, nämlich (unter anderem) „Öffentliche Orte“, „Massenbeförderungsmittel“, „Gelegenheitsverkehr“, „Kundenbereiche“ „Ort der beruflichen Tätigkeit“, „Beherbergungsbetriebe“, „Sportstätten“, „Alten-, Pflege- und Behindertenheime“, „Krankenanstalten“, „sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“, „Freizeit- und Kultureinrichtungen“, „Veranstaltungen“ etc. Daher war es alles andere als sicher, wenn mit 01.12.2020 überhaupt bereits „Lockerungen“ greifen würden, dass diese als erstes die Gastronomiebetriebe beträfen. Die Beschwerdeführerin wusste also - wie alle anderen auch - den weiteren Ablauf der Dinge nicht, sodass sie sich auch nur auf das Ende der Maßnahmen beziehen konnte, wann immer dieses einträte, und nicht feststeht, dass sie das mit einem konkreten Datum getan hätte. Die Zeugin hat angegeben, sich an das konkrete Telefonat nicht erinnern zu können, die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestritten, ein Datum genannt zu haben, und das nachvollziehbar damit begründet, dass sie keines wusste. Es leuchtet – bei über hundert Telefonaten an diesem Tag – ein, dass die Zeugin sich nicht an den Anruf erinnern konnte. Sie konnte sich auch nicht an erinnern, ob die Mehrzahl der Anrufenden wusste, wann sie wieder arbeiten würde. Außer der Abwicklung – nämlich dem „Prozedere“ entsprechend – und dem Themenschwerpunkt „Lockdown“ war ihr den konkreten Tag betreffend wenig Inhaltliches erinnerlich. Demnach erscheint es denkbar, dass einzelne Anrufer den 01.12. als idealerweise nächsten Arbeitstag angaben, andere das Ende ihrer Arbeitslosigkeit mit dem Ende des „Lockdowns“ erwarteten, und in beiden Fällen – der Verordnungslage entsprechend korrekt – das Datum eingetragen wurde, ob nun aus Versehen, Verwechslung oder Missverständnis. Eine fallweise schwankende Konzentration wäre auch unschwer mit der beschriebenen Belastung zu erklären, die bei den von der Zeugin geschilderten Zeitabständen von zwei Sekunden (!) zwischen Abschließen einer Notiz und nächstem Anruf geradezu auf der Hand liegt. Für das Nichtnennen eines Datums spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin eine schriftliche Einstellungszusage erst am 08.01.2021 erhielt, und auch diese ohne Datum, und weiters, dass sie auch am 08.01.2021 dem AMS keinen genauen Termin angab, obwohl sie ausdrücklich danach gefragt wurde. Die Feststellung, dass die Terminfrage gestellt wurde, konnte aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin getroffen werden, wonach sie gefragt worden sei, „ob es dann oder dann sein könne“, und sie sich wundere, warum man während eines „Lockdowns“ unbekannter Dauer gefragt werde, wann man wieder zu arbeiten beginne. Die Zeugin, von der Beschwerdeführerin nach dem Grund dafür gefragt, konnte diesen nicht nennen, bestritt die Behauptung aber auch nicht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1 Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z. B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, dann wird gemäß § 46 Abs. 6 AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt das Ereignis nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, und zwar telefonisch oder elektronisch, soweit diese Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.3.1 Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z. B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, dann wird gemäß Paragraph 46, Absatz 6, AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt das Ereignis nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, und zwar telefonisch oder elektronisch, soweit diese Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, und zwar auch dann, wenn der Tatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt. (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229) 3.2 Das AMS hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführerin, deren Bezug von Arbeitslosengeld wegen der angekündigten Arbeitsaufnahme unterbrochen gewesen sei, dieses erst ab ihrer Wiedermeldung am 08.01.2021 zustehe. Auch in der Beschwerdevorentscheidung wird begründend ausgeführt, mangels Wiedermeldung könne das Arbeitslosengeld von 01.12.2020 bis 07.01.2021 nicht gewährt werden. 3.3 Wie festgestellt (1.5), hat die Beschwerdeführerin dem AMS mitgeteilt, dass sie nach dem „Lockdown“ zu arbeiten beginnen werde können. Damit hat sie allerdings keinen „bestimmten Tag mitgeteilt“, ab welchem der Bezug des Arbeitslosengeldes eingestellt werden hätte können. An Erklärungen über den Eintritt eines Ruhenstatbestandes ist nach der Rechtsprechung betreffend die Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich dabei um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären. (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229) Für den Eintritt eines Unterbrechungstatbestands, dessen Mitteilung ebenso rechtsgestaltend ist, muss dies demnach auch gelten. 3.4 Vorliegend steht gerade nicht fest, dass die Erklärung hinreichend deutlich gewesen wäre, konkret nämlich, dass die Beschwerdeführerin den 01.12.2020 als Tag ihrer Arbeitsaufnahme bekannt gegeben hätte, sondern lediglich, dass das AMS diesen Tag als jenen der Arbeitsaufnahme vermerkte und daraufhin die Bezugseinstellung erfolgte. Der bloßen Ankündigung, nach dem Lockdown wieder zu arbeiten, kann auch dann nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass es sich exakt um den 01.12.2020 handeln werde, wenn dieser nach damaliger Rechtslage der erste Tag war, an dem die betreffende Verordnung nicht mehr gegolten hätte. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin dann auch drei Tage vor dem späteren Ende des Verbotes in XXXX bereits wieder gearbeitet.3.4 Vorliegend steht gerade nicht fest, dass die Erklärung hinreichend deutlich gewesen wäre, konkret nämlich, dass die Beschwerdeführerin den 01.12.2020 als Tag ihrer Arbeitsaufnahme bekannt gegeben hätte, sondern lediglich, dass das AMS diesen Tag als jenen der Arbeitsaufnahme vermerkte und daraufhin die Bezugseinstellung erfolgte. Der bloßen Ankündigung, nach dem Lockdown wieder zu arbeiten, kann auch dann nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass es sich exakt um den 01.12.2020 handeln werde, wenn dieser nach damaliger Rechtslage der erste Tag war, an dem die betreffende Verordnung nicht mehr gegolten hätte. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin dann auch drei Tage vor dem späteren Ende des Verbotes in römisch 40 bereits wieder gearbeitet. 3.5 Demnach war nicht von der Bekanntgabe eines bestimmten Tages für die bevorstehende Aufnahme des Dienstverhältnisses auszugehen, und damit hat die Beschwerdeführerin dem AMS auch nicht den Eintritt eines Unterbrechungstatbestandes bekanntgegeben, sondern lediglich, dass der vorher bekanntgegebene nicht eingetreten war. Da sie damit die Voraussetzung des § 46 Abs. 6 AlVG nicht erfüllte, kam es – ungeachtet der faktischen Bezugseinstellung – zu keiner Unterbrechung des Bezugs nach dieser Bestimmung. Folglich war auch keine Wiedermeldung am oder nach dem 01.12.2020 erforderlich, weshalb der bekämpfte Bescheid zu Unrecht ergingDa sie damit die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG nicht erfüllte, kam es – ungeachtet der faktischen Bezugseinstellung – zu keiner Unterbrechung des Bezugs nach dieser Bestimmung. Folglich war auch keine Wiedermeldung am oder nach dem 01.12.2020 erforderlich, weshalb der bekämpfte Bescheid zu Unrecht erging 3.6 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Das AMS hat demnach den angefochtenen Bescheid mit der Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht bestätigt. Der Beschwerde war daher stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung in diesem Sinne abzuändern und der bekämpfte Bescheid aufzuheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2240204.1.00

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