4 B-VG nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das AMS ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab 08.01.2021 Arbeitslosengeld zustehe. Diese habe nicht wie angekündigt am 01.12.2020 wieder zu arbeiten begonnen und sich erst am 08.01.2021 beim AMS wieder gemeldet, dem sie dabei die Nichtaufnahme der Arbeit mitgeteilt habe. 2. Beschwerdehalber brachte diese vor, sie habe dem AMS keinesfalls mitgeteilt, dass sie am 01.12.2020 ein Beschäftigungsverhältnis antreten werde, deshalb sei eine Unterbrechung ihres Bezugs von Arbeitslosengeld nicht gerechtfertigt. 3. Das AMS erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei ihrer telefonischen Kontaktaufnahme am 02.11.2020 angegeben habe, sie werde am 01.12.2020 eine Beschäftigung aufnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Die Beschwerdeführerin war seit mehr als 20 Jahren mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und Krankenstände vorwiegend in Betrieben des Gastgewerbes beschäftigt, zuletzt bis 15.09.2020, worauf sie Arbeitslosengeld ab dem folgenden Tag geltend machte. 1.2 In der Folge bezog sie Arbeitslosengeld, ausgenommen für den 17.10.2020, an dem sie einen Probetag als Kellnerin im Cafe F. absolvierte. Dieses betreibt ein Einzelunternehmer, der am selben Standort in XXXX auch das Gewerbe eines Konditors ausübt. Er sagte der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung ab dem 02.11.2020 im Kaffeehaus zu, was sie dem AMS am 23.10.2020 mitteilte.1.2 In der Folge bezog sie Arbeitslosengeld, ausgenommen für den 17.10.2020, an dem sie einen Probetag als Kellnerin im Cafe F. absolvierte. Dieses betreibt ein Einzelunternehmer, der am selben Standort in römisch 40 auch das Gewerbe eines Konditors ausübt. Er sagte der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung ab dem 02.11.2020 im Kaffeehaus zu, was sie dem AMS am 23.10.2020 mitteilte. Das AMS hat ihr darauf am selben Tag (23.10.) schriftlich mitgeteilt, sie befinde sich „derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis“, deshalb habe es ihren Leistungsbezug mit 02.11.2020 einstellen müssen („mussten wir ... einstellen“). 1.3 Die COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 463/2020, deren § 7 Abs. 1 das Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes grundsätzlich untersagte, trat nach ihrem § 19 Abs. 1 am 03.11.2020 in Kraft und wäre mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft getreten. Tatsächlich trat die COVID-19-SchuMaV am 17.11.2020 außer Kraft, als die COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 479, in Kraft trat, deren § 7 Abs. 1 das Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes grundsätzlich untersagte.1.3 Die COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020,, deren Paragraph 7, Absatz eins, das Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes grundsätzlich untersagte, trat nach ihrem Paragraph 19, Absatz eins, am 03.11.2020 in Kraft und wäre mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft getreten. Tatsächlich trat die COVID-19-SchuMaV am 17.11.2020 außer Kraft, als die COVID-19-NotMV, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 479, in Kraft trat, deren Paragraph 7, Absatz eins, das Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes grundsätzlich untersagte. Nach § 19 Abs. 1 COVID-19-NotMV trat diese mit Ablauf des 06.12.2020 außer Kraft. Zugleich trat – mit übereinstimmendem § 7 Abs. 1. – die 2. COVID-19-SchuMaV mit 07.12.2020 in Kraft. Anschließend an diese, die durch § 20 Abs. 1 der 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 566 /2020, aufgehoben wurde, ordnete deren § 7 Abs. 1 das genannte Verbot (ab 17.12.2020) an, ab 26.12.2020 dann § 7 Abs. 1 (gleichen Inhalts) der 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020. Dessen Geltung wurde von 04.01. auf 14.01. (BGBl. II Nr. 2/2021) und 24.01.2021 (BGBl. II Nr. 17/2021) erstreckt.Nach Paragraph 19, Absatz eins, COVID-19-NotMV trat diese mit Ablauf des 06.12.2020 außer Kraft. Zugleich trat – mit übereinstimmendem Paragraph 7, Absatz eins, – die 2. COVID-19-SchuMaV mit 07.12.2020 in Kraft. Anschließend an diese, die durch Paragraph 20, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,, aufgehoben wurde, ordnete deren Paragraph 7, Absatz eins, das genannte Verbot (ab 17.12.2020) an, ab 26.12.2020 dann Paragraph 7, Absatz eins, (gleichen Inhalts) der 2. COVID-19-NotMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,. Dessen Geltung wurde von 04.01. auf 14.01. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2021,) und 24.01.2021 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2021,) erstreckt. Von 25.01.2021 an galten dann (mit gleichem Inhalt) § 7 Abs. 1 der 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 27/2021, § 7 Abs. 1 der 4. COVID-19-NotMV, BGBL. II Nr. 49/2021 (ab 04.02.2021) und § 7 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 (ab 08.02.2021), der nach Verlängerungen (Z. 11 der VO BGBl. II Nr. 76/2021, Z. 19 der VO BGBl. II Nr. 97/2021, Z. 10 der VO BGBl. II Nr. 105/2021) bundesweit bis einschließlich 14.03.2021 in Kraft war.Von 25.01.2021 an galten dann (mit gleichem Inhalt) Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-NotMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021,, Paragraph 7, Absatz eins, der 4. COVID-19-NotMV, BGBL. römisch zwei Nr. 49 aus 2021, (ab 04.02.2021) und Paragraph 7, Absatz eins, der 4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, (ab 08.02.2021), der nach Verlängerungen (Ziffer 11, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2021,, Ziffer 19, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2021,, Ziffer 10, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2021,) bundesweit bis einschließlich 14.03.2021 in Kraft war. Ab 15.03.2021 galten für XXXX abweichende Regelungen (§ 24 Z. 3 der 4. COVID-19-SchuMaV in der Fassung BGBl. II Nr. 111/2021), nach denen dort das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter näher genannten Voraussetzungen und Auflagen zulässig und damit auch die Verabreichung und Konsumation von Speisen und Getränken (an bzw. durch Gäste) an Ort und Stelle wieder erlaubt war.Ab 15.03.2021 galten für römisch 40 abweichende Regelungen (Paragraph 24, Ziffer 3, der 4. COVID-19-SchuMaV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2021,), nach denen dort das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter näher genannten Voraussetzungen und Auflagen zulässig und damit auch die Verabreichung und Konsumation von Speisen und Getränken (an bzw. durch Gäste) an Ort und Stelle wieder erlaubt war. 1.4 Am 01.11.2020 wurde die COVID-19-SchuMaV kundgemacht. Die Beschwerdeführerin erfuhr am selben Tag, dass sie wegen der vorgesehenen Verbote im Gastgewerbe ab 03.11.2020 nicht wie vorgesehen am 02.11. beginnen könne. Dies teilte die Beschwerdeführerin dem AMS am 02.11.2020 telefonisch mit, wobei sie ausdrücklich erwähnte, dass der Grund für den Nichtantritt der Stelle die am nächsten Tag beginnende Schließung der Gastronomie und weiterer Einrichtungen („Lockdown“) sei. 1.5 Bei ihrem Anruf am 02.11.2020 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nach dem „Lockdown“ zu arbeiten anfangen könne. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie dem AMS auf den Tag genau bekannt gegeben hätte, sie werde am 01.12.2020 im Cafe F. zu arbeiten beginnen. Die Sachbearbeiterin des AMS vermerkte anschließend in der Datenbank, die Beschwerdeführerin habe das Datum der Arbeitsaufnahme berichtigt („Korr.lt.Kd“), die Bezugseinstellung wegen Arbeitsaufnahme habe am 01.12.2020 zu erfolgen. Eine Benachrichtigung wie jene vom 23.10.2020 erfolgte nicht mehr, und die Auszahlung des Arbeitslosengeldes endete mit 30.11.2020. 1.6 Wegen der fortdauernden Verbote betreffend Gastgewerbe konnte die Beschwerdeführerin weder im Dezember 2020 noch Anfang 2021 zu arbeiten beginnen. Am 08.01.2021 galt (nach damaliger Rechtslage) das Verbot betreffend die Gastgewerbe auf Basis der am 04.01.2021 kundgemachten Verlängerung bis 14.01.2021. Da die Beschwerdeführerin kein Arbeitslosengeld für den Dezember erhalten hatte, kontaktierte sie am 08.01.2021 telefonisch das AMS, worauf ihr mitgeteilt wurde, dass eine gemeldete Arbeitsaufnahme am 01.12.2020 vermerkt worden war. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass sie wegen des „Lockdowns“ noch nicht wieder zu arbeiten beginnen habe können. Kurz darauf rief sie ein weiteres Mal beim AMS an und gab an, sie habe sich bisher nicht gemeldet, weil es klar sei, dass sie nicht zu arbeiten anfangen könne, wenn „alles geschlossen“ wäre. Danach gefragt, wann nach dem Ende des „Lockdowns“ (aus damaliger Sicht dem Donnerstag, 14.01.) sie anfangen könne, am 18. (Montag) oder erst 24. (Sonntag), gab sie an, dass beides sein könne, sie warte dazu auf die Mitteilung des Dienstgebers. 1.7 Ab 08.01.2021 wurde der Beschwerdeführerin wieder Arbeitslosengeld ausbezahlt. Am selben Tag bestätigte ihr der künftige Arbeitgeber schriftlich, dass er ihr nach ihrer Probearbeit am 17.10.2020 zugesagt habe, sie als Kellnerin einzustellen, und das Dienstverhältnis beginne, sobald der „Lockdown“ vorbei sei und „wir wieder mit unserem normalen Geschäft beginnen können“. 1.8 Die 4. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV mit der „Sonderregelung“ für die Gastgewerbe in XXXX wurde am 12.03.2021 kundgemacht. Am selben Tag begann die Beschwerdeführerin im Cafe F. ihren Dienst.1.8 Die 4. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV mit der „Sonderregelung“ für die Gastgewerbe in römisch 40 wurde am 12.03.2021 kundgemacht. Am selben Tag begann die Beschwerdeführerin im Cafe F. ihren Dienst. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zunächst aus dem vorgelegten Akt des AMS, ergänzt durch Abfragen des Registers der österreichischen Sozialversicherungsträger. Ferner konnten – speziell zu den strittigen Sachverhaltsteilen – die Parteien und als Zeugin die AMS-Mitarbeiterin befragt werden, die das Telefonat am 02.11.2020 geführt hatte. Betreffend dieses Telefonat ergab sich, dass die betreffende regionale Geschäftsstelle an diesem Montag (dem ersten Arbeitstag nach Bekanntwerden der Sperren) hunderte Anrufe verzeichnete, die sich auf die Bediensteten so verteilten, dass die Zeugin alleine bereits über hundert Telefongespräche führte. Ein großer Teil („sehr viele“) der Anrufe bezogen sich auf das Thema „Lockdown“. Der Aussage der Zeugin zufolge sind mehrere Ablaufvarianten vorgesehen, wenn es um den Zeitpunkt des Arbeitsantritts geht, abhängig davon, ob ein Termin (
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2240204.1.00
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