RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI421 2244385-1 SpruchI421 2244385-1/10E, I421 2244385-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Rahmen des Parteiengehörs vom 14.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mitgeteilt, dass bei ihm die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und wurde er eingeladen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 15.05.2018 gab der BF durch seine (damalige) Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab und beantragte das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltsverbotes umgehend einzustellen.
- Mit Schreiben vom 12.06.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bzw. eines Aufenthaltsverbotes verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 25.06.2019 gab er eine Stellungnahme ab. Am 08.01.2020 wurde das Verfahren eingestellt.
- Mit Schreiben vom 12.06.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bzw. eines Aufenthaltsverbotes verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 25.06.2019 gab er eine Stellungnahme ab. Am 08.01.2020 wurde das Verfahren eingestellt.
- Am 02.03.2021 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und ihm im Zuge dessen mitgeteilt, dass gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG eingeleitet wurde.
- Am 02.03.2021 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und ihm im Zuge dessen mitgeteilt, dass gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG eingeleitet wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.05.2021 zu XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.05.2021 zu römisch 40 wurde der BF wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2021, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den BF rechtzeitig mit 05.07.2021 datierte, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, erhobene Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich aufgrund der Wohnsitzmeldungen und der Meldung seines Gewerbes ableiten lasse, dass die fünfjährige Frist erfüllt sei und ihm das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG zukomme. Weiters würde auch der Ausnahmetatbestand des § 53a Abs 3 Z 2 NAG vorliegen, weil sich der BF jedenfalls seit über zwei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, als Selbständiger erwerbstätig sei bzw. gewesen sei und sich derzeit in Reha befinde und hiebei eine andauernde Arbeitsunfähigkeit auf seine Berufstätigkeit zurückzuführen sei. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF sei nicht von der erforderlichen Gefährdung auszugehen. Beantragt werde daher gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen; sowie in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid ersatzlos zu beheben.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den BF rechtzeitig mit 05.07.2021 datierte, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, erhobene Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich aufgrund der Wohnsitzmeldungen und der Meldung seines Gewerbes ableiten lasse, dass die fünfjährige Frist erfüllt sei und ihm das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG zukomme. Weiters würde auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG vorliegen, weil sich der BF jedenfalls seit über zwei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, als Selbständiger erwerbstätig sei bzw. gewesen sei und sich derzeit in Reha befinde und hiebei eine andauernde Arbeitsunfähigkeit auf seine Berufstätigkeit zurückzuführen sei. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF sei nicht von der erforderlichen Gefährdung auszugehen. Beantragt werde daher gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen; sowie in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid ersatzlos zu beheben.
- Mit Schriftsatz vom 07.07.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 16.07.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem wurde eine Stellungnahme abgegeben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF kürzer als fünf Jahre ununterbrochen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufhalte und die Kontinuität seines Aufenthaltes unterbrochen worden sei. Zudem sei weder der Beschwerde noch der beigelegten Bewilligung zur HKE Reha zu entnehmen, dass der BF seine Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben habe müsse oder in Zukunft müsse, noch dass eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten wäre.
- Im Schreiben vom 01.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.12.2021, teilte die frühere Rechtsvertretung des BF dem BFA mit, dass nach einer Beziehungspause im Jahre 2019 nunmehr wiederum eine Lebensgemeinschaft zwischen FRAU XXXX und dem BF bestehe und wurde die eidesstättige Erklärung vom 15.05.2018 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 09.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.12.2021, wurde das Schreiben der früheren Rechtsvertretung und die eidesstättige Erklärung auch von der Rechtsvertretung des BF vorgelegt.
- Im Schreiben vom 01.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.12.2021, teilte die frühere Rechtsvertretung des BF dem BFA mit, dass nach einer Beziehungspause im Jahre 2019 nunmehr wiederum eine Lebensgemeinschaft zwischen FRAU römisch 40 und dem BF bestehe und wurde die eidesstättige Erklärung vom 15.05.2018 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 09.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.12.2021, wurde das Schreiben der früheren Rechtsvertretung und die eidesstättige Erklärung auch von der Rechtsvertretung des BF vorgelegt.
- Am 15.12.2021 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.
- Am 15.12.2021 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des am 15.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige BF ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Die Identität des BF steht fest.Der volljährige BF ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist seit Jahren in ärztlicher Behandlung bei verschiedenen Ärzten einerseits wegen seiner kardialen Beschwerden und andererseits wegen seiner schweren psychischen Problemen. Neben seiner kardialen Medikation konsumiert er zahlreiche Psychopharmaka. Der BF ist mit einer Unterbrechung von 04.04.2016 bis 12.12.2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF hält sich seit mindestens Dezember 2014 durchgehend und daher seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Derzeit wohnt der BF an der Adresse XXXX mit seiner Lebensgefährtin und ihrem Sohn. Der BF ist mit einer Unterbrechung von 04.04.2016 bis 12.12.2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF hält sich seit mindestens Dezember 2014 durchgehend und daher seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Derzeit wohnt der BF an der Adresse römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin und ihrem Sohn. Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX . Ansonsten hat er in Österreich keine Verwandten oder familiären Angehörigen. In Deutschland hat er eine erwachsene Tochter und Geschwister, zu welchen er keinen Kontakt hat. Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 . Ansonsten hat er in Österreich keine Verwandten oder familiären Angehörigen. In Deutschland hat er eine erwachsene Tochter und Geschwister, zu welchen er keinen Kontakt hat. In Österreich war der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen von 02.10.2015 bis 30.11.2016 und ab 10.01.2017 durchgehend versichert. Der BF hat ein Hausbetreuergewerbe angemeldet, welches er derzeit nicht ausübt. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein. In Österreich weist der BF folgende strafrechtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXX XXXX vom 19.05.2021 RK 26.05.202101) LG römisch 40 römisch 40 vom 19.05.2021 RK 26.05.2021 §§ 127, 129
(2)Z 1 StGBParagraphen 127, 129,
(2)Ziffer eins, StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat 04.01.2021 Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Dabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.05.2021 zu XXXX für schuldig befunden, er habe am 4.01.2021 in XXXX Dabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.05.2021 zu römisch 40 für schuldig befunden, er habe am 4.01.2021 in römisch 40 1.) O. P. fremde bewegliche Sachen in einem unbekannten, jedoch EUR 5.000,00 jedenfalls nicht übersteigenden Wert, und zwar vier Bilder in einem Holzrahmen vergoldet, zwei Uhren, zwei Stück Handschuhe, Schmuckstück in Form eines Buches, vier Keramikdosen unterschiedlicher Größe und Bemalung, 45 Stk. Silbergeschirr, eine Schlüssel samt Bargeld iHv 11,25, ein HDMI-Kabel, vier optische Brillen, zwei Sonnenbrillen und fünf Brillenetuis, ein Armband, zwei Portemonnaies, vier Kerzenständer aus Keramik, sieben Figuren aus Keramik, acht Vasen unterschiedlicher Größe, 3 Zinnteller, Serviettenringe vergoldet, Keramikgeschirr bemalt und teilweise vergoldet, ein Fernglas der Marke Tasco durch Einbruch in eine Wohnstätte, indem er die Terrassentür des Wohnhauses von O. P. mit einem Brecheisen aufbrach mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern; 2.) im Zuge der zu Pkt.
- geschilderten Tathandlung fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Sitzhocker und einen Vorhang des O. P., durch Aufstechen bzw. Herunterreißen zerstört. Hierbei hat der BF zu 1.) das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB und zu 2.) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen und wurde nach dem § 129 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hierbei hat der BF zu 1.) das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und zu 2.) das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begangen und wurde nach dem Paragraph 129, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde mildernd die Schadenswiedergutmachung zu 1.) durch Sicherstellung und Rückgabe, das umfassende und reumütige Geständnis, die angebotene jedoch vom Opfer abgelehnte Schadensgutmachtung zu 2.) sowie die indirekte Entschuldigung beim Opfer gewertet. Erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehenstatbestand sowie vier einschlägige Vorstrafen in Deutschland zuletzt
- Darüber hinaus weist das Europäische Strafregister-Informationssystem ECRIS insgesamt 11 Verurteilungen des BF in Deutschland auf, wobei sieben Verurteilungen das Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. das vorsätzliche Fahren ohne Führerschein oder Trunkenheit am Steuer betreffen.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde, des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu XXXX . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde, des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu römisch 40 . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Zudem wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und der BF zu seinen Lebensumständen in Deutschland und Österreich einvernommen und konnte sich der erkennende Richter dadurch einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Aufgrund der Vorlage einer Kopie des österreichischen Führerscheines steht die Identität des BF fest (AS 311). Soweit weitere Feststellungen zur Person des BF getroffen wurden, basieren diese auf den Angaben im Strafurteil und im Bescheid und wurden diese vom BF nicht bestritten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 14.12.2021 (Beilage ./A), dem Kurzarztbrief vom 10.02.2021 (AS 315) sowie den Angaben des BF vor dem erkennenden Richter und der belangten Behörde (Protokoll vom 15.12.2021, S 3; Protokoll vom 02.03.2021, AS 304). Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet. Auch wenn aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervorgeht, dass für den Zeitraum April 2016 bis Dezember 2016 keine Meldung aufscheint, so war aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung den Angaben des BF zu folgen, dass er auch in diesem Zeitraum in Österreich aufhältig war (Protokoll vom 15.12.2021, S 4 f). Das wird auch durch die Gewerbeanmeldung in Österreich gestützt. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen von 02.10.2015 bis 30.11.2016 und ab 10.01.2017 durchgehend versichert ist. Dass der BF derzeit sein Gewerbe nicht ausübt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht basiert auf den glaubhaften Angaben des BF vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 15.12.2021, S 5). Dass er nicht Mitglied in einem Verein ist, gab er vor dem BFA zu Protokoll (Protokoll vom 02.03.2021, AS 305). Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und Deutschland konnten aufgrund der Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und dem erkennenden Richter getroffen werden (Protokoll vom 02.03.2021, AS 305, Protokoll vom 15.12.2021, S 5). Dass der BF in einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX ist, war zum einen seinen Angaben vor dem erkennenden Richter zu entnehmen, wo er ausführte, dass sie elf Jahre seine Lebensgefährtin gewesen sei, er dann öfter nach Deutschland arbeiten gefahren sei und sie einen anderen Mann kennengelernt habe. Diese Beziehung sei jetzt aber seit sechs Monaten beendet und jetzt sei er wieder mit ihr zusammen (Protokoll vom 15.12.2021, S 5). Zum anderen wurde sowohl von der Rechtsvertretung des BF als auch von der belangten Behörde nochmals eine bereits im Jahr 2018 eingebrachte eidesstättige Erklärung der Lebensgefährtin übermittelt und geht aus dem beigelegten Schreiben hervor, dass die frühere Rechtsvertretung des BF von der Lebensgefährtin beauftragt worden sei, die nach einer Beziehungspause im Jahr 2019 nunmehr wiederum aufrechte Lebensgemeinschaft zu bestätigen. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und Deutschland konnten aufgrund der Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und dem erkennenden Richter getroffen werden (Protokoll vom 02.03.2021, AS 305, Protokoll vom 15.12.2021, S 5). Dass der BF in einer Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 ist, war zum einen seinen Angaben vor dem erkennenden Richter zu entnehmen, wo er ausführte, dass sie elf Jahre seine Lebensgefährtin gewesen sei, er dann öfter nach Deutschland arbeiten gefahren sei und sie einen anderen Mann kennengelernt habe. Diese Beziehung sei jetzt aber seit sechs Monaten beendet und jetzt sei er wieder mit ihr zusammen (Protokoll vom 15.12.2021, S 5). Zum anderen wurde sowohl von der Rechtsvertretung des BF als auch von der belangten Behörde nochmals eine bereits im Jahr 2018 eingebrachte eidesstättige Erklärung der Lebensgefährtin übermittelt und geht aus dem beigelegten Schreiben hervor, dass die frühere Rechtsvertretung des BF von der Lebensgefährtin beauftragt worden sei, die nach einer Beziehungspause im Jahr 2019 nunmehr wiederum aufrechte Lebensgemeinschaft zu bestätigen. Aufgrund des mehr als fünfjährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet liegt eine Integration in sozialer als auch privater Hinsicht vor. Dennoch ist die soziale Integration wegen der strafgerichtlichen Verurteilung maßgeblich zu relativieren. Die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe waren dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 2021 zu XXXX zu entnehmen. Aufgrund des mehr als fünfjährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet liegt eine Integration in sozialer als auch privater Hinsicht vor. Dennoch ist die soziale Integration wegen der strafgerichtlichen Verurteilung maßgeblich zu relativieren. Die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe waren dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 2021 zu römisch 40 zu entnehmen. Auch wurde amtswegig mit 2021 ein Strafregisterauszug zur Person des BF eingeholt. In einer im Akt liegenden Abfrage aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS waren die Verurteilungen des BF in Deutschland ersichtlich (AS 161).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu A) 3.
- Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet: § 67
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)[…]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: § 53a
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. […] Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt: § 66
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gegenständlich hält sich der BF seit 22.12.2014 durchgehend in Österreich auf. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage davon aus, dass der weitere Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Damit stellt sie offenbar auf den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ab. Feststellungsgemäß hält sich der BF – trotz der fehlenden melderechtlichen Erfassung im Zeitraum von April 2016 bis Dezember 2016 – aufgrund seiner glaubwürdigen Aussagen jedenfalls seit Dezember 2014 ununterbrochen in Österreich auf und hat er somit – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - aufgrund seines mehr als fünf Jahre ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben. Gegenständlich hält sich der BF seit 22.12.2014 durchgehend in Österreich auf. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage davon aus, dass der weitere Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Damit stellt sie offenbar auf den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ab. Feststellungsgemäß hält sich der BF – trotz der fehlenden melderechtlichen Erfassung im Zeitraum von April 2016 bis Dezember 2016 – aufgrund seiner glaubwürdigen Aussagen jedenfalls seit Dezember 2014 ununterbrochen in Österreich auf und hat er somit – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - aufgrund seines mehr als fünf Jahre ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben. Folglich darf gegen den BF nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegt jedoch bei ihm aus folgenden Gründen nicht vor: Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.05.2021 zu XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt. Dem Strafurteil liegt zugrunde, dass der BF einem anderen fremde bewegliche Sachen in einem unbekannten, jedoch EUR 5.000,00 jedenfalls nicht übersteigenden Wert, wie vier Bilder in einem Holzrahmen vergoldet, zwei Uhren, zwei Stück Handschuhe, Schmuckstück in Form eines Buches und weiteres, durch Einbruch in eine Wohnstätte, indem er die Terrassentür des Wohnhauses mit einem Brecheisen aufbrach mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Im Zuge dessen zerstörte er durch Aufstechen bzw. Herunterreißen einen Sitzhocker und einen Vorhang. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.05.2021 zu römisch 40 wurde der BF wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt. Dem Strafurteil liegt zugrunde, dass der BF einem anderen fremde bewegliche Sachen in einem unbekannten, jedoch EUR 5.000,00 jedenfalls nicht übersteigenden Wert, wie vier Bilder in einem Holzrahmen vergoldet, zwei Uhren, zwei Stück Handschuhe, Schmuckstück in Form eines Buches und weiteres, durch Einbruch in eine Wohnstätte, indem er die Terrassentür des Wohnhauses mit einem Brecheisen aufbrach mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Im Zuge dessen zerstörte er durch Aufstechen bzw. Herunterreißen einen Sitzhocker und einen Vorhang. Bei dieser strafgerichtlichen Verurteilung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich dabei um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet handelt. Weiters war zu berücksichtigen, dass der BF zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden ist, obwohl § 129 Abs 2 Z 1 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Wie in den Feststellungen ausgeführt, sind bei der Strafbemessung die Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung und Rückgabe, das umfassende und reumütige Geständnis, die angebotene, jedoch vom Opfer abgelehnte Schadengutmachung sowie die indirekte Entschuldigung des BF als mildernd berücksichtigt worden. Das sind wesentlichste Milderungsgründe, die auch vom Strafgericht entsprechend gewürdigt worden sind und dazu geführt haben, dass die neun monatige Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die vier einschlägigen Vorstrafen in Deutschland, zuletzt im Jahr 2009, gewertet. Bei dieser strafgerichtlichen Verurteilung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich dabei um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet handelt. Weiters war zu berücksichtigen, dass der BF zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden ist, obwohl Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Wie in den Feststellungen ausgeführt, sind bei der Strafbemessung die Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung und Rückgabe, das umfassende und reumütige Geständnis, die angebotene, jedoch vom Opfer abgelehnte Schadengutmachung sowie die indirekte Entschuldigung des BF als mildernd berücksichtigt worden. Das sind wesentlichste Milderungsgründe, die auch vom Strafgericht entsprechend gewürdigt worden sind und dazu geführt haben, dass die neun monatige Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die vier einschlägigen Vorstrafen in Deutschland, zuletzt im Jahr 2009, gewertet. Es wird nicht verkannt, dass der BF in Deutschland elf Verurteilungen aufweist. Allerdings fällt bei näherer Betrachtung auf, dass sieben Verurteilungen das Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. das vorsätzliche Fahren ohne Führerschein oder Trunkenheit am Steuer betreffen. Zwar sind die übrigen, vom BF in Deutschland begangenen strafbaren Handlungen unter anderem wegen Betrug nicht zu verharmlosen, allerdings wurde er zuletzt im Jahr 2009 verurteilt und liegt diese Verurteilung somit mehr als 10 Jahre zurück. Im Zusammenhang mit den vom BF im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen hält die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041). Zwar hat der BF einen Einbruchsdiebstahl sowie eine Sachbeschädigung begangen, allerdings ist in Bezug auf das persönliche Verhalten des BF nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF an der Tataufklärung mitgewirkt, ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und nach Kräften zur Schadensgutmachung beigetragen hat. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF im Bundesgebiet ein tatsächliches Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK aufweist. Er führt eine aufrechte Lebensgemeinschaft und lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus hat er von 02.10.2015 bis 30.11.2016 und dann wieder seit 10.07.2017 ein selbständiges Gewerbe geführt, das er seinen Angaben zufolge aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme derzeit nicht ausüben kann. Insofern kann erkannt werden, dass er seinen Aufenthalt genützt hat, sich sozial und wirtschaftlich zu integrieren und einen gewissen Grad an Integration in Österreich erworben hat. Dass der BF mit seinem gezeigten strafrechtlichen Verhalten sein sonstiges integratives Verhalten relativiert, steht außer Zweifel. Allerdings war der BF bis zu seiner Verurteilung im Mai 2021 im Bundesgebiet unbescholten, wurde die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen und hat er auch dem erkennenden Richter in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt, dass er seine Taten bereut (Protokoll vom 15.12.2021, S 6).Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF im Bundesgebiet ein tatsächliches Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK aufweist. Er führt eine aufrechte Lebensgemeinschaft und lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus hat er von 02.10.2015 bis 30.11.2016 und dann wieder seit 10.07.2017 ein selbständiges Gewerbe geführt, das er seinen Angaben zufolge aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme derzeit nicht ausüben kann. Insofern kann erkannt werden, dass er seinen Aufenthalt genützt hat, sich sozial und wirtschaftlich zu integrieren und einen gewissen Grad an Integration in Österreich erworben hat. Dass der BF mit seinem gezeigten strafrechtlichen Verhalten sein sonstiges integratives Verhalten relativiert, steht außer Zweifel. Allerdings war der BF bis zu seiner Verurteilung im Mai 2021 im Bundesgebiet unbescholten, wurde die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen und hat er auch dem erkennenden Richter in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt, dass er seine Taten bereut (Protokoll vom 15.12.2021, S 6). Aufgrund des persönlichen Eindrucks den der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung vom BF gewonnen hat, geht der Richter davon aus, dass das persönliche Verhalten des BF keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Jedenfalls geht vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus (§ 66 Abs. 1 FPG; vgl. Ra 2020/21/0439). Das seitens der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem Jahr ist daher gegenständlich unzulässig.Aufgrund des persönlichen Eindrucks den der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung vom BF gewonnen hat, geht der Richter davon aus, dass das persönliche Verhalten des BF keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Jedenfalls geht vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus (Paragraph 66, Absatz eins, FPG; vergleiche Ra 2020/21/0439). Das seitens der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem Jahr ist daher gegenständlich unzulässig. Aus diesen Gründen war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Einzelfall bezogene Entscheidung und konnte sich der erkennende Richter an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2244385.1.00