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{'item': 'I421 2245106-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI421 2245106-1 Spruch, I421 2245106-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.03.2021 zu XXXX wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wegen dem Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagessätzen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.03.2021 zu römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wegen dem Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagessätzen sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  3. Mit Schreiben vom 13.04.2021 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verständigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben datiert mit 26.04.2021, eingelangt beim BFA am 06.05.2021, gab die BF ihre Stellungnahme ab.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021, Zl. XXXX , wurde gegen die BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen die BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  6. Gegen den Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung der BF fristgerecht am 29.07.2021 eingebrachte, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens der BF in Österreich und der Schutz des Kindeswohles verhältnismäßig schwerer wiege als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des dreijährigen Aufenthaltsverbotes gegenüber der BF. Es sei völlig außer Acht gelassen worden, dass die BF ihre Straftaten zutiefst bereue, einen Gesinnungswandel durchlebt habe und fortan ein ordentliches Leben führen möchte und hierzu auch bereits konkrete Schritte gesetzt habe, bereits seit April 2021 einer geordneten und regelmäßigen Beschäftigung nachgehe und ihre Kinder regelmäßig sehe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden nicht vorliegen. Beantragt werde daher, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid im Hinblick auf den Spruchpunkt I. ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
  7. Gegen den Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung der BF fristgerecht am 29.07.2021 eingebrachte, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens der BF in Österreich und der Schutz des Kindeswohles verhältnismäßig schwerer wiege als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des dreijährigen Aufenthaltsverbotes gegenüber der BF. Es sei völlig außer Acht gelassen worden, dass die BF ihre Straftaten zutiefst bereue, einen Gesinnungswandel durchlebt habe und fortan ein ordentliches Leben führen möchte und hierzu auch bereits konkrete Schritte gesetzt habe, bereits seit April 2021 einer geordneten und regelmäßigen Beschäftigung nachgehe und ihre Kinder regelmäßig sehe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden nicht vorliegen. Beantragt werde daher, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid im Hinblick auf den Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
  8. Mit Schriftsatz vom 05.08.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 09.08.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  9. Mit Schreiben vom 13.01.2022 reichte die belangte Behörde einen Bescheid des Landeshauptmannes XXXX , Magistratsabteilung 35, vom 05.03.2021 sowie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 03.12.2021 der Beschwerde nach.
  10. Mit Schreiben vom 13.01.2022 reichte die belangte Behörde einen Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 , Magistratsabteilung 35, vom 05.03.2021 sowie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 03.12.2021 der Beschwerde nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die volljährige BF ist deutsche Staatsangehörige, am XXXX in Deutschland geboren und somit EWR Bürgerin bzw. Unionsbürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Die Identität der BF steht fest. Die BF ist seit 24.03.2014 in Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung für den Zweck Arbeitnehmer. Die BF ist gesund und arbeitsfähig.Die volljährige BF ist deutsche Staatsangehörige, am römisch 40 in Deutschland geboren und somit EWR Bürgerin bzw. Unionsbürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität der BF steht fest. Die BF ist seit 24.03.2014 in Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung für den Zweck Arbeitnehmer. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Die BF ist seit November 2012 durchgehend im Bundesgebiet melderechtlich erfasst und hält sich somit seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen in Österreich auf. Seit 05.11.2019 ist sie an der Adresse XXXX melderechtlich erfasst. Dort mietet sie mit einem Freund Herrn XXXX eine Mietwohnung, die monatliche Miete beträgt EUR 1.378,
  12. Die BF ist seit November 2012 durchgehend im Bundesgebiet melderechtlich erfasst und hält sich somit seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen in Österreich auf. Seit 05.11.2019 ist sie an der Adresse römisch 40 melderechtlich erfasst. Dort mietet sie mit einem Freund Herrn römisch 40 eine Mietwohnung, die monatliche Miete beträgt EUR 1.378,
  13. Die BF ist geschieden und hat mit ihrem Exmann Herrn XXXX zwei Kinder, XXXX , geboren am XXXX in XXXX , und XXXX , geboren am XXXX in XXXX . Der Exmann der BF und die BF haben die gemeinsame Obsorge für die minderjährigen Kinder, wobei die minderjährigen Kinder überwiegend im Haushalt des Kindesvaters betreut werden. Die BF hat ein Kontaktrecht alle 14 Tage von Freitag 17:15 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, wobei vom Kindesvater und der BF auch zusätzliche Besuche vereinbart werden. Die BF ist geschieden und hat mit ihrem Exmann Herrn römisch 40 zwei Kinder, römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 . Der Exmann der BF und die BF haben die gemeinsame Obsorge für die minderjährigen Kinder, wobei die minderjährigen Kinder überwiegend im Haushalt des Kindesvaters betreut werden. Die BF hat ein Kontaktrecht alle 14 Tage von Freitag 17:15 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, wobei vom Kindesvater und der BF auch zusätzliche Besuche vereinbart werden. Zudem hat die BF eine weitere in Deutschland lebende Tochter namens XXXX , geboren am XXXX . Die BF hat Sorgepflichten für alle drei minderjährigen Kinder. Zudem hat die BF eine weitere in Deutschland lebende Tochter namens römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die BF hat Sorgepflichten für alle drei minderjährigen Kinder. Die am XXXX zwischen der BF und Herrn XXXX geschlossene Ehe hatte lediglich den Zweck Herrn XXXX eine Aufenthaltskarte nach dem NAG zu verschaffen. Er hatte nicht die Absicht mit der BF ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu führen und wurde ein solches auch nicht geführt. Bei der geschlossenen Ehe handelt es sich um eine Aufenthaltsehe. Die am römisch 40 zwischen der BF und Herrn römisch 40 geschlossene Ehe hatte lediglich den Zweck Herrn römisch 40 eine Aufenthaltskarte nach dem NAG zu verschaffen. Er hatte nicht die Absicht mit der BF ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu führen und wurde ein solches auch nicht geführt. Bei der geschlossenen Ehe handelt es sich um eine Aufenthaltsehe. Die BF ist seit 01.04.2021 bei XXXX als Büroangestellte im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt und bringt dort ein monatliches Bruttogehalt von EUR 1.590,70 ins Verdienen. Zuvor war sie seit 2012 mit mehreren Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und hat auch mehrmals für kurze Zeit Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Die BF ist seit 01.04.2021 bei römisch 40 als Büroangestellte im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt und bringt dort ein monatliches Bruttogehalt von EUR 1.590,70 ins Verdienen. Zuvor war sie seit 2012 mit mehreren Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und hat auch mehrmals für kurze Zeit Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Im Bundesgebiet verfügt die BF über soziale Kontakte und familiäre Anknüpfungspunkte. Die BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. In Österreich weist die BF folgende Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 17.01.2014 RK 17.01.201401) LG römisch 40 vom 17.01.2014 RK 17.01.2014 §§ 146, 147

(2), 148
  1. u
  2. Fall StGBParagraphen 146, 147,
(2), 148
  1. u
  2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 21.01.2013 Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 06.10.2014 zu LG XXXX RK 17.01.2014zu LG römisch 40 RK 17.01.2014 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 06.10.2014 LG XXXX vom 08.10.2014LG römisch 40 vom 08.10.2014 zu LG XXXX RK 17.01.2014zu LG römisch 40 RK 17.01.2014 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 06.10.2014 LG XXXX vom 15.02.2017LG römisch 40 vom 15.02.2017 02) BG XXXX vom 26.02.2018 RK 02.03.201802) BG römisch 40 vom 26.02.2018 RK 02.03.2018 § 127 StGBParagraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 29.09.2017 Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 29.05.2020 03) LG F.STRAFS. XXXX vom 15.04.2019 RK 19.04.201903) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 15.04.2019 RK 19.04.2019 § 15 StGB §§ 127, 130
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 27.12.2018 Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS. XXXX RK 19.04.2019zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 19.04.2019 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX vom 03.03.2021LG F.STRAFS. römisch 40 vom 03.03.2021, 04) LG F.STRAFS. XXXX vom 03.03.2021 RK 09.03.202104) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 03.03.2021 RK 09.03.2021 §§ 133
(1), 133
(2)1. Fall StGBParagraphen 133,
(1), 133
(2)
  1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 04.09.2020 Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zuletzt wurde die BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX für schuldig befunden, sie habe in XXXX im Zeitraum von Mai 2020 bis 04.09.2020 in vier Angriffen ein Gut, das ihr von Gewahrsamsträgern der XXXX anvertraut worden war, nämlich Bargeldbestände in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, und zwar insgesamt EUR 47.215,00 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet, indem sie das Geld anstatt es in Tüten und Kuverts für den Abtransport zu verstauen in ihre Handtasche gab und damit das Geschäft verließt. Zuletzt wurde die BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 für schuldig befunden, sie habe in römisch 40 im Zeitraum von Mai 2020 bis 04.09.2020 in vier Angriffen ein Gut, das ihr von Gewahrsamsträgern der römisch 40 anvertraut worden war, nämlich Bargeldbestände in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, und zwar insgesamt EUR 47.215,00 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet, indem sie das Geld anstatt es in Tüten und Kuverts für den Abtransport zu verstauen in ihre Handtasche gab und damit das Geschäft verließt. Hierdurch hat die BF das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB begangen und wurde hierfür nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagessätzen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs 2 StGB die verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hierdurch hat die BF das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB begangen und wurde hierfür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagessätzen sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB die verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde vom Strafgericht kein Umstand als mildernd, hingegen die Begehung während offener Probezeit, das einschlägig getrübte Vorleben sowie die mehrfache Tatbegehung als erschwerend gewertet. Als erwiesen wurde angenommen, dass die BF in ihrer Tätigkeit als Angestellte des XXXX in einer Mehrzahl an Angriffen mehrere ihr überlassene Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von EUR 47.215,00 an sich nahm und sich diese zueignete. Dabei wusste sie, dass es sich bei den zugeeigneten Bargeldbeträgen nicht um ihre handelt und sie keinen Rechtsanspruch darauf hat. Ungeachtet dessen wusste und wollte sie, dass sie sich diese zueignet und sie wollte sich dadurch unrechtmäßig bereichern. Als erwiesen wurde angenommen, dass die BF in ihrer Tätigkeit als Angestellte des römisch 40 in einer Mehrzahl an Angriffen mehrere ihr überlassene Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von EUR 47.215,00 an sich nahm und sich diese zueignete. Dabei wusste sie, dass es sich bei den zugeeigneten Bargeldbeträgen nicht um ihre handelt und sie keinen Rechtsanspruch darauf hat. Ungeachtet dessen wusste und wollte sie, dass sie sich diese zueignet und sie wollte sich dadurch unrechtmäßig bereichern.
  2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  4. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der Stellungnahme der BF datiert mit 26.04.2021, des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu XXXX . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der Stellungnahme der BF datiert mit 26.04.2021, des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu römisch 40 . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Soweit Feststellungen zur Identität der BF samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum getroffen wurden, basieren diese auf den Angaben im Strafurteil (AS 1). Aus einer Abfrage im IZR und der vorgelegten Anmeldebescheinigung ergibt sich, dass der BF am 24.03.2014 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt wurde. Die Feststellung, dass die BF gesund ist, konnte getroffen werden, zumal sich aus dem unstrittigen Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben und Gegenteiliges auch nicht vorgebracht wurde. Ob des Gesundheitszustandes der BF in Zusammenschau mit dem erwerbsfähigen Alter desselben war auf die Arbeitsfähigkeit der BF zu schließen. Hinsichtlich des Aufenthaltes und der melderechtlichen Erfassung der BF im Bundesgebiet kann auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem von ihr vorgelegten Mietvertrag (AS 103) und den Angaben im Beschwerdeschriftsatz verwiesen werden (AS 208). Der monatliche Mietzins ergibt sich aus den von der BF vorgelegten Transaktionen (AS 83). Die Feststellungen zu ihrem Familienleben im Bundesgebiet, insbesondere zu ihren minderjährigen Kindern, basieren auf den Angaben der BF in der Stellungnahme und den von der BF vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde AS 95; Geburtsurkunden AS 89 ff; Beschluss des LG XXXX AS 231; Vergleichsausfertigung AS 85). Die Feststellungen zu ihrem Familienleben im Bundesgebiet, insbesondere zu ihren minderjährigen Kindern, basieren auf den Angaben der BF in der Stellungnahme und den von der BF vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde AS 95; Geburtsurkunden AS 89 ff; Beschluss des LG römisch 40 AS 231; Vergleichsausfertigung AS 85). Dass die BF noch eine weitere Tochter in Deutschland hat, ist der Stellungnahme der BF vom 26.04.2021 (AS 73) sowie der Geburtsurkunde zu entnehmen (AS 87). Die Feststellungen zur Aufenthaltsehe basieren auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 03.12.2021, mit welchem die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX , Magistratsabteilung XXXX , vom 05.03.2021, mit welchem der Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen und der angefochtenen Bescheid bestätigt wurde. Die Feststellungen zur Aufenthaltsehe basieren auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 03.12.2021, mit welchem die Beschwerde des Herrn römisch 40 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 , Magistratsabteilung römisch 40 , vom 05.03.2021, mit welchem der Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen und der angefochtenen Bescheid bestätigt wurde. Im Sozialversicherungsdatenauszug sind die beruflichen Tätigkeiten sowie Bezüge von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe der BF in Österreich ersichtlich. Zudem ergeben sich die Feststellungen zu ihrer derzeitigen Beschäftigung aus dem vorgelegten Angestelltendienstvertrag (AS 99). Aufgrund des mehr als fünfjährigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet liegt eine Integration in sozialer als auch privater Hinsicht vor. Dennoch ist die soziale Integration wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen maßgeblich zu relativieren. Die diesbezüglichen Details ihrer letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe waren dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 2021 zu XXXX zu entnehmen. Auch wurde amtswegig ein Strafregisterauszug zur Person der BF eingeholt.Aufgrund des mehr als fünfjährigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet liegt eine Integration in sozialer als auch privater Hinsicht vor. Dennoch ist die soziale Integration wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen maßgeblich zu relativieren. Die diesbezüglichen Details ihrer letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe waren dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 2021 zu römisch 40 zu entnehmen. Auch wurde amtswegig ein Strafregisterauszug zur Person der BF eingeholt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist die BF EWR-Bürgerin und folglich Fremde iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu A) 3.
  6. Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
  7. Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet: § 67
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)[…]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: § 53a
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. […] Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt: § 66
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gegenständlich hält sich die BF seit 29.11.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der weitere Aufenthalt der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Damit stellt sie offenbar auf den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ab. Die BF war von 29.11.2012 bis 24.04.2018 in XXXX aufhältig, von 24.04.2018 bis 05.11.20218 in XXXX und ab dem 05.11.2018 in XXXX melderechtlich erfasst und ist seit 24.03.2014 in Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung. Damit hält sich die BF zwar noch nicht seit zehn Jahren, aber jedenfalls seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf und hat sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben.Gegenständlich hält sich die BF seit 29.11.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der weitere Aufenthalt der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Damit stellt sie offenbar auf den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ab. Die BF war von 29.11.2012 bis 24.04.2018 in römisch 40 aufhältig, von 24.04.2018 bis 05.11.20218 in römisch 40 und ab dem 05.11.2018 in römisch 40 melderechtlich erfasst und ist seit 24.03.2014 in Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung. Damit hält sich die BF zwar noch nicht seit zehn Jahren, aber jedenfalls seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf und hat sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben. Folglich darf gegen die BF nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegt jedoch bei ihr aus folgenden Gründen nicht vor: Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten der BF im Bundesgebiet, zumal sie vier strafgerichtliche Verurteilungen aufweist. Erstmals wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 17.01.2014, rechtskräftig seit 17.01.2014, wegen schweren und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,00 im Nichterbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten der BF im Bundesgebiet, zumal sie vier strafgerichtliche Verurteilungen aufweist. Erstmals wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 17.01.2014, rechtskräftig seit 17.01.2014, wegen schweren und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,00 im Nichterbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. In weiterer Folge wurde die BF mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom 26.02.2018, rechtskräftig seit 02.03.2018, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00 im Nichterbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. In weiterer Folge wurde die BF mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 26.02.2018, rechtskräftig seit 02.03.2018, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00 im Nichterbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Danach wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 15.04.2019, rechtskräftig seit 19.04.2019, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Danach wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 15.04.2019, rechtskräftig seit 19.04.2019, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zuletzt wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.03.2021 zu XXXX wegen dem Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Dem Strafurteil liegt zugrunde, dass die BF im Zeitraum von Mai 2020 bis 04.09.2020 in vier Angriffen Bargeldbestände in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, und zwar insgesamt EUR 47.215,00, die ihr von Gewahrsamsträgern der XXXX anvertraut worden waren, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet hat, indem sie das Geld anstatt es in Tüten und Kuverts für den Abtransport zu verstauen in ihre Handtasche gab und damit das Geschäft verließ. In Bezug auf ihre Tathandlungen erscheint wesentlich, dass die BF wusste, dass es sich bei den zugeeigneten Bargeldbeträgen nicht um ihre handelt und sie keinen Rechtsanspruch darauf hat. Sie wollte sich diese zueignen und sich dadurch unrechtmäßig bereichern. Aufgrund der Umstände, dass die BF das Verhalten über mehrere Monate (Mai bis September 2020) gesetzt hat und sich Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von EUR 47.215,00 zueignete, zeigte die BF ein Verhalten das auf eine hohe kriminelle Energie schließen lässt und sie damals nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Zuletzt wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.03.2021 zu römisch 40 wegen dem Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Dem Strafurteil liegt zugrunde, dass die BF im Zeitraum von Mai 2020 bis 04.09.2020 in vier Angriffen Bargeldbestände in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, und zwar insgesamt EUR 47.215,00, die ihr von Gewahrsamsträgern der römisch 40 anvertraut worden waren, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet hat, indem sie das Geld anstatt es in Tüten und Kuverts für den Abtransport zu verstauen in ihre Handtasche gab und damit das Geschäft verließ. In Bezug auf ihre Tathandlungen erscheint wesentlich, dass die BF wusste, dass es sich bei den zugeeigneten Bargeldbeträgen nicht um ihre handelt und sie keinen Rechtsanspruch darauf hat. Sie wollte sich diese zueignen und sich dadurch unrechtmäßig bereichern. Aufgrund der Umstände, dass die BF das Verhalten über mehrere Monate (Mai bis September 2020) gesetzt hat und sich Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von EUR 47.215,00 zueignete, zeigte die BF ein Verhalten das auf eine hohe kriminelle Energie schließen lässt und sie damals nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). So wurde bei der Strafbemessung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX kein Umstand als mildernd, hingegen die Begehung während offener Probezeit, das einschlägig getrübte Vorleben und die mehrfache Tatbegehung als erschwerend gewertet. In einer Gesamtschau ist zwar keinesfalls zu relativieren, dass sie während ihres Aufenthaltes in Österreich vier Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Allerdings darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie dabei nur zu bedingten Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verurteilt worden ist.Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). So wurde bei der Strafbemessung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 kein Umstand als mildernd, hingegen die Begehung während offener Probezeit, das einschlägig getrübte Vorleben und die mehrfache Tatbegehung als erschwerend gewertet. In einer Gesamtschau ist zwar keinesfalls zu relativieren, dass sie während ihres Aufenthaltes in Österreich vier Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Allerdings darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie dabei nur zu bedingten Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verurteilt worden ist. Grundsätzlich ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Die BF wurde nur zu bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und hatte damit keine Haftstrafe zu vollziehen. Aufgrund des Umstandes, dass die Probezeit der bedingten Freiheitsstrafe noch nicht abgelaufen ist und die letzte Tathandlung am 04.09.2020 gesetzt wurde, ist noch zu wenig Zeit verstrichen, um ihr einen allenfalls positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Allerdings ist im Rahmen der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten der BF in Betracht zu ziehen und ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Insbesondere war daher zu berücksichtigen, dass die BF während ihres Aufenthaltes im Großen und Ganzen, auch wenn sie öfters den Arbeitgeber gewechselt hat und manchmal nur kurze Zeit bei einem Arbeitgeber angestellt war, berufstätig war und sich aktuell seit 01.04.2021 wieder in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befindet. Die BF ist selbsterhaltungsfähig und verdient aktuell monatlich brutto EUR 1.590,
  2. Darüber hinaus hält sich die BF mittlerweile seit mehr als neun Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die BF im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK aufweist. Zwar handelt es sich feststellungsgemäß bei der im Jahr 2018 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe, allerdings hat sie mit ihrem ehemaligen Ehemann zwei minderjährige Kinder. Auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern wohnt, ist sie dennoch obsorgeberechtigt und ist ein vierzehntägiges Kontaktrecht am Wochenende vereinbart. Darüber hinaus finden noch zusätzliche Besuche statt. Insofern kann erkannt werden, dass die BF einen gewissen Grad an Integration in Österreich erworben hat und würde ein Aufenthaltsverbot eine Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen. Grundsätzlich ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Die BF wurde nur zu bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und hatte damit keine Haftstrafe zu vollziehen. Aufgrund des Umstandes, dass die Probezeit der bedingten Freiheitsstrafe noch nicht abgelaufen ist und die letzte Tathandlung am 04.09.2020 gesetzt wurde, ist noch zu wenig Zeit verstrichen, um ihr einen allenfalls positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Allerdings ist im Rahmen der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten der BF in Betracht zu ziehen und ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Insbesondere war daher zu berücksichtigen, dass die BF während ihres Aufenthaltes im Großen und Ganzen, auch wenn sie öfters den Arbeitgeber gewechselt hat und manchmal nur kurze Zeit bei einem Arbeitgeber angestellt war, berufstätig war und sich aktuell seit 01.04.2021 wieder in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befindet. Die BF ist selbsterhaltungsfähig und verdient aktuell monatlich brutto EUR 1.590,
  3. Darüber hinaus hält sich die BF mittlerweile seit mehr als neun Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die BF im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK aufweist. Zwar handelt es sich feststellungsgemäß bei der im Jahr 2018 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe, allerdings hat sie mit ihrem ehemaligen Ehemann zwei minderjährige Kinder. Auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern wohnt, ist sie dennoch obsorgeberechtigt und ist ein vierzehntägiges Kontaktrecht am Wochenende vereinbart. Darüber hinaus finden noch zusätzliche Besuche statt. Insofern kann erkannt werden, dass die BF einen gewissen Grad an Integration in Österreich erworben hat und würde ein Aufenthaltsverbot eine Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen. Gegen Fremde, die nach der Freizügigkeitsrichtlinie über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Art 27 Abs 2 der RL auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Nach der Judikatur fällt unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Unionsbürgerrichtlinie beispielsweise die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität (vgl EuGH
  4. 2010, C-145/09, Baden-Württemberg/Panagiotis Tsakouridis; VwGH
  5. 2012, 2012/21/0181).Gegen Fremde, die nach der Freizügigkeitsrichtlinie über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Nach der Judikatur fällt unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Unionsbürgerrichtlinie beispielsweise die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität vergleiche EuGH
  6. 2010, C-145/09, Baden-Württemberg/Panagiotis Tsakouridis; VwGH
  7. 2012, 2012/21/0181). Feststellungsgemäß wurde die BF wegen Vermögensdelikten wie Betrug, (gewerbsmäßigen) Diebstahl und Veruntreuung zu bedingten Freiheitsstrafen bzw. Geldstrafen verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht den Unwert des Verhaltens der BF und den Umstand, dass sie bereits vier strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und sind die von der BF begangenen strafbaren Handlungen keinesfalls zu verharmlosen oder in irgendeiner Weise zu relativieren, jedoch ist die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten keineswegs mit einer Handlung wie dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln vergleichbar. In einer Gesamtschau der getroffenen Ausführungen sieht das Bundesverwaltungsgericht zwar die Schwelle des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“), nicht aber jene des § 66 Abs. 1 fünfter Satz FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") erreicht. Wie bereits eingangs ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Erwerbs des Daueraufenthalts durch die BF letztere anzuwenden. In einer Gesamtschau der getroffenen Ausführungen sieht das Bundesverwaltungsgericht zwar die Schwelle des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“), nicht aber jene des Paragraph 66, Absatz eins, fünfter Satz FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") erreicht. Wie bereits eingangs ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Erwerbs des Daueraufenthalts durch die BF letztere anzuwenden. Das seitens der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren ist daher gegenständlich aufgrund des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechtes unzulässig. Sollte die BF in Zukunft jedoch noch einmal straffällig werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie neuerlich zu prüfen sein. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2245106.1.00

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