4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines slowenischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/BFA) vom 18.11.2021, Zl. XXXX . Mit diesem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub
3 FPG (Spruchpunkt II.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines slowenischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/BFA) vom 18.11.2021, Zl. römisch 40 . Mit diesem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem ging voraus, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2020 und mit modifiziertem Antrag vom 17.06.2021 beim Amt der XXXX Landesregierung, XXXX , die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragte. Mangels Vorlage eines erforderlichen Nachweises über ein aufrechtes Dienstverhältnis bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und das Bestehen eines umfassenden Versicherungsschutzes befasste das Amt der XXXX Landesregierung die belangte Behörde mit der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.Dem ging voraus, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2020 und mit modifiziertem Antrag vom 17.06.2021 beim Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragte. Mangels Vorlage eines erforderlichen Nachweises über ein aufrechtes Dienstverhältnis bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und das Bestehen eines umfassenden Versicherungsschutzes befasste das Amt der römisch 40 Landesregierung die belangte Behörde mit der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.10.2021 um Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse, dabei insbesondere die Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet. Die Verständigung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 22.10.2021 übernommen und nahm er von der ihm eingeräumten Möglichkeit des Parteiengehörs keinen Gebrauch. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, wogegen Beschwerde erhoben wurde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht
dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 u.a. dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:Artikel 7, ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN). Wie sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger in Zusammenschau mit einem seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Dienstvertrag ergibt, geht dieser nunmehr seit 01.12.2021 laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter in Österreich nach. Damit ist er Arbeitnehmer und als EWR-Bürger auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG grundsätzlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Wie sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger in Zusammenschau mit einem seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Dienstvertrag ergibt, geht dieser nunmehr seit 01.12.2021 laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter in Österreich nach. Damit ist er Arbeitnehmer und als EWR-Bürger auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG grundsätzlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2249872.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.