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{'item': 'I422 2249872-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 66§ 70§ 53§ 55§§ 51§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI422 2249872-1 Spruch, I422 2249872-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines slowenischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/BFA) vom 18.11.2021, Zl. XXXX . Mit diesem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub

§ 70Abs.

3 FPG (Spruchpunkt II.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines slowenischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/BFA) vom 18.11.2021, Zl. römisch 40 . Mit diesem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem ging voraus, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2020 und mit modifiziertem Antrag vom 17.06.2021 beim Amt der XXXX Landesregierung, XXXX , die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragte. Mangels Vorlage eines erforderlichen Nachweises über ein aufrechtes Dienstverhältnis bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und das Bestehen eines umfassenden Versicherungsschutzes befasste das Amt der XXXX Landesregierung die belangte Behörde mit der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.Dem ging voraus, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2020 und mit modifiziertem Antrag vom 17.06.2021 beim Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragte. Mangels Vorlage eines erforderlichen Nachweises über ein aufrechtes Dienstverhältnis bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und das Bestehen eines umfassenden Versicherungsschutzes befasste das Amt der römisch 40 Landesregierung die belangte Behörde mit der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.10.2021 um Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse, dabei insbesondere die Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet. Die Verständigung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 22.10.2021 übernommen und nahm er von der ihm eingeräumten Möglichkeit des Parteiengehörs keinen Gebrauch. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, wogegen Beschwerde erhoben wurde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, einer polnischen Staatsangehörigen, im Februar 2020 in das Bundesgebiet ein und ist er seit 18.02.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet übte der Beschwerdeführer zunächst noch seine selbständige Erwerbstätigkeit in Slowenien aus und befand er sich zeitlich auf Arbeitssuche in Österreich. Seit 01.12.2021 befindet sich der Beschwerdeführer in einem aufrechten Vollzeitbeschäftigungsverhältnis zur I[...] GmbH und weist der Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit einen umfassenden Krankenversicherungsschutz auf. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister vermerkten – slowenischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister vermerkten – slowenischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Aus der Zusammenschau seiner Angaben im Beschwerdeschriftsatz mit einem aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters gründet die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und der seither bestehenden durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung. Die Feststellung zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Slowenien während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, seiner zwischenzeitigen Arbeitssuche und der seit 01.12.2021 bestehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit basiert ebenfalls auf den Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Mit diesem wurde zugleich eine Kopie des unterfertigen Dienstvertrages der I[...] GmbH sowie ein aktueller Versicherungsdatenauszug vorgelegt. Dass dieses Beschäftigungsverhältnis nach wie vor aufrecht ist, lässt sich einem aktuellen Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) entnehmen. Aus diesem resultiert auch die Feststellung zum Bestehen eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes des Beschwerdeführers. Die Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik belegt die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe de Beschwerde: 3.
  4. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

§ 53Abs.

1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

§ 55Abs.

1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 55Abs.

3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52 und 54 u.a.

dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 u.a. dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:Artikel 7, ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „

(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
  3. c)bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
  4. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“ 3.2. Zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Slowenien und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Slowenien und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN). Wie sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger in Zusammenschau mit einem seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Dienstvertrag ergibt, geht dieser nunmehr seit 01.12.2021 laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter in Österreich nach. Damit ist er Arbeitnehmer und als EWR-Bürger auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG grundsätzlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Wie sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger in Zusammenschau mit einem seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Dienstvertrag ergibt, geht dieser nunmehr seit 01.12.2021 laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter in Österreich nach. Damit ist er Arbeitnehmer und als EWR-Bürger auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG grundsätzlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2249872.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.