Obsah (14)
§ 55Art. 133§ 7§ 30§ 3§ 8§ 28§ 52§ 10§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI423 2213041-2 Spruch, I 423 2213041-1/14Erömisch eins 423 2213041-1/14E I423 2213041-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3. Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 30.11.2018 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des AsylGH vom 15.09.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 30.11.2018 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des AsylGH vom 15.09.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen wurde am 02.01.2019 Beschwerde erhoben. Es seien keine grundlegenden Änderungen der Lage in Nigeria eingetreten und der Beschwerdeführer auch nach einem Wechsel der Regierungspartei weiterhin einer politischen Verfolgung ausgesetzt. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer in Österreich und Europa politisch engagiert und auf die Missverhältnisse in Nigeria aufmerksam gemacht. Schon aus diesem Grund drohe ihm weiterhin eine persönliche Verfolgung. Das BFA erließ am 10.01.2019 einen weiteren Bescheid, mit dem die oben angeführte Entscheidung dahingehend berichtigt wurde, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Der Ihnen mit Erkenntnis vom 15.09.2009, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
§ 7Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, aberkannt.
§ 7Absatz 4 Asyl
G wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt.“Das BFA erließ am 10.01.2019 einen weiteren Bescheid, mit dem die oben angeführte Entscheidung dahingehend berichtigt wurde, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Der Ihnen mit Erkenntnis vom 15.09.2009, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.01.2019 wurde moniert, dass es an einer Begründung fehle und das BFA lediglich auf die „Aktenlage“ verweise. Es könne nicht nachvollzogen werden, welche Überlegungen zur Entscheidung geführt hätten. Außerdem sei die Berichtigung unzulässig, weil sich die rechtliche Beurteilung des Bescheides vom 20.11.2018 (gemeint wohl 30.11.2018) ausschließlich auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 beziehe und somit weder ein Schreib- noch Rechenfehler unterlauf sein könne.In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.01.2019 wurde moniert, dass es an einer Begründung fehle und das BFA lediglich auf die „Aktenlage“ verweise. Es könne nicht nachvollzogen werden, welche Überlegungen zur Entscheidung geführt hätten. Außerdem sei die Berichtigung unzulässig, weil sich die rechtliche Beurteilung des Bescheides vom 20.11.2018 (gemeint wohl 30.11.2018) ausschließlich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 beziehe und somit weder ein Schreib- noch Rechenfehler unterlauf sein könne. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurden gegenständliche Rechtssachen der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugewiesen. Auf das am 07.01.2022 zugestellte Parteiengehör, in dem die aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in privater und familiärer Hinsicht zusammengefasst wurden und das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt wurde, erfolgte am 24.01.2022 eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.1 Zum Berichtigungsbescheid: Mit Bescheid vom 10.01.2019 wurde Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.11.2018 dahingehend berichtigt, dass sich die Asylaberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stützt, anstelle von § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Mit Bescheid vom 10.01.2019 wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 30.11.2018 dahingehend berichtigt, dass sich die Asylaberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 stützt, anstelle von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
- Das BFA hat im Spruchpunkt I. versehentlich Z 1 anstatt Z 2 angeführt.Das BFA hat im Spruchpunkt römisch eins. versehentlich Ziffer eins, anstatt Ziffer 2, angeführt. Die weiteren Bescheidteile, insbesondere die rechtliche Würdigung auf den Seiten 67 bis 69, beziehen sich ausschließlich auf Z 2 leg. cit.Die weiteren Bescheidteile, insbesondere die rechtliche Würdigung auf den Seiten 67 bis 69, beziehen sich ausschließlich auf Ziffer 2, leg. cit. Es war dem Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2018 bewusst, dass das BFA seine Aberkennung auf Z 2 leg. cit. stützen wollte und erstattete er dazu explizit sein Vorbringen.Es war dem Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2018 bewusst, dass das BFA seine Aberkennung auf Ziffer 2, leg. cit. stützen wollte und erstattete er dazu explizit sein Vorbringen. 1.2 Zum Aberkennungsbescheid: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und lebte in einem Dorf in der Näher der Stadt XXXX im Bundesstaat Delta im Süden Nigerias. Er entstammt einer Familie, der traditionell eine „Königs- bzw. Anführerrolle“ in der Herkunftsregion zugeschrieben bzw. übertragen wurde. Ihm wurde zumindest bei Asylzuerkennung im Jahr 2009 pauschal eine unterstützende Rolle für die Oppositionsgruppierung APP zugerechnet. Die örtlichen und regionalen Machthaber bzw. traditionellen Chiefs der Heimatregion waren damals der Staatsregierungspartei PDP zuzuordnen. Aus diesen Gründen wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des AsylGH vom 15.09.2009, GZ. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil eine aufgrund Verquickung traditioneller Rivalitäten sowie wirtschaftlicher Interessenswahrungen mit politischen Institutionen und Machtapparten drohende Verfolgung aus ethnischen und politischen Gründen glaubhaft erschien. Wegen der Zurechnung zur Opposition hat der Beschwerdeführer nunmehr keine Verfolgung in Nigeria zu befürchten. Auch aufgrund seiner Aktivität in einem Verein in Österreich, der sich unter anderem für die Belange der Menschen im Niger Delta einsetzt, wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, liegen nicht mehr vor.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und lebte in einem Dorf in der Näher der Stadt römisch 40 im Bundesstaat Delta im Süden Nigerias. Er entstammt einer Familie, der traditionell eine „Königs- bzw. Anführerrolle“ in der Herkunftsregion zugeschrieben bzw. übertragen wurde. Ihm wurde zumindest bei Asylzuerkennung im Jahr 2009 pauschal eine unterstützende Rolle für die Oppositionsgruppierung APP zugerechnet. Die örtlichen und regionalen Machthaber bzw. traditionellen Chiefs der Heimatregion waren damals der Staatsregierungspartei PDP zuzuordnen. Aus diesen Gründen wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des AsylGH vom 15.09.2009, GZ. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil eine aufgrund Verquickung traditioneller Rivalitäten sowie wirtschaftlicher Interessenswahrungen mit politischen Institutionen und Machtapparten drohende Verfolgung aus ethnischen und politischen Gründen glaubhaft erschien. Wegen der Zurechnung zur Opposition hat der Beschwerdeführer nunmehr keine Verfolgung in Nigeria zu befürchten. Auch aufgrund seiner Aktivität in einem Verein in Österreich, der sich unter anderem für die Belange der Menschen im Niger Delta einsetzt, wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, liegen nicht mehr vor. Aktuell lebt der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in Wien, für die er abzüglich der Wohnbeihilfe monatlich etwa EUR 250,-- bezahlt. Er ist gesund und arbeitsfähig, bezieht aber Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt ging er im September 2021 für knapp einen Monat einer Beschäftigung nach, die letzte längerfristige Anstellung liegt bereits zweieinhalb Jahre zurück. Seine Muttersprache ist Urhobi, außerdem spricht er Englisch und Deutsch auf zumindest Niveau B
- Bis zumindest 17.05.2019 war der Beschwerdeführer stellvertretender Obmann des Vereins „ XXXX “ und organisierte der Verein mehrere Veranstaltungen und Kundgebungen vor nigerianischen Vertretungsbehörden in Wien. Außerdem wurde der Beschwerdeführer bereits sechsmal von österreichischen Strafgerichten wegen Suchtgiftdelinquenzen, mehrfachen Körperverletzungen und Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt. Die erste Verurteilung stammt aus dem Jahr 2002, die letzte wurde 27.05.2015 rechtskräftig. Die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verbüßte er am 10.04.
- Am 28.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Begehung einer Straftat nach § 125 StGB angehalten, zu einer weiteren Verurteilung kam es (bislang) nicht.Seine Muttersprache ist Urhobi, außerdem spricht er Englisch und Deutsch auf zumindest Niveau B
- Bis zumindest 17.05.2019 war der Beschwerdeführer stellvertretender Obmann des Vereins „ römisch 40 “ und organisierte der Verein mehrere Veranstaltungen und Kundgebungen vor nigerianischen Vertretungsbehörden in Wien. Außerdem wurde der Beschwerdeführer bereits sechsmal von österreichischen Strafgerichten wegen Suchtgiftdelinquenzen, mehrfachen Körperverletzungen und Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt. Die erste Verurteilung stammt aus dem Jahr 2002, die letzte wurde 27.05.2015 rechtskräftig. Die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verbüßte er am 10.04.
- Am 28.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Begehung einer Straftat nach Paragraph 125, StGB angehalten, zu einer weiteren Verurteilung kam es (bislang) nicht. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2002 in Österreich auf und war von 16.09.2004 bis 15.09.2005 verheiratet. Es liegt ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich vor. Mit seiner Exfrau hat er eine gemeinsame 17-jährige Tochter. Ein weiterer Sohn wurde 2010 geboren und teilt er sich das Sorgerecht mit der Kindsmutter. Der Sohn wird vom Beschwerdeführer in seinem Haushalt betreut, die Mutter hält sich an die gerichtlich vereinbarten Besuchszeiten und zahlt monatlich EUR 75,-- an Alimenten. Beide Kinder sind österreichische Staatsangehörige. Die Mutter des Sohnes leidet an einer bipolar-affektiven Störung und ist die Erziehungsfähigkeit krankheitsbedingt nicht ausreichend gegeben. Es besteht ein Therapiebedarf und ist der weitere Verlauf bzw. die Prognose nicht absehbar. Am 02.09.2020 wurde gegen die Kindsmutter eine sechs Monate gültige einstweilige Verfügung erlassen, in der ihr aufgetragen wurde, Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers zu unterlassen und ihr der Aufenthalt im Umkreis von 50m des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und des Sohnes verboten wurde. Seither kam es zu keinen Konfliktsituationen mehr.Der Beschwerdeführer hält sich seit 2002 in Österreich auf und war von 16.09.2004 bis 15.09.2005 verheiratet. Es liegt ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Mit seiner Exfrau hat er eine gemeinsame 17-jährige Tochter. Ein weiterer Sohn wurde 2010 geboren und teilt er sich das Sorgerecht mit der Kindsmutter. Der Sohn wird vom Beschwerdeführer in seinem Haushalt betreut, die Mutter hält sich an die gerichtlich vereinbarten Besuchszeiten und zahlt monatlich EUR 75,-- an Alimenten. Beide Kinder sind österreichische Staatsangehörige. Die Mutter des Sohnes leidet an einer bipolar-affektiven Störung und ist die Erziehungsfähigkeit krankheitsbedingt nicht ausreichend gegeben. Es besteht ein Therapiebedarf und ist der weitere Verlauf bzw. die Prognose nicht absehbar. Am 02.09.2020 wurde gegen die Kindsmutter eine sechs Monate gültige einstweilige Verfügung erlassen, in der ihr aufgetragen wurde, Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers zu unterlassen und ihr der Aufenthalt im Umkreis von 50m des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und des Sohnes verboten wurde. Seither kam es zu keinen Konfliktsituationen mehr. In Nigeria leben vier Schwestern des Beschwerdeführers. Mit zumindest einer steht er in Kontakt. Ein Bruder ist in Kanada. In Österreich lebt er aktuell mit dem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt, es besteht regelmäßiger Kontakt auch zur Tochter. Darüber hinaus verfügt er über keine familiären oder sonstigen intensiveren Verbindungen. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Vorauszuschicken ist, dass in Bezug auf die aktuelle Covid-19-Pandemie keine näheren Feststellungen getroffen werden, weil mit gegenständlicher Entscheidung keine Rückkehrentscheidung ergeht. Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 03.09.2021 ist, soweit entscheidungsrelevant, zu entnehmen: Politische Lage Letzte Änderung: 01.09.2021 Nigeria ist in 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2020; vgl. AA 5.12.2020; GIZ 12.2020a) mit insgesamt 774 LGAs/Bezirken unterteilt (GIZ 12.2020a; vgl. AA 16.1.2020). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) und eines Landesparlamentes (State House of Assembly) geführt (GIZ 12.2020a; vgl. AA 5.12.2020). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 5.12.2020).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2020; vergleiche AA 5.12.2020; GIZ 12.2020a) mit insgesamt 774 LGAs/Bezirken unterteilt (GIZ 12.2020a; vergleiche AA 16.1.2020). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) und eines Landesparlamentes (State House of Assembly) geführt (GIZ 12.2020a; vergleiche AA 5.12.2020). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 5.12.2020). Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 23.3.2021). Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen und gewaltsamen Mitteln geführt. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 5.12.2020). Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteizugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen, ethnischer Zugehörigkeit und vor allem strategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 5.12.2020). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte, schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, und die nicht offengelegten Gesundheitsprobleme des Präsidenten beeinträchtigt (FH 3.3.2021). Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 12.2020a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 12.2020a; vgl. BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als
- Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten. Wahlbeobachter und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten außerdem Organisationsmängel bei der Durchführung der Wahlen, die Einschüchterung von Wählern sowie die Zerstörung von Wahlunterlagen an einigen Orten des Landes. Die Opposition sprach von Wahlmanipulation (GIZ 12.2020a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 12.2020a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 12.2020a; vergleiche BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als
- Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten. Wahlbeobachter und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten außerdem Organisationsmängel bei der Durchführung der Wahlen, die Einschüchterung von Wählern sowie die Zerstörung von Wahlunterlagen an einigen Orten des Landes. Die Opposition sprach von Wahlmanipulation (GIZ 12.2020a). Die Nationalversammlung besteht aus zwei Kammern: Senat und Repräsentantenhaus. Aus den letzten Wahlen zur Nationalversammlung im Februar 2019 ging die Regierungspartei All Progressives‘ Congress (APC) siegreich hervor. Sie konnte ihre Mehrheit in beiden Kammern der Nationalversammlung vergrößern. Die größte Oppositionspartei, die People’s Democratic Party (PDP) hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. 2015 musste sie zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung seitdem geschwächt (AA 5.12.2020). Am 9.3.2019 wurden Wahlen für Regionalparlamente und Gouverneure in 29 Bundesstaaten durchgeführt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Gouverneurswahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Auch hier kam es zu Unregelmäßigkeiten und gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 9.2020a). Kandidaten der APC von Präsident Buhari konnten 17 Gouverneursposten gewinnen, jene der oppositionellen PDP 14 (Stears 9.4.2020). Regionalwahlen haben großen Einfluss auf die nigerianische Politik, da die Gouverneure die Finanzen der Teilstaaten kontrollieren und für Schlüsselsektoren wie Gesundheit und Bildung verantwortlich sind (DW 11.3.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.3.2021): Nigeria - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 20.5.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 BBC - BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 23.8.2021 DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by 'systemic failings', https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a-47858131, Zugriff 20.5.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 Stears News (9.4.2020): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng.com/governor/2019, Zugriff 20.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.09.2021 Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 2021; vgl. UKFCDO 19.5.2021), sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 16.8.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram "technisch" besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 2021; vergleiche UKFCDO 19.5.2021), sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 16.8.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram "technisch" besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021). Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021). Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara
(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021).
dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern.
Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.8.2021): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 18.8.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria's security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021 BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys 'all resources' amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 21.2.2021 CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.8.2021 DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte "Sars"-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020 EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (16.8.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.8.2021 Nigerdelta Letzte Änderung: 01.09.2021 Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelte es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). Im Nigerdelta, dem Hauptgebiet der Erdölförderung, bestehen zahlreiche bewaffnete Gruppierungen, die sich neben Anschlägen auf Öl- und Gaspipelines auch auf Piraterie im Golf von Guinea und Entführungen mit Lösegelderpressung spezialisiert haben (ÖB 10.2020). Generell ist das Risiko von Entführungen in Nigeria hoch (AA 3.8.2021). Auch im Jahr 2020 wurden im Nigerdelta Zivilisten entführt um Lösegeld zu erpressen (USDOS 30.3.2021). Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 5.12.2020). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm am 15.12.2015 aus. Es kam zur Wiederaufnahme der Attacken gegen die Ölinfrastruktur (AA 5.12.2020; vgl. ACCORD 7.6.2021). Im Herbst 2016 konnte mit den bewaffneten Gruppen ein neuer Waffenstillstand vereinbart werden, der bislang großteils eingehalten wird (ÖB 10.2020; vgl. ACCORD 7.6.2021). Das Amnestieprogramm ist bis 2019 verlängert worden. Auch wenn Dialogprozesse zwischen der Regierung und Delta-Interessengruppen laufen und derzeit ein "Waffenstillstand" zumindest grundsätzlich hält, scheint die Regierung nicht wirklich an Mediation interessiert zu sein, sondern die Zurückhaltung der Aufständischen zu "erkaufen" und im Notfall mit militärischer Härte durchzugreifen (AA 5.12.2020).Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 5.12.2020). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm am 15.12.2015 aus. Es kam zur Wiederaufnahme der Attacken gegen die Ölinfrastruktur (AA 5.12.2020; vergleiche ACCORD 7.6.2021). Im Herbst 2016 konnte mit den bewaffneten Gruppen ein neuer Waffenstillstand vereinbart werden, der bislang großteils eingehalten wird (ÖB 10.2020; vergleiche ACCORD 7.6.2021). Das Amnestieprogramm ist bis 2019 verlängert worden. Auch wenn Dialogprozesse zwischen der Regierung und Delta-Interessengruppen laufen und derzeit ein "Waffenstillstand" zumindest grundsätzlich hält, scheint die Regierung nicht wirklich an Mediation interessiert zu sein, sondern die Zurückhaltung der Aufständischen zu "erkaufen" und im Notfall mit militärischer Härte durchzugreifen (AA 5.12.2020). Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 5.12.2020; vgl. ACCORD 7.6.2021), da weiterhin kaum nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 5.12.2020). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas, Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers. Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021).Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 5.12.2020; vergleiche ACCORD 7.6.2021), da weiterhin kaum nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 5.12.2020). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas, Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers. Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u.a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 5.12.2020). Im Jahr 2001 gingen Sicherheitskräfte zudem vermehrt gegen das Eastern Security Network (ESN), den militanten Arm der verbotenen separatistischen Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) vor. Im Februar 2021 wurden im Bundesstaat Imo in Orlu und Orsu bei Angriffen auf ESN-Lager Helikopter und hunderte Soldaten eingesetzt. Im März 2021 kam es zu Angriffen auf Polizeibeamte und -einrichtungen seitens Mitgliedern des ESN. Soldaten töteten 16 ESN-Mitglieder in der Stadt Aba im Bundesstaat Abia. Im April 2021 führten Sicherheitskräfte in der Stadt Awomama eine Razzia im ESN-Hauptquartier durch und töteten 11 Personen (ACCORD 7.6.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.8.2021): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 18.8.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.6.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 20.8.2021 BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria's security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021 EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 26.5.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 Grundversorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2020). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.
Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2020). Mit Stand August 2020 benötigen
UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).
Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).
Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vgl. BS 2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2020). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2020). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/, Zugriff 6.8.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.6.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 23.8.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 03.09.2021 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2020). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2020). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 Zum Streit mit einem früheren Governeur des Delta State wird festgehalten, dass dieser mittlerweile zur Partei APC gewechselt ist und folgende Motive dafür angab: „ XXXX sagte, er habe sich aufgrund der Bemühungen der Regierung von Präsident Muhammadu Buhari bei der Bewältigung der Krise im Niger-Delta entschieden, der Regierungspartei beizutreten. „Anstatt das Militär einzusetzen, um unser Volk zu belästigen, hat die Buhari-Regierung verschiedene Engagementprozesse eingeleitet, die zu Vereinbarungen geführt und den Menschen im Niger-Delta Hoffnung gebracht haben“, sagte er in einer Erklärung mit dem Titel „Moving On To The Bigger Playing“. Feld'. Er sagte, der Ansatz der APC-geführten Bundesregierung habe in "eine Richtung gezeigt, die gleichzeitig fortschrittlich und entwicklungsorientiert ist".“„ römisch 40 sagte, er habe sich aufgrund der Bemühungen der Regierung von Präsident Muhammadu Buhari bei der Bewältigung der Krise im Niger-Delta entschieden, der Regierungspartei beizutreten. „Anstatt das Militär einzusetzen, um unser Volk zu belästigen, hat die Buhari-Regierung verschiedene Engagementprozesse eingeleitet, die zu Vereinbarungen geführt und den Menschen im Niger-Delta Hoffnung gebracht haben“, sagte er in einer Erklärung mit dem Titel „Moving On To The Bigger Playing“. Feld'. Er sagte, der Ansatz der APC-geführten Bundesregierung habe in "eine Richtung gezeigt, die gleichzeitig fortschrittlich und entwicklungsorientiert ist".“ Kritische Kommentare zum Zeitungsartikel vermuteten einen Parteiwechsel aus dem Grund, sich der EFCC, der „Economic and Financial Crimes Commission“ (dt. Kommission für Wirtschafts- und Finanzkriminalität) zu entziehen. Quelle: XXXX (Zugriff 02.06.2021). römisch 40 (Zugriff 02.06.2021).
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zum Berichtigungsbescheid ergeben sich zweifelfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den in Rede stehenden Bescheiden vom 30.11.2018 und dem angefochtenen vom 10.01.2019 und ist das Bewusstsein über den Schreibfehler des Beschwerdeführers aus dem Beschwerdeschriftsatz eindeutig zu erkennen. 2.2 Zum Aberkennungsbescheid: Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Staatsangehörigkeit und den früheren Lebensumständen in Nigeria sowie die Gründe für die Asylgewährung ergeben sich aus dem Erkenntnis des AsylGH vom 15.09.2009, GZ. XXXX .Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Staatsangehörigkeit und den früheren Lebensumständen in Nigeria sowie die Gründe für die Asylgewährung ergeben sich aus dem Erkenntnis des AsylGH vom 15.09.2009, GZ. römisch 40 . Die Lebensumstände in Österreich, insbesondere das Zusammenleben mit seinem Sohn, die regelmäßigen Besuche der Tochter und die Obsorgeregelung ergibt sich aus den vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder, deren Staatsbürgerschaftsnachweise, der Vergleichsausfertigung in der Pflegschaftssache zu GZ XXXX des BG XXXX und Auszügen aus dem ZMR. Alle diese Unterlagen wurden mit Eingabe vom 09.04.2021 beigebracht und decken sich diese mit den Angaben in der zuletzt am 24.01.2022 eingelangten Stellungnahme nach Parteiengehör. Aus dem außerdem vorgelegten gerichtspsychologischen Gutachten und der einstweiligen Verfügung des BG XXXX , GZ XXXX , ergeben sich die psychische Erkrankung der Mutter des Sohnes sowie der Therapiebedarf und die aufgetragene Unterlassung und das Aufenthaltsverbot.Die Lebensumstände in Österreich, insbesondere das Zusammenleben mit seinem Sohn, die regelmäßigen Besuche der Tochter und die Obsorgeregelung ergibt sich aus den vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder, deren Staatsbürgerschaftsnachweise, der Vergleichsausfertigung in der Pflegschaftssache zu GZ römisch 40 des BG römisch 40 und Auszügen aus dem ZMR. Alle diese Unterlagen wurden mit Eingabe vom 09.04.2021 beigebracht und decken sich diese mit den Angaben in der zuletzt am 24.01.2022 eingelangten Stellungnahme nach Parteiengehör. Aus dem außerdem vorgelegten gerichtspsychologischen Gutachten und der einstweiligen Verfügung des BG römisch 40 , GZ römisch 40 , ergeben sich die psychische Erkrankung der Mutter des Sohnes sowie der Therapiebedarf und die aufgetragene Unterlassung und das Aufenthaltsverbot. Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Erwerbstätigkeit, zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der strafgerichtlichen Verurteilungen lassen sich aus aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem IZR, dem AJ-Web und dem Strafregister der Republik Österreich ablesen. Aus der Meldung der LPD XXXX vom 28.06.2021 ergibt sich die Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Begehung einer weiteren Straftat. Der Beschwerdeführer belegte seine Vereinstätigkeit (AS 455ff) und die Aktivitäten bereits vor dem BFA (AS 389ff) und konnte er ein Zeugnis über die Deutschprüfung Niveau B2 einbringen (AS 451). Zuletzt machte er in seiner Stellungnahme vom 24.01.2022 die Absolvierung eines zweisemestrigen Lehrgangs der Wiener Bildungsakademie geltend und konnte in Gesamtschau mit den Deutschsprachprüfungen zumindest fortwährend integrative Schritte in Österreich festgestellt werden.Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Erwerbstätigkeit, zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der strafgerichtlichen Verurteilungen lassen sich aus aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem IZR, dem AJ-Web und dem Strafregister der Republik Österreich ablesen. Aus der Meldung der LPD römisch 40 vom 28.06.2021 ergibt sich die Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Begehung einer weiteren Straftat. Der Beschwerdeführer belegte seine Vereinstätigkeit (AS 455ff) und die Aktivitäten bereits vor dem BFA (AS 389ff) und konnte er ein Zeugnis über die Deutschprüfung Niveau B2 einbringen (AS 451). Zuletzt machte er in seiner Stellungnahme vom 24.01.2022 die Absolvierung eines zweisemestrigen Lehrgangs der Wiener Bildungsakademie geltend und konnte in Gesamtschau mit den Deutschsprachprüfungen zumindest fortwährend integrative Schritte in Österreich festgestellt werden. Dass dem Beschwerdeführer in Nigeria nach Lageänderung nunmehr keine asylrelevante Verfolgung mehr droht, ergibt sich aus nachstehenden Überlegungen: Der Status des Asylberechtigten wurde ihm aus dem Grund zuerkannt, dass er als Mitglied einer politisch exponierten „Königs“- Familie der oppositionellen Bewegung (Partei APC) zugerechnet wurde. Zum Zeitpunkt der Zuerkennung stellte die Partei PDP den Präsidenten und den Gouverneur seines Heimatbundesstaates. Auch aktuell wird Delta State von einem Gouverneur der PDP regiert, der Präsident Nigerias ist aber der APC zuzurechnen. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich, dass die APC auch bei der letzten Wahl ihre Mehrheit in beiden Kammern der Nationalversammlung vergrößern konnte. Die größte Oppositionspartei, die „People’s Democratic Party“ (PDP) hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. 2015 musste sie zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung seitdem geschwächt. Der Beschwerdeführer stützt eine weitere Verfolgung auf den früheren Gouverneur des Delta State, Dr. XXXX , und gab an, dass dieser die Tötung seines Freundes in Auftrag gegeben habe. Dabei handelt es sich um eine bloße Behauptung. Der Beschwerdeführer legte weder Beweismittel dafür vor, noch ergibt sich aus dem Chatprotokoll mit Dr. XXXX (AS 511ff) ein Auftragsmord. Eine gegen den Beschwerdeführer individuell gerichtete Bedrohung ist daraus ebenso nicht abzulesen und gab er eine solche auch nicht explizit an. Es konnte zudem recherchiert werden, dass Dr. XXXX mittlerweile die Partei gewechselt hat. Als Motiv gab der Politiker damals an, sich bei der Bewältigung der Krise im Niger-Delta für den Kurs des Präsidenten Muhammadu Buhari entschieden zu haben und verfolgen somit er und der Beschwerdeführer mit seiner Vereinstätigkeit dasselbe Ziel. Der Verein zielt ebenso darauf ab, auf die Lebens- und Wirtschaftsbedingungen der Menschen im Niger Delta, zudem auch der Bundesstaat Delta gehört, aufmerksam zu machen und Missverhältnisse aufzudecken.Der Beschwerdeführer stützt eine weitere Verfolgung auf den früheren Gouverneur des Delta State, Dr. römisch 40 , und gab an, dass dieser die Tötung seines Freundes in Auftrag gegeben habe. Dabei handelt es sich um eine bloße Behauptung. Der Beschwerdeführer legte weder Beweismittel dafür vor, noch ergibt sich aus dem Chatprotokoll mit Dr. römisch 40 (AS 511ff) ein Auftragsmord. Eine gegen den Beschwerdeführer individuell gerichtete Bedrohung ist daraus ebenso nicht abzulesen und gab er eine solche auch nicht explizit an. Es konnte zudem recherchiert werden, dass Dr. römisch 40 mittlerweile die Partei gewechselt hat. Als Motiv gab der Politiker damals an, sich bei der Bewältigung der Krise im Niger-Delta für den Kurs des Präsidenten Muhammadu Buhari entschieden zu haben und verfolgen somit er und der Beschwerdeführer mit seiner Vereinstätigkeit dasselbe Ziel. Der Verein zielt ebenso darauf ab, auf die Lebens- und Wirtschaftsbedingungen der Menschen im Niger Delta, zudem auch der Bundesstaat Delta gehört, aufmerksam zu machen und Missverhältnisse aufzudecken. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der frühere Gouverneur Interesse an einer Ermordung des Beschwerdeführers hat, verfolgen doch beide dasselbe Ziel. Im Allgemeinen ist nicht zu erwarten, dass bestimmte Personen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria ausfindig machen könnten. Es existiert kein Meldesystem in Nigeria und hält auch das Länderinformationsblatt explizit fest, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Daher ist auch mit dem weiteren Vorbringen, ein noch früherer Gouverneur, der zwischenzeitlich in England inhaftiert gewesen sei, würde ihn aufgrund noch weiter in der Vergangenheit liegender Streitigkeiten mit der Familie des Beschwerdeführers wegen Ölvorkommnisse, nach wie vor verfolgen, nichts gewonnen. Auch dieser würde ihn nicht ausfindig machen können und ist zudem nicht plausibel, weshalb der Genannte nach so vielen Jahren immer noch gegen den Beschwerdeführer vorgehen wollte. Eine schlüssige Erklärung blieb der Beschwerdeführer jedenfalls schuldig und beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen auf vage Eckpfeiler. Der Beschwerdeführer muss nicht zwingend in den Bundesstaat Delta zurückkehren, sondern kann er sich auch in anderen Teilen Nigerias niederlassen. Er wird als gesunder und arbeitsfähiger Mann Mitte 30 in der Lage sein, sich beispielsweise in der Hauptstadt oder einer anderen Millionenstadt eine Existenz aufzubauen. Es spricht nichts dafür, dass er nur nach Delta State zurückkehren könnte und nichts dagegen, in einem anderen Landesteilt Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer beherrscht mehrere Landessprachen und ist mit der Kultur und den Gegebenheiten im Land auch nach langem Auslandsaufenthalt noch vertraut. Dass es auch in anderen States zu teils gewaltsamen Übergriffen kommen kann, wie die Stellungnahme vom 09.04.2021 zu bedenken gibt, steht einer Rückkehr nicht entgegen. Es wurde nichts vorgebracht, dass der Beschwerdeführer individuell als Person von einem der herrschenden Konflikte andres oder stärker betroffen wäre, als die allgemeine Bevölkerung in den betreffenden Regionen. 2.
- Zu den Feststellungen in Nigeria: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 03.09.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Auch die ergänzend eingeholte Internetrecherche zum Parteienwechsel des früheren Gouverneurs deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (AS 379). Die aktuellen Länderinformationen wurden dem vertretenen Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht. In Bezug auf die Ausgangslage des Beschwerdeführers haben sich zudem keine maßgeblichen Änderungen im LIB ergeben, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht bedenkenlos den Länderfeststellungen mit Stand 03.09.2021 anschließt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Zu A) römisch eins. 3.1 Abweisung der Beschwerde gegen die Asylaberkennung und die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz: 3.1.1 Rechtslage: Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet: „§ 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
§ 30Abs.
5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse
§ 3Abs.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ Die maßgebliche Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, lautet: „Artikel 1 - Definition des Ausdruckes „Flüchtling“ C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
- sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
- die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
- eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
- sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
- wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. (…)
- staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.“ 3.1.2 Anwendung auf gegenständlichen Fall: Das BFA stützte seine aberkennende Entscheidung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe). Dass es sich im Spruch um einen Schreibfehler hinsichtlich der konkreten Z 2 leg. cit. handelt, wird unter Pkt.
- A) II. noch zu zeigen sein.Das BFA stützte seine aberkennende Entscheidung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe). Dass es sich im Spruch um einen Schreibfehler hinsichtlich der konkreten Ziffer 2, leg. cit. handelt, wird unter Pkt.
- A) römisch zwei. noch zu zeigen sein. Der aberkennenden Entscheidung legt konkret den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GKF zu Grunde. Demnach wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.Der aberkennenden Entscheidung legt konkret den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GKF zu Grunde. Demnach wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Wie unter Punkt II.2.2 dargelegt, hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten – die APC, der er bei Asylzuerkennung noch als oppositioneller Anhänger zugeordnet wurde, stellt mittlerweile den nigerianischen Präsidenten und wird der Beschwerdeführer daher keine Verfolgung durch die regierende Partei zu erwarten haben. Auch eine asylrelevante Bedrohung durch den ehemaligen Gouverneur ist nicht ersichtlich, zumal eine individuell gegen ihn gerichtete Drohung nicht vorgebracht wurde und die genannte Person mittlerweile derselben Partei angehört, der auch der Beschwerdeführer bei Asylgewährung zugerechnet worden ist.Wie unter Punkt römisch zwei.2.2 dargelegt, hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten – die APC, der er bei Asylzuerkennung noch als oppositioneller Anhänger zugeordnet wurde, stellt mittlerweile den nigerianischen Präsidenten und wird der Beschwerdeführer daher keine Verfolgung durch die regierende Partei zu erwarten haben. Auch eine asylrelevante Bedrohung durch den ehemaligen Gouverneur ist nicht ersichtlich, zumal eine individuell gegen ihn gerichtete Drohung nicht vorgebracht wurde und die genannte Person mittlerweile derselben Partei angehört, der auch der Beschwerdeführer bei Asylgewährung zugerechnet worden ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend ein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat nicht mehr gegeben ist. Einer weiteren Asylgewährung stünde auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative entgegen. Es besteht kein Grund zu Annahme, der Beschwerdeführer könnte sich als gesunder und arbeitsfähiger Mann nicht auch in einem anderen State niederlassen, in dem kein Gouverneur der PDP regiert. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers tritt die Sperrwirkung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 außer Kraft.Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers tritt die Sperrwirkung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 außer Kraft. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 sind daher im Falle des Beschwerdeführers gegeben und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sind daher im Falle des Beschwerdeführers gegeben und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. 3.2 Zur Nichtgewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1 Rechtslage:
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2 Anwendung auf gegenständlichen Fall: Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung mehr. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Daran kann auch sein allgemein gehaltenes Vorbringen, dass in Nordnigeria ein Konflikt zwischen Fulani und Hirten herrsche und auch Boko Haram aktiv sei, nichts ändern. Diese Konflikte treffen ihn nicht anders oder schwerer, als die allgemeine Bevölkerung und mangelt es damit an einer individuellen Betroffenheit. Die Angaben des Beschwerdeführers reichen nicht aus, um die reale Gefahr aufzuzeigen, dass er in die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bzw. des Todes kommen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat in Österreich gezeigt, dass er verschiedene Tätigkeiten ausüben kann und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder durch die Aufnahme einer Tätigkeit in Nigeria bestreiten können sollte. Er spricht mehrere der dortigen Landessprachen und wird es ihm möglich sein, sich auch in seinem Herkunftsstaat um eine Arbeit zu bemühen. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat in Österreich gezeigt, dass er verschiedene Tätigkeiten ausüben kann und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder durch die Aufnahme einer Tätigkeit in Nigeria bestreiten können sollte. Er spricht mehrere der dortigen Landessprachen und wird es ihm möglich sein, sich auch in seinem Herkunftsstaat um eine Arbeit zu bemühen. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Für das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, bot sich im vorliegenden Beschwerdefall kein Anhaltspunkt.Für das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, bot sich im vorliegenden Beschwerdefall kein Anhaltspunkt. Aufgrund der o.a. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Laut eigenen Angaben leben seine vier Schwestern mit ihren Familien in Nigeria, wobei sich drei davon in der Herkunftsregion aufhalten und regelmäßiger Kontakt mit zumindest einer besteht. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, für die erste Zeit nach seiner Rückkehr bei seinen Geschwistern unterzukommen, bis er die notwendigen Schritte zur Eigenständigkeit gesetzt hat. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3 Zur Rückkehrentscheidung: 3.3.1 Rechtslage:
§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.3.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Bei der Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer hält sich fallgegenständlich seit der Asylantragstellung rechtmäßig über 19 Jahre in Österreich auf. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner gefestigten Judikatur (vgl. zuletzt 15.01.2020, Zl. Ra 2017/22/0047) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Trotzdem ist auf die jeweiligen Umstände im Einzelfall Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100 mwN). Bei der Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer hält sich fallgegenständlich seit der Asylantragstellung rechtmäßig über 19 Jahre in Österreich auf. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner gefestigten Judikatur vergleiche zuletzt 15.01.2020, Zl. Ra 2017/22/0047) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Trotzdem ist auf die jeweiligen Umstände im Einzelfall Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100 mwN). Im Falle des Beschwerdeführers fallen die zahlreichen strafgerichtliche Verurteilungen ins Gewicht. Bereits kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet wurde er bereits im November 2002 wegen Suchtgiftdelinquenzen zu einer siebenmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Fünf Jahre später beging er Drogendelikte im gesteigerten Maß und wurde gegen ihn eine 15-monatige Freiheitsstrafe wegen Verbrechens des Suchtgifthandels ausgesprochen. Mit vier weiteren rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen im Juni 2010, November 2011, August 2013 und Mai 2015 jeweils wegen (schwerer) Körperverletzung bzw. in einem Fall zusätzlich wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zeigte der Beschwerdeführer zweifelsfrei, dass er nicht gewillt ist, sich an rechtliche geschützte Werte in Österreich zu halten. Auch wenn die letzte Verurteilung bereits sechs Jahre zurückliegt, muss auch festgehalten werden, dass er bereits in der Vergangenheit zeigte, auch nach mehrjährigem Wohlverhalten nicht vor der Begehung weiterer Straftaten zurückzuschrecken. Hinzu kommt, dass er seine Taten nicht bereut, sondern vor dem BFA am 15.11.2018 festhielt, „immer unschuldig verurteilt“ worden zu sein. Auch in der aktuellen Stellungnahme rechtfertigte er die begangenen Körperverletzungen überwiegend mit der psychischen Beeinträchtigung der Kindsmutter, die Verfahren und Anzeigen provoziert habe. Hinsichtlich seiner integrativen Leistung muss diese zumindest auf beruflicher Ebene relativiert werden, wenngleich er sprachlich bereits das Niveau B2 erreicht hat. Seit Ende des Jahres 2004 ging der Beschwerdeführer nur monate- oder tageweise Beschäftigungen nach, von 17.09.2010 bis 15.12.2012 verzeichnet er die einzige längerfristige und durchgehende Erwerbstätigkeit. Zuletzt war er 2019 und im Herbst 2021 zumindest immer wieder tag- bzw. monateweise erwerbstätig. Auch aktuell bezieht er Leitungen aus der Arbeitslosenversicherung. Eine maßgebliche gesellschaftliche Verfestigung ist auch mit der Gründung eines Vereines und der Vorstandstätigkeit als stellvertretender Obmann nicht zu erblicken. Ziel des Vereins ist es, auf die Umweltverschmutzung und die Menschenrechtsverletzungen im Niger-Delta in Nigeria aufmerksam zu machen und steht der Vereinszweck in keinem Zusammenhang, der der österreichischen Gesellschaft unmittelbar dient. Ein schützenswertes Privatleben gibt auch angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen nicht den Ausschlag für eine unzulässige Rückkehrentscheidung, jedoch spielen sein Familienleben und das Kindeswohl eine tragende Rolle. Ein Familienleben mit seinen beiden österreichischen Kindern liegt unbestritten vor. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Ein Familienleben mit seinen beiden österreichischen Kindern liegt unbestritten vor. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Üner gegen die Niederlande vom
- Oktober 2006) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom
- Juni 2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh (Urteil vom
- April 2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (vgl. dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03/2013, 71).Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Üner gegen die Niederlande vom
- Oktober 2006) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom
- Juni 2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh (Urteil vom
- April 2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund vergleiche dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03 aus 2013,, 71). Sowohl die Tochter, als auch der Sohn sind minderjährig und auf die Obsorge durch ihre gesetzlichen Vertreter angewiesen. Während die Tochter bei der Exfrau lebt und durch diese abgesichert ist, trägt der Beschwerdeführer für den Sohn aktuell die volle Verantwortung. Der Kindsmutter kommt zwar weiterhin das gemeinsame Sorgerecht zu, allerdings ist die Erziehungsfähigkeit aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung nicht gegeben. Wie oben ausgeführt, wurde vom Pflegschaftsgericht dem Beschwerdeführer die überwiegende Betreuung des Kindes in seinem Haushalt zugesprochen und kommt er seiner Verpflichtung auch nach. Der Sohn lebt seit knapp eineinhalb Jahren im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer und hat er seinen Hauptwohnsitz auch dorthin verlegt. Bei einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers würde der minderjährige Sohn in die Obhut eines Kinder- und Jugendwohlfahrtsträgers kommen müssen, da die Mutter, wie festgestellt, aktuell nicht fähig ist, die Erziehung des Kindes zu übernehmen. Zu beachten ist auch, dass der elfjährige Sohn zwar im anpassungsfähigen Alter ist, aber in Österreich geboren und aufgewachsen ist und keinerlei Bezug zu Nigeria aufweist. Einer gemeinsamen Übersiedelung nach Nigeria mit dem Beschwerdeführer steht auch sein Recht auf ein Aufwachsen mit beiden Elternteilen entgegen. Da die Mutter Österreicherin ist und auch im Bundesgebiet lebt, würde eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Nigeria dies verunmöglichen. Auch die Tatsache, dass der Sohn österreichischer Staatsangehöriger ist, steht einem Umzug nach Nigeria entgegen. Dazu stellte auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 08.03.2011 (Rs. C-34/07, Gerardo Ruiz Zambrano) klar, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da diese Entscheidungen den genannten Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde. Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass das Unionsrecht nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Eine derartige Auswirkung liegt vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihre minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden. Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat nämlich zur Folge, dass diese Kinder gezwungen sind, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso besteht die Gefahr, dass die Eltern, wenn ihnen keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, nicht über die für ihren Unterhalt und den ihrer Angehörigen erforderlichen Mittel verfügen, was ebenfalls zur Folge hätte, dass ihre Kinder - Unionsbürger - gezwungen wären, dass Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Unter derartigen Umständen wäre es diesen Kindern unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer, welcher auch die Obsorge für die Kinder hat, insbesondere den Sohn auch in seinem Haushalt betreut, der Aufenthalt in Österreich zu gestatten. Das Kindeswohl müsste hinter das öffentliche Interesse