Obsah (11)
§ 11§ 28Art 133§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlL501 2230123-1 Spruch, L501 2230123-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 11Al
VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 24.01.2020 zu Versicherungsnummer römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2020, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000118-TO, betreffend Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes
Paragraph 11, AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.01.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden mitunter „belangte Behörde“) aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP“
§ 11Al
VG für den Zeitraum von 16.01.2020 bis 12.02.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH (in der Folge „GmbH“) während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 24.01.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden mitunter „belangte Behörde“) aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP“
Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum von 16.01.2020 bis 12.02.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 GmbH (in der Folge „GmbH“) während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass es stimme, dass sie gemeinsam mit zwei Kollegen vorzeitig in der Probezeit gekündigt habe, aber dies sei aus folgenden Gründen erfolgt: Die Anforderungen hätten nicht mit der Unterstützung übereingestimmt, sie habe keine bzw. kein ansprechend vorbereiteten Unterlagen zum Verkauf erhalten, es sei überall und ohne Ausweichmöglichkeit geraucht worden, es sei permanent Druck ausgeübt worden, sie habe trotz großen Sachbezug betteln müssen, um das Firmenauto zu betanken zu können, die Büroräume seien ohne Hinweis mit Videokameras überwacht worden, das zum Verkauf der Produkte erforderliche Videoprogramm sei erst bestellt worden. Mit Bescheid vom 02.03.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab.Mit Bescheid vom 02.03.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in der Zeit vom 7.1.2020 bis 15.1.2020 bei der GmbH beschäftigt gewesen sei, diese Dienstverhältnis durch Lösung in der Probezeit geendet habe. Die beschwerdeführende Partei habe am 16.1.2020 über ihr eAMS Konto mitgeteilt, dass sie das Dienstverhältnis per 15.1.2020 gekündigt habe, da ihr mangels fehlender Vertriebsunterlagen ein optimaler Verkauf im Außendienst nicht möglich gewesen sei und sie überdies nicht einsehe, dass ein Kettenraucher ihre Gesundheit gefährde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung habe die beschwerdeführende Partei als direkten Vorgesetzten den Geschäftsführer der GmbH, XXXX (in der Folge „GF“), namhaft gemacht, dieser habe immer und überall geraucht, ebenso wie der Innendienstleiter und habe es auch keinen rauchfreien Raum gegeben; die Büroräume seien überwacht, die Gespräche aufgezeichnet worden; für den Verkauf erforderliche Unterlagen seien nicht bereitgestellt worden.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung habe die beschwerdeführende Partei als direkten Vorgesetzten den Geschäftsführer der GmbH, römisch 40 (in der Folge „GF“), namhaft gemacht, dieser habe immer und überall geraucht, ebenso wie der Innendienstleiter und habe es auch keinen rauchfreien Raum gegeben; die Büroräume seien überwacht, die Gespräche aufgezeichnet worden; für den Verkauf erforderliche Unterlagen seien nicht bereitgestellt worden. In der Folge sei sodann seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme von Herrn GF eingeholt worden. Dieser habe erklärt, er habe die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit Herrn XXXX (in der Folge Herr L.) und Herrn XXXX (in der Folge Herr S.), welche bereits zuvor bei einer anderen Firma gemeinsam beschäftigt gewesen seien, eingestellt. Er habe ihre sämtlichen Forderungen, wie neue Autos mit Automatik und Allrad (BMW 318 RS im Wert von € 54.000), neue Laptops und Handys sowie Kunden- und Preislisten, erfüllt; die Kosten hätten sich auf insgesamt EUR 120.000,00 belaufen. Die Dienstverträge seien am 6.12.2019 unterschrieben, die Beschäftigung am 7.1.2020 aufgenommen worden. Es sei ein 2-wöchiger Innendienst vereinbart worden, damit die Dienstnehmer das Softwareprogramm, welche alle Unterlagen wie den Lagerbestand sowie die Preise, Stärken und Farben der Granite aufzeige, erlernen könnten. Die Software würde die Daten des kompletten Lagerbestandes mit Barcodes, Größen, Mengen, Stärken etc. aufzeigen, zumal sie mehr als 15 000 m² Granitrohplatten auf Lager hielten, sodass der Bestand immer aufgefüllt werden müsse. Alle Unterlagen, wie kleinere Notizblöcke, Preislisten, etc., seien vorhanden gewesen und den Dienstnehmern bei Arbeitsantritt am 7.1.2020 ausgehändigt worden. Dies alles in digitaler Form. Auch die neuen Vertragshandys seien so vorbereitet gewesen, dass beim Kunden über die Laptops stets der aktuelle Lagerbestand hätte abgerufen werden können. Die Software ermögliche es, beim Kunden die Ware am PC auszusuchen, die Auftragsbestätigung, den Lieferschein, die Rechnung auszudrucken. In der
- Woche seien schließlich auch die größeren Notizblöcke, die Werbetaschenrechner und Schreibtischunterlagen geliefert worden; diese seien jedoch nur reine Werbeartikel für die Kunden und wären für den Verkauf nicht erforderlich. Auf Wunsch der Dienstnehmer sei die Einschulungszeit auf eine Woche reduziert worden. Nachdem die beschwerdeführende Partei und Herr L. gekündigt hatten, habe sie feststellen müssen, dass sämtliche Kundendaten von den Laptops gelöscht worden seien. Das Tanken sei in der eigenen Tankstelle im Hause vereinbart worden, die Fahrzeuge hätten eine Reichweite von bis zu ca. 900 km. In der Folge sei sodann seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme von Herrn GF eingeholt worden. Dieser habe erklärt, er habe die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit Herrn römisch 40 (in der Folge Herr L.) und Herrn römisch 40 (in der Folge Herr S.), welche bereits zuvor bei einer anderen Firma gemeinsam beschäftigt gewesen seien, eingestellt. Er habe ihre sämtlichen Forderungen, wie neue Autos mit Automatik und Allrad (BMW 318 RS im Wert von € 54.000), neue Laptops und Handys sowie Kunden- und Preislisten, erfüllt; die Kosten hätten sich auf insgesamt EUR 120.000,00 belaufen. Die Dienstverträge seien am 6.12.2019 unterschrieben, die Beschäftigung am 7.1.2020 aufgenommen worden. Es sei ein 2-wöchiger Innendienst vereinbart worden, damit die Dienstnehmer das Softwareprogramm, welche alle Unterlagen wie den Lagerbestand sowie die Preise, Stärken und Farben der Granite aufzeige, erlernen könnten. Die Software würde die Daten des kompletten Lagerbestandes mit Barcodes, Größen, Mengen, Stärken etc. aufzeigen, zumal sie mehr als 15 000 m² Granitrohplatten auf Lager hielten, sodass der Bestand immer aufgefüllt werden müsse. Alle Unterlagen, wie kleinere Notizblöcke, Preislisten, etc., seien vorhanden gewesen und den Dienstnehmern bei Arbeitsantritt am 7.1.2020 ausgehändigt worden. Dies alles in digitaler Form. Auch die neuen Vertragshandys seien so vorbereitet gewesen, dass beim Kunden über die Laptops stets der aktuelle Lagerbestand hätte abgerufen werden können. Die Software ermögliche es, beim Kunden die Ware am PC auszusuchen, die Auftragsbestätigung, den Lieferschein, die Rechnung auszudrucken. In der
- Woche seien schließlich auch die größeren Notizblöcke, die Werbetaschenrechner und Schreibtischunterlagen geliefert worden; diese seien jedoch nur reine Werbeartikel für die Kunden und wären für den Verkauf nicht erforderlich. Auf Wunsch der Dienstnehmer sei die Einschulungszeit auf eine Woche reduziert worden. Nachdem die beschwerdeführende Partei und Herr L. gekündigt hatten, habe sie feststellen müssen, dass sämtliche Kundendaten von den Laptops gelöscht worden seien. Das Tanken sei in der eigenen Tankstelle im Hause vereinbart worden, die Fahrzeuge hätten eine Reichweite von bis zu ca. 900 km. Es gebe ein Großraumbüro mit einer Raumhöhe von 7 m, in dem überdies ein Rauchbefreier hänge. Bei der Weihnachtsfeier im Dezember sei auf das Rauchen von ihrer Seite hingewiesen worden, zumal auch ein Innendienstmitarbeiter rauche, und habe die beschwerdeführende Partei erklärt, dass sie dies nicht störe. Sie selbst verfüge über ein abgeschlossenes Büro. Von den 2 Lagerarbeitern würde nur einer rauchen, sie hätten auf dem Gelände zudem eine eigene Unterkunft. Die Lagerarbeiter seien jeweils nur um 7:00 Uhr kurz zur Besprechung im Großraumbüro gestanden, somit 1 Stunde bevor die beschwerdeführende Partei zum Dienst erschienen sei. Der Innendienstmitarbeiter habe angeboten, draußen zu rauchen. Die Kameras seien zum Einbruchschutz nur außerhalb der Bürozeiten aktiviert; es habe bereits 3 Einbrüche gegeben und habe die Versicherung darauf bestanden. Der Stellungnahme sei auch das Übergabeprotokoll vom 6.12.2019 (Übergabe von 500 Stück Geschäftsvisitenkarten), das Übergabeprotokoll vom 7.1.2020 (Übergabefahrzeug, Laptop, Handy,…) Sowie Fotos zu Werbeartikel (Blöcke, Taschenrechner, Schreibunterlage) beigelegt gewesen. Die Übernahme durch die beschwerdeführende Partei sei von dieser mit ihrer Unterschrift bestätigt worden. Mit Schreiben vom 11.3.2020 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass sie sehr wohl dauerhaft einer unausweichlichen Rauchbeeinträchtigung am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sei, die Betriebsmittel nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellt bekommen habe und die Software zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung im Betrieb nicht vorhanden bzw. nicht einsatzfähig installiert gewesen sei. In der am 25.06.2021 abgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden der Dienstgeber GF, Herr L. und Herr S. als Zeugen sowie die beschwerdeführende Partei einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die noch nicht lange in der Natursteinbranche etablierte GmbH beabsichtigte den Vertrieb und das Marketing auszubauen und fanden deshalb bereits im Dezember 2019 – auch bei der Firmenweihnachtsfeier - Gespräche mit der beschwerdeführenden Partei sowie Herrn L. und Herrn S. statt. Der Kontakt kam durch Herrn S. zustande; dieser hatte bereits zuvor mit der bP und Herrn L. bei einer anderen Firma in der Natursteinbranche im Außendienst zusammengearbeitet. Die bP schloss – wie auch Herr L. und Herr S. - schließlich mit der GmbH am 06.12.2019 einen ab 7.1.2020 auf drei Monate befristeten Dienstvertrag ab, wobei der erste Monat als Probedienstverhältnis bezeichnet wurde, das sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann. Nach dem Ablauf der drei Monate sollte der Dienstvertrag in einen unbefristeten Dienstvertrag übergehen. Laut Dienstvertrag war die beschwerdeführende Partei verantwortlich für Verkauf und Beratung, Repräsentation und Außendienst und erklärte sich zudem damit einverstanden, vorübergehend auch geringwertige Tätigkeiten auszuüben. Für den
- Monat war ein Fixgehalt vereinbart, ab dem
- Monat hätten der beschwerdeführenden Partei Provisionen gebührt; der bP wurde der große Sachbezug gewährt. Vereinbart war eine zweiwöchige Einschulungszeit zum Kennenlernen des Produktangebots, der Materialien im Lager, der Preis- und Materiallisten sowie des Softwareprogrammes, welches alle Daten des kompletten Lagerbestandes mit Barcodes, Größen, Mengen, Stärken, etc. ausweisen sollte. Die GmbH hat mehr als 15.000 m² Granitrohplatten auf Lager, sodass eine stets aktuelle Übersicht für den Verkauf unabdingbar ist. Die bP sollte erst nach der Einschulungszeit in den Verkauf gehen. Am 06.12.2019 wurden der bP 500 Stück Geschäftsvisitenkarten, am 07.01.2020 ein Firmenfahrzeug (BMW 318d mit einem Kilometerstand von 9814 km), ein Laptop inkl. Ladekabel, Tasche und Maus, ein Handy Huawei inkl. Ladekabel und Schutzhülle, eine braune Aktentasche, ein Notizblock, Kundenstamm Stand 17.12.2019 sowie Adresslisten zu Steinmetzen in Österreich und Bayern/Baden-Württemberg übergeben. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde von der GmbH gemeinsam mit den neuen Dienstnehmern eine Agenda (Produktliste mit Preisen, Präsentationsunterlagen) erstellt. Die bP verfügte sodann über die für den Außendienst erforderlichen Unterlagen. Die Werbegeschenke, wie Taschenrechner, Kalender, Mausbänder, Blöcke, jeweils mit dem Logo der GmbH, sind erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses der bP bei der GmbH eingelangt. Vereinbarungen zu Reisekostenvergütungen wurden zwischen der GmbH und der bP im Laufe der ersten Arbeitswoche getroffen; getankt sollte in der betriebseigenen Tankstelle werden. Die Firmenautos hatten eine Reichweite von ca. 900 km. Herr GF beauftragte in der Folge seine steuerliche Vertretung mit der Ausarbeitung des zu den Reisekosten Vereinbarten. Weder seitens der beschwerdeführenden Partei noch seitens ihrer Kollegen wurde während des aufrechten Dienstverhältnisses das Fehlen von zum Verkauf benötigter Unterlagen schriftlich urgiert. Sowohl die bP als auch Herr L. besuchten während des aufrechten Dienstverhältnisses zumindest einen bestehenden Kunden der bP mit Verkaufsunterlagen. Die Büroräumlichkeiten der GmbH bestehen aus einem Großraumbüro mit einer Raumhöhe von 7 m und einem Rauchbefreier sowie einem abgetrennten, vollkommen abgeschlossenen kleinen Büro für Herrn GF und einem Besprechungszimmer. Aufgrund dieser Raumsituation wurde von Herrn GF sowohl bei der Weihnachtsfeier im Dezember 2019 als auch beim Arbeitsantritt am 07.01.2020 das Rauchen thematisiert, zumal es sich bei ihm, dem Innendienstmitarbeiter und Herrn L. um Raucher handelt. Der Innendienstmitarbeiter bot an, draußen zu rauchen. Die bP erklärte, dass sie der Rauch nicht störe, sie habe selbst einmal geraucht. Die bP hat Herrn GF als Vertreter der GmbH während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht aufgefordert, für ein rauchfreies Büro zu sorgen, sie hat ihn nicht um Abhilfe ersucht. Im Außenbereich des Firmengeländes sind Kameras montiert, die ohne Ton Tag und Nacht aufzeichnen; dies erfolgt im Hinblick auf die Verladetätigkeit, Diebstähle, etc. In der letzten Zeit hatte es mehrere Einbrüche gegeben, weshalb Herr GF aus Sicherheitsgründen Gitter an den hinteren Fenstern der Büroräumlichkeiten sowie zwei Kameras für das Großraumbüro, eine für sein Büro und eine im Lager anbringen ließ. Die Kameras haben keine Tonfunktion und sind von der Sicherheitsfirma so eingestellt, dass sie von 17:00 Uhr bis 6:30 Uhr in der Früh aufzeichnen und sich nach einiger Zeit automatisch wieder löschen. Das Arbeitsverhältnis zur GmbH wurde von der bP mit E-Mail vom 14.01.2020 mit 15.01.2020, sohin in der Probezeit, freiwillig aufgelöst. In diesem E-Mail wird ausgeführt: „Nach langer Überlegung, bin ich zu diesem Entschluss gekommen, auch aufgrund, nicht eingehaltener Zusagen und fehlender Vertriebsunterlagen ist mir ein optimaler Verkauf im Außendienst nicht möglich!“ Am 15.1.2020 erfolgte zudem eine mündliche Auflösung gegenüber Herrn GF. Herr L. löste das Arbeitsverhältnis gleichfalls mit 15.01.2020 auf. Herr S. befand sich zu diesem Zeitpunkt in Spitalsbehandlung, sein Dienstverhältnis wurde von Herrn GF in der Probezeit gelöst. Am 16.01.2020 beantragte die bP bei der belangten Behörde den Fortbezug ihres Arbeitslosengeldes. Ein Verfahren betreffend das Arbeitsverhältnis der bP zur GmbH war bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht anhängig. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses durch die bP in der Probezeit ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen der bP im Zusammenhalt mit dem vorliegenden E-Mail vom 14.01.2021 sowie der Aussage von Herrn GF. Als Hauptgrund für die Auflösung des Dienstverhältnisses wird von der bP das Fehlen von Unterlagen ins Treffen geführt. Selbst ihren eigenen Aussagen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ihr eine Außendiensttätigkeit mangels Unterlagen nicht möglich gewesen wäre. So erklärte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie die vom Innendienstmitarbeiter erhaltenen Verkaufsunterlagen fotografiert und ausgedruckt habe sowie eine für den Verkauf benötigte Agenda erstellt worden sei. Wenn Herr GF in diesem Zusammenhang angab, die Agenda sei eine Gemeinschaftsproduktion von bereits länger in der GmbH tätigen Mitarbeitern und der bP sowie Herrn L. und S. gewesen, da den Neueinsteigern die hierfür erforderlichen Kenntnisse über das konkrete Warenangebot der GmbH gefehlt hätte, so ist dies angesichts des erst wenige Tage andauernden Dienstverhältnisses schlüssig und nachvollziehbar. Auch die bP gesteht insoweit eine Mitarbeit seitens der GmbH ein, als sie in der Verhandlung erklärte, Herr GF habe die Agenda, bei der es sich ihrer Aussage nach um eine Auflistung der verschiedenen Produkte mit Preisen handelt, nur mehr berichtigt. Der Erhalt der Preislisten wurde auch von Herrn L. in der Verhandlung bestätigt. Die vorgelegten Übergabeprotokolle vom 6.12.2019 sowie vom 7.1.2020 belegen zudem neben der Ausgabe des Firmenfahrzeugs, des Laptops, dem Handy, einer Aktentasche, usw. insbesondere aber auch die Bekanntgabe von Kundenstammdaten und Adresslisten zu Steinmetzen. Abgerundet wird dieses Bild durch den u.a. auch von der bP durchgeführten Kundenbesuch. Wären die vorhandenen Unterlagen für einen Besuch von ihr als nicht ausreichend angesehen worden, hätte sie diesen angesichts ihrer jahrelangen Branchenerfahrung sicherlich nicht durchgeführt. So erklärte die bP auch in ihrer Auflösungserklärung vom 14.01.2020 lediglich, dass ihr ein „optimaler Verkauf im Außendienst nicht möglich wäre“ bzw. spricht sie in ihrer Beschwerde davon, „keine bzw. keine ansprechend vorbereiteten Unterlagen zum Verkauf erhalten zu haben.“ Herr GF legte überdies schlüssig und nachvollziehbar die Vereinbarung einer Einschulungsphase von zwei Wochen dar und begründete dies wiederholt mit der Erforderlichkeit des Kennenlernens des Warenangebots, der Materiallisten, der Preislisten sowie dem Lagerprogramm. Glaubhaft vermittelte er dem erkennenden Gericht sein diesbezügliches Bestreben sowie sein Anliegen, die Akquise erst nach Komplettierung des „Pakets“ (Stichwort „Werbegeschenke“) starten zu wollen. Wenn die Zeugen S. und L. dagegen behaupten, sie seien von Herrn GF bereits in der ersten Woche zur Absolvierung von Außendiensten gedrängt worden, so ist dem angesichts ihres Vorbringens, sie hätten über keinerlei Unterlagen verfügt, nicht zu folgen. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn ein Geschäftsführer seine Mitarbeiter in den Außendienst nötigt, ohne Unterlagen und ohne Absolvierung der von ihm vorgesehenen Produktvermittlung. Die Feststellung, wonach die bP Herrn GF als Vertreter der GmbH während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht aufgefordert hat, für ein rauchfreies Büro zu sorgen, ergibt sich aus der im Gegensatz zu den Aussagen der bP und der Zeugen L. und S. stringenten, widerspruchsfreien und durch abrundende Details lebensnahen Schilderung von Herrn GF. So thematisierte er das Rauchen sowohl bei der Weihnachtsfeier als auch beim Arbeitsantritt, erzählte von der Bereitschaft des Innendienstmitarbeiters im Büro nicht zu rauchen, der Erklärung der bP, das Rauchen störe sie nicht, da sie einmal selbst geraucht habe, sie zudem ohnedies die meiste Zeit draußen auf der Straße sei und Herr L. gemeint habe, er rauche ja auch. Untermauert wird die Feststellung überdies durch die spontane und freimütige Antwort von Herrn GF auf die Frage, wie er im Falle einer Beschwerde reagiert hätte: „Ich hätte dann gesagt, alle raus zum Rauchen, zehn Minuten und dann wieder ins Büro zur Arbeit. Es war draußen alles vorbereitet, es stand auch ein Tisch draußen, eine Sitzbank mit großem Aschenbecher. Nachgefragt gebe ich an, dass es überdacht ist, das heißt, es kommt kein Regen oder Schnee hin, es ist aber rechts und links offen wie ein Wintergarten. Nachgefragt, wie kalt es da sei, gebe ich an, die Leute sind ja nicht zum Rauchen hier, sondern zum Arbeiten.“ Widersprüchlich dagegen die Aussage des Zeugen S: Das Rauchen sei tagtäglich thematisiert worden, die Nichtraucher hätten Herrn GF angesprochen, seines Wissens nach die bP, auch ich und es wurde nicht darauf reagiert, eher flapsig, draußen ist eh frische Luft. Auf die Frage: „Haben Sie Ihre Arbeitskollegen aufgefordert draußen zu rauchen?“ antwortete der Zeuge S. wie folgt: „Nach ein, zwei Tagen war das noch nicht angebracht. Es wäre nicht passen gewesen, wenn man gleich zu Beginn die Kollegen aufgefordert hätte, nach draußen zu gehen. Nach drei Tagen waren wir in Außendienst.“ und schließlich: „Ich habe das Thema Rauchen flach gehalten, dies auch zu der bP und Herrn L., da wir ja im Außendienst sind“. Die Ausführungen der bP zum Thema „Rauchen“ überzeugen gleichfalls nicht. Zunächst erklärte sie „Aber weil ich so bin, habe ich das als Neuer zunächst auf meine Kappe genommen.“, dann auf die Frage, ob sie Herrn GF darauf aufmerksam gemacht habe: „Zwei Mal, es wurde nur gelacht und gemeint, es würde eh gelüftet und dies bei -15 Grad. Bei dieser Temperatur kann man nicht lüften“. Angesichts von knapp sechs Arbeitstagen im Zusammenhalt mit der Feststellung des Zeugen S., dass sie nach drei Tagen im Außendienst gewesen wären, stellt sich bereits die Frage der zeitlichen Dimension dieses „auf die Kappe Nehmens“ und ist zudem der Aussage zum Aufzeigen des Rauchens gegenüber Herrn GF die Substanz abzusprechen: Der Satz steht in keinem Kontext, ist in keinen Geschehnisablauf eingebettet und wirkt wie apodiktisch in den Raum gestellt. Vor dem Hintergrund des von der bP in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks ist zudem gesichert davon auszugehen, dass die bP, hätte sie Herrn GF tatsächlich aufgefordert, Abhilfe zu schaffen bzw. für ein rauchfreies Büro zu sorgen, sie dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung dezidiert und substantiiert dargelegt hätte. Wenn nun Herr L. meint, die bP und Herr S. hätten gesagt, sie würden sich eine rauchfreie Umgebung wünschen und er hätte sich daran gehalten bzw. auf Nachfrage angab, die beiden hätten dies gegenüber Herrn GF ausgesprochen, so steht dies in Widerspruch zu den diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Herrn GF, denen angesichts der widersprüchlichen, verschwommenen und unkonkreten Aussagen der bP und des Zeugen S. besonderes Gewicht beizumessen war. Hinsichtlich der auf dem Firmengelände montierten Videokameras war den nachvollziehbaren Ausführungen des Herrn GF zu folgen, zumal seitens der bP und der Zeugen L. und S. lediglich diffuse Mutmaßungen geäußert wurden. In Anbetracht obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der sich im Zuge der mündlichen Verhandlung gezeigten Verbundenheit der bP mit den Zeugen S. und L. war sohin von den Feststellungen unter Pkt. II.
- auszugehen.In Anbetracht obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der sich im Zuge der mündlichen Verhandlung gezeigten Verbundenheit der bP mit den Zeugen S. und L. war sohin von den Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.
- auszugehen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist..
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
- Auszug aus der maßgeblichen gesetzlichen Grundlage:römisch zwei.3.
- Auszug aus der maßgeblichen gesetzlichen Grundlage: § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet: § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. II.3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei.3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt: II.3.2.
- Eingangs ist festzustellen, dass unstrittig eine freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses durch die bP vorliegt, der Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG sohin erfüllt ist.römisch zwei.3.2.
- Eingangs ist festzustellen, dass unstrittig eine freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses durch die bP vorliegt, der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG sohin erfüllt ist.
§ 11zweiter Satz Al
VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2009/08/0096, mwN).
Paragraph 11, zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. vergleiche VwGH vom 22.2.2012, 2009/08/0096, mwN). II.3.2.
- Zum Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG:römisch zwei.3.2.
- Zum Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG: Die bP begründet die freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses im Wesentlichen damit, dass ihr aufgrund fehlender Unterlagen ein optimaler Verkauf im Außendienst nicht möglich wäre bzw. spricht sie in ihrer Beschwerde davon, „keine bzw. keine ansprechend vorbereiteten Unterlagen zum Verkauf erhalten zu haben.“ Ein Lösungsgrund, der einem berechtigten Austrittsgrund gleichzuhalten ist, kann darin genauso wenig erblickt werden, wie einer der einem solchen Grund zumindest nahe kommt. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, verfügte die bP zweifelsfrei über Verkaufsunterlagen bzw. eine Agenda, die eine Tätigkeit im Außendienst gewährleistete. Dass es sich hierbei nicht um erstklassige oder vielleicht auch nur durchschnittliche Unterlagen handelte, lassen eine Weiterbeschäftigung der bP bei der GmbH jedenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Zum Vorbringen, sie sei in den Büroräumlichkeiten der GmbH Rauch ausgesetzt gewesen, ist zu betonen, dass sie Herrn GF – wie gleichfalls in der Beweiswürdigung ausführlich begründet - während des nur knapp sechs Arbeitstage dauernden Dienstverhältnisses nicht um Abhilfe ersucht bzw. nicht aufgefordert hat, für ein rauchfreies Büro zu sorgen. Vielmehr wurde das Angebot von Herrn GF, ein rauchfreies Büro zu schaffen, ausgeschlagen. Damit fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, es läge ein einem berechtigten Austrittsgrund gleichzuhaltener bzw. nahe kommender Lösungsgrund vor oder der bP wäre die weitere Beschäftigung bei der GmbH aufgrund einer gesundheitlichen Gefährdung unzumutbar gewesen. Zusammenfassend ist letztlich festzuhalten, dass auch im Hinblick auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte, etwa im Sinne von § 9 AlVG, aus dem Vorbringen der bP nichts für sie zu gewinnen ist.Zusammenfassend ist letztlich festzuhalten, dass auch im Hinblick auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte, etwa im Sinne von Paragraph 9, AlVG, aus dem Vorbringen der bP nichts für sie zu gewinnen ist. II.3.2.
- Im Ergebnis sind Nachsichtgründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht keine Nachsicht erteilt und ausgesprochen, dass die bP für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhält.römisch zwei.3.2.
- Im Ergebnis sind Nachsichtgründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht keine Nachsicht erteilt und ausgesprochen, dass die bP für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhält. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zum Ausschluss vom Leistungsbezug
§ 11Al
VG.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zum Ausschluss vom Leistungsbezug
Paragraph 11, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2230123.1.00