G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 58, Absatz 9 Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 25.02.2021 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 31 ff). 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 25.02.2021 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 31 ff). 2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen (nachfolgend: BFA) vom 29.07.2021 (AS 133 ff) wurde der Antrag
G als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer „bereits ein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet (ARB 1/80)“ besitze.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen (nachfolgend: BFA) vom 29.07.2021 (AS 133 ff) wurde der Antrag
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer „bereits ein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet (ARB 1/80)“ besitze. 3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021 (AS 147 f) wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021 (AS 147 f) wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
1 ARB 1/80 nur zukomme, wenn er zumindest ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei. Da der BF zu diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ verfügt habe, judiziere der EuGH, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung nur vorliege, wenn beim BF zu diesem Zeitpunkt auch eine Studienabsicht vorliege (EuGH 24.01.2008, C-294/06, Payir, Rz. 46). Da der BF am 09.12.2016 einen Zweckänderungsantrag gestellt habe, sei die Studienabsicht ab diesem Zeitpunkt verneint und sohin liege die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht vor.4.1. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zu VGW-151/085/10440/2020 wird ausgeführt, dass dem BF ein Aufenthaltsrecht
, Absatz eins, ARB 1/80 nur zukomme, wenn er zumindest ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei. Da der BF zu diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ verfügt habe, judiziere der EuGH, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung nur vorliege, wenn beim BF zu diesem Zeitpunkt auch eine Studienabsicht vorliege (EuGH 24.01.2008, C-294/06, Payir, Rz. 46). Da der BF am 09.12.2016 einen Zweckänderungsantrag gestellt habe, sei die Studienabsicht ab diesem Zeitpunkt verneint und sohin liege die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht vor. 4.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
G.Am 25.02.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer war in Österreich von 21.03.2014 bis 28.02.2015, von 03.04.2015 bis 19.06.2015, von 01.12.2015 bis 30.11.2016 und von 01.12.2016 bis 30.04.2017 bei XXXX als (geringfügig beschäftigter) Arbeiter, von 24.05.2017 bis 31.07.2017 und von 23.10.2017 bis 01.04.2020 bei der XXXX KG als (geringfügig beschäftigter) Angestellter, von 21.08.2020 bis 01.12.2020 bei der XXXX KG als Arbeiter, von 22.12.2020 bis 31.03.2021 bei XXXX als (geringfügig beschäftigter) Arbeiter, von 17.05.2021 bis 31.05.2021 bei XXXX als Arbeiter, von 08.06.2021 bis 31.07.2021 bei XXXX als Arbeiter, von 01.08.2021 bis 15.11.2021 bei XXXX KG als Arbeiter und von 16.11.2021 bis laufend bei XXXX als Arbeiter beschäftigt. Von 02.04.2020 bis 19.08.2020 erhielt der BF Arbeitslosengeld und von 10.12.2020 bis 28.02.2021, von 01.04.2021 bis 16.05.2021 sowie von 01.06.2021 bis 07.06.2021 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe.Der Beschwerdeführer war in Österreich von 21.03.2014 bis 28.02.2015, von 03.04.2015 bis 19.06.2015, von 01.12.2015 bis 30.11.2016 und von 01.12.2016 bis 30.04.2017 bei römisch 40 als (geringfügig beschäftigter) Arbeiter, von 24.05.2017 bis 31.07.2017 und von 23.10.2017 bis 01.04.2020 bei der römisch 40 KG als (geringfügig beschäftigter) Angestellter, von 21.08.2020 bis 01.12.2020 bei der römisch 40 KG als Arbeiter, von 22.12.2020 bis 31.03.2021 bei römisch 40 als (geringfügig beschäftigter) Arbeiter, von 17.05.2021 bis 31.05.2021 bei römisch 40 als Arbeiter, von 08.06.2021 bis 31.07.2021 bei römisch 40 als Arbeiter, von 01.08.2021 bis 15.11.2021 bei römisch 40 KG als Arbeiter und von 16.11.2021 bis laufend bei römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Von 02.04.2020 bis 19.08.2020 erhielt der BF Arbeitslosengeld und von 10.12.2020 bis 28.02.2021, von 01.04.2021 bis 16.05.2021 sowie von 01.06.2021 bis 07.06.2021 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. 2.2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum erteilten Aufenthaltstitel, dem Verlängerungsantrag, dem Zweckänderungsantrag und der Abweisung dieser Anträge ergeben sich aus einem IZR-Auszug und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Befreiungsschein und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ergeben sich aus ebendiesen.Die Feststellungen zum Befreiungsschein und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ergeben sich aus ebendiesen. Die Feststellungen zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld sowie von Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe, ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in Zusammenschau mit einem von der erkennenden Richterin eingeholten Auszug im Rahmen eines AJ-WEB Auskunftsverfahrens. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
BG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen (vgl. auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit § 4c AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 (oder des Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80) wird somit in einem Verfahren nach § 4c Abs. 1 AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4c AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Ein Befreiungsschein ist von Amts wegen
BG auszustellen oder zu verlängern, wenn türkische Staatsbürger die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen. Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig (vgl. VwGH 22.06.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach – wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG – VwGH 25.06.1996, 96/09/0088). Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass
Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen vergleiche auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit Paragraph 4 c, AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Artikel 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 (oder des Artikel 6, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80) wird somit in einem Verfahren nach Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 4 c, AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Ein Befreiungsschein ist von Amts wegen
Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG auszustellen oder zu verlängern, wenn türkische Staatsbürger die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen. Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig vergleiche VwGH 22.06.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/22/0001, mwN). Insoweit der den BF betreffende Auszug aus dem AJ-Web zeigt, dass dieser von 01.12.2015 bis 30.11.2016 und von 01.12.2016 bis 30.04.2017 im selben Betrieb bei XXXX als Arbeiter einer Erwerbstätigkeit nachging, kommt ihm bereits aus diesem Grunde ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht zu. Ferner ist er im Besitz eines Befreiungsscheins des AMS vom 25.06.2020 mit Gültigkeit bis 24.06.
G den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer „bereits ein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet (ARB 1/80)“ besitze.3. Die belangte Behörde wies
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer „bereits ein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet (ARB 1/80)“ besitze. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach den Erläuterungen zur RV 1803 BlgNR, XXIV. GP, S 49, in § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert wird, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender
NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR, römisch 24 . GP, S 49, in Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert wird, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender
Paragraph 64, NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit Personen, die ohnehin aufenthaltsberechtigt sind, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen. Der Beschwerdeführer, der ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht hat, fällt daher, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Damit ist die Voraussetzung des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit Personen, die ohnehin aufenthaltsberechtigt sind, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen. Der Beschwerdeführer, der ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht hat, fällt daher, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Damit ist die Voraussetzung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllt. Insoweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Übrigen unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien einwendet, dass ihm - zu diesem Zeitpunkt habe er über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ verfügt - ein Aufenthaltsrecht
1 ARB 1/80 nur zukommen würde, wenn er zumindest ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei, was auf ihn nicht zutreffe, da der EuGH judiziere, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung nur vorliege, wenn beim BF zu diesem Zeitpunkt auch eine Studienabsicht vorliege (EuGH 24.01.2008, C-294/06, Payir, Rz. 46), er aber am 09.12.2016 einen Zweckänderungsantrag gestellt habe, weshalb die Studienabsicht ab diesem Zeitpunkt zu verneinen sei, so zeigt sich bereits am vom BF selbst vorgelegten Befreiungsschein, dass es sich hier um eine bloße Schutzbehauptung des BF handelt, zumal der Befreiungsschein nach § 4c Abs. 2 AuslBG bestätigt, dass der BF vier Jahre kontinuierlich und ordnungsgemäß in Österreich gearbeitet hat. Im Übrigen vermag diese Argumentation auch aus dem Grunde nicht zu verfangen, da der BF noch vor Stellung des Zweckänderungsantrags am 09.12.2016 ab 01.12.2015 bereits ein Jahr im selben Betrieb bei XXXX als Arbeiter einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachging und ihm schon dadurch ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht zukommt, weshalb dieser erst später gestellte Zweckänderungsantrag für diesen Zeitraum ohnehin ohne Belang wäre.Insoweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Übrigen unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien einwendet, dass ihm - zu diesem Zeitpunkt habe er über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ verfügt - ein Aufenthaltsrecht
, Absatz eins, ARB 1/80 nur zukommen würde, wenn er zumindest ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei, was auf ihn nicht zutreffe, da der EuGH judiziere, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung nur vorliege, wenn beim BF zu diesem Zeitpunkt auch eine Studienabsicht vorliege (EuGH 24.01.2008, C-294/06, Payir, Rz. 46), er aber am 09.12.2016 einen Zweckänderungsantrag gestellt habe, weshalb die Studienabsicht ab diesem Zeitpunkt zu verneinen sei, so zeigt sich bereits am vom BF selbst vorgelegten Befreiungsschein, dass es sich hier um eine bloße Schutzbehauptung des BF handelt, zumal der Befreiungsschein nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG bestätigt, dass der BF vier Jahre kontinuierlich und ordnungsgemäß in Österreich gearbeitet hat. Im Übrigen vermag diese Argumentation auch aus dem Grunde nicht zu verfangen, da der BF noch vor Stellung des Zweckänderungsantrags am 09.12.2016 ab 01.12.2015 bereits ein Jahr im selben Betrieb bei römisch 40 als Arbeiter einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachging und ihm schon dadurch ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht zukommt, weshalb dieser erst später gestellte Zweckänderungsantrag für diesen Zeitraum ohnehin ohne Belang wäre. Die Beschwerde zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im Ergebnis wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht
G als unzulässig zurückgewiesen. Im Ergebnis wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L508.2246072.1.00
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