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{'item': 'L510 2223236-1'}

Obsah (6)§ 52§§ 57§ 10§ 46§ 53Art. 138

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlL510 2223236-1 SpruchL510 2223236-1/16E, L510 2223236-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 52Abs 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG) i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“„

Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde nach dem Tod ihres Vaters von ihrer in Österreich lebenden Tante adoptiert und reiste ca. im März 2007 mit einem Gastarbeitervisum in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit 18.05.2007 meldete sie sich erstmalig im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz an und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Am 16.03.2007 wurde ihr erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt. In der Folge wurden der bP weitere Aufenthaltstitel erteilt. Zuletzt wurde der bP ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 13.01.2018 bis 12.01.2019 erteilt. Ein Verlängerungsantrag wurde mit 02.01.2019 eingebracht und ist das Verfahren gegenwärtig noch anhängig. Am 09.07.2007 ging sie erstmals ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet ein und war bis dato bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, bezog in dieser Zeit jedoch auch Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe. Derzeit ist die bP wieder beschäftigt. Mit Urteil vom XXXX wurde die bP durch das Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde ( XXXX ). Sie wurde für schuldig befunden das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und das Vergehen des versuchten Diebstahls nach § 15, 127 StGB begangen zu haben.Mit Urteil vom römisch 40 wurde die bP durch das Landesgericht römisch 40 rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde ( römisch 40 ). Sie wurde für schuldig befunden das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und das Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraph 15, 127, StGB begangen zu haben. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 05.06.2008 wurde die bP darüber in Kenntnis gesetzt, dass von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abgesehen werde, im Falle einer weiteren gerichtlichen Verurteilung die Verfügung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedoch unumgänglich sein werde.Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 05.06.2008 wurde die bP darüber in Kenntnis gesetzt, dass von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abgesehen werde, im Falle einer weiteren gerichtlichen Verurteilung die Verfügung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedoch unumgänglich sein werde. Am XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde die bP vom BG XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 SMG zu einer Geldstrafe von XXXX Tagessätzen zu je XXXX Euro ( XXXX Euro) verurteilt. Am römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde die bP vom BG römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, SMG zu einer Geldstrafe von römisch 40 Tagessätzen zu je römisch 40 Euro ( römisch 40 Euro) verurteilt. Am XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde die bP vom LG XXXX , GZ: XXXX , wegen zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt, wobei dieses Urteil in teilweiser Stattgebung der Berufung vom Oberlandesgericht XXXX unter GZ: XXXX herabgesetzt wurde (ursprüngliches erstinstanzliches Urteil lautete auf vier Jahre Freiheitsstrafe).Am römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde die bP vom LG römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt, wobei dieses Urteil in teilweiser Stattgebung der Berufung vom Oberlandesgericht römisch 40 unter GZ: römisch 40 herabgesetzt wurde (ursprüngliches erstinstanzliches Urteil lautete auf vier Jahre Freiheitsstrafe). Am XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde die bP vom LG XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.Am römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde die bP vom LG römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Mit Schriftsätzen vom XXXX und vom 28.03.2019 wurde der bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) schriftlich Parteiengehör gewährt, wobei sie darüber informiert wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geplant ist. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Die bP brachte keine schriftliche Stellungnahme ein.Mit Schriftsätzen vom römisch 40 und vom 28.03.2019 wurde der bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) schriftlich Parteiengehör gewährt, wobei sie darüber informiert wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geplant ist. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Die bP brachte keine schriftliche Stellungnahme ein. Am 24.07.2019 wurde die bP in der Justizanstalt XXXX seitens des BFA niederschriftlich einvernommen.Am 24.07.2019 wurde die bP in der Justizanstalt römisch 40 seitens des BFA niederschriftlich einvernommen. „… Frage: Wie ist Ihr Name? Wann und wo wurden Sie geboren? Welche Staatsbürgerschaft/en haben Sie? Antwort: Mein Name ist XXXX , ich wurde am XXXX in XXXX geboren. Ich habe die türkische Staatsbürgerschaft.Antwort: Mein Name ist römisch 40 , ich wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich habe die türkische Staatsbürgerschaft. Frage: Sind Sie im Besitz eines Reisedokumenten oder anderen Dokumenten, die Ihre Identität bezeugen können. Hatten Sie jemals solche Dokumente? Antwort: Ich habe einen türkischen Reisepass, Nüfus bei meiner Schwester an der Adresse in XXXX oder XXXX . Mein Führerschein befindet sich bei meinen Effekten in der JA XXXX . Ich wohne nicht mehr an der aufrechten Meldeadresse. Ich werde meine Schwester bitten, mich abzumelden. Antwort: Ich habe einen türkischen Reisepass, Nüfus bei meiner Schwester an der Adresse in römisch 40 oder römisch 40 . Mein Führerschein befindet sich bei meinen Effekten in der JA römisch 40 . Ich wohne nicht mehr an der aufrechten Meldeadresse. Ich werde meine Schwester bitten, mich abzumelden. Frage: Ihnen wurde (wie bereits obangeführt) seitens der erkennenden Behörde – mit Schreiben vom XXXX und auch mit 28.03.2019 – das gesetzlich vorgesehene Parteiengehör gewährt, warum haben Sie innerhalb der vorgegebenen FRIST von 4 Wochen keine Sachverhaltsbezogene Stellungnahme abgegeben!Frage: Ihnen wurde (wie bereits obangeführt) seitens der erkennenden Behörde – mit Schreiben vom römisch 40 und auch mit 28.03.2019 – das gesetzlich vorgesehene Parteiengehör gewährt, warum haben Sie innerhalb der vorgegebenen FRIST von 4 Wochen keine Sachverhaltsbezogene Stellungnahme abgegeben! Antwort: Ich habe eine mündliche Stellungnahme bei einer mir unbekannten Personen abgegeben. Fragen zu Ihrem bisherigen Aufenthalt in EU: Frage: Sind Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Aufenthaltstitels eines anderen EU-Staates, können Sie dies mit Dokumenten bezeugen. Hatten Sie jemals solche Dokumente? Der ha. vorliegenden Aktenlage kann entnommen werden, dass Ihnen seitens des Amtes der XXXX Landesregierung letztens ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus – mit einer Gültigkeit von 13.01.2018 bis 12.01.2019 ausgestellt wurde. Am XXXX haben einen Verlängerungsantrag eingebracht und ist das gegenständliche Verfahren dzt. noch anhängig).Der ha. vorliegenden Aktenlage kann entnommen werden, dass Ihnen seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung letztens ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus – mit einer Gültigkeit von 13.01.2018 bis 12.01.2019 ausgestellt wurde. Am römisch 40 haben einen Verlängerungsantrag eingebracht und ist das gegenständliche Verfahren dzt. noch anhängig). Antwort: Ich habe nur einen abgelaufenen Aufenthaltstitel für Österreich. Frage: Seit wann sind Sie im Besitze von Aufenthaltstitel i. B. Antwort: Ich bin seit 2007 im Besitze von Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Frage: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Antwort: Ich bin im Jahre 2006 mit gültigem Visum nach Österreich gekommen. Frage: Wann, wo, warum und wie sind Sie nach Österreich eingereist? Antwort: Ich bin per Flugzeug nach Wien Schwechat geflogen und wurde von meinem Onkel abgeholt, mit welchem ich nach XXXX fuhr. Antwort: Ich bin per Flugzeug nach Wien Schwechat geflogen und wurde von meinem Onkel abgeholt, mit welchem ich nach römisch 40 fuhr. Frage: Welche- Einreise- und Aufenthaltsberechtigung lag bei Ihrer erstmaligen Einreise und Ihrem erstmaligen Aufenthalt in Österreich vor? Antwort: Ich hatte das Visum „Familienangehöriger“, da mich meine Tante adoptiert hat. Sie heißt XXXX . Antwort: Ich hatte das Visum „Familienangehöriger“, da mich meine Tante adoptiert hat. Sie heißt römisch 40 . Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Frage: Wie ist Ihr Familienstand? Antwort: Ich bin seit 2013 verheiratet. Wir haben in der Türkei traditionell und standesamtlich geheiratet. Frage: Machen Sie genaue Angaben zu einer etwaigen Ehegattin, Lebensgefährtin, Freundin od…… Antwort: Ihr Name lautet XXXX . Ihre Geburtsdaten sind mir leider unbekannt. Sie wurde auch in XXXX geboren. Meine Ehegattin wohnt in XXXX und arbeitet dort. Sie arbeitet in einem Hotel, näheres ist mir nicht bekannt. Sie wohnt bei ihrem Bruder. Ihr Bruder heißt XXXX . Antwort: Ihr Name lautet römisch 40 . Ihre Geburtsdaten sind mir leider unbekannt. Sie wurde auch in römisch 40 geboren. Meine Ehegattin wohnt in römisch 40 und arbeitet dort. Sie arbeitet in einem Hotel, näheres ist mir nicht bekannt. Sie wohnt bei ihrem Bruder. Ihr Bruder heißt römisch 40 . F: Aus welchen Gründen haben Sie geheiratet? Machen Sie dazu detaillierte Angaben und legen sie Beweismittel vor. A: Jeder muss einmal heiraten. Ich musste heiraten, zumal es bei uns traditionell ist. Frage: Haben Sie Sorgepflichten? Haben sie Kinder? Antwort: Nein. Frage: Haben Sie weitere Anbindungen, Freunde oder Bekannte, Verwandte in den EWR-Staaten? Antwort: Ich habe in der EU Verwandte, Bekannte. (Bruder lebt in der Schweiz, in Deutschland leben meine Onkel und Tanten und Cousins und Cousinen) Frage: Haben Sie Anbindungen, Freunde oder Bekannte, Verwandte in ihrem Heimatstaat? Antwort: Ich habe absolut keine Verwandte und Bekannte in der Türkei. Alle sind in der EU. Mein Vater ist schon lange verstorben. Meine Mutter wohnt bei meinem älteren Bruder in Schweden, besucht jedoch auch ihre übrigen beiden Kinder. Frage: Haben Sie Anbindungen, Freunde oder Bekannte, Verwandte in Österreich? Antwort: Ich habe auch noch drei weitere Adoptivgeschwister durch meine Tante, welche mich adoptiert hat. Frage: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht oder sonstige Ausbildungen absolviert? Machen Sie dazu detaillierte und chronologische Angaben. Legen Sie diesbezüglich Belege vor. Antwort: Seit 2007 habe ich ununterbrochen in Österreich gearbeitet. Ich habe in einer Textilfirma, Lederfirma als Arbeiter gearbeitet. Des Weiteren habe ich in einem Restaurant gearbeitet. Frage: Wie finanzieren Sie sich Ihren Unterhalt in Österreich? Antwort: Ja durch meine Arbeit. Frage: Gehen Sie derzeit im Bundesgebiet der Republik Österreich einer erlaubten Tätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG) erreicht wird?Frage: Gehen Sie derzeit im Bundesgebiet der Republik Österreich einer erlaubten Tätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§5 Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG) erreicht wird? Antwort: Ich arbeite hier in der XXXX in der Küche als Koch. Ich bekomme monatlich € 300,--Antwort: Ich arbeite hier in der römisch 40 in der Küche als Koch. Ich bekomme monatlich € 300,-- Frage: Beziehen Sie Sozialleistungen in Österreich? Sind Sie in Österreich sozial- und krankenversichert? Antwort: Ja durch meinen Aufenthalt in der JA bin ich sozial und krankenversichert. Frage: Wollen Sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen? Antwort: Nein. Mein Wunsch wäre es, dass ich in Österreich verbleiben darf, da ich im Herkunftsstaat niemand habe. Im Jahre 2016 war ich das letzte Mal in meiner Heimat auf Urlaub. Ich war dort 1 Monat lang. Ich habe zu Hause in unserem Haus XXXX gewohnt, welches meiner Mutter gehört. Niemand bewohnt das Haus. Unsere Familie macht dort nur Urlaub. Antwort: Nein. Mein Wunsch wäre es, dass ich in Österreich verbleiben darf, da ich im Herkunftsstaat niemand habe. Im Jahre 2016 war ich das letzte Mal in meiner Heimat auf Urlaub. Ich war dort 1 Monat lang. Ich habe zu Hause in unserem Haus römisch 40 gewohnt, welches meiner Mutter gehört. Niemand bewohnt das Haus. Unsere Familie macht dort nur Urlaub. F: Leben Sie mit Ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt? A: Ich habe zusammen mit meiner Tante gelebt. Danach habe ich 4 Jahre mit meiner Schwester gewohnt. Von 2007-2012 habe ich mit meiner Ehegattin in XXXX XXXX gewohnt. An meiner letzten Adresse vor der Inhaftierung habe ich alleine in XXXX gewohnt. A: Ich habe zusammen mit meiner Tante gelebt. Danach habe ich 4 Jahre mit meiner Schwester gewohnt. Von 2007-2012 habe ich mit meiner Ehegattin in römisch 40 römisch 40 gewohnt. An meiner letzten Adresse vor der Inhaftierung habe ich alleine in römisch 40 gewohnt. F: Wo befindet sich Ihr Lebensmittelpunkt. Geben Sie bitte eine genaue Adresse an. A: In Österreich, XXXX . Nach meiner Haftentlassung werde ich für ein paar Monate bei meiner Schwester wohnen dürfen, bis ich wieder eine eigene Wohnung gefunden habe. A: In Österreich, römisch 40 . Nach meiner Haftentlassung werde ich für ein paar Monate bei meiner Schwester wohnen dürfen, bis ich wieder eine eigene Wohnung gefunden habe. F: Machen Sie Angaben zu Ihrem Verhältnis zu einer etwaigen Ehefrau/Lebensgefährtin/Freundin und deren Familie und Ihren Kontakten zu dieser? Machen Sie dazu chronologisch, umfassende und detaillierte Angaben. A: Ich habe mit meiner Ehegattin seit der Inhaftierung, seit ca 1 ½ Jahren, absolut keinen Kontakt mehr. Sie hat jedoch mit meinen Verwandten (Mutter, Schwester) Kontakt und ließ diese wissen, dass sie mit mir den Kontakt nach meiner Haftentlassung wieder aufnehmen würde. Sie schreibt mir nicht, telefoniert nicht mit mir, will mich auch im Gefängnis nicht sehen. Ich hoffe jedoch, dass nach meiner Haftentlassung wir wieder eine normale Beziehung führen könnten. F: Wann, wo und wie haben Sie Ihre Ehefrau/Lebensgefährtin/Freundin kennengelernt? Machen Sie dazu chronologisch, umfassende und detaillierte Angaben. A: Wir haben uns in der Türkei als Kleinkinder kennengelernt. F: Wie bestreiten Sie Ihren gemeinsamen Lebensunterhalt? Machen Sie dazu chronologisch, umfassende und detaillierte Angaben. A: Als wir den gemeinsamen Haushalt hatten, haben wir gemeinsam gearbeitet. Meine Gattin hatte in der Textilfirma XXXX gearbeitet. A: Als wir den gemeinsamen Haushalt hatten, haben wir gemeinsam gearbeitet. Meine Gattin hatte in der Textilfirma römisch 40 gearbeitet. F: Machen Sie zu Ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Situation Angaben? Machen Sie dazu chronologisch, umfassende und detaillierte Angaben. A: Ich habe absolut keinen Besitz. Mein gesamtes Geld ging für Anwaltskosten auf. Frage: Machen Sie genaue Angaben zu Ihren legalen Beschäftigungsverhältnissen in Österreich und anderen EWR-Staaten? (Beruf, Arbeit, Arbeitgeber, Dauer, von bis, wo genau) Antwort: Seit ich in Österreich bin, habe ich immer gearbeitet. Das waren insgesamt 8 Jahre. F: Ist derzeit ein Verfahren nach dem NAG bei einer anderen Behörde in Österreich anhänglich? A: Der Soziale Dienst von der JA XXXX hat beim Amt der XXXX Landesregierung einen Verlängerungsantrag im Februar 2019 eingebracht. Ich habe nur in XXXX ein Verfahren wegen eines Aufenthaltstitels. A: Der Soziale Dienst von der JA römisch 40 hat beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen Verlängerungsantrag im Februar 2019 eingebracht. Ich habe nur in römisch 40 ein Verfahren wegen eines Aufenthaltstitels. Fragen zum Aufenthalt in Österreich: Frage: Wann, wo, warum und wie sind Sie in Österreich eingereist? Antwort: Ich bin eingereist, da mich meine Tante adoptiert hat, weil ich niemanden mehr in der Heimat hatte. Mein Vater ist verstorben. Meine Mutter ist in Schweden wohnhaft. Frage: Reisten Sie allein nach Österreich? Antwort: Ich bin alleine nach Österreich eingereist, bin jedoch von meinem Onkel mit dem Auto in Wien Schwechat abgeholt worden. Ich war damals 17 Jahre alt. Frage: Gab es weitere Einreisen von Ihnen nach Österreich? Wann, wo, wie und warum sind Sie nach Österreich eingereist? Machen Sie dazu chronologisch, umfassende und detaillierte Angaben. A: Nein. Meine erstmalige Einreise war die bereits oa. Jahre
  2. Frage: Sie sind bei Ihrer erstmaligen Einreise zu jemandem, der bereits in Österreich war, gereist? Antwort: Wie bereits oa. Bin ich zu meinen Verwandten (Onkel, Tante) nach XXXX gefahren. Antwort: Wie bereits oa. Bin ich zu meinen Verwandten (Onkel, Tante) nach römisch 40 gefahren. Frage: Wie lange halten Sie sich seither in Österreich durchgehend auf? Antwort: Ich bin nunmehr bereits seit ca. 13 Jahren in Österreich aufhältig. Frage: Besitzen Sie gültige Reisedokumente? Haben oder hatten Sie jemals andere Dokumente, wenn ja, wo sind diese? Antwort: Reisepass, Nüfus, Führerschein. Frage: Bestehen gegen Sie rechtskräftige Verwaltungsstrafen? Antwort: Nein. Ich habe bis dato keine Verwaltungsstrafen. Ich habe nur Organmandate wegen meines „lauten“ Auspuffs bei meinem Auto Mercedes S Klasse bezahlt. Frage: Wurden Sie bereits einmal in einem anderen Staat rechtskräftig wegen eines gerichtlich strafbaren Delikts verurteilt? Wenn ja, wann, wo, warum und in welchem Staat? Antwort: Nein nur in XXXX .Antwort: Nein nur in römisch 40 . Vorhalt: Nach den Erwägungen des Bundesamtes stellen Sie auf Grund ihres persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz vor Straftaten, am Schutz des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit sowie einem geordnete Fremdenwesen und dem wirtschaftlichen Wohl des Landes berührt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ok. Vorhalt: Sie werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, (konkret: befristetes Einreiseverbot) gegen Sie beabsichtig ist und geplant ist, Sie in Ihren Herkunftsstaat abzuschieben. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgegeben? Antwort: Ja ich möchte auf jeden Fall eine Stellungnahme abgeben, da ich anwaltschatlich durch RA Dr. Vacarescu vertreten bin. F: Wissen Sie über die aktuelle Situation in Ihrem Herkunftsstaat/TÜRKEI Bescheid? Antwort: Ja ich kenne mich auch. Frage: Haben Sie alles verstanden? Antwort: Ja ich habe alles verstanden. Frage: Möchten Sie noch etwas sagen? Antwort: Das war Blödsinn. Bezüglich meiner Verurteilung fühle ich mich auch am heutigen Tage noch unschuldig. Da es sich beim Tatopfer um eine Freundin handelte, welche mich sogar bestohlen hatte. Das waren über € 1000,--. Letztendlich möchte ich noch anführen, dass ich unbedingt in Österreich verbleiben möchte. Zumal sich meine gesamte Familie hier befindet. Außerdem spreche und schreibe ich die deutsche Sprache beinahe perfekt. …„
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.08.2019 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und gegen die bP

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53

Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). 2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.08.2019 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen die bP

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2019 wurde der bP ein Rechtsberater

§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2019 wurde der b

P ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 02.09.2019 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
  2. Mit Schriftsatz vom 23.09.2021 gab die seinerzeitige Vertretung die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur bP bekannt. Mit Schriftsatz vom 27.09.2021 informierte die nunmehrige Vertretung über die von der bP erteilte Vollmacht und ersuchte höflich um Anberaumung und Durchführung einer Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 erstattete die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerdeergänzung und brachte mehrere Unterlagen in Vorlage.
  3. Am 14.12.2021 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  5. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität der bP steht fest, sie führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Die bP ist in der Türkei geboren, ist türkischer Staatsbürger und lebte bis zu ihrer Ausreise in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Nach dem Tod ihres Vaters wurde sie von ihrer Tante XXXX adoptiert, welche seit ca. 1995 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und reiste ca. im März 2007 mit einem Gastarbeitervisum in Österreich ein. Mit 18.05.2007 meldete sie sich erstmalig im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz an und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet.Die Identität der bP steht fest, sie führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Die bP ist in der Türkei geboren, ist türkischer Staatsbürger und lebte bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Nach dem Tod ihres Vaters wurde sie von ihrer Tante römisch 40 adoptiert, welche seit ca. 1995 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und reiste ca. im März 2007 mit einem Gastarbeitervisum in Österreich ein. Mit 18.05.2007 meldete sie sich erstmalig im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz an und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Am 16.03.2007 wurde ihr erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt. In der Folge wurden der bP weitere Aufenthaltstitel erteilt. Zuletzt wurde der bP ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 13.01.2018 bis 12.01.2019 erteilt. Ein Verlängerungsantrag wurde mit 02.01.2019 eingebracht und ist das Verfahren gegenwärtig noch anhängig. Am 09.07.2007 ging sie erstmals ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet ein und war bis dato bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, bezog in dieser Zeit jedoch auch Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe. Durchgehend länger als ein Jahr arbeitete die bP bei keinem Arbeitgeber in Österreich. Derzeit ist die bP wieder beschäftigt und arbeitet seit 13.12.2021 als Friseur. Im Jahr 2013 heiratete die bP traditionell sowie standesamtlich in ihrem Heimatort in der Türkei. Die Ehe wurde im Jänner 2020 wieder geschieden. Der letzte Kontakt fand vor der Inhaftierung der bP im März 2018 statt. Die bP treffen keine Sorgepflichten. Die bP lebt seit ihrem
  6. Lebensjahr, sohin seit ca. 15 Jahren in Österreich. Ihre Muttersprache ist Kurdisch, sie spricht auch sehr gut Türkisch und Deutsch. In Österreich hat die bP keine Schule besucht oder eine sonstige Ausbildung abgeschlossen. Sie befindet sich aktuell in keiner Partnerschaft und hat auch keine Kinder. Nach ihrer Haftentlassung im April 2021 lebte die bP einige Wochen bei ihrer Adoptivschwester/Cousine in XXXX und zog anschließend nach XXXX , wo sie seitdem in einer Mietwohnung lebt. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.Die bP lebt seit ihrem
  7. Lebensjahr, sohin seit ca. 15 Jahren in Österreich. Ihre Muttersprache ist Kurdisch, sie spricht auch sehr gut Türkisch und Deutsch. In Österreich hat die bP keine Schule besucht oder eine sonstige Ausbildung abgeschlossen. Sie befindet sich aktuell in keiner Partnerschaft und hat auch keine Kinder. Nach ihrer Haftentlassung im April 2021 lebte die bP einige Wochen bei ihrer Adoptivschwester/Cousine in römisch 40 und zog anschließend nach römisch 40 , wo sie seitdem in einer Mietwohnung lebt. Die bP ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich leben zwei Tanten, drei Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen der bP, darunter auch die Adoptivfamilie der bP, welche in XXXX lebt. Die bP lebt mit keinem ihrer Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt. Weitere Familienangehörige der bP, darunter auch ihre Mutter, leben in Schweden. Die bP hat auch einen Freundeskreis in Österreich. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis besteht zu keinem der Verwandten, Freunden oder Bekannten. In Österreich leben zwei Tanten, drei Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen der bP, darunter auch die Adoptivfamilie der bP, welche in römisch 40 lebt. Die bP lebt mit keinem ihrer Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt. Weitere Familienangehörige der bP, darunter auch ihre Mutter, leben in Schweden. Die bP hat auch einen Freundeskreis in Österreich. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis besteht zu keinem der Verwandten, Freunden oder Bekannten. Die bP hat in Österreich Schulden in unbekannter Höhe. Zum Zeitpunkt der Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , betrugen die Schulden der bP insgesamt 20.000,00 Euro.Die bP hat in Österreich Schulden in unbekannter Höhe. Zum Zeitpunkt der Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betrugen die Schulden der bP insgesamt 20.000,00 Euro. Die bP wuchs in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX auf, wo sie die ersten 18 Lebensjahre verbrachte. Sie absolvierte dort die Grundschule sowie die Hauptschule und arbeitete anschließend im Baubereich bei ihrem Onkel, wo sie Hilfstätigkeiten verrichtete. Familienangehörige der bP wie der ältere Bruder, die Mutter oder auch Onkel und Tanten unterstützten die bP finanziell, als die bP noch in der Türkei lebte. Es leben zurzeit keine Familienangehörigen der bP in der Türkei. Die bP reiste mehrmals zurück in die Türkei um dort Urlaub zu machen; zuletzt war sie von 17.02.2017 bis 26.02.2017 dort. Die Mutter der bP besitzt ein Eigentumshaus im Heimatdorf in XXXX , welches aktuell nicht vermietet und auch sonst nicht genutzt wird.Die bP wuchs in römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 auf, wo sie die ersten 18 Lebensjahre verbrachte. Sie absolvierte dort die Grundschule sowie die Hauptschule und arbeitete anschließend im Baubereich bei ihrem Onkel, wo sie Hilfstätigkeiten verrichtete. Familienangehörige der bP wie der ältere Bruder, die Mutter oder auch Onkel und Tanten unterstützten die bP finanziell, als die bP noch in der Türkei lebte. Es leben zurzeit keine Familienangehörigen der bP in der Türkei. Die bP reiste mehrmals zurück in die Türkei um dort Urlaub zu machen; zuletzt war sie von 17.02.2017 bis 26.02.2017 dort. Die Mutter der bP besitzt ein Eigentumshaus im Heimatdorf in römisch 40 , welches aktuell nicht vermietet und auch sonst nicht genutzt wird. 1.
  8. Die bP wurde in Österreich bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX unter der Zahl XXXX wurde die bP rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Sie wurde für schuldig befunden das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und das Vergehen des versuchten Diebstahls nach § 15, 127 StGB begangen zu haben.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 unter der Zahl römisch 40 wurde die bP rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Sie wurde für schuldig befunden das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und das Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraph 15, 127, StGB begangen zu haben. Sie hat am 06.04.2007 in XXXX XXXX mit Gewalt, nämlich durch Festhalten ihres Kopfes und Drängen gegen eine Türe zur Duldung, sich von ihr küssen zu lassen, genötigt und außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem sie sie in ein Zimmer einsperrte, sie auf ein Bett warf, sich auf Höhe ihres Beckens auf sie setzte, ihr Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht versetzte, ihre Hände über ihren Kopf mit einer Hand fixierte und trotz Gegenwehr mit der anderen Hand ihre Brüste und ihre Scheide intensiv betastete;Sie hat am 06.04.2007 in römisch 40 römisch 40 mit Gewalt, nämlich durch Festhalten ihres Kopfes und Drängen gegen eine Türe zur Duldung, sich von ihr küssen zu lassen, genötigt und außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem sie sie in ein Zimmer einsperrte, sie auf ein Bett warf, sich auf Höhe ihres Beckens auf sie setzte, ihr Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht versetzte, ihre Hände über ihren Kopf mit einer Hand fixierte und trotz Gegenwehr mit der anderen Hand ihre Brüste und ihre Scheide intensiv betastete; Sowie am 04.03.2008 gegen 16:00 Uhr in XXXX , eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Blue Jeans im Wert von 139,00 Euro Verfügungsberechtigten der Firma XXXX mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Sowie am 04.03.2008 gegen 16:00 Uhr in römisch 40 , eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Blue Jeans im Wert von 139,00 Euro Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die bP wurde angezeigt, weil sie am 09.09.2007 in einen Raufhandel mit mehreren Personen verwickelt war. Zu einer rechtskräftigen Verurteilung kam es nicht. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , GZ: XXXX , wurde die bP wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 SMG zu einer Geldstrafe von XXXX Tagessätzen zu je XXXX Euro ( XXXX Euro) verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die bP wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, SMG zu einer Geldstrafe von römisch 40 Tagessätzen zu je römisch 40 Euro ( römisch 40 Euro) verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , GZ: XXXX , wurde die bP wegen zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die bP wegen zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt. Sie hat am 11.02.2018 in XXXX XXXX durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem sie ihre Wohnung versperrte und den Schlüssel versteckte, sowie mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur zweimaligen Duldung des Beischlafes genötigt, und zwarSie hat am 11.02.2018 in römisch 40 römisch 40 durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem sie ihre Wohnung versperrte und den Schlüssel versteckte, sowie mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur zweimaligen Duldung des Beischlafes genötigt, und zwar I. gegen 03:00 Uhr in der Früh, indem sie ihre Arme festhielt, sich mit ihrem Körper auf sie legte und sie niederdrückte, dann, als sie mehrmals sinngemäß schrie „nein, lass mich“, mit einer Hand ihren Hals erfasste, in der Folge unter großer Kraftanwendung ihre Hose, Damenbody und Unterhose jeweils zumindest bis zu den Knien herunterzog und mit ihrem Penis gegen ihren Willen in ihre Scheide eindrang;römisch eins. gegen 03:00 Uhr in der Früh, indem sie ihre Arme festhielt, sich mit ihrem Körper auf sie legte und sie niederdrückte, dann, als sie mehrmals sinngemäß schrie „nein, lass mich“, mit einer Hand ihren Hals erfasste, in der Folge unter großer Kraftanwendung ihre Hose, Damenbody und Unterhose jeweils zumindest bis zu den Knien herunterzog und mit ihrem Penis gegen ihren Willen in ihre Scheide eindrang; II. gegen 11:00 Uhr durch die Äußerung: „Zieh dich aus, oder willst du, dass es wieder so wie gestern ist.“, womit sie die Tathandlung zu Punkt I. meinte, und neuerlich den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei sie sich aufgrund der Aussichtslosigkeit dagegen nicht mehr zur Wehr setzte.römisch zwei. gegen 11:00 Uhr durch die Äußerung: „Zieh dich aus, oder willst du, dass es wieder so wie gestern ist.“, womit sie die Tathandlung zu Punkt römisch eins. meinte, und neuerlich den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei sie sich aufgrund der Aussichtslosigkeit dagegen nicht mehr zur Wehr setzte. Mildernd habe das Gericht bei der Strafbemessung nichts gewertet. Erschwerend hingegen habe das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie die Mehrfachqualifikation des Tatbestandes durch Anwendung von Gewalt und Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bei gleichzeitiger Entziehung der persönlichen Freiheit gewogen. Unter Bedachtnahme auf die in den §§ 32ff StGB normierten Grundsätzen für die Strafbemessung und im Hinblick auf die Persönlichkeit der bP, die Art der Taten und den Grad ihrer Schuld in Zusammenschau mit den angeführten besonderen Strafzumessungsgründen, habe das Schöffengericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als angemessen erachtet, um der bP das Unrecht ihrer Tat hinreichend zu verdeutlichen. Eine (zumindest teilweise) bedingte Nachsicht des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe reiche nach Ansicht des Gerichtes vor allem aus spezialpräventiven, aber auch aus generalpräventiven Gründen nicht aus, weshalb es im Hinblick auf die Schwere der Tat eines Vollzuges der gesamten Freiheitsstrafe bedürfe, um sie von neuerlicher Delinquenz abzuhalten sowie der Begehung weiterer solcher strafbareren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.Mildernd habe das Gericht bei der Strafbemessung nichts gewertet. Erschwerend hingegen habe das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie die Mehrfachqualifikation des Tatbestandes durch Anwendung von Gewalt und Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bei gleichzeitiger Entziehung der persönlichen Freiheit gewogen. Unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 32 f, f, StGB normierten Grundsätzen für die Strafbemessung und im Hinblick auf die Persönlichkeit der bP, die Art der Taten und den Grad ihrer Schuld in Zusammenschau mit den angeführten besonderen Strafzumessungsgründen, habe das Schöffengericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als angemessen erachtet, um der bP das Unrecht ihrer Tat hinreichend zu verdeutlichen. Eine (zumindest teilweise) bedingte Nachsicht des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe reiche nach Ansicht des Gerichtes vor allem aus spezialpräventiven, aber auch aus generalpräventiven Gründen nicht aus, weshalb es im Hinblick auf die Schwere der Tat eines Vollzuges der gesamten Freiheitsstrafe bedürfe, um sie von neuerlicher Delinquenz abzuhalten sowie der Begehung weiterer solcher strafbareren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Mit Erkenntnis des OLG XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde der bP insofern Folge gegeben, als das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert wurde, dass die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Mit Erkenntnis des OLG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde der bP insofern Folge gegeben, als das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert wurde, dass die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Das Gewicht der dem Schuldspruch des Urteils des BG XXXX vom XXXX , XXXX , zugrunde liegenden Tat (vorschriftswidriger Erwerb und Besitz von 2,5 g Cannabiskraut) sei zu gering, um wegen der in diesem Zusammenhang erfolgten Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG einen bisherigen ordentlichen Lebenswandel und auffallenden Widerspruch der verfahrensgegenständlichen Taten mit ihrem sonstigen Verhalten auszuschließen. Somit komme der bP der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB zu Gute. Die Erschwerungsgründe seien im Wesentlichen zutreffend erfasst worden, wobei bezüglich der „Mehrfachqualifikation“ der bP zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot der Einsatz zweier Nötigungsmittel nicht schuldsteigernd zur Last gelegt werden dürfe. Erschwerend komme jedoch noch bei beiden Verbrechen der Umstand hinzu, dass die bP dem Opfer jeweils auch die persönliche Freiheit entzogen habe, indem sie die Wohnungstüre versperrte, sowie dass sie das Opfer wiederholt zur Vornahme des ungeschützten Vaginalverkehrs nötigte, indem sie die Taten ohne Verwendung eines Kondoms oder von Verhütungsmitteln ausführte, zumal dieser Aspekt ihres Verhaltens auf eine gegenüber dem Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung besonders gleichgültige Haltung der bP schließen lasse. Bei Würdigung des Strafzumessungssachverhaltes sei eine vierjährige Freiheitsstrafe durch Tatschuld und Tatunrecht nicht mehr gedeckt, weshalb es der Reduktion des Strafmaßes auf eine dreijährige Freiheitsstrafe bedürfe.Das Gewicht der dem Schuldspruch des Urteils des BG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , zugrunde liegenden Tat (vorschriftswidriger Erwerb und Besitz von 2,5 g Cannabiskraut) sei zu gering, um wegen der in diesem Zusammenhang erfolgten Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG einen bisherigen ordentlichen Lebenswandel und auffallenden Widerspruch der verfahrensgegenständlichen Taten mit ihrem sonstigen Verhalten auszuschließen. Somit komme der bP der besondere Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu Gute. Die Erschwerungsgründe seien im Wesentlichen zutreffend erfasst worden, wobei bezüglich der „Mehrfachqualifikation“ der bP zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot der Einsatz zweier Nötigungsmittel nicht schuldsteigernd zur Last gelegt werden dürfe. Erschwerend komme jedoch noch bei beiden Verbrechen der Umstand hinzu, dass die bP dem Opfer jeweils auch die persönliche Freiheit entzogen habe, indem sie die Wohnungstüre versperrte, sowie dass sie das Opfer wiederholt zur Vornahme des ungeschützten Vaginalverkehrs nötigte, indem sie die Taten ohne Verwendung eines Kondoms oder von Verhütungsmitteln ausführte, zumal dieser Aspekt ihres Verhaltens auf eine gegenüber dem Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung besonders gleichgültige Haltung der bP schließen lasse. Bei Würdigung des Strafzumessungssachverhaltes sei eine vierjährige Freiheitsstrafe durch Tatschuld und Tatunrecht nicht mehr gedeckt, weshalb es der Reduktion des Strafmaßes auf eine dreijährige Freiheitsstrafe bedürfe. Das Gericht führte weiters aus, dass eine teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nicht in Betracht komme. Der Anwendung des § 43 Abs 1 StGB stehe das Strafmaß entgegen. Die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB bleibe extremen Ausnahmefällen vorbehalten, welche hier nicht vorliegen würden. Darüber hinaus würden der Anwendung des §43a Abs 4 StGB auch generalpräventive Sanktionserfordernisse entgegenstehen, da sich die von der bP verübten Straftaten durch einen derart beträchtlichen sozialen Störwert auszeichnen würden, dass einer teilbedingten Strafnachsicht in der öffentlichen Wahrnehmung die Eignung zur Bagatellisierung derartiger Delinquenzen nicht abzusprechen sei.Das Gericht führte weiters aus, dass eine teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nicht in Betracht komme. Der Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB stehe das Strafmaß entgegen. Die Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB bleibe extremen Ausnahmefällen vorbehalten, welche hier nicht vorliegen würden. Darüber hinaus würden der Anwendung des §43a Absatz 4, StGB auch generalpräventive Sanktionserfordernisse entgegenstehen, da sich die von der bP verübten Straftaten durch einen derart beträchtlichen sozialen Störwert auszeichnen würden, dass einer teilbedingten Strafnachsicht in der öffentlichen Wahrnehmung die Eignung zur Bagatellisierung derartiger Delinquenzen nicht abzusprechen sei. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , GZ: XXXX , wurde die bP wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteiltMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die bP wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt Sie hat zumindest von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2018 bis zum 29.12.2018 in XXXX XXXX widerrechtlich beharrlich verfolgt, nämlich in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem sie eine längere Zeit hindurch fortgesetzt dadurch im Wege der Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte, dass sie sie zunächst vereinzelt, ab Mitte Juni 2018 dann alle drei bis vier Tage und zuletzt mehrmals hintereinander binnen kürzester Zeit (am 22.08.2018 18 Mal innerhalb einer Stunde, am 23.08.2018 sieben Mal innerhalb einer Stunde) mit unterschiedlichen Telefonnummern anrief oder ihr beispielsweise am 18.11.2018 10 WhatsApp Nachrichten schickte.Sie hat zumindest von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2018 bis zum 29.12.2018 in römisch 40 römisch 40 widerrechtlich beharrlich verfolgt, nämlich in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem sie eine längere Zeit hindurch fortgesetzt dadurch im Wege der Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte, dass sie sie zunächst vereinzelt, ab Mitte Juni 2018 dann alle drei bis vier Tage und zuletzt mehrmals hintereinander binnen kürzester Zeit (am 22.08.2018 18 Mal innerhalb einer Stunde, am 23.08.2018 sieben Mal innerhalb einer Stunde) mit unterschiedlichen Telefonnummern anrief oder ihr beispielsweise am 18.11.2018 10 WhatsApp Nachrichten schickte. Aufgrund ihrer Verurteilungen befand sich die bP von 02.03.2018 bis 02.04.2021 in (Untersuchungs-) Haft. Die bP zeigt in Bezug auf ihre Verurteilungen und die verübten Taten nur sehr wenig Reue bzw. Schuldeinsicht und bestreitet größtenteils weiterhin die jeweiligen Tatvorwürfe. 1.
  9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. 1.
  10. Zur aktuellen Lage in der Türkei (auszugsweise): COVID-19 Letzte Änderung: 16.05.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bd a7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Nach den ersten vier Monaten des Jahres 2021 verzeichnete das Land 40.000 Corona-Tote bei offiziell annähernd 4,9 Mio. Infizierten. Bis Jahresende 2020 waren es rund 2,2 Mio Fälle und cirka 21.000 Tote. Das heißt innert der ersten vier Monate des Jahres 2021 haben sich beide Werte fast verdoppelt(JHU 3.5.2021). Mit Stand 5.5.2021 waren laut Angaben des Gesundheitsministeriums 14,25 Mio. Menschen, bei einer Bevölkerung von 85 Mio., mit einer ersten Dosis des Impfstoffs geimpft, während 9,82 Millionen eine zweite Dosis erhalten haben. Somit waren offiziell 25% der Einwohner zumindest einmal geimpft (Ahval 5.5.2021).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Nach den ersten vier Monaten des Jahres 2021 verzeichnete das Land 40.000 Corona-Tote bei offiziell annähernd 4,9 Mio. Infizierten. Bis Jahresende 2020 waren es rund 2,2 Mio Fälle und cirka 21.000 Tote. Das heißt innert der ersten vier Monate des Jahres 2021 haben sich beide Werte fast verdoppelt(JHU 3.5.2021). Mit Stand 5.5.2021 waren laut Angaben des Gesundheitsministeriums 14,25 Mio. Menschen, bei einer Bevölkerung von 85 Mio., mit einer ersten Dosis des Impfstoffs geimpft, während 9,82 Millionen eine zweite Dosis erhalten haben. Somit waren offiziell 25% der Einwohner zumindest einmal geimpft (Ahval 5.5.2021). Am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca, dass nunmehr alle positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik aufgenommen werden. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020). Beginnend mit 1.12.2020 war ein Lockdown in Kraft getreten, welcher u.a. unter der Woche eine nächtliche und an den Wochenenden eine totale Ausgangssperre vorsah. Eingeführt wurde der sogenannte HES (Hayat Eve Sigar) - Code, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren (WKO 21.1.2021). Nachdem es durch strenge Maßnahmen gelang, die zweite Corona-Welle im Jänner etwas unter Kontrolle zu bringen, folgten ab 1.3.2021 Lockerungen, die die Regierung als „Normalisierungsprozess“ bezeichnete (DW 3.4.2021). Davon abgesehen, ermächtigte die Regierung die Provinzbehörden, lokale Quarantänen und Ausgangssperren auf der Grundlage von epidemiologischen Daten zu verhängen (Garda World 1.3.2021). Doch seit den Lockerungen stiegen die Corona-Infektionen explosionsartig. Opposition und Ärzte gaben der Regierung die Schuld, wonach letztere mehrfach fahrlässig gehandelt hätte. Besonders der Türkische Ärztebund (TTB) rüttelte stets an der Glaubwürdigkeit der türkischen Regierung und ihrem Corona-Krisenmanagement (DW 3.4.2021). Der TTB verlangte Ende März 2021 angesichts der rasant steigenden Fallzahlen, u.a. die Mobilität auf stark frequentierten Straßen in den Städten ebenso einzuschränken wie Massenkontakte zwischen Menschen in geschlossenen Räumen. Zudem forderte der Ärzteverband von der Regierung mehr Transparenz hinsichtlich der COVID-19-Zahlen, des Impfprogramms sowie der Anwendung der Klassifizierungskritierien für die Provinzen (Reuters 26.3.2021). Am 13.4.2021 wurde zunächst ein Teil-Lockdown wieder eingeführt, welcher eine verlängerte abendliche Ausgangssperre an Wochentagen, eine Rückkehr zum Online-Unterricht und ein Verbot von unnötigen Überlandfahrten beinhaltete (AP 18.4.2021). Die Bewohner mussten während der Ausgangssperre in ihren Häusern bleiben, außer zwecks Verrichtung einer wichtigen Arbeit oder aus dringenden medizinischen Gründen. Alle Veranstaltungen wie Hochzeiten und persönliche Feiern wurden bis zum 12.5.2021 ausgesetzt (Garda World 13.4.2021). Angesichts von täglichen Fallzahlen von über 60.000 bei über 300 Toten wurde überdies eine Ausgangssperre am Wochenende in Risikostädten, wie Istanbul oder Ankara, verhängt (Ahval 21.4.2021). Zuvor hatte Präsident Erdoğan auch wieder Wochenendsperren verhängt und die Schließung von Restaurants und Cafés während des heiligen muslimischen Monats Ramadan angeordnet (AP 18.4.2021). Angesichts der steigenden Fall- und Todeszahlen wurde am 26.4.2021 ein fast dreiwöchiger verschärfter Lockdown, beginnend mit 29.4.2021, verkündet (AP 27.4.2021). Bis 17.5.2021 besteht (bestand) landesweit ein generelles Ausgangsverbot. Nebst Mindestabstand gilt an allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, Maskenpflicht. Einkäufe dürfen nur montags bis samstags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Gehnähe und zu Fuß, nicht mit dem PKW, durchgeführt werden. Gastronomische Stätten haben nur für Lieferservice geöffnet. Einzelhandel, körpernahe Berufe ebenso wie Kinos, Bäder etc, bleiben geschlossen. Versammlungen und Hochzeiten sind verboten. Schulen und Kindergärten bleiben für den Präsenzunterricht geschlossen (WKÖ 27.4.2021; vgl. Garda World 27.4.2021).Allerdings wurden Millionen von Menschen von diesem ersten landesweiten Lockddown ausgenommen. Dazu gehörten neben Mitarbeitern des Gesundheitssektors und Vollzugsbeamten auch Fabrikund Landwirtschaftsarbeiter sowie Mitarbeiter von Lieferketten und Logistikunternehmen. Auch Touristen waren ausgenommen. Schätzungen gingen davon aus, dass bis zu 16 Mio. der 84 Mio. Einwohner während des Lockdowns trotzdem unterwegs sein würden (AP 30.4.2021).Angesichts der steigenden Fall- und Todeszahlen wurde am 26.4.2021 ein fast dreiwöchiger verschärfter Lockdown, beginnend mit 29.4.2021, verkündet (AP 27.4.2021). Bis 17.5.2021 besteht (bestand) landesweit ein generelles Ausgangsverbot. Nebst Mindestabstand gilt an allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, Maskenpflicht. Einkäufe dürfen nur montags bis samstags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Gehnähe und zu Fuß, nicht mit dem PKW, durchgeführt werden. Gastronomische Stätten haben nur für Lieferservice geöffnet. Einzelhandel, körpernahe Berufe ebenso wie Kinos, Bäder etc, bleiben geschlossen. Versammlungen und Hochzeiten sind verboten. Schulen und Kindergärten bleiben für den Präsenzunterricht geschlossen (WKÖ 27.4.2021; vergleiche Garda World 27.4.2021).Allerdings wurden Millionen von Menschen von diesem ersten landesweiten Lockddown ausgenommen. Dazu gehörten neben Mitarbeitern des Gesundheitssektors und Vollzugsbeamten auch Fabrikund Landwirtschaftsarbeiter sowie Mitarbeiter von Lieferketten und Logistikunternehmen. Auch Touristen waren ausgenommen. Schätzungen gingen davon aus, dass bis zu 16 Mio. der 84 Mio. Einwohner während des Lockdowns trotzdem unterwegs sein würden (AP 30.4.2021). Quellen: ● Ahval (5.5.2021): Turkey close to achieving ‘mass immunity’ against COVID-19 – official, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-close-achieving-mass-immunity-against-c ovid-19-official , Zugriff 5.5.2021 ● Ahval (21.4.2021): Turkey registers record COVID-19 death toll of 362, over 60,000 new cases, https://ahvalnews.com/pandemic/turkey-registers-record-covid-19-death-toll-362-o ver-60000-new-cases , Zugriff 22.4.2021 ● AP – Associated Press (30.4.2021): Despite 3-week lockdown, many remain on the move in Turkey, https://apnews.com/article/middle-east-europe-turkey-religion-coronavirus-de 48eb49ba5ade8961f87adee48cec4c , Zugriff 3.5.2021 ● AP – Associated Press (27.4.2021): Full COVID-19 lockdown adds to financial strain in Turkey, https://apnews.com/article/istanbul-recep-tayyip-erdogan-arts-and-entertainmentlifestyle-health-3151b3d113058d455ac44bca8ad71817 , Zugriff 28.4.2021 ● AP – Associated Press (18.4.2021): Turkey reports record daily number of COVID-19 deaths, https://apnews.com/article/general-news-health-religion-turkey-51616e9efa10323 84fa2282efc499261 , Zugriff 21.4.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationsz entrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 6.5.2021 ● DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-ca se-confirmed/news , Zugriff 30.12.2020 ● DW – Deutsche Welle (3.4.2021): Die dritte Corona-Welle überrollt die Türkei, https://www.dw.com/de/die-dritte-corona-welle-%C3%Bcberrollt-die-t%C3%Bcrkei/a-57087784 , Zugriff 21.4.2021 ● FNS – Friedrich-Naumann-Stiftung (16.3.2020): Türkei Bulletin 5-2020, http://shop.freihei t.org/download/P2@876/248113/05-2020-T%C3%Bcrkei-Bulletin.pdf , Zugriff 30.12.2020 ● Garda World (27.4.2021): Turkey: Government exempts foreign tourists from nationwide COVID-19 lockdown April 29-May 17 /update 39, https://www.garda.com/crisis24/news-al erts/472106/turkey-government-exempts-foreign-tourists-from-nationwide-covid-19-lock down-april-29-may-17-update-39 , Zugriff 29.4.2021 ● Garda World (13.4.2021): Turkey: Government to tighten domestic COVID-19-related restrictions April 14-27 /update 36, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/466616/tu rkey-government-to-tighten-domestic-covid-19-related-restrictions-april-14-27-update-36 , Zugriff 21.4.2021 ● Garda World (1.3.2021): Turkey: Authorities ease certain COVID-19-related domestic restrictions as of March 1 /update 33, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/449486/turkey-authorities-ease-certain-covid-19-related-domestic-restrictions-as-of-march -1-update-33 , Zugriff 21.4.2021 ● JHU – Johns Hopkins University & Medicine (3.5.2021): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html , Zugriff 3.5.2021 ● Reuters (26.3.2021): Turkish medics call for tougher measures as COVID-19 surges, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-turkey-healthcare-idUKKBN2BI2SK , Zugriff 21.4.2021 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.4.2020): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Sch utzmassnahmen_und_Geschaeftsleben , Zugriff 28.4.2021 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.1.2020): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Sch utzmassnahmen_und_Geschaeftsleben , Zugriff 25.1.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 05.05.2021 Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vgl. DFAT 10.9.2020).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei zugunsten des neuen präsidialen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert, die Institutionen verkrüppelt und es herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Die Verfassungsarchitektur ist weiterhin von einer fortschreitenden Zentralisierung der Befugnisse im Bereich des Präsidentenamtes geprägt, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten (EC 29.5.2019). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats (Kabinetts) übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats (Kabinetts) übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Da es keinen wirksamen Kontroll- und Ausgleichsmechanismus gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Unter diesen Bedingungen setzten sich die gravierenden Rückschritte bei der Achtung demokratischer Normen, der Rechtsstaatlichkeit und der bürgerlichen Freiheiten fort. Die politische Polarisierung verhindert einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die parlamentarische Kontrolle über die Exekutive bleibt schwach. Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZEMitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht gesenkt. Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem (damals noch) geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die GroßstädteAdana,Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die GroßstädteAdana,Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019).Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019). Der Präsident kann einen Ausnahmezustand selbständig ausrufen. Die zulässigen Gründe sind extrem weit gefasst. Im Ausnahmezustand gibt es keine Grenzen für die Reichweite von Präsidialdekreten. Gegen diese ist kein Einspruch beim Verfassungsgericht möglich (SWP 4.2021,S.9). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021) Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021) Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020). PACE beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend Parlamentarier der Opposition sind von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum die Parlamentarier der HDP mehrheitlich betroffen sind. Auf letztere entfallen 75% der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der „Kobane-Proteste“ im Oktober 2014 rechnen müssen. In der Besorgnis, dass die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Oppositionsmandataren zur Routine wird, forderte PACE daher die türkischen Behörden auf, die gerichtlichen Schikanen gegen Parlamentarier zu beenden und von der Einleitung zahlreicher Verfahren zur unzulässigen Aufhebung ihrer Immunität abzusehen, die die Ausübung ihres politischen Mandats ernsthaft behindern (PACE 22.4.2021, S.2f.). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören“, bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr alsTrotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören“, bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von „Treuhändern“ anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vgl. bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (ECBürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vergleiche bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülenoder Hizmet-Bewegung] Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutsch land___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_2 4.08.2020.pdf , Zugriff 1.10.2020 ● AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party , Zugriff 23.3.2021 ● AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-p ro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html , Zugriff 23.2.2021 ● Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP’s Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613 , Zugriff 20.10.2020 ● bianet (2.10.2020): Co-Mayor Ayhan Bilgen arrested, trustee appointed to Kars Municipality, http://bianet.org/english/politics/231997-co-mayor-ayhan-bilgen-arrested-trustee-ap pointed-to-kars-municipality, Zugriff 5.10.2020 ● DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information -report-turkey.pdf , Zugriff 20.10.2020 ● EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD

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(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 9.10.2020 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdog ans-akp-in-istanbul-16250529.html , Zugriff 20.10.2020 ● HDN – Hürriyet Daily News (27.6.2018): 24. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen, Ergebnisse Parlamentswahlen, https://web.archive.org/web/20180730173700/http://www.hurriyetdailynews.com:80/wahlen-turkei-2018 , Zugriff 20.10.2020 ● HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-i n-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338 , Zugriff 20.10.2020 ● NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/internati onal/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buerger meisterwahl-in-istanbul-ld.1490981 , Zugriff 20.10.2020 ● NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-e nde-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273 , Zugriff 25.1.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderberich t_10_2020.pdf , Zugriff 20.10.2020 ● OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/tur key/324816?download=true , Zugriff 20.10.2020 ● OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ ParliamentaryAssembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/31 1721?download=true , Zugriff 20.10.2020 ● OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report ,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/3970 46?download=true , 20.10.2020 ● PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (22.4.2021): The functioning of democratic institutions in Turkey, Resolution 2376
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  1. Im Jahr 2020 wurden 366 Opfer registriert. Besonders hoch waren die Zahlen in den Monaten Mai bis September
  2. In den ersten vier Monaten des Jahres 2021 wurden 56 Tote gezählt (ICG 4.5.2021). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 6.10.2020). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 28.4.2021). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mitAusgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (USDOS 30.3.2021, S.25; vgl. AA 28.4.2021). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich derDie innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 28.4.2021). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mitAusgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (USDOS 30.3.2021, S.25; vergleiche AA 28.4.2021). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 28.4.2021). Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete)

dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). Das türkische Parlament stimmte (mit Ausnahme der pro-kurdischen HDP) am 7.10.2020 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen sowohl im Irak als auch in Syrien um ein weiteres Jahr zu verlängern (BAMF 19.10.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.4.2021): Reise- und Sicherheitshinweise (COVID19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/t uerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1 , Zugriff 28.4.2021 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutsch land___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 7.10.2020 ● AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https: //www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-att ack/ , Zugriff 8.10.2020 ● Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-membersof-terrorist-groups/2200499 , Zugriff 20.4.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentr um/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 20.4.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.10.2020): Briefing Notes KW 43, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw43-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 28.10.2020 ● DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information -report-turkey.pdf, Zugriff 20.10.2020 ● EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD

(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 19.10.2020 ● EDA– Eidgenössisches Departement für auswärtigeAngelegenheiten [Schweiz] (28.4.2021): Reisehinweise Türkei, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/ home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html , Zugriff 28.4.2021 ● ICG – International Crisis Group (4.5.2021): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer , Zugriff 28.12.2020 ● İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 7.10.2020 ● İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf , Zugriff 20.10.2020 ● İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (24.5.2018): 2017 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf , Zugriff 17.10.2020 ● İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org. tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/ , Zugriff 19.10.2020 ● SDZ – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595 , Zugriff 19.10.2020 ● USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TUR KEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 1.4.2021 ● USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html , Zugriff 19.10.2020 Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen Letzte Änderung: 17.05.2021 Die Rechtsstaatlichkeit wird ausgehöhlt und die Grundfreiheiten werden weiter eingeschränkt. Dies markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung, der im Land bereits zuvor im Gange war (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken der EU hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte (EC 6.10.2020; vgl. PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoECommDH 19.2.2020; vgl. EC 6.10.2020, USDOS 30.3.2021, S.1;14f.). Seine Besorgnis über die anhaltende Verschlechterung der Grundrechte und -freiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere über den anhaltenden Rückschritt der Türkei in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz brachte im Jänner 2021 auch das Europäische Parlament in einer Resolution zum Ausdruck (EP 21.1.2021). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020).Die Rechtsstaatlichkeit wird ausgehöhlt und die Grundfreiheiten werden weiter eingeschränkt. Dies markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung, der im Land bereits zuvor im Gange war (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken der EU hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte (EC 6.10.2020; vergleiche PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoECommDH 19.2.2020; vergleiche EC 6.10.2020, USDOS 30.3.2021, S.1;14f.). Seine Besorgnis über die anhaltende Verschlechterung der Grundrechte und -freiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere über den anhaltenden Rückschritt der Türkei in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz brachte im Jänner 2021 auch das Europäische Parlament in einer Resolution zum Ausdruck (EP 21.1.2021). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richtern (ÖB 10.2020). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen (ÖB 10.2019).Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richtern (ÖB 10.2020). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen (ÖB 10.2019). Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (bianet 24.2.2020). Hinzukommt, dass die Regierung im Juli 2020 ein neues Gesetz verabschiedete, um die institutionelle Stärke der größten türkischen Anwaltskammern zu reduzieren, die den Rückschritt der Türkei in Sachen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit scharf kritisiert haben (HRW 13.1.2021). Im vom World Justice Project jährlich erstellten „Rule of Law Index“ rangierte die Türkei im Jahr 2020 auf Platz 107 von 128 untersuchten Ländern. Der statistische Indikator verharrte wie 2019 auf dem Messwert von 0,43 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien „Grundrechte“ mit 0,32 (Rang 123 von 128) und „Einschränkungen der Macht der Regierung“ mit 0,30 sowie bei der Strafjustiz mit 0,38 ab. Gut war der Wert für „Ordnung und Sicherheit“ mit 0,69, der annähernd dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 11.3.2020).

Art. 138der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig.

Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).

Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig.

Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Die Ernennung tausender loyaler Richter, die potenziellen beruflichen Kosten einer richterlichen Entscheidung in einem wichtigen Fall entgegen den Interessen der Regierung sowie die Auswirkungen der Säuberungen nach dem Putsch haben die richterliche Unabhängigkeit in der Türkei stark geschwächt (FH 3.3.2021). Seit dem Putschversuch 2016 wurden rund 4.400 Richter und Staatsanwälte entlassen. Bis heute wurden keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig Kommission des Europarates vom Dezember 2016 zu entsprechen, wonach jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB 10.2020). Bedenken bezüglich der Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems bestehen weiterhin, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken. Es wurden keine rechtlichen und verfassungsmäßigen Garantien eingeführt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwälte gegen ihren Willen versetzt werden (EC 6.10.2020). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch just am Tag nach Bekanntwerden dieser Garantie erließ der HSK ein Dekret, durch das die Stellen von 3.358 Richtern und Staatsanwälten im Zivil- und Strafrechtsbereich sowie von 364 weiteren Magistraten im Verwaltungsbereich geändert wurden. Insgesamt wurden im Jahr 2019 4.027 Richter und Staatsanwälte versetzt. Abgesehen von Hinweisen auf die Diensterfordernis wurden die Versetzungen nicht begründet (ÖB 10.2020). Folglich ist die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020). Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im „European Network of Councils for the Judiciary“ seit Ende 2016 ruhend gestellt. Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch 12 der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 10.2020). Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB 10.2020). Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschränkt ist, entschieden die Richter in wichtigen Fällen manchmal auch gegen die Regierung, beispielsweise bei der Freilassung des prominenten Philantropen Osman Kavala im Februar 2020, der jedoch auf der Basis einer neuen Anklage im Oktober 2020 wieder festgenommen wurde, oder anderer Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft (FH 3.3.2021). Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind

der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) [Anm.: entspricht etwa dem Verwaltungsgerichtshof], der Kassationgerichtshof (Yargitay) [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB 10.2020). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 24.8.2020), eingeführt u.a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern. Seit der Einführung im September 2012 machten bis 31.12.2020 300.000 Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Über 63% der Individualbeschwerden bezogen sich auf die vermeintliche Verletzung hinsichtlich der Gewährung eines fairen Gerichtsverfahrens (HDN 18.1.2021). 2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht (ÖB 10.2020). Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Da die Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium im Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2020). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019).2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht (ÖB 10.2020). Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Da die Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium im Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2020). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019). Infolge der teilweise sehr lang dauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind, und durch die etwa im Jahr 2019 bereits 213.000 Fälle gelöst werden konnten. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge İdare Mahkemeleri) in Betrieb genommen worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Allerdings liegt der Anteil der Erledigungen der regionalen Berufungsgerichte unter 100%, so dass es nun in dieser Instanz zu einem erheblichen Rückstau kommt. Im Zuge der COVID-19-Krise wurden zwischen März und Mitte Juni 2020 keine Gerichtstermine vergeben und sämtliche Fristenläufe gehemmt, sodass es zu weiteren Arbeitsrückständen und Verfahrensverzögerungen kam (ÖB 10.2020). Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der dive

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