RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlL515 2220847-1 SpruchL515 2220847-1/20E, L515 2220847-1/20E L515 2220848-1/18E L515 2220842-1/14E L515 2220845-1/
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan. Die bP1 und bP2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.01.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan. Die bP1 und bP2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.01.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.1.
- Die bP3 wurde am 04.07.2016 in Österreich geboren. Am 05.08.2016 stellten die bP1 und bP2 als gesetzliche Vertreter ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen für die bP3 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1.
- Die bP3 wurde am 04.07.2016 in Österreich geboren. Am 05.08.2016 stellten die bP1 und bP2 als gesetzliche Vertreter ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen für die bP3 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.1.
- Die bP4 wurde am 18.10.2018 in Österreich geboren. Am 06.12.2018 stellten die bP1 und bP2 als gesetzliche Vertreter ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen für die bP4 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1.
- Die bP4 wurde am 18.10.2018 in Österreich geboren. Am 06.12.2018 stellten die bP1 und bP2 als gesetzliche Vertreter ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen für die bP4 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.1.
- Die bP5 wurde am 19.03.2021 in Österreich geboren. Am 22.04.2021 stellten die bP1 und bP2 als gesetzliche Vertreter ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen für die bP5 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1.
- Die bP5 wurde am 19.03.2021 in Österreich geboren. Am 22.04.2021 stellten die bP1 und bP2 als gesetzliche Vertreter ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen für die bP5 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 bis bP5.römisch eins.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 bis bP
- I.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2016 hinsichtlich der Ausreisegründe brachte die bP1 vor, dass sie Mitglied der aserbaidschanischen Volkspartei sei und ständig Schwierigkeiten mit der Polizei in XXXX gehabt hätte. Die bP1 hätte keine Rechte gehabt und die Polizei hätte den Parteiaustritt verlangt. Die bP1 sei auch fünfmal festgenommen, geschlagen und wieder freigelassen worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie ins Gefängnis komme oder den Tod. Die Polizei hätte zur bP1 gesagt, wenn sie nicht von der Partei ablasse, würde sie eingesperrt oder getötet werden. römisch eins.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2016 hinsichtlich der Ausreisegründe brachte die bP1 vor, dass sie Mitglied der aserbaidschanischen Volkspartei sei und ständig Schwierigkeiten mit der Polizei in römisch 40 gehabt hätte. Die bP1 hätte keine Rechte gehabt und die Polizei hätte den Parteiaustritt verlangt. Die bP1 sei auch fünfmal festgenommen, geschlagen und wieder freigelassen worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie ins Gefängnis komme oder den Tod. Die Polizei hätte zur bP1 gesagt, wenn sie nicht von der Partei ablasse, würde sie eingesperrt oder getötet werden. Zur Reisebewegung führte die bP1 in selbiger Befragung sinngemäß aus, sie sei illegal auf der Ladefläche von Sattelzügen durch Georgien in die Türkei und weiter nach Italien aus ihrer Heimat ausgereist. Ein bestimmtes Reiseziel habe sie nicht gehabt, sie wollte nur nach Europa. Die bP2 stützte ihre Aussagen auf die Angaben der bP1 und gab hinsichtlich des Fluchtgrundes an, dass sie dort hingehe, wo ihr Mann hingehe und außerdem schwanger sei. I.
- Im Zuge der behördlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass die bP1 und bP2 legal ihren Herkunftsstaat verlassen haben und mit einem erschlichenen litauischen Schengenvisum von Tiflis nach Kiew und weiter nach Wien geflogen sind. römisch eins.
- Im Zuge der behördlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass die bP1 und bP2 legal ihren Herkunftsstaat verlassen haben und mit einem erschlichenen litauischen Schengenvisum von Tiflis nach Kiew und weiter nach Wien geflogen sind. I.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das weitere Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden - insbesondere der bP1 - verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid der bP1, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):römisch eins.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das weitere Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden - insbesondere der bP1 - verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid der bP1, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht): „… Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX am 11.10.2016 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes im Wesentlichen Folgendes an:Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 am 11.10.2016 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes im Wesentlichen Folgendes an: … „… F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Nehmen Sie Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Therapie? A: Nein. F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit? A: Nein. … F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? A: Ja ich habe die Wahrheit gesagt, den Dolmetscher habe ich gut verstanden und mir wurde die Niederschrift auch rückübersetzt. F: Sind Sie damit einverstanden, dass das BFA Erhebungen zu Ihrem Sachverhalt in Aserbaidschan durchführt? A: Ja. F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen? A: Ja. Ich möchte folgende Beweismittel vorlegen: - 7 Fotos in Kopie F: Was sollen diese Bilder beweisen? A: Ich war Angehöriger einer politischen Partei, hier ist zu sehen, wie wir auf der Beerdigung eines Parteiobmannes sind. Auf den anderen Fotos sieht man den neuen Parteichef. Man sieht auch mich mit ihm. Es gibt dort viele politische Parteien. Die Regierung hat scharfe Maßnahme gegen Parteien außerhalb der Regierung. Ich gehöre zu AHC-Partei. F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Meine Frau und ein Kind lebt mit mir hier. Es wurde hier geboren. F: Ist das Ihr leibliches Kind, ist das Kind gesund und hat das Kind eigene Fluchtgründe? A: Das Kind ist mein Leibliches, das Kind ist gesund und hat keine Fluchtgründe, es wurde ja hier geboren. Als wir noch zuhause waren gab es viele Hausbesuche. Einmal haben sie mich schlimmt geschlagen und auch meine schwangere Frau angegriffen. F: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Aserbaidschan? A: Meine Mutter, mein Vater, meine Schwester und mein Bruder. Auch etliche weitere Verwandte, Onkel, Tanten, meine 3 Nichten und Neffen, Cousins und Cousinen. Sie leben alle in XXXX .A: Meine Mutter, mein Vater, meine Schwester und mein Bruder. Auch etliche weitere Verwandte, Onkel, Tanten, meine 3 Nichten und Neffen, Cousins und Cousinen. Sie leben alle in römisch 40 . F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten? A: Ja natürlich. Ich telefoniere mit meinen Eltern und auch mit Cousins, F: Haben Sie sonstige Verwandte in Österreich? A: Außer den vorgenannten niemanden. F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in Tschetschenien? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.). A: Ich bin in XXXX geboren. Das war ein Kriegsgebiet mit Armenien. Wir mussten dann von dort fliehen. 1989 begann der Krieg. Zwischen 1991 und 1992 haben wir die Ortschaft verlassen. Wir haben XXXX stufenweise erreicht, zuerst waren wir in Nachbarortschaften angesiedelt. Zum Schluss sind wir endlich nach XXXX gezogen. Ich habe bis 2001 haben meine Eltern auf mich geschaut, mein Vater ist Ingenieur in der Baubranche. 2001 wurde ich zum Militärdienst berufen, 2003 war dieser beendet. Danach habe ich zirka ein Jahr oder ein halbes Jahr bei der Bahn gearbeitet. Meine Aufgabe war Schienenmontage. Danach bin ich nach Russland gegangen. 2012 ging ich zurück nach Aserbaidschan. Ich begann zu arbeiten. Ich habe als Security gearbeitet. Ich habe am 29.06.2015 geheiratet.A: Ich bin in römisch 40 geboren. Das war ein Kriegsgebiet mit Armenien. Wir mussten dann von dort fliehen. 1989 begann der Krieg. Zwischen 1991 und 1992 haben wir die Ortschaft verlassen. Wir haben römisch 40 stufenweise erreicht, zuerst waren wir in Nachbarortschaften angesiedelt. Zum Schluss sind wir endlich nach römisch 40 gezogen. Ich habe bis 2001 haben meine Eltern auf mich geschaut, mein Vater ist Ingenieur in der Baubranche. 2001 wurde ich zum Militärdienst berufen, 2003 war dieser beendet. Danach habe ich zirka ein Jahr oder ein halbes Jahr bei der Bahn gearbeitet. Meine Aufgabe war Schienenmontage. Danach bin ich nach Russland gegangen. 2012 ging ich zurück nach Aserbaidschan. Ich begann zu arbeiten. Ich habe als Security gearbeitet. Ich habe am 29.06.2015 geheiratet. F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Aserbaidschan zu verlassen? A: 2013 bereits. Ich war damals Mitglied einer Partei und stieg aber auf. Wir hatten 2013 ein Meeting. Ich wurde dort von Regierungsmitgliedern brutal zusammengeschlagen. Ich kann es beweisen sehen Sie meine Beine an. Ich war im Krankenhaus aber Berichte werden dort nicht erstellt. Nach dem Vorfall 2013 haben mich meine Parteimitglieder ermutigt wieder weiterzumachen. Ich war auch 2014 bei vielen Meetings dabei. Meine Aufgabe war die Security und die Überwachung dieser Meetings. 2015 dann bin ich soweit aufgestiegen, dass ich vom Parteichef der private Sicherheitsbeauftragte wurde. Ich war immer um ihn herum und für ihn da. Ab diesem Punkt, wo ich nah am Parteichef war, haben sie angefangen mich anzugreifen. Im März 2015 gab es ein großes Meeting unserer Partei. Ich musste bestimmte Gäste abholen, ich fuhr dort hin. Diese speziellen Gäste standen unter meinem Schutz. Nach diesem Meeting sollte ich sie wieder zurück bringen. Nachdem die Gäste ausgestiegen sind wurden wir festgenommen und ich blieb mehrere Tage in Haft, wo ich brutal zusammengeschlagen wurde. Die Polizei warf uns vor, dass wir einen Aufstand planen und die Regierung stürzen wollen und Verräter sind. Es wurde mir zu gefährlich als 2015 als fünf Personen zu mir nach Hause kamen, sie haben mit Gewalt die Tür aufgebrochen. In der Wohnung wurde ich schlimmsten geschlagen, als würde das nicht reichen begannen sie meine Frau zu schlagen. Da war ich fast bewusstlos. Sie haben mich festgenommen und wurde mit dem Einsatzwagen ins Revier gebracht. Ich wurde die ganze Nacht gefoltert. In den Morgenstunden kam General XXXX zu mir. Ich habe kurz den Kopf gehoben, sie haben mich noch härter geschlagen. Sie haben nur auf die Augenbrauen geschlagen ich hatte eine Platzwunde. Als ich fast bewusstlos haben sie mich mit militärischen Mitteln aufgeweckt. Als ich nach drei Tagen wach wurde haben sie mir eine Tüte über den Kopf gezogen bis ich kurz vorm Ersticken war. Sie haben meine Hände auf die Decke gebunden und mich aufgehängt und mich weiter verprügelt. Der General verlangte von mir, nachdem ich der Sicherheitsbeauftragte war, auf eine Telefonnummer anrufe einmal pro Woche und Informationen geben. Sie würden mich dann in Ruhe lassen aber bei den Meetings sollte ich ein elektronisches Gerät tragen und die Gespräche aufzeichnen. A: 2013 bereits. Ich war damals Mitglied einer Partei und stieg aber auf. Wir hatten 2013 ein Meeting. Ich wurde dort von Regierungsmitgliedern brutal zusammengeschlagen. Ich kann es beweisen sehen Sie meine Beine an. Ich war im Krankenhaus aber Berichte werden dort nicht erstellt. Nach dem Vorfall 2013 haben mich meine Parteimitglieder ermutigt wieder weiterzumachen. Ich war auch 2014 bei vielen Meetings dabei. Meine Aufgabe war die Security und die Überwachung dieser Meetings. 2015 dann bin ich soweit aufgestiegen, dass ich vom Parteichef der private Sicherheitsbeauftragte wurde. Ich war immer um ihn herum und für ihn da. Ab diesem Punkt, wo ich nah am Parteichef war, haben sie angefangen mich anzugreifen. Im März 2015 gab es ein großes Meeting unserer Partei. Ich musste bestimmte Gäste abholen, ich fuhr dort hin. Diese speziellen Gäste standen unter meinem Schutz. Nach diesem Meeting sollte ich sie wieder zurück bringen. Nachdem die Gäste ausgestiegen sind wurden wir festgenommen und ich blieb mehrere Tage in Haft, wo ich brutal zusammengeschlagen wurde. Die Polizei warf uns vor, dass wir einen Aufstand planen und die Regierung stürzen wollen und Verräter sind. Es wurde mir zu gefährlich als 2015 als fünf Personen zu mir nach Hause kamen, sie haben mit Gewalt die Tür aufgebrochen. In der Wohnung wurde ich schlimmsten geschlagen, als würde das nicht reichen begannen sie meine Frau zu schlagen. Da war ich fast bewusstlos. Sie haben mich festgenommen und wurde mit dem Einsatzwagen ins Revier gebracht. Ich wurde die ganze Nacht gefoltert. In den Morgenstunden kam General römisch 40 zu mir. Ich habe kurz den Kopf gehoben, sie haben mich noch härter geschlagen. Sie haben nur auf die Augenbrauen geschlagen ich hatte eine Platzwunde. Als ich fast bewusstlos haben sie mich mit militärischen Mitteln aufgeweckt. Als ich nach drei Tagen wach wurde haben sie mir eine Tüte über den Kopf gezogen bis ich kurz vorm Ersticken war. Sie haben meine Hände auf die Decke gebunden und mich aufgehängt und mich weiter verprügelt. Der General verlangte von mir, nachdem ich der Sicherheitsbeauftragte war, auf eine Telefonnummer anrufe einmal pro Woche und Informationen geben. Sie würden mich dann in Ruhe lassen aber bei den Meetings sollte ich ein elektronisches Gerät tragen und die Gespräche aufzeichnen. F: Was meinen Sie mit „militärische Mittel“? A: Gesicht ins Wasser. Anmerkung: Zu sehen sind 3 kleine Narben verteilt auf beide Beine. F: Haben Sie Aserbaidschan legal oder illegal verlassen? A: Illegal. F: Hatten Sie einen Reisepass? A: Ja. F: Wo ist dieser Reisepass? A: Der Schlepper, der mich hier her brachte hat von mir eigentlich $10.000 verlangt, ich konnte ihn aber auf 5000 $ runter gehandelt. Er steckte meinen Pass ein. F: Haben Sie jemals um ein Visum angesucht und/oder ein Visum erhalten für ein europäisches Land? A: Ich bin nur einmal von Aserbaidschan nach Russland, dafür braucht man kein Visum. F: Das ist eine Lüge. Ich lege Ihnen hiermit Ihren Visaantrag vom XXXX vor. Sie haben mit Ihrem aserbaidschanischen Reisepass Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX .2015, um ein Visum angesucht. Was sagen Sie dazu?F: Das ist eine Lüge. Ich lege Ihnen hiermit Ihren Visaantrag vom römisch 40 vor. Sie haben mit Ihrem aserbaidschanischen Reisepass Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .2015, um ein Visum angesucht. Was sagen Sie dazu? A: Ja es stimmt. Ich habe ein Visum beantragt. Ich war in Wien mit Visum. Ich habe gelogen. F: Wo ist der Reisepass? A: Ich habe den Reisepass selbst vernichtet. F: Sie haben Aserbaidschan also legal verlassen? A: Ja, ich flog mit dem Flugzeug. F: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas ausführen? A: Nein. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Nein. AW verweigert Rückübersetzung und Unterschrift. … Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX am 27.02.2018 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes im Wesentlichen Folgendes an:Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 am 27.02.2018 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes im Wesentlichen Folgendes an: … „… F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Nehmen Sie Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Therapie? A: Nein. F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit? A: Nein. … F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? A: Ich habe die Wahrheit gesagt, nur die Fluchtroute war gelogen. F: Inwiefern? A: Meine Frau war schwanger und wir hatten Angst deshalb haben wir gelogen. F: Wie verlief Ihre Fluchtroute? A: Ich habe ein Visum gehabt und bin nach Georgien und von Georgien nach Wien. Wir sind geflogen. F: Sie haben Aserbaidschan also nicht illegal sondern legal verlassen? A: Ja legal. F: Wo sind Ihre Reisepässe? A: Wir haben Sie zerrissen als wir in Wien ankamen. F: Sind Sie damit einverstanden, dass das BFA Erhebungen zu Ihrem Sachverhalt in Aserbaidschan durchführt? A: Ja. F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen? A: Ja. Ich möchte folgende Beweismittel vorlegen: - Konvolut an Fotos - Zeitungsartikel - Diplom Nr. XXXX - Diplom Nr. römisch 40 - Geburtsurkunde Nr. XXXX - Geburtsurkunde Nr. römisch 40 - Parteiausweis Nr. XXXX - Parteiausweis Nr. römisch 40 - 2 Parteidokumente - Heiratsurkunde Nr. XXXX - Heiratsurkunde Nr. römisch 40 - Abschlusszeugnis Nr. XXXX - Abschlusszeugnis Nr. römisch 40 - Flüchtlingskarte Nr. XXXX - Flüchtlingskarte Nr. römisch 40 - 2 Personalausweise Nr. XXXX und Nr. XXXX - 2 Personalausweise Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Wegen meiner Parteiprobleme. Ich habe sonst keine Fluchtgründe. Wir wurden aufgrund der Parteizugehörigkeit verfolgt. AHC war eine der aktivsten Parteien aber der Präsident wollte das nicht und deshalb wurden wir schlecht behandelt. Leute die der Partei angehörten durften nicht mal einen Reisepass haben. F: Aber Sie haben doch einen Reisepass gehabt. A: Ich meinte den Chef der Partei, dieser darf keinen Reisepass haben. … - Am XXXX wurde Ihre Tochter XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren.- Am römisch 40 wurde Ihre Tochter römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX am 24.01.2019 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes im Wesentlichen Folgendes an:Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 am 24.01.2019 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes im Wesentlichen Folgendes an: … „… F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Nehmen Sie Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Therapie? A: Nein. F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit? A: Nein. … F: Am XXXX wurde Ihre Tochter XXXX geboren. Ist das korrekt?F: Am römisch 40 wurde Ihre Tochter römisch 40 geboren. Ist das korrekt? A: Ja, das ist korrekt. Sie ist im Krankenhaus. Sie wurde mit dem Helikopter ins Krankenhaus geflogen. F: Was ist passiert? A: Sie war zwei Tage im Krankenhaus. Dann wurde sie entlassen, dann aber wieder hingeflogen. Seit 4 Tagen ist sie dort. Auch meine Frau ist im Krankenhaus. Sie haben einen Infekt. F: Wer trägt die Obsorge für Ihre Tochter? A: Meine Frau und ich gemeinsam. Wir leben alle in derselben Unterkunft. F: Hat Ihre Tochter eigene Fluchtgründe? A: Nein, sie ist hier geboren. F: Haben sich seit Ihrer letzten Einvernahme wesentliche Änderungen ergeben? A: Nein. F: Möchten Sie ergänzende Angaben zu Ihrer Integration in Österreich machen? A: Ich möchte Deutsch lernen. In Reichenfels gab es für die Frauen einmal die Woche einen Deutschkurs aber für uns Männer nicht. Wir essen und schlafen aber ich will doch die Sprache beherrschen. F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen? A: Nein, ich habe alles vorgelegt. F: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas ausführen? A: Vor zirka einem Monat wurden meine Eltern festgenommen. Grund war ein Post von mir auf Facebook. Am 31.12.1990 wurde durch Russen ein Massenmord begangen. Jedes Jahr wird das gefeiert. Die Partei und auch ich sind dort hingegangen und es wurde Gewalt durch die Polizei an uns angewandt. Im Internet ist das ersichtlich. Meine Partei hat Sitze überall, in XXXX zB. Ich habe dort viele Freunde und viele wurden festgenommen und mit Strom gefoltert.A: Vor zirka einem Monat wurden meine Eltern festgenommen. Grund war ein Post von mir auf Facebook. Am 31.12.1990 wurde durch Russen ein Massenmord begangen. Jedes Jahr wird das gefeiert. Die Partei und auch ich sind dort hingegangen und es wurde Gewalt durch die Polizei an uns angewandt. Im Internet ist das ersichtlich. Meine Partei hat Sitze überall, in römisch 40 zB. Ich habe dort viele Freunde und viele wurden festgenommen und mit Strom gefoltert. F: Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom gibt es momentan keine Gefahr für Parteimitglieder der Musavat Partei. Diese verfolgt eine regierungskonforme Politik. Möchten Sie dazu etwas sagen? A: Es gibt viele Parteien in Aserbaidschan; AHC, Musavat, neue Musavat. Die radikalste Partei ist die Halk-Partei und die Musavat Partei. Die meisten stehen für die Regierung aber Musavat und Halk stellen sich dagegen. Ich bin Mitglied der AHC, also der Halk Partei. 70 …“ Die bP2 – bP5 beriefen sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliches Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar. I.
- Die bP legten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Kopien von Unterlagen (österreichische Geburtsurkunden der bP3 – bP5, fremdsprachige Dokumente, Zeitungsberichte etc.) vor. römisch eins.
- Die bP legten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Kopien von Unterlagen (österreichische Geburtsurkunden der bP3 – bP5, fremdsprachige Dokumente, Zeitungsberichte etc.) vor. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.7.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1, insbesondere zu ihrer Einreise, den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und der Rückkehrsituation; Formatierung nicht dem Original entsprechend):römisch eins.7.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1, insbesondere zu ihrer Einreise, den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und der Rückkehrsituation; Formatierung nicht dem Original entsprechend): „… Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Da Sie im gesamten Verfahren gleichlautende Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben und überdies einen Personalausweis vorgelegt haben, durch welche diese Angaben bestätigt wurden, steht Ihre Identität mit der für das Asylverfahren notwendigen Sicherheit fest. Weiters geht Ihre Identität auch aus der VIS-Auskunft hervor. Die Feststellungen zu Ihrer Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus Ihren im gesamten Verfahren gleichlautenden und somit glaubhaften Angaben in den Befragungen und werden durch Ihre Orts- und Sprachkenntnisse untermauert. Die Angaben zu Ihrem Familienstand, Ihren Kindern, Ihrem Wohnsitz und Ihrer Wohnsituation und den Anknüpfungspunkten in Aserbaidschan waren glaubhaft und im gesamten Verfahren gleichbleibend sowie durch die Heiratsurkunde und Geburtsurkunde bestätigt. Dass Sie legal in Wien einreisten ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben und aus den festgestellten VIS-Abfragen, nach welchen Sie zum Zeitpunkt Ihrer Einreise und Antragstellung im Besitz eines Schengen Visums waren. Die Feststellungen Ihren Gesundheitszustand betreffend ergeben sich aus den von Ihnen gemachten und gleichbleibenden Angaben und da Anderes im gesamten Verfahren nicht zu Tage kam. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren nicht glaubhaft. Ihnen war dahingehend die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Glaubhaft ist, dass Sie mit dem Wunsch auf Migration und aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gereist sind und eine fiktive Fluchtgeschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen sind. Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Antragsteller ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu einer verzerrten Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann. … Wie bereits vorab detailliert geschildert, haben Sie versucht die Behörde mit falschen Angaben bezüglich der Visaausstellung zu täuschen und waren (auch trotz der aufliegenden Beweise) nicht willens aus eigenem Antrieb die Wahrheit zu sagen. Bei Ihrer Erstbefragung am 20.01.2016 befanden Sie sich in völliger Sicherheit und wurden durch einen Beamten zu Ihrem Fluchtweg und Ihren Fluchtgründen befragt. Zusammengefasst gaben Sie an, dass Sie Aserbaidschan verlassen hätten, da Sie aufgrund Ihrer Parteizugehörigkeit Probleme mit der Polizei gehabt hätten und wären fünfmal verhaftet und geschlagen worden. Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX am XXXX .2016 gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie Aserbaidschan verlassen hätten, da Sie massiver und mehrmaliger Gewalt durch Regierungsorgane ausgesetzt gewesen wären. Sie wären mehrfach gefoltert, geschlagen, bedroht und eingeschüchtert worden. Grund dafür wäre Ihre Mitgliedschaft bei der Partei „Volksfront Aserbaidschan“ gewesen. Es darf hier auf das Einvernahmeprotokoll vom XXXX .2016 hingewiesen werden. Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 am römisch 40 .2016 gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie Aserbaidschan verlassen hätten, da Sie massiver und mehrmaliger Gewalt durch Regierungsorgane ausgesetzt gewesen wären. Sie wären mehrfach gefoltert, geschlagen, bedroht und eingeschüchtert worden. Grund dafür wäre Ihre Mitgliedschaft bei der Partei „Volksfront Aserbaidschan“ gewesen. Es darf hier auf das Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 .2016 hingewiesen werden. Nachgefragt gaben Sie an, dass Ihre weiteren Familienangehörigen, darunter Geschwister sowie Ihre Eltern und zahlreiche weitere Verwandte in Aserbaidschan leben. Es ist wenig glaubhaft, dass der Rest Ihrer, in Aserbaidschan verbliebenen Familie unbehelligt dort leben kann. Würde man tatsächlich ein derartig großes Interesse daran haben herauszufinden wo Sie sich aufhalten, so würde man nicht die Mehrheit der Familie unberührt lassen, sondern man würde mit allen verfügbaren Mitteln die gesamte Familie unter Druck setzen. Im Zuge der Einvernahme am 24.01.2019 gaben Sie an, dass man Ihre Eltern nunmehr aufgrund eines Postings Ihrerseits verhaftet hätte. Auch dies ist für die Behörde nicht glaubhaft, da es nicht realitätsnah ist, dass man Ihre Eltern jetzt verhaften würde – zumal Sie 2016 aus Aserbaidschan ausgereist sind und mithin davon auszugehen wäre, dass man nach Bekanntwerden Ihrer Ausreise bereits intensiv versucht hätte Ihre Eltern zu befragen und oder unter Druck zu setzen. Sie gaben weiter an, dass Sie bereits 2013, also drei Jahre vor Ihrer Ausreise, den Entschluss gefasst hätten aus Aserbaidschan auszureisen. Sie wären damals brutalst zusammengeschlagen worden. Sie sagten aus, dass Sie dies beweisen könnten, da Sie drei Narben davon an den Beinen hätten. . Es ist unbestritten, dass Sie drei kleine Narben an Ihren Beinen haben, es ist jedoch nicht zu beweisen, dass diese Verletzungen von dem angeblichen Übergriff stammen – es wäre durchaus möglich, dass Sie diese durch andere Umstände (Sturz etc.) erlitten haben. Einen Bericht des Krankenhauses oder einen Anzeigebericht der Polizei konnten Sie nicht vorlegen. Obwohl dieses einschneidende Erlebnis bereits 2013 gewesen sein soll bleiben Sie – für die Behörde absolut unverständlich – bis Ende 2015; also zumindest zwei Jahre, weiterhin in Aserbaidschan und waren nach wie vor für jene Partei tätig. Es ist nicht lebensnah, dass jemand um sein Leben fürchtet und trotzdem in dem gleichen Lebensgebiet verweilt. Gegenteilig gaben Sie sogar an, dass Sie insgesamt fünfmal verhaftet worden wären und jedes Mal misshandelt worden wären; schilderten Folterungen mit Wasser, Folterungen durch Scheinerstickungen, Folterungen durch Aufhängen, Folterungen durch schwere Schläge gegen den Kopf und Körper. Sie wären aber jedes Mal wieder freigelassen worden. Begründend gaben Sie an, dass man Sie zwingen wollte die Partei zu verlassen. Auch im Zuge dieser Einvernahme gaben Sie aber an, dass man Sie dazu anhalten wollte weiter Parteimitglied zu sein, jedoch als „Spion“ für die Regierung zu arbeiten, indem Sie Gespräche und Meetings aufzeichnen. Zum einen ist es nicht glaubhaft, dass Regierungsapparate einen derartig großen Aufwand betreiben um einem einzelnen, einfachen Parteimitglied habhaft zu werden, diesen in dem vom Ihnen geschilderten Ausmaß misshandeln und diesen anschließend ohne jedwede Auflagen wieder gehen zu lassen. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass diese Personen alles getan hätten um zu vermeiden, dass Sie abermals eine Gefahr für den Regierungsapparat darstellen würden. Zum anderen ist es kaum vorstellbar, dass Sie nach drei Tagen und Nächten voller Folterungen einfach das Gebäude verlassen. Sie wären auf sofortige medizinische Hilfe angewiesen gewesen, doch auch dies gaben Sie nicht an. Sie wären nach den Übergriffen 2013 im März 2015 nach einem großen Meeting wieder verhaftet worden, wo auch die mehrtätigen Folterungen stattgefunden haben sollen. Zu allererst stellt Sie für die entscheidende Behörde die Frage warum man Sie für einen derartig langen Zeitraum weder befragt, noch aufsucht oder ähnliches hat. Sie schilderten, welch großes Interesse an Ihrer Person bestand, es ist also mehr als unglaubwürdig, dass man Sie einfach völlig unberührt Ihrem Alltag nachgehen lässt. Sie legten eine Vielzahl an Fotos vor, welche Sie als Mitglied der AHC zeigen. Für die Behörde ist es jedoch abermals unverständlich warum man ausgerechnet Sie mitnehmen solle. Unzählige Fahnen und Plakate mit diversen regierungskritischen Texten sind auf den Fotos zu sehen. Sie konnten auch nicht glaubhaft erklären, warum man ausgerechnet Sie aus der Masse der Teilnehmer mitgenommen hätte. Ebenso war es Ihnen möglich 2015 einen Reisepass zu beantragen und zu erhalten, ein Visum zu beantragen und zu erhalten und legal mit dem Flugzeug aus auszureisen. Es wäre doch vielmehr davon auszugehen, dass ein Staat, der die Verfolgung einer ihm missliebigen Person beabsichtigt, in aller Regel geeignete Maßnahmen ergreifen wird, um dieser Person auch habhaft zu werden. Der Verfolgerstaat wird deshalb insbesondere alles unternehmen, um ein Verlassen seines Staatsgebietes und damit Zugriffbereiches durch die Person zu unterbinden. Behördliche Maßnahmen, die es dem angeblich Verfolgten dagegen erst ermöglichen, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen, wie z.B. die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, sind daher eindeutige Zeichen, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht tatsächlich nicht besteht. Ergänzend darf hier auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.08.2017 betreffend der Aserbaidschanischen Volksfront angeführt werden. Auf die Frage, ob Sympathisanten der AHC mit Problemen in Aserbaidschan zu rechnen hätten gab der Vertrauensanwalt zusammengefasst an, dass auf Grundlage seiner bisherigen Untersuchungen, einschließlich der Kenntnis der der allgemeinen Situation im Land und der engen Kontakte zum oppositionellen Umfeld, die Sympathisanten dieser (und auch jeder anderen) Partei in Aserbaidschan kein Ziel der Strafverfolgung oder Druck sein können, es sei denn, es gibt andere Faktoren für eine strafrechtliche Verfolgung oder Druck. Zum Beispiel werden manchmal aktive Mitglieder von den örtlichen Behörden unter Druck gesetzt, wenn sie den führenden Mitgliedern oder den ordentlichen Mitgliedern ermöglichen, sich in ihren Häusern für Diskussionen über politische Fragen zu versammeln, oder wenn manchmal Parteimitglieder eine aktive Rolle spielen, um die Menschen für Proteste zu mobilisieren und dergleichen. In den Punkten „c“ bis „f „ äußert der VA seine persönliche Meinungen und Vermutungen. Diese können der angeschlossenen Originalantwort entnommen werden. Sie versuchten Ihr Fluchtvorbringen durch eine Vielzahl von verschiedenen Beweismitteln zu untermauern. Auf den ersten Blick mag es sich als durchaus schlüssig und in sich stimmig darstellen. Bei genauerer Betrachtung aller Einzelheiten stellte es sich jedoch als unplausibel dar. Zusammenfassend versuchten Sie die Behörde mit unwahren Angaben und einer fiktiven Fluchtgeschichte davon zu überzeugen, dass eine individuelle, konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung in Aserbaidschan vorliegen würde. Dies konnten Sie wie oben begründet nicht glaubhaft machen. Glaubhaft ist vielmehr, dass Sie Aserbaidschan aus rein wirtschaftlichen Gründen verließen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie bereits bei den Gründen für das Verlassen Ihres Heimatlandes erläutert, liegt keine Verfolgungssituation von staatlicher oder privater Seite vor. Es ergibt sich im Falle einer Rückkehr keine Bedrohungssituation für Ihre Person. Sonstige Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Aserbaidschan sprechen würden, wurden im Verfahren nicht substantiiert vorgetragen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass Sie und Ihre gesamte Familie in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr in Ihr Heimatland kommen könnten. Laut Ihren eigenen Angaben leben Ihre zahlreichen Verwandten (Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Onkel, Tanten etc.) nach wie vor in Aserbaidschan. Sie verfügen somit jedenfalls über ein familiäres Netzwerk. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie bei einer Rückkehr durch dieses familiäre Netzwerk Unterstützung finden würden. Auch vor Ihrer Ausreise konnten Sie in Aserbaidschan leben und waren versorgt. Ebenso ergibt sich aus den Befragungen dass, Sie gesund und arbeitsfähig sind und in Aserbaidschan einer Tätigkeit nachgehen können, durch welche Sie sich und Ihre Familie selbst versorgen können. Wie sich aus Ihren Angaben ergibt, lebten Sie Ihr gesamtes Leben in Aserbaidschan, so dass Sie, einerseits durch Ihre sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits durch den Rechtsanspruch auf soziale Grundsicherung, Ihr Leben bestreiten könnten. Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. …“ I.7.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.7.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.7.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG führen würde und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Aserbaidschan und die Abschiebung dorthin zulässig sei. römisch eins.7.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG führen würde und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Aserbaidschan und die Abschiebung dorthin zulässig sei. I.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.8.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging und die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. So habe das Verfahren vor der bB nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 AsylG genügt. Die bP seien im Falle einer Rückkehr aufgrund der logisch nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer intensiven asylrelevanten Verfolgung durch zum Teil staatliche, zum Teil nichtstaatliche Organe ausgesetzt. römisch eins.8.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging und die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. So habe das Verfahren vor der bB nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt. Die bP seien im Falle einer Rückkehr aufgrund der logisch nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer intensiven asylrelevanten Verfolgung durch zum Teil staatliche, zum Teil nichtstaatliche Organe ausgesetzt. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung vor dem ho. Gericht anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen auf internationalen Schutz Folge zu geben, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß § 55, 57 AsylG zu erteilen, in eventu die angeordnete Rückkehrentscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die bB zurückzuverweisen.Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung vor dem ho. Gericht anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen auf internationalen Schutz Folge zu geben, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, 57, AsylG zu erteilen, in eventu die angeordnete Rückkehrentscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die bB zurückzuverweisen. I.
- Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L529 zugewiesen und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 der Gerichtsabteilung L529 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen.römisch eins.
- Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L529 zugewiesen und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 der Gerichtsabteilung L529 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen. I.
- Das ho. Gericht ordnete für den 07.10.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP und der bB Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet:römisch eins.
- Das ho. Gericht ordnete für den 07.10.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP und der bB Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet: „1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6) a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). b) Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.6) a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). , b) Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor., 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):a) Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) b) Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? c) Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):, a) Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) , b) Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? , c) Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.“ I.10.
- Am 29.09.2021 langte bei ho. Gericht eine Stellungnahme der bP mitsamt Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs sowie den dazugehörigen Unterlagen zur Bescheinigung sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ein. Folgendes wurde diesbezüglich angeführt: römisch eins.10.
- Am 29.09.2021 langte bei ho. Gericht eine Stellungnahme der bP mitsamt Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs sowie den dazugehörigen Unterlagen zur Bescheinigung sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ein. Folgendes wurde diesbezüglich angeführt: „… II.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen des BF 1:römisch zwei.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen des BF 1: Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der BF 1 im Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass er Mitglied der AHC Partei (aserbaidschanischen Volksfront) sei und aufgrund seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter immer wieder Festnahmen und Misshandlungen seitens der aserbaidschanischen Sicherheitsorgane ausgesetzt war. Bei einem Parteimeeting im Jahr 2013 sei er das erste Mal zusammengeschlagen worden. Er sei aber seiner Arbeit weiter nachgegangen, weil ihn andere Parteimitglieder dazu ermutigt hätten. Im Jahr 2015 sei der BF zum Sicherheitsbeauftragten des Parteichefs aufgestiegen. Nach einem Parteimeeting im März 2015 sei der BF dann festgenommen und für mehrere Tage in Haft geschlagen worden. Als daraufhin fünf Personen zu ihm nachhause kamen, die Tür aufbrachen, ihn sowie seine Frau schlugen und er in der weiteren Folge die Nacht durch gefoltert wurde, fasste der BF 1 den Entschluss, Aserbaidschan zu verlassen. Er habe Schläge, Sack über den Kopf ziehen, Hände an die Decke binden, Aufhängen und Waterboiling ertragen müssen. II.
- Zur Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF 1:römisch zwei.
- Zur Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF 1: Feststeht, dass der BF 1 diese Vorfälle vor der belangten Behörde ausführlich, substantiiert und widerspruchsfrei schilderte. Der BF 1 hat unbestritten Narben an den Beinen, die von den Schlägen und Folterungen herrühren. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde ist der BF 1 in Bezug auf das Fluchtvorbringen glaubhaft. Der BF 1 räumt ein, dass er hinsichtlich seiner Fluchtroute und Einreise in das Bundesgebiet unwahre Angaben äußerte. Dies räumte der BF 1 aber noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheids gegenüber dem BFA ein und entbindet die belangte Behörde daher nicht, das Fluchtvorbringen des BF 1 hinsichtlich seiner Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Seine Angaben zu den Geschehnissen in Aserbaidschan erweisen sich im Verfahren vor der belangten Behörde detailreich, frei von Widersprüchen und stellen sich - vor dem Hintergrund aserbaidschanischer Verhältnisse (siehe übermitteltes LIB v. 10.12.2020) - auch als plausibel dar. Zusätzlich werden sie durch den vorgelegten Parteiausweis Nr. 42101, der vorgelegten Parteidokumente, dem Konvolut an Lichtbildern und dem vorgelegten Zeitungsartikel untermauert. Das BFA beurteilte das Fluchtvorbringen des BF 1 - insb unter Verweis auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF 1 (vgl. S 58 u. 59 letzter Satz des Bescheids) - als unglaubwürdig und führte dazu lediglich aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum ausgerechnet der BF 1 wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter geschlagen, inhaftiert und gefoltert werden sollte; auch seien seine Angaben zwar „auf den ersten Blick durchaus schlüssig und in sich stimmig, aber unplausibel“ (vgl. S 62 des Bescheids).Das BFA beurteilte das Fluchtvorbringen des BF 1 - insb unter Verweis auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF 1 vergleiche S 58 u. 59 letzter Satz des Bescheids) - als unglaubwürdig und führte dazu lediglich aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum ausgerechnet der BF 1 wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter geschlagen, inhaftiert und gefoltert werden sollte; auch seien seine Angaben zwar „auf den ersten Blick durchaus schlüssig und in sich stimmig, aber unplausibel“ vergleiche S 62 des Bescheids). Dem ist zu entgegnen, dass insbesondere (als) oppositionell(e) (qualifizierte) Aktivisten willkürlichen, behördlichen Übergriffen ausgesetzt sind. Genau dies traf auf den BF 1 zu. Dass seine Ausführungen in Bezug auf seine Fluchtgeschichte unplausibel seien, kann nicht nachvollzogen werden, weil der BF 1 bereits vor dem BFA detailreich und durch Dokumente unterstützt, sein Vorbringen erstattete (und sogar das BFA einräumte, dass seine Angaben „auf den ersten Blick schlüssig und stimmig seien"). Die vom BFA ins Treffen geführten Argumente konnten zwar die Glaubwürdigkeit zur Fluchtroute und Einreise in das Bundesgebiet erschüttern, nicht aber die Glaubwürdigkeit des BF 1 zu seinen Fluchtgründen. Weiters hat es das BFA unterlassen, eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zu prüfen. Vor dem Hintergrund, dass sich aus dem übermittelten LIB v. 10.12.20 zur Situation in Aserbaidschan ergibt, dass Maßnahmen gegen oppositionelle Aktivisten landesweit unterschiedslos praktiziert werden und auch der BF 1 vorbrachte, dass bereits seine Eltern gezielt unter Druck gesetzt worden wären, ist gerade nicht von einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Viele Kameraden bzw. Parteifreunde des BF 1 mussten ebenfalls nach Europa flüchten oder wurden sie grundlos inhaftiert. Der Parteikamerad Abdullah Abdullayev ist beispielsweise weiterhin wegen seiner politischen Gesinnung inhaftiert. Ein weiterer Parteikollege, namens Mahir, musste nach Deutschland flüchten, um der willkürlichen Verhaftung zu entkommen. Herr Agil Ali Meherim, ein weiterer Parteifreund, ist ebenfalls seit mehreren Jahren in Haft. Elnur Abbasov musste - sowie Mahir - die Flucht nach Deutschland ergreifen, um nicht willkürlich mehrere Jahre in Haft sitzen zu müssen. Eine weitere Mitstreiterin des BF 1, Gözel Bayramli starb während der Haft. Die Verfolgung des BF 1 aufgrund der oppositionellen politischen Tätigkeit ist offenkundig. Beweis: Lichtbilder, zeigend den BF mit seinen Parteifreunden (Beilage ./11) II.
- Zur Situation von Oppositionellen in Aserbaidschan lt. LIB v. 10.12.20:römisch zwei.
- Zur Situation von Oppositionellen in Aserbaidschan lt. LIB v. 10.12.20: Bereits zu Beginn spricht das übermittelte LIB davon, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung regelmäßig nicht beachtet wird (vgl. Seite 9 des LIB), ferner bleibe die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarates. Personen, wie der BF, die des Umsturzversuches bezichtigt werden, müssen im besonderen Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen (ibid), da die Gerichte in Aserbaidschan korrupt seien und als Strafmechanismus für die Exekutive funktionieren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bleibe weitgehend die letzte vertrauenswürdige Chance für Rechtsschutzsuchende in Aserbaidschan (vgl. Seite 10 des LIB).Bereits zu Beginn spricht das übermittelte LIB davon, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung regelmäßig nicht beachtet wird vergleiche Seite 9 des LIB), ferner bleibe die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarates. Personen, wie der BF, die des Umsturzversuches bezichtigt werden, müssen im besonderen Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen (ibid), da die Gerichte in Aserbaidschan korrupt seien und als Strafmechanismus für die Exekutive funktionieren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bleibe weitgehend die letzte vertrauenswürdige Chance für Rechtsschutzsuchende in Aserbaidschan vergleiche Seite 10 des LIB). Politisch Gefangene hätten nur einen eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand. Es werde auch über das Fälschen und Vorenthalten von Beweisen und körperliche Misshandlung, wie im Fall des BF 1, zur Erzwingung von Geständnissen berichtet. Aktive Menschenrechtsanwälte würden suspendiert (vgl. Seite 12 des LIB).Politisch Gefangene hätten nur einen eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand. Es werde auch über das Fälschen und Vorenthalten von Beweisen und körperliche Misshandlung, wie im Fall des BF 1, zur Erzwingung von Geständnissen berichtet. Aktive Menschenrechtsanwälte würden suspendiert vergleiche Seite 12 des LIB). Hinsichtlich der Parteimitgliedschaft des BF 1 kann dem LIB entnommen werden, dass die Betätigungsmöglichkeiten der Opposition deutlich eingeschränkt sind. Oppositionelle, wie der BF, würden sich regelmäßig der Gefahr gewaltsamer Übergriffe, willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beeinträchtigungen wirtschaftlicher Existenz aussetzen (vgl. Seite 25 des LIB).Hinsichtlich der Parteimitgliedschaft des BF 1 kann dem LIB entnommen werden, dass die Betätigungsmöglichkeiten der Opposition deutlich eingeschränkt sind. Oppositionelle, wie der BF, würden sich regelmäßig der Gefahr gewaltsamer Übergriffe, willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beeinträchtigungen wirtschaftlicher Existenz aussetzen vergleiche Seite 25 des LIB). Zum Beweis dafür, dass der BF 1 tatsächlich politisch tätig war, legt der BF 1 in Ergänzung der Lichtbilder laut Beilage ./11 weitere Dokumente vor. So hat der BF 1 auch diverse Flugblätter für die öffentlichen Veranstaltungen verteilt. Auf weiteren Lichtbildern ist der BF 1 mit Führungspersönlichkeiten der Partei wie zB Ali Kazimli sowie Cemil Hesenli ersichtlich. Beweis: vom BF 1 verteilte Flugblätter (Beilage ./13) Lichtbilder, zeigend den BF mit Ali Kazimli, Fuad Qahramanli, Agil Ali Meherrem, Xadice Ismayilli und Cemil Hezenli (Beilage ./14) Parteiausweis des BF, ausgestellt am 19.02.2016 (Beilage ./15) Der Mitgliedsausweis wurde nach der Einreise des BF 1 ins österreichische Bundesgebiet ausgestellt und diesem nachgeschickt. In einem weiteren Schreiben vom 25.08.2017 bestätigt der Bezirksvorsteher der AHC, dass der BF 1 seit 2013 Mitglied der Partei ist und wegen seiner Tätigkeit für die Partei seitens der staatlichen Stellen der Verfolgung ausgesetzt war. Beweis: Schreiben der AXCP v. 25.08.2017 (Beilage ./16) Zum Beweis dafür, dass der BF 1 für die Volkspartei AXCP tatsächlich tätig war und aufgrund seiner Tätigkeit der willkürlichen Verfolgung in Aserbaidschan ausgesetzt ist, beantragt der BF 1 die Einvernahme des Bezirksvorstehers Allahverdiyev Allahverdi über die österreichische Vertretungsbehörde in XXXX , pA Baki seh., Bakixanov Qes, Axundov Küc., ev. 49, m. 5.Zum Beweis dafür, dass der BF 1 für die Volkspartei AXCP tatsächlich tätig war und aufgrund seiner Tätigkeit der willkürlichen Verfolgung in Aserbaidschan ausgesetzt ist, beantragt der BF 1 die Einvernahme des Bezirksvorstehers Allahverdiyev Allahverdi über die österreichische Vertretungsbehörde in römisch 40 , pA Baki seh., Bakixanov Qes, Axundov Küc., ev. 49, m.
- II.
- Vor dem Hintergrund der Situation in Aserbaidschan besteht für den BF 1 angesichts des zu seinen Asylgründen vorgebrachten Sachverhaltes eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:römisch zwei.
- Vor dem Hintergrund der Situation in Aserbaidschan besteht für den BF 1 angesichts des zu seinen Asylgründen vorgebrachten Sachverhaltes eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr: Der BF 1 gelangte in das Blickfeld aserbaidschanischer Sicherheitskräfte, weil er ein Mitglied der Volksfront war und sich für die Ziele (bzw. Unterstützung) der Opposition einsetzte (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0386; 16.6.1999, 98/01/0339; 6.7.1999, 99/01/0044; 8.9.1999, 98/01/0614; 16.2.2000, 98/01/0253). Aus diesem Grund ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte dem BF 1 - sollte er rückgeführt werden - besondere Aufmerksamkeit widmen würden und er Gefahr liefe, wieder massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu werden.Der BF 1 gelangte in das Blickfeld aserbaidschanischer Sicherheitskräfte, weil er ein Mitglied der Volksfront war und sich für die Ziele (bzw. Unterstützung) der Opposition einsetzte vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0386; 16.6.1999, 98/01/0339; 6.7.1999, 99/01/0044; 8.9.1999, 98/01/0614; 16.2.2000, 98/01/0253). Aus diesem Grund ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte dem BF 1 - sollte er rückgeführt werden - besondere Aufmerksamkeit widmen würden und er Gefahr liefe, wieder massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu werden. Darüber hinaus gibt es keinen Anhaltspunkt, dass es dem BF 1 und seiner Familie möglich wäre, sich anderswo in Aserbaidschan niederzulassen, da bereits seine Eltern Ziel von Übergriffen wurde. Ferner wäre dem BF 1 eine erneute Niederlassung in Aserbaidschan aufgrund der erlittenen Übergriffe auch nicht zumutbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF 1 aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Aserbaidschans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 12 AsylG wird die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden sein, dass dem Fremden (und ihm Rahmen des Familienverfahrens seinen Familienangehörigen) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF 1 aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Aserbaidschans aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Paragraph 12, AsylG wird die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden sein, dass dem Fremden (und ihm Rahmen des Familienverfahrens seinen Familienangehörigen) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II.
- Zur Beantwortung der Fragen:römisch zwei.
- Zur Beantwortung der Fragen: In Entsprechung der verfahrensleitenden Anordnung an die beschwerdeführenden Parteien v. 20.8.21 geben die BF an wie folgt: Ad 1) Der BF hat bereits vor der belangten Behörde seinen Personalausweis vorgelegt, seinen Reisepass hat er bei der Ankunft im Bundesgebiet zerrissen. Ad 2) Siehe Punkt II.1 bis II.4.;Ad 2) Siehe Punkt römisch zwei.1 bis römisch zwei.4.; - Unterpunkt 1) keine Ergänzung - Unterpunkt 2) Die letzte Wohnanschrift der BF 1 und 2 lautete: XXXX - Unterpunkt 3) nein- Unterpunkt 2) Die letzte Wohnanschrift der BF 1 und 2 lautete: römisch 40 - Unterpunkt 3) nein - Unterpunkt 4) nein - Unterpunkt 5) Der BF 1 war als Sicherheitsbeauftragter in Aserbaidschan tätig, die BF 2 war arbeitslos - Unterpunkt 6) Der BF 1 hat einen A1-Deutschkurs, aber keine Deutschprüfung abgelegt; insb. die BF 2 hat sich aber bereits gut auf Deutsch verständigen - Unterpunkt 7) Bisher haben die BF keine solche Tätigkeiten verrichtet - Unterpunkt 8) Lediglich der BF erbrachte ehrenamtliche Tätigkeit wie zB als Platzwart in einem Sportverein. - Unterpunkt 9) Die BF beziehen derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung - Unterpunkt 10) Der BF 1 ist im Besitz eines gültigen Dienstvorvertrages v. 14.9.21, der mittels gg Stellungnahme als Beilage ./1 zur Vorlage gebracht wird - Unterpunkt 11) nein - Unterpunkt 12) Die BF betreiben Sport - Unterpunkt 13) nein - Unterpunkt 14) nein - Unterpunkt 15) Der BF 1 hat seinen Reisepass aufgrund der Empfehlung der das Einreisevisum ausstellenden Person bei der Ankunft in Wien zerrissen - Unterpunkt 16) Siehe Urkundenvorlage II.
- Zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der BF:römisch zwei.
- Zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der BF: Vorweg darf auf die in Punkt III. zur Vorlage gebrachten Urkunden verwiesen werden und festgehalten werden wie folgt: Die BF stammen aus Aserbaidschan und stellten am 20.01.2016 ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Vorweg darf auf die in Punkt römisch drei. zur Vorlage gebrachten Urkunden verwiesen werden und festgehalten werden wie folgt: Die BF stammen aus Aserbaidschan und stellten am 20.01.2016 ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF befinden sich bereits 5 Jahre und 8 Monate ununterbrochen und aufgrund des Asylverfahrens (vorläufig) rechtmäßig in Österreich. Die BF reisten legal in das Bundesgebiet ein, leben an der og Adresse und sind strafrechtlich unbescholten. Die BF 3 und 4 wurden am 04.07.2016 und 18.10.2018 in Österreich geboren, besuchen hier den Kindergarten und wurden ausschließlich im Bundesgebiet sozialisiert. Der BF1 hat darauf hingearbeitet, einen Arbeitgeber zu finden, der ihn im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort einstellen würde. Der BF 1 wäre sodann in der Lage, eine finanzielle Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen zu erreichen und den Lebensunterhalt für seine Familie selbst zu erwirtschaften. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben belegen, dass die BF in großem Maße am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilnehmen. Die BF räumen ein, dass sie bis dato keine Deutschkursprüfungen absolviert haben; insbesondere die BF 2 kann sich aber bereits sehr gut in der deutschen Sprache verständigen. Hinsichtlich der mj. BF 3 und 4 ist noch folgendes zu beachten: Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Aufnahmestaat festzustellen. Allenfalls wird bei Kindern auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass sie die Sprache des ursprünglichen Heimatlandes bereits nicht mehr oder schlechter sprechen und verstehen als jene des Aufnahmestaates (vgl. Marx, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik
(2006)268). Auch das Alter bei der Einreise nach Österreich ist zu berücksichtigen, je jünger der Fremde bei der Einreise nach Österreich war, umso schwerer wird der Eingriff nach längerem Aufenthalt wiegen. Bei Kindern, die entweder kurz nach der Geburt einreisten oder im Aufnahmeland bereits geboren wurden, ist die Integration unter Umständen stärker und nach einem kürzeren Zeitraum als bei Erwachsenen die Unzumutbarkeit der Rückkehr anzunehmen sein, da der Aufnahmestaat als die „eigentliche Heimat“ empfunden wird. Der BF 1 erbrachte im Forstgarten XXXX sowie für den Sportverein XXXX ehrenamtlich tätig.Hinsichtlich der mj. BF 3 und 4 ist noch folgendes zu beachten: Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Aufnahmestaat festzustellen. Allenfalls wird bei Kindern auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass sie die Sprache des ursprünglichen Heimatlandes bereits nicht mehr oder schlechter sprechen und verstehen als jene des Aufnahmestaates vergleiche Marx, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik
(2006)268). Auch das Alter bei der Einreise nach Österreich ist zu berücksichtigen, je jünger der Fremde bei der Einreise nach Österreich war, umso schwerer wird der Eingriff nach längerem Aufenthalt wiegen. Bei Kindern, die entweder kurz nach der Geburt einreisten oder im Aufnahmeland bereits geboren wurden, ist die Integration unter Umständen stärker und nach einem kürzeren Zeitraum als bei Erwachsenen die Unzumutbarkeit der Rückkehr anzunehmen sein, da der Aufnahmestaat als die „eigentliche Heimat“ empfunden wird. Der BF 1 erbrachte im Forstgarten römisch 40 sowie für den Sportverein römisch 40 ehrenamtlich tätig. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich war die BF 2 bereits mit der mj. BF 3 schwanger. Die mj. BF 3 wurde dann ein halbes Jahr später in Österreich geboren. Ihre kleine Schwester rund zwei Jahre später, im Oktober
- Nach dem Verständnis des VwGH erfolgt die Sozialisation von Kindern außerhalb der Familie, etwa ab dem dritten Lebensjahr. Folgt man der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH, so erfolgte der größte Teil der bisherigen Sozialisation der mj. BF 3 und 4 - die vom VwGH eben als etwa ab dem dritten Lebensjahr einsetzend und als „Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises“ definiert wird (vgl. dazu u.a. VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363 und VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176) - bereits in Österreich.Nach dem Verständnis des VwGH erfolgt die Sozialisation von Kindern außerhalb der Familie, etwa ab dem dritten Lebensjahr. Folgt man der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH, so erfolgte der größte Teil der bisherigen Sozialisation der mj. BF 3 und 4 - die vom VwGH eben als etwa ab dem dritten Lebensjahr einsetzend und als „Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises“ definiert wird vergleiche dazu u.a. VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363 und VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176) - bereits in Österreich. Die Muttersprache der mj. BF 3 und 4 ist Deutsch. Sie wachsen seit fünf bzw. drei Jahren in Österreich auf und gehen hier in den Kindergarten. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das persönliche Interesse der BF, insbesondere jenes der mj. BF 3 und 4 das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK vorläge. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), ein hoher Stellenwert zukommt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das persönliche Interesse der BF, insbesondere jenes der mj. BF 3 und 4 das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorläge. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), ein hoher Stellenwert zukommt. …“ Von Seiten der bB langte keine Stellungnahme ein. I.10.
- Am 07.10.2021 fand die mündliche Verhandlung der bP vor ho. Gericht statt. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.10.
- Am 07.10.2021 fand die mündliche Verhandlung der bP vor ho. Gericht statt. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P: Es gibt keine Änderungen, aber wir haben ein weiteres Kind bekommen. RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert? P1: Wir haben keine Ausbildung, wir hatten keine Möglichkeit dazu. P2 auf Deutsch: Wir haben aber den A1 Deutschkurs besucht. Wir hatten keine Gelegenheit eine weitere Ausbildung zu machen. RI: Sie haben eine A2 Prüfung nicht abgelegt oder eine Integrationsprüfung gemacht?, RI: Sie haben eine A2 Prüfung nicht abgelegt oder eine Integrationsprüfung gemacht? P2: Ich habe mich angemeldet aber habe noch keinen Termin bekommen. Wir haben beide bis jetzt keine Prüfungen abgelegt. RI erklärt auf Nachfragen den P die Tatbestandsvoraussetzungen zur Erlangung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach dem Integrationsgesetz. P1: Wegen Corona aber auch vom Wohnort her, wir waren am Berg, dort hatten wir keine Möglichkeit einen Kurs zu besuchen. Einzelne Befragung der P. Befragung der P1 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ein bisschen. RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor. P: Kurz. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Kommt Linz. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P2 auf Türkisch: Ich hatte keinen Kurs, aber ich habe den Inhalt schon verstanden. Ich habe nur mit dem Sprechen ein Problem, es ist schwer. RI: Versuchen Sie, dass was Sie können, mir auf Deutsch zu sagen. P1 auf Deutsch: Samstag, Sonntag meine Plan ich gehen viel schlafen. (Hört auf zu sprechen) P1 auf Türkisch: Ich werde gefragt, was ich am Wochenende mache. Ich liebe es am Samstag und Sonntag viel zu schlafen, mich hinzulegen. Ein Hockeyspiel zu machen, manchmal gehe ich schwimmen. Bis hierhin habe ich den Text gelesen. Mit Dolmetscher: RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Das ist zurückgeschickt werde, das ist falsch. RI erörtert die Frage genauer. P: Ich bin Parteimitglied und es wäre für mich gefährlich, wenn ich zurückgeschickt werde. Ich bin aktives Parteimitglied. Die anderen Parteien haben in Aserbaidschan keine Probleme mit dem Staat. Meine Partei, die Volksfront Partei, hat seit dem Jahr 1991 Probleme mit dem Staat. Ich meine damit, dass der Staat der Partei Probleme macht. Vor zwei Tagen wurden 14 Personen von unserer Partei inhaftiert. Das kann man im Internet verfolgen. In den sozialen Medien ist alles zu finden. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich kann schon am Flughafen festgenommen werden. Ich würde Probleme erleben, meine Familie würde ohne Familienoberhaupt sein. Ein naher Freund von mir hat erst kürzlich eine vierjährige Haftstrafe bekommen. Sie würden mich auch inhaftieren und was sie dann in der Haft machen, weiß man nicht. Vielleicht werde ich gefoltert. RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis? P: Aserbaidschanisch. RI: Wann sind Sie aus Aserbaidschan ausgereist?, RI: Wann sind Sie aus Aserbaidschan ausgereist? P: Am 13.01.
- RI: Was war das unmittelbare, ausreisekausale Ereignis?, RI: Was war das unmittelbare, ausreisekausale Ereignis? P: Am 25.11.2015 wurde ich von der Polizei festgenommen und geschlagen. Von diesen Schlägen habe ich immer noch Spuren. (P zeigt auf seine Augenbraue). Am Bein habe ich eine Narbe. Das wurde mir von den Polizeibeamten zugefügt. Ich sollte insofern spionieren, dass ich das was in der Partei vorfällt, dem Staat bekannt gebe. Sie haben mich beschimpft und geschlagen. RI: Was haben Sie gemacht nachdem Sie aus der Haft entlassen wurden. Wie haben Sie auf diese Aufforderung, zu spionieren reagiert?, RI: Was haben Sie gemacht nachdem Sie aus der Haft entlassen wurden. Wie haben Sie auf diese Aufforderung, zu spionieren reagiert? P: Ich sollte das was in der Partei passiert, an den Staat weiterleiten. Ich habe das aber nicht gemacht. Wenn ich das gemacht hätte, dann würde ich noch dort leben. RI: Gab es noch irgendeine Reaktion, weil Sie das nicht gemacht haben? P: Sie haben mich hingelegt und mit einem Prügel auf meine Fußsohlen geschlagen. Ich wurde an meinen Armen in die Höhe gebunden und sie haben mir Elektroshocks gegeben. Sie haben mir einen Sack übergezogen und mir Faustschläge versetzt. Sie haben mich wild geschlagen. RI: Was das anlässlich der geschilderten Festnahme?, RI: Was das anlässlich der geschilderten Festnahme? P: Ich bin einige Male von der Polizei festgenommen worden, aber diese Festnahme am 25.11.2015 war der ausschlaggebende Punkt, dass ich meine Meinung gebildet habe. Das erste Mal wurde ich festgenommen am 23.09.2015, das zweite Mal am 16.10.2015, dann am 25.11.
- Bei dieser Festnahme am 25.11.2015 war es besonders schlimm. Es gab große Probleme mit der Polizei. Es war zu erwarten, dass sie gegen mich als Mitglied dieser Partei gegen mich vorgehen. Diese drei Festnahmen haben mich abgeschreckt. RI: Haben Sie in Italien einen Asylantrag gestellt? P: Nein. RI: Warum nicht?, RI: Warum nicht? P: Weil Österreich das sicherste Land ist, in Europa. RI: Sie sind über Italien am Landweg nach Österreich eingereist? P: Nein. Nach Akteneinsicht stellt der RI fest, dass die P mittels eines Visums einreiste. RV: Sie haben gesagt, dass sie Aserbaidschan inhaftiert werden würden, warum sollten gerade Sie inhaftiert werden?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, dass sie Aserbaidschan inhaftiert werden würden, warum sollten gerade Sie inhaftiert werden? P: Ich war ein Aktivist in der Partei. Ich war immer in der Nähe des Parteiobmanns namens Ali Kerimli. Ich war für seinen Schutz zuständig. Wenn Veranstaltungen waren, wie Andacht, war ich für die Sicherheit des Obmanns zuständig. An besonderen Tagen an denen Angedacht wird, an die Vergangenheit, war ich für die Sicherheit des Ali Kerimli, dem Parteiobmann zuständig. RV: Warum sollte die Regierung oder der Staats Aserbaidschan, nach sechs Jahren, weiterhin Interesse an Ihrer Person haben?Regierungsvorlage, Warum sollte die Regierung oder der Staats Aserbaidschan, nach sechs Jahren, weiterhin Interesse an Ihrer Person haben? P: Ich bin nicht der Einzige, es sind auch die anderen Parteimitglieder betroffen. RV: Welche Parteimitglieder, die Sie kennen, wurden bereits inhaftiert oder mussten flüchten?Regierungsvorlage, Welche Parteimitglieder, die Sie kennen, wurden bereits inhaftiert oder mussten flüchten? P: XXXX ist geflüchtet. XXXX ist geflüchtet nach Deutschland. XXXX , was mit ihm passiert ist, weiß ich nicht. XXXX ist in Haft. P: römisch 40 ist geflüchtet. römisch 40 ist geflüchtet nach Deutschland. römisch 40 , was mit ihm passiert ist, weiß ich nicht. römisch 40 ist in Haft. RV: Welche Funktionen hatten diese Personen und was ist Ihre Beziehung zu diesen Personen?, Regierungsvorlage, Welche Funktionen hatten diese Personen und was ist Ihre Beziehung zu diesen Personen? P: Ich habe Aktivitäten mit diesen Personen für die Partei ausgeführt, Meetings. Das waren Freunde von mir. Es gibt viele Mitglieder der Partei, man kann nicht mit jedem befreundet sein. RV: Haben Sie auch einmal in Russland gelebt?Regierungsvorlage, Haben Sie auch einmal in Russland gelebt? P: Ja, acht Jahre lang. RV: Warum haben Sie nicht versucht, nach Russland zu flüchten, sondern nach Europa?, Regierungsvorlage, Warum haben Sie nicht versucht, nach Russland zu flüchten, sondern nach Europa? P: Unser Staatssystem funktioniert nach dem russischen System. So wie in den anderen 15 ehemaligen Sowjetrepubliken. Sie hätten mich sofort zurückgeschickt. RV: Sie sind seit fast sechs Jahren in Österreich, sagen Sie mir, warum Sie hierbleiben sollten?Regierungsvorlage, Sie sind seit fast sechs Jahren in Österreich, sagen Sie mir, warum Sie hierbleiben sollten? P: Ich bin 5 Jahre und 9 Monate hier. Es sind drei Kinder hier geboren. Wenn sie mich dort inhaftieren, wäre das auch für meine Familie gefährlich. Es gibt keine Hoffnung ihr Leben dort fortführen zu können. Es gibt dort niemanden, der für sie sorgen würde. RV: Haben Sie Ihre Vermögenswerte in Aserbaidschan?Regierungsvorlage, Haben Sie Ihre Vermögenswerte in Aserbaidschan? P: Nein, ich habe dort nichts. RI: Wiederholen Sie die wesentlichen Stationen von Aserbaidschan nach Österreich., RI: Wiederholen Sie die wesentlichen Stationen von Aserbaidschan nach Österreich. P: Georgien, Ukraine, Kiew und Wien. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von Kiew nach Wien geflogen bin. Es gab einen Flug von Georgien nach Kiew und von Kiew nach Wien. RI: Welches Land hat Ihr Visum ausgestellt? P: Litauen (Es könnte auch Lettland) gewesen sein. RI: Wie sind Sie zu diesem Visum gekommen? P: Über den Freund eines Freundes. RI: Wann wurde der Pass ausgestellt, den Sie zur Visabeantragung vorlegten?, RI: Wann wurde der Pass ausgestellt, den Sie zur Visabeantragung vorlegten? P: Am 20.09.
- RI: Warum haben Sie sich den Pass ausstellen lassen?, RI: Warum haben Sie sich den Pass ausstellen lassen? P: Ich habe acht Jahre lang in Russland gelebt, ich hatte ohnehin einen Reisepass. Im Zuge des Austausches habe ich den neuen Reisepass bekommen. Ich habe seit 15 Jahren einen Reisepass. RI: Wo hatten Sie in Österreich den ersten Polizeikontakt und stellten den Asylantrag? P: Ich schätze es war am XXXX .2016 in XXXX . P: Ich schätze es war am römisch 40 .2016 in römisch 40 . RI: Warum in XXXX und nicht in Wien?RI: Warum in römisch 40 und nicht in Wien? P: Ich bin nach XXXX gekommen und dortgeblieben und ging dort auch zur Polizei.P: Ich bin nach römisch 40 gekommen und dortgeblieben und ging dort auch zur Polizei. RI: Warum wurden Sie in XXXX aufgegriffen und gaben an, dass Sie die Route Türkei und mit der Fähre nach Italien und von Italien dann weiter auf dem Landweg nach Österreich reisten?RI: Warum wurden Sie in römisch 40 aufgegriffen und gaben an, dass Sie die Route Türkei und mit der Fähre nach Italien und von Italien dann weiter auf dem Landweg nach Österreich reisten? P: In XXXX habe ich um Asyl angesucht, von dort haben sie mich weggebracht. Ich wurde zu einem anderen Ort gebracht. Die Route mit der Fähre von der Türkei nach Italien, habe ich aus Angst so erzählt.P: In römisch 40 habe ich um Asyl angesucht, von dort haben sie mich weggebracht. Ich wurde zu einem anderen Ort gebracht. Die Route mit der Fähre von der Türkei nach Italien, habe ich aus Angst so erzählt. RI: Haben Sie einmal anlässlich der Visaausstellung bei einer Vertretungsbehörde vorgesprochen? P: Nein, das habe ich nicht. RI: Laut dem Schengener Visakodex ist für die Ausstellung eine Schengen-Visums zumindest einmal die persönliche Vorsprache bei der Vertretungsbehörde erforderlich. P: Ich war persönlich mit meiner Frau in XXXX , bei der litauischen Vertretungsbehörde. P: Ich war persönlich mit meiner Frau in römisch 40 , bei der litauischen Vertretungsbehörde. Befragung der P2 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja, ein bisschen. RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor. P: (P steht auf, Frage wird langsam wiederholt, P gibt ihren nahmen Geburtsdatum, ihren Schulweg an) RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern, wie immer. Am Morgen aufstehen und ich gehe mit meiner ältesten Tochter in den Kindergarten und wir kommen nachhause, schauen nach Kinder, spazieren gehen. Manchmal wir treffen unsere Freund, wir gehen zum Kaffee trinken. Ich habe jeden Tag 1 oder 2 Stunden über das Internet Deutsch gelernt. Ich lerne seit vier Jahren selber Deutsch. Es gibt keinen Kurs und ich habe kleine Kinder. Am 14.01.2022 beginne ich mit dem B1 Deutschkurs. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P: Ich mag am Wochenende Reise machen. Ich machen Wochenende immer Planen aber dieses Wochenende ich würde nie etwas planen, ich bin faul und möchte schlafen. Ich wollte Reise machen mit meiner Freundin. Ich gehe zum Sport, ich würde gehen mit dem Zug über Reise und ich wollte in einer Hütte bleiben. Ich verstehe mehr, als ich jetzt erzählen kann. Mit Dolmetscher. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Einer der Gründe war, dass uns in Aserbaidschan keine Gefahr erwartet, dass wir nicht glaubwürdig sind. Das was wir aussagen, das war für sie nicht glaubwürdig. Ich bin Zeugin geworden, wie mein Mann dreimal von zuhause weggeführt wurde. Weil er eben von der Polizei Gewalt erfahren hat, waren wir dazu gezwungen das Land zu verlassen. Auch ich hatte Angst. Ich studierte damals im zweiten Jahr am College, als er weggeführt wurde. Das erste Mal wurde er mitgenommen am 23.
- Ich hatte Angst und besuchte die Schule nicht mehr. Wir hatten Angst, das Haus zu verlassen, irgendwo hinzugehen. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Höchstwahrscheinlich werden sie meinen Mann festnehmen. Mein Mann hat ja dort Gewalt verspürt. Sie werden ihn höchstwahrscheinlich inhaftieren. Ich weiß dann nicht, was ich mit den Kindern machen würde. Es ist dort ziemlich schwer ein Leben aufzubauen, weil wir nichts haben. Ich konnte mein Studium nicht abschließen wegen dem. Ich will mein Studium hier fertigstellen. Ich bin Konditorin und würde hier auch gern als Konditorin arbeiten und Deutschkurse besuchen. Ich habe als Geschenk schon Konditorarbeiten durchgeführt aber konnte als Konditorin nicht arbeiten, weil ich die Bewilligung dazu nicht habe. Mein Mann würde mit Sicherheit festgenommen werden. Wir würden dann alleine dastehen. Ich habe kein abgeschlossenes Studium und keine Arbeit. Meine Eltern sind auch nicht in der Lage uns dort zu helfen. RI: Wann wurde der Pass ausgestellt, den Sie zu Erlangung Ihres Visums verwendeten? P: Das war im September aber das genaue Datum weiß ich nicht mehr. Ich schätze zwischen
- und 25.
- RI: Warum haben Sie sich gerade zu diesem Zeitpunkt einen RP ausstellen lassen? P: Wir waren seit 2 oder 3 Monaten frisch verheiratet. Wir hatten uns überlegt eine Reise zu machen unter Umständen nach Georgien. Mein Mann hatte schon einen RP; er hat seinen RP erneuern lassen. RI: Auf welche Art und Weise haben Sie Aserbaidschan verlassen? P: Am 13.
- sind wir nach Georgien gereist. Am 14.01., in der Früh, sind in die Ukraine geflogen. Nachgefragt gebe ich an, wir Aserbaidschan mit dem Auto normal verlassen haben. RV: Welche Freunde haben Sie in Österreich und nennen Sie Namen?Regierungsvorlage, Welche Freunde haben Sie in Österreich und nennen Sie Namen? P: Als wir in XXXX wohnten, hatten wir Familienfreunde. Davon war eine Familie, eine Frau namens XXXX sie stand mir sehr nahe. Das war mehr als eine Freundschaft, das war wie eine Mutter – Kind – Beziehung. XXXX , XXXX , ihre Schwiegertochter und Schwester. XXXX , deren Familiennamen nicht weiß. XXXX , sie ist eine gute Bekannte in XXXX . Wir haben auch eine gute Nachbarschaft mit ihr. Nachdem wir noch nicht so lange in XXXX sind, haben wir noch so viele Bekannte. P: Als wir in römisch 40 wohnten, hatten wir Familienfreunde. Davon war eine Familie, eine Frau namens römisch 40 sie stand mir sehr nahe. Das war mehr als eine Freundschaft, das war wie eine Mutter – Kind – Beziehung. römisch 40 , römisch 40 , ihre Schwiegertochter und Schwester. römisch 40 , deren Familiennamen nicht weiß. römisch 40 , sie ist eine gute Bekannte in römisch 40 . Wir haben auch eine gute Nachbarschaft mit ihr. Nachdem wir noch nicht so lange in römisch 40 sind, haben wir noch so viele Bekannte. RV: Wann hat Ihr Ehegatte von seinem Vorhaben aus Aserbaidschan zu flüchten, erzählt?, Regierungsvorlage, Wann hat Ihr Ehegatte von seinem Vorhaben aus Aserbaidschan zu flüchten, erzählt? P: Im Oktober
- Wir haben gemeinsam uns entschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren es noch Überlegungen. Weitere gemeinsame Befragung der P. RI an P1: Welche Gelegenheiten zum Erlernen der deutschen Sprache hatte ihre Gattin, die Sie nicht hatten? P1: Sie ist intelligenter als ich. Die Methoden sind immer unterschiedlich. RI: Wollen Sie sich zu den Kindern äußern. P2: Wir sind eine Familie, unsere Probleme sind auch ihre Probleme. Wir arbeiten für die Zukunft unserer Kinder. Wenn wir zurückkehren, werden sie nicht die Möglichkeit haben, dort zu studieren, ich werde ihnen dort alleine nicht helfen können. Mein Mann wird Probleme habe und ich werde die Kinder nicht alleine erziehen können. Alle drei Kinder sind hier geboren. Ich war, als ich nach Österreich kam im dritten Monat schwanger. Für die Kinder ist hier die Heimat, ich will, dass sie hier aufwachsen. Fragen des RV: RV an P1: Sie haben einen Dienstvorvertrag vorgelegt, was werden Sie dort machen?Regierungsvorlage an P1: Sie haben einen Dienstvorvertrag vorgelegt, was werden Sie dort machen? P1: Kebab, Döner und Grill. Ich werde in der Küche arbeiten. Weil ich Sprachprobleme habe, werde ich in der Küche arbeiten. RV: Warum hatten Sie bis jetzt nicht gearbeitet?Regierungsvorlage, Warum hatten Sie bis jetzt nicht gearbeitet? P1: Ich bekam keine Bewilligung, ich habe des Öfteren angefragt. P2: Wir haben keine Beschäftigungsbewilligung, ich selbst habe in einigen Hotels angefragt. Aber wir wurden nicht aufgenommen, weil wir keine Beschäftigungsbewilligung haben. Auch unser Sozialbetreuer teilte uns mit, dass wir nicht arbeiten gehen können. RI fragt nach der Abgabe einer abschließenden Stellungnahme. P1: Wir sind müde von sitzen und möchte einer Beschäftigung nachgehen. Wir leben dauernd in Stress und in Angst, dass wir zurückgeschickt werden. Wir wollen ein normales Leben, leben. P2: Wir haben uns seit 6 Jahren integriert. RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV: Ich verweise auf das schriftliche Vorbringen und den eingebrachten Beweisantrag bezüglich der beantragte Einvernahme des Bezirksvorstehers, Allahverdiyev Allahverdi, der Partei. Regierungsvorlage, Ich verweise auf das schriftliche Vorbringen und den eingebrachten Beweisantrag bezüglich der beantragte Einvernahme des Bezirksvorstehers, Allahverdiyev Allahverdi, der Partei. P2: Mein Kind, P4, hat einen Termin für eine Augenoperation. Mein Kind hat eine Zyste im Augenbereich. …“ I.10.
- Am 03.11.2021 langten ergänzende Unterlagen zum Vorbringen der bP ein, wobei ausgeführt wurde, dass eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der bP1 aufgrund der Vorgehensweise der aserbaidschanischen Sicherheitskräfte gegen die oppositionellen Politiker bzw. Mitglieder der AHC-Partei und der damit einhergehenden Gewalt gegen die bP1 nicht ausgeschlossen werden könne. Als Beilage wurde ein Text eines ‚ XXXX ‘ übermittelt, der die Abschiebung eines politischen Aktivisten von Deutschland nach Aserbaidschan beschreibt. römisch eins.10.
- Am 03.11.2021 langten ergänzende Unterlagen zum Vorbringen der bP ein, wobei ausgeführt wurde, dass eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der bP1 aufgrund der Vorgehensweise der aserbaidschanischen Sicherheitskräfte gegen die oppositionellen Politiker bzw. Mitglieder der AHC-Partei und der damit einhergehenden Gewalt gegen die bP1 nicht ausgeschlossen werden könne. Als Beilage wurde ein Text eines ‚ römisch 40 ‘ übermittelt, der die Abschiebung eines politischen Aktivisten von Deutschland nach Aserbaidschan beschreibt. Weiters wurde ein Befund der Augenabteilung vom 13.10.2021 - die bP4 betreffend - angeschlossen. Festgehalten wird darin, dass eine Operation am linken Augenlid von der Kinderchirurgie geplant wird und die bP2 dazu telefonisch verständigt werden würde. I.10.
- Am 22.11.2021 langte das Zeugnis zur erfolgreich bestandenen A2 Prüfung der bP2 ein.römisch eins.10.
- Am 22.11.2021 langte das Zeugnis zur erfolgreich bestandenen A2 Prüfung der bP2 ein. I.10.5 Am 27.1.2022 langten Unterlagen in Bezug auf die Teilnahme der bP2 an Deutschkursen B1 ein.römisch eins.10.5 Am 27.1.2022 langten Unterlagen in Bezug auf die Teilnahme der bP2 an Deutschkursen B1 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aseri, welche aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen. Bei den volljährigen bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP3 bis bP5 sind die drei minderjährigen, in Österreich geborenen Kinder der bP1 und bP2 und es handelt sich um deren 5-jährige Tochter, 3-jährige Tochter und 9 Monate alten Sohn. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP3 bis bP5 wird durch ihre Eltern bewerkstelligt. Der Lebensunterhalt der bP wird von der öffentlichen Hand getragen, sie leben von der Grundversorgung, sind am österreichischen Arbeitsmarkt – trotz Bemühungen - nicht integriert und sind aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP4 leidet an einer Zyste in der linken Augenhöhle, wobei die bP2 über eine mögliche Operation der bP4 aufgeklärt wurde. Eine akute, lebensbedrohliche Erkrankung besteht nicht.Die bP4 leidet an einer Zyste in der linken Augenhöhle, wobei die bP2 über eine mögliche Operation der bP4 aufgeklärt wurde. Eine akute, lebensbedrohliche Erkrankung besteht nicht., Alle anderen bP haben keine gesundheitlichen Beschwerden und befinden sich auch nicht in ärztlicher Behandlung. Die volljährigen bP haben Zugang zum aserbaidschanischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen verfügen, zu denen sie regelmäßigen Kontakt pflegen. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen verfügen, zu denen sie regelmäßigen Kontakt pflegen. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau in ihrer Heimat über eine gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist.Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist., Die bP1 und bP2 halten sich seit knapp 6 Jahren (die bP3 bis bP5 ihrer Geburt entsprechend kürzer) im Bundesgebiet auf. Sie reisten legal aus ihrem Herkunftsstaat nach Georgien und flogen anschließend mit einem erschlichenen Touristenvisum - ausgestellt am 23.12.2015, gültig von 29.12.2015 bis 21.01.2016 für die Dauer von 9 Tagen - von der litauischen Vertretungsbehörde in XXXX , über Kiew nach Wien. Das erteilte Visum wurde am 28.12.2015 entzogen mit der Begründung, dass der Grund der Visabeantragung nicht zuverlässig gewesen sei. Dennoch konnten die bP so ihre Einreise ins Bundesgebiet bewerkstelligen und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.Die bP1 und bP2 halten sich seit knapp 6 Jahren (die bP3 bis bP5 ihrer Geburt entsprechend kürzer) im Bundesgebiet auf. Sie reisten legal aus ihrem Herkunftsstaat nach Georgien und flogen anschließend mit einem erschlichenen Touristenvisum - ausgestellt am 23.12.2015, gültig von 29.12.2015 bis 21.01.2016 für die Dauer von 9 Tagen - von der litauischen Vertretungsbehörde in römisch 40 , über Kiew nach Wien. Das erteilte Visum wurde am 28.12.2015 entzogen mit der Begründung, dass der Grund der Visabeantragung nicht zuverlässig gewesen sei. Dennoch konnten die bP so ihre Einreise ins Bundesgebiet bewerkstelligen und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Familienangehörige leben nach wie vor in Aserbaidschan und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet durchgehend auf. Die bP haben im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen, sind um weitere soziale Kontakte und einer Teilnahme am Erwerbsleben bemüht. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse zeigte die bP2 mehr Interesse die deutsche Sprache zu erlernen als die bP
- Die bP2 konnte eine erfolgreich bestandene A2 Prüfung vorweisen und im Gegensatz zur bP1 auch in der Verhandlung ihre Deutschkenntnisse unter Beweis stellen. Die bP3 und bP4 besuchen den Kindergarten. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Gemäß der Einschätzung der bB steht die Identität der bP fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan II.1.2.
- Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen sind. Korruption und polizeiliche bzw. behördliche Willkür können sich im Einzelfall problematisch darstellen. Die Todesstrafe wurde in Aserbaidschan abgeschafft. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit und so leben zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. römisch zwei.1.2.
- Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen sind. Korruption und polizeiliche bzw. behördliche Willkür können sich im Einzelfall problematisch darstellen. Die Todesstrafe wurde in Aserbaidschan abgeschafft. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit und so leben zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. II.1.2.
- In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf der Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Aserbaidschan taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.
- In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf der Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Aserbaidschan taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem. II.1.2.
- Abgestimmt auf das Vorbringen der bP hält das ho. Gericht weiters Folgendes fest:römisch zwei.1.2.
- Abgestimmt auf das Vorbringen der bP hält das ho. Gericht weiters Folgendes fest: Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der 2003 seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine deutlich nachgeordnete Rolle (AA 17.11.2020). Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (AA 17.11.2020). Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, bleiben machtlose Teilnehmer im politischen Entscheidungsprozess. Dennoch schränken die Eigeninteressen der staatlichen Elite, der Oligarchen, der Regierungsminister und anderer hochrangiger Amtsträger die Entscheidungsfindung des Präsidenten bis zu einem gewissen Grad ein. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen (BTI 2020). Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 sowie die vorgezogenen Parlamentswahlen am 09.02.2020 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter der ODIHR-Mission und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 17.11.2020).Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 sowie die vorgezogenen Parlamentswahlen am 09.02.2020 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter der ODIHR-Mission und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 17.11.2020). Bei der Parlamentswahl im Februar 2020 hat die bisherige Regierungspartei nach offiziellen Angaben die absolute Mehrheit geholt. Die Partei des seit 2003 mit harter Hand regierenden Präsidenten Ilham Alijew hat sich bei der vorgezogenen Wahl 65 der 125 Sitze im Parlament gesichert (DW 10.2.2020). Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest (vgl. DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest vergleiche DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 9.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - DW – Deutsche Welle (10.2.2020): Absolute Mehrheit für Alijews „Neues Aserbaidschan“, https://www.dw.com/de/absolute-mehrheit-f%C3%Bcr-alijews-neues-aserbaidschan/a-52320887, Zugriff 4.12.2020 Die Kriminalitätsrate in Aserbaidschan ist niedrig. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar ist durch den Waffenstillstand aufgrund der Dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom 9. November 2020 zunächst beendet. Es wird sich zeigen müssen, inwieweit sich das Abkommen auf die Sicherheitslage auswirkt (EDA 9.12.2020). Es besteht Minengefahr und teilweise auch Gefahr durch Blindgänger. Dies gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. Die Einreise in die nach wie vor von Aserbaidschan nicht kontrollierten Teile Berg-Karabachs (Gebiete nördlich und westlich von Schuscha, Latschin-Korridor) ohne eine entsprechende aserbaidschanische Erlaubnis stellte nach aserbaidschanischem Recht bisher einen Straftatbestand dar und führte zur Einreiseverweigerung für Aserbaidschan. Diese Gebiete werden derzeit von russischen Truppen kontrolliert. Die sieben Bezirke südlich und westlich von Bergkarabach stehen zwar wieder unter aserbaidschanischer Hoheit, sind aber aus Sicherheitsgründen nicht zu bereisen. Es gibt weder eine gesicherte Verwaltung noch Regelungen für das Betreten dieser Gebiete. Da weiterhin Kriegsrecht gilt, ist bei Zuwiderhandlungen wahrscheinlich mit Anwendung des Militärstrafrechts zu rechnen (AA 3.12.2020). Das Kriegsrecht berechtigt die Regierung im Prinzip, verschiedene Einschränkungen gegen Grundrechte wie Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit zu verfügen. Im übrigen ist das Land politisch stabil (EDA 9.12.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.12.2020): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_0, Zugriff 9.12.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.12.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/ho