2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig.
G 2005 wird XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“„Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 ist
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ Der angefochtene Bescheid betreffend XXXX , geb. XXXX , wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt IV. zu lauten hat:Der angefochtene Bescheid betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX ist
2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig.
G 2005 wird XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“„Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 ist
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ Der angefochtene Bescheid betreffend XXXX , geb. XXXX , wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt IV. zu lauten hat:Der angefochtene Bescheid betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX ist
2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig.
G 2005 wird XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“„Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 ist
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung 28.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
GVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung 28.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L521.2203828.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.