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{'item': 'W101 2220997-1'}

Obsah (22)§ 7§ 8§ 46aArt. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53Art. 3§ 50Artikel 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 9§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW101 2220997-1 Spruch, W101 2220997-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 7und § 6 Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. des o.a. Bescheides wird

Paragraph 7 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils II. des o.a. Bescheides wird

§ 8Abs. 3a und § 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen, aber mit der Feststellung verbunden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Syrien unzulässig ist.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils römisch zwei. des o.a. Bescheides wird

Paragraph 8, Absatz 3 a und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, aber mit der Feststellung verbunden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Syrien unzulässig ist. III. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile III. bis VII. des o.a. Bescheides wird hingegen mit der Maßgabe stattgegeben, dass an deren Stelle folgender neuer Spruchteil III. des o.a. Bescheides zu treten hat: römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch drei. bis römisch sieben. des o.a. Bescheides wird hingegen mit der Maßgabe stattgegeben, dass an deren Stelle folgender neuer Spruchteil römisch drei. des o.a. Bescheides zu treten hat: „III.

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG 2005 ist der Aufenthalt von XXXX geduldet, solange dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist.“ „III.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 ist der Aufenthalt von römisch 40 geduldet, solange dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 06.11.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.08.2016, Zl. 1093995105/151712516, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Asyl

G statt und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten zu.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Bescheid vom 04.08.2016, Zl. 1093995105/151712516, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, AsylG statt und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten zu.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Nach Einleitung eines Aberkennungsverfahrens fand am 03.04.2019 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt, in der er im Wesentlichen folgendes vorbrachte: Er habe in Syrien zwei Jahre lang den Militärdienst abgeleistet, sei aber drei bis vier Monate vor seinem Haftantritt in Österreich (als Reservist) wieder einberufen worden. Von seinem Vater habe der Beschwerdeführer erfahren, dass das Militär bei ihnen zuhause gewesen sei und nach ihm gefragt habe. Er wolle nicht zum Militärdienst und wolle auch keine Menschen töten. In Syrien würden noch seine Eltern und seine Geschwister (ein Bruder und zwei Schwestern) leben. Der Beschwerdeführer sei geschieden und zu seiner Ex-Frau bestehe kein Kontakt mehr. In Österreich habe er einen Deutschkurs besucht und sei vor seiner Verhaftung als Küchengehilfe beschäftigt gewesen. Zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er einen großen Fehler gemacht habe. Mit Bescheid vom 11.06.2019, Zl. 1093995105-180066485/BMI-BFA_BGLD_RD, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den zuvor zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil I.). Weiters erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zu (Spruchteil II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchteil III.), erließ ihm gegenüber

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F (Spruchteil IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

§ 46FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchteil V.).

Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs. 1 bis 3 Asyl

G 14 Tage ab seiner Haftentlassung betrage (Spruchteil VI.) und dass

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchteil VII.). Mit Bescheid vom 11.06.2019, Zl. 1093995105-180066485/BMI-BFA_BGLD_RD, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den zuvor zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil römisch eins.). Weiters erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zu (Spruchteil römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchteil römisch drei.), erließ ihm gegenüber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF (Spruchteil römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchteil römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 AsylG 14 Tage ab seiner Haftentlassung betrage (Spruchteil römisch sechs.) und dass

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AsylG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchteil römisch sieben.). In diesem Bescheid traf das BFA folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen: (Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:) Der Beschwerdeführer habe ab Herbst 2015 bis April 2017 Suchtgift konsumiert. Er sei von Jänner 2016 bis September 2016 Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen. Er habe vorschriftswidrig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum von Jänner 2016 bis September 2016 im Raum XXXX Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge, nämlich insgesamt ca. 6.000 Gramm Marihuana, 4.000 Gramm Haschisch und 300 Gramm Kokain durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer, anderen überlassen. Er sei von Jänner 2016 bis September 2016 Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen. Er habe vorschriftswidrig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum von Jänner 2016 bis September 2016 im Raum römisch 40 Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge, nämlich insgesamt ca. 6.000 Gramm Marihuana, 4.000 Gramm Haschisch und 300 Gramm Kokain durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer, anderen überlassen. Er habe vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe und zwar habe er im Zeitraum Herbst 2015 bis April 2017 in XXXX unbestimmte Menge an Marihuana, Haschisch und Kokain konsumiert und am 25.11.2016 in XXXX eine geringe Menge Marihuana besessen. Er habe vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe und zwar habe er im Zeitraum Herbst 2015 bis April 2017 in römisch 40 unbestimmte Menge an Marihuana, Haschisch und Kokain konsumiert und am 25.11.2016 in römisch 40 eine geringe Menge Marihuana besessen. Er war am 19.07.2017 durch das Landesgericht XXXX , Zl. 18 Hv 18/17v, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er war am 19.07.2017 durch das Landesgericht römisch 40 , Zl. 18 Hv 18/17v, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er war wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Er bedeute eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates. Eine Verhaltensprognose falle nicht zu seinen Gunsten aus. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehe für ihn nicht die Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Ansichten verfolgt zu werden. (Zu der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr:) Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, die dazu führen würde, dass er, wenn er sich dort aufhalte, er einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem

  1. oder
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen zu sein. Er sei jung, arbeitsfähig und sei imstande ein eigenes Einkommen zu lukrieren. Er habe Familie und Verwandte in Syrien und könnte somit auch Aufnahme im Familienverband finden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach längerer Abwesenheit in der Lage sein werde, sich schnell wieder einzugliedern und allenfalls die zur Überbrückung der Anfangsschwierigkeiten notwendige Unterstützung von Verwandten und Bekannten in Anspruch zu nehmen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, die dazu führen würde, dass er, wenn er sich dort aufhalte, er einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
  3. oder
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen zu sein. Er sei jung, arbeitsfähig und sei imstande ein eigenes Einkommen zu lukrieren. Er habe Familie und Verwandte in Syrien und könnte somit auch Aufnahme im Familienverband finden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach längerer Abwesenheit in der Lage sein werde, sich schnell wieder einzugliedern und allenfalls die zur Überbrückung der Anfangsschwierigkeiten notwendige Unterstützung von Verwandten und Bekannten in Anspruch zu nehmen. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 7 Abs. 1 AsylG (= Spruchteil I.) insbesondere aus: Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 7, Absatz eins, AsylG (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Da der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, er ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefahr drohe, seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben und sei die Aberkennung daher geboten. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des BFA vom 04.08.2016 Asyl gewährt worden. Er sei spätestens im November 2015 illegal in Österreich eingereist und habe ab diesem Zeitpunkt Suchtgift konsumiert. Von Jänner 2016 bis September 2016 sei er Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen, welche mit Suchtgift in großem Stil gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer sei daher

§ 7Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des BFA vom 04.08.2016 Asyl gewährt worden. Er sei spätestens im November 2015 illegal in Österreich eingereist und habe ab diesem Zeitpunkt Suchtgift konsumiert. Von Jänner 2016 bis September 2016 sei er Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen, welche mit Suchtgift in großem Stil gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer sei daher

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen rechtlich aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen rechtlich aus:

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G sei einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausgehend von den vom BFA dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat bestehe kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Syrien zum Militär eingezogen werde und somit einer realen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3EMRK ausgesetzt wäre.

Ausgehend von den vom BFA dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat bestehe kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Syrien zum Militär eingezogen werde und somit einer realen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Person des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könne somit nicht erkannt werden. Im Falle einer Rückkehr sei daher nicht davon auszugehen, dass er in eine Notlage geraten würde. Da im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen würden, sei der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Da im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen würden, sei der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. In Bezug auf die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien

§ 52Abs. 9 i

Vm § 46 FPG (= Spruchteil V.) führte das BFA im Wesentlichen rechtlich aus:In Bezug auf die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG (= Spruchteil römisch fünf.) führte das BFA im Wesentlichen rechtlich aus:

§ 52Abs.

9 FPG habe das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei.

Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden solle, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG habe das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden solle, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im Fall des Beschwerdeführers ergebe sich keine derartige Gefährdung. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermaßen: Der Beschwerdeführer sei wegen eines Deliktes verurteilt worden, wobei bei der Strafbemessung mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Geständnis gewertet worden sei. Er habe einen Fehler gemacht, den er aber sehr bereue und er wolle ein neues Leben anfangen. Als der Beschwerdeführer seinen Fehler erkannt habe, habe er sich selbst der Polizei gestellt und seine Hilfe angeboten, um weitere Personen verhaften zu können. Der Beschwerdeführer habe in Österreich an Deutschkursen teilgenommen und könne sich gut in deutscher Sprache verständigen. Er habe in Österreich viele österreichische Freunde kennengelernt, mit denen er in Kontakt gewesen sei. Er führe auch sonst ein selbstbestimmtes Leben und wolle sich weiterbilden. Weiters sei er als Küchengehilfe beschäftigt gewesen. In seinem Fall wäre zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit im westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Syrien zurechtfinden würde. Dem Beschwerdeführer drohe aktuell in Syrien Verfolgung und wäre im Falle einer Rückkehr dem Risiko ausgesetzt, einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein. Für ihn als Zivilperson würde eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen. Aus diesem Grund sei kein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen. Dem Beschwerdeführer drohe aktuell in Syrien Verfolgung und wäre im Falle einer Rückkehr dem Risiko ausgesetzt, einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein. Für ihn als Zivilperson würde eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen. Aus diesem Grund sei kein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen. Die Voraussetzungen für die „(Wieder)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 8Asyl

G“ seien erfüllt und die belangte Behörde möge den angefochtenen Bescheid beheben, denn dieser sei unzureichend begründet. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit einer Rückkehrentscheidung und eines allfälligen Einreiseverbotes mit Art. 8 EMRK habe nicht stattgefunden. Die Voraussetzungen für die „(Wieder)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 8, AsylG“ seien erfüllt und die belangte Behörde möge den angefochtenen Bescheid beheben, denn dieser sei unzureichend begründet. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit einer Rückkehrentscheidung und eines allfälligen Einreiseverbotes mit Artikel 8, EMRK habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, 1.) den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukomme; 2.) in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, 3.) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55, 57 Asyl

G erteilen; 3.) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, 57, AsylG erteilen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverweisen; 5.) das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot aufheben; 6.) in eventu die Dauer des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbotes reduzieren und 7.) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Mit Schreiben vom 04.07.2019 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 05.09.2019 brachte der Beschwerdeführer einen syrischen Polizeibericht sowie ein syrisches Gerichtsurteil des Beschwerdeführers betreffend einen Einbruchsdiebstahl in Syrien zur Vorlage. Mit Schriftsatz vom 05.07.2021 legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen (u.a. einen Arbeitsvertrag, einen Verdienstnachweis vom April 2021 sowie vom Mai 2021, einen Mietvertrag für eine Wohnung) und einen Bericht seiner Bewährungshilfe vor. Am 17.09.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und eines Vertreters des BFA durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinem syrischen Militärbuch, seinen persönlichen Verhältnissen und seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich befragt worden war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter neu ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin (Beilage ./6) vor, wonach er keine stehenden Arbeiten mehr ausführen könne. Von Amts wegen war als weiteres Beweismittel die aktuelle LIB der Staatendokumentation zu Syrien in seiner Version 3 herangezogen worden und der Verhandlungsschrift (Beilage ./7) angeschlossen worden. Mit Schreiben vom 21.09.2021 brachte das BFA eine Stellungnahme zur Vorlage. Am 01.10.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie zur Nichtzuerkennung eines Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Am

  1. 01.2022 langte ein Kurzarztbrief ein, wonach der Beschwerdeführer aktuell u.a. unter einer „Anpassungsstörung mit vorherrschender Störung anderer Gefühle“ leide; vorallem unter akuter polymorpher psychotischer Störung, PTBS, dissozialer Störung, verzögert auftretender psychotischer Störung (vorwiegend halluzinatorisch, nach Drogenkonsum). Laut aktuellem Strafregisterauszug war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.07.2017, GZ. 018 Hv 18/17v, rechtskräftig seit 10.01.2018, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Laut aktuellem Strafregisterauszug war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.07.2017, GZ. 018 Hv 18/17v, rechtskräftig seit 10.01.2018, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers als Person (in Österreich): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Er hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hat in Syrien Familienangehörigen (Eltern sowie einen Bruder), mit denen er in regelmäßigem Kontakt steht. Er stammt aus Homs. Der Beschwerdeführer hat in Syrien sieben Jahre die Schule besucht und dort langjährig als Bäcker gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist spätestens im Jahr 2015 illegal nach Österreich eingereist, wo er am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 04.08.2016 der Status eines Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Das gegenständliche Verfahren ist ein Aberkennungsverfahren. Der Beschwerdeführer ist in Österreich von Mitte April bis Mitte August 2021 als Arbeiter in der Gastronomie beschäftigt gewesen. Er ist grundsätzlich arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer leidet laut Kurzarztbrief vom 27.01.2022 aktuell u.a. unter einer „Anpassungsstörung mit vorherrschender Störung anderer Gefühle“, im Besonderen unter akuter polymorpher psychotischer Störung, PTBS, dissozialer Störung, verzögert auftretender psychotischer Störung (vorwiegend halluzinatorisch, nach Drogenkonsum). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.07.2017, GZ. 18 Hv 18/17v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrigMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.07.2017, GZ. 18 Hv 18/17v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig I. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum von Jänner 2016 bis September 2016 im Raum XXXX Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge, nämlich insgesamt ca. 6.000 Gramm Marihuana (beinhaltend rund 600 Gramm Delta-9-TCH, rund 30-fach übersteigende Grenzmenge), 4.000 Gramm Haschisch (beinhaltend rund 400 Gramm Delta-9TCH, rund 20-fach übersteigende Grenzmenge) und 300 Gramm Kokain (beinhaltend rund 135 Gramm reine Cocainbase, rund 9-fach übersteigende Grenzmenge) durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer, anderen überlassen hat; römisch eins. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum von Jänner 2016 bis September 2016 im Raum römisch 40 Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge, nämlich insgesamt ca. 6.000 Gramm Marihuana (beinhaltend rund 600 Gramm Delta-9-TCH, rund 30-fach übersteigende Grenzmenge), 4.000 Gramm Haschisch (beinhaltend rund 400 Gramm Delta-9TCH, rund 20-fach übersteigende Grenzmenge) und 300 Gramm Kokain (beinhaltend rund 135 Gramm reine Cocainbase, rund 9-fach übersteigende Grenzmenge) durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer, anderen überlassen hat; II. Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat und zwar römisch zwei. Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat und zwar 1) im Zeitraum Herbst 2015 bis April 2017 in XXXX unbestimmte Menge an Marihuana, Haschisch und Kokain konsumiert;1) im Zeitraum Herbst 2015 bis April 2017 in römisch 40 unbestimmte Menge an Marihuana, Haschisch und Kokain konsumiert; 2) am 25.11.2016 in XXXX eine geringe Menge Marihuana besessen. 2) am 25.11.2016 in römisch 40 eine geringe Menge Marihuana besessen. Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit, die Sicherstellung von Suchtgift, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund des Suchtgiftkonsums sowie das reumütige und wesentlich der Wahrheitsfindung dienende Geständnis als mildernd gewertet. Erschwerend hingegen war das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und das gewinnsüchtige Motiv. 1.
  4. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 30.06.2021 = Beilage ./7 zum Verhandlungsprotokoll) wird festgestellt: Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  5. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  6. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020).Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (STDOK 8.2017).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (STDOK 8.2017). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel „Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)“.] Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara’a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara’a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Befreiung und Aufschub Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich, zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren (STDOK 8.2017). Einem Bericht zufolge wurden gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert (FIS 14.12.2018). Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre), einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, können einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020; vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum

  1. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018).Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren (STDOK 8.2017). Einem Bericht zufolge wurden gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert (FIS 14.12.2018). Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre), einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, können einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020; vergleiche EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
  2. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vergleiche AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020). Es gibt kein Gesetz, welches eine Befreiungsgebühr für Reservisten vorsieht. Einer Quelle zufolge kann ein Reservist den Militärdienst umgehen, indem er den verantwortlichen Offizier besticht, der dann registriert, dass der Reservist bereits dient (DIS 5.2020). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter (DIS 5.2020). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018), was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020).Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018), was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) and Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) and Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018). Desertion wird

dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Unterschiedliche Quellen berichten von unterschiedlichen Konsequenzen für Deserteure und Überläufer. Während eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, habe die syrische Regierung jedoch ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front festgenommene Deserteure unter Umständen vor dem Militärgericht zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Eine andere Quelle berichtet jedoch, dass Deserteure üblicherweise von Einheiten des syrischen Geheimdienstes inhaftiert würden, womit sie dem Risiko von Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt sein können. Auch berichtet eine weitere Quelle, dass Tötungen und Exekutionen von Deserteuren weiterhin stattfinden, zum Beispiel während der Offensive in Idlib im Jahr 2020 (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Syrien: Laut dem vorgelegten Militärbuch hat der Beschwerdeführer in der syrischen Armee seinen Militärdienst mit 2010 ordnungsgemäß abgeleistet. Zudem geht aus diesem hervor, dass der Beschwerdeführer als Reservist jederzeit wieder in den Militärdienst eingezogen werden kann. Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen bleibt festzuhalten, dass es beim 1988 geborenen Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden kann, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien von Seiten des syrischen Regimes als Reservist neuerlich zum Militärdienst einberufen werden würde und in diesem Zusammenhang der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.
  2. Beweiswürdigung: Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid folgende Erwägungen getroffen und zwar nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung: ad 1.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und seinen dahingehend glaubhaften Angaben im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Auch in der Verhandlung sind diesbezüglich keine Zweifel bei der Einzelrichterin aufgetreten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich ebenfalls auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie auf seinen vorgelegten syrischen Reisepass. Auch in der Verhandlung sind diesbezüglich keine Zweifel bei der Einzelrichterin aufgetreten. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen in Österreich sowie in Syrien und seines Herkunftsortes folgen aus seinen glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben, aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag und aus den vorgelegten Verdienstnachweisen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf dem zuletzt vorgelegten Kurzarztbrief vom 27.01.
  4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Strafurteil und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. ad 1.
  5. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, zu den wiedergegeben Länderberichten Stellung zu nehmen. Sie traten den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegen. ad 1.
  6. Dass der Beschwerdeführer in der syrischen Armee seinen Wehrdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat sowie dass er jederzeit als Reservist neuerlich in den Militärdienst eingezogen werden kann, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aus dem vorgelegten Militärbuch, an dessen Echtheit für die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Zweifel bestanden hat. Vor diesem Hintergrund sind die obigen Feststellungen zur Gefahr im Falle der Rückkehr, als Reservist neuerlich in die syrische Armee einberufen zu werden, getroffen worden.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) Spruchteil I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):3.3. Zu A) Spruchteil römisch eins. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten): 3.3.1.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt,
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg.cit. vorliegt,
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur weiters aus, dass § 17 StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten trifft, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll; über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen; typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (s. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. erneut VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/ 0109, mit Verweis auf VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit – an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 23.09.2009, 2006/01/ 0626).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur weiters aus, dass Paragraph 17, StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten trifft, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll; über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen; typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (s. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche erneut VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/ 0109, mit Verweis auf VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit – an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 23.09.2009, 2006/01/ 0626). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei einer auf § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (nunmehr § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (s. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei einer auf Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (nunmehr Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (s. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). 3.3.

  1. Unter Berücksichtigung dieser in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgelegten Kriterien ergibt sich für den Beschwerdeführer Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Beim vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels handelt es sich nach der o.a. Judikatur um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum von Jänner 2016 bis September 2016 im Raum XXXX Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge, nämlich insgesamt ca. 6.000 Gramm Marihuana (beinhaltend rund 600 Gramm Delta-9-TCH, rund 30-fach übersteigende Grenzmenge), 4.000 Gramm Haschisch (beinhaltend rund 400 Gramm Delta-9TCH, rund 20-fach übersteigende Grenzmenge) und 300 Gramm Kokain (beinhaltend rund 135 Gramm reine Cocainbase, rund 9-fach übersteigende Grenzmenge) durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer, anderen überlassen. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat und zwar hat er im Zeitraum Herbst 2015 bis April 2017 in XXXX unbestimmte Menge an Marihuana, Haschisch und Kokain konsumiert und am 25.11.2016 in XXXX eine geringe Menge Marihuana besessen.Beim vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels handelt es sich nach der o.a. Judikatur um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum von Jänner 2016 bis September 2016 im Raum römisch 40 Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge, nämlich insgesamt ca. 6.000 Gramm Marihuana (beinhaltend rund 600 Gramm Delta-9-TCH, rund 30-fach übersteigende Grenzmenge), 4.000 Gramm Haschisch (beinhaltend rund 400 Gramm Delta-9TCH, rund 20-fach übersteigende Grenzmenge) und 300 Gramm Kokain (beinhaltend rund 135 Gramm reine Cocainbase, rund 9-fach übersteigende Grenzmenge) durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer, anderen überlassen. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat und zwar hat er im Zeitraum Herbst 2015 bis April 2017 in römisch 40 unbestimmte Menge an Marihuana, Haschisch und Kokain konsumiert und am 25.11.2016 in römisch 40 eine geringe Menge Marihuana besessen. Die subjektive Betrachtung der Tat, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die Sicherstellung von Suchtgift, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund des Suchtgiftkonsums sowie das reumütige und wesentlich der Wahrheitsfindung dienende Geständnis als mildernd gewertet hat. Als erschwerend wog hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und das gewinnsüchtige Motiv. Im vorliegenden Fall kommt die Schwere des Verbrechens insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer während eines längeren Zeitraums ein wiederholtes Fehlverhalten gesetzt hat, was eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität darstellt, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E
  2. Jänner 2006, 2006/18/0001). Im vorliegenden Fall liegt eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz vor, die im § 28a SMG unter Strafe gestellt wurde. An der Verhinderung des Suchtgifthandels besteht ein besonderes öffentliches Interesse (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Im vorliegenden Fall kommt die Schwere des Verbrechens insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer während eines längeren Zeitraums ein wiederholtes Fehlverhalten gesetzt hat, was eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität darstellt, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E
  3. Jänner 2006, 2006/18/0001). Im vorliegenden Fall liegt eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz vor, die im Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt wurde. An der Verhinderung des Suchtgifthandels besteht ein besonderes öffentliches Interesse (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Insbesondere hat der Beschwerdeführer jedenfalls eine die Grenzmenge mehrfach überschreitende Menge an Drogen (auch Kokain) an zahlreiche Suchtgiftabnehmer weitergegeben. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur stellt die Suchtgiftdelinquenz, wenn sie sich auf eine Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, an dessen Verhinderung auch ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN.). Auch wenn in der Strafbemessung mildernd das „reumütige und wesentlich der Wahrheitsfindung dienende“ Geständnis berücksichtigt wurde, ist erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie das gewinnsüchtige Motiv hinzugekommen. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage war, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, und durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit den rechtlichen Werten in Österreich absolut nicht verbunden war bzw. ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass er an zahlreiche Suchtgiftmittelabnehmer gefährliche Drogen weitergegeben hat. Es liegt somit in einer Gesamtbetrachtung objektiv als auch subjektiv ein besonders schweres Verbrechen vor. Weiters ist festzuhalten, dass das aufgrund der o.a. Straftaten des Beschwerdeführers ergangene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, womit auch die zweite Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall erfüllt ist. Bei der Prüfung der dritten Voraussetzung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes („Gemeingefährlichkeit“) wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer um eine positive Entwicklung seines Lebens in Österreich bemüht ist, was v.a. in seiner Bemühung zur Selbsterhaltungsfähigkeit durch zeitweise Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Dennoch ist im Fall des Beschwerdeführers nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes zum aktuellen Zeitpunkt vom Vorliegen der „Gemeingefährlichkeit“ seiner Person iSd o.a. Judikatur auszugehen, weil v.a. die konkreten Umstände der, der Verurteilung vom 19.07.2017 zugrundeliegenden, Straftaten – wie oben bereits aufgezeigt – als besonders verwerflich zu beurteilen sind. Er hat über einen längeren Zeitraum hindurch ein strafrechtswidriges Verhalten gezeigt. Durch die gesetzten Straftaten, die zur Verurteilung vom 19.07.2017 geführt haben, hat der Beschwerdeführer mehrmals Suchtmittel im erheblichen Ausmaß an Dritte überlassen. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer demnach nicht bloß auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln beschränkt, sondern hat diese auch weitergegeben. Angesichts der vorliegenden Verurteilung und aufgrund der psychisch beeinträchtigten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers – wie oben festgestellt – ist weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die Berücksichtigung der aufrechten Bewährungshilfe und der Umstand, dass er nach seiner Haftentlassung vier Monate lang eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, vermag angesichts der unter Beweis gestellten kriminellen Energie zu keiner günstigeren Prognose führen. D.h. auch die dargelegten Änderungen bzw. Umstände in seinem Privatleben (z.B. zwischenzeitliche Berufstätigkeit) können nicht zu einer anderen Bewertung führen. Somit lässt sich aus einer Gesamtbetrachtung keine positive Prognose für den Beschwerdeführer ableiten. Auch wenn der Beschwerdeführer die Termine zur Bewährungshilfe einhält und eine Psychotherapie absolviert, ist darauf zu verweisen, dass die seit der Tatbegehung im Jahr 2016 bzw. seit der Verurteilung im 19.07.2017 und seiner anschließenden Haftentlassung im Juli 2019 verstrichene Zeit noch nicht ausreichend ist, um ein nachhaltiges Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung festzustellen und auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können. Erst ein langfristiges Wohlverhalten bei psychischer Stabilität, welches nicht auf die Unterstützung durch die Bewährungshilfe und/oder durch Psychotherapie zurückzuführen ist, könnte zu einer (maßgeblichen) Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen. Aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit auch die dritte Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt. Schließlich bleibt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Wie bereits dargestellt, kann im Hinblick auf die gegebene Einzelfallkonstellation nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut straffällig wird. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist demzufolge nicht geeignet, gegenüber der dargestellten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu überwiegen. Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchteil I. des o.a. Bescheides als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Verurteilung ein „besonders schweres Verbrechen“ verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Verurteilung ein „besonders schweres Verbrechen“ verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. 3.4. Zu A) Spruchteil II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): 3.4. Zu A) Spruchteil römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für eine einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahingehend auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, eine „schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden bzw. des zuständigen nationalen Gerichtes, die/das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen ist.Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Artikel 17, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für eine einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahingehend auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, eine „schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden bzw. des zuständigen nationalen Gerichtes, die/das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Vor dem Hintergrund der oben unter 3.3.2. bereits dargestellten Kriterien, insbesondere der „Gemeingefährlichkeit“ des Beschwerdeführers, kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie jedenfalls bejaht werden.Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Vor dem Hintergrund der oben unter 3.3.2. bereits dargestellten Kriterien, insbesondere der „Gemeingefährlichkeit“ des Beschwerdeführers, kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie jedenfalls bejaht werden. Allerdings wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden. Dies ergibt sich aus der oben getroffenen Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Syrien die neuerliche Einberufung als Reservist zum Militärdienst drohen würde. Allerdings wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden. Dies ergibt sich aus der oben getroffenen Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Syrien die neuerliche Einberufung als Reservist zum Militärdienst drohen würde. Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Daher ist

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 vorzugehen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und dies mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Daher ist

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorzugehen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und dies mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Ergebnis ist die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu bestätigen und somit die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. des o.a. Bescheides

§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen. Im Ergebnis ist die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu bestätigen und somit die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides

Paragraph 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig ist aber – in Abänderung des Spruchteils V. des o.a. Bescheides – aus obigen Gründen im Spruch die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist. Gleichzeitig ist aber – in Abänderung des Spruchteils römisch fünf. des o.a. Bescheides – aus obigen Gründen im Spruch die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist. 3.

  1. Zu A) Spruchteil III. (Duldung statt Rückkehrentscheidung, 14-tägige Ausreisefrist und Einreiseverbot): 3.
  2. Zu A) Spruchteil römisch drei. (Duldung statt Rückkehrentscheidung, 14-tägige Ausreisefrist und Einreiseverbot): 3.5.
  3. Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: 3.5.
  4. Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.5.
  1. Im konkreten Fall wurde unter Punkt 3.
  2. – in Abänderung des Spruchteils V. des o.a. Bescheides – festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Syrien

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 unzulässig ist. 3.5.

  1. Im konkreten Fall wurde unter Punkt 3.
  2. – in Abänderung des Spruchteils römisch fünf. des o.a. Bescheides – festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 unzulässig ist. Da die Tatbestandsvoraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG somit vorliegt und der Beschwerdeführer keinen Ausschlusstatbestand des Abs. 3 leg. cit. verwirklicht hat, ist ihm

Abs. 4 leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.Da die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG somit vorliegt und der Beschwerdeführer keinen Ausschlusstatbestand des Absatz 3, leg. cit. verwirklicht hat, ist ihm

Absatz 4, leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen. Sohin ist der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile III. bis VII. des o.a. Bescheides mit der Maßgabe stattzugeben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet ist. Sohin ist der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch drei. bis römisch sieben. des o.a. Bescheides mit der Maßgabe stattzugeben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist. 3.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu B) Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218) dahingehend ab, als im Falle der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat der Ausspruch einer Duldung aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl einfachgesetzlich in Österreich als auch im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) geboten ist. Die hier vorliegende Rechtsfrage, ob die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar ist, hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (VwGH 20.10.2021, EU 2021/0007-1, Ra 2021/20/0246). Der Ausgang dieses Vorabentscheidungsverfahrens ist von maßgebender Bedeutung, weshalb gegenständlich eine ordentliche Revision für zulässig zu erklären ist.Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218) dahingehend ab, als im Falle der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat der Ausspruch einer Duldung aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl einfachgesetzlich in Österreich als auch im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) geboten ist. Die hier vorliegende Rechtsfrage, ob die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar ist, hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (VwGH 20.10.2021, EU 2021/0007-1, Ra 2021/20/0246). Der Ausgang dieses Vorabentscheidungsverfahrens ist von maßgebender Bedeutung, weshalb gegenständlich eine ordentliche Revision für zulässig zu erklären ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2220997.1.00

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