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{'item': 'W107 2237887-1'}

Obsah (18)§ 28§ 50§ 45Art. 133§ 9§ 4§ 64§ 6§ 22§ 59§ 38Art 130§ 17§ 1§ 2§ 8§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW107 2237887-1 Spruch, W107 2237887-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. 1)

  1. a)und 1) b), römisch zwei. 2)
  2. a)und 2)
  3. b)sowie römisch zwei. 3) erster Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. - sowie zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. 3) zweiter Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses

§ 50Abs. 1 Vw

GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren in diesem Umfang

§ 45Abs. 1 Z 1 erster Fall VSt

G eingestellt. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. 3) zweiter Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren in diesem Umfang

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG eingestellt. B) Die Revision ist in beiden Fällen (A) I. und II.)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in beiden Fällen (A) römisch eins. und römisch zwei.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: „FMA" oder „belangte Behörde") vom vom 10.11.2020, Zl. XXXX , richtet sich gegen XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer" oder „BF3") als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: „FMA" oder „belangte Behörde") vom vom 10.11.2020, Zl. römisch 40 , richtet sich gegen römisch 40 (in Folge: „Beschwerdeführer" oder „BF3") als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: Sehr geehrter XXXX !Sehr geehrter römisch 40 ! I. Sie sind seit 01.03.2017 Vorstandsmitglied der XXXX AG (FN XXXX ) mit Geschäftsanschrift XXXX .römisch eins. Sie sind seit 01.03.2017 Vorstandsmitglied der römisch 40 AG (FN römisch 40 ) mit Geschäftsanschrift römisch 40 . Die XXXX GmbH (in der Folge auch: XXXX GmbH) bot jedenfalls im Zeitraum von 18.10.2018 bis 06.02.2019 auf ihrer Webseite XXXX eine Unternehmensanleihe mit dem Namen XXXX , konkret die Unternehmensanleihe der XXXX GmbH, ISIN: XXXX (Zeichnungsfrist: 29.12.2018 bis 28.03.2019) öffentlich an. Die XXXX AG (in der Folge auch: XXXX AG) bot ebenso im Zeitraum 18.10.2018 bis 06.02.2019 auf ihrer Homepage XXXX den Erwerb der oben genannten Unternehmensanleihe der XXXX GmbH an und verlinkte auch auf die Webseite der XXXX GmbH XXXX . Die römisch 40 GmbH (in der Folge auch: römisch 40 GmbH) bot jedenfalls im Zeitraum von 18.10.2018 bis 06.02.2019 auf ihrer Webseite römisch 40 eine Unternehmensanleihe mit dem Namen römisch 40 , konkret die Unternehmensanleihe der römisch 40 GmbH, ISIN: römisch 40 (Zeichnungsfrist: 29.12.2018 bis 28.03.2019) öffentlich an. Die römisch 40 AG (in der Folge auch: römisch 40 AG) bot ebenso im Zeitraum 18.10.2018 bis 06.02.2019 auf ihrer Homepage römisch 40 den Erwerb der oben genannten Unternehmensanleihe der römisch 40 GmbH an und verlinkte auch auf die Webseite der römisch 40 GmbH römisch 40 . Die XXXX AG fungierte als Anbieterin der XXXX Unternehmensanleihe der XXXX GmbH.Die römisch 40 AG fungierte als Anbieterin der römisch 40 Unternehmensanleihe der römisch 40 GmbH. II. In Ihrer Funktion als zur Vertretung der XXXX AG nach außen Berufener

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) haben Sie für den Zeitraum 18.10.2018 bis 06.02.2019 Folgendes zu verantworten:römisch zwei. In Ihrer Funktion als zur Vertretung der römisch 40 AG nach außen Berufener

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haben Sie für den Zeitraum 18.10.2018 bis 06.02.2019 Folgendes zu verantworten: 1) Wie bereits unter Punkt I dargelegt, bietet die XXXX AG die Unternehmensanleihe der XXXX GmbH öffentlich an. Unter dem Punkt „Produkte“ auf XXXX wurden die Konditionen der XXXX -Anleihe der XXXX GmbH beschrieben und der dazugehörige Prospekt veröffentlicht. Durch einen Klick auf „JETZT ONLINE ZEICHNEN“ gelangte man auf die Webseite der XXXX GmbH XXXX . 1) Wie bereits unter Punkt römisch eins dargelegt, bietet die römisch 40 AG die Unternehmensanleihe der römisch 40 GmbH öffentlich an. Unter dem Punkt „Produkte“ auf römisch 40 wurden die Konditionen der römisch 40 -Anleihe der römisch 40 GmbH beschrieben und der dazugehörige Prospekt veröffentlicht. Durch einen Klick auf „JETZT ONLINE ZEICHNEN“ gelangte man auf die Webseite der römisch 40 GmbH römisch 40 . Die werbliche Darstellung (Beilage ./2) der XXXX -Anleihe auf der Homepage der XXXX AG XXXX war aus folgenden Gründen irreführend

§ 4Abs. 3 KMG und erfolgte in Widerspruch zum veröffentlichten Prospekt der XXXX Gmb

H

§ 4Abs.

4 KMG:Die werbliche Darstellung (Beilage ./2) der römisch 40 -Anleihe auf der Homepage der römisch 40 AG römisch 40 war aus folgenden Gründen irreführend

Paragraph 4, Absatz 3, KMG und erfolgte in Widerspruch zum veröffentlichten Prospekt der römisch 40 GmbH

Paragraph 4, Absatz 4, KMG:

  1. a)In einem auf XXXX unter der Seite „Produkte“ abrufbaren Video wurde eine XXXX -Anleihe beworben. Zum Ende des Videos wurde Folgendes gesagt: „Und das Beste: Das Grundbuch ist unsere Sicherheit. Und somit auch Ihre. Das bedeutet, hohe Sicherheit in Krisenzeiten. Entspannen Sie also und lassen Sie Profis für sich arbeiten.“
  2. a)In einem auf römisch 40 unter der Seite „Produkte“ abrufbaren Video wurde eine römisch 40 -Anleihe beworben. Zum Ende des Videos wurde Folgendes gesagt: „Und das Beste: Das Grundbuch ist unsere Sicherheit. Und somit auch Ihre. Das bedeutet, hohe Sicherheit in Krisenzeiten. Entspannen Sie also und lassen Sie Profis für sich arbeiten.“ Dieses Video befindet sich auf der gleichen Unterseite wie der Verweis auf den Kapitalmarktprospekt der XXXX GmbH. Die Anleihen der XXXX GmbH sind jedoch nicht grundbücherlich besichert. Das Video war zudem bereits seit zwei Jahren auf www.youtube.com abrufbar. Dieses Video befindet sich auf der gleichen Unterseite wie der Verweis auf den Kapitalmarktprospekt der römisch 40 GmbH. Die Anleihen der römisch 40 GmbH sind jedoch nicht grundbücherlich besichert. Das Video war zudem bereits seit zwei Jahren auf www.youtube.com abrufbar.
  3. b)Auf XXXX auf der Unterseite „FAQs“ wurde eine XXXX -Anleihe beworben. Auf dieser Unterseite wurde dargestellt, dass die XXXX -Anleihe hypothekarisch besichert ist. Die XXXX -Anleihe der XXXX GmbH ist jedoch grundbücherlich nicht besichert.
  4. b)Auf römisch 40 auf der Unterseite „FAQs“ wurde eine römisch 40 -Anleihe beworben. Auf dieser Unterseite wurde dargestellt, dass die römisch 40 -Anleihe hypothekarisch besichert ist. Die römisch 40 -Anleihe der römisch 40 GmbH ist jedoch grundbücherlich nicht besichert. In beiden Fällen wurde einem Anleger eine grundbücherliche Sicherheit suggeriert, die es schlichtweg nicht gibt. Mit 06.02.2019 wurde das unter XXXX unter dem Writer „Produkte“ abrufbare Video (siehe oben III.1.
  5. a)von der Website entfernt und die „FAQs“ auf der Webite der XXXX AG (siehe oben III.1.b.) aktualisiert. Dadurch wurde der rechtmäßige Zustand hergestellt. Mit 06.02.2019 wurde das unter römisch 40 unter dem Writer „Produkte“ abrufbare Video (siehe oben römisch drei.1.
  6. a)von der Website entfernt und die „FAQs“ auf der Webite der römisch 40 AG (siehe oben römisch drei.1.b.) aktualisiert. Dadurch wurde der rechtmäßige Zustand hergestellt. 2) Über die Homepage XXXX gelangt man durch einen Klick auf „JETZT ONLINE ZEICHNEN“ auf die Webseite der XXXX GmbH XXXX . Die XXXX AG fungierte auch als Anbieterin der XXXX Unternehmensanleihen der XXXX GmbH. 2) Über die Homepage römisch 40 gelangt man durch einen Klick auf „JETZT ONLINE ZEICHNEN“ auf die Webseite der römisch 40 GmbH römisch 40 . Die römisch 40 AG fungierte auch als Anbieterin der römisch 40 Unternehmensanleihen der römisch 40 GmbH. Auf der Webseite der XXXX GmbH XXXX wurde die XXXX -Anleihe der XXXX GmbH insbesondere durch ein Werbevideo beworben. Ab der fünften Minute wurden zwei Immobilienprojekte beschrieben:Auf der Webseite der römisch 40 GmbH römisch 40 wurde die römisch 40 -Anleihe der römisch 40 GmbH insbesondere durch ein Werbevideo beworben. Ab der fünften Minute wurden zwei Immobilienprojekte beschrieben:
  7. a)XXXX : Es wurden der Kaufpreis und die Mieteinnahmen aus diesem Objekt angeführt. Im Prospekt der XXXX GmbH vom 20.06.2018 wird diese Liegenschaft nicht als Teil des Immobilienvermögens der XXXX GmbH genannt Die XXXX GmbH hielt keinen Miteigentumsanteil an dem Objekt. Lediglich eine Tochtergesellschaft der XXXX AG ( XXXX GmbH) besaß bzw. besitzt 1723/7684 Anteile (Beilagen ./4a und ./4b Grundbuchsauszug EZ XXXX ). Die XXXX GmbH ist jedoch mit dieser Gesellschaft gesellschaftsrechtlich nicht verbunden. Die Mieteinnahmen aus diesem Projekt sind auch nicht im Jahresabschluss zum Prospekt 2016 der XXXX GmbH ausgewiesen.
  8. a)römisch 40 : Es wurden der Kaufpreis und die Mieteinnahmen aus diesem Objekt angeführt. Im Prospekt der römisch 40 GmbH vom 20.06.2018 wird diese Liegenschaft nicht als Teil des Immobilienvermögens der römisch 40 GmbH genannt Die römisch 40 GmbH hielt keinen Miteigentumsanteil an dem Objekt. Lediglich eine Tochtergesellschaft der römisch 40 AG ( römisch 40 GmbH) besaß bzw. besitzt 1723/7684 Anteile (Beilagen ./4a und ./4b Grundbuchsauszug EZ römisch 40 ). Die römisch 40 GmbH ist jedoch mit dieser Gesellschaft gesellschaftsrechtlich nicht verbunden. Die Mieteinnahmen aus diesem Projekt sind auch nicht im Jahresabschluss zum Prospekt 2016 der römisch 40 GmbH ausgewiesen.
  9. b)XXXX : Auch hier wurden der Kaufpreis und die Mieteinnahmen aus dem Objekt genannt. Dazu wurde im Video noch ergänzt: „mit einem XXXX und einem XXXX als Mieter verdient die XXXX GmbH an dieser Immobilie im XXXX 10,7%.“ Im Prospekt vom 20.06.2018 wird weder die Liegenschaft als Teil des Immobilienvermögens der XXXX GmbH genannt, noch sind die besagten Mieteinnahmen der XXXX GmbH im Jahresabschluss des Prospektes ausgewiesen. Die Immobilie stand und steht im Eigentum der Stadt XXXX (Beilagen ./3a und ./3b Grundbuchsauszug Auszug EZ XXXX ). Eine Filiale des XXXX “ war dort im Tatzeitraum nicht zu finden.
  10. b)römisch 40 : Auch hier wurden der Kaufpreis und die Mieteinnahmen aus dem Objekt genannt. Dazu wurde im Video noch ergänzt: „mit einem römisch 40 und einem römisch 40 als Mieter verdient die römisch 40 GmbH an dieser Immobilie im römisch 40 10,7%.“ Im Prospekt vom 20.06.2018 wird weder die Liegenschaft als Teil des Immobilienvermögens der römisch 40 GmbH genannt, noch sind die besagten Mieteinnahmen der römisch 40 GmbH im Jahresabschluss des Prospektes ausgewiesen. Die Immobilie stand und steht im Eigentum der Stadt römisch 40 (Beilagen ./3a und ./3b Grundbuchsauszug Auszug EZ römisch 40 ). Eine Filiale des römisch 40 “ war dort im Tatzeitraum nicht zu finden. Nach der Vorstellung dieser zwei Objekte folgt die Werbeaussage: „Mit unserem aktuellen Angebot teilen wir diesen Erfolg und diese Renditen mit Ihnen. Damit wir weitere gewinnbringende Objekte erwerben können, geben wir mit der XXXX eine Anleihe, bei der Sie für Ihre Investition fünf Jahre lang jährlich 5,5% erhalten.“ Nach der Vorstellung dieser zwei Objekte folgt die Werbeaussage: „Mit unserem aktuellen Angebot teilen wir diesen Erfolg und diese Renditen mit Ihnen. Damit wir weitere gewinnbringende Objekte erwerben können, geben wir mit der römisch 40 eine Anleihe, bei der Sie für Ihre Investition fünf Jahre lang jährlich 5,5% erhalten.“ Diese teilweise nicht (mehr) aktuellen Aussagen erweckten den Eindruck, als stünden die Objekte im Eigentum der XXXX GmbH und als könnten potentielle Anleger mit dem Investment in die XXXX -Anleihe der XXXX GmbH an den Renditen teilhaben. Die XXXX Anleihe der XXXX GmbH ist nicht grundbücherlich besichert. Die Aussagen zielten jedoch darauf ab, einerseits eine Besicherung durch Immobilien zu suggerieren und andererseits einen unrichtigen und irreführenden Eindruck über das Immobilienvermögen der XXXX zu erzeugen, das tatsächlich nicht vorhanden ist. Die Angaben waren damit auch geeignet, ein unrichtiges und irreführendes Bild über die Sicherheit der XXXX Anleihe der XXXX GmbH zu erzeugen. Darüber hinaus standen die Angaben im Widerspruch zum Prospekt der XXXX GmbH.Diese teilweise nicht (mehr) aktuellen Aussagen erweckten den Eindruck, als stünden die Objekte im Eigentum der römisch 40 GmbH und als könnten potentielle Anleger mit dem Investment in die römisch 40 -Anleihe der römisch 40 GmbH an den Renditen teilhaben. Die römisch 40 Anleihe der römisch 40 GmbH ist nicht grundbücherlich besichert. Die Aussagen zielten jedoch darauf ab, einerseits eine Besicherung durch Immobilien zu suggerieren und andererseits einen unrichtigen und irreführenden Eindruck über das Immobilienvermögen der römisch 40 zu erzeugen, das tatsächlich nicht vorhanden ist. Die Angaben waren damit auch geeignet, ein unrichtiges und irreführendes Bild über die Sicherheit der römisch 40 Anleihe der römisch 40 GmbH zu erzeugen. Darüber hinaus standen die Angaben im Widerspruch zum Prospekt der römisch 40 GmbH. Mit 06.02.2019 wurden die Werbeaussagen von der XXXX GmbH aus dem Video entfern und damit der rechtmäßige Zustand hergestellt.Mit 06.02.2019 wurden die Werbeaussagen von der römisch 40 GmbH aus dem Video entfern und damit der rechtmäßige Zustand hergestellt. 3) Durch Angaben wie „in Immobilien veranlagen“ und „in sichere, österreichische Immobilien investieren“ sowie durch Aussagen wie „…schafft durch innovative Immobilienlösungen Sicherheit und Ertrag“ und „…sichern wir unseren Anlegern damit langfristigen Investitionserfolg…“ wurden im Tatzeitraum die Vorteile der Veranlagung in den Werbeanzeigen (Beilage ./2) auf den Webseiten XXXX sowie XXXX überproportional hervorgehoben. Es wurde außerdem der Eindruck erweckt, als handle es sich bei der Unternehmensanleihe der XXXX GmbH XXXX um eine besonders sichere Form der Anlage, zumal dadurch auch eine direkte Investition in Immobilien suggeriert wurde.3) Durch Angaben wie „in Immobilien veranlagen“ und „in sichere, österreichische Immobilien investieren“ sowie durch Aussagen wie „…schafft durch innovative Immobilienlösungen Sicherheit und Ertrag“ und „…sichern wir unseren Anlegern damit langfristigen Investitionserfolg…“ wurden im Tatzeitraum die Vorteile der Veranlagung in den Werbeanzeigen (Beilage ./2) auf den Webseiten römisch 40 sowie römisch 40 überproportional hervorgehoben. Es wurde außerdem der Eindruck erweckt, als handle es sich bei der Unternehmensanleihe der römisch 40 GmbH römisch 40 um eine besonders sichere Form der Anlage, zumal dadurch auch eine direkte Investition in Immobilien suggeriert wurde. Mit Investitionen in der Immobilienbranche zwangsläufig verbundene Risiken, wie beispielsweise Akquisitionsrisiko, Kalkulationsrisiko, Planungs-, Finanzierungs- und Verwertungsrisiko, welche für das Publikum bei einem derartigen Investment von kaufentscheidender Bedeutung sind, wurden hingegen völlig ausgeblendet und bloß im Prospekt der XXXX GmbH dargelegt. Tatsächlich erfolgte auf der Homepage der XXXX AG XXXX nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf mögliche, mit der Anleihe verbundene Risiken. Die XXXX AG hatte dadurch einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und war daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken

§ 4Abs. 3 KMG zur Irreführung geeignet. Der allgemeine Risikohinweis auf der Homepage der XXXX Gmb

H XXXX vermochte diese Irreführungseignung nicht zu beseitigen.Mit Investitionen in der Immobilienbranche zwangsläufig verbundene Risiken, wie beispielsweise Akquisitionsrisiko, Kalkulationsrisiko, Planungs-, Finanzierungs- und Verwertungsrisiko, welche für das Publikum bei einem derartigen Investment von kaufentscheidender Bedeutung sind, wurden hingegen völlig ausgeblendet und bloß im Prospekt der römisch 40 GmbH dargelegt. Tatsächlich erfolgte auf der Homepage der römisch 40 AG römisch 40 nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf mögliche, mit der Anleihe verbundene Risiken. Die römisch 40 AG hatte dadurch einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und war daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken

Paragraph 4, Absatz 3, KMG zur Irreführung geeignet. Der allgemeine Risikohinweis auf der Homepage der römisch 40 GmbH römisch 40 vermochte diese Irreführungseignung nicht zu beseitigen. Erst mit der Klarstellung der Formulierung auf der Website der XXXX AG war ab 06.02.2019 ersichtlich, dass ein anderes Unternehmen (nämlich die XXXX GmbH) Emittentin dieser Unternehmensanleihe war und wurde ebenfalls ab 06.02.2019 auf die Risiken der Investition ausreichend hingewiesen.Erst mit der Klarstellung der Formulierung auf der Website der römisch 40 AG war ab 06.02.2019 ersichtlich, dass ein anderes Unternehmen (nämlich die römisch 40 GmbH) Emittentin dieser Unternehmensanleihe war und wurde ebenfalls ab 06.02.2019 auf die Risiken der Investition ausreichend hingewiesen. III. Die XXXX AG haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die römisch 40 AG haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Ad. II.1: § 4 Abs. 3 KMG iVm § 4 Abs. 4 KMG, BGBl. Nr. 625/1991 idF BGBl. I Nr. 78/2005 iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl. Nr. 625/1991 idF BGBl. I Nr. 107/2017.Ad. römisch zwei.1: Paragraph 4, Absatz 3, KMG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,. Ad. II.2 und II.3: § 4 Abs. 3 KMG, BGBl. Nr. 625/1991 idF BGBl. I Nr. 78/2005 iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl. Nr. 625/1991 idF BGBl. I Nr. 107/2017.Ad. römisch zwei.2 und römisch zwei.3: Paragraph 4, Absatz 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

§§

Paragraphen § 16 Z 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017Paragraph 16, Ziffer 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 - Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● XXXX als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); römisch 40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); ● 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher XXXX .“ römisch 40 .“

  1. Das der gegenständlichen Beschwerde zugrundeliegende Strafverfahren wurde von der belangten Behörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert 05.02.2019, eingeleitet. Die Aufforderungen wurden dem BF3 am 06.02.2019 zugestellt. Der BF3 brachte durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter die mit 05.03.2019 datierte Rechtfertigung ein.
  2. Mit der gegen das Straferkenntnis vom 10.11.2020, Zl. XXXX , erhobenen Beschwerde wurde dieses vollumfänglich angefochten, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung und Einstellung, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.
  3. Mit der gegen das Straferkenntnis vom 10.11.2020, Zl. römisch 40 , erhobenen Beschwerde wurde dieses vollumfänglich angefochten, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung und Einstellung, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.
  4. Mit Eingabe vom 18.12.2020 legte die FMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) zur Entscheidung vor.
  5. Mit Schreiben des BVwG vom 26.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage bestimmter Unterlagen sowie Stellungnahme dazu aufgetragen.
  6. Mit Eingabe vom 03.12.2021 wurden die aufgetragenen Unterlagen vorgelegt und diese der FMA ins Parteiengehör übermittelt. Mit Eingabe vom 10.12.2021 gab die FMA eine Stellungnahme ab, die den Beschwerdeführern ins Parteiengehör übermittelt wurde.
  7. Am 14.12.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren zu W107 2237886-1 (Beschwerdeführer Mag. XXXX ; in Folge: BF2) und zu W107 2237885-1 ( XXXX ; in Folge: BF1), alle vertreten durch den gegenständlich ausgewiesenen Rechtsvertreter, verbunden und der BF2, sein ausgewiesener Rechtsvertreter und die belangte Behörde gehört wurden. Der ausgewiesene Rechtsvertreter sämtlicher Beschwerdeführer teilte zu Beginn der mündlichen Verhandlung mit, dass der BF1 und der BF3 in Kenntnis ihrer Parteienrechte auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichten und sich durch ihren anwaltlichen Rechtsvertreter vertreten lassen.
  8. Am 14.12.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer das gegenständliche Verfahren mit den Verfahren zu W107 2237886-1 (Beschwerdeführer Mag. römisch 40 ; in Folge: BF2) und zu W107 2237885-1 ( römisch 40 ; in Folge: BF1), alle vertreten durch den gegenständlich ausgewiesenen Rechtsvertreter, verbunden und der BF2, sein ausgewiesener Rechtsvertreter und die belangte Behörde gehört wurden. Der ausgewiesene Rechtsvertreter sämtlicher Beschwerdeführer teilte zu Beginn der mündlichen Verhandlung mit, dass der BF1 und der BF3 in Kenntnis ihrer Parteienrechte auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichten und sich durch ihren anwaltlichen Rechtsvertreter vertreten lassen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 schränkten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die – im Wesentlichen gleichlautenden - Beschwerden dahingehend ein, als die Beschwerden hinsichtlich sämtlicher materiellen Beschwerdepunkte – bis auf jene betreffend den Vorwurf der unterlassenen Risikohinweise, konkret zu den Spruchpunkten II.1) zweiter und dritter Absatz sowie III. 3) zweiter Absatz der angefochtenen Straferkenntnisse hinsichtlich den BF1 und den BF2 und Spruchpunkt II. 3) zweiter Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich den BF3 – nicht mehr bekämpft und somit zurückgezogen wurden. Die Beschwerden hinsichtlich der Strafhöhe wurden jeweils aufrecht erhalten und eine Herabsetzung beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 schränkten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die – im Wesentlichen gleichlautenden - Beschwerden dahingehend ein, als die Beschwerden hinsichtlich sämtlicher materiellen Beschwerdepunkte – bis auf jene betreffend den Vorwurf der unterlassenen Risikohinweise, konkret zu den Spruchpunkten römisch zwei.1) zweiter und dritter Absatz sowie römisch drei. 3) zweiter Absatz der angefochtenen Straferkenntnisse hinsichtlich den BF1 und den BF2 und Spruchpunkt römisch zwei. 3) zweiter Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich den BF3 – nicht mehr bekämpft und somit zurückgezogen wurden. Die Beschwerden hinsichtlich der Strafhöhe wurden jeweils aufrecht erhalten und eine Herabsetzung beantragt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde seitens der Parteien ausdrücklich verzichtet, ebenso auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die zugrundeliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II.
  9. Feststellungen:römisch zwei.
  10. Feststellungen: II.1.
  11. Zum BF3 und zu den haftungspflichtigen Gesellschaften:römisch zwei.1.
  12. Zum BF3 und zu den haftungspflichtigen Gesellschaften: Der BF3 ist seit 01.03.2017 selbständig vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der XXXX AG (FN XXXX ). Das Unternehmen firmiert unter der Geschäftsanschrift XXXX .Der BF3 ist seit 01.03.2017 selbständig vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der römisch 40 AG (FN römisch 40 ). Das Unternehmen firmiert unter der Geschäftsanschrift römisch 40 . Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist der Ankauf und die Vermietung von Immobilien. Der BF3 ist für das Rechnungswesen und das Personalwesen in der AG zuständig. Die Aufgabenteilung zwischen den drei Vorständen der AG erfolgte rein intern. Es gab im Tatzeitraum keine Satzung hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen den Vorständen (VP S. 9). Der Bereich Emissionen gehört nicht zum Tätigkeitsbereich des BF3; er übte und übt auch aktuell keine Funktion in der GmbH aus (VP S. 12). Der BF1 ist seit 09.02.2016 (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der XXXX GmbH (FN XXXX ) und vertritt selbständig. Seit 01.11.2013 ist der BF1 selbständig vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der XXXX AG (FN XXXX ). Beide Unternehmen firmieren unter der Geschäftsanschrift XXXX .Der BF1 ist seit 09.02.2016 (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (FN römisch 40 ) und vertritt selbständig. Seit 01.11.2013 ist der BF1 selbständig vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der römisch 40 AG (FN römisch 40 ). Beide Unternehmen firmieren unter der Geschäftsanschrift römisch 40 . Der BF2 ist seit 09.02.2016 (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der XXXX GmbH (FN XXXX ) und vertritt selbständig. Seit 25.06.2008 ist der BF2 selbständig vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der XXXX AG (FN XXXX ). Davor war der BF2 als selbständiger Immobilienmakler sowie in der Rechtsabteilung einer Softwarefirma tätig. Der BF2 ist seit 09.02.2016 (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (FN römisch 40 ) und vertritt selbständig. Seit 25.06.2008 ist der BF2 selbständig vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der römisch 40 AG (FN römisch 40 ). Davor war der BF2 als selbständiger Immobilienmakler sowie in der Rechtsabteilung einer Softwarefirma tätig. An der GmbH sind sowohl der BF1 als auch der BF2 zu je 50% beteiligt, über diese auch an der AG (VP. S. 9). Geschäftsgegenstand der beiden Gesellschaften ist der Ankauf und die Vermietung von Immobilien. Der BF1 ist für die Beschaffung und Vermietung von Immobilen zuständig. Die Aufgabenteilung zwischen den drei Vorständen der AG erfolgte rein intern. Es gab im Tatzeitraum keine Satzung hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen den Vorständen (VP S. 9). Der BF2 ist für den Bereich Finanzen, speziell für die Teilnahme am Kapitalmarkt und auch für die Fremdkapitalthemen (z.B. Bankkredite) zuständig. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des KMG obliegt dem BF2 als Jurist. Bei der Erstellung und Veröffentlichung des Prospekts sowie bei der Erstellung der Risikohinweise wurde eine Anwaltskanzlei zur Beratung beigezogen, ebenso bei Zweifelsfragen (VP S. 11). Der BF2 bezieht ein monatliches Einkommen von EUR XXXX ,- brutto und hat ein Vermögen in Form einer 50% - Beteiligung an der XXXX GmbH bzw. an der XXXX AG. Er besitzt keine Immobilie, hat kein eigenes Auto, kein sonstiges Vermögen, weder im Inland noch im Ausland und keine Schulden. Er ist verheiratet, die Ehefrau verfügt über eigenes Einkommen. Der BF2 hat zwei minderjährige Kinder, für die er sorgepflichtig ist (VP S. 8).Der BF2 bezieht ein monatliches Einkommen von EUR römisch 40 ,- brutto und hat ein Vermögen in Form einer 50% - Beteiligung an der römisch 40 GmbH bzw. an der römisch 40 AG. Er besitzt keine Immobilie, hat kein eigenes Auto, kein sonstiges Vermögen, weder im Inland noch im Ausland und keine Schulden. Er ist verheiratet, die Ehefrau verfügt über eigenes Einkommen. Der BF2 hat zwei minderjährige Kinder, für die er sorgepflichtig ist (VP S. 8). Im Zeitraum 26.07.2017 bis 13.04.2018 fand ein Prospektbilligungsverfahren betreffend die XXXX GmbH statt. Der bei der FMA eingereichte Prospekt der GmbH wurde von dieser am 13.04.2018 wieder zurückgezogen. Der Prospekt der GmbH wurde von der luxemburgischen Finanzmarktaufsicht CSSF am 20.06.2018 gebilligt und am 20.06.2018 an die FMA notifiziert (FMA-Akt, ON 04).Im Zeitraum 26.07.2017 bis 13.04.2018 fand ein Prospektbilligungsverfahren betreffend die römisch 40 GmbH statt. Der bei der FMA eingereichte Prospekt der GmbH wurde von dieser am 13.04.2018 wieder zurückgezogen. Der Prospekt der GmbH wurde von der luxemburgischen Finanzmarktaufsicht CSSF am 20.06.2018 gebilligt und am 20.06.2018 an die FMA notifiziert (FMA-Akt, ON 04). Laut Meldungen zum Emissionskalender bot die Emittentin eine Unternehmensanleihe mit dem Namen „ XXXX “, konkret die Unternehmensanleihe der GmbH, ISIN: XXXX (Zeichnungsfrist: 29.12.2018 bis 28.03.2019), jedenfalls im Zeitraum 18.10.2018 bis 06.02.2019 an. Das Emissionsvolumen betrug EUR 10.000.000,-. Die XXXX - Anleihe der GmbH ist – im Gegensatz zur namensgleichen XXXX - Anleihe der AG - grundbücherlich nicht besichert. Laut Meldungen zum Emissionskalender bot die Emittentin eine Unternehmensanleihe mit dem Namen „ römisch 40 “, konkret die Unternehmensanleihe der GmbH, ISIN: römisch 40 (Zeichnungsfrist: 29.12.2018 bis 28.03.2019), jedenfalls im Zeitraum 18.10.2018 bis 06.02.2019 an. Das Emissionsvolumen betrug EUR 10.000.000,-. Die römisch 40 - Anleihe der GmbH ist – im Gegensatz zur namensgleichen römisch 40 - Anleihe der AG - grundbücherlich nicht besichert. Der BF2 war für den Inhalt der inkriminierten Website der GmbH verantwortlich (FMA-Akt, gelber Beilagenakt, Beilage ./2). Diese Aufgabe oblag diesem alleine, weder Inhalt noch Erscheinungsbild wurden mit dem BF1 abgestimmt (VP S. 9). Die Website wurde 2018, zu Beginn des Emissionszeitraums der Anleihe der GmbH, vom BF2 erstellt. Die AG verfügte schon einen längeren Zeitraum davor über eine eigene Website; diese war im Emissionszeitraum mit der Website der GmbH verlinkt. Die Website XXXX wurde laut Impressum von der GmbH betrieben, wobei sich die Geschäftsführer der GmbH für die Inhalte der Website als verantwortlich zeichneten (s. FMA- gelber Beilagenakt, Beilage ./2, Seite 14, „Für den Inhalt verantwortlich: Geschäftsführer der XXXX GmbH“). Auf der Website XXXX bot die GmbH jedenfalls im Zeitraum 18.10.2018 bis 06.02.2019 die Unternehmensanleihe „ XXXX “ öffentlich, gegenüber jedem Interessierten, ohne Zugangsbeschränkung an. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses war die inkriminierte Website nicht mehr abrufbar.Die Website römisch 40 wurde laut Impressum von der GmbH betrieben, wobei sich die Geschäftsführer der GmbH für die Inhalte der Website als verantwortlich zeichneten (s. FMA- gelber Beilagenakt, Beilage ./2, Seite 14, „Für den Inhalt verantwortlich: Geschäftsführer der römisch 40 GmbH“). Auf der Website römisch 40 bot die GmbH jedenfalls im Zeitraum 18.10.2018 bis 06.02.2019 die Unternehmensanleihe „ römisch 40 “ öffentlich, gegenüber jedem Interessierten, ohne Zugangsbeschränkung an. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses war die inkriminierte Website nicht mehr abrufbar. Die Website XXXX wird laut Impressum von der AG betrieben und es zeichnen sich die drei Vorstände, somit der BF1, der BF2 und der BF3, für den Inhalt dieser Website verantwortlich. Die AG bot jedenfalls im Zeitraum von 18.10.2018 bis 06.02.2019 auf ihrer Homepage XXXX eine Unternehmensanleihe mit der Bezeichnung „ XXXX “ öffentlich und ohne Zugangsbeschränkung an. Im selben Zeitraum setzte die AG auf ihrer eigenen Website einen Link auf die Webseite der GmbH XXXX (FMA-Beilagenakt, Beilage ./2). Die Website römisch 40 wird laut Impressum von der AG betrieben und es zeichnen sich die drei Vorstände, somit der BF1, der BF2 und der BF3, für den Inhalt dieser Website verantwortlich. Die AG bot jedenfalls im Zeitraum von 18.10.2018 bis 06.02.2019 auf ihrer Homepage römisch 40 eine Unternehmensanleihe mit der Bezeichnung „ römisch 40 “ öffentlich und ohne Zugangsbeschränkung an. Im selben Zeitraum setzte die AG auf ihrer eigenen Website einen Link auf die Webseite der GmbH römisch 40 (FMA-Beilagenakt, Beilage ./2). Laut Meldungen zum Emissionskalender boten die GmbH (mit Prospekt) und auch die AG (ohne Prospekt) je eine Anleihe mit dem gleichlautenden Namen „ XXXX “ an. Neben den unterschiedlichen Emittenten unterschieden sich die Anleihen auch in der Höhe ihrer Verzinsung (5,5% bei der GmbH, 6% bei der AG). Der wesentlichste Unterschied bestand darin, dass die Anleihen der AG laut den bei der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) hinterlegten Bedingungen hypothekarisch besichert waren (FMA- Beilagenakt, Beilage ./7). Die AG bietet diese Anleihen bereits seit 2016 – und auch aktuell - an (FMA – Beilagenakt, Beilage ./8 und Beilage ./9; s. XXXX ).Laut Meldungen zum Emissionskalender boten die GmbH (mit Prospekt) und auch die AG (ohne Prospekt) je eine Anleihe mit dem gleichlautenden Namen „ römisch 40 “ an. Neben den unterschiedlichen Emittenten unterschieden sich die Anleihen auch in der Höhe ihrer Verzinsung (5,5% bei der GmbH, 6% bei der AG). Der wesentlichste Unterschied bestand darin, dass die Anleihen der AG laut den bei der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) hinterlegten Bedingungen hypothekarisch besichert waren (FMA- Beilagenakt, Beilage ./7). Die AG bietet diese Anleihen bereits seit 2016 – und auch aktuell - an (FMA – Beilagenakt, Beilage ./8 und Beilage ./9; s. römisch 40 ). Auf der Website der AG, XXXX , wird nach der Beschreibung „Die XXXX auf einen Blick“ und dem Satz „Kapitalmarktprospekt gebilligt durch die Luxemburgische Aufsichtsbehörde (CSSF) am 20.06.2018“ das Feld „Jetzt online zeichnen“ angeführt (FMA – Beilagenakt, Beilage ./2, Seite 3). Bei Anklicken dieses Feldes gelangte man im Tatzeitraum auf die Seite XXXX , eine Website, die von der GmbH betrieben wurde (FMA – Beilagenakt, Beilage ./2, Seite 4).Auf der Website der AG, römisch 40 , wird nach der Beschreibung „Die römisch 40 auf einen Blick“ und dem Satz „Kapitalmarktprospekt gebilligt durch die Luxemburgische Aufsichtsbehörde (CSSF) am 20.06.2018“ das Feld „Jetzt online zeichnen“ angeführt (FMA – Beilagenakt, Beilage ./2, Seite 3). Bei Anklicken dieses Feldes gelangte man im Tatzeitraum auf die Seite römisch 40 , eine Website, die von der GmbH betrieben wurde (FMA – Beilagenakt, Beilage ./2, Seite 4). Jeder interessierte Anleger musste sich vor einer online - Zeichnung elektronisch authentifizieren und erhielt eine online- Aufklärung in der Weise, als er sich durch die jeweiligen Features „durchklicken“ musste. Erst nach Anklicken sämtlicher abgefragter Features war eine online – Zeichnung möglich. Zudem wurde auch noch ein Rücktrittsrecht eingeräumt (VP S. 10). Bezüglich Risikohinweise fand sich im Tatzeitraum auf der Seite XXXX rechts von der Überschrift „Slow Investments mit dem richtigen Immobilienmix“ folgender Text (FMA – Beilagenakt, Beilage ./2, S. 6): Bezüglich Risikohinweise fand sich im Tatzeitraum auf der Seite römisch 40 rechts von der Überschrift „Slow Investments mit dem richtigen Immobilienmix“ folgender Text (FMA – Beilagenakt, Beilage ./2, S. 6): „Zusätzliche Info“ […] „Welches Risiko habe ich als Investor? Hinweis: Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“ Weiters fanden sich im Tatzeitraum unter dem Reiter „Übersicht“ und nach der Überschrift „Risikohinweise“ folgende Ausführungen (FMA – Beilagenakt, Beilage ./2, S. 8 und 9): „Definition: Anleihen (= Schuldverschreibungen, Renten) sind …. Der Ertrag: Der Ertrag einer Anleihe ….. Das Bonitätsrisiko: Es besteht das Risiko, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen kann, zum Beispiel im Falle von Zahlungsunfähigkeit. In ihrer Anlageentscheidung müssen Sie daher die Bonität des Schuldners berücksichtigen. Das Kursrisiko: Wird die Anleihe bis zum Laufzeitende gehalten, erhalten Sie bei Tilgung das Nominal zurück. Bei Verkauf vor Laufzeitende erhalten Sie den Marktpreis (Kurs), falls ein solcher festgestellt werden kann. Dieser richtet sich nach Angebot und Nachfrage, falls also niemand die Anleihe kaufen will, ist auch kein Kurs feststellbar. Weiters kann beispielsweise bei festverzinslichen Anleihen der Kurs fallen, wenn die Zinsen für vergleichbare Laufzeiten steigen. Das Liquiditätsrisiko: […] […].“ Die undatierten Screenshots der Website XXXX der GmbH legen dar, dass unter dem Reiter „Details“ sowie unter dem Reiter „Dokumente“ folgende konkreteren Risikohinweise im Tatzeitraum abrufbar und von einem potentiellen Interessenten durch Anklicken der Kästchen zu bestätigen waren (VP Beilage ./2; auszugsweise, wörtlich):Die undatierten Screenshots der Website römisch 40 der GmbH legen dar, dass unter dem Reiter „Details“ sowie unter dem Reiter „Dokumente“ folgende konkreteren Risikohinweise im Tatzeitraum abrufbar und von einem potentiellen Interessenten durch Anklicken der Kästchen zu bestätigen waren (VP Beilage ./2; auszugsweise, wörtlich): „WARN- und RISIKOHINWEISE: Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigenVerlust des eingesetzten Vermögens führen. Investments in Unternehmen sind riskant und sollten nur als Teil eines diversifizierten Portfolioserfolgen. Jedes Investment kann einen Totalverlust der Investitionssumme zur Folge haben. Die XXXX GmbH richtet sich ausschließlich an Nutzer in Österreich, die ausreichend Erfahrung und Kompetenz haben, um die Risiken von Anleihen zu verstehen und eigenverantwortlich Investmententscheidungen zu treffen. Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen, Verlust des eingesetzten Vermögens führen. , Investments in Unternehmen sind riskant und sollten nur als Teil eines diversifizierten Portfolios, erfolgen. Jedes Investment kann einen Totalverlust der Investitionssumme zur Folge haben. Die römisch 40 GmbH richtet sich ausschließlich an Nutzer in Österreich, die , ausreichend Erfahrung und Kompetenz haben, um die Risiken von Anleihen zu verstehen und , eigenverantwortlich Investmententscheidungen zu treffen. Bitte lesen Sie unbedingt unsere Datenschutz-Infos und unseren Risikohinweis. Halten Sie Ihr Risiko gering Immobilienanleihen ermöglichen hohe Renditen. Beachten Sie jedoch, dass Sie durch Ihre Investition einen Teil des unternehmerischen Risikos mittragen: Geht das Unternehmen in Konkurs, betrifft das auch Ihre Investition. Im schlimmsten Fall kann dies auch zum vollständigen Verlust des von Ihnen investierten Betrages führen – nicht aber darüber hinaus. Das Risiko beschränkt sich auf die Höhe Ihrer Einlage. Es ist daher ratsam, Ihre Investments auf verschiedene Anlageprodukte zu verteilen, um den möglichen Verlust im schlimmsten Fall durch die Erträge anderer Investitionen auszugleichen. Immobilienanleihen ermöglichen hohe Renditen. Beachten Sie jedoch, dass Sie durch Ihre , Investition einen Teil des unternehmerischen Risikos mittragen: Geht das Unternehmen in , Konkurs, betrifft das auch Ihre Investition. Im schlimmsten Fall kann dies auch zum vollständigen , Verlust des von Ihnen investierten Betrages führen – nicht aber darüber hinaus. Das Risiko , beschränkt sich auf die Höhe Ihrer Einlage. Es ist daher ratsam, Ihre Investments auf verschiedene Anlageprodukte zu verteilen, um den möglichen Verlust im schlimmsten Fall durch die Erträge , anderer Investitionen auszugleichen. ☐ Ich bestätige und nehme alle Risikohinweise zur Kenntnis. ☐ Klumpenrisiko Darunter versteht man jenes Risiko, das entsteht, wenn man keine oder nur eine geringe Streuung des Portfolios vornimmt. Von einem Investment in nur wenige Titel ist daher abzuraten. ☐ Klumpenrisiko, Darunter versteht man jenes Risiko, das entsteht, wenn man keine oder nur eine, geringe Streuung des Portfolios vornimmt. Von einem Investment in nur wenige Titel, ist daher abzuraten. ☐ Erschwerte Übertragbarkeit Darunter ist zu verstehen, dass die hier verwendete Anlageform nur unter besonderen Bedingungen übertragbar sind und dass es in der Regel keinen Kurswert gibt. ☐ Erschwerte Übertragbarkeit, Darunter ist zu verstehen, dass die hier verwendete Anlageform nur unter, besonderen Bedingungen übertragbar sind und dass es in der Regel keinen Kurswert, gibt. ☐ Malversationsrisko Darunter ist das Risiko zu verstehen, dass es im Unternehmen des Partners (zB Emittenten) zu strafbaren Handlungen von Mitarbeitern/Organen kommt. Diese könne nie zur Gänze ausgeschlossen werden. Malversationen können die Gesellschaft des Partners mittelbar oder unmittelbar schädigen und auch zur Insolvenz führen.☐ Malversationsrisko, Darunter ist das Risiko zu verstehen, dass es im Unternehmen des Partners (zB, Emittenten) zu strafbaren Handlungen von Mitarbeitern/Organen kommt. Diese, könne nie zur Gänze ausgeschlossen werden. Malversationen können die, Gesellschaft des Partners mittelbar oder unmittelbar schädigen und auch zur, Insolvenz führen. ☐ Insolvenzrisiko Darunter versteht man die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Partners (Emittenten). Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führt regelmäßig zu einem Totalverlust. ☐ Insolvenzrisiko, Darunter versteht man die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Partners, (Emittenten). Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führt regelmäßig zu einem, Totalverlust. ☐ Totalverlust Darunter versteht man das Risiko, dass ein Investment vollständig wertlos wird. Das Risiko des Totalverlustes bei Einzelinvestments ist dementsprechend höher. ☐ Totalverlust, Darunter versteht man das Risiko, dass ein Investment vollständig wertlos wird. Das, Risiko des Totalverlustes bei Einzelinvestments ist dementsprechend höher. ☐ Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass mit den von mir nach reiflicher Überlegung gewählten Veranlagungsformen Chancen und Risiken verbunden sind und keine Zusage oder verlässliche Prognose über künftige Erträge gemacht werden können. ☐ Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass mit den von mir nach reiflicher, Überlegung gewählten Veranlagungsformen Chancen und Risiken verbunden sind, und keine Zusage oder verlässliche Prognose über künftige Erträge gemacht werden, können. […].“ Mit o.a. Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll werden jene Abfragen dargestellt, die in den Kästchen anzuklicken waren, bevor eine online – Zeichnung der Anleihe erfolgte bzw. möglich war. Ohne Anklicken dieser Kästchen war eine online - Zeichnung der Anleihe nicht möglich bzw. wurde ein potentieller Interessent bei Drücken des Buttons „Investieren“ ohne vorherige Zustimmung der angeführten Risikohinweise gar nicht weitergeleitet (VP. S. 8, 10). Der FMA ist der unter den Reitern „Details“ und „Dokumente“ im Tatzeitraum abrufbare Inhalt der Website der GmbH nicht bekannt (VP S. 13). Die belangte Behörde verfügt über keine Nachweise bzw. Screenshots darüber, dass die auf der Website der GmbH unter den Reitern „Details“ und „Dokumente“ abrufbaren Inhalte im Tatzeitraum auf der Website der GmbH (nicht) ersichtlich bzw. (nicht) „völlig ausgeblendet“ waren (VP. S. 13). Die von der belangten Behörde vorgelegten Screenshots der Website der GmbH weisen die drei angeführten Reiter (Übersicht, Details, Dokumente) auf (FMA-Akt, gelber Ordner, Beilage ./2); die von der belangten Behörde mit Datum 18.10.2018 erstellten Screenshots der gegenständlichen Website geben den Inhalt lediglich zum Reiter „Übersicht“ wieder, Screenshots betreffend den Inhalt der beiden Reiter „Details“ und „Dokumente“ wurden nicht vorgelegt bzw. wurden keine erstellt (VP S. 13). In Summe wurden Anleihen in Höhe von rund EUR XXXX ,- gezeichnet. Der Emissionszeitraum war mit 28.03.2019 beendet (VP S. 11). In Summe wurden Anleihen in Höhe von rund EUR römisch 40 ,- gezeichnet. Der Emissionszeitraum war mit 28.03.2019 beendet (VP S. 11). Die Internetseite der GmbH ist jedenfalls seit 11/2020 offline (VP S. 7). Die Internetseite der GmbH ist jedenfalls seit 11 aus 2020, offline (VP S. 7). Die Einbringung der Anteile an der GmbH in die AG erfolgte mit Vertrag vom 17.12.2019 zum Einbringungsstichtag 30.09.2019, somit nach Ende des gegenständlichen Tatzeitraums (VP Beilage ./3). Von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde CSSF wurde mit 22.08.2019 eine Geldstrafe in Höhe von EUR XXXX gegen die GmbH verhängt. Die Tatvorwürfe bezogen sich auf das Werbevideo und die Warnhinweise (VP S. 10; FMA-Akt, Beilage zur Beschwerde vom 12.12.2020) Die Strafe wurde bereits bezahlt. Von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde CSSF wurde mit 22.08.2019 eine Geldstrafe in Höhe von EUR römisch 40 gegen die GmbH verhängt. Die Tatvorwürfe bezogen sich auf das Werbevideo und die Warnhinweise (VP S. 10; FMA-Akt, Beilage zur Beschwerde vom 12.12.2020) Die Strafe wurde bereits bezahlt. II.
  13. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  14. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde zu den drei Verfahren und den Akten des BVwG, insbesondere aus den Aussagen des BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.12.
  15. Hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke spricht der Anschein für deren Echtheit. Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sich diese im Verfahrensakt befinden. Die Feststellungen zu den Gesellschaften und deren Geschäftsumfang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten bzw. Firmenbuchauszügen und blieben unbestritten. Die Feststellungen zur – lediglich internen – Aufgabenteilung sowie zu den Funktionen der Beschwerdeführer basieren auf den glaubwürdigen Aussagen des BF2 in der mündlichen Verhandlung und blieben unbestritten. Die Feststellung zur Einbringung der Anteile an der GmbH in die AG basiert auf den eigenen glaubwürdigen Angaben des BF2 in der mündlichen Verhandlung und decken sich diese mit dem vorgelegten Vertrag (VP Beilage ./3). Die Angaben des BF2 zu seinen Vermögensverhältnissen basieren auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass die verfahrensgegenständliche(n) Emission(en) öffentlich für jedermann zugänglich war und sich grundsätzlich an jeden interessierten Investor richtete, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und deckt sich mit der Aussage des BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellungen zum Emissionszeitraum, zum gleichlautenden Namen der Emission bei unterschiedlichen Emittenten, zur Höhe der Verzinsung und zur hypothekarischen Besicherung der Emission (nur) der AG ergeben sich aus den Verwaltungsakten und den glaubwürdigen Angaben des BF2 in der mündlichen Verhandlung. Der festgestellte Sachverhalt zu den auf der Website der GmbH angeführten Risikohinweisen ergibt sich im Wesentlichen aus den nachvollziehbaren Angaben des BF2 in der mündlichen Verhandlung sowie aus den vom BF2 vorgelegten, undatierten Screenshots, aus welchen sich entsprechend konkretere Risikohinweise – als im von der belangten Behörde vorgelegten Screenshot zum Reiter „Übersicht“ - ersehen lassen. Auch wenn diese Screenshots kein Datum aufweisen, geht der erkennende Senat aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des BF2, dass sich zum einen auf der Kopfleiste der Website neben dem Reiter „Übersicht“ die weiteren Reiter „Details“ und „Dokumente“ befanden, auf denen sehr wohl detaillierte, konkretere Risikohinweise (als in der „Übersicht“) für jedermann ersichtlich waren und zum anderen eine online - Zeichnung eines Interessierten ohne vorheriges „Durchklicken“ dieser Hinweise gar nicht möglich war bzw. dieser gar nicht zum Zeichnen „weitergeleitet“ wurde, davon aus, dass die monierten konkreteren Risikohinweise auf der Website der GmbH im fraglichen Zeitraum ersichtlich bzw. nicht „völlig ausgeblendet“ waren. Dies schon deshalb, da eine Online-Zeichnung der gegenständlichen Anleihe möglich war und laut unbestrittenen Angaben der BF2 im Zeitraum der Zeichnungsfrist Anleihen in Höhe von rund EUR XXXX ,- gezeichnet wurden. Auch wenn die belangte Behörde wiederholt das fehlende Datum der von den Beschwerdeführern vorgelegten Screenshots betreffend die – konkreteren - Risikohinweise moniert und auf die per 18.10.2018 von der belangten Behörde erstellten Screenshots verweist, ist dieser entgegenzuhalten, dass es sich dabei „nur“ um den Inhalt des Reiters „Übersicht“ handelt. Weitere Nachweise für die vorgeworfenen „nicht ersichtlichen“ bzw. „völlig ausgeblendeten“ konkreteren Risikohinweise wurden nicht erbracht. Zudem hat die belangte Behörde selbst zugestanden, dass ihr der Inhalt Reiter „Details“ und „Dokumente“ nicht bekannt sei und sie auch über keine diesbezüglichen Screenshots verfüge. Vor diesem Hintergrund ist für den erkennenden Senat daher nicht einwandfrei erkennbar, dass im Tatzeitraum keine konkreteren Risikohinweisen als jene, die ein Interessierter via „Übersicht“ abrufen konnte, auf der Website der GmbH ersichtlich waren. Eine Feststellung „völlig ausgeblendeter“ bzw. „nicht ersichtlicher“ konkreter Risikohinweise auf der Website der GmbH (und in – ausschließlich - diesem Zusammenhang auch auf der mit der GmbH verlinkten Website der AG) im Tatzeitraum konnte somit nicht getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt zu den auf der Website der GmbH angeführten Risikohinweisen ergibt sich im Wesentlichen aus den nachvollziehbaren Angaben des BF2 in der mündlichen Verhandlung sowie aus den vom BF2 vorgelegten, undatierten Screenshots, aus welchen sich entsprechend konkretere Risikohinweise – als im von der belangten Behörde vorgelegten Screenshot zum Reiter „Übersicht“ - ersehen lassen. Auch wenn diese Screenshots kein Datum aufweisen, geht der erkennende Senat aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des BF2, dass sich zum einen auf der Kopfleiste der Website neben dem Reiter „Übersicht“ die weiteren Reiter „Details“ und „Dokumente“ befanden, auf denen sehr wohl detaillierte, konkretere Risikohinweise (als in der „Übersicht“) für jedermann ersichtlich waren und zum anderen eine online - Zeichnung eines Interessierten ohne vorheriges „Durchklicken“ dieser Hinweise gar nicht möglich war bzw. dieser gar nicht zum Zeichnen „weitergeleitet“ wurde, davon aus, dass die monierten konkreteren Risikohinweise auf der Website der GmbH im fraglichen Zeitraum ersichtlich bzw. nicht „völlig ausgeblendet“ waren. Dies schon deshalb, da eine Online-Zeichnung der gegenständlichen Anleihe möglich war und laut unbestrittenen Angaben der BF2 im Zeitraum der Zeichnungsfrist Anleihen in Höhe von rund EUR römisch 40 ,- gezeichnet wurden. Auch wenn die belangte Behörde wiederholt das fehlende Datum der von den Beschwerdeführern vorgelegten Screenshots betreffend die – konkreteren - Risikohinweise moniert und auf die per 18.10.2018 von der belangten Behörde erstellten Screenshots verweist, ist dieser entgegenzuhalten, dass es sich dabei „nur“ um den Inhalt des Reiters „Übersicht“ handelt. Weitere Nachweise für die vorgeworfenen „nicht ersichtlichen“ bzw. „völlig ausgeblendeten“ konkreteren Risikohinweise wurden nicht erbracht. Zudem hat die belangte Behörde selbst zugestanden, dass ihr der Inhalt Reiter „Details“ und „Dokumente“ nicht bekannt sei und sie auch über keine diesbezüglichen Screenshots verfüge. Vor diesem Hintergrund ist für den erkennenden Senat daher nicht einwandfrei erkennbar, dass im Tatzeitraum keine konkreteren Risikohinweisen als jene, die ein Interessierter via „Übersicht“ abrufen konnte, auf der Website der GmbH ersichtlich waren. Eine Feststellung „völlig ausgeblendeter“ bzw. „nicht ersichtlicher“ konkreter Risikohinweise auf der Website der GmbH (und in – ausschließlich - diesem Zusammenhang auch auf der mit der GmbH verlinkten Website der AG) im Tatzeitraum konnte somit nicht getroffen werden. II.
  16. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  17. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  18. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Senatszuständigkeit:römisch zwei.3.
  19. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Senatszuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 22Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 id

F BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde eine Geldstrafe von mehr als 600 Euro verhängt, somit liegt im konkreten Fall Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde eine Geldstrafe von mehr als 600 Euro verhängt, somit liegt im konkreten Fall Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg cit).

§ 59Abs. 1 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 59, Absatz eins, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

§ 38Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.11.2020 zugestellt. Die mit 10.12.2020 datierte Beschwerde wurde der belangten Behörde mit E – Mail vom 10.12.2020 übermittelt und erweist sich somit als rechtzeitig. Die Beschwerde ist zulässig und – hinsichtlich des aufrechten Beschwerdepunktes - auch begründet. II.3.

  1. Zum Verfahrensgegenstand: römisch zwei.3.
  2. Zum Verfahrensgegenstand: Mit den vorliegenden, im wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden werden die drei gegenständlichen Straferkenntnisse vollumfänglich angefochten. In der mündlichen, zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden diese Beschwerden jedoch hinsichtlich sämtlicher materiellen Beschwerdepunkte – ausgenommen jene, mit welchem der Vorwurf der nicht ersichtlichen bzw. völlig ausgeblendeten Risikohinweise bekämpft wird – zurückgezogen. Die Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich somit nur noch auf die verbleibenden Punkte der angefochtenen Straferkenntnisse zu beziehen. II. 3.
  3. Zu A) Spruchpunkt I.: Einstellung des Verfahrensrömisch zwei. 3.
  4. Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: Einstellung des Verfahrens

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10

(2014)RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).).

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10

(2014)RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2021 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerden in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit in den im Spruch unter A) I. angeführten Spruchpunkten zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten mit Beschluss einzustellen war (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2021 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerden in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit in den im Spruch unter A) römisch eins. angeführten Spruchpunkten zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten mit Beschluss einzustellen war vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. 3.4.: Zu A) - Spruchpunkt II.: Stattgabe der Beschwerderömisch zwei. 3.4.: Zu A) - Spruchpunkt römisch zwei.: Stattgabe der Beschwerde II.3.4.1. Anzuwendende Rechtslage: römisch zwei.3.4.1. Anzuwendende Rechtslage: Günstigkeitsvergleich:

§ 1Abs. 2 VSt

G richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstand des Günstigkeitsvergleichs ausschließlich die angedrohte Sanktion (VwGH 23.10.1995; s.a. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG-Kommentar, 2. Aufl., [2016], § 1 Rz. 17 m.w.N.).

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstand des Günstigkeitsvergleichs ausschließlich die angedrohte Sanktion (VwGH 23.10.1995; s.a. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG-Kommentar, 2. Aufl., [2016], Paragraph eins, Rz. 17 m.w.N.). Mit 21.07.2019 trat das Kapitalmarktgesetz 2019, BGBl. I 62/2019 (KMG 2019), in Kraft und löste das Kapitalmarktgesetz a.F., StF. BGBl. 625/1991, welches bis 20.07.2019 in Geltung stand, ab. § 4 Abs. 3 KMG 2019 entspricht der Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 3 KMG a.F. Hinsichtlich der Strafdrohung sieht § 10 Abs. 1 Z 1 und 3 KMG 2019 gegenüber § 16 Z 1 und 3 KMG a.F. keine für den Beschwerdeführer günstigere Strafdrohung vor, sie ist vielmehr sogar ident zur alten Fassung („von bis zu Euro 100.000“). Da sie das im Tatzeitraum anwendbare Recht bildet, welches auf einen verwirklichten Sachverhalt grundsätzlich anwendbar bleiben soll, ist daher im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs

§ 1Abs. 2 VSt

G als maßgebliche Strafsanktionsnorm § 16 Z 1 und 3 KMG a.F. heranzuziehen. Mit 21.07.2019 trat das Kapitalmarktgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, (KMG 2019), in Kraft und löste das Kapitalmarktgesetz a.F., Stammfassung Bundesgesetzblatt 625 aus 1991,, welches bis 20.07.2019 in Geltung stand, ab. Paragraph 4, Absatz 3, KMG 2019 entspricht der Vorgängerbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, KMG a.F. Hinsichtlich der Strafdrohung sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 3 KMG 2019 gegenüber Paragraph 16, Ziffer eins und 3 KMG a.F. keine für den Beschwerdeführer günstigere Strafdrohung vor, sie ist vielmehr sogar ident zur alten Fassung („von bis zu Euro 100.000“). Da sie das im Tatzeitraum anwendbare Recht bildet, welches auf einen verwirklichten Sachverhalt grundsätzlich anwendbar bleiben soll, ist daher im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs

Paragraph eins, Absatz 2, VStG als maßgebliche Strafsanktionsnorm Paragraph 16, Ziffer eins und 3 KMG a.F. heranzuziehen. § 1 KMG idF BGBl I Nr. 98/2015 lautet (auszugsweise, wörtlich):Paragraph eins, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015, lautet (auszugsweise, wörtlich): „Begriffsbestimmungen § 1.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Paragraph eins,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
  1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre;
  2. Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
  3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind; Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht

§ 2; 3.

Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Ziffer 4, genannt sind; Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht

Paragraph 2,;

  1. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 19 der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
  2. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 18, der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 19, der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten; […].“ § 4 KMG idF BGBl I Nr. 78/2005 (die Novelle BGBl. I 62/2019 führte zu keiner Änderung dieser Vorschrift) laute (auszugsweise, wörtlich):Paragraph 4, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, (die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, führte zu keiner Änderung dieser Vorschrift) laute (auszugsweise, wörtlich): „Werbung § 4.

(1)Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.Paragraph 4,
(1)Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Absatz 2 bis 5 beachten. Die Absatz 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.
(2)In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3)Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4)Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen. […]“ § 4 KMG 2019, BGBl I 62/2019, in Geltung seit 21.07.2019, lautet auszugsweise (wörtlich):Paragraph 4, KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019,, in Geltung seit 21.07.2019, lautet auszugsweise (wörtlich): „[…]
(3)Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls diese Angaben bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4)Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen. […]“ § 16 Z 3 KMG idF BGBl I 107/2017 (die Novelle BGBl. I 62/2019 führte zu keiner hier relevanten Änderung dieser Vorschrift) lautet (auszugsweise, wörtlich): Paragraph 16, Ziffer 3, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, (die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, führte zu keiner hier relevanten Änderung dieser Vorschrift) lautet (auszugsweise, wörtlich): „Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (§ 74 BörseG),„Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (Paragraph 74, BörseG), [….] 3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;3. entgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt; […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.“ § 10 KMG 2019, BGBl I 62/2019, in Geltung seit 21.07.2019, lautet auszugsweise (wörtlich):Paragraph 10, KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019,, in Geltung seit 21.07.2019, lautet auszugsweise (wörtlich): „
(1)Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, […]
  1. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt; […]
  2. entgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt; […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.“

§ 2Abs. 2 KMG id

F BGBl. I 114/2015 gelten für Veranlagungen folgende Sonderbestimmungen (auszugsweise, wörtlich; die Novelle BGBl. I 107/2017 führte zu keiner Änderung dieser Vorschrift):

Paragraph 2, Absatz 2, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2015, gelten für Veranlagungen folgende Sonderbestimmungen (auszugsweise, wörtlich; die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, führte zu keiner Änderung dieser Vorschrift): „Prospektpflichtiges Angebot § 2.

(1)Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, fallen. Paragraph 2,
(1)Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, fallen.
(2)Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle

§ 8Abs.

2 die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen

den §§ 6a, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der §§ 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.“

(2)Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle

Paragraph 8, Absatz 2, die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen

den Paragraphen 6 a, 7 a, 7 b, 7 c, 8 a, 8 b, 8 c, 10, Absatz eins, 10, Absatz 3, letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der Paragraphen 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.“ Art. 2 Abs. 1 lit.

  1. d)der Prospekt-RL Richtlinie 2001/34/EG lautet:Artikel 2, Absatz eins, Litera d,) der Prospekt-RL Richtlinie 2001/34/EG lautet: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck [...]
  2. d)„öffentliches Angebot von Wertpapieren" eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre." Laut den Gesetzesmaterialien (RV 1806 BlgNR 24.GP S.6) wurde Art. 3 Abs. 2 lit.
  3. d)der geänderten Prospekt-RL (Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ABI. Nr. L 327 vom 11.12.2010) in der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 9 KMG, Novelle BGBI. I Nr. 83/2012, umgesetzt. Laut den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1806 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode S.6) wurde Artikel 3, Absatz 2, Litera d,) der geänderten Prospekt-RL (Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ABI. Nr. L 327 vom 11.12.2010) in der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, KMG, Novelle BGBI. römisch eins Nr. 83 aus 2012,, umgesetzt. Bei der gegenständlich angebotenen Emission handelt es sich somit um Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 KMG (vgl. Zib in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz

(2008)§ 1 KMG Rz 48).Bei der gegenständlich angebotenen Emission handelt es sich somit um Wertpapiere im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG vergleiche Zib in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz
(2008)Paragraph eins, KMG Rz 48). II.3.4.
  1. Zur objektiven Tatseite des § 4 KMG:römisch zwei.3.4.
  2. Zur objektiven Tatseite des Paragraph 4, KMG: II.3.4.2.
  3. Zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 4 KMG:römisch zwei.3.4.2.
  4. Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 4, KMG:

§ 4Abs.

1 KMG muss jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, die Grundsätze des § 4 Abs. 2 bis 5 KMG beachten.

Paragraph 4, Absatz eins, KMG muss jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, die Grundsätze des Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 KMG beachten.

§ 4Abs.

2 KMG ist in allen Werbeanzeigen darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligem Nachtrag veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können (vgl. dazu auch Zib in Zib/Russ/Lorenz, § 4 KMG Rz 10; Zivny, KMG, § 4 KMG Rz 35.).

Paragraph 4, Absatz 2, KMG ist in allen Werbeanzeigen darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligem Nachtrag veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können vergleiche dazu auch Zib in Zib/Russ/Lorenz, Paragraph 4, KMG Rz 10; Zivny, KMG, Paragraph 4, KMG Rz 35.).

§ 4Abs.

3 KMG müssen Werbeanzeigen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten.

Paragraph 4, Absatz 3, KMG müssen Werbeanzeigen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG ist unter einem öffentlichen Angebot „eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden" zu verstehen. Nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG ist unter einem öffentlichen Angebot „eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden" zu verstehen. Unter „Mitteilung“ ist eine Willenserklärung oder Willensmitteilung des Emittenten zu verstehen, die auf eine entsprechende, wenngleich im Fall von Zeichnungseinladungen noch unverbindliche, Veräußerungsabsicht schließen lässt (z.B. Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz 5; Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht I [2005] § 10 Rz 5; Gruber, Das öffentliche Angebot im Kapitalmarktgesetz, ZFR 2007, 22 [27]). Unter „Mitteilung“ ist eine Willenserklärung oder Willensmitteilung des Emittenten zu verstehen, die auf eine entsprechende, wenngleich im Fall von Zeichnungseinladungen noch unverbindliche, Veräußerungsabsicht schließen lässt (z.B. Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph eins, Rz 5; Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht römisch eins [2005] Paragraph 10, Rz 5; Gruber, Das öffentliche Angebot im Kapitalmarktgesetz, ZFR 2007, 22 [27]). Dem Anleger muss sich eine konkrete Erwerbsmöglichkeit eröffnen, oder es muss eine konkrete Verkaufsabsicht vorliegen. Eine konkrete Zeichnungs- bzw. Erwerbsmöglichkeit für den Anleger wird als Voraussetzung für das Vorliegen einer Verkaufsabsicht gesehen (Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 6). Eine solche Veräußerungsabsicht wird etwa dann angenommen, wenn ein konkreter Hinweis auf eine Zeichnungs- oder Kaufmöglichkeit enthalten ist (z.B. Kontaktdaten) (vgl. Rundschreiben der FMA vom 4.12.2012 zu Fragen des Prospektrechts 4; so auch die BaFin, vgl. Schlitt/Wilczek in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation2 [2013] § 4 Rz

  1. Aa Bauer, Das öffentliche Angebot im KMG, GeS 2007, 342 [343], wonach ein öffentliches Angebot nicht einmal noch die konkrete Möglichkeit zum Erwerb der Wertpapiere vermitteln muss).Dem Anleger muss sich eine konkrete Erwerbsmöglichkeit eröffnen, oder es muss eine konkrete Verkaufsabsicht vorliegen. Eine konkrete Zeichnungs- bzw. Erwerbsmöglichkeit für den Anleger wird als Voraussetzung für das Vorliegen einer Verkaufsabsicht gesehen (Zivny, KMG, 2016, Paragraph eins, Rz 6). Eine solche Veräußerungsabsicht wird etwa dann angenommen, wenn ein konkreter Hinweis auf eine Zeichnungs- oder Kaufmöglichkeit enthalten ist (z.B. Kontaktdaten) vergleiche Rundschreiben der FMA vom 4.12.2012 zu Fragen des Prospektrechts 4; so auch die BaFin, vergleiche Schlitt/Wilczek in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation2 [2013] Paragraph 4, Rz
  2. Aa Bauer, Das öffentliche Angebot im KMG, GeS 2007, 342 [343], wonach ein öffentliches Angebot nicht einmal noch die konkrete Möglichkeit zum Erwerb der Wertpapiere vermitteln muss). Mit der Veräußerungsabsicht des Emittenten korrespondiert das Erfordernis, dass die Erklärung einen konkret auf den Verkauf abstellenden Mindestinhalt aufzuweisen hat, d.h. ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots, um den Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung des Wertpapiers bzw. der Veranlagung zu entscheiden (vgl. Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz 5, Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 10). Mit der Veräußerungsabsicht des Emittenten korrespondiert das Erfordernis, dass die Erklärung einen konkret auf den Verkauf abstellenden Mindestinhalt aufzuweisen hat, d.h. ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots, um den Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung des Wertpapiers bzw. der Veranlagung zu entscheiden vergleiche Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph eins, Rz 5, Zivny, KMG, 2016, Paragraph eins, Rz 10). Der Begriff des „Publikums“ kann mit einem unbestimmten Personenkreis gleichgesetzt werden (Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 18). Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es – direkt oder indirekt – an die Allgemeinheit erfolgt, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt ist bzw. an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährt wird (vgl. OGH 26.11.2009, 2Ob32/09h). Der Begriff des „Publikums“ kann mit einem unbestimmten Personenkreis gleichgesetzt werden (Zivny, KMG, 2016, Paragraph eins, Rz 18). Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es – direkt oder indirekt – an die Allgemeinheit erfolgt, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt ist bzw. an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährt wird vergleiche OGH 26.11.2009, 2Ob32/09h). Letztlich muss sich das öffentliche Angebot auch auf Wertpapiere oder Veranlagungen beziehen. Als Wertpapiere gelten nach § 1 Abs. 1 Z 4 KMG übertragene Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18 der RL 2004/39/EG (MiFiD) mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten. Erfasst werden dabei nur Wertpapiere, die auf dem Kapital- oder Geldmarkt gehandelt werden dürfen. Die Notierung an einem geregelten Markt ist nicht erforderlich. Übertragbare Wertpapiere sind ua. Aktien und andere Aktien und Anteile an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktien-Zertifikate, Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel einschließlich Zertifikate für solche Wertpapiere (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2

(2015)§ 11 Rz 15). Dabei ist im Sinne der Prospekt-RL aus Gründen des Anlegerschutzes bei der Auslegung dieser Bestimmungen von einer breitgefassten Definition auszugehen, die nur für diese Richtlinie gelten soll und in keinster Weise die verschiedenen Definitionen von Finanzinstrumenten in den nationalen Rechtsvorschriften, die anderen Zwecken dienen, berühren soll (Erwägungsgrund 12). Letztlich muss sich das öffentliche Angebot auch auf Wertpapiere oder Veranlagungen beziehen. Als Wertpapiere gelten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG übertragene Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 18, der RL 2004/39/EG (MiFiD) mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten. Erfasst werden dabei nur Wertpapiere, die auf dem Kapital- oder Geldmarkt gehandelt werden dürfen. Die Notierung an einem geregelten Markt ist nicht erforderlich. Übertragbare Wertpapiere sind ua. Aktien und andere Aktien und Anteile an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktien-Zertifikate, Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel einschließlich Zertifikate für solche Wertpapiere (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2
(2015)Paragraph 11, Rz 15). Dabei ist im Sinne der Prospekt-RL aus Gründen des Anlegerschutzes bei der Auslegung dieser Bestimmungen von einer breitgefassten Definition auszugehen, die nur für diese Richtlinie gelten soll und in keinster Weise die verschiedenen Definitionen von Finanzinstrumenten in den nationalen Rechtsvorschriften, die anderen Zwecken dienen, berühren soll (Erwägungsgrund 12). Als Untergrenze dessen, was als ausreichende Information iSd § 1 Abs. 1 Z 1 angesehen werden kann, ist die Bekanntgabe der essentialia negotii zu qualifizieren. Das Angebot muss somit inhaltlich hinreichend konkretisiert sein und einen solchen Detaillierungsgrad aufweisen, dass Anleger in die Lage versetzt werden, sich für den Kauf oder die Zeichnung eines Anlageproduktes zu entscheiden (Russ in: Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz
(2008)§ 1 Rz 19).Als Untergrenze dessen, was als ausreichende Information iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, angesehen werden kann, ist die Bekanntgabe der essentialia negotii zu qualifizieren. Das Angebot muss somit inhaltlich hinreichend konkretisiert sein und einen solchen Detaillierungsgrad aufweisen, dass Anleger in die Lage versetzt werden, sich für den Kauf oder die Zeichnung eines Anlageproduktes zu entscheiden (Russ in: Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz
(2008)Paragraph eins, Rz 19). II.3.4.2.
  1. Zum öffentlichen Angebot:römisch zwei.3.4.2.
  2. Zum öffentlichen Angebot: Auf der Website der GmbH befanden sich im Tatzeitraum ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots, die Anleger in die Lage versetzten, sich für den Erwerb der Emission zu entscheiden. Ein potentieller Anleger verfügte über alle relevanten Eckdaten zum Investment, der Prospekt und die Anleihebedingungen waren abrufbar. Die im Tatzeitraum auf der Website zur Verfügung gestellten Informationen bzw. die Möglichkeit zum Downloaden dieser Unterlagen stellten insgesamt ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots zur Verfügung, die einem potentiellen Anleger die Kaufentscheidung ermöglichen. Eine im Tatzeitraum vorliegende Veräußerungsabsicht ist evident. Darüber hinaus äußert sich die Veräußerungsabsicht insbesondere auch in der Aufforderung, online zu zeichnen. Die Website der GmbH war jedem Interessierten zugänglich. Aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Informationen auf der Website der Emittentin mitsamt den Downloadmöglichkeiten ist im gegenständlichen Fall jedenfalls davon auszugehen, dass eine Veräußerungsabsicht vorlag. Aufgrund des objektiven Erklärungswertes der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass es sich nicht nur um eine Information, sondern um ein öffentliches Angebot mit zugrundeliegender Veräußerungsabsicht der Emittentin handelte. Gegenständlich lag daher ein öffentliches Angebot iSd § 1 Abs. 1 Z 1 KMG im maßgeblichen Tatzeitraum 18.10.2018 bis 06.02.2019 (bzw. bis 28.03.2019 Ende der Zeichnungsfrist) vor, was von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren auch nicht bestritten wurde. Gegenständlich lag daher ein öffentliches Angebot iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG im maßgeblichen Tatzeitraum 18.10.2018 bis 06.02.2019 (bzw. bis 28.03.2019 Ende der Zeichnungsfrist) vor, was von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren auch nicht bestritten wurde. II.3.4.2.
  3. Zum Anbieter

§ 1Abs.

1 Z 6 KMG: römisch zwei.3.4.2.3. Zum Anbieter

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, KMG: Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 KMG ist eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen öffentlich anbietet. Anbieter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, KMG ist eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen öffentlich anbietet. Gegenständlich ist die GmbH sowohl als Emittentin als auch als Anbieterin anzusehen, zumal das öffentliche Angebot über die Website der GmbH erfolgte. Die AG fungierte im gegenständlichen Fall nur als Anbieterin. Die werberechtlichen Vorschriften des § 4 KMG sind damit auf die GmbH als auch auf die AG anzuwenden.Gegenständlich ist die GmbH sowohl als Emittentin als auch als Anbieterin anzusehen, zumal das öffentliche Angebot über die Website der GmbH erfolgte. Die AG fungierte im gegenständlichen Fall nur als Anbieterin. Die werberechtlichen Vorschriften des Paragraph 4, KMG sind damit auf die GmbH als auch auf die AG anzuwenden. II.3.4.2.

  1. Zu den fehlenden Risikohinweisen: römisch zwei.3.4.2.
  2. Zu den fehlenden Risikohinweisen: Wenn die belangte Behörde in Spruchpunkt II. 3) zweiter Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses ausführt, dass die mit „Investitionen in der Immobilienbranche zwangsläufig verbundene Risiken, wie beispielsweise Akquisitionsrisiko, Kalkulationsrisiko, Planungs-, Finanzierungs- und Verwertungsrisiko, welche für das Publikum bei einem derartigen Investment von kaufentscheidender Bedeutung sind“ völlig ausgeblendet, bloß im Prospekt der GmbH dargelegt, nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf der Homepage der AG auf mögliche, mit der Anleihe verbundenen Risiken erfolgt sei und die AG somit einen unrichtiger Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und der allgemeine Risikohinweis auf der Homepage der GmbH, der XXXX , eine Irreführungseignung nicht zu beseitigen vermocht habe, vielmehr jedenfalls bis zum 06.02.2019 keine entsprechenden Hinweise auf der Website der AG ersichtlich gewesen seien, ist dem unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen Folgendes entgegenzuhalten: Wenn die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. 3) zweiter Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses ausführt, dass die mit „Investitionen in der Immobilienbranche zwangsläufig verbundene Risiken, wie beispielsweise Akquisitionsrisiko, Kalkulationsrisiko, Planungs-, Finanzierungs- und Verwertungsrisiko, welche für das Publikum bei einem derartigen Investment von kaufentscheidender Bedeutung sind“ völlig ausgeblendet, bloß im Prospekt der GmbH dargelegt, nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf der Homepage der AG auf mögliche, mit der Anleihe verbundenen Risiken erfolgt sei und die AG somit einen unrichtiger Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und der allgemeine Risikohinweis auf der Homepage der GmbH, der römisch 40 , eine Irreführungseignung nicht zu beseitigen vermocht habe, vielmehr jedenfalls bis zum 06.02.2019 keine entsprechenden Hinweise auf der Website der AG ersichtlich gewesen seien, ist dem unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen Folgendes entgegenzuhalten: Die Website der GmbH weist im vorgeworfenen Zeitraum diesbezüglich drei Reiter auf, nämlich „Übersicht“, „Details“ und „Dokumente“. Der Reiter „Übersicht“ enthielt nachweislich die „Allgemeinen Risikohinweise“. Wenn der Beschwerdeführer den Vorwurf der belangten Behörde bekämpft, es würden die mit der Investition verbundenen konkreten Risiken nicht ersichtlich sein bzw. würden diese völlig ausgeblendet, so ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass auf der Website der GmbH im Tatzeitraum jedenfalls die Reiter „Details“ und „Dokumente“ allgemein ersichtlich waren und es nicht als eindeutig gegeben anzusehen ist, dass diese beiden Reiter inhaltlich nicht befüllt waren. Auch wenn die vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots (Beilag./2 zum Verhandlungsprotokoll) undatiert sind, ist mit dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass eine Online-Zeichnung der gegenständlichen Emission ohne Kenntnisnahme der in diesen beiden Reitern enthaltenen konkreteren Risikohinweise die Investition nicht bestätigt werden bzw. die Anleihe nicht gezeichnet werden konnte. Die bloße von der belangten Behörde getroffene Behauptung der fehlenden Datierung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll) lassen nach einhelliger Meinung des erkennenden Senats die vorgenommene Beweiswürdigung allein jedenfalls noch nicht als unschlüssig erscheinen und wird dies von der belangten Behörde auch nicht konkret aufgezeigt. Nachweislich enthält die Website der GmbH unter dem Schlagwort „Risikohinweise“ (S. 8 und 9 der Beilage ./2 im verfahrensrechtlichen gelben Akt der belangten Behörde) längere Ausführungen über verschiedene Arten von Risiken und deren Folgen. Diese Angaben wurden seitens der belangten Behörde als nicht ausreichende, weil zu allgemein, beurteilt. Festzuhalten ist, dass grundsätzlich nicht jeder Risikohinweis des Prospekts in eine Werbung bzw. werbende Website aufgenommen werden muss; ob dies erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, ob der aufklärende Hinweis bei Konfrontation mit der Werbeaussage wahrgenommen werden kann (OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08p). Die konkrete Ausgestaltung des Risikohinweises bleibt dabei dem Werbenden überlassen. Dass die konkreteren Risiken unter den beiden Reitern „Details“ und „Dokumente“ im Tatzeitraum ersichtlich und nicht völlig ausgeblendet waren, ist aufgrund der Tatsache, dass die fragliche Website seit jedenfalls Herbst 2020 offline ist und der von der belangten Behörde mit Datum 18.10.2018 erstellte Screenshot nur den Inhalt des Reiters „Übersicht“ wiedergibt, für den erkennenden Senat unerweislich. Auch eine konkrete Recherche des Gerichts auf der Plattform „archive.org“ führte zu keinem anderen Ergebnis. Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165; Lewisch/Fister/Weilguni in VStG Verwaltungsstrafgesetz,
  3. Auflage, 2017, § 45 VStG, Rz 3). Der Grundsatz „in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz keine Beweiswürdigungsregel enthält (VwGH 10.11.2009, 2008/09/0331; 30.01.2015, 2011/17/0081).Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165; Lewisch/Fister/Weilguni in VStG Verwaltungsstrafgesetz,
  4. Auflage, 2017, Paragraph 45, VStG, Rz 3). Der Grundsatz „in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz keine Beweiswürdigungsregel enthält (VwGH 10.11.2009, 2008/09/0331; 30.01.2015, 2011/17/0081). Im vorliegenden Fall ist diese erforderliche Sicherheit jedenfalls als nicht gegeben anzusehen. Der Maßstab für die Beurteilung, ob die konkreteren Risikohinweise in den Reitern „Details“ und „Dokumente“ im Tatzeitraum ersichtlich und nicht völlig ausgeblendet waren, ist offenkundig der Inhalt dieser Reiter. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass von jedem Inhalt eines auf einer Website befindlichen Reiters „vorsorglich“ Screenshots erstellt werden, um diese bei Bedarf zur Verfügung zu haben. Auch die belangte Behörde hat nur vom Reiter „Übersicht“ mit Datum 18.10.2018 einen Screenshot erstellt, nicht auch von den beiden weiteren Reitern, von denen im Übrigen einer davon die Überschrift „Details“ aufweist. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der gesetzlichen Vorgaben kann dem Beschwerdeführer ein tatbildliches Verhalten nicht vorgeworfen werden. Das Verfahren war daher

§ 45Abs. 1 Z 1 erster Fall VSt

G einzustellen.Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der gesetzlichen Vorgaben kann dem Beschwerdeführer ein tatbildliches Verhalten nicht vorgeworfen werden. Das Verfahren war daher

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG einzustellen. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigt es sich, auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen. II.3.4.

  1. Zur Strafbemessung: römisch zwei.3.4.
  2. Zur Strafbemessung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer hinsichtlich der oben unter Punkt I. (Verfahrensgang) angeführten (mehreren) Spruchpunkte wegen Verstöße gegen § 4 Abs. 3 und Abs. 4 KMG (Werbung) eine Gesamtstrafe in Höhe von EUR XXXX ,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX Stunden verhängt. Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer hinsichtlich der oben unter Punkt römisch eins. (Verfahrensgang) angeführten (mehreren) Spruchpunkte wegen Verstöße gegen Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 4, KMG (Werbung) eine Gesamtstrafe in Höhe von EUR römisch 40 ,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von römisch 40 Stunden verhängt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Beschwerde in den unter Spruchpunkt A) I. angeführten Spruchpunkten explizit zurückgezogen; das Beschwerdeverfahren wurde diesbezüglich

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das angefochtene Straferkenntnis ist hinsichtlich dieser Spruchpunkte somit in Rechtskraft erwachsen.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Beschwerde in den unter Spruchpunkt A) römisch eins. angeführten Spruchpunkten explizit zurückgezogen; das Beschwerdeverfahren wurde diesbezüglich

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Das angefochtene Straferkenntnis ist hinsichtlich dieser Spruchpunkte somit in Rechtskraft erwachsen. Betreffend des unter Spruchpunkt A) II. angeführten Spruchpunktes wurde der Beschwerde

§ 50Abs. 1 Vw

GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Beschwerdeverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 erster Fall VSt

G eingestellt. Betreffend des unter Spruchpunkt A) römisch zwei. angeführten Spruchpunktes wurde der Beschwerde

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Beschwerdeverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG eingestellt. Die aus dieser Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens resultierende Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der im Spruch unter Spruchpunkt A) II. angeführten Spruchpunkte hat sich auf den Ausspruch der haftungspflichtigen Gesellschaften, die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie den ausgesprochenen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstrecken.Die aus dieser Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens resultierende Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der im Spruch unter Spruchpunkt A) römisch zwei. angeführten Spruchpunkte hat sich auf den Ausspruch der haftungspflichtigen Gesellschaften, die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie den ausgesprochenen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstrecken. Zu der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR XXXX ,- ist aufgrund der mit Spruchpunkt A) II. erfolgten Beschwerdestattgebung Folgendes auszuführen:Zu der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR römisch 40 ,- ist aufgrund der mit Spruchpunkt A) römisch zwei. erfolgten Beschwerdestattgebung Folgendes auszuführen: Der Grundsatz der „reformatio in peius“ verbietet jede Erhöhung einer Geldstrafe oder auch nur einer Ersatzfreiheitsstrafe. Solange es zu keiner Erhöhung der Strafe kommt, hindert das Verschlechterungsverbot aber nicht eine rechtliche Korrektur des erstinstanzlichen Bescheides. Der angeführte Grundsatz verlangt

höchstgerichtlicher Judikatur die Herabsetzung der Höhe der Strafe im Falle einer „qualitativen oder quantitativen Reduktion“ des Tatvorwurfs, sofern nicht (andere) Strafbemessungsgründe heranzuziehen sind, die eine Beibehaltung der festgesetzten Strafhöhe dennoch rechtfertigen (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066; 21.2.2012, 2010/11/0245; 22.4.2010, 2007/07/0015; 27.5.2008, 2007/05/0235; 18.10.2007, 2006/09/0031; 18.6.1990, 90/19/0110). Der Grundsatz der „reformatio in peius“ verbietet jede Erhöhung einer Geldstrafe oder auch nur einer Ersatzfreiheitsstrafe. Solange es zu keiner Erhöhung der Strafe kommt, hindert das Verschlechterungsverbot aber nicht eine rechtliche Korrektur des erstinstanzlichen Bescheides. Der angeführte Grundsatz verlangt

höchstgerichtlicher Judikatur die Herabsetzung der Höhe der Strafe im Falle einer „qualitativen oder quantitativen Reduktion“ des Tatvorwurfs, sofern nicht (andere) Strafbemessungsgründe heranzuziehen sind, die eine Beibehaltung der festgesetzten Strafhöhe dennoch rechtfertigen vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066; 21.2.2012, 2010/11/0245; 22.4.2010, 2007/07/0015; 27.5.2008, 2007/05/0235; 18.10.2007, 2006/09/0031; 18.6.1990, 90/19/0110).

§ 1Abs. 2 VSt

G, BGBl I Nr 52/1991, richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (Günstigkeitsvergleich).

Paragraph eins, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 1991,, richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (Günstigkeitsvergleich). Da es sich bei der vom Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Dauerdelikt handelt, richtet sich die Beurteilung, welches das zur Zeit der Tat geltende Recht ist, nach dem Zeitpunkt der Beendigung des mit Strafe bedrohten Verhaltens (vgl. VwGH 07.03.2000, 96/05/0107). Zum Zeitpunkt der Beendigung des mit Strafe bedrohten Verhaltens (06.02.2019) war das KMG, BGBl 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005 in Kraft. Da es sich bei der vom Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Dauerdelikt handelt, richtet sich die Beurteilung, welches das zur Zeit der Tat geltende Recht ist, nach dem Zeitpunkt der Beendigung des mit Strafe bedrohten Verhaltens vergleiche VwGH 07.03.2000, 96/05/0107). Zum Zeitpunkt der Beendigung des mit Strafe bedrohten Verhaltens (06.02.2019) war das KMG, Bundesgesetzblatt 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, in Kraft.

Strafnorm § 16 Abs. Z 3 KMG (idF BGBl Nr. I 62/2019) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von „bis zu 100 000 Euro“ zu bestrafen.

Strafnorm Paragraph 16, Abs. Ziffer 3, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 62 aus 2019,) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, entgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von „bis zu 100 000 Euro“ zu bestrafen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zur Strafbemessung (Punkt V.) zutreffend ausführte, entspricht § 4 Abs. 3 KMG 2019 der Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 3 KMG a.F. Hinsichtlich der Strafdrohung sieht § 10 Abs. 1 Z 1 und 3 KMG 2019 gegenüber § 16 Z 1 und 3 KMG a.F. keine für den Beschwerdeführer günstigere Strafdrohung vor. Die vorgesehene Strafdrohung nach dem KMG 2019 hat sich im Vergleich zur Rechtslage zum Ende des gegenständlichen Tatzeitraumes (06.02.2019) auch nicht erhöht. Der anwendbare Strafrahmen beträgt weiterhin EUR 100.000, sodass für den vorliegenden Fall von einem Strafrahmen mit „bis zu EUR 100 000“ auszugehen ist.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zur Strafbemessung (Punkt römisch fünf.) zutreffend ausführte, entspricht Paragraph 4, Absatz 3, KMG 2019 der Vorgängerbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, KMG a.F. Hinsichtlich der Strafdrohung sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 3 KMG 2019 gegenüber Paragraph 16, Ziffer eins und 3 KMG a.F. keine für den Beschwerdeführer günstigere Strafdrohung vor. Die vorgesehene Strafdrohung nach dem KMG 2019 hat sich im Vergleich zur Rechtslage zum Ende des gegenständlichen Tatzeitraumes (06.02.2019) auch nicht erhöht. Der anwendbare Strafrahmen beträgt weiterhin EUR 100.000, sodass für den vorliegenden Fall von einem Strafrahmen mit „bis zu EUR 100 000“ auszugehen ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat, wie diese selbst darlegt,

„§ 16 Abs. 1 KMG 2019 (BGBl I Nr. 62/2019, in Kraft-Treten 21.07.2019) […] bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Strafen alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:

  1. die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
  3. die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger
  5. die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;
  6. das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
  7. frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
  8. Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.“Die belangte Behörde hat, wie diese selbst darlegt,

„§ 16 Absatz eins, KMG 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, in Kraft-Treten 21.07.2019) […] bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Strafen alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:,

  1. die Schwere und Dauer des Verstoßes;,
  2. den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;,
  3. die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;,
  4. die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger,
  5. die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;,
  6. das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;,
  7. frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;,
  8. Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.“ Im konkreten Fall hat die belangte Behörde bei der Festsetzung der Strafe Folgendes berücksichtigt (FMA-Akt, Straferkenntnis, S. 27; wörtlich, auszugsweise):„[…] dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sowie Schutz der Anleger) durch die Übertretungen nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurden. Verstöße gegen die Werbevorschriften stellen einen zentralen Grundsatz der Transparenz des Kapitalmarktes in Frage und müssen zum Schutz der Anleger und der Emittenten geahndet werden. Gerade die Höhe der Strafdrohung (Geldstrafe bis zu EUR 100.000,-) macht deutlich, dass der Gesetzgeber den Tatbeständen der Verletzung von Werbevorschriften einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Werbung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Veranlagungen ist für das reibungslose Funktionieren am Kapitalmarkt sowie die Gewährleistung einer effektiven Information des Kapitalmarkts und eines wirksamen Schutzes der Interessen der Anleger unerlässlich. Da der Beschuldigte weiterhin Vorstand der XXXX AG ist, ist die Verhängung der Strafe zur Abhaltung weiterer Verstöße gegen relevante Bestimmungen des KMG erforderlich.Im konkreten Fall hat die belangte Behörde bei der Festsetzung der Strafe Folgendes berücksichtigt (FMA-Akt, Straferkenntnis, S. 27; wörtlich, auszugsweise):, „[…] dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sowie Schutz der Anleger) durch die Übertretungen nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurden. Verstöße gegen die Werbevorschriften stellen einen zentralen Grundsatz der Transparenz des Kapitalmarktes in Frage und müssen zum Schutz der Anleger und der Emittenten geahndet werden. Gerade die Höhe der Strafdrohung (Geldstrafe bis zu EUR 100.000,-) macht deutlich, dass der Gesetzgeber den Tatbeständen der Verletzung von Werbevorschriften einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Werbung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Veranlagungen ist für das reibungslose Funktionieren am Kapitalmarkt sowie die Gewährleistung einer effektiven Information des Kapitalmarkts und eines wirksamen Schutzes der Interessen der Anleger unerlässlich. Da der Beschuldigte weiterhin Vorstand der römisch 40 AG ist, ist die Verhängung der Strafe zur Abhaltung weiterer Verstöße gegen relevante Bestimmungen des KMG erforderlich. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen. Bezüglich der Dauer des Verstoßes (§ 16 Abs 1 Z 1 KMG 2019) war maßgeblich miteinzubeziehen, dass die irreführenden Werbeinhalte mehrere Monate (konkret jedenfalls von 18.10.2018 bis 06.02.2019) auf den Websites abrufbar waren und erst durch das Einschreiten der FMA der rechtmäßige Zustand hergestellt wurde. Unter Berücksichtigung auch der Schwere des Verstoßes (§ 16 Abs 1 Z 1 KMG 2019), der Auswirkungen auf Interessen der Kleinanleger und des Umstandes der Tatmehrheit (§ 22 Abs 10 FMABG, BGBl I Nr.23/2020) erscheint es daher angemessen, bei der weiteren Strafbemessung von einem Basisbetrag von EUR XXXX auszugehen. Bezüglich der Dauer des Verstoßes (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, KMG 2019) war maßgeblich miteinzubeziehen, dass die irreführenden Werbeinhalte mehrere Monate (konkret jedenfalls von 18.10.2018 bis 06.02.2019) auf den Websites abrufbar waren und erst durch das Einschreiten der FMA der rechtmäßige Zustand hergestellt wurde. Unter Berücksichtigung auch der Schwere des Verstoßes (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, KMG 2019), der Auswirkungen auf Interessen der Kleinanleger und des Umstandes der Tatmehrheit (Paragraph 22, Absatz 10, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.23 aus 2020,) erscheint es daher angemessen, bei der weiteren Strafbemessung von einem Basisbetrag von EUR römisch 40 auszugehen. […] Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung keine Angaben gemacht.

§ 16

Abs 1 Z 3 KMG 2019 ist die Finanzkraft der verantwortlichen Person wie es sich aus den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen ablesen lässt zu berücksichtigen. Mangels Angabe waren diese Parameter zu schätzen […].“Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung keine Angaben gemacht.

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019 ist die Finanzkraft der verantwortlichen Person wie es sich aus den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen ablesen lässt zu berücksichtigen. Mangels Angabe waren diese Parameter zu schätzen […].“ Strafmildernd wurde von der belangten Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt und daher XXXX ,- in Abzug gebracht. Die Strafe wurde mit der Begründung, die konkret verhängte Strafe erscheine zusammengefasst „im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen von EUR 100.000 tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten“ im Ergebnis - und im Hinblick offensichtlich darauf, dass der BF3 keine Funktion in der GmbH ausgeübt hat und auch aktuell nicht ausübt - mit (lediglich) XXXX festgesetzt. Bei der Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe ging die belangte Behörde von dem laut § 16 KMG höchstzulässigen Strafrahmen aus.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.