RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW124 2163671-2 Spruch, W124 2163671-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Fremdenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Fremdenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 seinen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. 1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) vom XXXX gemäß § 88 Abs. 2a iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) vom römisch 40 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, welchem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, mit Urteil des Landesgerichts XXXX im Verfahren zur GZ. XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer teilbedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass der BF im Zeitraum von XXXX bis Ende September XXXX Suchtmittel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen habe. Er sei überdies nicht davor zurückgeschreckt, auch einem Minderjährigen den Gebrauch von Drogen durch die uneigennützige Weitergabe einer nicht näher bestimmbaren Quantität an Cannabiskraut in Form eines Joints zu ermöglichen. Da die Verurteilung noch nicht lange genug zurückliege und der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine sehr hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei im Entscheidungszeitpunkt eine positive Zukunftsprognose nicht möglich. Der Umstand, dass der BF die Geldstrafe vollständig beglichen habe, einer Beschäftigung nachgehe und überdies auf der Suche nach einer Wohnung sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Taten kein Reisedokument verwendet habe, sei nach der Rechtsprechung des VwGH unerheblich, zumal notorisch sei, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei. Ein Reisedokument erleichtere einen Handel mit Suchtgift jedenfalls. Der laut der vom BF eingebrachten Stellungnahme unternommene Lebenswandel werde von der Behörde positiv beurteilt, habe jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung im Verfahren. Seine Verurteilung spreche gegen die Ausstellung eines Fremdenpasses, zumal sie noch nicht lange genug zurückliege und die vom Gericht festgesetzte Probezeit von drei Jahren noch nicht vergangen sei. Ferner finde sich im Kriminalpolizeilichen Aktenindex eine weitere Eintragung, wonach der BF am XXXX abermals gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe. Ihm sei daher die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, welchem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 im Verfahren zur GZ. römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer teilbedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass der BF im Zeitraum von römisch 40 bis Ende September römisch 40 Suchtmittel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen habe. Er sei überdies nicht davor zurückgeschreckt, auch einem Minderjährigen den Gebrauch von Drogen durch die uneigennützige Weitergabe einer nicht näher bestimmbaren Quantität an Cannabiskraut in Form eines Joints zu ermöglichen. Da die Verurteilung noch nicht lange genug zurückliege und der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine sehr hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei im Entscheidungszeitpunkt eine positive Zukunftsprognose nicht möglich. Der Umstand, dass der BF die Geldstrafe vollständig beglichen habe, einer Beschäftigung nachgehe und überdies auf der Suche nach einer Wohnung sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Taten kein Reisedokument verwendet habe, sei nach der Rechtsprechung des VwGH unerheblich, zumal notorisch sei, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei. Ein Reisedokument erleichtere einen Handel mit Suchtgift jedenfalls. Der laut der vom BF eingebrachten Stellungnahme unternommene Lebenswandel werde von der Behörde positiv beurteilt, habe jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung im Verfahren. Seine Verurteilung spreche gegen die Ausstellung eines Fremdenpasses, zumal sie noch nicht lange genug zurückliege und die vom Gericht festgesetzte Probezeit von drei Jahren noch nicht vergangen sei. Ferner finde sich im Kriminalpolizeilichen Aktenindex eine weitere Eintragung, wonach der BF am römisch 40 abermals gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe. Ihm sei daher die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen. 2. Gegenständliches Verfahren 2.1. Am XXXX stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. 2.1. Am römisch 40 stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. 2.2. Mit Verständigung vom XXXX teilte das Bundesamt dem BF mit, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bereits am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt habe. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden, da der BF von einem österreichischen Gericht nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde und nach der Verurteilung neuerlich im Besitz von Drogen gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine positive Zukunftsprognose nicht vorgelegen. Bei der Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrags sei festgestellt worden, dass die Staatsanwaltschaft XXXX im Verfahren zu XXXX betreffend die Tat vom XXXX von der Verfolgung endgültig zurückgetreten sei. Allerdings habe der BF am XXXX im Zusammenwirken mit anderen unter Gewaltanwendung versucht, einen Raub zu begehen. Eine Zukunftsprognose falle sohin nicht zu Gunsten des BF aus. 2.2. Mit Verständigung vom römisch 40 teilte das Bundesamt dem BF mit, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bereits am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt habe. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden, da der BF von einem österreichischen Gericht nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde und nach der Verurteilung neuerlich im Besitz von Drogen gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine positive Zukunftsprognose nicht vorgelegen. Bei der Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrags sei festgestellt worden, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 im Verfahren zu römisch 40 betreffend die Tat vom römisch 40 von der Verfolgung endgültig zurückgetreten sei. Allerdings habe der BF am römisch 40 im Zusammenwirken mit anderen unter Gewaltanwendung versucht, einen Raub zu begehen. Eine Zukunftsprognose falle sohin nicht zu Gunsten des BF aus. Dem BF wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen eingeräumt. 2.3. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung zusammengefasst vor, dass er über keine somalischen Identitätsnachweise verfüge und sohin eine Ausstellung eines Reisepasses durch die somalische Vertretungsbehörde ausscheide. Seit XXXX gehe er durchgehend einer geregelten Arbeit nach. Er wohne privat und beziehe keine staatliche Unterstützung. 2.3. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung zusammengefasst vor, dass er über keine somalischen Identitätsnachweise verfüge und sohin eine Ausstellung eines Reisepasses durch die somalische Vertretungsbehörde ausscheide. Seit römisch 40 gehe er durchgehend einer geregelten Arbeit nach. Er wohne privat und beziehe keine staatliche Unterstützung. Die Geldstrafe, welche infolge seiner Verurteilung im Jahr XXXX über ihn verhängt worden sei, habe er vollständig beglichen. Er bereue seine Tat, habe sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Er bemühe sich, ein geregeltes Leben zu führen und sich eine Zukunft in Österreich aufzubauen. Die Staatsanwaltschaft sei ferner von der Verfolgung wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG endgültig zurückgetreten und sei das Ermittlungsverfahren daher eingestellt worden. Die Geldstrafe, welche infolge seiner Verurteilung im Jahr römisch 40 über ihn verhängt worden sei, habe er vollständig beglichen. Er bereue seine Tat, habe sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Er bemühe sich, ein geregeltes Leben zu führen und sich eine Zukunft in Österreich aufzubauen. Die Staatsanwaltschaft sei ferner von der Verfolgung wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG endgültig zurückgetreten und sei das Ermittlungsverfahren daher eingestellt worden. In Bezug auf den Vorhalt, wonach der BF im Verdacht stehe, am XXXX einen Raub begangen zu haben, wurde ausgeführt, dass zwar eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei stattgefunden habe. Dem BF sei jedoch nicht bekannt, dass weitere Ermittlungsschritte gesetzt worden seien und er als Beschuldigter geführt werde. Es sei weder eine Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft erfolgt, noch sei eine Gerichtsverhandlung anberaumt worden. Es würden sohin keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er ein Verbrechen begangen habe. In Bezug auf den Vorhalt, wonach der BF im Verdacht stehe, am römisch 40 einen Raub begangen zu haben, wurde ausgeführt, dass zwar eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei stattgefunden habe. Dem BF sei jedoch nicht bekannt, dass weitere Ermittlungsschritte gesetzt worden seien und er als Beschuldigter geführt werde. Es sei weder eine Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft erfolgt, noch sei eine Gerichtsverhandlung anberaumt worden. Es würden sohin keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er ein Verbrechen begangen habe. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sich der BF nichts zu Schulden kommen habe lassen und aufgrund der dargelegten Lebensumstände von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Der Stellungnahme wurden unter anderem folgenden Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Arbeitsvertrag zwischen der XXXX als Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer betreffend die Tätigkeit als Hilfskraft, mit welchem ein Monatslohn in Höhe von € 1.312,50 brutto vereinbart und das Arbeitsverhältnis von XXXX befristet wurde; Arbeitsvertrag zwischen der römisch 40 als Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer betreffend die Tätigkeit als Hilfskraft, mit welchem ein Monatslohn in Höhe von € 1.312,50 brutto vereinbart und das Arbeitsverhältnis von römisch 40 befristet wurde; ● Lohn- und Arbeitsbestätigung vom XXXX , ausgestellt von der XXXX , wonach der BF seit XXXX als Crew Mitarbeiter in einem Restaurant für 40 Stunden pro Woche beschäftigt ist und einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.540,-- bezieht; Lohn- und Arbeitsbestätigung vom römisch 40 , ausgestellt von der römisch 40 , wonach der BF seit römisch 40 als Crew Mitarbeiter in einem Restaurant für 40 Stunden pro Woche beschäftigt ist und einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.540,-- bezieht; ● Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , wonach von der Verfolgung gegen den BF wegen § 27 Abs. 2 SMG am XXXX vorläufig zurückgetreten worden sei, ein Fortsetzungsgrund nach § 38 Abs. 1a SMG nicht vorliege und daher das Ermittlungsverfahren nunmehr endgültig eingestellt werde. Demnach unterbleibe ein Strafverfahren. Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , wonach von der Verfolgung gegen den BF wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG am römisch 40 vorläufig zurückgetreten worden sei, ein Fortsetzungsgrund nach Paragraph 38, Absatz eins a, SMG nicht vorliege und daher das Ermittlungsverfahren nunmehr endgültig eingestellt werde. Demnach unterbleibe ein Strafverfahren. 2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass dem BF in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX sei mit XXXX rechtskräftig abgewiesen worden. Im gegenständlichen Verfahren über seinen Antrag vom XXXX habe der BF keine Nachweise in Vorlage gebracht, die eine Änderung der Sachlage begründen könnten. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass dem BF in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40 sei mit römisch 40 rechtskräftig abgewiesen worden. Im gegenständlichen Verfahren über seinen Antrag vom römisch 40 habe der BF keine Nachweise in Vorlage gebracht, die eine Änderung der Sachlage begründen könnten. In einer dem Verfahrensgang vorangestellten einleitenden Begründung des Bescheids (vgl. S. 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids) wurde weiter festgehalten, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX aufgrund der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX zur GZ. XXXX , abgewiesen worden sei. Zuletzt sei der BF mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Hinweise auf weitere Verurteilungen würden nicht bestehen. Allerdings seien beim BF am XXXX im Rahmen einer Kontrolle Suchtmittel sichergestellt worden. Eine gerichtliche Verfolgung des BF habe in der Folge zwar nicht stattgefunden. Es würde jedoch gegenständlich der Verdacht des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz ausreichen, um die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückgetreten sei, sei für die Behörde ohne Belang, zumal eine gerichtliche Verurteilung nicht erforderlich sei. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass der BF geständig gewesen sei und das Suchtmittel freiwillig herausgegeben habe. Die Änderung des Lebenswandels sowie die Tatsache, dass der BF versuche, ein geregeltes Leben zu führen, würden von der Behörde positiv gewertet werden. Allerdings stehe der Umstand, dass der BF am XXXX Suchtmittel besessen habe, der Ausstellung des Fremdenpasses entgegen. In einer dem Verfahrensgang vorangestellten einleitenden Begründung des Bescheids vergleiche S. 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids) wurde weiter festgehalten, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40 aufgrund der Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 zur GZ. römisch 40 , abgewiesen worden sei. Zuletzt sei der BF mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Hinweise auf weitere Verurteilungen würden nicht bestehen. Allerdings seien beim BF am römisch 40 im Rahmen einer Kontrolle Suchtmittel sichergestellt worden. Eine gerichtliche Verfolgung des BF habe in der Folge zwar nicht stattgefunden. Es würde jedoch gegenständlich der Verdacht des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz ausreichen, um die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückgetreten sei, sei für die Behörde ohne Belang, zumal eine gerichtliche Verurteilung nicht erforderlich sei. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass der BF geständig gewesen sei und das Suchtmittel freiwillig herausgegeben habe. Die Änderung des Lebenswandels sowie die Tatsache, dass der BF versuche, ein geregeltes Leben zu führen, würden von der Behörde positiv gewertet werden. Allerdings stehe der Umstand, dass der BF am römisch 40 Suchtmittel besessen habe, der Ausstellung des Fremdenpasses entgegen. In der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen festgehalten, das Verhalten des BF indiziere eine große Wiederholungsgefahr. Es sei somit weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe. Der Antrag sei daher gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen festgehalten, das Verhalten des BF indiziere eine große Wiederholungsgefahr. Es sei somit weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe. Der Antrag sei daher gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. 2.5. Am XXXX erhob der BF im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der Behörde nicht nachvollziehbar sei, zumal lediglich auf den Akteninhalt verwiesen werde. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass die Behörde auf Seite 4 des Bescheids die Änderung des Lebenswandels des BF seit der Verurteilung am XXXX gewürdigt habe. Bei der Beurteilung, ob der Fremdenpass auszustellen sei, habe die Behörde hinsichtlich der Verurteilung wegen Suchtgiftbesitzes eine Gefährdungsprognose zu treffen. Wenn die Behörde – wie im gegenständlichen Fall – davon ausgehe, dass der BF einen Lebenswandel vollzogen habe, und dies positiv bewerte, so hätte sie den Antrag nicht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückweisen dürfen, sondern hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Verurteilung im Verfahren zur GZ. XXXX der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht mehr entgegenstehe und nunmehr eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei. 2.5. Am römisch 40 erhob der BF im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der Behörde nicht nachvollziehbar sei, zumal lediglich auf den Akteninhalt verwiesen werde. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass die Behörde auf Seite 4 des Bescheids die Änderung des Lebenswandels des BF seit der Verurteilung am römisch 40 gewürdigt habe. Bei der Beurteilung, ob der Fremdenpass auszustellen sei, habe die Behörde hinsichtlich der Verurteilung wegen Suchtgiftbesitzes eine Gefährdungsprognose zu treffen. Wenn die Behörde – wie im gegenständlichen Fall – davon ausgehe, dass der BF einen Lebenswandel vollzogen habe, und dies positiv bewerte, so hätte sie den Antrag nicht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückweisen dürfen, sondern hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Verurteilung im Verfahren zur GZ. römisch 40 der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht mehr entgegenstehe und nunmehr eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei. Das Bundesamt habe auf Seite 7 des Bescheids erwogen, dass in Bezug auf die Suchtmitteldelinquenz des BF eine große Wiederholungsgefahr vorliege bzw. die Gefahr bestehe, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder Organisation durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik gefährden würde. Diese Erwägungen würden in Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 4 des Bescheids stehen, wonach der BF seinen Lebenswandel geändert habe und nunmehr versuche, ein geregeltes Leben zu führen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb dem BF unterstellt werde, Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein, zumal hierfür keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde aufgrund ihrer dislozierten Feststellungen betreffend den Lebenswandel des BF zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt geändert habe und aufgrund einer nunmehr günstigen Zukunftsprognose dem BF ein Fremdenpass auszustellen sei. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und dem Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses stattzugeben, in eventu das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. 2.6. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.6. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Dem BF, einem somalischen Staatsangehörigen, kommt in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Zuletzt wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Gültigkeit von XXXX erteilt. 1.1. Dem BF, einem somalischen Staatsangehörigen, kommt in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Zuletzt wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Gültigkeit von römisch 40 erteilt. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt zweimal rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je € 4,00, -- (gesamt € 1.120, --) rechtskräftig verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am XXXX vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wurde in der Folge widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je € 4,00, -- (gesamt € 1.120, --) rechtskräftig verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am römisch 40 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wurde in der Folge widerrufen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen sowie anderen überlassen hat, und zwar
- a)im Zeitraum von XXXX bis Ende September XXXX durch den wiederholten Erwerb nicht näher bestimmbarer, insgesamt die Grenzmenge im Zweifel jedoch nicht übersteigender Mengen an THC-hältigem Cannabiskraut bei Unbekannten zum ausschließlich persönlichen Gebrauch und Besitz;
- a)im Zeitraum von römisch 40 bis Ende September römisch 40 durch den wiederholten Erwerb nicht näher bestimmbarer, insgesamt die Grenzmenge im Zweifel jedoch nicht übersteigender Mengen an THC-hältigem Cannabiskraut bei Unbekannten zum ausschließlich persönlichen Gebrauch und Besitz;
- b)am XXXX durch die uneigennützige Weitergabe einer nicht näher bestimmbaren Quantität an Cannabiskraut in Form eines Joints an eine abgesondert verfolgte minderjährige Person, welcher er hierdurch den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hat, wobei er selbst volljährig und zwei Jahre älter als die minderjährige Person war.
- b)am römisch 40 durch die uneigennützige Weitergabe einer nicht näher bestimmbaren Quantität an Cannabiskraut in Form eines Joints an eine abgesondert verfolgte minderjährige Person, welcher er hierdurch den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hat, wobei er selbst volljährig und zwei Jahre älter als die minderjährige Person war. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit gewertet, während die Tatwiederholung sowie die Verwirklichung des Tatbestands des § 27 SMG durch verschiedene Begehungsformen als erschwerend galten. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit gewertet, während die Tatwiederholung sowie die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 27, SMG durch verschiedene Begehungsformen als erschwerend galten. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00 (gesamt € 600, --) rechtskräftig verurteilt. Die Geldstrafe wurde am XXXX vollzogen. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00 (gesamt € 600, --) rechtskräftig verurteilt. Die Geldstrafe wurde am römisch 40 vollzogen. Am XXXX wurde der BF einer Kontrolle durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der BF besaß im Zeitpunkt der Kontrolle zum persönlichen Gebrauch vorschriftswidrig circa 0,5 Gramm Marihuana, welches er sofort freiwillig herausgab. Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte in der Folge mit Verständigung vom XXXX dem Bundesamt mit, dass gemäß § 35 Abs. 9 SMG vorläufig von der Strafverfolgung wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zurückgetreten wurde. Mit Verständigung vom XXXX wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft über den endgültigen Rücktritt von der Strafverfolgung informiert. Am römisch 40 wurde der BF einer Kontrolle durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der BF besaß im Zeitpunkt der Kontrolle zum persönlichen Gebrauch vorschriftswidrig circa 0,5 Gramm Marihuana, welches er sofort freiwillig herausgab. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 teilte in der Folge mit Verständigung vom römisch 40 dem Bundesamt mit, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig von der Strafverfolgung wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, SMG zurückgetreten wurde. Mit Verständigung vom römisch 40 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft über den endgültigen Rücktritt von der Strafverfolgung informiert. Der BF geht seit XXXX einer Vollzeitbeschäftigung als Crew Mitarbeiter in einem Restaurant nach und erzielt aktuell ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.540, -- brutto. Der BF geht seit römisch 40 einer Vollzeitbeschäftigung als Crew Mitarbeiter in einem Restaurant nach und erzielt aktuell ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.540, -- brutto. 1.3. Am XXXX stellte der BF seinen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX abgewiesen wurde. 1.3. Am römisch 40 stellte der BF seinen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst zunächst auf die Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX vom XXXX hingewiesen und weiter festgehalten, dass der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine sehr hohe Wiederholungsgefahr anlaste. Die Verurteilung spreche gegen die Ausstellung eines Fremdenpasses, zumal sie noch nicht lange genug zurückliege und die vom Gericht festgesetzte Probezeit von drei Jahren noch nicht vergangen sei. Ferner finde sich im Kriminalpolizeilichen Aktenindex eine weitere Eintragung, wonach der BF am XXXX abermals gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe. Eine positive Zukunftsprognose könne daher im Entscheidungszeitpunkt nicht getroffen werden. Der Umstand, dass der BF die gegen ihn verhängte Geldstrafe vollständig beglichen habe, einer Beschäftigung nachgehe und überdies auf der Suche nach einer Wohnung sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der laut der vom BF eingebrachten Stellungnahme unternommene Lebenswandel werde von der Behörde positiv beurteilt, habe jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung im Verfahren. Dem BF sei daher die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst zunächst auf die Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 hingewiesen und weiter festgehalten, dass der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine sehr hohe Wiederholungsgefahr anlaste. Die Verurteilung spreche gegen die Ausstellung eines Fremdenpasses, zumal sie noch nicht lange genug zurückliege und die vom Gericht festgesetzte Probezeit von drei Jahren noch nicht vergangen sei. Ferner finde sich im Kriminalpolizeilichen Aktenindex eine weitere Eintragung, wonach der BF am römisch 40 abermals gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe. Eine positive Zukunftsprognose könne daher im Entscheidungszeitpunkt nicht getroffen werden. Der Umstand, dass der BF die gegen ihn verhängte Geldstrafe vollständig beglichen habe, einer Beschäftigung nachgehe und überdies auf der Suche nach einer Wohnung sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der laut der vom BF eingebrachten Stellungnahme unternommene Lebenswandel werde von der Behörde positiv beurteilt, habe jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung im Verfahren. Dem BF sei daher die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt. Am XXXX stellte der BF daraufhin einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Der BF hat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses keinen neuen und entscheidungswesentlichen Sachverhalt dargetan. Am römisch 40 stellte der BF daraufhin einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Der BF hat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses keinen neuen und entscheidungswesentlichen Sachverhalt dargetan. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seinem Status als subsidiär Schutzberechtigter sowie zu der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem konsistenten Vorbringen des BF in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom XXXX . Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seinem Status als subsidiär Schutzberechtigter sowie zu der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem konsistenten Vorbringen des BF in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom römisch 40 . Ferner gründen sich die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen auf einen Auszug aus dem Strafregister vom XXXX in Verbindung mit dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX . Ferner gründen sich die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen auf einen Auszug aus dem Strafregister vom römisch 40 in Verbindung mit dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 . Die Feststellungen zu dem Vorfall am XXXX , bei welchem der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften betreten worden sei, stützen sich ferner auf eine Auskunft aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex vom XXXX sowie den Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom XXXX , Zl. XXXX . Aus den Verständigungen der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX sowie vom XXXX ergibt sich weiter, dass die Staatsanwaltschaft zunächst gemäß § 35. Abs. 9 SMG vorläufig und nunmehr endgültig von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Die Feststellungen zu dem Vorfall am römisch 40 , bei welchem der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften betreten worden sei, stützen sich ferner auf eine Auskunft aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex vom römisch 40 sowie den Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Aus den Verständigungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 sowie vom römisch 40 ergibt sich weiter, dass die Staatsanwaltschaft zunächst gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig und nunmehr endgültig von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Weiters basieren die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF auf der von ihm vorgelegten Lohn- und Arbeitsbestätigung der XXXX vom XXXX . Weiters basieren die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF auf der von ihm vorgelegten Lohn- und Arbeitsbestätigung der römisch 40 vom römisch 40 . Die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX ergeben sich aus der vorliegenden Kopie des entsprechenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , samt Rückschein. Hinweise, wonach der Bescheid dem BF nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre bzw. er nicht rechtzeitig von der Verständigung über die Hinterlegung Kenntnis erlangt hätte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb festzustellen war, dass ihm der Bescheid mit Beginn der Hinterlegungsfrist am XXXX zugestellt wurde. Die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40 ergeben sich aus der vorliegenden Kopie des entsprechenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , samt Rückschein. Hinweise, wonach der Bescheid dem BF nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre bzw. er nicht rechtzeitig von der Verständigung über die Hinterlegung Kenntnis erlangt hätte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb festzustellen war, dass ihm der Bescheid mit Beginn der Hinterlegungsfrist am römisch 40 zugestellt wurde. Im Übrigen beruht die Feststellung zum gegenständlichen Verfahren auf dem im Akt aufliegenden Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, welcher mit XXXX datiert und vom BF unterfertigt ist. Hinsichtlich der Feststellung, wonach der BF im gegenständlichen Verfahren nicht in der Lage war, einen neuen und entscheidungswesentlichen Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens darzutun, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Im Übrigen beruht die Feststellung zum gegenständlichen Verfahren auf dem im Akt aufliegenden Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, welcher mit römisch 40 datiert und vom BF unterfertigt ist. Hinsichtlich der Feststellung, wonach der BF im gegenständlichen Verfahren nicht in der Lage war, einen neuen und entscheidungswesentlichen Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens darzutun, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am XXXX beim Bundesamt eingebracht, ist nach Vorlage am XXXX beim BVwG eingegangen und der Gerichtsabteilung W124 zugewiesen worden.Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am römisch 40 beim Bundesamt eingebracht, ist nach Vorlage am römisch 40 beim BVwG eingegangen und der Gerichtsabteilung W124 zugewiesen worden. 3.2. Zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses 3.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. 3.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, RN 49). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn 48; mwN)Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn 48; mwN) Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783; mwN).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783; mwN). Bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2020/06/0119).Bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand vergleiche VwGH 26.03.2021, Ra 2020/06/0119). Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0001). Im gegenständlichen Fall kommt es sohin auf eine (potentielle) Änderung der Verhältnisse in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX an, mit welchem die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG versagt wurde. Dieser Bescheid erwuchs am XXXX in Rechtskraft. Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0001). Im gegenständlichen Fall kommt es sohin auf eine (potentielle) Änderung der Verhältnisse in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 an, mit welchem die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG versagt wurde. Dieser Bescheid erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses sind gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses sind gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. 3.2.2. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, inwiefern zum Entscheidungszeitpunkt von einer Änderung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts auszugehen wäre, welche eine neue Entscheidung in der Sache gebieten würde. Entgegen der Argumentation des BF stellt der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens verstrichene Zeitraum, in welchem er sich wohlverhalten hat, im konkreten Fall keine maßgebliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts dar, dies aus nachstehenden Gründen: Zur Klärung der Frage, ob ein geänderter Sachverhalt vorliegt, ist gegenständlich eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat (vgl. dazu VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, zu der zu § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entwickelten Rechtsprechung des VwGH, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch hier anzuwenden ist). Zur Klärung der Frage, ob ein geänderter Sachverhalt vorliegt, ist gegenständlich eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat vergleiche dazu VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, zu der zu Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entwickelten Rechtsprechung des VwGH, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch hier anzuwenden ist). Im Rahmen ihrer Prognosebeurteilung, ob die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG genannte Handlung vom BF begangen werden könnte, berücksichtigte die Behörde im Vergleichsbescheid maßgeblich, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt wurde, da er im Zeitraum von XXXX bis Ende September XXXX vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen sowie anderen überlassen hat und sohin die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG beging. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der BF am XXXX , sohin knapp zweieinhalb Jahre nach der Begehung der seiner strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen, neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde, als er vorschriftswidrig circa 0,5 Gramm Marihuana zum ausschließlich persönlichen Gebrauch besaß und sohin den Tatbestand des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG verwirklichte. Dem Umstand, dass der BF bereits im damaligen Entscheidungszeitpunkt die gegen ihn verhängte Geldstrafe vollständig beglichen hatte und einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde demgegenüber kaum Gewicht beigemessen. In einer Gesamtschau kam die Behörde schließlich zu dem Ergebnis, dass eine Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des BF ausfallen könne. Im Rahmen ihrer Prognosebeurteilung, ob die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG genannte Handlung vom BF begangen werden könnte, berücksichtigte die Behörde im Vergleichsbescheid maßgeblich, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt wurde, da er im Zeitraum von römisch 40 bis Ende September römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen sowie anderen überlassen hat und sohin die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG sowie nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG beging. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der BF am römisch 40 , sohin knapp zweieinhalb Jahre nach der Begehung der seiner strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen, neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde, als er vorschriftswidrig circa 0,5 Gramm Marihuana zum ausschließlich persönlichen Gebrauch besaß und sohin den Tatbestand des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, SMG verwirklichte. Dem Umstand, dass der BF bereits im damaligen Entscheidungszeitpunkt die gegen ihn verhängte Geldstrafe vollständig beglichen hatte und einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde demgegenüber kaum Gewicht beigemessen. In einer Gesamtschau kam die Behörde schließlich zu dem Ergebnis, dass eine Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des BF ausfallen könne. Zusammengefasst war sohin für die Versagung des Fremdenpasses ausschlaggebend, dass der BF über einen langen Tatzeitraum hinweg, konkret von XXXX bis Ende September XXXX gegen das Suchmittelgesetz verstoßen hat und in weiterer Folge nach längerer Zeit des Wohlverhaltens, konkret nach knapp zweieinhalb Jahren, neuerlich eine einschlägige strafbare Handlung begangen hat.Zusammengefasst war sohin für die Versagung des Fremdenpasses ausschlaggebend, dass der BF über einen langen Tatzeitraum hinweg, konkret von römisch 40 bis Ende September römisch 40 gegen das Suchmittelgesetz verstoßen hat und in weiterer Folge nach längerer Zeit des Wohlverhaltens, konkret nach knapp zweieinhalb Jahren, neuerlich eine einschlägige strafbare Handlung begangen hat. Ausgehend davon ist der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens verstrichene Zeitraum, in welchem sich der BF wohlverhalten hat, zu kurz um eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Angesichts des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall eine längere Zeit des Wohlverhaltens erforderlich ist, um von einem geänderten Sachverhalt ausgehen zu können, vermag auch der endgültige Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung wegen des vom BF am XXXX verwirklichten Tatbestands des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. Abs. 1 und Abs. 2 SMG keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu begründen. Angesichts des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall eine längere Zeit des Wohlverhaltens erforderlich ist, um von einem geänderten Sachverhalt ausgehen zu können, vermag auch der endgültige Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung wegen des vom BF am römisch 40 verwirklichten Tatbestands des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Abs. Absatz eins und Absatz 2, SMG keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu begründen. Wenn der BF im gegenständlichen Fall darauf hinweist, dass er die gegen ihn verhängte Geldstrafe vollständig beglichen habe und nunmehr einer geregelten Arbeit nachgehe, ist weiter festzuhalten, dass diese Umstände bereits im Vorverfahren berücksichtigt wurden. Folglich liegt auch insoweit keine Änderung des Sachverhalts vor. Dem BF ist es im gegenständlichen Fall sohin insgesamt nicht gelungen, einen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt darzutun. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hervorgekommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wenn den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wenn den Tatsachen, die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen. Wie bereits ausgeführt, wurde die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses mit Bescheid vom XXXX unter anderem damit begründet, dass der BF am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde, als er vorschriftswidrig circa 0,5 Gramm Marihuana zum ausschließlich persönlichen Gebrauch besaß. Ungeachtet des Umstandes, dass die Staatanwaltschaft von der Strafverfolgung zurückgetreten ist, hat der BF hierdurch den Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. Abs. 1 und Abs. 2 SMG verwirklicht und somit eine gerichtlich strafbare Handlung begangen. Da die Begehung dieser gerichtlich strafbaren Handlung weniger als drei Jahre zurückliegt, ist auch vor dem Hintergrund des § 92 Abs. 3 FPG vom weiteren Vorliegen eines Versagungsgrundes und somit von der Unzulässigkeit der Erstellung einer neuen Prognosebeurteilung auszugehen. Wie bereits ausgeführt, wurde die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses mit Bescheid vom römisch 40 unter anderem damit begründet, dass der BF am römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde, als er vorschriftswidrig circa 0,5 Gramm Marihuana zum ausschließlich persönlichen Gebrauch besaß. Ungeachtet des Umstandes, dass die Staatanwaltschaft von der Strafverfolgung zurückgetreten ist, hat der BF hierdurch den Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Abs. Absatz eins und Absatz 2, SMG verwirklicht und somit eine gerichtlich strafbare Handlung begangen. Da die Begehung dieser gerichtlich strafbaren Handlung weniger als drei Jahre zurückliegt, ist auch vor dem Hintergrund des Paragraph 92, Absatz 3, FPG vom weiteren Vorliegen eines Versagungsgrundes und somit von der Unzulässigkeit der Erstellung einer neuen Prognosebeurteilung auszugehen. 3.2.3. Das Bundesamt ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der gegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Das Bundesamt ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der gegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.3.1. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). 3.3.2. Im gegenständlichen Fall beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Festzuhalten ist jedoch, dass der BF in seiner Beschwerde kein neues Vorbringen auf Tatsachenebene erstattet hat und sein Vorbringen zum endgültigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung sowie zu seinen persönlichen Lebensumständen der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W124.2163671.2.00