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{'item': 'W129 2247771-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW129 2247771-3 Spruch, W129 2247771-2/4E W129 2247771-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2021, Zl. W129 2247771-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2021, Zl. W129 2247771-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens: A) I. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gem. § 32 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gem. Paragraph 32, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Wiederaufnahmewerber und Beschwerdeführer im gegenständlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) erhielt mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 30.11.2012 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Am 19.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zuletzt ein Konventionsreisepass ausgestellt (Nr. XXXX ).
  3. Am 19.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zuletzt ein Konventionsreisepass ausgestellt (Nr. römisch 40 ).
  4. Mit Bescheid vom 10.09.2021 wurde dem BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz der Konventionsreisepass Nr. XXXX entzogen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
  5. Mit Bescheid vom 10.09.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz der Konventionsreisepass Nr. römisch 40 entzogen (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass sein alter Konventionspass bereits seit 13.09.2021 ungültig sei und anlässlich seines Antrages auf Ausstellung eines neuen Passes gelocht und somit ungültig gemacht worden sei.
  7. Mit Schreiben vom 22.10.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, den Pass, der nicht bei der Behörde zurückgelassen worden sei, bis zum 10.11.2021 an die Behörde zurückzustellen.
  8. Mit Begleitschreiben vom 25.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 29.10.2021). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2021, Zl. W129 2247771-1/4E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.04.2021, Zl. 20Hv 26/21f, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs 1
  9. Fall sowie
  10. Fall SMG sowie wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Unterschlagung, der Urkundenunterdrückung sowie der Körperverletzung begründet. Auch wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine weitere Anklage wegen Suchtgifthandels erhoben und ihm zur Last gelegt wurde, er habe (unter anderem) das Verbrechen des Suchtmittelhandels (ua. §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel begangen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2021, Zl. W129 2247771-1/4E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.04.2021, Zl. 20Hv 26/21f, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins,
  11. Fall sowie
  12. Fall SMG sowie wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Unterschlagung, der Urkundenunterdrückung sowie der Körperverletzung begründet. Auch wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine weitere Anklage wegen Suchtgifthandels erhoben und ihm zur Last gelegt wurde, er habe (unter anderem) das Verbrechen des Suchtmittelhandels (ua. Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel begangen. Die Zustellung des genannten Erkenntnisses erfolgte am 05.11.2021 durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer.
  13. Mit Schriftsatz vom 05.12.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, die zweite Anklage habe zu einem rechtkräftigen Urteil des Landesgerichtes Linz geführt, (bereits) am 29.09.2021 zur Zl. 27 Hv 81/21w. Er sei zwar in einigen Anklagepunkten schuldig gesprochen worden, jedoch hinsichtlich des Anklagepunktes, er habe rechtswidrig Suchtgift aus Tschechien und der Slowakei nach Österreich aus- bzw. eingeführt, freigesprochen worden. Er sei seit Mai 2021 in Ausbildung als Lehrling (Kfz-Technik) und habe im November die Berufsschule positiv abgeschlossen. Er wolle in Freiheit seine Verwandten und Bekannten im Ausland besuchen dürfen. Er habe die Unterlagen der belangten Behörde übermittelt, diese habe es verabsäumt, die Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Er stelle den Antrag auf Verfahrenshilfe, auf eine mündliche Gerichtsverhandlung, auf nochmalige Prüfung seines Falles und auf neue Entscheidung sowie auf Einstellung des Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  16. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und erhielt mit Bescheid vom 30.11.2012 vom (damaligen) Bundesasylamt den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  17. Am 19.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuletzt ein Konventionsreisepass ausgestellt (Nr. XXXX ).1.
  18. Am 19.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuletzt ein Konventionsreisepass ausgestellt (Nr. römisch 40 ). 1.
  19. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.04.2021, Zl. 20Hv 26/21f wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs 1
  20. Fall sowie
  21. Fall SMG sowie wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Unterschlagung, der Urkundenunterdrückung sowie der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro (im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt.1.
  22. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.04.2021, Zl. 20Hv 26/21f wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins,
  23. Fall sowie
  24. Fall SMG sowie wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Unterschlagung, der Urkundenunterdrückung sowie der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro (im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt. 1.
  25. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Linz vom 05.08.2021 wurde die belangte Behörde von einer weiteren Anklageerhebung wegen Suchtgifthandels in Kenntnis gesetzt. Es wurde dem Beschwerdeführer (unter anderem) zur Last gelegt, zwischen März 2020 und Mitte Februar 2021 von unbekannten Bezugsquellen in Tschechien und der Slowakei Suchtgift in Form von Methamphehamin/Crystal angekauft, nach Österreich eingeführt und im Großraum Linz sowie Wels und Steyr gewinnbringend verkauft zu haben. 1.
  26. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.09.2021, Zl. 27 Hv 81/21w wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs 1
  27. Fall SMG sowie wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4 Euro (im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt.1.
  28. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.09.2021, Zl. 27 Hv 81/21w wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins,
  29. Fall SMG sowie wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4 Euro (im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich des Anklagepunktes, er habe rechtswidrig Suchtgift aus Tschechien und der Slowakei nach Österreich aus- bzw. eingeführt, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. 1.
  30. Mit Bescheid vom 10.09.2021 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz den Konventionsreisepass Nr. XXXX (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aus (Spruchpunkt II.).1.
  31. Mit Bescheid vom 10.09.2021 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz den Konventionsreisepass Nr. römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aus (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
  32. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2021, Zl. W129 2247771-1/4E, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen. Die Zustellung erfolgte mit 05.11.2021 durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer. 1.
  33. Mit Schriftsatz vom 05.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme.
  34. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang steht im Lichte der Entscheidung des BVwG vom 02.11.2021 sowie des Wiederaufnahmeantrages und der im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens vorgelegten Beweismittel unstrittig fest.
  35. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Zurückweisung des Antrages auf WiederaufnahmeZu A) römisch eins. Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme 3.
  36. § 32 VwGVG lautet:3.
  37. Paragraph 32, VwGVG lautet:

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. 3.
  1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28).3.
  2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232). 3.
  3. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  4. Auflage [2019] Rz 598; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).3.
  5. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  6. Auflage [2019] Rz 598; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.). 3.
  7. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid (hier: anderslautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder einen den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid (hier: anderslautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder einen den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.). 3.
  8. Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge „voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheides“ zu beachten. Demnach ist mit „voraussichtlich“ ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019] Rz 600).3.
  9. Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge „voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheides“ zu beachten. Demnach ist mit „voraussichtlich“ ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019] Rz 600). Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019], Rz 600, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019], Rz 600, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen). 3.
  10. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). 3.
  11. Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.3.
  12. Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55). 3.
  13. Der Beschwerdeführer stützte seinen gegenständlichen Antrag im Wesentlichen darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den mittlerweile ergangenen Freispruch bezüglich des Anklagepunktes, er habe rechtswidrig Suchtgift aus Tschechien und der Slowakei nach Österreich aus- bzw. eingeführt, eingegangen sei. Er habe die Unterlagen der belangten Behörde übermittelt, diese habe es verabsäumt, die Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. 3.
  14. Zwar ist es zutreffend, dass die von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen lediglich das Vorliegen einer (neuerlichen) Anklage, nicht aber das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Landesgerichtes Linz dokumentierten. Jedoch erfolgte das Urteil in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 29.09.2021; er erlangte somit bereits mit diesem Tag Kenntnis vom nunmehr geltend gemachten Wiederaufnahmegrund. Die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 05.11.2021 durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens erfolgte (erst) am 05.12.
  15. 3.
  16. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde somit außerhalb der zweiwöchigen Frist eingebracht und ist als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  17. Darüber hinaus gälte es zu bedenken, dass eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG grundsätzlich auch nur dann in Betracht käme, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel überhaupt die Eignung besitzen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung (hier: des BVwG) herbeizuführen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).3.
  18. Darüber hinaus gälte es zu bedenken, dass eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG grundsätzlich auch nur dann in Betracht käme, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel überhaupt die Eignung besitzen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung (hier: des BVwG) herbeizuführen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42). Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag fristgerecht eingebracht hätte, wäre sein Vorbringen nicht geeignet gewesen, eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes herbeizuführen. Zum einen wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2021 durch das Landesgericht Linz auch in mehreren Anklagepunkten schuldig gesprochen (wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs 1
  19. Fall SMG sowie wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung), zum anderen führte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 02.11.2021 aus, dass eine Entziehung eines Konventionsreisepasses keine Verurteilung voraussetzt, es reicht aus, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument für einen Verstoß gegen die Bestimmungen des SMG benützen will.Zum einen wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2021 durch das Landesgericht Linz auch in mehreren Anklagepunkten schuldig gesprochen (wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins,
  20. Fall SMG sowie wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung), zum anderen führte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 02.11.2021 aus, dass eine Entziehung eines Konventionsreisepasses keine Verurteilung voraussetzt, es reicht aus, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument für einen Verstoß gegen die Bestimmungen des SMG benützen will. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anklagepunktes, er habe Suchtmittel nach Österreich eingeführt, freigesprochen wurde, zeigt gerade die (neuerliche) Verurteilung in wesentlichen anderen Anklagepunkten (wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs 1
  21. Fall sowie
  22. Fall SMG sowie wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung), dass beim Beschwerdeführer eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, woran auch die von ihm begonnene Lehrlingsausbildung nichts entscheidend zu verändern vermag.Auch wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anklagepunktes, er habe Suchtmittel nach Österreich eingeführt, freigesprochen wurde, zeigt gerade die (neuerliche) Verurteilung in wesentlichen anderen Anklagepunkten (wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins,
  23. Fall sowie
  24. Fall SMG sowie wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung), dass beim Beschwerdeführer eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, woran auch die von ihm begonnene Lehrlingsausbildung nichts entscheidend zu verändern vermag. Da sohin für das erkennende Gericht nicht erkennbar wäre, inwiefern die ins Treffen geführten Tatsachen und Beweismittel auch die Eignung aufweisen würden, eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeizuführen, wäre dem Antrag des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht stattzugeben. Zu A) II. Abweisung des Antrages auf VerfahrenshilfeZu A) römisch zwei. Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe 3.
  25. § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:3.
  26. Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet: „Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ 3.
  1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR
  2. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 verweisen).3.
  3. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  4. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. 3.
  5. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 05.12.2021 in der Lage war, seinen Standpunkt, wonach er in einem Anklagepunkt freigesprochen worden war und wonach aufgrund seiner sozialen Verfestigung ein Rückfall nicht zu befürchten sei, völlig ausreichend argumentieren konnte. Auch hat er ohne Verfahrenshelfer erkennen können, dass seine Unterlagen, die er an die belangte Behörde übermittelt hat, nicht dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden, sodass im gegenständlichen Erkenntnis zwar die (neuerliche) Anklage, nicht aber das (zweite) Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.09.2021 zur Sprache kamen. Aufgrund der Verspätung des Antrages auf Wiederaufnahme in Verbindung mit den oben unter Punkt 3.
  6. dargelegten sehr geringen Erfolgsaussichten selbst eines fristgerecht eingebrachten Antrages ist die Gewährung von Verfahrenshilfe ungeachtet der sozialen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers rechtlich nicht geboten, weswegen es sich erübrigt zu prüfen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. 3.
  7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben.3.
  8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines Verfahrens ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines Verfahrens ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich des Antrags auf Verfahrenshilfe ergeht die Abweisung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG (siehe VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008; VwGH vom 19.06.2019, Ro 2019/01/0004).Hinsichtlich des Antrags auf Verfahrenshilfe ergeht die Abweisung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG (siehe VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008; VwGH vom 19.06.2019, Ro 2019/01/0004). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2247771.3.00

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