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W133 2243573-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW133 2243573-1 Spruch, W133 2243573-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).

Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, ein unfallchirurgisches Gutachten eines näher genannten Facharztes für Unfallchirurgie vom 23.02.1988, einen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 21.01.1993, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Dauerrente in der Höhe von 20 von Hundert (v.H.) der Vollrente zuerkannt wurde, sowie einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 22.09.2020, mit welchem die Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers bestimmt wurde, bei.Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesen Behindertenpass bzw. auf

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, ein unfallchirurgisches Gutachten eines näher genannten Facharztes für Unfallchirurgie vom 23.02.1988, einen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 21.01.1993, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Dauerrente in der Höhe von 20 von Hundert (v.H.) der Vollrente zuerkannt wurde, sowie einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 22.09.2020, mit welchem die Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers bestimmt wurde, bei. In der Folge holte das Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 22.04.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, zervikale Diskopathie unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik 02.01.02 30 2 posttraumatische Einschränkung der Sprunggelenke beidseits unterer Rahmensatz, da links nur geringes Defizit 02.05.33 30 3 Zustand nach Entfernung der rechten Kniescheibe oberer Rahmensatz, da Belastungsdefizit 02.05.18 20 4 posttraumatisches Defizit rechter Daumen nach subtotaler Amputation und Rekonstruktion mittlerer Rahmensatz, da verkürzter Daumen erhalten 02.06.26 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussungen um eine Stufe erhöht werde, das Leiden 4 hingegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da keine wesentliche Mobilitätseinschränkung bestehe. Die Gehstrecke sei ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet, außerdem würden keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle bestehen. Ein Aktionsradius von 10 Minuten sei dem Beschwerdeführer möglich. Mit Schreiben vom 23.04.2021 räumte das Sozialministeriumservice, Landstelle Niederösterreich (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet), dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 23.04.2021 räumte das Sozialministeriumservice, Landstelle Niederösterreich (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet), dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage, sowie auf die vom Beschwerdeführer nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen. Das Gutachten vom 22.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Die belangte Behörde merkte außerdem noch an, dass über den Antrag auf

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage, sowie auf die vom Beschwerdeführer nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen. Das Gutachten vom 22.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Die belangte Behörde merkte außerdem noch an, dass über den Antrag auf

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Mit Eingabe vom 11.06.2021 brachte der Beschwerdeführer eine – von der belangten Behörde als fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.05.2021 gewertete – Stellungnahme ein. Darin führt er aus, dass er aufgrund einer Blinddarmoperation am 03.05.2021 erst jetzt zu der Ablehnung seines Antrages Stellung nehmen könne. Insbesondere sei das eingeholte Gutachten nicht nachvollziehbar, da das Leiden 4 bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht berücksichtigt worden sei. Aus dem vorliegenden Gutachten ergebe sich nämlich, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 erhöht werde und sich daraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergebe. Unter Hinzurechnung des Leidens 4 mit einem zusätzlichen Grad der Behinderung von 20 v.H. würde sich somit insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergeben. Darüber hinaus bestehe beim Beschwerdeführer nunmehr seit 29 Jahren eine Invalidität von 50%, dies ergebe sich aus den eingesendeten ärztlichen Unterlagen. Er ersuche daher um Aufklärung dieser Umstände. Der Beschwerde legte er einen Auszug aus dem eingeholten Gutachten vom 22.04.2021 bei. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 19.01.2021 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesen Behindertenpass bzw. auf

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) ein.Der Beschwerdeführer brachte am 19.01.2021 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesen Behindertenpass bzw. auf

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) ein. Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, zervikale Diskopathie, bei ungestörter peripherer Sensomotorik;
  2. posttraumatische Einschränkung der Sprunggelenke beidseits, bei nur geringem Defizit links;
  3. Zustand nach Entfernung der rechten Kniescheibe mit Belastungsdefizit;
  4. posttraumatisches Defizit des rechten Daumens nach subtotaler Amputation und Rekonstruktion, verkürzter Daumen ist erhalten. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussungen um eine Stufe erhöht, das Leiden 4 führt hingegen zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 22.04.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass bzw. für die

§ 29bSt

VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) vorliegen, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass bzw. für die

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) vorliegen, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesen Behindertenpass bzw. auf

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) basiert auf dem Akteninhalt.Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesen Behindertenpass bzw. auf

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 22.04.2021. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 22.04.2021 vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers sind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit zervikaler Diskopathie. Der sachverständige Facharzt für Orthopädie ordnete dieses Leiden nachvollziehbar und zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades betrifft. Auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer erweist sich unter Berücksichtigung der ungestörten peripheren Sensomotorik sowie der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Beweglichkeit („WS im Lot, HWS in R 60-0-50, F 15-0-15, KJA 2cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis Knie.“) und Belastbarkeit als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Darüber hinausgehende Einschränkungen (wie Dauerschmerzen oder maßgebliche Einschränkungen im Alltag) wurden auch insbesondere vom Beschwerdeführer nicht behauptet. So führte er auch im Zuge der persönlichen Untersuchung aus, an belastungsabhängigen Schmerzen zu leiden. Auch die Einschätzungen der weiteren vorliegenden Leiden (posttraumatische Einschränkung der Sprunggelenke beidseits/Zustand nach Entfernung der rechten Kniescheibe/ posttraumatisches Defizit des rechten Daumens nach subtotaler Amputation und Rekonstruktion) sind durch den beigezogenen Facharzt für Orthopädie im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt erfolgt. Die Zuordnungen und Einstufungen dieser Leiden wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine, über die ohnedies wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung der Leiden 2 und 3 auf das Leiden1 vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der beigezogene Facharzt für Orthopädie führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussungen um eine Stufe erhöht wird, das Leiden 4 hingegen zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ausführt, dass sich unter Berücksichtigung des Leidens 4 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergeben würde, so ist hierzu auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 bis 4 der Einschätzungsverordnung zu verweisen. Gemäß Abs. 1 leg. cit. ist der Gesamtgrad der Behinderung nicht durch die Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu ermitteln, sondern sind hierfür die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen maßgebend. Dabei ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zunächst von der am höchsten bewerteten Funktionsbeeinträchtigung auszugehen und zu prüfen, inwieweit diese durch die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist schließlich gemäß Abs. 4 leg. cit. dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Das gegenständliche Leiden 4 (posttraumatisches Defizit des rechten Daumens nach subtotaler Amputation und Rekonstruktion) wirkt sich jedoch weder besonders nachteilig auf die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen aus, noch ist ein Zusammenwirken des Leidens 4 mit den übrigen Funktionseinschränkungen im Sinne einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung zu erkennen. Das vorliegende Leiden 4 ist daher im gegenständlichen Gutachten keineswegs unberücksichtigt geblieben, es wirkt sich jedoch nicht weiter erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung aus. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf ein additives Vorgehen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung geht daher ins Leere und ist nicht dazu geeignet, das gegenständliche Sachverständigengutachten zu entkräften.Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine, über die ohnedies wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung der Leiden 2 und 3 auf das Leiden1 vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der beigezogene Facharzt für Orthopädie führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussungen um eine Stufe erhöht wird, das Leiden 4 hingegen zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ausführt, dass sich unter Berücksichtigung des Leidens 4 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergeben würde, so ist hierzu auf den Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins bis 4 der Einschätzungsverordnung zu verweisen. Gemäß Absatz eins, leg. cit. ist der Gesamtgrad der Behinderung nicht durch die Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu ermitteln, sondern sind hierfür die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen maßgebend. Dabei ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zunächst von der am höchsten bewerteten Funktionsbeeinträchtigung auszugehen und zu prüfen, inwieweit diese durch die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen liegt gemäß Absatz 3, leg. cit. dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist schließlich gemäß Absatz 4, leg. cit. dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Das gegenständliche Leiden 4 (posttraumatisches Defizit des rechten Daumens nach subtotaler Amputation und Rekonstruktion) wirkt sich jedoch weder besonders nachteilig auf die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen aus, noch ist ein Zusammenwirken des Leidens 4 mit den übrigen Funktionseinschränkungen im Sinne einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung zu erkennen. Das vorliegende Leiden 4 ist daher im gegenständlichen Gutachten keineswegs unberücksichtigt geblieben, es wirkt sich jedoch nicht weiter erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung aus. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf ein additives Vorgehen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung geht daher ins Leere und ist nicht dazu geeignet, das gegenständliche Sachverständigengutachten zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch anführt, dass bei ihm seit 29 Jahren eine 50%ige Invalidität bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht durch ärztlich bestätigte Unterlagen belegt ist. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten unfallchirurgischen Gutachten vom 23.02.1988 wurde vielmehr eine Invalidität von 30% festgestellt. Im Übrigen ist im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Geldleistungen aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit bezieht, auf den Wortlaut des § 40 Abs. 1 BBG zu verweisen, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn sie unter anderem nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen. Das Beziehen von Geldleistungen wegen Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit ist demnach – neben dem Vorliegen eines Grades der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% – nur eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Wie oben bereits ausgeführt, liegt beim Beschwerdeführer eben kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor, weshalb das Beziehen einer Erwerbsunfähigkeitspension für sich alleine nicht die Ausstellung eines Behindertenpasses zu begründen vermag.Im Übrigen ist im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Geldleistungen aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit bezieht, auf den Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, BBG zu verweisen, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn sie unter anderem nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen. Das Beziehen von Geldleistungen wegen Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit ist demnach – neben dem Vorliegen eines Grades der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% – nur eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Wie oben bereits ausgeführt, liegt beim Beschwerdeführer eben kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor, weshalb das Beziehen einer Erwerbsunfähigkeitspension für sich alleine nicht die Ausstellung eines Behindertenpasses zu begründen vermag. Zum Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. der

§ 29bSt

VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Zum Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. der

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der medizinischen persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Der Beschwerdeführer ist dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 22.04.2021. Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.05.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.05.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 22.04.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften und wurden diesbezüglich vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 22.04.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften und wurden diesbezüglich vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.04.2021 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nur in Bezug auf die Leiden 2 und 3 gegenüber Leiden 1 als gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussungen um eine Stufe erhöht, das Leiden 4 führt hingegen zu keiner weiteren Erhöhung, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung daher korrekt mit 40 v.H. angenommen wurde.Das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.04.2021 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nur in Bezug auf die Leiden 2 und 3 gegenüber Leiden 1 als gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussungen um eine Stufe erhöht, das Leiden 4 führt hingegen zu keiner weiteren Erhöhung, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung daher korrekt mit 40 v.H. angenommen wurde. Beim Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist schließlich darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren nach § 46 BBG eine Neuerungsbeschränkung besteht, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, G 225/2021-
  3. Der Beschwerdeführer ist schließlich darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren nach Paragraph 46, BBG eine Neuerungsbeschränkung besteht, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen; vergleiche zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, G 225/2021-
  4. Bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung des Leidenszustandes kommt jedoch eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht.Bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung des Leidenszustandes kommt jedoch eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Abschließend ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 29b Abs. 1 StVO lediglich Inhabern oder Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ auf Antrag ein Parkausweis auszufolgen ist. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, kann die – nachgelagerte – Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des ebenfalls beantragten Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) unterbleiben.Abschließend ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO lediglich Inhabern oder Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ auf Antrag ein Parkausweis auszufolgen ist. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, kann die – nachgelagerte – Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des ebenfalls beantragten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) unterbleiben. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2243573.1.00

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