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{'item': 'W133 2243686-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW133 2243686-3 Spruch, W133 2243686-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 31.01.2008 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in dem die Gesundheitsschädigungen

  1. „Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 418 der Richtsatzverordnung,
  2. „Adipositas Grad III“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer g.z.377 der Richtsatzverordnung,
  3. „Diabetes mellitus“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 383 der Richtsatzverordnung, und
  4. „Afterschließmuskelschwäche“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 216 der Richtsatzverordnung, sowie eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. festgestellt wurden.Der Beschwerdeführer ist seit 31.01.2008 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in dem die Gesundheitsschädigungen
  5. „Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 418 der Richtsatzverordnung,
  6. „Adipositas Grad III“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer g.z.377 der Richtsatzverordnung,
  7. „Diabetes mellitus“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 383 der Richtsatzverordnung, und
  8. „Afterschließmuskelschwäche“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 216 der Richtsatzverordnung, sowie eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. festgestellt wurden. Mit E-Mail vom 19.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet). Er führte diesbezüglich aus, dass er seit 15 Jahren eine Invaliditätspension beziehe und auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dem Antrag legte er einen ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 21.09.2020, einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie, eine Kopie seines Behindertenpasses sowie eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt bezüglich der Leistungshöhe aus der Berufsunfähigkeitspension bei. Mit E-Mail vom 05.05.2021 und 10.05.2021 reichte der Beschwerdeführer Patientenbriefe eines näher genannten Krankenhauses vom 23.11.2016 und 22.02.2017 sowie einen Befund eines näher genannten Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 10.05.2021 nach. In der Folge holte die belangte Behörde Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin vom 11.05.2021 und Augenheilkunde vom 12.05.2021 sowie eine, diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Allgemeinmedizinerin vom 17.05.2021 ein. Im eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.05.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Insulin erforderlich ist 09.02.02 40 2 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke Fixer Richtsatz 02.05.21 40 3 Adipositas Grad IIIAdipositas Grad römisch drei gz, unterer Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und Hüftgelenke 02.02.02 30 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung für diese Fachrichtung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass der Grad der Behinderung des Leidens 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht werde, da in Summe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten werde – unter erstmaliger Heranziehung der Einschätzungsverordnung – das Leiden 2 angepasst, in Bezug auf das Leiden 3 des Vorgutachtens sei eine Verschlimmerung eingetreten und das Leiden 4 falle weg, da es nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und es liege eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (Zuckerkrankheit, GdB: 40 v.H.) vor. Im eingeholten Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 12.05.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 grüner Star mit beginnenden Gesichtsfeldausfällen g.z. parazentrale Ausfälle an beiden Augen. Unterer Rahmensatz gewählt, da nur geringe Abweichungen vom alterskorrigierten Normkollektiv 11.02.10 20 2 Zustand nach Operation des grauen Stars mit Abfall der zentralen Sehschärfe bds auf 0,9 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle, 10% Linsenzuschlag inklusive 11.02.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung für diese Fachrichtung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das Leiden 2 den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöhe, da ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken bestehe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer zumutbar. In der Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.05.2021 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin vom 11.05.2021 und Augenheilkunde vom 12.05.2021 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Insulin erforderlich ist 09.02.02 40 2 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke Fixer Richtsatz 02.05.21 40 3 Adipositas Grad IIIAdipositas Grad römisch drei gz, unterer Rahmensatz, da durch mäßiggradige funktionelle Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und Hüftgelenke 02.02.02 30 4 grüner Star mit beginnenden Gesichtsfeldausfällen g.z. parazentrale Ausfälle an beiden Augen. Unterer Rahmensatz gewählt, da nur geringe Abweichungen vom alterskorrigierten Normkollektiv 11.02.10 20 5 Zustand nach Operation des grauen Stars mit Abfall der zentralen Sehschärfe bds auf 0,9 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle, 10% Linsenzuschlag inklusive 11.02.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass der Grad der Behinderung des Leidens 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht werde, da in Summe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, und auch durch die Leiden 4 und 5 um eine weitere Stufe erhöht werde, da in Summe ein relevantes Sinnesleiden bestehe. Im Vergleich zum Vorgutachten werde – unter erstmaliger Heranziehung der Einschätzungsverordnung – das Leiden 2 angepasst, in Bezug auf das Leiden 3 des Vorgutachtens sei eine Verschlimmerung eingetreten und das Leiden 4 falle weg, da es nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt sei. Die augenärztlichen Leiden seien neu hinzugekommen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und es liege eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (Zuckerkrankheit, GdB: 40 v.H.) vor. Mit Schreiben vom 31.05.2021 erfolgte eine Information des Beschwerdeführers über die beabsichtigte Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Die Gutachten vom 11.05.2021 (Allgemeinmedizin) und 12.05.2021 (Augenheilkunde) sowie die Gesamtbeurteilung vom 17.05.2021 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Schreiben vom 31.05.2021 erfolgte eine Information des Beschwerdeführers über die beabsichtigte Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Die Gutachten vom 11.05.2021 (Allgemeinmedizin) und 12.05.2021 (Augenheilkunde) sowie die Gesamtbeurteilung vom 17.05.2021 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 02.06.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass. Diesem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Mit E-Mail vom 07.06.2021 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Röntgenbefund betreffend beide Kniegelenke vom 02.06.2021 nach. Mit Schreiben vom 23.06.2021, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht, erhob der rechtlich unvertretene Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen Beschwerde. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass sich seine gesundheitliche Situation sehr verschlechtert habe, er sei auf fremde Hilfe angewiesen und wolle durch die Antragstellung eine Erleichterung seines schweren Lebens erreichen. Insbesondere wendet er sich gegen das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren und moniert die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung, da keine ganzheitliche Untersuchung durchgeführt worden sei. In den nunmehrigen Gutachten seien verschiedene – in den vorgelegten Unterlagen diagnostizierte – Gesundheitsschädigungen (Genua vara, Cataract beidseits, Hämorrhoidaloperation nach Milligan Morgan, Ein- und Durchschlafstörungen) nicht berücksichtigt worden. Bezogen auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen führt er aus, dass er trotz Gehstock, Schuheinlagen, Schmerztabletten und mit Begleitperson lediglich 100 Meter gehen und nur schwer Treppen steigen könne. Der Beschwerdeführer müsse täglich 20 verschiedene Medikamente einnehmen, er leide an Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie, starkem Übergewicht, Hyperlipidämie, Depression, Schlafstörungen, unkontrolliertem Verlust von Stuhl und Urin und er benötige Hörgeräte. Der Beschwerde legte er Unterlagen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und Kopien seines alten und neuen Behindertenpasses bei. Mit Antrag vom 23.06.2021, ebenfalls eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Zudem beantragte er die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts und den Reisekosten. Dem Antrag legte er eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2021 über die Leistungshöhe aus der Berufsunfähigkeitspension, einen Kontoauszug vom 22.06.2021, eine Rechnung von Wiener Wohnung bezüglich der Vorschreibung des Mietzinses vom Mai 2021 sowie Unterlagen aus dem gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren bei. Mit Verfügungen vom 23.06.2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verfahrenshilfeantrag gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG bzw. gemäß § 6 AVG iVm § 8a und § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter. Die Beschwerde und der Verfahrenshilfeantrag langten fristgerecht am 28.06.2021 bei der belangten Behörde ein.Mit Verfügungen vom 23.06.2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verfahrenshilfeantrag gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bzw. gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 8 a und Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter. Die Beschwerde und der Verfahrenshilfeantrag langten fristgerecht am 28.06.2021 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde eröffnete in der Folge am 23.06.2021 ein weiteres Verfahren bezüglich der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Mit E-Mail vom 21.07.2021 reichte der Beschwerdeführer einen Befund eines näher genannten Diagnosezentrums vom 21.07.2021 nach. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde daraufhin Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin vom 29.07.2021, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.08.2021 und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 20.09.2021 sowie eine, diese drei Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 21.09.2021 ein. Im eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.07.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus, insulinpflichtig oberer Rahmensatz, da Basis Bolus Therapie 09.02.02 40 2 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.02 20 3 grüner Star mit beginnenden Gesichtsfeldausfällen g.z. parazentrale Ausfälle an beiden Augen, unterer Rahmensatz wird aus dem augenfachärztlichen Gutachten übernommen 11.02.10 20 4 Zustand nach Operation des grauen Stars mit Abfall der zentralen Sehschärfe bds auf 0,9 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle, 10% Linsenzuschlag inklusive wird aus dem augenfachärztlichen Gutachten übernommen 11.02.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung für diese Fachrichtung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2-4 nicht weiter erhöht werde, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Eine Afterschließmuskelschwäche sei nicht mittels entsprechender Untersuchung belegt und auch eine Depression sei weder durch fachärztliche Befunde noch durch eine Therapie belegt, weshalb sie keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Die Prostatahypertrophie und die Dranginkontinenz seien gutartig sowie gut behandelbar, ebenso sei die Hyperlipidämie gut behandelbar, weshalb sie ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Die Gallenblasenentfernung erreiche keinen Grad der Behinderung, da diese saniert sei. Im Vergleich zum Vorgutachten sei das Leiden 2 erstmals berücksichtigt worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und es würden Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (Zuckerkrankheit, GdB: 40 v.H. und Hypertonie, GdB: 20 v.H.) vorliegen. Im eingeholten Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.08.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da für diese Position schlechte klinische Hörweite für Flüstersprache. 12.02.01 30 2 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert 12.02.02 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung für diese Fachrichtung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass der Grad der Behinderung des Leidens 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht werde, da die funktionelle Einschränkung zur Gänze bei Leiden 1 berücksichtigt sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Im eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.09.2021 wurde auf Grundlage einer umfassenden persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkung der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung bei Varusgonarthrose beidseits und geringgradige funktionelle Einschränkung im Bereich von Lendenwirbelsäule und Kniegelenken, berücksichtigt die Adipositas. 02.02.02 40 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung für diese Fachrichtung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2007 seien weitere orthopädische Beschwerden hinzugekommen, die unter dem jetzigen Leiden 1 mitberücksichtigt seien. Zudem werde das Leiden 3 (Wirbelsäulen- und Hüftleiden) des Vorgutachtens (Gesamtbeurteilung vom 17.05.2021) nunmehr gemeinsam mit dem Kniegelenksleiden eingestuft, wobei insgesamt keine Verschlimmerung festgestellt werden habe können. In Bezug auf die Beschwerdeeinwendungen des Beschwerdeführers führte die Gutachterin aus, dass sämtliche orthopädischen Leiden entsprechend den vorliegenden Dokumenten und funktionellen Einschränkungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung in korrekter Höhe eingestuft worden seien (auf die vorliegenden Befunde und das Gangbild werde verwiesen). Eine höhergradige funktionelle Einschränkung habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. In der Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Innere Medizin vom 21.09.2021 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin vom 29.07.2021, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.08.2021 und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 20.09.2021 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus, insulinpflichtig oberer Rahmensatz, da Basis Bolus Therapie 09.02.02 40 2 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung bei Varusgonarthrose beidseits und geringgradige funktionelle Einschränkung im Bereich von Lendenwirbelsäule und Kniegelenken, berücksichtigt die Adipositas. 02.02.02 40 3 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da für diese Position schlechte klinische Hörweite für Flüstersprache. 12.02.01 30 4 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.02 20 5 grüner Star mit beginnenden Gesichtsfeldausfällen g.z. parazentrale Ausfälle an beiden Augen, unterer Rahmensatz wird aus dem augenfachärztlichen Gutachten übernommen 11.02.10 20 6 Zustand nach Operation des grauen Stars mit Abfall der zentralen Sehschärfe bds auf 0,9 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle, 10% Linsenzuschlag inklusive wird aus dem augenfachärztlichen Gutachten übernommen 11.02.01 10 7 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert 12.02.02 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen einer maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht werde, die Leiden 4-7 hingegen nicht weiter erhöhen würden, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Eine Afterschließmuskelschwäche sei nicht mittels entsprechender Untersuchung belegt und auch eine Depression sei weder durch fachärztliche Befunde noch durch eine Therapie belegt, weshalb sie keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Die Prostatahypertrophie und die Dranginkontinenz seien gutartig sowie gut behandelbar, ebenso sei die Hyperlipidämie gut behandelbar, weshalb sie ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Die Gallenblasenentfernung erreiche keinen Grad der Behinderung, da diese saniert sei. Das Leiden 3 (Wirbelsäulen- und Hüftleiden) des Vorgutachtens (Gesamtbeurteilung vom 17.05.2021) werde nunmehr gemeinsam mit dem Kniegelenksleiden eingestuft, wobei insgesamt keine Verschlimmerung festgestellt werden habe können. Außerdem würden die Leiden 3, 4 und 7 erstmalig Berücksichtigung im Gutachten finden. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und es würden Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (Zuckerkrankheit, GdB: 40 v.H. und Hypertonie, GdB: 20 v.H.) vorliegen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Schreiben zur Beschwerdevorlage wird ausgeführt, dass die Frist zur Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 19.10.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.10.2021, informierte das Bundesverwaltungsgericht diesen über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die noch von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 29.07.2021 (Innere Medizin), 03.08.2021 (HNO) und 20.09.2021 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 31.01.2008 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Der Beschwerdeführer ist seit 31.01.2008 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Am 19.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Nach Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin vom 11.05.2021 und Augenheilkunde vom 12.05.2021 sowie einer Gesamtbeurteilung vom 17.05.2021, in welcher ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden war, stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus. Diesem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Nach Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin vom 11.05.2021 und Augenheilkunde vom 12.05.2021 sowie einer Gesamtbeurteilung vom 17.05.2021, in welcher ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden war, stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ aus. Diesem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde. Er bekämpft in seiner Beschwerde den in seinem Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und zielt damit auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung ab. Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  10. Diabetes mellitus, insulinpflichtig bei Basis Bolus Therapie;
  11. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit mäßigen funktionellen Einschränkungen bei Varusgonarthrose beidseits und geringgradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke, unter Mitberücksichtigung der Adipositas;
  12. Hörstörung beidseits mit schlechter klinischer Hörweite für Flüstersprache;
  13. arterielle Hypertonie;
  14. grüner Star mit beginnenden Gesichtsfeldausfällen bei parazentralen Ausfällen an beiden Augen;
  15. Zustand nach Operation des grauen Stars mit Abfall der zentralen Sehschärfe beidseits auf 0,9, inklusive 10% Linsenzuschlag;
  16. Tinnitus, nicht dekompensiert. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 70 v.H. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 aufgrund einer maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht. Darüber hinaus erhöhen die Leiden 5 und 6 den Gesamtgrad der Behinderung um eine weitere Stufe, da ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken und in Summe ein relevantes zusätzliches Sinnesleiden vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Die weiters vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionsstörungen (Afterschließmuskelschwäche, Depression) konnten ohne Vorlage fachärztlicher Befunde bzw. ohne Nachweis einer Therapie nicht berücksichtigt und eingestuft werden. Die Prostatahypertrophie und die Dranginkontinenz sind gutartig sowie gut behandelbar, ebenso ist die Hyperlipidämie gut behandelbar, weshalb sie keinen Grad der Behinderung erreichen. Eine sanierte Gallenblasenentfernung erreicht ohne dokumentierte dauerhafte Funktionseinschränkung ebenfalls keinen Grad der Behinderung. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007 wurden im nunmehrigen Verfahren die Leiden erstmals auf Grundlage der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Leiden 1 des Vorgutachtens (Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke) wurde unter Mitberücksichtigung der neu aufgetretenen orthopädischen Leiden (insbesondere im Bereich der Wirbelsäule) sowie der Adipositas Grad III im nunmehrigen Leiden 2 (Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates) neu eingeschätzt. In Bezug auf das Leiden 3 des Vorgutachtens (Diabetes mellitus) ist eine maßgebliche Verschlimmerung eingetreten, die eine Erhöhung des (Einzel)Grades der Behinderung von 20 v.H. auf 40 v.H. erforderlich machte. Darüber hinaus sind im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007 die Leiden 3-7 neu hinzugekommen und wurden diese im gegenständlichen Verfahren erstmals eingestuft. Das Leiden 4 des Vorgutachtens (Afterschließmuskelschwäche) ist hingegen nicht mehr durch aktuelle Befunde oder Untersuchungen belegt und wurde daher nicht mehr als Funktionseinschränkung eingestuft. Insgesamt ergibt sich daraus im Vergleich zum Vorgutachten eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen.Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007 wurden im nunmehrigen Verfahren die Leiden erstmals auf Grundlage der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Leiden 1 des Vorgutachtens (Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke) wurde unter Mitberücksichtigung der neu aufgetretenen orthopädischen Leiden (insbesondere im Bereich der Wirbelsäule) sowie der Adipositas Grad römisch drei im nunmehrigen Leiden 2 (Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates) neu eingeschätzt. In Bezug auf das Leiden 3 des Vorgutachtens (Diabetes mellitus) ist eine maßgebliche Verschlimmerung eingetreten, die eine Erhöhung des (Einzel)Grades der Behinderung von 20 v.H. auf 40 v.H. erforderlich machte. Darüber hinaus sind im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007 die Leiden 3-7 neu hinzugekommen und wurden diese im gegenständlichen Verfahren erstmals eingestuft. Das Leiden 4 des Vorgutachtens (Afterschließmuskelschwäche) ist hingegen nicht mehr durch aktuelle Befunde oder Untersuchungen belegt und wurde daher nicht mehr als Funktionseinschränkung eingestuft. Insgesamt ergibt sich daraus im Vergleich zum Vorgutachten eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen. Im Vergleich zu der im gegenständlichen Verfahren bisher eingeholten Gesamtbeurteilung vom 17.05.2021, basierend auf den Sachverständigengutachten vom 11.05.2021 (Allgemeinmedizin) und 12.05.2021 (Augenheilkunde), wurde das Leiden 3 des Vorgutachtens (Adipositas Grad III mit Wirbelsäulen- und Hüftleiden) nunmehr gemeinsam mit dem Kniegelenksleiden eingestuft, wobei insgesamt keine Verschlimmerung eingetreten ist. Darüber hinaus sind die Leiden 3, 4 und 7 in der aktuellen Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 neu hinzugekommen und wurden erstmals eingeschätzt. Durch das Hinzukommen des Leidens 3 wurde der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 17.05.2021 um eine weitere Stufe erhöht.Im Vergleich zu der im gegenständlichen Verfahren bisher eingeholten Gesamtbeurteilung vom 17.05.2021, basierend auf den Sachverständigengutachten vom 11.05.2021 (Allgemeinmedizin) und 12.05.2021 (Augenheilkunde), wurde das Leiden 3 des Vorgutachtens (Adipositas Grad römisch drei mit Wirbelsäulen- und Hüftleiden) nunmehr gemeinsam mit dem Kniegelenksleiden eingestuft, wobei insgesamt keine Verschlimmerung eingetreten ist. Darüber hinaus sind die Leiden 3, 4 und 7 in der aktuellen Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 neu hinzugekommen und wurden erstmals eingeschätzt. Durch das Hinzukommen des Leidens 3 wurde der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 17.05.2021 um eine weitere Stufe erhöht. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.07.2021 (Innere Medizin), 03.08.2021 (HNO) und 20.09.2021 (Allgemeinmedizin/Unfallchirurgie) sowie in der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Diese aktuellen Gutachten wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In Bezug auf die wechselseitige Leidensbeeinflussung der Augenleiden wird der gegenständlichen Entscheidung darüber hinaus – in Abweichung zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung in der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021, der in dieser Hinsicht nicht zur Gänze gefolgt werden kann, – die Beurteilung im Fachgutachten des beigezogenen Facharztes für Augenheilkunde vom 12.05.2021 zu Grunde gelegt. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: Der Beschwerdeführer bezieht als Einkommen für sich und seine Gattin eine Berufsunfähigkeitspension im Ausmaß von EUR 880,52 monatlich. Er verfügt über kein Vermögen und hat keine Unterhaltspflichten. Der Beschwerdeführer führte das gesamte bisherige Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz seit März 2021 selbständig und ohne rechtliche Vertretung. Auch die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst eingebracht. Sie erfüllt alle inhaltlichen Voraussetzungen und ist detailliert begründet. Der Beschwerdeführer rügt darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und wendet sich mit eingehender Begründung und unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen gegen die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Im Laufe des Verfahrens zeigte der Beschwerdeführer durch die mehrfachen Eingaben bzw. Nachreichungen von medizinischen Unterlagen sowie seine eigene fristgerecht eingebrachte und detaillierte Beschwerde, deren substantiierte, durch medizinische Unterlagen belegte Einwendungen die belangte Behörde zur Führung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens veranlasste, ein Verhalten gegenüber Behörden, das keinerlei Zweifel daran aufkommen lässt, dass er auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage ist, das vorliegende Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz vor dem Verwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Behindertenpass des Beschwerdeführers und das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt. Daraus ergibt sich auch, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nach Einholung eines allgemeinmedizinischen und eines augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens sowie einer Gesamtbeurteilung ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt wurde, gegen den der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde erhob. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert zum einen auf den seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.07.2021, eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.08.2021 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.09.2021 sowie auf der, diese drei Gutachten zusammenfassenden Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 21.09.
  18. Darüber hinaus werden in Bezug auf die Augenleiden des Beschwerdeführers die Beurteilungen des von der belangten Behörde beigezogenen Facharztes für Augenheilkunde im Gutachten vom 12.05.2021, die überwiegend gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 übernommen wurden, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. In diesen Gutachten wird auf die Art der einzelnen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt worden war, ist eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten: Das Leiden 1 des Vorgutachtens (Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke) wurde unter Mitberücksichtigung der neu aufgetretenen orthopädischen Leiden (insbesondere im Bereich der Wirbelsäule) sowie der Adipositas Grad III im nunmehrigen Leiden 2 (Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates) neu eingeschätzt. In Bezug auf das Leiden 3 des Vorgutachtens (Diabetes mellitus) ist eine maßgebliche Verschlimmerung eingetreten, die eine Erhöhung des (Einzel)Grades der Behinderung von 20 v.H. auf 40 v.H. erforderlich machte. Darüber hinaus sind im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007 die Leiden 3-7 neu hinzugekommen und wurden diese im gegenständlichen Verfahren erstmals eingestuft. Das Leiden 4 des Vorgutachtens (Afterschließmuskelschwäche) ist hingegen nicht mehr durch aktuelle Befunde oder Untersuchungen belegt und wurde daher nicht mehr als Funktionseinschränkung eingestuft. Insgesamt ergibt sich daraus im Vergleich zum Vorgutachten eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen.Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt worden war, ist eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten: Das Leiden 1 des Vorgutachtens (Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke) wurde unter Mitberücksichtigung der neu aufgetretenen orthopädischen Leiden (insbesondere im Bereich der Wirbelsäule) sowie der Adipositas Grad römisch drei im nunmehrigen Leiden 2 (Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates) neu eingeschätzt. In Bezug auf das Leiden 3 des Vorgutachtens (Diabetes mellitus) ist eine maßgebliche Verschlimmerung eingetreten, die eine Erhöhung des (Einzel)Grades der Behinderung von 20 v.H. auf 40 v.H. erforderlich machte. Darüber hinaus sind im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007 die Leiden 3-7 neu hinzugekommen und wurden diese im gegenständlichen Verfahren erstmals eingestuft. Das Leiden 4 des Vorgutachtens (Afterschließmuskelschwäche) ist hingegen nicht mehr durch aktuelle Befunde oder Untersuchungen belegt und wurde daher nicht mehr als Funktionseinschränkung eingestuft. Insgesamt ergibt sich daraus im Vergleich zum Vorgutachten eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen. Im Vergleich zu der im gegenständlichen Verfahren bisher eingeholten Gesamtbeurteilung vom 17.05.2021, basierend auf den Sachverständigengutachten vom 11.05.2021 (Allgemeinmedizin) und 12.05.2021 (Augenheilkunde), wurde das Leiden 3 dieses Vorgutachtens (Adipositas Grad III bei Wirbelsäulen- und Hüftleiden) in den nunmehrigen – im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten – Sachverständigengutachten gemeinsam mit dem Kniegelenksleiden eingestuft, wobei insgesamt keine Verschlimmerung eingetreten ist. Darüber hinaus sind die Leiden 3, 4 und 7 in der aktuellen Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 neu hinzugekommen und wurden erstmals eingeschätzt. Ausgehend von dieser Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 wäre im Vergleich zum Vorgutachten vom 17.05.2021 auch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten.Im Vergleich zu der im gegenständlichen Verfahren bisher eingeholten Gesamtbeurteilung vom 17.05.2021, basierend auf den Sachverständigengutachten vom 11.05.2021 (Allgemeinmedizin) und 12.05.2021 (Augenheilkunde), wurde das Leiden 3 dieses Vorgutachtens (Adipositas Grad römisch drei bei Wirbelsäulen- und Hüftleiden) in den nunmehrigen – im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten – Sachverständigengutachten gemeinsam mit dem Kniegelenksleiden eingestuft, wobei insgesamt keine Verschlimmerung eingetreten ist. Darüber hinaus sind die Leiden 3, 4 und 7 in der aktuellen Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 neu hinzugekommen und wurden erstmals eingeschätzt. Ausgehend von dieser Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 wäre im Vergleich zum Vorgutachten vom 17.05.2021 auch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten. Die von der belangten Behörde – aufgrund der Beschwerdeeinwendungen des Beschwerdeführers – im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2021 übermittelt und dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, eine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die von der belangten Behörde aktuell eingeholten Sachverständigengutachten blieben vom Beschwerdeführer unbestritten, der Beschwerdeführer ist somit den Ausführungen der nunmehr von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht überwiegend folgt, nicht mehr entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen Sachverständigen in ihren Gutachten vom 29.07.2021 (Innere Medizin), 03.08.2021 (HNO) und 20.09.2021 (Allgemeinmedizin/Unfallchirurgie) sowie in der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde aktuell eingeholten Sachverständigengutachten schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Dennoch kann in Gesamtschau der im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, insbesondere mit Blick auf das Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 12.05.2021, dessen Einschätzungen der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 zugrunde gelegt wurden, dem in der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. nicht gefolgt werden und ist dieser zu korrigieren: Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. vor. Das führende Leiden 1 des Beschwerdeführers, Diabetes mellitus, wird durch die Leiden 2 (Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates) und 3 (Hörstörung beidseits) jeweils um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die Leiden 5 (grüner Star mit beginnenden Gesichtsfeldausfällen) und 6 (Zustand nach Operation des grauen Stars mit Abfall der zentralen Sehschärfe beidseits auf 0,9) erhöhen unter Zugrundelegung der Beurteilungen des von der Behörde beigezogenen Facharztes vom 12.05.2021 den Gesamtgrad der Behinderung um eine weitere Stufe, da ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken und in Summe ein relevantes Sinnesleiden vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Abweichend von den Ausführungen der von der belangten Behörde beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin in der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021, wonach die Leiden 4-7 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen würden, ging das Bundesverwaltungsgericht somit von einem ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirken der Leiden 5 und 6 im Sinne einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung aus, die die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe rechtfertigt. Die Augenleiden des Beschwerdeführers wurden im vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde wie folgt eingeschätzt:
  19. „grüner Star mit beginnenden Gesichtsfeldausfällen“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und
  20. „Zustand nach Operation des grauen Stars mit Abfall der zentralen Sehschärfe bds auf 0,9“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Der Gutachter schätzte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ein und führte diesbezüglich aus, dass zwischen den Leiden 1 und 2 ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken bestehe. Die vom Facharzt für Augenheilkunde getroffenen Einschätzungen wurden nachfolgend gleichlautend in die Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.05.2021 übernommen, wobei die Gutachterin ausführte, dass die Augenleiden in Summe ein relevantes Sinnesleiden darstellen würden, welches insgesamt die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe rechtfertige. Schließlich übernahm auch die von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 die Einschätzung der – unverändert bestehenden – Augenleiden aus dem augenfachärztlichen Gutachten vom 12.05.2021, führte zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung hingegen aus, dass die Augenleiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung hätten. Gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung sind bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zwar weisen die Augenleiden des Beschwerdeführers – mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. bzw. 20 v.H. – für sich betrachtet grundsätzlich eine geringe funktionelle Relevanz auf. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führen die Augenleiden des Beschwerdeführers in ihrem Zusammenwirken allerdings zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung, die insgesamt eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe – von 60 v.H. auf 70 v.H. – rechtfertigt.Abweichend von den Ausführungen der von der belangten Behörde beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin in der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021, wonach die Leiden 4-7 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen würden, ging das Bundesverwaltungsgericht somit von einem ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirken der Leiden 5 und 6 im Sinne einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung aus, die die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe rechtfertigt. Die Augenleiden des Beschwerdeführers wurden im vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde wie folgt eingeschätzt:
  21. „grüner Star mit beginnenden Gesichtsfeldausfällen“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und
  22. „Zustand nach Operation des grauen Stars mit Abfall der zentralen Sehschärfe bds auf 0,9“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Der Gutachter schätzte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ein und führte diesbezüglich aus, dass zwischen den Leiden 1 und 2 ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken bestehe. Die vom Facharzt für Augenheilkunde getroffenen Einschätzungen wurden nachfolgend gleichlautend in die Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.05.2021 übernommen, wobei die Gutachterin ausführte, dass die Augenleiden in Summe ein relevantes Sinnesleiden darstellen würden, welches insgesamt die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe rechtfertige. Schließlich übernahm auch die von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 die Einschätzung der – unverändert bestehenden – Augenleiden aus dem augenfachärztlichen Gutachten vom 12.05.2021, führte zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung hingegen aus, dass die Augenleiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung hätten. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz der Einschätzungsverordnung sind bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zwar weisen die Augenleiden des Beschwerdeführers – mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. bzw. 20 v.H. – für sich betrachtet grundsätzlich eine geringe funktionelle Relevanz auf. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führen die Augenleiden des Beschwerdeführers in ihrem Zusammenwirken allerdings zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung, die insgesamt eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe – von 60 v.H. auf 70 v.H. – rechtfertigt. Die weiters vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionsstörungen (Afterschließmuskelschwäche, Depression) konnten ohne entsprechende Untersuchung und ohne Vorlage fachärztlicher Befunde bzw. ohne Nachweis einer Therapie nicht berücksichtigt und eingestuft werden. Die Prostatahypertrophie und die Dranginkontinenz sind gutartig sowie gut behandelbar, ebenso ist die Hyperlipidämie gut behandelbar, weshalb sie keinen Grad der Behinderung erreichen. Eine sanierte Gallenblasenentfernung erreicht mangels objektivierter Funktionseinschränkungen ebenfalls keinen Grad der Behinderung. Die diesbezüglichen Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 sind nicht zu beanstanden und wurden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht mehr moniert. Zu den Ausführungen in der Beschwerde in Bezug auf die zurücklegbare Wegstrecke, die augenscheinlich auf die Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abzielen, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.07.2021, eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.08.2021 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.09.2021 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 21.09.2021 erweisen sich somit als in sich richtig, vollständig und schlüssig. Lediglich dem in der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. konnte nicht gefolgt werden und war dieser – unter Zugrundelegung des schlüssigen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Augenheilkunde vom 12.05.2021 – auf 70 v.H. zu erhöhen. Die vorliegenden Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: Die Feststellungen zum Einkommen, zum Vermögen und zu den Sorgepflichten beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Antrages auf Verfahrenshilfe und den beigelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass beim Bundesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage ist, das vorliegende Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz vor dem Verwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen, beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.03.2021, seinen Eingaben bzw. Nachreichungen von medizinischen Unterlagen und seinem Beschwerdeschriftsatz vom 23.06.
  23. Alle bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers erwiesen sich fristgerecht, formgerecht und detailliert und sind allesamt auch im Akt dokumentiert.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.) Zur Stattgabe der Beschwerde und Erhöhung des Gesamtgrades der Behiinderung: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen – gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen – Bescheid vom 02.06.2021 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass entschieden wurde und dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt wurde. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass die belangte Behörde am 23.06.2021 – daher zeitlich nach Ausstellung des verfahrensgegenständlichen Behindertenpasses – ein weiteres Verfahren bezüglich der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass eröffnet hat. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist somit Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens und wurde darüber nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.06.2021 abgesprochen. Verfahrensgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der genannten Zusatzeintragung. Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen – gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen – Bescheid vom 02.06.2021 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass entschieden wurde und dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ausgestellt wurde. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass die belangte Behörde am 23.06.2021 – daher zeitlich nach Ausstellung des verfahrensgegenständlichen Behindertenpasses – ein weiteres Verfahren bezüglich der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass eröffnet hat. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist somit Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens und wurde darüber nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.06.2021 abgesprochen. Verfahrensgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der genannten Zusatzeintragung. Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die Einschätzung der einzelnen Leiden die von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.07.2021, eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.08.2021 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.09.2021 und die, auf diesen drei Gutachten basierende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 21.09.2021 zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. In Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers war – wie oben bereits ausgeführt – abweichend von den Beurteilungen in der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 – allerdings in Übereinstimmung mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 12.05.2021 – ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festzustellen:Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die Einschätzung der einzelnen Leiden die von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.07.2021, eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.08.2021 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.09.2021 und die, auf diesen drei Gutachten basierende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 21.09.2021 zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. In Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers war – wie oben bereits ausgeführt – abweichend von den Beurteilungen in der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 – allerdings in Übereinstimmung mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 12.05.2021 – ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festzustellen: Das führende Leiden 1 des Beschwerdeführers, Diabetes mellitus, wird durch die Leiden 2 (Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates) und 3 (Hörstörung beidseits) jeweils um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die Leiden 5 (grüner Star mit beginnenden Gesichtsfeldausfällen) und 6 (Zustand nach Operation des grauen Stars mit Abfall der zentralen Sehschärfe bds. auf 0,9) erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung um eine weitere Stufe, da ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken und in Summe ein relevantes Sinnesleiden vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers besteht seit Juni 2021, da zu diesem Zeitpunkt die Hörstörung erstmals befunddokumentiert ist. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen daher weiterhin vor.Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers besteht seit Juni 2021, da zu diesem Zeitpunkt die Hörstörung erstmals befunddokumentiert ist. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen daher weiterhin vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben und der Grad der Behinderung mit nunmehr 70 v.H. festzusetzen. Die belangte Behörde wird somit dem Beschwerdeführer in der Folge einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. auszustellen haben. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.07.2021 (Innere Medizin), 03.08.2021 (HNO) und 20.09.2021 (Allgemeinmedizin/Unfallchirurgie) sowie aus der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 in Zusammenschau mit dem im Rahmen der ersten Begutachtung eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 12.05.
  3. Dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und der Grad der Behinderung erhöht wird – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.07.2021 (Innere Medizin), 03.08.2021 (HNO) und 20.09.2021 (Allgemeinmedizin/Unfallchirurgie) sowie aus der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2021 in Zusammenschau mit dem im Rahmen der ersten Begutachtung eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 12.05.
  4. Dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und der Grad der Behinderung erhöht wird – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). 2.) Zur Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren: § 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren der Verwaltungsgerichte – anders als der Zivilprozess in allgemeinen Streitsachen – gemäß § 17 VwGVG iVm. § 37 und § 39 Abs. 2 AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht werden. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. (vgl. zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren der Verwaltungsgerichte – anders als der Zivilprozess in allgemeinen Streitsachen – gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht werden. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen vergleiche etwa VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. vergleiche zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte seine zweifelsfrei vorliegenden Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, wie oben bereits dargelegt wurde, im Verfahren mehrfach unter Beweis. Die Beschwerde vom 23.06.2021 entsprach den Formvorschriften und ging ausführlich und mit näherer Begründung auf die von ihm gerügten Beurteilungen seiner Leidenszustände ein, dies unter Vorlage weiterer Beweismittel. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Beschwerde selbst zu verfassen, welche den in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde, die nach den Gesetzesmaterialien so gestaltet worden sind, dass sie auch „ein durchschnittlicher Bürger (...) ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann“, entspricht, veranlasste der Beschwerdeschriftsatz vom 23.06.2021 durch dessen substantiierte Einwendungen und die beigelegten Beweismittel doch die belangte Behörde zur Führung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens und Einholung weiterer Sachverständigengutachten.Es besteht auch kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Beschwerde selbst zu verfassen, welche den in Paragraph 9, VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde, die nach den Gesetzesmaterialien so gestaltet worden sind, dass sie auch „ein durchschnittlicher Bürger (...) ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann“, entspricht, veranlasste der Beschwerdeschriftsatz vom 23.06.2021 durch dessen substantiierte Einwendungen und die beigelegten Beweismittel doch die belangte Behörde zur Führung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens und Einholung weiterer Sachverständigengutachten. Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist in einem Verfahren wie dem gegenständlichen nach dem Bundesbehindertengesetz nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung der gesundheitlichen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers geht, welche – unter Mitwirkung des Beschwerdeführers – durch Sachverständige zu erfolgen hat und vorliegend auch bereits erfolgt ist. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion im Zuge einer etwaigen Verfahrenshandlung erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Beschwerdeführer durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt. Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer ist auszuführen, dass diese subjektiv als erheblich erachtet werden mag, jedoch mangels gravierender Eingriffe in die Grundrechte objektiv betrachtet nicht für die Gewährung der Verfahrenshilfe ausreicht. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen und konnte die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Anzumerken ist weiters, dass gemäß § 51 BBG alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Im Hinblick auf eine – im gegenständlichen Fall ohnehin nicht stattfindende – mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten bestehen würde. Anzumerken ist weiters, dass gemäß Paragraph 51, BBG alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Im Hinblick auf eine – im gegenständlichen Fall ohnehin nicht stattfindende – mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten bestehen würde. Insgesamt entstehen grundsätzlich für den Beschwerdeführer in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Kosten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2243686.3.00

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