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{'item': 'W144 2249648-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 57§ 52§ 9§ 58§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 30Art. 1§ 34§ 12a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW144 2249648-1 Spruch, W144 2249648-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige weibliche Staatsangehörige Syriens, reiste am 26.07.2019 legal mit einem österreichischen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2019 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Darin wurde festgestellt, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe angeführt, sondern sich lediglich auf die Gründe ihres Ehemannes bezogen habe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2019 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Darin wurde festgestellt, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe angeführt, sondern sich lediglich auf die Gründe ihres Ehemannes bezogen habe. Am 09.11.2021 wurden dem BFA von der Österreichischen Botschaft in Beirut Informationen über eine Reise der BF in ihr Herkunftsland übermittelt. Die BF habe angegeben, sich fünf Wochen zu Besuchszwecken in Syrien aufgehalten zu haben. In der am 18.11.2021 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die BF an, über einen bereits in der Vergangenheit vorgelegten syrischen Reisepass zu verfügen. In Syrien würden sich ihre Geschwister und weitere Verwandte befinden, die sich ausreichend ihren Lebensunterhalt verdienen könnten und ein normales Leben führen würden. In Österreich würden sich der Ehemann, drei Töchter und zwei Söhne der BF aufhalten, zu denen sie ein sehr gutes Verhältnis habe. Mit ihrem Mann lebe sie in aufrechter Ehe. Eine Anzeige der BF, in der sie ihren Mann der Vergewaltigung ihrer Person beschuldigte, liege in der Vergangenheit und die Eheleute hätten jetzt ein gutes Verhältnis. Die BF versorge in Österreich ihre Familie, sie arbeite nicht und habe sich bis dato keinen Freundeskreis aufgebaut. Seit ihrer Asylzuerkennung aufgrund des Asylstatus ihres Ehemannes sei sie einmal in Syrien gewesen. Sie habe sich fünf Wochen in Damaskus aufgehalten, um ihre Familie zu besuchen und sich einer Zahnbehandlung zu unterziehen. In Syrien sei sie nicht verfolgt oder bedroht worden, sie sei freiwillig eingereist und habe dort ein normales Leben geführt. In Damaskus sei sie bei ihrer Schwester untergebracht und versorgt worden. In Bezug zu auf den damaligen Fluchtgrund ihres Ehemannes habe sich die Situation nicht verändert. Nach Vorhalt, dass sich die BF erneut unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt habe und daher beabsichtigt werde, ihr den Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G abzuerkennen, gab sie an, keine Befürchtungen zu haben, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, freiwillig wolle sie nicht ausreisen.In der am 18.11.2021 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die BF an, über einen bereits in der Vergangenheit vorgelegten syrischen Reisepass zu verfügen. In Syrien würden sich ihre Geschwister und weitere Verwandte befinden, die sich ausreichend ihren Lebensunterhalt verdienen könnten und ein normales Leben führen würden. In Österreich würden sich der Ehemann, drei Töchter und zwei Söhne der BF aufhalten, zu denen sie ein sehr gutes Verhältnis habe. Mit ihrem Mann lebe sie in aufrechter Ehe. Eine Anzeige der BF, in der sie ihren Mann der Vergewaltigung ihrer Person beschuldigte, liege in der Vergangenheit und die Eheleute hätten jetzt ein gutes Verhältnis. Die BF versorge in Österreich ihre Familie, sie arbeite nicht und habe sich bis dato keinen Freundeskreis aufgebaut. Seit ihrer Asylzuerkennung aufgrund des Asylstatus ihres Ehemannes sei sie einmal in Syrien gewesen. Sie habe sich fünf Wochen in Damaskus aufgehalten, um ihre Familie zu besuchen und sich einer Zahnbehandlung zu unterziehen. In Syrien sei sie nicht verfolgt oder bedroht worden, sie sei freiwillig eingereist und habe dort ein normales Leben geführt. In Damaskus sei sie bei ihrer Schwester untergebracht und versorgt worden. In Bezug zu auf den damaligen Fluchtgrund ihres Ehemannes habe sich die Situation nicht verändert. Nach Vorhalt, dass sich die BF erneut unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt habe und daher beabsichtigt werde, ihr den Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abzuerkennen, gab sie an, keine Befürchtungen zu haben, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, freiwillig wolle sie nicht ausreisen. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.11.2021 wurde der BF der mit Bescheid vom 05.09.2019 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG wurde

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G iVm § 55 AsylG wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.11.2021 wurde der BF der mit Bescheid vom 05.09.2019 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ihrem Antrag auf internationalen Schutz

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG mit Bescheid des BFA vom 05.09.2019 stattgegeben und der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die BF habe keine eigenen Fluchtgründe und es könne nicht festgestellt werden, dass sie in ihrer Heimat einer Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt wäre. Die BF sei nach ihrer Asylgewährung für private Zwecke wieder in ihren Herkunftsstaat gereist und habe sich dort ohne Probleme aufhalten können. Durch den Aufenthalt im Heimatland habe sie sich erneut unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Daher war der BF

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G der Status der Asylberechtigten abzuerkennen. Mit der Aberkennung sei

§ 7Abs. 4 Asly

G festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses der BF zu ihrer in Österreich lebenden und asylberechtigten Kernfamilie eine „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 1 Asyl

G zu erteilen war.Begründend wurde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ihrem Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG mit Bescheid des BFA vom 05.09.2019 stattgegeben und der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die BF habe keine eigenen Fluchtgründe und es könne nicht festgestellt werden, dass sie in ihrer Heimat einer Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt wäre. Die BF sei nach ihrer Asylgewährung für private Zwecke wieder in ihren Herkunftsstaat gereist und habe sich dort ohne Probleme aufhalten können. Durch den Aufenthalt im Heimatland habe sie sich erneut unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Daher war der BF

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status der Asylberechtigten abzuerkennen. Mit der Aberkennung sei

Paragraph 7, Absatz 4, AslyG festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses der BF zu ihrer in Österreich lebenden und asylberechtigten Kernfamilie eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen war. Gegen ausschließlich Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides richtet sich die – im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung der BF – fristgerecht am 14.12.2021 erhobene Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend macht, dass keine Änderung der die Zuerkennung von Asyl begründenden Umstände vorliegen würde. Aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Zuge des Familienverfahrens, war die Beurteilung, ob der BF bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe, nicht Gegenstand der Entscheidung. Die Fluchtgründe des Ehemannes der BF würden weiterhin vorliegen und ein Aberkennungsverfahren gegen diesen sei nicht anhängig. Das Bundesamt habe durch die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG selbst zum Ausdruck gebracht, dass der Verbleib der BF in Österreich zur Aufrechterhaltung des Familienlebens notwendig sei. Ein kurzfristiger Aufenthalt im Heimatland stelle zudem keine Unterschutzstellung dar. Gegen ausschließlich Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. dieses Bescheides richtet sich die – im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung der BF – fristgerecht am 14.12.2021 erhobene Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend macht, dass keine Änderung der die Zuerkennung von Asyl begründenden Umstände vorliegen würde. Aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Zuge des Familienverfahrens, war die Beurteilung, ob der BF bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe, nicht Gegenstand der Entscheidung. Die Fluchtgründe des Ehemannes der BF würden weiterhin vorliegen und ein Aberkennungsverfahren gegen diesen sei nicht anhängig. Das Bundesamt habe durch die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG selbst zum Ausdruck gebracht, dass der Verbleib der BF in Österreich zur Aufrechterhaltung des Familienlebens notwendig sei. Ein kurzfristiger Aufenthalt im Heimatland stelle zudem keine Unterschutzstellung dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang. Die BF, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum Glauben des Islam. Sie reiste am 26.07.2019 legal mit einem österreichischen Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2019 wurde der BF

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten in Bezug auf ihren Ehemann zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2019 wurde der BF

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten in Bezug auf ihren Ehemann zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es wird festgestellt, dass die BF im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Gründe ihres Ehemannes bezogen hat. Die Fluchtgründe des Ehemannes der BF bestehen weiterhin unverändert. In Österreich befindet sich die ebenfalls asylberechtigte Kernfamilie der BF bestehend aus ihrem Ehemann, mit dem sie in aufrechter Ehe lebt, und ihren fünf gemeinsamen Kindern. Mit ihrem bereits vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausgestellten syrischen Reisepass reiste die BF aus privaten Gründen für einen fünfwöchigen Aufenthalt in ihren Herkunftsstaat. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und hat eine aufrechte Meldung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang beruht auf dem gegenständlichen, dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Vorakt betreffend die Asylgewährung der BF. Die Feststellungen zu Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubenszugehörigkeit und Familienstand der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.11.
  2. Die Feststellung, dass die BF im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, beruht auf der entsprechenden Feststellung im Bescheid des BFA vom 05.09.2019 sowie auf dem diesem zugrundeliegenden Verfahren. Die Feststellung zum weiteren Bestehen der Fluchtgründe des Ehemannes der BF gründet darauf, dass zu diesem kein Aberkennungsverfahren anhängig ist und eine Änderung der Umstände weder von der BF noch von der Behörde behauptet worden ist. Die Unbescholtenheit der BF sowie ihre Hauptwohnsitzmeldung ergibt sich aus Auszügen des Strafregisters respektive des Zentralen Melderegisters.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst; als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst; als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Zu A) § 7 AsylG lautet:Paragraph 7, AsylG lautet: "

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 30Abs.

5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Art. 1

Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sieGemäß Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

  1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
  2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
  3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
  4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
  5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist. bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
  6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Gegenständlich ist vorab festzuhalten, dass der BF der Status einer Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelung des Familienverfahrens

§ 34Asyl

G 2005 – abgeleitet vom Status ihres Ehemannes – zuerkannt wurde.“Gegenständlich ist vorab festzuhalten, dass der BF der Status einer Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelung des Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG 2005 – abgeleitet vom Status ihres Ehemannes – zuerkannt wurde.“ § 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.,

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Artikel 1 der GFK lautet auszugsweise: „C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
  5. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
  6. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
  7. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
  8. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
  9. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
  10. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.“ 3.1.

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterstellen. Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterstellen. In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung dieses Aberkennungstatbestandes, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN). In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung dieses Aberkennungstatbestandes, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN). Während § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 noch einen explizit auf die Asylerstreckung bezogenen Aberkennungstatbestand enthalten hat ("Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht."), fehlt nunmehr eine derartige Bestimmung.Während Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 noch einen explizit auf die Asylerstreckung bezogenen Aberkennungstatbestand enthalten hat ("Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht."), fehlt nunmehr eine derartige Bestimmung. Nach Feßl/Holzschuster (Asylgesetz 2005, 258 f) erweist sich dies insofern problematisch, als zu dem in § 34 AsylG 2005 geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand nicht mehr besteht. Fällt also das schützenswerte Familienleben, das

§ 3i

Vm § 34 AsylG Grundlage für die Gewährung von Asyl war, weg, ist keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vorgesehen. Allerdings war bereits bisher nach der zu GZ. 2001/01/0429 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Januar 2003 eine Aberkennung des Asylrechts nicht möglich, wenn nachträglich eine bloße Zulässigkeitsvoraussetzung der Asylerstreckung, insbesondere die Minderjährigkeit von Kindern, weggefallen ist.Nach Feßl/Holzschuster (Asylgesetz 2005, 258 f) erweist sich dies insofern problematisch, als zu dem in Paragraph 34, AsylG 2005 geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand nicht mehr besteht. Fällt also das schützenswerte Familienleben, das

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG Grundlage für die Gewährung von Asyl war, weg, ist keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vorgesehen. Allerdings war bereits bisher nach der zu GZ. 2001/01/0429 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Januar 2003 eine Aberkennung des Asylrechts nicht möglich, wenn nachträglich eine bloße Zulässigkeitsvoraussetzung der Asylerstreckung, insbesondere die Minderjährigkeit von Kindern, weggefallen ist. Grundsätzlich ist bei der Asylaberkennung im Anwendungsbereich des AsylG 2005 anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt (vgl. Feßl/ Holzschuster, ebendort; Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K2 zu § 7 AsylG).Grundsätzlich ist bei der Asylaberkennung im Anwendungsbereich des AsylG 2005 anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt vergleiche Feßl/ Holzschuster, ebendort; Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K2 zu Paragraph 7, AsylG). Ausgehend davon kann ebenso wie der im Familienverfahren erworbene auch der durch Erstreckung gewährte Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer zum einen einer der in § 7 Abs. 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände verwirklicht ist bzw. zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen des nunmehrigen § 7 Abs. 3 AsylG 2005 – bzw. vor dessen zeitlichem Anwendungsbereich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vor der Novelle BGBl I Nr. 122/2009 - vorliegen.Ausgehend davon kann ebenso wie der im Familienverfahren erworbene auch der durch Erstreckung gewährte Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer zum einen einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände verwirklicht ist bzw. zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen des nunmehrigen Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 – bzw. vor dessen zeitlichem Anwendungsbereich die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, - vorliegen. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 kann die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar. Dies würde aber dazu führen, dass der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK hinsichtlich von Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, ins Leere liefe.Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 kann die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar. Dies würde aber dazu führen, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK hinsichtlich von Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, ins Leere liefe. Familienangehörigen könnte dieser Status also selbst dann nicht aberkannt werden, wenn sich die Umstände, auf Grund deren ihre Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und die Bezugsperson es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er eine solche Rechtsfolge bei der Ersetzung der Asylerstreckung durch das Familienverfahren durch die AsylG-Novelle 2003 trotz der ersatzlosen Aufhebung des auf die Asylerstreckung Bezug nehmenden Aberkennungstatbestandes des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 bewirken wollte.Familienangehörigen könnte dieser Status also selbst dann nicht aberkannt werden, wenn sich die Umstände, auf Grund deren ihre Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und die Bezugsperson es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er eine solche Rechtsfolge bei der Ersetzung der Asylerstreckung durch das Familienverfahren durch die AsylG-Novelle 2003 trotz der ersatzlosen Aufhebung des auf die Asylerstreckung Bezug nehmenden Aberkennungstatbestandes des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 bewirken wollte. Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der "Wegfall der Umstände"-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass einer Person ein Asylstatus zuerkannt wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 sei es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und könne es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, bestehe weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten (vgl. hiezu auch Nedwed, aaO 231 f).Die Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der "Wegfall der Umstände"-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass einer Person ein Asylstatus zuerkannt wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 sei es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und könne es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, bestehe weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten vergleiche hiezu auch Nedwed, aaO 231 f). Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände komme es laut den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelange die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die in Rn. 29 genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. in diesem Sinn auch EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände komme es laut den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelange die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die in Rn. 29 genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen vergleiche in diesem Sinn auch EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff). Fallgegenständlich hat die BF ihren Asylstatus im Familienverfahren

§ 34Asyl

G erhalten und im Zeitpunkt der Zuerkennung keine eigenen Fluchtgründe aufgewiesen. Jene Gründe, aufgrund derer ihre Bezugsperson – ihr Ehemann – den Status des Asylberechtigten erhalten hat, bestehen weiterhin fort. Folglich kann ihr dieser Status im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Aberkennung eines im Familienverfahren erteilten Status

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK aufgrund ihres Aufenthalts im Heimatland wegen der Stellung unter den Schutz des Herkunftsstaates nicht aberkannt werden. Die Behörde nahm daher im angefochtenen Bescheid zu Unrecht eine freiwillige Unterschutzstellung der BF zu ihrem Heimatstaat aufgrund des Aufenthalts und damit die Erfüllung der Tatbestandmerkmale des Asylendigungsgrundes an.Fallgegenständlich hat die BF ihren Asylstatus im Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG erhalten und im Zeitpunkt der Zuerkennung keine eigenen Fluchtgründe aufgewiesen. Jene Gründe, aufgrund derer ihre Bezugsperson – ihr Ehemann – den Status des Asylberechtigten erhalten hat, bestehen weiterhin fort. Folglich kann ihr dieser Status im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Aberkennung eines im Familienverfahren erteilten Status

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK aufgrund ihres Aufenthalts im Heimatland wegen der Stellung unter den Schutz des Herkunftsstaates nicht aberkannt werden. Die Behörde nahm daher im angefochtenen Bescheid zu Unrecht eine freiwillige Unterschutzstellung der BF zu ihrem Heimatstaat aufgrund des Aufenthalts und damit die Erfüllung der Tatbestandmerkmale des Asylendigungsgrundes an. 3.

  1. Darüber hinaus wäre von der Behörde zu bedenken gewesen, dass der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat lediglich ein Indiz dafür sein kann, dass einer asylberechtigten Person keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz ihres Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird die asylberechtigte Person im Aberkennungsverfahren die Gründe für ihr Verhalten plausibel zu erklären haben. Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthaltes im Heimatstaat reicht allerdings weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus. Es sind vielmehr die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben (vgl. dazu VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121; zuletzt VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274).3.
  2. Darüber hinaus wäre von der Behörde zu bedenken gewesen, dass der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat lediglich ein Indiz dafür sein kann, dass einer asylberechtigten Person keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz ihres Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird die asylberechtigte Person im Aberkennungsverfahren die Gründe für ihr Verhalten plausibel zu erklären haben. Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthaltes im Heimatstaat reicht allerdings weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus. Es sind vielmehr die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben vergleiche dazu VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121; zuletzt VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274). Da die Aberkennung des Asylstatus der BF ohne Änderung der Umstände in Bezug auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bereits unrichtiger Weise erfolgte, war jedoch nicht näher auf die durch die Behörde erfolgte Beurteilung einer angeblichen Unterschutzstellung der BF einzugehen. 3.
  3. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem der BF der Status der Asylberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche, soweit sie nicht bereits mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind (Spruchpunkt IV.), ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status der Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.3.
  4. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem der BF der Status der Asylberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche, soweit sie nicht bereits mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind (Spruchpunkt römisch vier.), ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status der Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. 3.
  5. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.3.5. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2249648.1.00

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