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{'item': 'W159 2246837-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW159 2246837-1 SpruchW159 2246837-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK!, , W159 2246837-1/13E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Da

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das vorliegende Verfahren beginnt mit der Verständigung der Fremdbehörden von der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Untersuchungshaft gem § 30 Abs. 5 Z 3 BFA-VG, § 106 FPG, § 37 Abs. 5 NAG) am 17.07.2020 durch die Justizanstalt XXXX . Das vorliegende Verfahren beginnt mit der Verständigung der Fremdbehörden von der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Untersuchungshaft gem Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 106, FPG, Paragraph 37, Absatz 5, NAG) am 17.07.2020 durch die Justizanstalt römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 29.07.2020 gem § 45 Abs 3 AVG wegen den fremdenpoizeilichen Maßnahmen: Aufenthaltsverbot gem. § 67 FPG und Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot (schengenweit) sowie eventu. Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem § 76 FPG, das Parteiengehör eingeräumt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 29.07.2020 gem Paragraph 45, Absatz 3, AVG wegen den fremdenpoizeilichen Maßnahmen: Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 67, FPG und Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot (schengenweit) sowie eventu. Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem Paragraph 76, FPG, das Parteiengehör eingeräumt. Das Oberlandesgericht XXXX hat am 06.07.2021, Zl. XXXX , Das Oberlandesgericht römisch 40 hat am 06.07.2021, Zl. römisch 40 , ● wegen des Verbrechens des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und  wegen des Verbrechens des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und ● weiterer strafbarer Handlungen der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2020, Zl XXXX NICHT Folge gegeben. der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.12.2020, Zl römisch 40 NICHT Folge gegeben. Der Beschwerdeführer wurde ● des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ● der Verbrechen des schweren Raubs nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB der Verbrechen des schweren Raubs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB ● des Verbrechens der Erpressung nach 144 Abs 1, 15 StGB und des Verbrechens der Erpressung nach 144 Absatz eins, 15, StGB und ● der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig befunden. In Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB wurde eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt. Bei der Strafbemessung war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein seit 2010 anhaltende lange Wohlverhalten sowie der Umstand, dass einige Taten beim Versuch blieben, als mildernd zu werten. Erschwerend wirkte sich hingegen das Zusammentreffen mehrer Verbrechen aus.In Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB wurde eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt. Bei der Strafbemessung war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein seit 2010 anhaltende lange Wohlverhalten sowie der Umstand, dass einige Taten beim Versuch blieben, als mildernd zu werten. Erschwerend wirkte sich hingegen das Zusammentreffen mehrer Verbrechen aus. Mit Bescheid vom 30.08.2021, IFA Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde unter Spruchpunkt I. gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahen befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt II. wurde gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt, unter Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem § 18 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid vom 30.08.2021, IFA Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahen befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt, unter Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass er EWR-Bürger sei und seine Identität fest stehe. Seine Muttersprache sei serbisch, er sei Staatsangehöriger von Kroatien, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina. Er sei gesund und leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er habe sich mit mehreren Unterbrechungen vom 12.12.2005 bis 07.01.2009 in Österreich aufgehalten. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer, mit Ausnahme seines Aufenthalts in der Justizanstalt, weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach und sei nicht beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Er beziehe keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfüge über keine Sozial- und Krankenversicherung in Österreich. Es hätten keine Integrationsschritte sowie keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden können. Es hätte nicht festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer über Familienangehörige im seinem Heimatland verfügen würde. Das Aufenthaltsverbot sei wegen den strafgerichtlichen Verurteilungen (siehe oben angeführt) erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei als Bestimmungstäter für schuldig befunden worden, indem sich sein Vorsatz bei allen Bestimmungshandlungen auf die Vollendung der jeweiligen Tat durch den Bestimmten erstreckt habe. Das Strafgericht habe als mildernd seine Unbescholtenheit, sein seit 2010 anhaltendes Wohlverhalten sowie den Umstand, dass einige Taten beim Versuch geblieben seien, attestiert. Als erschwerend sei das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen bewertet worden. Darüber hinaus sei auch seine Zureise zur Begehung einzelner Straftaten aus dem Ausland im Sinne eines Kriminaltourismus und der damit verbundenen Planung und Vorbereitung sowie die professionelle Ausübung der Taten als erschwerend anzusehen. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und mittellos. In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I. angegeben, dass gemäß § 67 Abs. 1 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenhaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig sei, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG könne das Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführerals Staatsangehöriger von Kroatien, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina EWR Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und falle in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Er würde auch die Vorraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf, noch seit zehn Jahren erfüllen, sodass der Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG in Anwendung kommen würde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei demnach zulässig, weil das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühe. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehen würde (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt römisch eins. angegeben, dass gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenhaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig sei, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG könne das Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführerals Staatsangehöriger von Kroatien, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina EWR Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und falle in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Er würde auch die Vorraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf, noch seit zehn Jahren erfüllen, sodass der Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG in Anwendung kommen würde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei demnach zulässig, weil das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühe. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehen würde (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so sei die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMR genannten Ziele dringend geboten sei. Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie die nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte ergeben hätten, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der Höhe von 10 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um beim Beschwerdeführer einen positiven Gesinnungswandel in seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so sei die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMR genannten Ziele dringend geboten sei. Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie die nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte ergeben hätten, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der Höhe von 10 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um beim Beschwerdeführer einen positiven Gesinnungswandel in seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass gem. § 70 Abs 3 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen wäre, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Wie bereits ausführlich begründet, stelle der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine tatsächliche erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weswegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit sei für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angeführt, dass gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen wäre, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Wie bereits ausführlich begründet, stelle der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine tatsächliche erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weswegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit sei für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben. Zu Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass aus dem Akteninhalt ersichtlich sei, dass der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich auf die Begehung von Straftaten abgezielt hätte, weswegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes ausgesprochen worden sei. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers habe sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten. Dahingehend sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde angegeben, dass aus dem Akteninhalt ersichtlich sei, dass der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich auf die Begehung von Straftaten abgezielt hätte, weswegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes ausgesprochen worden sei. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers habe sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten. Dahingehend sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Mit 15.09.2021 übertrug der Beschwerdeführer der BBU GmbH die rechtliche Vertretung im Verfahren. Vertreten durch die BBU GmbH, XXXX brachte der Beschwerdeführer im vollen Umfang und besonders gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung der Verfahrensvorschriften, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.08.2021, Zl XXXX ein. Mit 15.09.2021 übertrug der Beschwerdeführer der BBU GmbH die rechtliche Vertretung im Verfahren. Vertreten durch die BBU GmbH, römisch 40 brachte der Beschwerdeführer im vollen Umfang und besonders gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung der Verfahrensvorschriften, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.08.2021, Zl römisch 40 ein. Begründend wurde u.a. angeführt, dass der Beschwerdeführer sich schon lange in Osterreich aufhalten würde. Seine Exfrau sowie der Sohn des Beschwerdeführers, beide österreichische Staatsbürger, würden in XXXX , in Österreich leben. Zu seinem Sohn, XXXX habe der Beschwerdefürer einen guten Kontakt. Der Beschwerdeführer würde in der Wäscherei tätig sein, um Unterhalt für seinen Sohn zahlen zu können. Es läge somit ein intensives Privat- und Familienleben vor. Für den Beschwerdeführer sei es wichtig zukünftig nicht mehr straffällig zu werden, um ein gutes Vorbild für seinen Sohn zu sein. Die Behörde habe es unterlassenin einem entscheidenden Punkt zu ermitteln. Außerdem habe die Behörde die Entscheidung ohne Durchführung einer vorherigen Einvernahme erlassen. Es würde auch mangelhafte Beweiswürdigung vorliegen, denn der VwGH verlange in seiner Rechtsprchug eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unter dem Gesichtpunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei dies auch eine Auseinandersetzung mit den Länderberichten erfordere.Begründend wurde u.a. angeführt, dass der Beschwerdeführer sich schon lange in Osterreich aufhalten würde. Seine Exfrau sowie der Sohn des Beschwerdeführers, beide österreichische Staatsbürger, würden in römisch 40 , in Österreich leben. Zu seinem Sohn, römisch 40 habe der Beschwerdefürer einen guten Kontakt. Der Beschwerdeführer würde in der Wäscherei tätig sein, um Unterhalt für seinen Sohn zahlen zu können. Es läge somit ein intensives Privat- und Familienleben vor. Für den Beschwerdeführer sei es wichtig zukünftig nicht mehr straffällig zu werden, um ein gutes Vorbild für seinen Sohn zu sein. Die Behörde habe es unterlassenin einem entscheidenden Punkt zu ermitteln. Außerdem habe die Behörde die Entscheidung ohne Durchführung einer vorherigen Einvernahme erlassen. Es würde auch mangelhafte Beweiswürdigung vorliegen, denn der VwGH verlange in seiner Rechtsprchug eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unter dem Gesichtpunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei dies auch eine Auseinandersetzung mit den Länderberichten erfordere. In Bezug auf die Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes werde auf den Kommentar von Schrefler-König/Szymanski verwiesen, in dem die Bedeutung der einzelfallbezogenen Bemessung des Einreiseverbots hervorgehoben werde: „Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 2 Z 1-8 bzw. des Abs 3 Z 1-8 FPG 2005 vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung sei vielmehr unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259; Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht

(2014)§ 53 FPG 2005 E 7 (Stand März 2014, rdb.at)).In Bezug auf die Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes werde auf den Kommentar von Schrefler-König/Szymanski verwiesen, in dem die Bedeutung der einzelfallbezogenen Bemessung des Einreiseverbots hervorgehoben werde: „Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins -, 8, bzw. des Absatz 3, Ziffer eins -, 8, FPG 2005 vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung sei vielmehr unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259; Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)Paragraph 53, FPG 2005 E 7 (Stand März 2014, rdb.at)). Es wurde auch darauf hingewiesen, dass sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fallen, von Geburt an ipso iure Teil der Famile sind (u.a. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003). Insbesondere für Fälle, in denen einem gemeinsamenen Familienleben im Heimatstaat der Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden bzw. der Aufenthalt eines Teiles der Familie in einem Staat derart gefestigt sei, sei die Übersiedlung in den Heimatstaat unzumutbar. In derartigen Fällen wurde selbst bei gravierenden öffentlichen Interessen wie etwa Straffälligkeit ein Ausweisung für nicht zulässig angesehen, vgl. EGMR 26.03.1992 Beldjoudi, 12083/86 ….).Es wurde auch darauf hingewiesen, dass sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fallen, von Geburt an ipso iure Teil der Famile sind (u.a. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,). Insbesondere für Fälle, in denen einem gemeinsamenen Familienleben im Heimatstaat der Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden bzw. der Aufenthalt eines Teiles der Familie in einem Staat derart gefestigt sei, sei die Übersiedlung in den Heimatstaat unzumutbar. In derartigen Fällen wurde selbst bei gravierenden öffentlichen Interessen wie etwa Straffälligkeit ein Ausweisung für nicht zulässig angesehen, vergleiche EGMR 26.03.1992 Beldjoudi, 12083/86 ….). Das BFA brachte mit 30.09.2021 die Beschwerde beim BVwG in Vorlage. Mit Teilerkenntnis vom 04.10.2021, Zl. W 159 22468371/5E wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben und eine Verhandlung für den 11.01.2022 anberaumt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Sachverhalt und die Beweiswürdigung nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet habe. Mit Teilerkenntnis vom 04.10.2021, Zl. W 159 22468371/5E wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben und eine Verhandlung für den 11.01.2022 anberaumt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Sachverhalt und die Beweiswürdigung nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet habe. Am 30.11.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers, vertreten durch die BBU GmbH, beantragt, die Durchführung der Verhandlung über Video und somit vor Ort in der Justizanstalt XXXX durchzuführen.Am 30.11.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers, vertreten durch die BBU GmbH, beantragt, die Durchführung der Verhandlung über Video und somit vor Ort in der Justizanstalt römisch 40 durchzuführen. Am 03.01.2022 wurde das Deutschzertifikat ÖSD A1 vom 16.11.2021 übermittelt. Am 11.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über Video durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, hierfür erschienen: XXXX und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Der beantragte Zeuge XXXX ist am LG XXXX nicht erschienen.Am 11.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über Video durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, hierfür erschienen: römisch 40 und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Der beantragte Zeuge römisch 40 ist am LG römisch 40 nicht erschienen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er wolle seine Beschwerde weiter aufrecht halten. Er habe keine Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen. Der Beschwerdeführer erklärte, er besitze drei Staatsbürgerschaften. Er sei Staatsangehöriger der Republik Serbien, Bosnien und Herzegowina und der Republik Kroatien. Er sei in Bosnien und Herzegowina geboren worden und habe 16 Jahre in Kroatien gelebt. Nach Beginn des Krieges in Bosnien sei er nach Serbien gezogen, habe dort gelebt und aufgrund dessen die serbische Staatsbürgerschaft erworben. Er gehöre der serbischen Volksgruppe an und sei christlich orthodoxen Glauben. Er sei am XXXX in XXXX , nunmehr XXXX in Bosnien geboren worden und habe in Kroatien, in Bosnien und Herzegowina sowie in Serbien gelebt. „Von der Geburt bis 1995 habe ich in Kroatien gelebt. Danach begann der Krieg und ich lebte mal in Serbien, mal in Bosnien. Bis 2019 habe ich in Serbien gelebt. Danach, ab 2019 habe ich bis jetzt in Bosnien gelebt.“ Befragt ergänzte der Beschwerdeführer: „Es war so, in der Stadt, wo meine Eltern in Kroatien lebten, gab es keine Geburtsstation und die nächste Geburtsstation war in Bosnien, in XXXX und die Stadt, in der ich lebte und XXXX trennt lediglich eine Brücke. Es ist so wie jetzt z.B. bei XXXX und XXXX .“ In Österreich habe er sich 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 aufgehalten. Nach 2010 habe er sich nicht in Österreich aufgehalten.Der Beschwerdeführer erklärte, er besitze drei Staatsbürgerschaften. Er sei Staatsangehöriger der Republik Serbien, Bosnien und Herzegowina und der Republik Kroatien. Er sei in Bosnien und Herzegowina geboren worden und habe 16 Jahre in Kroatien gelebt. Nach Beginn des Krieges in Bosnien sei er nach Serbien gezogen, habe dort gelebt und aufgrund dessen die serbische Staatsbürgerschaft erworben. Er gehöre der serbischen Volksgruppe an und sei christlich orthodoxen Glauben. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , nunmehr römisch 40 in Bosnien geboren worden und habe in Kroatien, in Bosnien und Herzegowina sowie in Serbien gelebt. „Von der Geburt bis 1995 habe ich in Kroatien gelebt. Danach begann der Krieg und ich lebte mal in Serbien, mal in Bosnien. Bis 2019 habe ich in Serbien gelebt. Danach, ab 2019 habe ich bis jetzt in Bosnien gelebt.“ Befragt ergänzte der Beschwerdeführer: „Es war so, in der Stadt, wo meine Eltern in Kroatien lebten, gab es keine Geburtsstation und die nächste Geburtsstation war in Bosnien, in römisch 40 und die Stadt, in der ich lebte und römisch 40 trennt lediglich eine Brücke. Es ist so wie jetzt z.B. bei römisch 40 und römisch 40 .“ In Österreich habe er sich 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 aufgehalten. Nach 2010 habe er sich nicht in Österreich aufgehalten. Vorhalt des Richters: „Sie waren seit Jänner 2009 mit Ausnahme der Justizanstalt nicht in Österreich gemeldet. Das stimmt weitgehend mit Ihren Aussagen überein. Wollen Sie etwas dazu sagen?“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Ja, ich kam nach Österreich zu Besuch zu meiner Frau und zu meinem Sohn. Ich weilte jeweils zwei bis drei Tage in Österreich und kehrte wieder nach Bosnien bzw. Serbien zurück. Ja das stimmt so.“ „Das letzte Mal war es im Jahr 2020, im Juli. Es war aber Corona, man konnte kein Ticket für Österreich kaufen. Somit bin ich in die Schweiz gefahren. Dort wurde ich festgenommen und nach Österreich ausgeliefert.“ Befragt, erzählte der Beschwerdeführer, er sei gelernter Automechaniker und habe in seinem Beruf gearbeitet. Zu seinem Privatleben führte er aus: „Ich war verheiratet mit der Mutter meines Sohnes XXXX . Wir haben uns scheiden lassen. Ich heiratete wieder in Serbien. Mit meiner noch Ehefrau habe ich eine Tochter. Sie ist in Serbien. Ich lebe mit meiner Ehefrau nicht zusammen, aber wir sind noch verheiratet.“Befragt, erzählte der Beschwerdeführer, er sei gelernter Automechaniker und habe in seinem Beruf gearbeitet. Zu seinem Privatleben führte er aus: „Ich war verheiratet mit der Mutter meines Sohnes römisch 40 . Wir haben uns scheiden lassen. Ich heiratete wieder in Serbien. Mit meiner noch Ehefrau habe ich eine Tochter. Sie ist in Serbien. Ich lebe mit meiner Ehefrau nicht zusammen, aber wir sind noch verheiratet.“ Die Mutter seines Sohnes heisse XXXX und er glaube er sei seit 2008 oder 2009 von ihr geschieden. Zuvor habe er zwei Jahre mit ihr zusammengelebt. Seine Ex-Gattin sei Österreicherin und würde in XXXX leben. Zurzeit sei er nicht in Kontakt mit ihr, weil er in Haft sei.Die Mutter seines Sohnes heisse römisch 40 und er glaube er sei seit 2008 oder 2009 von ihr geschieden. Zuvor habe er zwei Jahre mit ihr zusammengelebt. Seine Ex-Gattin sei Österreicherin und würde in römisch 40 leben. Zurzeit sei er nicht in Kontakt mit ihr, weil er in Haft sei. Am 25.07.2009 habe er ein zweites Mal geheiratet, eine serbische Staatsangehörige. Das Ehepaar hätte Unstimmigkeiten, während der Beschwerdeführer in Serbien gewesen sei gehabt, aber er denke, dass dieser Haftaufenthalt alles beendet habe. Er habe zu seiner noch-Ehegattin zurzeit keinen Kontakt. Er stehe nur in Kontakt mit seiner Schwester. Zwischenzeitlich habe sich auch keine neue Partnerschaft entwickelt. Er habe zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Sein Sohn heiße XXXX , er sei am XXXX geboren und seine Tochter heiße XXXX und sei am XXXX geboren. XXXX würde bei seiner Mutter in XXXX , XXXX bei ihrer Mutter in XXXX wohnen. XXXX habe die österreichische Staatsbürgerschaft und XXXX die serbische. Das Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder hätten die jeweiligen Mütter. Momentan zahle er keinen Unterhalt, weil er in Haft sei. Offiziell sei er nicht verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Für XXXX würde der Beschwerdeführer immer eine gewisse Unterstützung freiwillig zahlen. Von der Mutter seiner Tochter sei er nicht geschieden und daher nicht zum Unterhalt verpflichtet.Er habe zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Sein Sohn heiße römisch 40 , er sei am römisch 40 geboren und seine Tochter heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. römisch 40 würde bei seiner Mutter in römisch 40 , römisch 40 bei ihrer Mutter in römisch 40 wohnen. römisch 40 habe die österreichische Staatsbürgerschaft und römisch 40 die serbische. Das Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder hätten die jeweiligen Mütter. Momentan zahle er keinen Unterhalt, weil er in Haft sei. Offiziell sei er nicht verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Für römisch 40 würde der Beschwerdeführer immer eine gewisse Unterstützung freiwillig zahlen. Von der Mutter seiner Tochter sei er nicht geschieden und daher nicht zum Unterhalt verpflichtet. Der Richter erkundigte sich: „Haben Sie mit Ihren Kindern Kontakt?“. Der Beschwerdeführer antwortete: „Mit XXXX hatte ich Kontakt, aber inzwischen hat er seine Telefonnummer gewechselt und der Kontakt ist abgerissen. Die Besuche von XXXX wurden genehmigt. Mit der Tochter habe ich keinen Kontakt.“Der Richter erkundigte sich: „Haben Sie mit Ihren Kindern Kontakt?“. Der Beschwerdeführer antwortete: „Mit römisch 40 hatte ich Kontakt, aber inzwischen hat er seine Telefonnummer gewechselt und der Kontakt ist abgerissen. Die Besuche von römisch 40 wurden genehmigt. Mit der Tochter habe ich keinen Kontakt.“ Sein Sohn habe ihn nicht in der Justizanstalt besucht. Er habe nur einen Videobesuch mit seiner Schwester gehabt. Seine Schwester würde in XXXX , Deutschland leben. In Österreich würde seine Ex-Frau und sein Sohn leben. Er habe Familienangehörige oder Verwandte in Kroatien, Serbien sowie in Bosnien und Herzegowina. In Serbien würde seine Mutter, sein Bruder, seine Tochter, die Mutter seiner Tochter, Onkeln mütterlicherseits und väterlicherseits und viele Cousins leben. Anfang Jänner vorheriges Jahr sei sein Vater verstorben. In Kroatien würden sich ein Cousin väterlicherseits, eine Cousine väterlicherseits und deren Kinder aufhalten. In Kroatien hätte er kein Vermögen. Wegen des Krieges sei alles verkauft worden. In Serbien hätte er ein Familienhaus, es sei das Haus der Familie. Er habe eine Wohnung in XXXX , in der seine Tochter und die Mutter seiner Tochter wohnen würde.Sein Sohn habe ihn nicht in der Justizanstalt besucht. Er habe nur einen Videobesuch mit seiner Schwester gehabt. Seine Schwester würde in römisch 40 , Deutschland leben. In Österreich würde seine Ex-Frau und sein Sohn leben. Er habe Familienangehörige oder Verwandte in Kroatien, Serbien sowie in Bosnien und Herzegowina. In Serbien würde seine Mutter, sein Bruder, seine Tochter, die Mutter seiner Tochter, Onkeln mütterlicherseits und väterlicherseits und viele Cousins leben. Anfang Jänner vorheriges Jahr sei sein Vater verstorben. In Kroatien würden sich ein Cousin väterlicherseits, eine Cousine väterlicherseits und deren Kinder aufhalten. In Kroatien hätte er kein Vermögen. Wegen des Krieges sei alles verkauft worden. In Serbien hätte er ein Familienhaus, es sei das Haus der Familie. Er habe eine Wohnung in römisch 40 , in der seine Tochter und die Mutter seiner Tochter wohnen würde. Er hätte Freunde in der Justizanstalt, aber außerhalb nicht. Er sei kein Mitglied bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen in Österreich. Der Beschwerdeführer persönlich hätte eine Möglichkeit in Serbien und auch in Bosnien, wo er wohnen könnte. Er könnte sich auch bei seinen Familienangehörigen in Kroatien aufhalten. Befragt gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe keine Straftaten begangen. Ich wurde zu 3,5 Jahren Gefängnis verurteilt, aufgrund der Aussage einer Person, die angab, ich hätte sie angerufen und sie dazu angestiftet einen Raub zu begehen.“ Im Gefängnis würde er in der Wäscherei und als Mechaniker arbeiten. Er habe einen Deutschkurs gemacht und bereits ein A1-Sprachdiplom vorgelegt. Für die Zeit nach seiner Haftentlassung, mache er sich noch keine Gedanken, jedoch habe er vor wieder zu arbeiten. Auf die Frage, wie das Verhältnis zu seiner Ex-Frau und zu seinem Sohn, vor der Inhaftierung gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer es sei gut gewesen. Sie hätten telefonischen Kontakt gepflegt und es hätte keinerlei Probleme gegeben. Anmerkung: „Festgehalten wird, dass der Zeuge XXXX trotz ausgewiesener Ladung und Zuwarten über 15 Minuten nicht am LG XXXX erschienen ist und auch keine Gründe für das Nichterscheinen angegeben wurden.“ Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer verzichtete der Rechtsvertreter auf die Einvernahme des Zeugen XXXX .Anmerkung: „Festgehalten wird, dass der Zeuge römisch 40 trotz ausgewiesener Ladung und Zuwarten über 15 Minuten nicht am LG römisch 40 erschienen ist und auch keine Gründe für das Nichterscheinen angegeben wurden.“ Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer verzichtete der Rechtsvertreter auf die Einvernahme des Zeugen römisch 40 . Die Rechtsvertretung gab folgende Stellungnahme ab: „Wie aus der heutigen Verhandlung ersichtlich wurde, stellt der Beschwerdeführer keine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich wäre. Jedenfalls ist die verhängte Höchstdauer von zehn Jahren unverhältnismäßig und daher insbesondere im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu reduzieren.“ Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem eine Veurteilung wegen mehrere Verbrechen aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger von Kroatien, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina, Serbe sowie orthodoxen Glaubens. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Kroatien, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina, Serbe sowie orthodoxen Glaubens. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder. Sein Sohn XXXX , wurde am XXXX geboren, ist österreichischer Staatsbürger und lebt bei seiner Mutter in XXXX . Er wurde zur Videoverhandlung vorgeladen, ist jedoch nicht erschienen. Die Tochter heißt XXXX , wurde am XXXX geboren, ist serbische Staatsangehörige und wohnt bei ihrer Mutter, der noch Ehe-Frau des Beschwerdeführers in XXXX , Sebien. Das Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder hätten die jeweiligen Mütter. Momentan zahlt der Beschwerdeführer keinen Unterhalt, weil er inhaftiert ist.Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder. Sein Sohn römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist österreichischer Staatsbürger und lebt bei seiner Mutter in römisch 40 . Er wurde zur Videoverhandlung vorgeladen, ist jedoch nicht erschienen. Die Tochter heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist serbische Staatsangehörige und wohnt bei ihrer Mutter, der noch Ehe-Frau des Beschwerdeführers in römisch 40 , Sebien. Das Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder hätten die jeweiligen Mütter. Momentan zahlt der Beschwerdeführer keinen Unterhalt, weil er inhaftiert ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum 2006 bis 2010 in Österreich aufgehalten. Danach ist er jeweils für zwei bis drei Tage nach Österreich gekommen, um seine Ex-Frau und seinen Sohn zu besuchen. Er ist anschließend immer wieder nach Serbien oder Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Im Juli 2020 konnte er kein Ticket für Österreich aufgrund der Corona-Krise erhalten und ist in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seinem Sohn Kontakt gehabt hat. Sein Sohn hat jedoch seine Telefonnummer geändert und der Kontakt ist abgerissen. Sein Sohn hat ihn auch nicht in der Justizanstalt besucht. Mit seiner Tochter steht er in keinem Kontakt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er hat Familienangehörige oder Verwandte in Kroatien, Serbien sowie in Bosnien und Herzegowina. In Serbien leben seine Mutter, sein Bruder, seine Tochter, die Mutter seiner Tochter, Onkeln mütterlicherseits und väterlicherseits und viele Cousins. In Kroatien leben ein Cousin väterlicherseits, eine Cousine väterlicherseits und deren Kinder. In Österreich hat er keine Freunde außerhalb der Justizanstalt. Der Beschwerdeführer persönlich hat die Möglichkeit in Serbien oder in Bosnien, sowie bei seinen Familienangehörigen in Kroatien zu leben. Das Landesgericht XXXX hat den Beschwerdeführer am 18.12.2020, Zl XXXX wegen:Das Landesgericht römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 18.12.2020, Zl römisch 40 wegen: ● des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ● der Verbrechen des schweren Raubs nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB der Verbrechen des schweren Raubs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB ● des Verbrechens der Erpressung nach „“ 144 Abs 1, 15 StGB und des Verbrechens der Erpressung nach „“ 144 Absatz eins, 15, StGB und ● der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig befunden und verurteilt. In Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB wurde eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt. Bei der Strafbemessung war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein seit 2010 anhaltende lange Wohlverhalten sowie der Umstand, dass einige Taten beim Versuch blieben mildernd zu werten. Erschwerend wirkte sich hingegen das Zusammentreffen mehrer Verbrechen und Vergehen aus.In Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB wurde eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt. Bei der Strafbemessung war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein seit 2010 anhaltende lange Wohlverhalten sowie der Umstand, dass einige Taten beim Versuch blieben mildernd zu werten. Erschwerend wirkte sich hingegen das Zusammentreffen mehrer Verbrechen und Vergehen aus. Das Oberlandesgericht XXXX hat am 06.07.2021, Zl. XXXX , der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen NICHT Folge gegeben.Das Oberlandesgericht römisch 40 hat am 06.07.2021, Zl. römisch 40 , der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen NICHT Folge gegeben. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere die vorliegenden Gerichtsurteile, den bekämpften Bescheid des BFA, die Beschwerde des Beschwerdeführers und durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Reisepässe fest: - Kroatien, XXXX , gültig vom 05.06.2020 bis 05.06.2030- Kroatien, römisch 40 , gültig vom 05.06.2020 bis 05.06.2030 - Bosnien und Herzegowina, XXXX , gültig vom 24.02.2020 bis 24.02.2030- Bosnien und Herzegowina, römisch 40 , gültig vom 24.02.2020 bis 24.02.2030 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus seinem Vorbringen vor de Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner Delinquenz ergeben sich aus dem zum Akt genommenen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2020, Zl XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX vom 06.07.2021, Zl. XXXX . Daraus ist u.a. ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der organisierten Kiriminalität übliche „Wucherzinsen“ verlangt hat und auch nicht davor zurückgeschreckt ist, zu versuchen, die Mutter seines Opfers zu entführen. Die Feststellungen zu seiner Delinquenz ergeben sich aus dem zum Akt genommenen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.12.2020, Zl römisch 40 und des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 06.07.2021, Zl. römisch 40 . Daraus ist u.a. ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der organisierten Kiriminalität übliche „Wucherzinsen“ verlangt hat und auch nicht davor zurückgeschreckt ist, zu versuchen, die Mutter seines Opfers zu entführen. Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seiner Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.1.2022. Der Beschwerdeführer hat (auch über Video) den Eindruck vermittelt, dass er in der Lage ist, andere in Furcht und Schrecken zu versetzen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: § 67 FPG AufenthaltsverbotParagraph 67, FPG Aufenthaltsverbot „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)…. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). In Anlehnung an§ 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12). Diese Judikatur gilt auch sinngemäß für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes.In Anlehnung an§ 53 Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). Diese Judikatur gilt auch sinngemäß für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB, der Verbrechen des schweren Raubs nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Erpressung nach „“ 144 Abs 1, 15 StGB und der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB verurteilt.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der Verbrechen des schweren Raubs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Erpressung nach „“ 144 Absatz eins, 15, StGB und der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verurteilt. Damit erfüllt die strafgerichtliche Verurteilung den Tatbestand des § 67 Abs. 1 und 2 FPG. Die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, kann daher als gerechtfertigt, und die Grundvoraussetzung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG als gegeben angesehen werden. Damit erfüllt die strafgerichtliche Verurteilung den Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG. Die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, kann daher als gerechtfertigt, und die Grundvoraussetzung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG als gegeben angesehen werden. Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung angegeben hat: „Ich habe keine Straftaten begangen. Ich wurde zu 3,5 Jahren Gefängnis verurteilt, aufgrund der Aussage einer Person, die angab, ich hätte sie angerufen und sie dazu angestiftet einen Raub zu begehen.“ Der Beschwerdeführer verweigert anscheindend die Taten einzugestehen und zeigt so ein mangelndes Unrechtsbewusstsein. Er hat auch (über Video) persönlich den Eindruck vermittelt, dass er in der Lage ist, andere in Furcht und Schrecken zu versetzen. Wie bereits weiter dargestellt, gilt für das erkennende Gericht insbesondere als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, das seit 2010 anhaltende Wohlverwahlten sowie der Umstand, dass einige Taten beim Versuch geblieben sind. Als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, was schließlich ein Strafausmaß von dreieinhalb Jahren Gefängnis mit sich brachte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stellt aufgrund der Schwere der Verbrechen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Beschwerdeführer ist auch kaum in Österreich integriert. Er hielt sich zwar von 2006 bis 2010 in Österreich auf, ist jedoch danach nach Serbien gezogen und nur tageweise wieder nach Österreich eingereist, um seinen Sohn, einen österreichischen Staatsbürger, zu besuchen. Es liegt somit kein dauernder Aufenthalt vor. Der Kontakt zum Sohn ist auch abgerissen. Sein Sohn ist, obwohl er als Zeuge geladen war, nicht zur Video-Verhandlung seines Vaters bei Gericht erschienen. Weder besucht der Sohn des Beschwerdeführers seinen Vater im Gefängnis noch steht er zurzeit in telefonischen Kontakt. Der Sohn des Beschwerdeführers hat, so wie der Beschwerdeführer angegeben hat, seine Telefonnummer gewechselt. Es ist daher nur von einem äußerst eingeschränkten Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Sohn auszugehen, ein weiteres Familienleben in Österreich besteht nicht. Es war auch kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren, zumal die Durchsetzbarkeit für die Dauer der Haft aufgeschoben wurde. Aufgrund des Umstandes, dass das Strafgericht die Strafe mit dreieinhalb Jahren bemessen hat, der Beschwerdeführer sich ca. 10 Jahre wohl verhalten hat und ein geringfügiges Familienleben (ex-lege) mit seinem Sohn vorliegt (wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt), sollte mit einer Periode von acht Jahren Aufenthaltsverbot ein Auslangen gefunden werden, um die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, zu minimieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2246837.1.00

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