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{'item': 'W168 2182121-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW168 2182121-1 SpruchW168 2182121-1/30E, W168 2182121-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der sich durch die Machübernahme durch die Taliban im Sommer 2021 verfahrensrelevant veränderten und gegenwärtig bestehenden volatilen allgemeinen Sicherheits – als auch Versorgungslage in Afghanistan ist aufgrund der dem BVwG gegenwärtig vorliegender Länderinformationen aktuell vom Vorliegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant bestehenden allgemeinen Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan auszugehen, bzw. gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung und Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund des gegenwärtig vorliegenden Informationen betreffend des Herkunftsstaates des BF eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.5 Zur gegenwärtigen verfahrensmaßgeblichen Situation in Afghanistan: Länderspezifische Anmerkungen COVID-19: Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020). In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020). …. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt, mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Aktuelle Erkenntnisquellen zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan: - UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARFS AFGHANISCHER ASYLSUCHENDER - EASO: Country Guidance Afghanistan 2021 https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2021#:~:text=The%20'Country%20Guidance%3A%20Afghanistan',EU%20legislation%20on%20international%20protection. - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Briefing notes on Afghanistan vom 17 August 2021 - - UNHCR: https://www.unhcr.org/dach/ch-de/68387-unhcr-positionspapier-keine- abschiebung-von-afghaninnen-und-afghanen.html - Versorgungslage in Afghanistan besorgniserregend: https://www.dw.com/de/versorgungslage-in-afghanistan-besorgniserregend/av-59206552 - ECOI NET: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/themendossiers/allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan/ - DIS – Danish Immigration Service - Dezember 2021 | Afghanistan Bericht zu jüngsten Entwicklungen (Regierungsführung und Exekutive; bewaffnete nicht-staatliche Akteure; Sicherheitslage und Lebensbedingungen; Personen, die Ziel von Angriffen werden; Lage an internationalen Grenzen) Afghanistan: Recent events (Spezieller Bericht oder Analyse, Englisch) https://www.ecoi.net/en/file/local/2065558/afghanistan_recentevents2021.pdf - auszugsweise: Humanitarian Situation According to the UN, a humanitarian crisis is currently unfolding in Afghanistan.91 Estimates from UNOCHA assess that 18 million people – roughly half of the Afghan population – require humanitarian assistance.92 Meanwhile, (WHO) spokesperson declared that ͞3.2 million children are expected to suffer from acute malnutrition in Afghanistan by the end of this year, with one million of them at risk of dying as temerature drops. In addition to UN͛s predictions of poverty and famine for the winter of 2021/22, the Kabul-based journalist pointed to several critical conditions, such as lack of goods due to closed borders, the massive rise of prices of basic products, and the fall of the afghani vis-à-vis the dollar – all contributing to harsh living conditions for ordinary Afghans.96 A UNICEF representative claimed in an interview that the organisation has noted sign of negative coping mechanisms, where people become so desperate that they do things they normally would not do… Access to healthcare services According to the Kabul-based journalist, the cuts in funding for development programs and support for education programs have a direct impact98 on living conditions and the general health of the population.99 As a result hereof, local health facilities, which provided basic life-saving health care services, are out of fuel to run generators and ambulances as well experiencing supply problems with regards to medicines.100 Health workers have to tell patients to buy their own medicines and medical supplies products, but given the prices and widespread poverty in rural areas, it is increasingly difficult for people to afford medicines and nutritious food for children and thus leaves children and adults dying of treatable illnesses.101 Afghanistan health care system is dependent on foreign financial aid.102 As such, a joint UNDP and the Global Fund initiative is being implemented in cooperation with civil society organisations in the month of November in 31 out of 34 provinces across Afghanistan, to ensure 24,000 health workers are paid for the 90 The Washington Post, Taliban sends hundreds of fighters to eastern Afghanistan to wage war against Islamic State, 22 November 2021, url 91 United Nations, AďaŶdoŶiŶg AfghaŶistaŶ Noǁ, aŵid HuŵaŶitaƌiaŶ Cƌisis, Would Be ͚HistoƌiĐ Mistake͛, SpeĐial RepƌeseŶtatiǀe Tells Security Council, 17 November 2021, url 92 UNHCR, Nordic contributions allow UNHCR to strengthen the emergency response in Afghanistan, 2 November 2021, url 93 Ariana News, A million Afghan children at risk of dying amid acute malnutrition: WHO, 12 November 2021, url 94 BusinessToday. - COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) DECEMBER 2021 https://www.ecoi.net/en/file/local/2065558/afghanistan_recentevents2021.pdf: - Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage Update der SFH-Länderanalyse Corinne Troxler Stand:

  1. Oktober 2021 –: https://www.ecoi.net/en/file/local/2064044/211031_AFG_Update_Sicherheitslage.pdf -ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758] Stand: 6.12.2021--https://www.ecoi.net/en/file/local/2064929/a-11758.pdf, https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/: - auszugsweise: Nahrungsmittelsicherheit, Wasserversorgung: Unzureichende Nahrungsversorgung und Unterernährung: Zahlreichen Quellen zufolge habe ein großer Teil der afghanischen Bevölkerung Schwierigkeiten, die tägliche Ernährung sicherzustellen (REACH,
  2. Dezember 2021, S. 2; WFP,
  3. November 2021, S. 1; Gandhara,
  4. November 2021; HRW,
  5. November 2021; WFP,
  6. Oktober 2021, S. 1). Zwischen September 2021 und Oktober 2021 seien laut einem Bericht der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) 18,8 Millionen Menschen in Afghanistan, also 47 Prozent der Bevölkerung, einem hohen Maß an akuter Nahrungsmittelunsicherheit ausgesetzt gewesen. Im Vergleich zum selben Zeitraum des vorangegangenen Jahres stelle dies einen Anstieg von 30 Prozent dar. Diese Menschen seien demnach der IPC-Stufe 3, Menschen in der Krise („People in Crisis“), sowie der vierthöchsten IPC-Stufe, Menschen in Notsituation („People in Emergency“), zuzuordnen, während keine Menschen der höchsten Stufe der Klassifizierung, Stufe 5, Menschen in Katastrophensituation („People in Catastrophe“), zugeordnet worden seien. Zwischen November 2021 und März 2022 werde die Zahl der Menschen, die einem hohen Maß an akuter Nahrungsmittelunsicherheit ausgesetzt seien, auf 22,8 Millionen, also 55 Prozent der Bevölkerung, ansteigen, so die Prognose (IPC, Oktober 2021, S. 1). Mit dieser prognostizierten Zahl wäre laut dem WFP die höchste Zahl von Menschen erreicht, die jemals in Afghanistan in akuter Ernährungsunsicherheit gelebt habe. Sie gehöre außerdem zu den höchsten Werten akuter Ernährungsunsicherheit weltweit (WFP,
  7. November 2021, S. 1). Die Situation in Afghanistan stelle laut dem von BBC interviewten Geschäftsführer von WFP eine der schlimmsten humanitären Katastrophen weltweit dar, wenn nicht die schlimmste (BBC,
  8. Oktober 2021). Landesweit seien Menschen akut unterernährt (HRW,
  9. November 2021) und die Zahl der schweren Fälle akuter Unterernährung steige (UNOCHA,
  10. November 2021, S. 1). 3,2 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren und 700.000 schwangere und stillende Mütter seien von akuter Unterernährung bedroht (WFP,
  11. November 2021, S. 1). Unterernährung habe sich bereits vor den jüngsten politischen Ereignissen als große Problematik abgezeichnet, so Ärzte ohne Grenzen (Médecin sans frontières - MSF) am
  12. November
  13. Zwischen Mai und September 2021 sei die Zahl der Menschen, die im therapeutischen Ernährungszentrum von MSF in Herat aufgenommen worden sei, um 40 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres gestiegen. Die Situation habe sich zunehmend verschlechtert. In den Wochen, die dem Bericht vorangingen, habe MSF mehr als 60 Patient·innen pro Woche aufgenommen, und auch die Zahl hospitalisierter Patient·innen sei gestiegen. Die Patient·innen und ihre Familien würden über 15 Kilometer weit anreisen, manche kämen aus über 100 Kilometer fernen Provinzen wie Badghis, Ghor und Farah (MSF,
  14. November 2021). Erstmals sei die städtische Bevölkerung in einem ähnlichen Ausmaß von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen wie die ländliche Bevölkerung (WFP,
  15. November 2021, S. 1). Mitte November 2021 sei auch in einem Krankenhaus in Spin Boldak in der Provinz Kandahar ein Anstieg an schweren Fällen akuter Mangelernährung zu beobachten gewesen (UNOCHA,
  16. November 2021). Zudem betreffe das Problem der Unterernährung Personen aller Bildungsschichten (WFP,
  17. September 2021, S. 1). Medizinische Infrastruktur und Personal Anfang November 2021 teilte UNHCR mit, dass Gesundheitseinrichtungen in mehreren Teilen Afghanistans geschlossen und Krankenhäuser in der Hauptstadt teilweise weder Strom- noch Wasserversorgung hätten. Nach Angaben des Roten Kreuzes hätten seit der Machtübernahme durch die Taliban mehr als 2.000 Gesundheitseinrichtungen geschlossen werden müssen (UNHCR,
  18. November 2021). In jenen Gesundheitseinrichtungen, die nach wie vor Patient·innen betreuen würden, hätten viele Bedienstete seit Monaten keine Gehälter erhalten (UNHCR,
  19. November 2021; siehe auch Al Jazeera,
  20. November 2021; AAN,
  21. November 2021; Gandhara,
  22. November 2021; WHO,
  23. September 2021). In einer am
  24. November veröffentlichten Reportage des britischen Guardian wird die Situation in einem Krankenhaus 9 im ländlichen Helmand beleuchtet. Zwar seien die Straßen zu den Krankenhäusern nun frei von Bomben und es gebe keine Schießereien, was zuvor viele Menschen in den Dörfern von Helmand daran gehindert habe, medizinische Versorgung zu erhalten, jedoch seien nun die Krankenhäuser und Kliniken nicht mehr richtig funktionsfähig. Auch im Gereshk-Krankenhaus in Helmand habe das Personal monatelang keine Gehälter bekommen. Weil dem Krankenhaus auch das Geld gefehlt habe, um Treibstoff für den Stromgenerator zu bezahlen, habe man den Operationssaal dicht machen müssen. Patient·innen, die lebensnotwendige Operationen benötigen würden, müssten seither per Taxi in das Stunden entfernte, von Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF) betreute Krankenhaus in Laschkar Gah gebracht werden. Das Krankenhaus in Laschkar Gah sei das einzige voll funktionsfähige medizinische Zentrum für mindestens 1,5 Millionen Menschen in der Provinz und inoffiziell für Hunderttausende weitere in den Nachbarprovinzen. An manchen Tagen würden sich mehr als 700 Patient·innen in der Notaufnahme, die für kaum mehr als die Hälfte dieser Zahl ausgelegt sei, drängen. Es sei vielleicht schwer, sich ein kollabierendes Gesundheitssystem vorzustellen, aber man könne die menschlichen Kosten der fehlenden Finanzierung im Krankenhaus in Helmand an den geschwächten Körpern der Kinder sehen, die von Krankheit und Unterernährung gezeichnet seien oder in die Leichenhalle gerollt werden müssten, so der Projektkoordinator von Ärzte ohne Grenzen in Helmand gegenüber dem Guardian (The Guardian,
  25. November 2021). Die Schließungen bzw. Einschränkung des Betriebs im Gesundheitsbereich hätten zur Folge, dass das Gesundheitspersonal schwerwiegende Entscheidungen darüber treffen müsse, welche Patient·innen gerettet würden und welche sterben müssten (WHO,
  26. September 2021; The Guardian,
  27. November 2021).
  28. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich umfassend und abschließend zweifelsfrei aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Informationen. 2.
  29. Die Feststellungen zur Identität, der Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, und des Familienstandes des BF gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben bzw. begründet sind und mit den Länderberichten zu Afghanistan im Einklang stehen. Die Angaben des BF zu seinem Geburtsort, seinem Aufenthaltsort, seiner Schulbildung, seinen Familienangehörigen und den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat und der bewusst schlepperunterstützen Reise nach Europa ergeben sich aus den Angaben des BF. 2.2.Die Feststellungen zu der maßgeblichen Länderberichtslage und der aktuellen Lage in Afghanistan beruhen auf den aktuellen Länderinformationen, den ergänzend angeführten sonstigen durch das BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen in Zusammenschau mit dem normativ bekannten Wissen des BVwG über die aktuelle Situation. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan insbesondere festzuhalten, dass die Taliban nach ihrer Machübernahme im Sommer 2021 sämtliche Teile des Staatsgebietes von Afghanistan kontrollieren. Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ergibt hat sich mittlerweile die dortige allgemeine Versorgungs- als auch Sicherheitslage verfahrensrelevant verschlechtert, bzw. kann diese aufgrund der aktuell vorliegenden Länderinformationen durch das erkennende Gericht nicht als ausreichend gesichert für eine Rückkehr angesehen werden. Auch, dass bestimmte Teile Afghanistans als für eine Rückkehr zumutbar sicher gelten würden, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt den aktuell vorliegenden Länderinformationen und Informationsquellen zur Lage zu Afghanistan nicht entnommen werden. Das Vorliegen einer sicheren IFA für den Beschwerdeführer auf dem Staatsgebiet von Afghanistan kann somit aufgrund sämtlicher Informationen des erkennenden Gerichtes zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, bzw. dies auch unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Länderinformationen auch der Staateninformation gegenwärtig nicht erkannt werden. Das Vorliegen einer sicheren IFA für den Beschwerdeführer auf dem Staatsgebiet von Afghanistan kann somit aufgrund sämtlicher Informationen des erkennenden Gerichtes zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, bzw. dies auch unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Länderinformationen auch der Staateninformation gegenwärtig nicht erkannt werden. Fallgegenständlich ist bezogen auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, zudem festzuhalten, dass notorisch bekannt ist, dass sowohl die gegenwärtige allgemeine Sicherheits – als auch Versorgungssituation seit der Machübernahme der Taliban im Sommer 2021 in Afghanistan als überaus volatil zu bezeichnen ist. Auch befindet sich Afghanistan gegenwärtig aufgrund der weltweiten Corona 19 Pandemie in einer besonders nicht nur hinsichtlich der medizinischen Versorgung angespannten, sondern auch allgemein prekären Versorgungs- und Wirtschaftssituation. Ausreichend valide Berichte, die das gegenwärtige Vorliegen einer für den BF für eine Rückkehr ausreichend gesicherten Sicherheits– als auch allgemeinen Versorgungslage aufzeigen würden, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der persönlich individuellen Situation des BF, sind dem BVwG gegenwärtig nicht verfügbar. Vielmehr kann aufgrund der gegenwärtig vorliegenden Berichte und der normativ bekannten Situation in Afghanistan das Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung aufgrund dieser volatilen Sicherheits – als auch Versorgungslage durch das erkennende Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, als auch aufgrund sämtlicher den BVwG aktuell vorliegender Berichte die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF gegenwärtig nicht als ausreichend belegt für eine Rückkehr möglich und zumutbar festgestellt werden kann. Aufgrund sämtlicher zum Herkunftsstaat des BF vorliegender Berichte und Länderinformationen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt hieraus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rückkehr des BF nach Afghanistan als möglich oder zumutbar nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser allgemeinen Lage in Zusammenschau mit seinen persönlichen Eigenschaften bei einer Rückkehr nach Afghanistan überall, dies auch unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 bzw. der EASO-„Country-Guidance: Afghanistan - guidance note and common analysis“ von Juni 2018 (die aktuellen Fassungen vom Juni 2019 und vom Dezember 2020 enthalten keine hier relevanten Neuerungen) in eine ihm nicht zumutbare Situation geraten könnte, kann somit aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Für das erkennende Gericht ist daher aufgrund der aktuellen Lage zu erkennen, dass für den Beschwerdeführer individuell derzeit und aktuell im gesamten Staatsgebiet der islamischen Republik Afghanistan keine UNHCR bzw. EASO gemäße entsprechende Niederlassungsmöglichkeit existiert. Es ist somit in Bezug auf Afghanistan aktuell vom Vorliegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant bestehenden allgemeinen Gefährdung im Sinne des § 8 Absatz 1 Asylgesetz für den BF aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungslage bei einer Rückkehr im gesamten Staatsgebiet auszugehen.Es ist somit in Bezug auf Afghanistan aktuell vom Vorliegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant bestehenden allgemeinen Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz für den BF aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungslage bei einer Rückkehr im gesamten Staatsgebiet auszugehen. Das erkennende Gericht gelangt in der gegenständlichen Angelegenheit daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Auffassung, dass eine Abschiebung und Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aktuell eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das erkennende Gericht gelangt in der gegenständlichen Angelegenheit daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Auffassung, dass eine Abschiebung und Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aktuell eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.: Stattgebung der BeschwerdeZu A) römisch eins.: Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8 AsylG 2005 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 8, AsylG 2005 lauten: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht...
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht...
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.... Wie oben ausgeführt liegen fallgegenständlich sohin die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor.Wie oben ausgeführt liegen fallgegenständlich sohin die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor. 3.
  1. Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung eines subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II) aus diesen Gründen stattzugeben der angefochtene Bescheid war diesbezüglich ersatzlos zu beheben und dem BF war durch das BVwG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 3.
  2. Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung eines subsidiären Schutzes (Spruchpunkt römisch zwei) aus diesen Gründen stattzugeben der angefochtene Bescheid war diesbezüglich ersatzlos zu beheben und dem BF war durch das BVwG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt A.) II.: Zu Spruchpunkt A.) römisch zwei.: Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.) Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt römisch zwei.) Daher war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt A.) III. Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides.Zu Spruchpunkt A.) römisch drei. Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides. Aufgrund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mangelt es den weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind. Aus diesen Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W168.2182121.1.00

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