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{'item': 'W168 2214433-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW168 2214433-2 SpruchW168 2214433-2/3E, W168 2214433-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 8EMRK.

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige von Thailand und stellte am 19.09.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), einen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Begründend wurden dem Antrag folgende Dokumente in Kopie angeschlossen: - ein thailändischer Reisepass, gültig vom 28.06.2017-27.06.2022 - ein thailändisches Visum, gültig vom 19.07.2017 bis zum 14.01.2018 - eine Arrival Card des Thai Immigration Bureau - einen Meldezettel - eine Haftungserklärung - eine Versicherungsbestätigung vom 11.01.2018 - eine Einwilligungserklärung für die Obsorge (Jugendliche) im Ausland vom 15.09.2017 - Certificate oft he notarial services attorney vom 18.10.2017 - Einwilligungsbestätigung über die Kindesobsorge in deutscher Übersetzung und im Original vom 05.07.2017 - Ein Auszug aus dem Scheidungsregister in deutscher Übersetzung und im Original vom 28.06.2017 - eine Vornamensänderungsurkunde im Original und in deutscher Übersetzung vom 03.08.2017 - ein Zertifikat über eine bestandene ÖSD Prüfung auf dem Niveau A1 vom 22.02.2018 - eine Schulbesuchsbestätigung der NMS XXXX vom 23.11.2017- eine Schulbesuchsbestätigung der NMS römisch 40 vom 23.11.2017 - eine Schulbesuchsbestätigung der NMS XXXX über den Besuch der Neuen Mittelschule vom 10.09.2018 bis zum 05.07.2019- eine Schulbesuchsbestätigung der NMS römisch 40 über den Besuch der Neuen Mittelschule vom 10.09.2018 bis zum 05.07.2019 - ein Mietvertrag - eine Einstellungszusage eines Thai Asien Hauses vom 13.09.2018 - eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Schwester der BF vom August, Juli und Juni 2018 In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.11.2018 wurde der BF vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag gemäß § 55 AsylG abzulehnen und mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot zu verbinden. Unter Anschluss eines Fragenkataloges wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.11.2018 wurde der BF vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abzulehnen und mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot zu verbinden. Unter Anschluss eines Fragenkataloges wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In einer Stellungnahme vom 07.12.2018 wurde von der BF ausgeführt, dass sie Verwandte in Thailand habe und der Kontakt sowie das Verhältnis zu diesen gut sei. Zur Frage, ob es Gründe gebe, weshalb sie nicht in die Heimat zurückkehren könne, führte die BF aus, dass sie nach Österreich gekommen sei, um eine Ausbildung zu absolvieren und ihre Schwester zu unterstützen. Seit ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2017 sei sie nicht mehr in Thailand gewesen Die Frage, ob sie in Thailand strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, wurde von der BF verneint. Danach befragt, welche Schul- oder Berufsausbildung sie absolviert habe, führte die BF aus, dass sie in Thailand die achte Schulstufe abgeschlossen habe und derzeit die vierte Schulstufe der Mittelschule besuche. Sie strebe keinen weiteren Aufenthalt in Österreich an und einen eingebrachten Antrag habe sie bereits zurückgezogen. Ihre Schwester komme derzeit für ihren Lebensunterhalt auf und die gemeinsame Mietwohnung bezahle der Ehegatte ihrer Schwester. Der Lohnzettel diene als Bestätigung dafür, dass ihre Schwester für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Die Frage, ob sie bereits gearbeitet habe, wurde von der BF verneint. Sie habe keine Arbeitserlaubnis, würde jedoch zukünftig gerne einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Mit Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 09.01.2019 wurden der Antrag der BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 19.09.2018 gemäß die § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 09.01.2019 wurden der Antrag der BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 19.09.2018 gemäß die Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2021, W247 2214433-1/6E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Zustellverfügungen vom 09.01.2019 nur die minderjährige BF, als Empfänger der bekämpften Entscheidung vorgesehen hätten. Es sei daher eine fehlerhafte Zustellung erfolgt, die auch nicht dadurch zu heilen vermocht habe, dass die Erledigung der Behörde zu einem späteren Zeitpunkt der gesetzlichen Vertretung der BF zugegangen sei. Die Entscheidung des BFA sei daher nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.09.2021 wurde von der BF ausgeführt, dass sie nunmehr in einer Frauennotwohnung wohnhaft sei, da sie und ihre Schwester sowie ihrem Schwager geschlagen worden seien. Ihr Schwager sei alkoholsüchtig und mit ihnen gestritten habe. In weiterer Folge sei sie zur Polizei gegangen und ihr Schwager habe ein Betretungsverbot erhalten. Ihr Schwager habe auch seinen sechsjährigen Sohn geschlagen. Nunmehr lebe sie daher mit ihrer Schwester sowie ihren beiden Neffen in der Frauennotwohnung. Auf Vorhalt, wieso sie nach Ablauf ihres Visums im Jahr 2017 nicht wieder ausgereist sei, entgegnete die BF, dass sie das Visum verlängern habe wollen, aber kein Visum erhalten habe. Es sei von ihrem Schwager eine Haftungserklärung abgegeben worden, da sie mit ihrer Schwester zusammenbleiben habe wollen. Sie habe nicht gewusst, dass sie ein anderes Visum beantragen müsse. In Thailand würden nach wie vor ihre Mutter und ihre Oma wohnen und sie habe vor ihrer Ausreise mit diesen zusammengewohnt. Ihre Mutter sei in Thailand als Masseurin tätig und die BF stehe mit dieser in regelmäßigen Kontakt. Da sie auch in finanziellen Schwierigkeiten sei, könne sie auch nach Ende des Lockdowns nicht nach Thailand zurückkehren. Auf Aufforderung, ihren Tagesablauf in Österreich zu schildern, brachte die BF vor, dass sie ihre Neffen in die Schule bringe und zwei Mal in der Woche zu einem Mädchentreff gehe. Überdies habe sie einen A2 Kurs abgeschlossen, aber eine Prüfung noch nicht absolviert, da sie kein Geld gehabt habe, die Prüfungsgebühren zu bezahlen. Sie wolle jedenfalls mit Jugendlichen arbeiten. Derzeit finanziere sie ihren Lebensunterhalt mittels Taschengeld sowie Spenden. Die Frage, ob sie Leistungen aus der Grundversorgung beziehe, wurde von der BF verneint. Ihre Schwester absolviere derzeit ein Praktikum bei einem Bioladen in Dornbirn. Die Frage, ob sie wegen ihrem unrechtsmäßigen Aufenthalt bereits von der Polizei eine Strafe erhalten habe, wurde von der BF ebenfalls verneint. In Thailand sei sie insgesamt acht Jahre lang zur Schule gegangen. Es wäre ihrer Mutter und ihrer Großmutter im Falle einer Rückkehr nicht möglich, sie zu unterstützen. Ihre Schwester müsste ihre Kinder, die sie derzeit beaufsichtige, bei ihrer Rückkehr in einen Kindergarten geben. Im weiteren Verfahren wurden von der BF folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: -eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung einer Neuen Mittelschule vom 10.07.2020 -ein Jahres-und Abschlusszeugnis vom 10.07.2020 für das Schuljahr 2019/20 -eine Kursbescheinigung den ORK Landesverband Vorarlberg betreffend -Bestätigung über den Besuch des Grundkurses für Erste Hilfe vom 27.02.2019 - eine Bronze Urkunde vom 07.07.2020 über die Verleihung des österreichischen Turnabzeichens für Jugendliche -eine Arrival Carddes Thai Immigration Bureau -ein vom 17.07.2017 bis zum 14.01.2018 gültiges Visum - ein von 28.06.2017 bis 27.06.2022 gültiger thailändischer Reisepass Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2021 wurden der Antrag der BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 19.09.2018 gemäß die § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2021 wurden der Antrag der BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 19.09.2018 gemäß die Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF selbst angegeben habe, dass sich ihre Familie nach wie vor im Herkunftsstaat befinde und sie nach wie vor mit ihrer Familie in ständigen Kontakt befinde. Demnach wäre sie bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt und könnte mit Rückhalt rechnen. Aufgrund dessen, dass ihr eine sichere Rückreise nach Thailand möglich sei und sie gesund, jung und arbeitsfähig sei, gehe die Behörde davon aus, dass der BF eine Rückkehr durchaus zumutbar und möglich sei. Zudem stehe fest, dass die bereits im Jahr 2018 alleine und minderjährig von Thailand nach Österreich gereist sei. Sie sei inzwischen volljährig und könne die Reise nach Thailand bedenkenlos alleine antreten. Die BF lebe mit ihrer Schwester und deren beiden Kinder in einer Frauennotkunft. Weder sie selbst noch ihre Schwester seien selbsterhaltungsfähig. Sie sei auch nicht pflichtversichert. Der Schwager und die Schwester könnten ihrer Verpflichtungserklärung nicht mehr nachkommen, da diese in Trennung leben würden und der Schwager die finanziellen Voraussetzungen nicht mehr erfülle. Der Bescheid wurde vom Rechtvertreter der BF rechtzeitig vollinhaltlich angefochten. Es wurde zusammenfassend insbesondere moniert, dass die belangte Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Auch im Ausweisungsverfahren würden die AVG Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen sei die Behörde im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gerecht geworden. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens in Österreich hätte zu einer mangelhaften Interessensabwägung geführt, bei dessen Berücksichtigung eine anderslautende Entscheidung ergehen hätte müssen. Aufgrund des Naheverhältnisses der BF zu ihrer Schwester und ihren Kindern wäre ein Außerlandesbringung der BF ein massiver Eingriff in ihr Familienleben. Das Ermittlungsverfahren sei an sich mangelhaft gewesen und habe zu einer fehlerhaften Entscheidung geführt. Die BF habe nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher aufgrund von Ermittlungsmängeln in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Es widerspreche dem Kindeswohl, wenn eine wichtige Bezugsperson abgeschoben werde und somit der Kontakt nicht mehr möglich sei. Die belangte Behörde habe alle notwendigen Feststellungen zu treffen, die sie ihrer Beweiswürdigung zugrunde lege. Es würden wichtige Feststellungen zum Privatleben der BF, ihrer Schulbildung, ihrer Vereinstätigkeit und zu ihrer Beziehung zu den Kindern ihrer Schwester fehlen. Da die Entscheidung somit auf einem unvollständigen Sachverhalt beruhe, sei diese mangelhaft. Die Ausführungen der Behörde in der Beweiswürdigung seien nicht nachvollziehbar und viel zu knapp. Ausführungen zum Privat-und Familienleben der BF und die Begründung, warum dieses nicht ausreichend sei, würden gänzlich fehlen. Die Behörde begnüge sich mit allgemeinen Textbausteinen, anstatt auf den Einzelfall der BF einzugehen. Die erstinstanzliche Behörde habe daher nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und mangelhafter Feststellungen sowie anderer Verfahrensfehler das Verfahren zusätzlich mit einer massiv mangelhaften und willkürlichen Beweiswürdigung und Begründung belastet. Eine Interessensabwägung finde jedenfalls nicht ausreichend statt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist eine thailändische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Diese verfügt über einen thailändischen Reisepass, Nummer: AA8358596, gültig vom 28.06.2017 bis zum 27.06.2022, bzw. wurde dieser von der österreichischen Botschaft in Bangkok ein von 19.07.2017 bis zum 14.01.2018 gültiges Visum der Kategorie D erteilt. Die BF ist nach Ablauf ihres Visums nicht in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt und hat auch keinen Zweckänderungsantrag eingebracht. Die BF ist eine thailändische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Diese verfügt über einen thailändischen Reisepass, Nummer: AA8358596, gültig vom 28.06.2017 bis zum 27.06.2022, bzw. wurde dieser von der österreichischen Botschaft in Bangkok ein von 19.07.2017 bis zum 14.01.2018 gültiges Visum der Kategorie D erteilt. Die BF ist nach Ablauf ihres Visums nicht in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt und hat auch keinen Zweckänderungsantrag eingebracht. Die BF stellte am 19.09.2018 beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK.

Die BF stellte am 19.09.2018 beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Am 07.11.2018 wurde an die BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA versendet, in der dieser die Beabsichtigung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis gebracht wurde. In diesem Schreiben wurde der BF auch mehrere Fragen zur Abklärung der Art und der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet gestellt. Die BF brachte am 07.12.2018 eine Stellungnahme ein und wurde am 30.09.2021 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Das Bestehen eines verfahrensrelevanten Privat- bzw. Familienleben, bzw. einer maßgeblichen Integration im Bundesgebiet hat die BF im gesamten Verfahren nicht dargelegt. Die BF hat in Österreich die Neue Mittelschule abgeschlossen, einen Erste-Hilfe-Kurs besucht und hat ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 gut bestanden. Sie kann eine Einstellungszusage für eine Lehre als Restaurantfachfrau in einem thailändischen Restaurant mit einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 720,- Euro vorweisen. Es besteht kein exzeptionelles Naheverhältnis zu ihrer im Bundesgebiet wohnhaften Schwester oder ihren in Österreich lebenden minderjährigen Neffen. Wechselseitige Abhängigkeiten zu im Bundesgebiet lebenden Personen liegen ebenfalls nicht vor. Das Vorliegen von sonstigen besonderen Bindungen zum Bundesgebiet hat die BF durch sämtliche Ausführungen insgesamt begründet nicht dargelegt. Das Vorliegen einer besonders berücksichtigungswürdigen Integration, bzw. von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, die zu einer Erteilung eines

Art. 8

EMRK führen könnten, wurde im gegenständlichen Verfahren begründet nicht aufgezeigt.Das Vorliegen einer besonders berücksichtigungswürdigen Integration, bzw. von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, die zu einer Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK führen könnten, wurde im gegenständlichen Verfahren begründet nicht aufgezeigt. Die BF hat insgesamt ausreichend begründet und konkret nicht aufgezeigt, dass sie über die Voraussetzungen zur Erfüllung des § 55 AsylG verfügt.Die BF hat insgesamt ausreichend begründet und konkret nicht aufgezeigt, dass sie über die Voraussetzungen zur Erfüllung des Paragraph 55, AsylG verfügt. Die BF hat in Thailand neun Jahre die Schule besucht und familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Mutter sowie einer Großmutter und steht in regelmäßigen Kontakt zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat. Eine maßgebliche Entwurzelung der BF von ihrer Heimat konnte insgesamt ausreichend begründet und glaubhaft nicht dargelegt werden. Die BF ist es aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften als eine volljährige, junge, gesunde und arbeitsfähige Frau, als auch aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat zumutbar und möglich, dass diese bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat selbstständig für ihren Lebensunterhalt sorgt. Die Ausweisung der BF nach Thailand stellt aufgrund der persönlichen Situation der BF unter Berücksichtigung sämtlicher dem BVwG vorliegenden aktuellen Länderinformationen zu Thailand, dies auch unter besonderer Berücksichtigung der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie, insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Die Ausweisung der BF nach Thailand stellt aufgrund der persönlichen Situation der BF unter Berücksichtigung sämtlicher dem BVwG vorliegenden aktuellen Länderinformationen zu Thailand, dies auch unter besonderer Berücksichtigung der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie, insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Das BFA hat ein insgesamt rechtskonformes Verfahren durchgeführt, hat im angefochtenen Bescheid den zu beurteilenden Sachverhalt, sowie die tragenden Gründe für die getroffene Entscheidung ausreichend ermittelt und diese im nunmehr angefochtenen Bescheid individuell und konkret auf den Einzelfall bezogen den gegenständlichen Feststellungen und der Entscheidung insgesamt zu Grunde gelegt. Die BF hat das Erfüllen der Voraussetzungen oder das Vorliegen von sonstigen besonderen Gründen zur Gewährung eines

Art. 8EMRK ausreichend begründet im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt.

Das BFA hat zu Recht den gegenständlichen Antrag gem. § 55 AsylG der BF abgewiesen.Die BF hat das Erfüllen der Voraussetzungen oder das Vorliegen von sonstigen besonderen Gründen zur Gewährung eines

Artikel 8, EMRK ausreichend begründet im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt.

Das BFA hat zu Recht den gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG der BF abgewiesen. Das BFA hat in casu insgesamt zu Recht erkannt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. §9 BFA - VG, sowie die Abschiebung der BF gem. §46 FPG nach Thailand zulässig ist. Besondere Gründe warum eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise im konkreten Einzelfall erforderlich ist, wurden durch die BF ausreichend begründet nicht dargelegt. Das BFA hat in casu damit zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Beschwerde selbst sind keine substanziell begründeten Ausführungen zu entnehmen, die eine andere Entscheidung aufzeigen würden, bzw. wurde insgesamt begründet nicht aufgezeigt, warum eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erforderlich wäre, allfällig weiteres relevantes Vorbringen nicht bereits in der Beschwerdeschrift substantiell begründet dargelegt worden ist oder dieses nur in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden. Das Gericht konnte sich hinsichtlich sämtlicher Würdigungen vollständig auf die Ausführungen des BFA abschließend stützen und hat insgesamt die wesentlichen Feststellungen und Begründungen der Behörde übernommen. Die gegenständliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren konnte somit ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden. Zur Lage im Herkunftsstaat:

  1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
  2. Politische Lage Thailand hat eine Fläche von ca. 513.000 km² und die Bevölkerung umfasst ca. 68,5 Millionen Einwohner, von denen ca. 10,2 Millionen in der Hauptstadt Bangkok leben (CIA 28.10.2018). Thailand ist seit 1932 eine konstitutionelle Monarchie. Mit dem Ableben von König Bhumibol Adulyadej (Rama IX) am 13.10.2016 ging eine Ära in Thailand zu Ende. KönigBhumibol Adulyadej (Rama römisch neun) am 13.10.2016 ging eine Ära in Thailand zu Ende. König Bhumibol Adulyadej war in allen politischen Lagern hoch verehrt und hat während seiner 70-jährigen Regentschaft das Land entscheidend geprägt. Am 01.12.2016 wurde sein Sohn, Kronprinz Maha Vajiralongkorn Bodindradebayavarangkun, zum neuen König (Rama X) proklamiert (AA 3.2018a).römisch zehn) proklamiert (AA 3.2018a). Seit dem Militärputsch am 22.05.2014 ist die Regierung von Ministerpräsident Prayut (ehemaliger Oberbefehlshaber des Heeres) an der Macht. Dem Putsch war ein halbjähriger Machtkampf zwischen der im Juli 2011 demokratisch gewählten Pheu-Thai- Regierung von Ministerpräsidentin Yingluck Shinawatra und der konservativen Opposition innerhalb (Democrat Party) sowie außerhalb des Parlaments („People´s Democratic Reform Council“) vorausgegangen. Das Militär ist sowohl in der Regierung als auch in der „National Legislative Assembly“ stark vertreten. Die neue Verfassung vom
  3. April 2017 schreibt eine starke Rolle des Militärs für eine längere Zeit – auch nach künftigen Parlamentswahlen und Regierungsneubildung - fort. Bis zum Amtsantritt einer gewählten Regierung verleiht Art. 44 der Übergangsverfassung von 2014 dem Vorsitzenden des bisRegierung verleiht Artikel 44, der Übergangsverfassung von 2014 dem Vorsitzenden des bis dahin fortbestehenden „National Council for Peace and Order“ (NCPO), der zugleich Ministerpräsident ist, größtmögliche Macht (AA 3.2018a). Von der Militärführung wurde nach dem Putsch eine interimistische „National Legislative Assembly“ (Sapha Nitibanyat Haeng Chat) mit nicht mehr als 220 Mitgliedern eingeführt, die im September 2016 durch eine Nationalversammlung mit zwei Kammern abgelöst wurde. Die Verfassung aus dem Jahr 2017 sieht einen Senat mit 250 Mitgliedern und einer fünfährigen Amtszeit vor, der vom Militär ernannt wird. Ein Repräsentantenhaus mit 500 Abgeordneten und vierjähriger Amtszeit wird hingegen gewählt (CIA 29.10.2018). Der Militärrat hatte nach dem Putsch in einer sogenannten „roadmap to democracy“ einen Fahrplan vorgelegt, der ursprünglich für Ende 2015 Wahlen in Aussicht stellte. Dieser Zeitplan wurde jedoch mehrfach geändert (AA 3.2018a). Die Wahlen werden voraussichtlich am
  4. Februar 2019 stattfinden (Reuters 3.10.2018) Die EU-Außenminister haben in den Ratsschlussfolgerungen vom 11.12.2017 die Wiederaufnahme der nach dem Putsch von 2014 ausgesetzten politischen Begegnungen auch auf höchster Ebene beschlossen, um noch wirkungsvoller die Rückkehr Thailands zur Demokratie und die Achtung der Menschenrechte ansprechen zu können. Schwerpunktthemen der Regierung sind insbesondere die Überwindung der gesellschaftlichen Gegensätze, die Korruptionsbekämpfung, Maßnahmen zur Ankurbelung der thailändischen Wirtschaft sowie Reformen des Bildungssystems und des Energiesektors (AA 3.2018a). Quellen: - AA-Auswärtiges Amt (3.2018a): Thailand, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/innenpolitik/201612, Zugriff 8.11.2018 - CIA (29.10.2018): The World Factbook – Thailand, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/th.html, Zugriff 8.11.2018 - Reuters (3.10.2018): Thailand will stick to 2019 date for general election, deputy PM says, https://www.reuters.com/article/us-thailand-politics/thailand-will-stick-to-2019- date-for-general-election-deputy-pm-says-idUSKCN1MD0EP, Zugriff 8.11.2018
  5. Sicherheitslage Grundsätzlich hat sich die Sicherheitslage in Thailand nach dem Militärputsch im Mai 2014 stabilisiert (AA 31.10.2018b). Der Großteil des Landes ist frei von Terrorismus oder Aufständischenaktivitäten (FH 1.2018). Das Kriegsrecht wurde im März 2015 aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Das öffentliche Leben verläuft weitgehend normal. Thailand verzeichnet zunehmende Kriminalität (auch Diebstahl, Vergewaltigung, Raubüberfall, teilweise mit Todesfolge). Im Mai 2017 gab es einen Bombenanschlag in einem Militärkrankenhaus in Bangkok (AA 31.10.2018b) Vor allem in den mehrheitlich muslimischen südlichen Grenzprovinzen zu Malaysia (Narathiwat, Yala und Pattani sowie weite Teile von Songhkla) kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Separatistengruppen und Sicherheitskräften sowie zu terroristischen Anschlägen (AA 31.10.2018b). Dort leben rund 2 Millionen Menschen, von denen rund 80 Prozent malaiische Muslime sind. Sie sprechen größtenteils Malay- Pattani/Jawi als Muttersprache und bilden die Mehrheit der muslimischen Bevölkerung Thailands, die insgesamt ca. 4 % der Gesamtbevölkerung des Landes ausmacht (AA 3.2018a). Bei der seit mehreren Jahrzehnten anhaltenden gewaltsamen separatistischen Aktivitäten von malai-muslimischen Aufständischen kommen vorwiegend Taktiken der „remote Violence“ [i.e. Angriffe, die die physische Anwesenheit des Angreifers nicht voraussetzen, Anm.] wie Attacken auf Militärpatrouillen mit unkonventionellen Sprengund Brandvorrichtungen zum Einsatz. Die Aufständischen zielen auch auf Infrastruktur und sind in weitverbreitete Gewaltvorfälle gegen Zivilisten verwickelt (ACLED 10.7.2018; vgl. FH 1.2018). Als Symbol des Thailändischen Staates werden auch Schulen und Lehrer Ziel der Aufständischen (FH 1.2018). Durch Anschläge und bei Einsätzen der Sicherheitskräfte starben Schätzungen zufolge in der Zeit seit 2004 knapp 7.000 Menschen (AA 3.2018a; vgl. HRW 18.1.2018), davon warender Zeit seit 2004 knapp 7.000 Menschen (AA 3.2018a; vergleiche HRW 18.1.2018), davon waren mehr als 90 Prozent Zivilisten (HRW 18.1.2018). Gemäß der NGO DeepSouthWatch kam es in den südlichen Provinzen im Jahr 2017 zu 586 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 260 Toten und 373 Verletzten; im Jahr 2018 bis inkl.
  6. Oktober zu 449 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 174 Toten und 232 Verletzten (DSW o.D.). Im Frühjahr 2013 hatte die damalige Pheu-Thai-Regierung einen Gesprächsprozess mit Vertretern von Rebellengruppen aufgenommen, der allerdings ohne Ergebnis blieb. Ministerpräsident Prayut erklärte, dass er diese Gespräche – wie bereits zuvor unter Vermittlung der malaysischen Regierung – fortsetzen wolle; allerdings wurden seither keine substantiellen Fortschritte erzielt (AA 3.2018a). Im April 2017 lehnten die Aufständischen einen Friedensdialog unter Vermittlung von Malaysia ab (HRW 18.1.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailandnode/ thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - AA-Auswärtiges Amt (3.2018a): Thailand, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/innenpolitik/201612, Zugriff 8.11.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (10.7.2018): Summary of Political Violence and Protest – Thailand, https://www.acleddata.com/dashboard/#764, Zugriff 13.11.2018 - DSW – DeepSouthWatch (o.D.): Deep South Incident Database, https://deepsouthwatch.org/en/dsid, Zugriff 13.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018
  7. Rechtsschutz / Justizwesen Sowohl die Übergangsverfassung von 2014 als auch die neue Verfassung von 2017 garantieren eine unabhängige Justiz und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen. Es gibt Anordnungen des NCPO (National Council of Peace and Order), die Mitgliedern der Justiz negative Kommentare gegen die Militärregierung untersagen. Die interimistische Verfassung, die bis April 2017 in Kraft war, ermächtigte das NCPO unabhängig von möglichen Auswirkungen auf Legislative, Exekutive oder Jurisdiktion zu intervenieren, um das Land gegen nationale Bedrohungen zu schützen (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsgruppen äußern ihre Bedenken wegen der Einflussnahme des NCPO auf die Jurisdiktion, insbesondere wegen der gerichtlichen Verfolgung von Zivilisten durch Militärgerichte (USDOS 20.4.2018). Hunderte Zivilisten waren 2017 von überlangen und unfairen Prozessen u.A. wegen Missachtung der Anordnungen der NCPO, Majestätsbeleidigung und Gefährdung der nationalen Sicherheit vor Militärgerichten betroffen (AI 22.2.2018). Aufgrund der Anordnungen des NCPO 3/2015 und 13/2016 sind MilitärbehördenAufgrund der Anordnungen des NCPO 3 aus 2015, und 13 aus 2016, sind Militärbehörden berechtigt, Personen aufgrund einer großen Zahl an Vergehen heimlich zu verhaften und können diese bis zu sieben Tage festhalten, ohne sie über die Vorwürfe zu informieren, ihnen Zugang zu Rechtsbeihilfe zu geben oder sie gegen Misshandlungen zu schützen (HRW 18.1.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1425684.html, Zugriff 8.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018
  8. Sicherheitsbehörden Das vom Militär geführte NCPO (National Council of Peace and Order) kontrolliert die Sicherheitskräfte und alle staatlichen Institutionen. Vom Gesetz her hat das Militär Anordnungsbefugnis über alle zivilen staatlichen Behörden, wie auch die Polizei, um die öffentliche Ordnung zu sichern. Mitglieder des Militärs mit einem Rang von Leutnant oder höher haben gemäß Verordnung 13/2016 des NCPO die Befugnis, Personen vorzuladen, zuhöher haben gemäß Verordnung 13 aus 2016, des NCPO die Befugnis, Personen vorzuladen, zu verhaften oder festzuhalten sowie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchzuführen. Dieselbe Verordnung regelt Immunität der Militärangehörigen in Bezug auf Straf-, Zivil- und Dienstrecht, wenn diese ihre Polizeibefugnisse in ‚gutem Glauben‘ einsetzten (USDOS 20.4.2018). Die Royal Thai Police (RTP) ist die nationale Polizei Thailands und nicht dem Innenministerium, sondern direkt dem Büro des Premierministers unterstellt (BICC 7.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die RTP ist in zahlreiche Untereinheiten, die verschiedene7.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die RTP ist in zahlreiche Untereinheiten, die verschiedene Aufgaben wahrnehmen, gegliedert und militärisch strukturiert. Es gibt eine ca. 40.000 Mann starke Border Patrol Police Division, welche besondere Unabhängigkeit vom Rest der Polizei genießt und enge Beziehungen zum Königshaus pflegt (BICC 7.2017). Die Border Patrol Police Division verfügt in grenznahen Gebieten über spezielle Befugnisse zur Bekämpfung von Aufständischenaktivitäten (USDOS 20.4.2018), ist eher paramilitärisch ausgerichtet und hat in der Vergangenheit oft direkt mit dem Militär zusammen operiert. Ebenfalls in die Border Patrol Police Division eingegliedert sind die Spezialeinheit Naresuan 261, die auf Geiselbefreiung und Antiterrorismuseinsätze sowie den Schutz der königlichen Familie und ausländischen Diplomaten spezialisiert ist, das Voluntary Defense Corps mit ca. 45.000 Mitgliedern, und die Thahan Phran, eine ca. 20.000 Mann starke Miliz, die vor allem im Grenzgebiet zu Kambodscha agiert. Beide Einheiten nehmen sowohl polizeiliche als auch militärische Aufgaben wahr. Im Stadtgebiet von Bangok gibt es die ca. 10.000 Mann starke Metropolitan Police Division. Letztendlich hat die Royal Thai Police auch eine dem amerikanischen SWAT-Team ähnliche Einheit, die Arintharat
  9. Hinzu kommen noch lokale Polizeieinheiten in den einzelnen Regionen, deren Größe und Stärke allerdings unbekannt sind (BICC 12.2017). Korruption ist unter der Polizei weit verbreitet und die Zusammenarbeit von Banden mit korrupten Polizeibeamten keine Seltenheit (USDOS 20.4.2018; vgl. BICC 12.2017, AAkorrupten Polizeibeamten keine Seltenheit (USDOS 20.4.2018; vergleiche BICC 12.2017, AA 31.10.2018b). Die Verwicklung der thailändischen Sicherheitskräfte in illegale Machenschaften wie Waffen-, Drogen-, Tropenholz- und Menschenschmuggel deuten auf eine endemische Korruptionskultur und enge Verbindungen zur Unterwelt hin. Die thailändischen Behörden haben in der Vergangenheit bereits mehrfach verkündet, härter und entschiedener gegen die „schwarzen Schafe“ vorzugehen. Der Erfolg erscheint indes aller höchstens mäßig, weshalb die thailändischen Sicherheitskräfte einen inzwischen durchaus zweifelhaften Ruf innerhalb der Bevölkerung genießen. Mitglieder der Sicherheitskräfte werden laut Berichten auch von lokalen „Mafiapaten“ zum Eintreiben von Schutzgeldern, Einschüchterung von Kommunalpolitikern oder für Morde „gemietet“ (BICC 12.2017). Im Jahr 2017 gab es Berichte, dass Polizisten wegen Korruption, Drogenhandel und Schmuggel verurteilt wurden (USDOS 20.4.2018). Sowohl das Verteidigungsministerium als auch die Royal Thai Police verpflichten ihre Einheiten im Zuge der Ausbildung zu Schulungen bezüglich Menschenrechten (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailandnode/ thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1425684.html, Zugriff 8.11.2018 - BICC- Informationsdienst (12.2017): Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Thailand, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/thailand.pdf, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018
  10. Folter und unmenschliche Behandlung Die interimistische Verfassung von 2014 hatte Folter nicht explizit verboten. Gemäß der neuen Verfassung von 2017 sind Folter, Brutalität und inhumane Bestrafung explizit verboten. Jedoch garantiert das Notstandsdekret Sicherheitskräften Immunität vor Strafverfolgung für Taten, die im Zuge ihrer Dienstausübung begangen wurden. Seit 2005 wurde Stand September 2017 diese Notverordnung 49 Mal für jeweils drei Monate in direkt aufeinander folgenden Perioden in den südlichen Provinzen verlängert (USDOS 20.4.2018). Operationen der Sicherheitskräfte führen in den südlichen Provinzen zur willkürlichen Verhaftung von tausenden mutmaßlichen Aufständischen und deren Sympathisanten und es gibt Berichte über Folter und andere Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018) wie extralegale Tötungen sowohl durch Regierungseinheiten als auch Aufständische (FH 1.2018; vgl. BICC 12.2017). Polizei und Militär operieren dabei meist mit Straflosigkeit (FH1.2018; vergleiche BICC 12.2017). Polizei und Militär operieren dabei meist mit Straflosigkeit (FH 1.2018). In vielen Fällen bieten die thailändischen Behörden den Opfern finanzielle Entschädigungen an, damit diese nicht auf eine strafrechtliche Verfolgung von Sicherheitskräften bestehen (HRW 18.1.2018). Es gibt weiterhin Berichte über Misshandlungen von Häftlingen und Verhafteten. NGOund Rechtsvertreter berichten, dass gelegentlich Militär- und Polizeikräfte Verdächtige zum Erzwingen eines Geständnisses foltern und schlagen würden. Zeitungen berichten über zahlreiche Fälle, in denen Bürger die Polizei und andere Sicherheitskräfte der Brutalität bezichtigen. Diese Fälle bleiben zumeist straflos. Es gibt Beschwerdemöglichkeiten in Fällen von Polizeigewalt [vgl. Abschnitt 9/Ombudsmann], aber nur wenige solcher Fälle führen zu einer Bestrafung des Täters. Menschenrechtsgruppen kritisieren die Oberflächlichkeit dieser Ermittlungen (USDOS 20.10.2018) und berichten, dass Mitarbeiter, die mit Folteropfern zusammenarbeiten, von Militäreinheiten belästigt und bedroht werden (AI 22.2.2018). Das Land ist in den letzten Jahren einigen wichtigen internationalen Verträgen im Bereich der Menschenrechte beigetreten, das Übereinkommen gegen Folter bleibt jedoch weiterhin nicht ratifiziert (BICC 12.2017). Im Februar 2017 wurde ein Gesetzesentwurf zur Prävention und Unterbindung von Folter und erzwungenen Verschwindenlassens vom Kabinett zurückgewiesen, da er nicht Thailands Verpflichtungen gemäß internationalem Rechts erfüllen konnte (AI 22.2.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1425684.html, Zugriff 8.11.2018 - BICC- Informationsdienst (12.2017): Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Thailand, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/thailand.pdf, Zugriff 8.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018
  11. Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor (USDOS 20.4.2018). Die Nationale Anti-Korruptionskommission (NACC) erhält eine hohe Zahl von Beschwerden (FH 1.2018) und die Durchsetzung dieser Gesetze verbesserte sich unter dem NCPO (National Council of Peace and Order), obwohl manchmal Beamte wegen Korruption straflos bleiben. Es gab im Jahr 2017 Berichte über Korruption und Nepotismus in der Regierung (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Korruption ist unter der Polizei weitRegierung (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Korruption ist unter der Polizei weit verbreitet und die Zusammenarbeit von Banden mit korrupten Polizeibeamten keine Seltenheit (AA 31.10.2018b; vgl. BICC 12.2017, USDOS 20.4.2018). Dennoch gab es im JahrSeltenheit (AA 31.10.2018b; vergleiche BICC 12.2017, USDOS 20.4.2018). Dennoch gab es im Jahr 2017 Berichte, dass Polizisten wegen Korruption, Drogenhandel und Schmuggel verurteilt wurden (USDOS 20.4.2018; zu Korruption in der Polizei siehe auch Abschnitt 5/Sicherheitskräfte). Im Jahresbericht 2017 von Transparency International, für den in 180 Staaten Befragungen zur Wahrnehmung von Korruption bei Beamten und Politikern durchgeführt wurden, liegt Thailand auf Platz 96 (TI 21.2.2018); im Jahr 2016 lag Thailand auf Platz 101 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailandnode/ thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - BICC- Informationsdienst (12.2017): Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Thailand, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/thailand.pdf, Zugriff 8.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - TI – Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 9.11.2018 - TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 9.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018
  12. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (NGOs) ist in Thailand aktiv. Die Verordnungen des NCPO (National Council of Peace and Order), darunter Verbote politischer Versammlungen sowie Einschränkungen der Medien, beeinträchtigen die Arbeit von NGOs (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). NGOs, die zubeeinträchtigen die Arbeit von NGOs (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). NGOs, die zu politisch heiklen Themen arbeiten, werden gelegentlich belästigt. Menschenrechtsvertreter, die in den südlichen Provinzen aktiv sind, sind von Einschüchterungen und Belästigungen durch Regierungsbeamte und Aufständischengruppierungen betroffen. Die Regierung gewährt nur sehr wenigen NGOs Steuerfreiheit und behindert manchmal ihre adäquate Finanzierung (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018
  13. Ombudsmann Das Büro des Ombudsmannes ist eine unabhängige Agentur, die zur Ermittlung von Beschwerden ermächtigt ist, die von jedem Bürger eingebracht werden können (USDOS 20.4.2018; vgl. OOT o.D.). Nach einer Ermittlung kann der Ombudsmann einen Fall an ein20.4.2018; vergleiche OOT o.D.). Nach einer Ermittlung kann der Ombudsmann einen Fall an ein Gericht übergeben. Der Ombudsmann begutachtet alle Petitionen, kann jedoch Regierungsstellen nicht verpflichten, seine Empfehlungen auch umzusetzen. Zwischen Oktober 2016 und Juli 2017 hat das Büro des Ombudsmannes 2.125 neue Petitionen erhalten, von denen 455 mit Vorwürfen des Polizeimissbrauches zu tun hatten (USDOS 20.4.2018). Beschwerden über Polizeigewalt können neben dem Ombudsmann auch beim Vorgesetzten des beschuldigten Polizeibeamten, beim Polizeichef, bei der National Human Rights Commission of Thailand (NHRCT), der Anwaltskammer, dem Antikorruptionsbüro (NACC - National Anticorruption Commission), dem Obersten Gericht, dem Justizministerium und dem Büro des Premierministers eingebracht werden. Die Behörden erlauben Häftlingen, Beschwerden ohne Zensur bei Ombudspersonen, jedoch nicht direkt bei Gericht einzubringen. Gemäß NGOs werden solche Vorwürfe von den Behörden selten untersucht und die Ergebnisse nicht veröffentlicht (USDOS 20.4.2018). Quellen: - OOT – Office of the Ombudsman of Thailand (o.D.): The Emergence of Ombudsman in Thailand, https://www.ombudsman.go.th/10/eng/2_1.asp, Zugriff 9.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018
  14. Wehrdienst und Rekrutierungen Die thailändische Armee (Kongthap Thai, RTARF) hat Stand 2017 folgende Teilstreitkräfte: die Königliche Thailändische Armee (Kongthap Bok Thai, RTA), die Königliche Thailändische Marine (Kongthap Ruea Thai, RTN, einschließlich Königliches Marine-Korps) und die Königliche Thailändische Luftwaffe (Kongthap Agard Thai, RTAF). Stand 2012 sind alle Männer ab dem vollendeten
  15. Lebensjahr wehrpflichtig. Ab dem vollendeten
  16. Lebensjahr kann man im Thailand den freiwilligen Militärdienst ableisten. Alle Männer im Alter von achtzehn Jahren werden registriert. In Thailand dauert die Wehrpflicht zwei Jahre (CIA 28.10.2018). Wehrdienstverweigerung ist ein weit verbreitetes Problem. Durch Korruption im Militärdienst ist es möglich, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Die meisten Wehrdienstverweigerer sind zumeist Söhne von reichen und einflussreichen Personen (WRI 18.11.2009; vgl. Connection 8.12.2016). Wehrdienstverweigerung kann mit einer(WRI 18.11.2009; vergleiche Connection 8.12.2016). Wehrdienstverweigerung kann mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren bestraft werden (WRI 18.11.2009). Wehrdienstverweigerer, die untertauchen, werden normalerweise nicht verfolgt. Aber wenn sie ihre Ablehnung des Militärs öffentlich machen und andere ermutigen, auch eine Verweigerung zu überlegen, kann das lange Haftstrafen u. a. wegen Majestätsbeleidigung nach sich ziehen (Connection 8.12.2016). Quellen: - CIA (29.10.2018): The World Factbook – Thailand, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/th.html, Zugriff 8.11.2018 - WRI - War Resisters' International (18.11.2009): Länderbericht und Aktualisierungen: Thailand, http://www.wriirg. org/programmes/world_survey/country_report/de/Thailand, Zugriff 9.11.2018 - Connection e.V. - Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure (8.12.2016): Militär und Monarchie: Reisebericht aus Thailand, https://de.connectionev. org/article-2367, Zugriff 9.11.2018
  17. Allgemeine Menschenrechtslage Obwohl in Thailand ein rechtsstaatlicher Rahmen vorhanden ist, haben die politischen Konflikte der letzten Jahre zu einer zunehmenden Missachtung von Menschenrechten geführt. Kritische Stimmen werden mithilfe des Gesetzes gegen Majestätsbeleidigung und dem neuen Gesetz gegen Computerkriminalität [Computer Crimes Act; vgl. Abschnitt 12/Meinungs- und Pressefreiheit] mundtot gemacht. In einigen Fällen müssen Aktivistendem neuen Gesetz gegen Computerkriminalität [Computer Crimes Act; vergleiche Abschnitt 12/Meinungs- und Pressefreiheit] mundtot gemacht. In einigen Fällen müssen Aktivisten für viele Jahre ins Gefängnis. Mit dem Putsch von 2014 hat sich die Menschenrechtssituation drastisch verschlechtert. Selbst die kleinsten Zeichen der Opposition werden zu Verbrechen erklärt (GIZ 8.2018a). Zusätzlich zu Einschränkungen der Zivilrechte, die vom NCPO (National Council for Peace and Order) verhängt wurden, sind die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme: übertriebene Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegenüber Verdächtigen, Verhafteten und Häftlingen; willkürliche Verhaftungen; missbräuchlicher Einsatz der Sicherheitskräfte im anhaltenden Konflikt in den südlichen Provinzen, Korruption, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018; vgl. BICC 12.2017), sowie ÜbergriffeAusbeutung und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018; vergleiche BICC 12.2017), sowie Übergriffe und Zwangsrepatriierung burmesischer Flüchtlinge seitens des Militärs (BICC 12.2017). Außergerichtliche Hinrichtungen werden entweder direkt durch Angehörige der Sicherheitskräfte oder von ihnen unterstützte „Todesschwadronen“ durchgeführt (BICC 12.2017; vgl. FH 1.2018).12.2017; vergleiche FH 1.2018). Thailand hat als erstes Land Südostasiens die IstGh-Konvention [Anmerkung: Internationaler Strafgerichtshof] unterschrieben, jedoch noch nicht ratifiziert. Thailand hat die Völkermord-Konvention von 1948 nicht unterschrieben. Das Land ist in den letzten Jahren einigen wichtigen internationalen Verträgen im Bereich der Menschenrechte beigetreten, das Übereinkommen gegen Folter bleibt jedoch weiterhin nicht ratifiziert (BICC 12.2017). Die Behörden unternehmen Schritte, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zu ermitteln und um diese zu bestrafen. Jedoch ist die Straflosigkeit in der Verwaltung weiterhin problematisch, insbesondere in den südlichen Provinzen, wo seit 2005 eine Notstandsverordnung in Kraft ist (USDOS 20.4.2018). Unter der von der Militärjunta verkündeten vorläufigen Verfassung

(2014)hat die NCPO weitreichende Befugnisse, Grundrechte einzuschränken oder zu unterdrücken – bei garantierter Immunität für diese Aktionen. Die neue Verfassung aus dem Jahr 2017 ermöglicht Einfluss des Militärs auch über die Wahlen, [die voraussichtlich im Februar 2019 stattfinden werden (vgl. Reuters 3.10.2018)], hinaus (HRW 18.1.2018).2019 stattfinden werden vergleiche Reuters 3.10.2018)], hinaus (HRW 18.1.2018). Quellen: - BICC - Informationsdienst (12.2017): Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Thailand, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/thailand.pdf, Zugriff 8.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Thailand – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/thailand/geschichte-staat/, Zugriff 9.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 - Reuters (3.10.2018): Thailand will stick to 2019 date for general election, deputy PM says, https://www.reuters.com/article/us-thailand-politics/thailand-will-stick-to-2019- date-for-general-election-deputy-pm-says-idUSKCN1MD0EP, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018
  1. Meinungs- und Pressefreiheit Es gibt weit gefasste Verordnungen des NCPO (National Council for Peace and Order), die nach dem Putsch 2014 erlassen wurden und die Meinungs- und Pressefreiheit einschränken. Aufgrund dieser Verordnungen werden Medienverlage und Internetseiten gesperrt und politisch aktive Personen verhaftet. Die Regierung besitzt und kontrolliert die meisten Radio- und Fernsehsender (USDOS 20.4.2018). Unabhängige Medien sind kritisch und aktiv, unterliegen jedoch offizieller Zensur sowie Selbstzensur und riskieren bei kritischer Berichterstattung gegenüber dem Militär oder der Monarchie Sperren oder Strafen (USDOS 20.4.2018; vgl. HRW 18.1.2018, GIZ 8.2018a). Die neue Verfassung vonStrafen (USDOS 20.4.2018; vergleiche HRW 18.1.2018, GIZ 8.2018a). Die neue Verfassung von 2017 verlangt, dass die Herausgeber von Zeitungen oder anderen Massenmedien Staatsbürger sein müssen (USDOS 20.4.2018). Das NCPO untersagt häufig die Veröffentlichung von Informationen, die das NCPO kritisieren oder Konflikte herbeiführen könnten (USDOS 20.4.2018). Die Medien werden angehalten, nur positiv über das Militärregime zu berichten (GIZ 8.2018a). Kritische Journalisten werden eingeschüchtert, ohne Anschuldigungen verhaftet und vom NCPO in Militärlagern verhört. Personen, die als kritisch gegenüber dem NCPO eingeschätzt werden, werden streng überwacht (FH 1.2018). Die wissenschaftliche Freiheit ist unter dem NCPO eingeschränkt. Universitäre Veranstaltungen, die als politisch heikel angesehen werden, werden überwacht oder von der Regierung untersagt. Forscher, die an politisch heiklen Themen arbeiten, werden überwacht und eingeschüchtert (FH 1.2018). Mit dem im Dezember 2016 erneuerten "Computer Crime Act" ist die Internetzensur nochmals verstärkt worden. Kritische Beiträge im Netz können mit langen Gefängnisstrafen belegt werden; gerade im Internet wird zunehmend von der Lèse Majesté Gesetzgebung (Majestätsbeleidigung) Gebrauch gemacht (GIZ 8.2018a; vgl. FH 18.1.2018). Unter dem NCPO ist die Zahl der registrierten Fälle von Majestätsbeleidigung stark angestiegen und das Gesetz wird gegen Aktivisten, Lehrer, Studenten, Journalisten und Politiker angewandt. Privatpersonen suchen mit Unterstützung der Regierung oder auf Eigeninitiative Postings im Internet und melden die Verfasser an die Behörden (FH 1.2018). Personen, die der Majestätsbeleidigung (Lèse Majesté, Art. 112 des Strafgesetzbuches) beschuldigt werden, wird systematisch Kaution verweigert und sie verbringen mehrere Monate bis Jahre in Untersuchungshaft. Seit dem Putsch [2014, Anm.] wurden mindestens 105 Personen wegen Majestätsbeleidigung verhaftet, die meisten von ihnen wegen kritischer Internetpostings. Manche von ihnen wurden zu jahrzehntelangen Haftstrafen verurteilt (HRW 18.1.2018).nochmals verstärkt worden. Kritische Beiträge im Netz können mit langen Gefängnisstrafen belegt werden; gerade im Internet wird zunehmend von der Lèse Majesté Gesetzgebung (Majestätsbeleidigung) Gebrauch gemacht (GIZ 8.2018a; vergleiche FH 18.1.2018). Unter dem NCPO ist die Zahl der registrierten Fälle von Majestätsbeleidigung stark angestiegen und das Gesetz wird gegen Aktivisten, Lehrer, Studenten, Journalisten und Politiker angewandt. Privatpersonen suchen mit Unterstützung der Regierung oder auf Eigeninitiative Postings im Internet und melden die Verfasser an die Behörden (FH 1.2018). Personen, die der Majestätsbeleidigung (Lèse Majesté, Artikel 112, des Strafgesetzbuches) beschuldigt werden, wird systematisch Kaution verweigert und sie verbringen mehrere Monate bis Jahre in Untersuchungshaft. Seit dem Putsch [2014, Anm.] wurden mindestens 105 Personen wegen Majestätsbeleidigung verhaftet, die meisten von ihnen wegen kritischer Internetpostings. Manche von ihnen wurden zu jahrzehntelangen Haftstrafen verurteilt (HRW 18.1.2018). Quellen: - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Thailand – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/thailand/geschichte-staat/, Zugriff 9.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018
  2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung von 2017 garantiert friedliche Versammlungen, Einschränkungen gibt es zum Schutz öffentlichen Interesses, des Friedens und der Ordnung, der guten Moral oder zum Schutz der Freiheiten Anderer (USDOS 20.4.2018). Verordnungen des NCPO (National Council for Peace and Order), die unter der neuen Verfassung weiterhin gültig sind, verbieten politische Versammlungen von fünf oder mehr Teilnehmern und bestrafen Personen, die politische Versammlungen unterstützen (USDOS 20.4.2018; vgl. AIPersonen, die politische Versammlungen unterstützen (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018, HRW 18.1.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1425684.html, Zugriff 8.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 13.
  3. Opposition 2014 wurden durch das Nationale Komitee für Frieden und Ordnung (NCPO) die Gründung neuer politischer Parteien sowie Treffen und Aktivitäten bestehender Parteien verboten. Im Oktober 2017 wurde ein neues Gesetz (Political Party Act) verabschiedet, das hohe Kosten vorsieht, die von kleinen Parteien nur schwer gestemmt werden können. Die Verbote von politischen Parteien wurden mit diesem Gesetz nicht aufgehoben, jedoch wurde im Dezember 2017 ein Zusatz zum Gesetz angenommen, dass die Gründung neuer Parteien erlaubt. Alle neuen Parteien müssen jedoch vom NCPO eine Genehmigung einholen (FH 1.2018). Die Arbeit politischer Parteien ist insbesondere durch das Verbot politischer Versammlungen von fünf oder mehr Personen eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Die neue Verfassung von 2017 ermöglicht es den Menschen weitgehend, die Regierung und die Zusammensetzung des Parlaments durch freie und geheime, regelmäßig stattfindende Wahlen zu bestimmen, wobei seit der Verabschiedung der neuen Verfassung noch keine Wahlen stattgefunden haben (USDOS 20.4.2018). Diese werden voraussichtlich am
  4. Februar 2019 stattfinden (Reuters 3.10.2018) und es wird erwartet, dass nur Parteien antreten werden, die vom NCPO genehmigt wurden (FH 1.2018). Innenpolitisch wurde Thailand seit 2005 von der politischen Polarisierung zwischen den Gelbhemden und den Rothemden beherrscht. Die “People’s Alliance for Democracy” (PAD), dessen Anhänger die königliche Farbe Gelb tragen, wurde von Veteranen der Demokratiebewegung von 1992 angeführt. Nach 2008 begannen die Gelbhemden, vom Prinzip eines gewählten Parlaments abzurücken. Unterschiedliche Positionen zur Wahl 2011 führten zur Spaltung und zu katastrophalem Wahlergebnis, was das faktische Ende der Organisation bedeutete. Die Rothemden, Anhänger der United Front for Democracy against Dictatorship (UDD), verteidigen vehement das Prinzip “Alle Macht geht vom Volke aus”, bestehen auf dem Recht der Mehrheit, den Premierminister und die Regierung demokratisch zu wählen und lehnen die Interventionen von Militar, Justiz und königlichem Netzwerk in die Politik ab. Nach 2010 radikalisierten sich die Rothemden zunehmend und bereiteten sich auf bürgerkriegsähnliche Zustände vor, um die Demokratie zu "verteidigen". Allerdings haben sie gegen den Putsch von 2014 nichts unternommen und sind so als Bewegung zunehmend irrelevant geworden (GIZ 8.2018a). Es gibt Berichte, dass Mitglieder der oppositionellen Parteien Pheu Thai Party (PTP) und United Front for Democracy Against Dictatorship (UDD) sowie andere Personen, die als Gegner der Militärregierung gelten, zur „Einstellungskorrektur“ einberufen werden. Eine Missachtung dieser Einberufung gilt als Straftat (HRW 18.1.2018). Quellen: - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Thailand – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/thailand/geschichte-staat/, Zugriff 9.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 - Reuters (3.10.2018): Thailand will stick to 2019 date for general election, deputy PM says, https://www.reuters.com/article/us-thailand-politics/thailand-will-stick-to-2019- date-for-general-election-deputy-pm-says-idUSKCN1MD0EP, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018
  5. Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und verschiedenen Haftanstalten, einschließlich in den Rehabilitationszentren für Drogenabhängige und Einwanderungshaftzentren (IDCs) sind schlecht (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 31.10.2018b). Einige Zivilisten sind insind schlecht (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 31.10.2018b). Einige Zivilisten sind in Militärgefängnissen inhaftiert. Die meisten Haftanstalten sind überfüllt. Stand 1.8.2017 waren in den Haftanstalten des Landes mit einer Gesamtkapazität von 210.000 bis 220.000 ca. 307.500 Personen untergebracht (USDOS 20.4.2018). In manchen Haftanstalten sind die Schlafgelegenheiten unzureichend, es gibt anhaltende Berichte über Überfüllung, schlechte Belüftung und fehlende medizinische Versorgung (USDOS 20.4.2018; vgl. FIDH 28.2.2017).20.4.2018; vergleiche FIDH 28.2.2017). Untersuchungshäftlinge umfassen ca. 21 Prozent der Gefängnisinsassen und werden nicht getrennt von verurteilten Straftätern untergebracht. Unter der Notstandsverordnung von 2005 werden Untersuchungshäftlinge in den südlichen Provinzen häufig in Militärlagern oder Polizeistationen und nicht in regulären Haftanstalten gefangengehalten. NGOs berichten, dass Behörden gelegentlich Männer, Frauen und Kinder gemeinsam in Polizeistationen ohne konkrete Anschuldigungen gefangengehalten werden (USDOS 20.4.2018). Gemäß Angaben des Innenministeriums sind im Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 521 Personen in Gewahrsam verstorben, was einen deutlichen Rückgang zum Vorjahr darstellt. Die Behörden geben als Ursache der meisten Todesfälle natürliche Umstände an. NGOs berichten über mangelhafte Ermittlungen zu Todesfällen in Gewahrsam (USDOS 20.4.2018). Die Behörden erlauben Häftlingen oder ihren Vertretern, Beschwerden ohne Zensur an Ombudspersonen, nicht jedoch an Justizbehörden zu übermitteln. Die Regierung ermöglicht die Beobachtung der Haftanstalten durch die National Human Rights Commission of Thailand (NHRCT), darunter unüberwachte Gespräche mit Häftlingen und wiederholte Besuche. Gemäß Menschenrechtsorganisationen fand im Jahr 2017 jedoch kein Besuch einer Haftanstalt durch unabhängige oder internationale Organisationen statt (USDOS 20.4.2018). Die Änderung des Haftgesetzes vom Dezember 2016 sieht zahlreiche Verbesserungen vor. Doch auch im neuen Gesetz finden sich zahlreiche Passagen, die nicht in Übereinkunft mit internationalen Standards stehen, darunter die Erlaubnis von Zwangsmaßnahmen gegen Häftlinge, die Verhängung von Einzelhaft für mehr als 15 aufeinander folgende Tage und die zivil- und strafrechtliche Immunität von Gefängnismitarbeitern unter bestimmten Umständen (FIDH 28.2.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailandnode/ thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - FIDH – Worldwide Movement for Human Rights (28.2.2017): Thailand: Report calls for urgent prison reforms, https://www.fidh.org/en/region/asia/thailand/thailand-reportcalls- for-urgent-prison-reforms, Zugriff 12.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018
  6. Todesstrafe Für einzelne Delikte sehen die thailändischen Strafgesetze die Todesstrafe vor (AA 31.10.2018b). Die Todesstrafe ist in Thailand für eine Reihe von Straftaten einschließlich Mord zwingend vorgeschrieben. Viele der Straftaten, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, liegen unterhalb der Schwelle der „schwersten Verbrechen“ (AI 20.6.2018). Die Todesstrafe wurde am
  7. Juni 2018 nach 9 Jahren Aussetzung erstmals wieder vollstreckt (AA 31.10.2018b; vgl. AI 20.6.2018). Erstmals seit vielen Jahren wurde 2018vollstreckt (AA 31.10.2018b; vergleiche AI 20.6.2018). Erstmals seit vielen Jahren wurde 2018 mehreren Gnadengesuchen durch den Königspalast nicht stattgegeben. Vor der jüngsten Hinrichtung in Thailand waren im August 2009 zwei Männer durch eine Todesspritze exekutiert worden. Auch davor hatten sechs Jahre lang keine Hinrichtungen stattgefunden (AI 20.6.2018). Aus den vom Justizministerium im März 2018 vorgelegten Zahlen geht hervor, dass sich 510 Personen, darunter 94 Frauen, im Todestrakt befinden. 193 Gefangene haben alle Rechtsmittel ausgeschöpft. Gegen 108 Personen erging das Todesurteil wegen Tötungsdelikten und gegen 85 wegen Drogenstraftaten (AI 20.6.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailandnode/ thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - AI – Amnesty International (20.6.2018): Beklagenswert: Thailand nimmt Hinrichtungen wieder auf, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=821, Zugriff 12.11.2018
  8. Religionsfreiheit Die im April 2017 in Kraft getretene Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 29.5.2018). Es gibt keine Staatsreligion und die Religionsfreiheit wird größtenteils respektiert (FH 1.2018). Eine Verordnung des NCPO (Nationales Komitee für Frieden und Ordnung) vom August 2016 garantiert die Förderung und den Schutz aller anerkannten Religionen und verpflichtet staatliche Stellen, zu überprüfen, dass diese Religionen korrekt gelehrt werden und keine Gefahr für den sozialen Frieden darstellen (USDOS 29.5.2018). Religiöse Vereinigungen können ungehindert operieren und es gibt keine systemische oder institutionelle Diskriminierung aufgrund von Religion (FH 1.2018). Das Gesetz erkennt fünf Religionsgruppen an: Buddhisten, Muslime, Brahman-Hindus, Sikhs und Christen. Religiöse Gruppen, die Teil dieser fünf Übergruppen sind, können sich registrieren lassen und staatliche Unterstützungen erhalten. Gruppen, die nicht Teil dieser fünf Übergruppen sind werden nicht anerkannt. Jedoch ist die Registrierung einer religiösen Vereinigung nicht verpflichtet und Religionsgemeinschaften können auch ohne Registrierung oder Anerkennung durch die Regierung ungehindert agieren (USDOS 29.5.2018). Es gibt Berichte über gesellschaftliche Übergriffe und Diskriminierung aufgrund von Religionszugehörigkeit, Weltanschauung oder Praxis. Ethnizität und Religion sind oft untrennbar miteinander verbunden; aus diesem Grund ist es schwierig, viele Vorfälle speziell als ethnische oder religiöse Intoleranz zu kategorisieren (USDOS 29.5.2018). Es gibt keine Berichte über antisemitisch motivierte Übergriffe an der kleinen jüdischen Gemeinde (USDOS 20.4.2018). In den südlichen Provinzen gibt es einen länger anhaltenden Konflikt zwischen ethnischen muslimischen Malai und Buddhisten, die die Religionsfreiheit der Bevölkerung einschränkt (FH 1.2018). Es kommt zu Angriffen von aufständischen ethnischen Malai auf Buddhisten und andere Muslime. Jedoch gibt es keine Berichte, dass Muslime Gewalt gegen Buddhisten generell gutheißen würden. Einige buddhistische Mönche, die als Teil der Buddhistisch-Nationalistischen Bewegung angesehen werden, verbreiten in sozialen Medien Gewaltaufrufe gegen Muslime. Jedoch betonen sowohl Buddhistische als auch muslimische religiöse Führer die Bedeutung des interkonfessionellen Dialogs (USDOS 29.5.2018). Der Buddhismus ist die dominante Religion Thailands, der Islam spielt vor allem im Süden eine Rolle (GIZ 8.2018b). 93 Prozent der Bevölkerung gehören dem Theravada- Buddhismus an, fünf Prozent der Bevölkerung sind muslimisch. Es gibt kleine Gemeinschaften von Christen, Kunfuzianern, Hindus, Juden, Sikhs und Taoisten (USDOS 29.5.2018). Buddhistische Tempel (Wat) sind in fast jedem Dorf zu finden. Der Sangha (Gemeinschaft der Mönche) untersteht dem König, der den „Supreme Patriarch“ (Sangharaja) ernennt (GIZ 8.2018b). Es ist gesetzlich verboten, sich abfällig über Buddhismus zu äußern (FH 1.2018). Im Februar 2017 kam es zu einer wochenlangen Belagerung des Wat Dhammakaya durch Polizei und Militärs. Vordergründig ging es um die Festnahme des wegen Korruption gesuchten Oberhaupts des Tempels, Phra Dhammajayo, der sich auf dem Gelände versteckt haben sollte. Im Hintergrund schwelt aber eine längere Auseinandersetzung um eine Zentralisierung und Säuberung der buddhistischen Sangha. Die Dhammakaya- Bewegung ist eine der einflussreichsten buddhistischen Sekten in Thailand, die in ihrem Hauptquartier Massenveranstaltungen mit Hunderttausenden von Teilnehmern abhält. Sie ist außerordentlich gut vernetzt und ihr werden Verbindungen zum abgesetzten Premierminister Thaksin Shinawatra nachgesagt. Nach dem Tod des letzten Patriarchs der Sangha, Phra Somdet Yanasangwon, wurde zunächst Phra Somdej Maha Ratcha Mungkalajarn vom Sangharat als dienstältester Mönch für die Position vorgeschlagen. Doch weil dieser enge Verbindungen zu Dhammakaya hatte, hat die Militärjunta seine Ernennung blockiert. Das Sanghagesetz wurde vor kurzem dahingehend verändert, dass der König, und nicht der Sangharat den Patriarchen ernennt. Nun hat König Vajiralongkorn einen ihm genehmen Abt, Phra Somdej Maha Muneewong, zum Sangha Raja ernannt. Kritiker sehen die Verfolgung von Phra Dhammajayo als Versuch, den Einfluss der Dhammakayabewegung zu brechen und die Sangha nach den ideologischen Erfordernissen des Militärregimes und der Monarchie neu auszurichten. Die vom Militär eingesetzte "Nationale gesetzgebende Versammlung" hat 2018 ein neues "Mönchgesetz" einstimmig verabschiedet, das dem König die Macht zurückgibt, Mönche der Sanghaversammlung zu ernennen oder zu entlassen. Dies ist eine Rückkehr zu der Zeit der absolutistischen Herrschaft, bevor die Sangha demokratisiert wurde (GIZ 8.2018b). Anmerkung Staatendokumentation: Zum Konflikt zwischen Muslimen und Buddhisten in den südlichen Provinzen siehe auch Abschnitt 3/Sicherheitslage Quellen: - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - GIZ (8.2018b): Thailand – Gesellschaft, https://www.liportal.de/thailand/gesellschaft/, Zugriff 12.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1436928.html, Zugriff 13.11.2018
  9. Ethnische Minderheiten Von den ca. 68,5 Millionen Einwohnern sind der größte Teil ethnische Thais. Circa 15% der Bevölkerung ist chinesisch-stämmig; im Land leben ca. circa 2 Millionen Malaien, circa 223.000 Chinesen und sogenannte Bergvölker („Hill Tribes“; darunter Akha, Hmong, Karen, Lahu, Lisu, Mien, Mon, Shan) - die Zahlenangaben dazu schwanken zwischen 0,6 und 6,5 Millionen; ferner leben im Land auch Khmer, Vietnamesen, Inder, Birmanen, Nepali (AA 2.2018b; vgl. CIA 29.10.2018).Nepali (AA 2.2018b; vergleiche CIA 29.10.2018). Der Inlandskonflikt in den südlichen Provinzen, wo die muslimischen Malaien die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist durch häufige Angriffe durch mutmaßliche Aufständische und staatliche Sicherheitskräfte geprägt. Dies nährt Spannungen zwischen den örtlichen muslimischen Malaien und buddhistischen Thai-Gemeinschaften (USDOS 20.4.2018). Der anhaltende Konflikt hat seit 2004 ca. 7.000 Todesopfer gefordert, davon ca. 2/3 Zivilisten, und führt zu einem langsamen Exodus aus der Region. Thai-Buddhisten, die vermehrt von Aufständischen angegriffen werden, flüchten in den Norden, während malaische Muslime vermehrt ins angrenzende Malaysia ausweichen (MRG 9.2018). Seit dem Ende des chinesischen Bürgerkrieges leben am Land in 13 nordöstlichen Provinzen die ethnischen Chinesen, sowie Kinder der vietnamesischen Einwanderer. Den beiden ethnischen Gruppen wird die Bewegungsfreiheit, Wohnsitz, Bildung und der Zugang zu Beschäftigung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften weiterhin eingeschränkt. Laut Gesetz ist der Wohnsitz der Chinesen auf die drei nördlichen Provinzen Chiang Mai, Chiang Rai und Mae Hong Son beschränkt (USDOS 20.4.2018). Die thailändische Gesellschaft ist durch einen ungleichen rechtlichen Status entlang von ethnischen Zuschreibungen gekennzeichnet. So waren die sogenannten "Hilltribes" jahrelang marginalisiert und von der thailändischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Auch die malaiische Minderheit im Süden des Landes durfte bspw. jahrzehntelang die eigene Sprache nicht in den Schulen unterrichten und erfährt aufgrund der separatistischen Gewalt eine pauschale Repression seitens der Staatsgewalt. Noch schlechter geht es den burmesischen MigrantInnen, die als Geringverdiener für die Profitabilität des Textilsektors und der fischverarbeitenden Industrie sorgen (GIZ 8.2018b). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (2.2018b): Thailand – Überblick, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/thailand/201556, Zugriff 12.11.2018 - CIA (29.10.2018): The World Factbook – Thailand, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/th.html, Zugriff 8.11.2018 - GIZ (8.2018b): Thailand – Gesellschaft, https://www.liportal.de/thailand/gesellschaft/, Zugriff 12.11.2018 - MRG – Minority Rights Group (9.2018): Minority and Indigenous Trends 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1446996/1788_1539771447_mrg2018.pdf, S 69ff, Zugriff 12.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018
  10. Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen haben offiziell die gleichen Rechte wie Männer, in der Praxis bestehen jedoch Probleme wie wirtschaftliche Diskriminierung, häusliche Gewalt, Vergewaltigung und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken (FH 1.2018). Die Verfassung vor dem Militärputsch 2014 ermunterte Parteien, eine zahlenmäßige Geschlechterparität bei den Kandidaten zu verfolgen. Weder die interimistische Verfassung von 2014 noch die aktuelle Verfassung von 2017 beinhalten eine solche Textpassage. Obwohl es keine Gesetze gibt, die die politische Partizipation von Frauen einschränken, ist die Teilhabe von Frauen in der Politik gering (USDOS 20.4.2018). Obwohl es relativ viele Frauen in Führungspositionen gibt (bestes Beispiel die gestürzte Premierministerin Yingluck Shinawatra), werden Frauen in Thailand strukturell benachteiligt. Ein recht schlechtes Abschneiden beim Gender Inequality Index (0,366, Rang 79 von 159) kommt z.B. durch einen geringen Anteil an Parlamentsabgeordneten (6% nach dem Militärputsch) und deutlich weniger Frauen mit höherer Schulbildung als Männern zustande. Zu sozialen und geschlechtsspezifischen Ungleichheiten kommen regionale Unterschiede hinzu. So sind es vor allem junge Frauen aus dem ärmeren Norden und Nordosten Thailands, die mit Aussicht auf bessere Verdienstmöglichkeiten in die Prostitutionsindustrie gelockt werden (GIZ 8.2018b). Die Verfassung von 2017 sieht für alle Kinder eine zwölfjährige kostenlose Schulbildung von der Vorschule bis zum Ende der Schulpflicht vor. Das Gesetz schützt Kinder vor Missbrauch, Vergewaltigung und Kindesaussetzung. Obwohl die Strafen für sexuellen Missbrauch und Prostitution von Kindern sowie Kinderpornographie erhöht wurden, sind diese Dinge weiterhin ein Problem. Kinder von Migranten, ethnischen Minderheiten und armen Familien sind diesbezüglich besonders vulnerabel. Die Polizei verhaftet Eltern, die ihre Kinder zur Prostitution zwingen und die Regierung unternimmt Anstrengungen, um die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu unterbinden (USDOS 20.4.2018). Es gibt keine Gesetze, die den Ausdruck der sexuellen Orientierung oder konsensuellen gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen. Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Transgender-Personen (USDOS 20.4.2018). Thailand ist für seine Toleranz der LGBTI-Gemeinschaft gegenüber bekannt, obwohl gleichgeschlechtliche Paare nicht die gleichen Rechte wie heterosexuelle Paare haben und die soziale Toleranz für Touristen und Auswanderer größer als für Inländer ist (FH 1.2018). Die LGBTI-Gemeinschaft berichtet, dass die Polizei Verbrechensopfer, die der LGBTI Gemeinschaft angehören, gleichbehandelt wie andere Verbrechensopfer, mit der Ausnahme von sexuellen Übergriffen, bei denen es eine Tendenz gibt, sexuellen Missbrauch herunterzuspielen oder Belästigungen nicht ernstzunehmen. Das Gesetz sieht es nicht vor, dass Transgender-Personen ihre Geschlechtsangabe in Ausweisen ändern könnn (USDOS 20.4.2018). Quellen: - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(8.2018b): Thailand – Gesellschaft, https://www.liportal.de/thailand/gesellschaft/, Zugriff 12.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018
  11. Bewegungsfreiheit Die interimistische Verfassung von 2014 und auch die Verfassung von 2017 garantieren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, freie Reisen ins Ausland und Emigration. Die Regierung respektiert diese Rechte bis auf einige Ausnahmen im Allgemeinen auch in der Praxis. Bewohner von neun Flüchtlingslagern an der Grenze zu Myanmar dürfen die Camps nicht verlassen und riskieren bei Zuwiderhandlung Belästigungen, Strafzahlungen und Abschiebung (USDOS 20.4.2018). Abgesehen in den von internen Unruhen betroffenen Regionen haben Bürger Bewegungsfreiheit und können ihren Wohnort frei wählen (FH 1.2018). Inlandsreisen von „Hill Tribes“ und anderen Minderheitengruppen, die nicht thailändische Staatsbürger sind aber einen thailändischen Personalausweis besitzen, dürfen ihren Wohnsitzdistrikt nur mit Genehmigung der Distriktverwaltung verlassen, ansonsten riskieren sie eine Strafzahlung oder Inhaftierung von 45 bis 60 Tagen. Personen, die eine solche Karte nicht besitzen, dürfen gar nicht reisen. Es gibt Berichte, dass die Polizei an Kontrollposten von Staatenlosen Schmiergelder im Gegenzug für die Überquerung einer Bezirksgrenze verlangt (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018
  12. IDPs und Flüchtlinge Thailand beherbergt mehr als 100.000 Flüchtlinge und Asylwerber (AI 22.2.2018). Thailand hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht ratifiziert und hat keine nationale Gesetzgebung im Bezug auf Flüchtlinge und Asylsuchende (Asylumaccess o.D.; vgl. USDOSGesetzgebung im Bezug auf Flüchtlinge und Asylsuchende (Asylumaccess o.D.; vergleiche USDOS 20.4.2018). Dadurch werden Flüchtlinge vom Gesetz her als illegale Migranten betrachtet, auch wenn die UN ihren Flüchtlingsstatus anerkannt hat (Asylumaccess o.D.). Die Behandlung von Flüchtlingen und Asylsuchenden durch die Regierung ist inkonsistent. Die Behörden schützen sie gegen Abschiebung oder Rückkehr und ermöglichen Menschen, die vor Kämpfen oder anderer Gewalt aus den Nachbarländern fliehen, die Grenze zu überqueren und in Thailand zu bleiben, bis der Konflikt beendet sein wird. Die Behörden ermöglichen Flüchtlingen, die nicht aus Myanmar stammen und vom UNHCR anerkannt sind sowie auch Flüchtlingen aus Myanmar, die in offiziellen Flüchtlingslagern leben, in Drittstaaten umzusiedeln (USDOS 20.4.2018). Flüchtlinge haben kein Recht, legal zu arbeiten und haben auch Schwierigkeiten, im informellen Sektor eine Beschäftigung zu finden. In den Großstädten leben die Flüchtlinge in besonders prekären Verhältnissen (Asylumaccess o.D.). Im neuen Gesetz zur Regulierung der Arbeit von Fremden wird eine mögliche Höchststrafe von fünf Jahren Haft festgeschrieben, wenn Migranten ohne Arbeitserlaubnis in Thailand arbeiten. Anstatt die rechtliche Situation der Arbeitnehmerinnen zu stärken, die oft unter der Willkür der Arbeitgeber und von organisierten Traffickingnetzwerken zu leiden haben, werden sie weiter kriminalisiert und entrechtet (GIZ 8.2018c). Flüchtlinge aus Myanmar, die außerhalb der Flüchtlingslager leben, werden vom Gesetz her als illegale Migranten behandelt, wenn sie keinen gültigen Reisepass und Visum haben. Bei einer Verhaftung droht ihnen eine unbegrenzte Inhaftierung (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018). Die Möglichkeiten vom UNHCR zum Schutz von Flüchtlingen20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Die Möglichkeiten vom UNHCR zum Schutz von Flüchtlingen sind außerhalb der Flüchtlingslager eingeschränkt. Die Regierung verlängerte 2017 den temporären Schutz von Rohingya und Bangladeschi, die während der Fluchtbewegung 2015 ins Land kamen (USDOS 20.4.2018) Im Jänner 2017 wurde vom Kabinett die Entwicklung eines Systems zur Erfassung von Flüchtlingen und Migranten beschlossen. Dieses wird nach Umsetzung einen großen Schritt zur Verbesserung von nicht-diskriminierenden und fairen Flüchtlingsrechten darstellen (AI 22.2.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1425684.html, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 - Asylumaccess (o.D.; letztes Referenzdatum 2017): Thailand, http://asylumaccess.org/program/thailand/, Zugriff 13.11.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2018c): Thailand – Wirtschaft & Entwicklung,https://www.liportal.de/thailand/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.8.2018
  13. Grundversorgung Die traditionell exportorientierte Wirtschaft hat sich von den negativen Einflüssen der Wirtschaftskrise erholen können, doch die politische Krise des Landes hat nach wie vor einen negativen Einfluss auf die Wirtschaftsentwicklung Thailands. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 angestoßenen Maßnahmen führen nur langsam zur erhofften wirtschaftlichen Erholung. Nachdem Thailand im Jahr 2014 ein Wirtschaftswachstum von nur 0,8 Prozent verzeichnen konnte, blieb das Wachstum auch noch im Jahr 2015 mit 2,8 Prozent hinter den Erwartungen zurück. 2016 und 2017 wuchs das BIP [Bruttoinlandsprodukt, Anm.] deutlich mehr als drei Prozent, auch die Erwartungen für 2018 sind optimistisch. Ursächlich dafür sind sowohl eine positive Entwicklung in der Tourismusbranche, eine sehr aktive Anreizgestaltung für Neuinvestitionen, kurzfristige Fördermaßnahmen für kleinere und mittlere Unternehmen sowie umfangreiche staatliche Infrastrukturvorhaben (AA 3.2018c). Die Weltbank hat Thailand 2011 offiziell zum Land mit “gehobenem mittleren Einkommen” erklärt. Mit zweistelligen Wachstumsraten in den Boomjahren der 1990er Jahre gilt das Land als “eine Erfolgsgeschichte von Entwicklung” (GIZ 8.2018c). Das Sozialprodukt entsteht in Thailand zu jeweils ca. 45 Prozent im Dienstleistungsbereich und in der Industrie (einschließlich Bau- und Bergbauindustrie) sowie zu rund 10 Prozent in der Landwirtschaft. Der Tourismus spielt mit gut 17,7 Prozent Anteil am Sozialprodukt eine zunehmend bedeutende Rolle. Der Agrarsektor ist unter arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gesichtspunkten mit rund 40 Prozent Anteil der Arbeitskräfte bedeutender, als es der Anteil am Sozialprodukt vermuten lässt (AA 3.2018c). Erfolgreiche, exportorientierte Industrialisierung hat die Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes grundlegend verändert. Wichtige industrielle Sektoren sind die Automobilindustrie, die Elektronikindustrie, die Textilindustrie und die Bauwirtschaft. Bei den Dienstleistungen dominieren Tourismus, Telekommunikation und Finanzen. Die Landwirtschaft (Reis, Kautschuk, Fisch und Geflügel) ist inzwischen auch in globale Wertschöpfungsketten eingebettet (GIZ 8.2018c). Thailands Boom hatte auch seine Schattenseiten. Eine große Zahl der Bauern und Arbeiter profitierte kaum vom Wirtschaftswachstum, das auf Niedriglöhne aufgebaut war. Gleichzeitig wurden Stimmen lauter, die vor den ökologischen Konsequenzen des unbegrenzten Wirtschaftswachstums warnten. Thailand konnte vor 2015 die meisten Millennium Development Goals (MDG) erreichen. Es sind vor allem Erfolge bei der Bekämpfung der absoluten Armut sowie im Gesundheitsbereich festzustellen, sodass Thailand sich eigene „MDGs Plus“ Ziele gesetzt hat. Ziele, die dem Wirtschaftswachstum eher widersprechen, wie ökologische Nachhaltigkeit oder Geschlechtergerechtigkeit, die die lukrative Sexindustrie bedrohen könnte, werden – gemäß GIZ - nicht so einfach zu realisieren sein. Seit 2015 verfolgt Thailand die Verwirklichung der sogenannten Sustainable Development Goals. So sollen die Ursachen von Armut, Ungleichheit und Klimawandel bekämpft werden. Mittlerweile ist die "Philosophie der Genügsamen Ökonomie" des verstorbenen Königs Bhumibol, welche auf den drei Säulen Genügsamkeit, Vernünftigkeit und Bewältigung unerwarteter Änderungen und deren Folgen beruht, die offizielle Entwicklungspolitik des Landes (GIZ 8.2018c; vgl. HBS o.D.).offizielle Entwicklungspolitik des Landes (GIZ 8.2018c; vergleiche HBS o.D.). Nach moderaten Steigerungen der letzten Jahre betrug die Inflationsrate 2017 0,7 Prozent. Die Staatsverschuldung lag 2017 bei rund 165 Milliarden Euro und damit bei 39,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Für das Jahr 2018 wurde eine deutliche Erhöhung der Neuverschuldung angekündigt. Die Währungsreserven lagen 2017 bei 179,3 Milliarden Euro. Die Leistungsbilanz Thailands ist – vor allem bedingt durch Exportorientierung – traditionell positiv (AA 3.2018c). Thailand ist angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung zwar kein Schwerpunktland der Entwicklungszusammenarbeit mehr, doch fungiert es als regionales Zentrum für die Region, in der viele staatliche und nicht-staatliche entwicklungspolitische Organisationen tätig sind. Projekte internationaler Organisationen wie die Weltbank oder die UNDP fokussieren heute weniger auf wirtschaftliche Entwicklung, sondern zunehmend auf "good governance" oder auf umweltpolitische Themen. Thailand hat schon längst die Rolle als Tür zur Mekongregion und zu Asien eingenommen (GIZ 8.2018c). Es gibt in Thailand ein Sozialversicherungssystem, das Alters-, Behinderten-, Witwen- und Waisenpensionen sowie Unterstützungen bei Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfällen vorsieht (USSSA 3.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018c): Thailand – Wirtschaft, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/-/201560, Zugriff 13.11.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2018c): Thailand – Wirtschaft & Entwicklung,https://www.liportal.de/thailand/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.8.2018 - HBS – Heinrich Böll Stiftung (o.D.): Thailand und die nachhaltigen Entwicklungsziele der UN, http://www.boell-thueringen.de/de/2017/04/13/thailand-und-die-nachhaltigenentwicklungsziele- der-un, Zugriff 14.11.2018 - USSSA - US Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 https://www.ecoi.net/en/file/local/1396742/1788_1491306127_thailand.pdf, Zugriff 13.11.2018
  14. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist insbesondere in Bangkok und auch in den großen Städten von hoher Qualität, auf dem Land entspricht sie evtl. nicht europäischem Standard (AA 31.10.2018b; vgl. GIZ 8.2018b). Thailand ist mit hochmodernenStandard (AA 31.10.2018b; vergleiche GIZ 8.2018b). Thailand ist mit hochmodernen Privatkrankenhäusern ein “medizinischer Hub” für die Region; Gesundheitstourismus (Zahnbehandlungen, Altenpflege, plastische Chirurgie) wurde zur boomenden Branche, was z.B. durch das Abwerben von Ärzten aus den öffentlichen Krankenhäusern für die Grundversorgung problematisch ist (GIZ 8.2018b). Es gibt drei Krankenversicherungssysteme für thailändische Staatsbürger, die Therapien sowie stationäre und ambulante Behandlungen abdecken. Staatsbürger sind von Gesetz her einem dieser Systeme zugehörig; 99 Prozent der Bevölkerung sind krankenversichert und haben ein Anrecht auf umfangreiche Behandlungen. Diese Dienste werden für Patienten im System der Sozialversicherung sowie der Beamtenversicherung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Patienten im Universalversicherungssystem bezahlen 30 Baht pro Besuch einer Gesundheitseinrichtung. Dabei gibt es jedoch Einschränkungen bei der Wahl des Spitals. Wenn Patienten das Überweisungssystem missachten, müssen sie die vollen Kosten ihrer Behandlung selbst tragen (BIA 29.1.2016). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailandnode/ thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - BIA – Belgian Immigration Office via MedCOI (29.1.2016): Question & Answer BDA - 20151208 - TH
  15. - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(8.2018b): Thailand – Gesellschaft, https://www.liportal.de/thailand/gesellschaft/, Zugriff 12.11.2018
  16. Rückkehr Weder die illegale Ausreise, noch die Asylantragstellung eines thailändischen Staatsangehörigen im Ausland ist in Thailand gesetzlich strafbar (VB 22.6.2015). Die interimistische Verfassung von 2014 garantierte ebenso wie die aktuelle Verfassung von 2017 Bewegungsfreiheit, freie Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte bis auf einige Ausnahmen im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 - VB des BMI für Thailand (11.6.2015): Auskunft des VB per Email Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der Beschwerdeschrift, sowie des gesamten vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der Beschwerdeschrift, sowie des gesamten vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der BF, dass eine Rückkehr der BF aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften in Zusammenschau mit der aktuellen Wirtschafts- als auch Sicherheitslage in Thailand möglich und zumutbar ist und eine Ausweisung der BF nach Thailand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 oder Art. 3 EMRKG geschützte Rechte darstellt, stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht, bzw. nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der BF, dass eine Rückkehr der BF aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften in Zusammenschau mit der aktuellen Wirtschafts- als auch Sicherheitslage in Thailand möglich und zumutbar ist und eine Ausweisung der BF nach Thailand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, oder Artikel 3, EMRKG geschützte Rechte darstellt, stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht, bzw. nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass die BF über insgesamt kein schützenswertes Privat – oder Familienleben, bzw. auch keine besonders berücksichtigungswürdige Integration im Bundesgebiet aufweist, basieren auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die vorgelegte Einstellungszusage kann höchstens eine zukünftige und nicht eine bereits bestehende Integration belegen. Auch bezogen auf das Verhältnis der volljährigen BF zu ihrer Schwester wurden keine Ausführungen erstattet, warum diesbezüglich von einem schützenswerten Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis auszugehen wäre. Gründe, weshalb die in Österreich geführte Beziehung nicht auch in Thailand zumutbar weitergeführt werden könnte, wurden ausreichend begründet nicht dargelegt. Der volljährigen BF ist es ferner zuzumuten, den Kontakt mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen bis zu einer mittelfristig möglichen Wiedereinreise nach Erfüllung der allgemeinen fremdenrechtlichen Einreise - bzw. Niederlassungsbestimmungen, auch mittels Telefon und Internet aufrechtzuerhalten. Sämtlichen Ausführungen der BF konnten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschwerdeverfahren substantiell fundierte Begründungen nicht entnommen werden, wonach deren Ausweisung als ein unzulässiger Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte zu erkennen wäre.Die Feststellung, dass die BF über insgesamt kein schützenswertes Privat – oder Familienleben, bzw. auch keine besonders berücksichtigungswürdige Integration im Bundesgebiet aufweist, basieren auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die vorgelegte Einstellungszusage kann höchstens eine zukünftige und nicht eine bereits bestehende Integration belegen. Auch bezogen auf das Verhältnis der volljährigen BF zu ihrer Schwester wurden keine Ausführungen erstattet, warum diesbezüglich von einem schützenswerten Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis auszugehen wäre. Gründe, weshalb die in Österreich geführte Beziehung nicht auch in Thailand zumutbar weitergeführt werden könnte, wurden ausreichend begründet nicht dargelegt. Der volljährigen BF ist es ferner zuzumuten, den Kontakt mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen bis zu einer mittelfristig möglichen Wiedereinreise nach Erfüllung der allgemeinen fremdenrechtlichen Einreise - bzw. Niederlassungsbestimmungen, auch mittels Telefon und Internet aufrechtzuerhalten. Sämtlichen Ausführungen der BF konnten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschwerdeverfahren substantiell fundierte Begründungen nicht entnommen werden, wonach deren Ausweisung als ein unzulässiger Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte zu erkennen wäre. Das BFA hält somit insgesamt richtig fest, dass die BF nach Ablauf ihres Visums weiterhin bewusst unberechtigt im Bundesgebiet verblieben ist, diese jedoch selbst die Verpflichtung trifft, nach Ablauf ihres befristeten Aufenthaltsrechtes auszureisen. Dass die BF auch unter Berücksichtigung der Gesamtdauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und der hier gesetzten integrativen Schritte über eine insgesamt besondere bzw. in casu eine außerordentliche oder besonders berücksichtigungswürdige Integration verfügt, wurde insgesamt ausreichend begründet nicht dargelegt. Vielmehr ist fallbezogen insbesondere in Übereinstimmung mit dem BFA festzuhalten, dass die BF nach Ablauf ihres Visums beharrlich weiter bewusst unberechtigt im Bundesgebiet verblieben ist und das Bundesgebiet freiwillig nicht verlassen hat. Die durch die BF angeführten Integrationsschritte die auch zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als sie sich jedenfalls ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, sind jedenfalls diesbezüglich zu relativieren. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass auch durch das BVwG nicht verkannt wird, dass die BF während ihres Aufenthaltes einzelne integrative Schritte gesetzt hat, die Neue Mittelschule abgeschlossen, einen Erste-Hilfe-Kurs besucht und hat ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 gut bestanden hat, jedoch legen auch sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen ausreichend konkret nicht dar, dass in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Asyl – und Fremdenrecht mit dem individuellen Interesse der BF am Verbleib in Österreich , in dasu besondere Gründe vorliegen würden, die für die Gewährung eines

Artikel 8EMRK gem. § 55 Asyl

G in casu sprechen würden. Insgesamt wurde das Vorliegen solcher besonderer Gründe ausreichend nachvollziehbar und begründet nicht dargelegt.Dass die BF auch unter Berücksichtigung der Gesamtdauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und der hier gesetzten integrativen Schritte über eine insgesamt besondere bzw. in casu eine außerordentliche oder besonders berücksichtigungswürdige Integration verfügt, wurde insgesamt ausreichend begründet nicht dargelegt. Vielmehr ist fallbezogen insbesondere in Übereinstimmung mit dem BFA festzuhalten, dass die BF nach Ablauf ihres Visums beharrlich weiter bewusst unberechtigt im Bundesgebiet verblieben ist und das Bundesgebiet freiwillig nicht verlassen hat. Die durch die BF angeführten Integrationsschritte die auch zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als sie sich jedenfalls ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, sind jedenfalls diesbezüglich zu relativieren. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass auch durch das BVwG nicht verkannt wird, dass die BF während ihres Aufenthaltes einzelne integrative Schritte gesetzt hat, die Neue Mittelschule abgeschlossen, einen Erste-Hilfe-Kurs besucht und hat ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 gut bestanden hat, jedoch legen auch sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen ausreichend konkret nicht dar, dass in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Asyl – und Fremdenrecht mit dem individuellen Interesse der BF am Verbleib in Österreich , in dasu besondere Gründe vorliegen würden, die für die Gewährung eines

Artikel 8EMRK gem. Paragraph 55, Asyl

G in casu sprechen würden. Insgesamt wurde das Vorliegen solcher besonderer Gründe ausreichend nachvollziehbar und begründet nicht dargelegt. Ein diesem Ergebnis substantiell wiedersprechendes Vorbringen ist auch der Beschwerdeschrift insgesamt nicht zu entnehmen. Dass der volljährigen und insgesamt gesunden BF eine Rückkehr nach Thailand, bzw. dieser dort die Aufnahme einer ihr entsprechenden Arbeit aufgrund ihrer persönlichen, wie auch der allgemeinen Lage unzumutbar, bzw. unmöglich wäre, bzw. diese bei einer Rückkehr in eine aussichtslose bzw. lebensbedrohliche Lage geraten würde, hat diese nicht dargelegt. Dass die Lage in Thailand allgemein derart wäre, dass die BF bei einer eine Rückkehr allgemein eine verfahrensrelevante Bedrohung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, kann auch aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Thailand nicht erkannt werden. Der volljährigen BF ist die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit in Thailand somit auch möglich und auch zuzumuten. Dass die BF bei einer Rückkehr nach Thailand somit mit verfahrensrelevant maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in eine relevante Notsituation gelangen würde, hat diese begründet insgesamt nicht dargelegt. Somit ist der BF aufgrund ihrer persönlichen Situation als auch aufgrund der allgemeinen Lage eine Rückkehr nach Thailand möglich und auch zumutbar.Dass die Lage in Thailand allgemein derart wäre, dass die BF bei einer eine Rückkehr allgemein eine verfahrensrelevante Bedrohung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, kann auch aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Thailand nicht erkannt werden. Der volljährigen BF ist die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit in Thailand somit auch möglich und auch zuzumuten. Dass die BF bei einer Rückkehr nach Thailand somit mit verfahrensrelevant maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in eine relevante Notsituation gelangen würde, hat diese begründet insgesamt nicht dargelegt. Somit ist der BF aufgrund ihrer persönlichen Situation als auch aufgrund der allgemeinen Lage eine Rückkehr nach Thailand möglich und auch zumutbar. Diese Feststellungen betreffend die Zumutbarkeit einer Rückkehr der BF nach Thailand waren durch das BVwG insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Situation betreffend der Corona - Pandemie zu treffen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die BF als junge, gesunde Frau jedenfalls nicht einer der diesbezüglich besonders vulnerablen Personengruppe von kranken oder älteren Personen angehört. Auch ist festzuhalten, dass eine ausreichende medizinische Versorgung aufgrund der vorliegenden Länderberichte auch in Thailand grundsätzlich verfügbar sowie entsprechend zugänglich ist. Festzuhalten ist, dass die BF gegenwärtig weder über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung noch über einen gültigen Aufenthaltsstatus verfügt, der ihr erlauben würde, im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachzugehen. Auch in Bezug auf das angeführte Naheverhältnisses der BF zu ihrer Schwester und ihren Kindern, dies auch unter Berücksichtigung des Kinderwohles, ist die Beendigung des unberechtigten Aufenthaltes der BF zulässig, bzw. stellt eine Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat – und Familienleben dar, bzw. ist dieser Eingriff in casu gerechtfertigt und angemessen. Dass ein derartig intensives und verfahrensgegenständlich besonders zu berücksichtigendes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester und ihren Kindern bestehen würde, sodass eine mittelfristige Trennung der BF von diesen bis zu einer nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wieder möglichen Legalisierung ihrer Wiedereinreise bzw. zur Erlangung einer ebenso möglichen Niederlassungsbewilligung fallgegenständlich nicht zulässig wäre, wurde ausreichend konkret nicht dargelegt. So wurden etwa nachvollziehbar besondere Gründe warum eine Betreuung der minderjährigen Neffen ausschließlich nur durch die nicht aufenthaltsberechtigte BF im Bundesgebiet vorgenommen werden müsste, bzw. nicht auch durch ihre Schwester selbst bzw. Betreuungseinrichtungen im Bundesgebiet vorgenommen werden könnte, wurden ausreichend konkret nicht dargelegt. Auch ist festzuhalten, dass der Kontakt zu diesen Personen durch die BF auch für diese Zeit bis zu einer kurz – bis mittelfristig möglichen legalen Wiedereinreise über das Internet oder Telefon aufrechterhalten werden kann, bzw. der Schwester und ihren Kindern auch frei steht, die BF im Herkunftsstatt zu besuchen. Die Aufrechterhaltung von diesen privaten Kontakten ist auch für die absehbar mittelfristige Zeit bis zu einer möglichen Legalisierung der Einreise und eines Aufenthaltes nach Erfüllung der hierfür notwendigen Erfordernisse mittels elektronischer Medien damit möglich und der BF, sowie auch der Schwester und ihren Kindern zumutbar. Dass diesbezüglich ein relevanter Eingriff in das Kindewohl zu erkennen wäre, bzw. ein unzulässiger Eingriff in besonders nach Art. 8 EMRK geschützte Rechte vorliegen würde, wurde ausreichend konkret und nachvollziehbar nicht dargelegt. Auch in Bezug auf das angeführte Naheverhältnisses der BF zu ihrer Schwester und ihren Kindern, dies auch unter Berücksichtigung des Kinderwohles, ist die Beendigung des unberechtigten Aufenthaltes der BF zulässig, bzw. stellt eine Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat – und Familienleben dar, bzw. ist dieser Eingriff in casu gerechtfertigt und angemessen. Dass ein derartig intensives und verfahrensgegenständlich besonders zu berücksichtigendes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester und ihren Kindern bestehen würde, sodass eine mittelfristige Trennung der BF von diesen bis zu einer nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wieder möglichen Legalisierung ihrer Wiedereinreise bzw. zur Erlangung einer ebenso möglichen Niederlassungsbewilligung fallgegenständlich nicht zulässig wäre, wurde ausreichend konkret nicht dargelegt. So wurden etwa nachvollziehbar besondere Gründe warum eine Betreuung der minderjährigen Neffen ausschließlich nur durch die nicht aufenthaltsberechtigte BF im Bundesgebiet vorgenommen werden müsste, bzw. nicht auch durch ihre Schwester selbst bzw. Betreuungseinrichtungen im Bundesgebiet vorgenommen werden könnte, wurden ausreichend konkret nicht dargelegt. Auch ist festzuhalten, dass der Kontakt zu diesen Personen durch die BF auch für diese Zeit bis zu einer kurz – bis mittelfristig möglichen legalen Wiedereinreise über das Internet oder Telefon aufrechterhalten werden kann, bzw. der Schwester und ihren Kindern auch frei steht, die BF im Herkunftsstatt zu besuchen. Die Aufrechterhaltung von diesen privaten Kontakten ist auch für die absehbar mittelfristige Zeit bis zu einer möglichen Legalisierung der Einreise und eines Aufenthaltes nach Erfüllung der hierfür notwendigen Erfordernisse mittels elektronischer Medien damit möglich und der BF, sowie auch der Schwester und ihren Kindern zumutbar. Dass diesbezüglich ein relevanter Eingriff in das Kindewohl zu erkennen wäre, bzw. ein unzulässiger Eingriff in besonders nach Artikel 8, EMRK geschützte Rechte vorliegen würde, wurde ausreichend konkret und nachvollziehbar nicht dargelegt. Der BF steht es frei nach Erfüllung der entsprechenden fremdenrechtlichen Voraussetzungen wieder legal in das Bundesgebiet zurückzukehren, im Bundesgebiet wieder einen weiteren, in Folge jedoch wieder legalisierten Aufenthalt, zu begründen und sich nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in Österreich auch niederzulassen und hier nach Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen auch eine legale Arbeit anzustreben. Durch das BVwG ist somit insgesamt den zutreffend und rechtskonform durch das BFA vorgenommen angefochtenen, als auch den insgesamt unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu folgen, wonach die BF nicht aufgezeigt hat, dass diese die Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufenthaltsrechtes gem. Art. 8 EMRK erfüllt und die diesbezüglich abweisende Entscheidung des BFA war zu bestätigen. Durch das BVwG ist somit insgesamt den zutreffend und rechtskonform durch das BFA vorgenommen angefochtenen, als auch den insgesamt unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu folgen, wonach die BF nicht aufgezeigt hat, dass diese die Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufenthaltsrechtes gem. Artikel 8, EMRK erfüllt und die diesbezüglich abweisende Entscheidung des BFA war zu bestätigen. Ebenso hat die BF das Vorliegen von besonderen Gründen nicht aufgezeigt, warum dieser eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich oder zumutbar wäre, bzw. hat diese auch insgesamt das Vorliegen von besonderen Gründen die für eine Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise sprechen würden ausreichend begründet nicht aufgezeigt. Die Feststellung, dass die gegenständliche Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden kann beruht darauf, dass durch die Vertretung auch in der Beschwerdeschrift substantiell und ausreichend begründet nicht dargelegt wird, dass die BF tatsächlich über ein schützenswertes Privat und Familienleben im Bundesgebiet verfügen würde, bzw. ihr ein weiterer Aufenthalt gem. Art. 8 EMRK zu gewähren wäre. Auch legt die Beschwerdeschrift nicht dar, welche verfahrenswesentlichen weiteren Erörterungen nur im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergänzend zu erstatten gewesen wären, bzw. diese nicht bereits in der Beschwerdeschrift hinreichend fundiert bzw. begründet dargelegt werden hätten können. Die Feststellung, dass die gegenständliche Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden kann beruht darauf, dass durch die Vertretung auch in der Beschwerdeschrift substantiell und ausreichend begründet nicht dargelegt wird, dass die BF tatsächlich über ein schützenswertes Privat und Familienleben im Bundesgebiet verfügen würde, bzw. ihr ein weiterer Aufenthalt gem. Artikel 8, EMRK zu gewähren wäre. Auch legt die Beschwerdeschrift nicht dar, welche verfahrenswesentlichen weiteren Erörterungen nur im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergänzend zu erstatten gewesen wären, bzw. diese nicht bereits in der Beschwerdeschrift hinreichend fundiert bzw. begründet dargelegt werden hätten können. Die gegenständliche Entscheidung konnte sich daher vollinhaltlich auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, bzw. auf den Inhalt des vollständigen vorliegenden Verwaltungsaktes stützend abschließend vorgenommen werden. Die gegenständliche Entscheidung wurde zudem im unmittelbaren zeitlichen Nahebereich zur erstinstanzlichen Entscheidung durch das BVwG getroffen. Der Beschwerdeschrift waren somit insgesamt keine nachvollziehbar validen Ausführungen oder Argumente zu entnehmen, die die Vornahme von weiteren Ermittlungen erforderlich erscheinen lassen könnten, bzw. ein anderes Ergebnis der bereits durch das BFA vorgenommenen Entscheidung substantiell begründen bzw. möglich erscheinen lassen könnten. Der BF wurde sowohl durch die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 07.11.2018 sowie im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2021 Parteiengehör gewährt. Die BF konnte somit weder im erstinstanzlichen Verfahren, als auch durch sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar und ausreichend konkret belegt valide Gründe darlegen, weshalb die BF entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid dennoch über ein verfahrensgegenständlich relevantes besonderes, bzw. schützenswertes Privat – oder Familienleben im Bundesgebiet verfügt, die Vornahme einer Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, diese die Voraussetzungen zur Erfüllung eines Aufenthaltstitels gem. §55 AsylG erfüllen würde oder eine längere Frist für die Ausreise zu gewähren wäre. Durch sämtliche Ausführungen der Beschwerdeschrift konnte zudem ausreichend konkret nicht aufgezeigt werden, dass der angefochtene Bescheid unter verfahrenswesentlich gravierenden Verfahrensmangel leiden würde, wesentliche Ermittlungen und Feststellungen durch das BFA nicht vorgenommen worden wären, bzw. welche Ermittlungen nunmehr durch das BVwG nachzuholen wären. Die BF konnte somit weder im erstinstanzlichen Verfahren, als auch durch sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar und ausreichend konkret belegt valide Gründe darlegen, weshalb die BF entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid dennoch über ein verfahrensgegenständlich relevantes besonderes, bzw. schützenswertes Privat – oder Familienleben im Bundesgebiet verfügt, die Vornahme einer Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen würde, diese die Voraussetzungen zur Erfüllung eines Aufenthaltstitels gem. §55 AsylG erfüllen würde oder eine längere Frist für die Ausreise zu gewähren wäre. Durch sämtliche Ausführungen der Beschwerdeschrift konnte zudem ausreichend konkret nicht aufgezeigt werden, dass der angefochtene Bescheid unter verfahrenswesentlich gravierenden Verfahrensmangel leiden würde, wesentliche Ermittlungen und Feststellungen durch das BFA nicht vorgenommen worden wären, bzw. welche Ermittlungen nunmehr durch das BVwG nachzuholen wären. Aus diesen Gründen konnte die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren ohne die Vornahme einer mündlichen Verhandlung, sich abschließend stützend auf die erstinstanzliche Entscheidung. im zeitlichen Nahebereich zu dieser durch das BVwG vorgenommen werden und dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht Folge zu leisten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.2. Zu den einzelnen Spruchpunkten: Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG lautet:Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK " betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und,
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:Gemäß Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt laut §
  1. Abs. 9 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen., Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt laut Paragraph 58, Absatz 9, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß §
  2. Abs. 13 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 58, Absatz 13, begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  5. und
  6. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  7. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  8. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  9. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  10. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. In einem Verfahren nach § 55 AsylG 2005 ist nach höchstgerichtlicher Judikatur eine amtswegige Prüfung gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorgesehen (vgl. dazu etwa VwGH 27.07.2017, Zl. Ra 2017/22/0007, Rz 15)In einem Verfahren nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist nach höchstgerichtlicher Judikatur eine amtswegige Prüfung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorgesehen vergleiche dazu etwa VwGH 27.07.2017, Zl. Ra 2017/22/0007, Rz 15) Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  11. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  12. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  13. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  14. der Grad der Integration,
  15. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  16. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  17. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  18. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  19. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede

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