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{'item': 'W168 2225348-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 7§ 8§ 66§ 45§ 57§ 10§ 52§ 53Art. 130§ 6§ 58§ 17Art. 1§ 9§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW168 2225348-1 SpruchW168 2225348-1/10E, W168 2225348-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz 1.
  2. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester am 09.09.2001 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 10.09.2001 einen Asylerstreckungsantrag. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2003 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 7Asyl

G abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 8Asyl

G nicht zulässig sei.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2003 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 7, AsylG abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 8, AsylG nicht zulässig sei. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den damals noch zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat. 1.
  2. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.07.2006 wurde dieser Berufung

§ 66Abs. 4 AVG i

Vm § 38 Abs. 1 Asylgesetz stattgegeben und festgestellt, dass der Mutter des BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem BF und seiner Schwester wurde aufgrund deren Minderjährigkeit und mangels Vorliegens eigener Fluchtgründe durch Erstreckung Asyl gewährt. 1.4. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.07.2006 wurde dieser Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz stattgegeben und festgestellt, dass der Mutter des BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem BF und seiner Schwester wurde aufgrund deren Minderjährigkeit und mangels Vorliegens eigener Fluchtgründe durch Erstreckung Asyl gewährt. 1.

  1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2007 wurde der BF wegen §§ 142 Abs. 1, 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2007 wurde der BF wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.11.2007 wurde der BF wegen §§ 127, 129 Abs.2, 130 (2.,
  4. Fall) StGB sowie § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.11.2007 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 129, Absatz 2, 130, (2.,
  6. Fall) StGB sowie Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.
  7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.02.2008 wurde der BF wegen §§ 146, 148 (1.Fall) StGB sowie § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 1.
  8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.02.2008 wurde der BF wegen Paragraphen 146, 148, (1.Fall) StGB sowie Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 1.
  9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.04.2009 wurde der BF wegen §§ 164 Abs. 1 StGB sowie § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.
  10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.04.2009 wurde der BF wegen Paragraphen 164, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.04.2009 wurde der BF wegen §§ 164 Abs. 1 StGB sowie § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1.
  12. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.04.2009 wurde der BF wegen Paragraphen 164, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 2.
  13. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 07.04.2009 wurde der BF wegen §§ 164 Abs. 1 StGB sowie § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.2.
  14. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 07.04.2009 wurde der BF wegen Paragraphen 164, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 2.
  15. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.07.2009 wurde der BF wegen §§ 107 Abs. 1 StGB verurteilt.2.
  16. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.07.2009 wurde der BF wegen Paragraphen 107, Absatz eins, StGB verurteilt. 2.
  17. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.04.2012 wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 2.
  18. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.04.2012 wurde der BF wegen Paragraphen 83, Absatz eins, StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 2.
  19. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.11.2012 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
  20. Fall, 27 Abs. 1 Z1 2.Fall, § 27 Abs. 2 SMG sowie §§ 127, 131
  21. Fall StGB und §§ 28a Abs. 1
  22. Fall, 28a Abs. 3
  23. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 2.
  24. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.11.2012 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  25. Fall, 27 Absatz eins, Z1 2.Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie Paragraphen 127, 131,
  26. Fall StGB und Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  27. Fall, 28a Absatz 3,
  28. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 2.
  29. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 01.07.2013 wurde der BF wegen § 133 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. 2.
  30. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 01.07.2013 wurde der BF wegen Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. 2.
  31. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 06.03.2014 wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 2.
  32. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 06.03.2014 wurde der BF wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 2.
  33. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 30.06.2014 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 2.
  34. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 30.06.2014 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 2.
  35. Aus einer Verständigung eines Landesgerichts vom 25.09.2018 geht hervor, dass der BF am 25.09.2018 in Untersuchungshaft genommen worden ist. 2.
  36. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.11.2018 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a Abs. 2a
  37. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 164 Abs. 2 StGB, (§ 27 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), § 297 Abs. 1 StGB (§297 Verläumdung) wurde der BF zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das errechnete Strafende wurde mit dem 24.03.2021 angesetzt. 2.
  38. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.11.2018 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 27 a, Absatz 2 a,
  39. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 164, Absatz 2, StGB, (Paragraph 27, SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), Paragraph 297, Absatz eins, StGB (§297 Verläumdung) wurde der BF zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das errechnete Strafende wurde mit dem 24.03.2021 angesetzt. 3.
  40. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 09.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA

§ 45Abs.

3 AVG Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass die Umstände, die zur Anerkennung geführt hätten, nicht mehr bestehen würden. Der BF sei inzwischen volljährig und erwerbsfähig, weshalb der BF den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Die Rückkehr nach Afghanistan sei zumutbar. Dem BF sei aufgrund seines Alters, seiner Berufserfahrung und in Anspruch genommenen Ausbildungs-und Bildungsmaßnahmen zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. Der BF wurde dazu aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen zum mitgeteilten Sachverhalt unter Anschluss eines Fragenkatalogs Stellung zu nehmen. 3.1. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 09.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA

Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass die Umstände, die zur Anerkennung geführt hätten, nicht mehr bestehen würden. Der BF sei inzwischen volljährig und erwerbsfähig, weshalb der BF den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Die Rückkehr nach Afghanistan sei zumutbar. Dem BF sei aufgrund seines Alters, seiner Berufserfahrung und in Anspruch genommenen Ausbildungs-und Bildungsmaßnahmen zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. Der BF wurde dazu aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen zum mitgeteilten Sachverhalt unter Anschluss eines Fragenkatalogs Stellung zu nehmen. 3.

  1. In der Stellungnahme vom 03.05.2019 wurde ausgeführt, dass das Haftübel bereits erzieherisch prägend und wirksam gewesen sei, sodass zum derzeitigen Zeitpunkt durchaus von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne, das heißt eine neuerliche Delinquenz trotz Vorstrafen nicht zu befürchten sei. Der BF befinde sich bereits seit 18 Jahren in Österreich und seine gesamte Familie einschließlich seiner Freundin und seiner zweijährigen Tochter lebe hier. In Afghanistan habe der BF dagegen keine familiären Anknüpfungspunkte, weswegen ihm bei einer Rückkehr jegliche Existenzgrundlage fehlen würde. Das bestehende Privat- bzw. Familienleben müsse jedenfalls berücksichtigt werden. Bis zur Festnahme habe der BF mit seiner Freundin in einem eheähnlichen Haushalt zusammengelebt. Der BF würde keine Belastung für die Gebietskörperschaft sein, da er bereits als Security sowie als Dolmetscher tätig gewesen sei. Beantragt wurde, ein ländersachverständiges Gutachten einzuholen. Zudem wurde die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens angeregt. Im Rahmen der Stellungnahme wurden Schulnachrichten, ein Externistenprüfungszeugnis vom 28.01.2011, ein Lohnzettel der Magna Steyr Fahrzeugtechnik 2018, ein Hubstapler-Führerscheinausweis sowie eine Geburtsurkunde der Tochter des BF vom 22.02.2017 angeschlossen. 3.
  2. Am 28.05.2019 wurde die Lebensgefährtin des BF vor dem BFA einvernommen. Diese führte aus, dass sie seit 2012 in einer Beziehung mit dem BF stehe und seit 2014 in einer gemeinsamen Wohnung leben würden. Zum Zeitpunkt des Kennenlernens habe der BF zahlreiche Probleme gehabt, die dieser beheben habe wollen. Zur Frage, ob sie vom BF Alimente für ihre Tochter erhalte, führte die Freundin des BF aus, dass sie lediglich vier Monate lang Unterhaltszahlungen vom BF erhalten habe. Derzeit bekomme sie Alimente vom Jugendamt, die der BF nach Freilassung zurückzahlen müsse. Die Frage, ob der BF Familienangehörige im Bundesgebiet habe, wurde von der befragten Zeugin verneint. Sie sei nach wie vor mit dem BF liiert und besuche ihn mit ihrer Tochter ungefähr zweimal in der Woche. 3.
  3. Am 17.07.2019 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Hierbei führte der BF aus, dass er derzeit eine Drogentherapie besuche, jedoch keine Medikamente einnehme. Er sei arbeitsfähig und arbeite als Haustechniker. Einen afghanischen Reisepass könne der BF nicht vorweisen. Auf Aufforderung, seine Lebensumstände in Österreich näher zu beschreiben, erklärte der BF, dass er bereits sieben Jahre mit seiner Lebensgefährtin zusammen sei und eine zweieinhalbjährige Tochter habe. Beruflich sei er auf diversen Baustellen und bei Magna Steyr tätig gewesen. Zu Familienangehörigen im Bundesgebiet befragt, führte der BF aus, dass sich seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet aufhalten würden und er sowohl zu diesen, als zu seiner Freundin, sowie zu seiner Tochter Kontakt pflege. Auf die Frage, betreffend der finanziellen Situation der Lebensgefährtin, antwortete der BF, dass es dieser schlecht gehe. Dies, da sie zwar als Frisörin arbeite, diese jedoch befürchte, dass der BF sie in Stich lasse. Die Frage, ob der BF Verwandte in Afghanistan habe, wurde vom BF verneint. Zur Frage, ob er in Österreich Ausbildungen oder Kurse absolviert habe, antwortete der BF, dass er den Staplerschein sowie Kurse über das AMS besucht habe. Zudem sei er bei einem Fußballverein sowie bei einem Basketball-und Leichtathletikverein gewesen. Auf Aufforderung, weitere Gründe zu nennen, die für eine Integration in Österreich sprechen würden, führte der BF aus, dass er kein schlechter Mensch sei. Er habe sich vorgenommen, sich in Zukunft zu bessern. Die Frage, ob er nach wie vor Drogen konsumiere, wurde vom BF verneint. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er keine Existenz mehr. Auf Vorhalt, dass er inzwischen volljährig und erwerbsfähig sei und eine Rückkehr nach Afghanistan daher zumutbar sei, erklärte der BF, dass er dort nicht überleben könnte, da er als Europäer qualifiziert werden würde. Auf die Frage, weshalb er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt habe, führte der BF aus, dass er für den Erhalt der Staatsbürgerschaft zu früh straffällig geworden sei. 3.
  4. Am 04.09.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein forensisch-psychologisches Gutachten vom 27.08.2019 bezüglich der Rückfallprognose übermittelt, in diesem wurde ausgeführt, dass die Entwicklung des BF seit der letzten Haftentlassung als durchaus positiv angesehen werden könne, da dieser zwischen Mitte 2014 und Ende 2018 keine Eintragungen im Strafregisterauszug aufweise. Er sei von Jänner bis Juli 2018 sogar einer geregelten Beschäftigung als Staplerfahrer nachgegangen und habe eine längere Drogenabstinenz aufgewiesen. Überdies habe der BF eine Therapie abgeschlossen und es sei davon auszugehen, dass bereits vor der aktuellen Haft ein Prozess in Richtung eines straffreien Lebens in Gang gesetzt worden sei. Sollte es dem BF nach Haftentlassung gelingen, einer geregelten Arbeit nachzugehen, die derzeit bestehende Drogenabstinenz aufrechtzuerhalten und sich von delinquenten Gruppen zu distanzieren, dann könne das mittels standardisierter Verfahren vorhergesagte erhöhte Risiko für zukünftige Straftaten abgeschwächt und von einer eher positiven Legalprognose ausgegangen werden. 3.
  5. In einem ergänzenden Vorbringen nach Vorliegen des forensisch-psychologischen Gutachtens vom 10.09.2019 wurde ausgeführt, dass dem BF erst durch die aktuelle Haft erkannt habe, dass man eine Abschiebung nach Afghanistan in Erwägung ziehe. Die Abschiebung würde eine Trennung von seiner Familie und seinen Freunden bedeuten und es sei nicht auszuschließen, dass der BF in Afghanistan einer großen Gefahr für sein Leben ausgesetzt sei. Die Konfrontation mit der aktuellen Realität und der Angst vor der drohenden Abschiebung hätten den Betroffenen jedenfalls zum Nachdenken angeregt. 3.
  6. In einer Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 20.09.2019 wurde ausgeführt, dass der BF von November 2013 bis April 2013 eine stationäre Drogentherapie absolviert habe, die er ambulant fortgesetzt habe. Bis zur neuerlichen Verurteilung durch ein Landesgericht im November 2018 sei der BF rund viereinhalb Jahre straffrei geblieben. Die Geburt seiner Tochter habe sich bisher am stärksten ausgewirkt, da er von Jänner bis Juli 2018 durchgehend als Staplerfahrer gearbeitet habe. 3.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 06.07.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 1 Z 2 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 52Abs 9 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 und 6 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 3.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 06.07.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Beweiswürdigend wurde insbesondere festgehalten, dass gegen den BF insgesamt elf rechtskräftige Verurteilungen vorliegen würden, davon drei einschlägige Verurteilungen wegen Suchtgiftkriminalität, drei einschlägige Verurteilungen wegen Körperverletzung, eine Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes, eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahl, eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges, eine Verurteilung wegen Hehlerei, eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung, eine Verurteilung wegen Veruntreuung; zuletzt wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Verleumdung und der Vergehen der Hehlerei. Im Hinblick auf die bisherige Wirkungslosigkeit von der Gewährung bedingter Strafnachsichten bzw. des Vollzuges von unbedingten Freiheitsstrafen habe zuletzt nur mit einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten das Auslangen gefunden werden können, um ihm das Unrecht seiner Taten vor Augen führen zu können und ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Aufgrund der mehrmaligen und noch dazu einschlägigen Straffälligkeit sei der BF als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Der BF habe sich trotz diverser Haftstrafen nicht abhalten lassen, weitere strafbare Handlungen zu begehen, weshalb hinsichtlich seiner Zukunft keine positive Prognose erstellt werden könne. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er sich auch in Zukunft seinen Unterhalt durch Straftaten finanzieren werde. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester 2001 in Österreich eingereist und habe eine entsprechende Sozialisierung erfahren, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass er mit afghanischen Traditionen vertraut sei und eine der Mehrheitssprachen in Afghanistan zumindest wieder erlernen könne. Entscheidend bei der Beurteilung des Zumutbarkeitskalküls sei im Fall des BF gewesen, dass dieser zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesasylsenates noch nicht volljährig gewesen sei und nunmehr volljährig, sowie erwerbsfähig sei. Er benötige daher den Schutz der Republik Österreich nicht mehr. Als jungen, gesunden Mann mit Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und entsprechender Auslandserfahrung sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, nach Afghanistan zurückzukehren und Herat oder Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative zu nutzen. Zudem würde festzuhalten sein, dass der BF in der Vergangenheit nur für kurze Zeiträume einer Arbeit nachgegangen sei. Insbesondere sei er nicht bereit gewesen, in der Zeit der Karenz seiner Lebensgefährtin und nach der Geburt seiner Tochter Verantwortung als Vater und Partner zu übernehmen. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer künftig hierzu in der Lage sein sollte, erschließe sich dem BFA nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit. Der BF sei seinen Drogenkonsum betreffend bereits mehrmals rückfällig geworden. Nur wenn der BF eine geregelte Arbeit aufnehmen würde, keine Drogen mehr konsumiere und ein einschlägig kriminelles Milieu meide, könne eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Dies sei jedoch im Fall des BF aufgrund seines bisherigen Lebenswandels nicht anzunehmen. Der zweiten Stellungnahme seines Bewährungshelfers, dass sich durch die Beziehung und die Geburt seiner Tochter sein Lebenswandel maßgeblich geändert habe und deshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei, sei entgegenzuhalten, dass der BF auch nach Geburt seiner Tochter Straftaten begangen habe, weshalb eine maßgebliche Änderung seines Lebenswandels nicht anzunehmen sei. In der Gesamtschau zu seinem Verhalten könne nur eine negative Zukunftsprognose gestellt werden. Dem Kindeswohl seiner zweijährigen Tochter stehe sein bisheriges Verhalten, besonders die von ihm begangenen Straftaten jedenfalls entgegen. Aufgrund der vom BF begangenen Straftaten könne mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass er von einer besonders verwerflichen inneren Einstellung geprägt sei. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes würden unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Der BF könne den Kontakt zu seinen Familienangehörigen auch vom Ausland aus aufrechterhalten. Ein sechsjähriges Einreiseverbot scheine aufgrund des Gesamtfehlverhaltens angemessen. 3.

  1. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass entsprechend den Ausführungen der Behörde zwar eingestanden werden müsse, dass der BF mehrfache Straftaten begangen habe. Diese würden jedoch alle keine schweren Straftaten darstellen und die verhängten Strafen jeweils unter der Schwellengrenze liegen. Zudem wäre anzuführen, dass sich die gesamte Kernfamilie des BF in Österreich aufhalte und zum Herkunftsstaat keine Bindungen mehr bestehen würden. Laut Angaben seiner Lebensgefährtin habe sich das Verhalten des BF über die Jahre gebessert und sie die Obsorge über ihre minderjährige Tochter mit dem BF teile. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde seien allgemein gehalten und würden nicht auf die individuelle Situation des BF eingehen. Aus einem psychologischen Gutachten ergebe sich unter der Bedingung, dass der BF einer geregelten Arbeit nachgehe und die Drogenabstinenz aufrechterhalte, durchaus eine positive Zukunftsprognose. Des Weiteren habe sich die Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, bei Notwendigkeit der Rückkehr in das ursprüngliche Herkunftsland und die zusammenhängenden Schwierigkeiten weder seiner Sozialisierung noch seiner Resozialisierung dienlich seien. Die belangte Behörde verweise auch hinsichtlich Spruchpunkt II im Wesentlichen auf die gesetzlichen Bestimmungen, ohne auf die individuelle Situation des Betroffenen einzugehen. Von Seiten des Betroffenen werde dargelegt, dass dieser die gesamte Schulausbildung und Ausbildung im österreichischen Bundesgebiet absolviert habe, seine gesamte Familie im Bundesgebiet lebe und sowohl seine Tochter als auch seine Lebensgefährtin österreichische Staatsbürger seien. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang feststelle, dass einem allfälligen Interesse an der Fortführung des Familienlebens das Kindeswohl der zweijährigen Tochter entgegenstehe, werde darauf verwiesen, dass zu dieser eine innige Beziehung bestehe und die Nutzung technischer Medien wie Telefon oder Internet den persönlichen Bezug zu einem Kleinkind nicht ersetzen könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie der BF seinen Unterhaltspflichten aus dem Ausland aus nachkommen könnte. Entgegen den weiteren Feststellungen der belangten Behörde liege sehr wohl ein schützenswertes Privatleben in Österreich vor und habe auch die Lebensgefährtin dargelegt, dass die gesamte Familie hinter dem BF stehe. Entgegen den weiteren Ausführungen der belangten Behörde überwiege daher das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich dem öffentlichen Interesse. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 3.
  2. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass entsprechend den Ausführungen der Behörde zwar eingestanden werden müsse, dass der BF mehrfache Straftaten begangen habe. Diese würden jedoch alle keine schweren Straftaten darstellen und die verhängten Strafen jeweils unter der Schwellengrenze liegen. Zudem wäre anzuführen, dass sich die gesamte Kernfamilie des BF in Österreich aufhalte und zum Herkunftsstaat keine Bindungen mehr bestehen würden. Laut Angaben seiner Lebensgefährtin habe sich das Verhalten des BF über die Jahre gebessert und sie die Obsorge über ihre minderjährige Tochter mit dem BF teile. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde seien allgemein gehalten und würden nicht auf die individuelle Situation des BF eingehen. Aus einem psychologischen Gutachten ergebe sich unter der Bedingung, dass der BF einer geregelten Arbeit nachgehe und die Drogenabstinenz aufrechterhalte, durchaus eine positive Zukunftsprognose. Des Weiteren habe sich die Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, bei Notwendigkeit der Rückkehr in das ursprüngliche Herkunftsland und die zusammenhängenden Schwierigkeiten weder seiner Sozialisierung noch seiner Resozialisierung dienlich seien. Die belangte Behörde verweise auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei im Wesentlichen auf die gesetzlichen Bestimmungen, ohne auf die individuelle Situation des Betroffenen einzugehen. Von Seiten des Betroffenen werde dargelegt, dass dieser die gesamte Schulausbildung und Ausbildung im österreichischen Bundesgebiet absolviert habe, seine gesamte Familie im Bundesgebiet lebe und sowohl seine Tochter als auch seine Lebensgefährtin österreichische Staatsbürger seien. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang feststelle, dass einem allfälligen Interesse an der Fortführung des Familienlebens das Kindeswohl der zweijährigen Tochter entgegenstehe, werde darauf verwiesen, dass zu dieser eine innige Beziehung bestehe und die Nutzung technischer Medien wie Telefon oder Internet den persönlichen Bezug zu einem Kleinkind nicht ersetzen könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie der BF seinen Unterhaltspflichten aus dem Ausland aus nachkommen könnte. Entgegen den weiteren Feststellungen der belangten Behörde liege sehr wohl ein schützenswertes Privatleben in Österreich vor und habe auch die Lebensgefährtin dargelegt, dass die gesamte Familie hinter dem BF stehe. Entgegen den weiteren Ausführungen der belangten Behörde überwiege daher das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich dem öffentlichen Interesse. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 3.
  3. Dem BF wurde mit Schreiben des BVwG vom 15.2.2021 ein ergeänzendes Parteiengehör im Beschwerdeverfahren gewährt und diesem hierdurch die Möglichkeit gewährt, aktualisiert die Gründe darzulegen, die insbesondere gegen die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten, bzw. gegen eine Ausweisung nach Afghansitan sprechen darzulegen. 3.
  4. Mit Schreiben des BF eingelangt am 30.3.2021 wurde ausgeführt, dass der BF sein in der Vergangenheit gesetztes Fehlverhalten bedauere. Das Haftübel wäre derart prägend und wirksam gewesen, sodass der BF sein gesetztes Fehlverhalten einsehe und eine positive Zukunftprognose zu erstellen wäre. Weiters wurde nochmals auf das im Bundesgebiet bestehende Privat – und Familienleben des BF verwiesen, sowie ausgeführt, dass hinsichtlich des BF von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen wäre, bzw. wurde diesbezüglich der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Diesem Schreiben wurden persönliche Ausführungen des BF hinsichtlich seines Lebens in Österreich, seiner Zukunftsvorstellungen in Österreich auch in Bezug auf das Vorliegen einer nunmehrigen Rolle als Vater dargelegt, bzw. wurden durch diesen mehrere Gründe die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen ausgeführt und dieser Stellungnahme beigefügt. 3.
  5. Mit regelmäßiger Einholung eines Strafregisterauszuges, letzmalig vom 24.11.2021, bzw. vom 28.01.2022 wurde abgeklärt, dass die letzte Straftat des BF, für die dieser auch letztlich verurteilt worden ist, mit Datum 24.11.2018 ausgewiesen ist und seit diesem Zeitpunkt keine weitere strafrechtlichen Verurteilungen des BF bis dato im Strafregister aufscheinen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger mit seiner Mutter und seiner Schwester ein und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 10.09.2001 einen Asylerstreckungsantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2003 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 7Asyl

G abgewiesen. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.07.2006 wurde dem BF und seiner Schwester aufgrund deren Minderjährigkeit durch Erstreckung Asyl gewährt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2003 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.07.2006 wurde dem BF und seiner Schwester aufgrund deren Minderjährigkeit durch Erstreckung Asyl gewährt. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2007 wurde der BF wegen §§ 142 Abs. 1, 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2007 wurde der BF wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.11.2007 wurde der BF wegen §§ 127, 129 Abs.2, 130 (2.,

  1. Fall) StGB sowie § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.11.2007 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 129, Absatz 2, 130, (2.,
  2. Fall) StGB sowie Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.02.2008 wurde der BF wegen §§ 146, 148 (1.Fall) StGB sowie § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.02.2008 wurde der BF wegen Paragraphen 146, 148, (1.Fall) StGB sowie Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.04.2009 wurde der BF wegen §§ 164 Abs. 1 StGB sowie § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.04.2009 wurde der BF wegen Paragraphen 164, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.04.2009 wurde der BF wegen §§ 164 Abs. 1 StGB sowie § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.04.2009 wurde der BF wegen Paragraphen 164, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 07.04.2009 wurde der BF wegen §§ 164 Abs. 1 StGB sowie § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 07.04.2009 wurde der BF wegen Paragraphen 164, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.07.2009 wurde der BF wegen §§ 107 Abs. 1 StGB verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.07.2009 wurde der BF wegen Paragraphen 107, Absatz eins, StGB verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.04.2012 wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.04.2012 wurde der BF wegen Paragraphen 83, Absatz eins, StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.11.2012 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall, 27 Abs. 1 Z1 2.Fall, § 27 Abs. 2 SMG sowie §§ 127, 131
  4. Fall StGB und §§ 28a Abs. 1
  5. Fall, 28a Abs. 3
  6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.11.2012 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall, 27 Absatz eins, Z1 2.Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie Paragraphen 127, 131,
  8. Fall StGB und Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  9. Fall, 28a Absatz 3,
  10. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 01.07.2013 wurde der BF wegen § 133 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 01.07.2013 wurde der BF wegen Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 06.03.2014 wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 06.03.2014 wurde der BF wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 30.06.2014 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 30.06.2014 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Aus einer Verständigung eines Landesgerichts vom 25.09.2018 geht hervor, dass der BF am 25.09.2018 in Untersuchungshaft genommen worden ist. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.11.2018 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a Abs. 2a
  11. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 164 Abs. 2 StGB, § 297 Abs. 1 StGB zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.11.2018 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 27 a, Absatz 2 a,
  12. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 164, Absatz 2, StGB, Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt wurde ausreichend konkretisiert das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Asylaberkennung gem. §7 Abs.1 Z1 AsylG, bzw. das akutelle Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG nicht aufgezeigt. Zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt wurde ausreichend konkretisiert das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Asylaberkennung gem. §7 Absatz eins, Z1 AsylG, bzw. das akutelle Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG nicht aufgezeigt.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich nicht zu bezweifelnden (da kohärenten) Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund fehlender Urkunden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden. Hierzu ist vorauszuschicken, dass für den BF im ursprünglichen Asylverfahren keine originären Asylgründe geltend gemacht wurden, sondern lediglich jene seiner Mutter, wobei ihm aufgrund des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten gewährt wurde. Die Feststellungen zum Verfahrensgang als auch zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, eine Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug beziehungsweise unter Heranziehung der beigeschafften Strafakte und Strafurteile getroffen werden. Die Feststellungen hinsichtlich der letzten Verurteilung beruhen insbesondere auf dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.11.2018, Hv 88/2018i. Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben und der Einvernahme seiner Lebensgefährtin vor dem BFA. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu seinen persönichen Verhältnissen in Österreich und seinem Familienleben ergeben sich aus den Angaben im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich. Der festgestellte und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten des Asylverfahrens, bzw. der Strafverfahren, dem Inhalt der forensisch psychologischen Gutachten, den Angaben des BF, aus den eingeholten Stellungnahmen des BF und dessen Vertreters im gegenstädlichen Verfahren, sowie aus eingeholten aktuellen Strafregisterauszügen. Zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt wurde ausreichend konkretisiert das Vorliegen der Die Feststellungen, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine Asylaberkennung gem. §7 Abs.1 Z1 AsylG, bzw. das akutelle Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG zum Verfahrensrelevanten Zeitpunkt in casu durch das BFA nicht vorliegen ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenen Verwaltungsaktes, bzw. ergibt sich der diesbezüglich festgestellte und der rechtlichen Beurteilung wie unten im Detail ausgeführt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus den Verfahrensakten des Asylverfahrens des BF, den Angaben des BF des gegenständlichen Verfahrens, der Strafverfahren des BF, aus dem Inhalt eines forensisch psychologischen Gutachtens, sowie letztlich aus den durch das BVwG im gegenstädlichen Beschwedeverfahren gesondert und aktualisiert eingeholten Stellungnahmen des BF und dessen Vertreters in Zusammenschau mit wiederholt, bzw. aktuell eingeholten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine Asylaberkennung gem. §7 Absatz eins, Z1 AsylG, bzw. das akutelle Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG zum Verfahrensrelevanten Zeitpunkt in casu durch das BFA nicht vorliegen ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenen Verwaltungsaktes, bzw. ergibt sich der diesbezüglich festgestellte und der rechtlichen Beurteilung wie unten im Detail ausgeführt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus den Verfahrensakten des Asylverfahrens des BF, den Angaben des BF des gegenständlichen Verfahrens, der Strafverfahren des BF, aus dem Inhalt eines forensisch psychologischen Gutachtens, sowie letztlich aus den durch das BVwG im gegenstädlichen Beschwedeverfahren gesondert und aktualisiert eingeholten Stellungnahmen des BF und dessen Vertreters in Zusammenschau mit wiederholt, bzw. aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.
  15. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; 2.

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

  1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  2. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  3. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Nach § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist.

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Nach Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955, (GFK), lautet: "Artikel 33 Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

  1. Keiner der vertragsschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
  2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde." Artikel 33, Genfer Flüchtlingskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, (GFK), lautet: "Artikel 33 Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
  3. Keiner der vertragsschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
  4. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde." 3.1.
  5. Im vorliegenden Fall begründete das BFA die Aberkennung damit, dass der BF bereits elf Mal strafrechtlich verurteilt worden sei und vor allem aufrund der Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Aufgrund seiner wiederholten, bzw. raschen Rückfälle in die Straffälligkeit sei keine Besserung in Sicht und dem BF sei eine negative Zukunftsprognose auszustellen. Der BF sei als Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu qualifizieren, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 abzuerkennen sei. 3.1.1. Im vorliegenden Fall begründete das BFA die Aberkennung damit, dass der BF bereits elf Mal strafrechtlich verurteilt worden sei und vor allem aufrund der Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Aufgrund seiner wiederholten, bzw. raschen Rückfälle in die Straffälligkeit sei keine Besserung in Sicht und dem BF sei eine negative Zukunftsprognose auszustellen. Der BF sei als Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu qualifizieren, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen sei.

§ 7Abs. 1 Z1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, bzw. ist gem. Abs. 2 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls auch dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, bzw. ist gem. Absatz 2, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls auch dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Vorausszuschicken ist, dass sich das Vorliegen einer bis 2018 bestehenden wiederholten auch qualifizierten Staffälligkeit aus den Strafregisterauszügen unzweifelhaft ergibt. Verfahrensgegenständlich ist jedoch auch abzuklären, ob aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, bzw. der BF eine auch weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Zukunftsprognose) und dieserart Voraussetzungen kummuliet im gegenständlichen Fall vorliegen, sodass in casu eine Aberkennung rechtskonform erfolgen kann. Vorausszuschicken ist, dass sich das Vorliegen einer bis 2018 bestehenden wiederholten auch qualifizierten Staffälligkeit aus den Strafregisterauszügen unzweifelhaft ergibt. Verfahrensgegenständlich ist jedoch auch abzuklären, ob aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, bzw. der BF eine auch weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Zukunftsprognose) und dieserart Voraussetzungen kummuliet im gegenständlichen Fall vorliegen, sodass in casu eine Aberkennung rechtskonform erfolgen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, wie folgt Stellung bezogen: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine - im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus (vgl. die Erläuterungen zum Initiativantrag, 2285/A BlgNR 25. GP, 75, zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, wonach in den Fällen

§§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht voraussetze und das BFA daher das Vorliegen von Aberkennungsgründen in diesen Fällen unabhängig vom Gang eines allfälligen parallel laufenden Strafverfahrens zu beurteilen habe, weshalb es sachgerecht sei, ein Aberkennungsverfahren bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung einzuleiten, sofern gleichwohl Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Asylberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und der Status des Asylberechtigten daher

§§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen sein könnte). […]Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, wie folgt Stellung bezogen: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt weder eine - im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus vergleiche die Erläuterungen zum Initiativantrag, 2285/A BlgNR 25. GP, 75, zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wonach in den Fällen

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht voraussetze und das BFA daher das Vorliegen von Aberkennungsgründen in diesen Fällen unabhängig vom Gang eines allfälligen parallel laufenden Strafverfahrens zu beurteilen habe, weshalb es sachgerecht sei, ein Aberkennungsverfahren bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung einzuleiten, sofern gleichwohl Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Asylberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und der Status des Asylberechtigten daher

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen sein könnte). […] Bei der Auslegung des Art 33 Abs. 2 GFK muss berücksichtigt werden, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Bei der Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK muss berücksichtigt werden, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Aus dem Nebeneinander dieser beiden Tatbestände ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst. Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer Verbrechen ergeben, finden offensichtlich in dieser Bestimmung keine Berücksichtigung, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden und damit den ersten Tatbestand verwirklichen können. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Strafverfahren im Aufenthaltsland anhängig ist. Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes im Sinne des ersten Tatbestandes des Art. 33 Z 2 GFK sind daher Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden. […] Dies gilt auch für den Fall, dass ein Strafverfahren im Aufenthaltsland anhängig ist. Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes im Sinne des ersten Tatbestandes des Artikel 33, Ziffer 2, GFK sind daher Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden. […] Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005). […] Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). […] Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfordert nicht eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des asylberechtigten Fremden bzw. die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes durch ihn, sondern unabhängig davon stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.“ Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfordert nicht eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des asylberechtigten Fremden bzw. die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes durch ihn, sondern unabhängig davon stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.“ Im gegenständlichen Fall hat der BF nachweislich und wiederholt bis in das Jahr 2018 strafrechtliche Delikte, so etwa auch im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten, begangen und wurde deswegen auch durch österreichischs Gerichte wiederholt verurteilt. Jedoch sind verfahrensgegenständlich keine Umstände hervorgekommen, die irgendein Verhalten des BF aufzeigen, welches sich gegen die Republik Österreich selbst gerichtet oder deren Bestand gefährdet hätte. Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass der BF dieserart Delikte wiederholt im Bundesgebiet begangen hat, hat jedoch nicht dargelegt, dass diese Delikte in Richtung einer relevanten Gefährdung des Staates gehen oder gehen könnten. Sofern sie die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf die wiederholten und mehrmaligen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen (einfacher) Verbrechen und Vergehen, die überdies zum großen Teil wie auch in der Beschwerde dargelegt im Jugendlichen Alter, bzw. bereits längere Zeit zurückliegend verübt worden sind, sowie sich nur unbestimmt und nur unbestimmt dargelegt auf eine allgemeine „Gefahr für die Gemeinschaft“ stützen, so hat das BFA durch die Darlegung auch der unbestritten wiederholten Straffälligkeit des BF fallgegenständlich keine Umstände dargelegt, die aufzeigen, dass sich die Handlungen des BF gegen den Staat selbst richten oder insgesamt dessen Bestand gefährden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage im oben angeführten Erkenntnis ausdrücklich auch ausgeführt, dass Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer [nicht schwerer] Verbrechen ergeben, in § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 offensichtlich keine Berücksichtigung finden, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage im oben angeführten Erkenntnis ausdrücklich auch ausgeführt, dass Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer [nicht schwerer] Verbrechen ergeben, in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 offensichtlich keine Berücksichtigung finden, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden. Das solcheart Gründe fallgegenständlich vorliegen, wurde ausreichend nicht aufgezeigt. Die am ehesten aktuell tatsächlich für eine solche Gefahr sprechenden Straftaten des BF nämlich insbesondere auch der unerlaubte Umgang mit Suchtmitteln können sich zwar in bestimmten Fällen als besonders schwerwiegend herausstellen, es kann jedoch auch aus diesen Straftaten fallgegenständlich nicht darauf geschlossen werden, dass der BF den Bestand des Staates gefährdet. Dies, da der BF lediglich wegen eines unlerlaubten Umganges und aufgrund des in den Strafverfahren auch festgestellten Selbstbedarfes, jedoch nicht etwa auch wegen schwerer Dealerei mit Suchtstoffen verurteilt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa auch bei einem Asylwerber, der wiederholt und gewerbsmäßig Schlepperei betrieben hat und als Mitglied in einer kriminellen Organisation war, dass dies nicht ausreiche, um sagen zu können, er stelle eine derartige Gefahr dar (VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050). In Anbetracht der sonstigen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG ist zu erkennen, dass dieser Aberkennungstatbestand insbesondere bei der Bildung von terroristischen Vereinigungen herangezogen wird, da sich diese spezifisch gegen den Staat Österreich richten und eine wesentliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen. In Anbetracht der sonstigen Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist zu erkennen, dass dieser Aberkennungstatbestand insbesondere bei der Bildung von terroristischen Vereinigungen herangezogen wird, da sich diese spezifisch gegen den Staat Österreich richten und eine wesentliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen. Fallgegenständlich sind keinerlei spezifische Gründe im Verfahren hervorgekommen, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden, noch wurden solche von der belangten Behörde erwähnt oder näher begründet. Gründe, die aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darlegen, dies auch unter Berücksichtigung des aktuell eingeholten Strafregisterauszuges, welcher bescheinigt, dass der BF seit seiner letzten Verurteilung nicht mehr straffällig geworden ist, dass es sich bei dem BF um eine gemeingefährliche Person handelt, oder tatsächlich davon auszugehen sein, dass dieser auch weiterhin relevant schwere Straftaten verüben würde, sind im gegensteiligen Verfahren insgesamt ausreichend belegt nicht aufgezeigt worden. Auch nicht wurde ausreichend konkretisiert dargelegt, dass der BF unter Berdückischtigung seiner Angaben betreffend seiner nachhalitg veränderten Lebensverhältnisse, der Erreichung eines höheren Lebensalters, bzw. auch unter Berücksichtigung der vorgelegten psychologischen Gutachten tatsächlich eine auch weiterhin bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, dass der BF in wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, ist zu prüfen, ob dem BF der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1. Z 3 AsylG abzuerkennen ist. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, dass der BF in wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, ist zu prüfen, ob dem BF der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG abzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Ein Fremder muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sowie drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Ein Fremder muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sowie drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind. Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP 36, zuletzt auch VwGH vom 18.
  2. 2018, Ra 2017/19/0109-8). Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind. Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 36, zuletzt auch VwGH vom 18.
  4. 2018, Ra 2017/19/0109-8). Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung). Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung). Im Rahmen einer das gesamte Verhalten des BF berücksichtenden Gefährdungsprognose (hier nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437 unter Hinweis auf VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Zunächst ist auf § 17 Abs. 1 StGB hinzuweisen, der den Begriff des Verbrechens definiert. Im Rahmen einer das gesamte Verhalten des BF berücksichtenden Gefährdungsprognose (hier nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437 unter Hinweis auf VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Zunächst ist auf Paragraph 17, Absatz eins, StGB hinzuweisen, der den Begriff des Verbrechens definiert. Demnach sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Verurteilung des BF wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) weist eine Androhung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe auf, weshalb per Definition ein „besonders schweres“ Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegen könnte. Demnach sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Verurteilung des BF wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Paragraph 30, Absatz eins, Nr. 4 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) weist eine Androhung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe auf, weshalb per Definition ein „besonders schweres“ Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegen könnte. Fallgegenständlich ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass der BF wegen eines unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln verurteilt worden ist, diese überwiegend zum Eigengebrauch und nicht zum Handeln bestimmt waren, bzw. es sich hierbei um eine geringe Menge gehandelt hat. Dieser durch das Strafgericht geklärte Sachverhalt wird auch der gegenständlichen Bewertung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt insbesondere in der letzten Straftat des BF damit kein verfahrensrelevant schweres Verbrechen, geschweige denn ein „besonders schweres“ Verbrechen, welches zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten führen kann, da sich die begangene Taten im konkreten Fall nicht als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar im November 2018 (wie bereits zuvor im Jahr 2012) wegen eines Delikts nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden ist. Hierbei wurde der BF jedoch ausdrücklich wegen keines besonders schweren Verbrechens oder Drogenhandels verurteilt. Sondern der BF wurde wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall (widerrechtlicher Besitz von Suchtgift), wegen 27 Abs. 2 (Begehung der Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch - Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und Abs. 2a
  5. Fall SMG verurteilt worden ist: Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar im November 2018 (wie bereits zuvor im Jahr 2012) wegen eines Delikts nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden ist. Hierbei wurde der BF jedoch ausdrücklich wegen keines besonders schweren Verbrechens oder Drogenhandels verurteilt. Sondern der BF wurde wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall (widerrechtlicher Besitz von Suchtgift), wegen 27 Absatz 2, (Begehung der Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch - Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und Absatz 2 a,
  6. Fall SMG verurteilt worden ist: Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft. Bei sämtlichen dieserart Delikten handelt es sich somit nicht um schwere Verbrechen, sodass insbesondere aufgrund der letzten Verurteilung eine Aberkennung nicht zulässig ist. Festzuhalten ist insbesodnere, dass der BF unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts letzlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1, Abs. 2 SMG verurteilt werden; ein Verbrechen im Sinne der österreichischen Rechtsordnung liegt diesbezüglich nicht vor. Festzuhalten ist insbesodnere, dass der BF unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts letzlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG verurteilt werden; ein Verbrechen im Sinne der österreichischen Rechtsordnung liegt diesbezüglich nicht vor. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer unbestritten insbesondere im Zeitraum zwischen 2007 und 2018 wegen mehrerer auch schwerer Strafdelikte, jedoch insbesondere nach dem Jugenstrafrecht verurteilt worden ist. Das Bundesamt hat somit zwar zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2007 bis 2018 wiederholt auch als besonders schwerwiegend zu qualifizierenden Delikten begangen hat, hat jedoch fallgegenständlich außer Acht gelassen, dass der Beschwerdefüher in diesem Zeitraum noch minderjährig gewesen ist und diese Taten über 10 Jahre zurückliegen. Der BF hat jedoch im gegegenständilchen Verfahren insgesamt glaubhaft machen können, dass insbesondere nach der Geburt seiner Tochter und der letzten Verbüßung eines nunmehr unbedingt verhängten längereren Gefängnisaufenthaltes, vor Allem auch aufgrund der Widerrufung zuvor bedingt nachgesehener Strafteile, bei diesem nunmehr glaubwürdig ein Gesinnungswandel eingetreten ist. Auch die Ausführungen in einem klinisch – forensischen Gutachten weisen im Ergebnis eine positive Zukunftsprognose für den BF aus. Dieser zeigt sich nun auch in der durch die eigeholten Strafregisterauszüge über einen längeren Zeitraum, nämlich 5 Jahre, nunmehr dokumentiert vorliegende Strafflosigkeit des BF. Es ist zudem zu betonen, dass der BF im Bundesgebiet über ein intensives Privat und Familienleben in Österreich verfügt, dieser hier eine Lebensgefährtin und ein Kind hat, dieser in Österreich aufgewachsen ist, und seit 2018 nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden ist, Indizien, die gegenwärtig für eine Gemeingefährlichkeit des BF sprechen sind ausreichend belegt verfahrensgegenständlich nicht aufgezeigt worden sind, bzw. konnte nicht dargelegt werden konnte, dass der BF gegenwärtig maßgeblich die Sicherheit des Aufenthaltslandes selbst gefährdet. Der BF zeigte sich auch in seinen schriftlichen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht einsichtig und erkennt seine insbesondere in der Jugend begangenen Straftaten als falsch an. Der BF führte im gegenständlichen Verfahren auch glaubhaft Gründe dar, die indizieren, dass dieser seine Drogensucht überwunden habe, bzw. nunmehr insbesondere auch aufgrund der Geburt seines Kindes und der hierdurch veränderten Lebenssituation eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens ernsthaft anstrebt. Der BF ist seit seinter letzten Verurteilung, bzw. seit 24.11.2018 nachweislich nicht mehr wegen stafrechtlicher Delikte in Erschienung getreten, bzw. verurteilt worden, hat eine Drogentherapie besucht und ein ein forensisch-psychologisches Gutachten vom 27.08.2019 attestiert dem BF zum gegegebenen Zeitpunkt eine postive Zukunftsprognose. Zudem kann auch aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen des BF hinsichtlich Einsicht der Unrechtmäßigkeit seiner Straftaten und seiner Absicht auch aufgrund seienr durch die Geburt seines Kindes veränderten Lebensumstände in Österreich zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegenwärtig von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Es war gegenwärtig in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeschrift und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Informationen des BF zu erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung

§ 7Abs. 1 Z 1 (i

Vm § 6 Abs. 1 Z 3) AsylG haben somit zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt nicht vorgelegen, bzw. sind Gründe warum diese gegenwärtig vorliegen würden, insgesamt zum aktuellen Zeitpunkt nicht feststellbar sind, eine Aberkennung zum gegenständlichen Zeitpunkt fallgegenständlich daher nicht in Betracht kommt, bzw. ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers demnach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch hinkünftig nicht mit einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen wird.Es war gegenwärtig in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeschrift und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Informationen des BF zu erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) AsylG haben somit zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt nicht vorgelegen, bzw. sind Gründe warum diese gegenwärtig vorliegen würden, insgesamt zum aktuellen Zeitpunkt nicht feststellbar sind, eine Aberkennung zum gegenständlichen Zeitpunkt fallgegenständlich daher nicht in Betracht kommt, bzw. ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers demnach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch hinkünftig nicht mit einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen wird. Zum gegenwärtige Zeitpunkt ist somit in Zusammenschau der durch die einschlägige Rechtssprechung definierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aberkennung gem. §7 Abs. 1 Z1 AsylG mit den konkreten Gegebenheiten des gegenstädlichen Verfahrens fallbezogen zu erkennen, dass ausreichend konkret durch das BFA nicht aufgezeigt werden konnte, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gegenwärtig erfüllt sind, bzw. als auch gegenwärtig durch das erkennende Gericht das aktuelle Vorliegen der für eine Aberkennung notwendigen Voraussetzungen in casu nicht erkannt werden kann.Zum gegenwärtige Zeitpunkt ist somit in Zusammenschau der durch die einschlägige Rechtssprechung definierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aberkennung gem. §7 Absatz eins, Z1 AsylG mit den konkreten Gegebenheiten des gegenstädlichen Verfahrens fallbezogen zu erkennen, dass ausreichend konkret durch das BFA nicht aufgezeigt werden konnte, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gegenwärtig erfüllt sind, bzw. als auch gegenwärtig durch das erkennende Gericht das aktuelle Vorliegen der für eine Aberkennung notwendigen Voraussetzungen in casu nicht erkannt werden kann. Es ist abschließend darauf hinzuweisen, dass eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten bei insbesondere einer neuerlichen Straffälligkeit des BF jedenfalls durch das BFA vorzunehmen sein wird. Aus diesen Gründen war der Beschwede stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.2. Zu den weiteren Spruchpunkten II. bis VII. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu den weiteren Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Nachdem im gegenständlichen Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte II. bis VII.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) ihre rechtliche Grundlage verlieren. Nachdem im gegenständlichen Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) ihre rechtliche Grundlage verlieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W168.2225348.1.00

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