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{'item': 'W182 2182865-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 190§ 39§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 34§ 28Art. 130§ 27§ 9§ 58§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW182 2182865-1 Spruch, W182 2182865-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Republik der Philippinen, reiste laut eigenen Angaben um den 28.12.2015 von XXXX kommend illegal in das Bundesgebiet ein.1.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Republik der Philippinen, reiste laut eigenen Angaben um den 28.12.2015 von römisch 40 kommend illegal in das Bundesgebiet ein. In einem dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vorgelegten Schreiben einer Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels ( XXXX ) vom 03.09.2017 wurde im Wesentlichen bestätigt, dass die BF seit Dezember 2015 im Betreuung und Beratung der Opferschutz-Einrichtung sei und bei der XXXX Botschaft zur Anzeige gebracht habe, dass sie über sechs Jahre von TäterInnen im XXXX und XXXX ausgebeutet worden sei. Das Verfahren sei in XXXX derzeit noch anhängig. In einem dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vorgelegten Schreiben einer Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels ( römisch 40 ) vom 03.09.2017 wurde im Wesentlichen bestätigt, dass die BF seit Dezember 2015 im Betreuung und Beratung der Opferschutz-Einrichtung sei und bei der römisch 40 Botschaft zur Anzeige gebracht habe, dass sie über sechs Jahre von TäterInnen im römisch 40 und römisch 40 ausgebeutet worden sei. Das Verfahren sei in römisch 40 derzeit noch anhängig. Dem Akt liegt eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2016 von der Einstellungen eines Verfahrens wegen § 104a StGB

§ 190Z 1 St

PO bei. In dem Schreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anzeige der BF wegen Ausbeutung und Körperverletzung erfolgt sei, es sich um eine Auslandstat eines Ausländers handle und weder die Täter noch die Opfer zum Tatzeitpunkt Österreicher gewesen seien, noch in Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, weshalb keine inländische Gerichtsbarkeit vorliege. Eine Strafanzeige wäre in XXXX einzubringen gewesen. Dem Akt liegt eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2016 von der Einstellungen eines Verfahrens wegen Paragraph 104 a, StGB

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO bei. In dem Schreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anzeige der BF wegen Ausbeutung und Körperverletzung erfolgt sei, es sich um eine Auslandstat eines Ausländers handle und weder die Täter noch die Opfer zum Tatzeitpunkt Österreicher gewesen seien, noch in Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, weshalb keine inländische Gerichtsbarkeit vorliege. Eine Strafanzeige wäre in römisch 40 einzubringen gewesen. Nach einem Erhebungsersuchen des Bundesamtes an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Meldeadresse der BF, wurde diese dort am 20.11.2017 angetroffen und ihr Reisepass

§ 39BFA-VG sichergestellt.

Nach einem Erhebungsersuchen des Bundesamtes an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Meldeadresse der BF, wurde diese dort am 20.11.2017 angetroffen und ihr Reisepass

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt.

  1. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 13.12.2017 gab die BF auf die Frage, warum sie in Österreich sei, an, dass ihr letzter Arbeitgeber in XXXX ihr ein Ticket gegeben und sie in den Zug nach XXXX gesetzt habe. Sie habe in XXXX bei einer Freundin Unterkunft genommen. Sie lebe in Österreich von der Caritas und beziehe Grundversorgung. Sie sei gesund, ledig und habe zwei Kinder auf den Philippinen. Auch ihre Eltern würden dort leben. Der BF wurde vorgehalten, dass ihr eine Rückkehr auf die Philippinen zumutbar sei und keine Gründe dagegen sprechen würden, dass sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könne. Ihre Abschiebung auf die Philippinen wäre somit zulässig und würde sie am 15.12.2017 abgeschoben werden. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, worauf seitens der BF verzichtet wurde.
  2. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 13.12.2017 gab die BF auf die Frage, warum sie in Österreich sei, an, dass ihr letzter Arbeitgeber in römisch 40 ihr ein Ticket gegeben und sie in den Zug nach römisch 40 gesetzt habe. Sie habe in römisch 40 bei einer Freundin Unterkunft genommen. Sie lebe in Österreich von der Caritas und beziehe Grundversorgung. Sie sei gesund, ledig und habe zwei Kinder auf den Philippinen. Auch ihre Eltern würden dort leben. Der BF wurde vorgehalten, dass ihr eine Rückkehr auf die Philippinen zumutbar sei und keine Gründe dagegen sprechen würden, dass sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könne. Ihre Abschiebung auf die Philippinen wäre somit zulässig und würde sie am 15.12.2017 abgeschoben werden. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, worauf seitens der BF verzichtet wurde.,
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde

§ 57Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen (Spruchpunkt II.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF auf die Philippinen

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde unter den Spruchpunkten IV. und V. ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF auf die Philippinen

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF, eine philippinische Staatsbürgerin, sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe hier keine Angehörigen. Laut Schreiben des XXXX vom September 2017 sei die BF bereits seit Dezember 2015 in Österreich aufhältig und Opfer von Menschenhandel XXXX geworden. Zwar sei derzeit laut XXXX ein Verfahren in XXXX anhängig, jedoch stehe fest, dass in Österreich kein entsprechendes Verfahren anhängig sei. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass sich die BF seit zwei Jahren illegal im Bundesgebiet befinde und von der Grundversorgung lebe. Damit finanziere sie ihren Unterhalt und sei somit als mittellos anzusehen. Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Verbleib in Österreich bei gelichzeitiger Mittellosigkeit eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, weshalb ihre sofortige Ausreise erforderlich sei. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF, eine philippinische Staatsbürgerin, sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe hier keine Angehörigen. Laut Schreiben des römisch 40 vom September 2017 sei die BF bereits seit Dezember 2015 in Österreich aufhältig und Opfer von Menschenhandel römisch 40 geworden. Zwar sei derzeit laut römisch 40 ein Verfahren in römisch 40 anhängig, jedoch stehe fest, dass in Österreich kein entsprechendes Verfahren anhängig sei. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass sich die BF seit zwei Jahren illegal im Bundesgebiet befinde und von der Grundversorgung lebe. Damit finanziere sie ihren Unterhalt und sei somit als mittellos anzusehen. Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Verbleib in Österreich bei gelichzeitiger Mittellosigkeit eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, weshalb ihre sofortige Ausreise erforderlich sei. 4. Nachdem der BF beim Bundesamt noch am 13.12.2017 – offenbar im Anschluss an die Einvernahme - der Bescheid persönlich ausgefolgt wurde, wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom selben Tag zur Durchsetzung der Abschiebung am 15.12.2017 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erlassen und die BF festgenommen. 4. Nachdem der BF beim Bundesamt noch am 13.12.2017 – offenbar im Anschluss an die Einvernahme - der Bescheid persönlich ausgefolgt wurde, wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom selben Tag zur Durchsetzung der Abschiebung am 15.12.2017 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und die BF festgenommen. Gleichzeitig wurde mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2017 nach § 52 Abs. 1 BFA-VG der BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gleichzeitig wurde mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2017 nach Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die BF wurde laut Bericht eines Stadtpolizeikommandos vom 15.12.2017 am selben Tag per Flugzeug in ihr Herkunftsland abgeschoben.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde für die BF seitens der von ihr noch am 15.12.2017 bevollmächtigten Rechtsvertretung in vollem Umfang binnen offener Frist Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF, die zwischen 2009 bis 2015 im XXXX für eine XXXX Familie unter sklavenartigen Bedingungen arbeiten habe müssen, im Dezember 2015 von XXXX aus in einen Zug nach Österreich gesetzt worden sei und sich hier an eine Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels gewandt habe, welche die BF als Opfer von Menschenhandel identifiziert habe. Die Staatsanwaltschaft XXXX habe ein Strafverfahren mit Beschluss mangels Bestehen einer inländischen Gerichtsbarkeit eingestellt. Nachdem die BF im November 2016 wegen desselben Sachverhalts Anzeige bei der XXXX Botschaft erstattet habe, sei ein Strafverfahren in XXXX nach wie vor anhängig. Der Umstand, dass die BF keinen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 gestellt habe, sei nicht relevant, da dieser auch amtswegig zu prüfen sei. § 57 AsylG 2005 sei nach allgemeinen Grundsätzen unions- sowie völkerrechtskonform auszulegen, wobei weder in den internationalen Verträgen noch in den Richtlinien der Europäischen Union explizit darauf abgestellt werde, dass die Aufenthaltsberechtigung in jenem Mitgliedstaat erteilt werde, indem auch die Strafverfahren geführt werden (vgl. Art. 3 der RL 2004/81/EG und Art. 11 der RL 2011/36/EU). Durch die gleichzeitig erlassene Rückkehrentscheidung, welche die BF zum Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten verpflichte, sei es ihr nicht möglich, notwendige Behördentermine wie insbesondere die Einvernahme als Zeugin im Strafverfahren in XXXX wahrzunehmen. Im Vordergrund der Erwägungen zu der RL 2004 /81/EG und RL 2011/36/EU stehe neben der Verfolgung der Täterinnen der Schutz und das Wohlergehen der Opfer von Menschenhandel. Schon dieser Umstand spreche gegen eine räumliche Beschränkung des Anwendungsbereiches der RL 2004/81/EG. Daher komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich während des anhängigen Strafverfahrens in XXXX sehr wohl in Frage, besonders dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und bereits in Österreich von einer Opferschutzeinrichtung unterstützt werde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher möglich gewesen. Der Beschwerdeschrift wurde in Kopie u.a. die Zeugenvernehmung der BF als Opfer bei einem Landeskriminalamt sowie die Kopie des Protokolls eines bei einer Konsularabteilung der XXXX Botschaft in XXXX zur Anzeige aufgenommenen Angaben der BF vom November 2016 beigelegt. Weiters wurde ein Schreiben eines „Lebensgefährten“ der BF, der diese 2016 kennengelernt habe und heiraten wolle, beigelegt.
  2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde für die BF seitens der von ihr noch am 15.12.2017 bevollmächtigten Rechtsvertretung in vollem Umfang binnen offener Frist Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF, die zwischen 2009 bis 2015 im römisch 40 für eine römisch 40 Familie unter sklavenartigen Bedingungen arbeiten habe müssen, im Dezember 2015 von römisch 40 aus in einen Zug nach Österreich gesetzt worden sei und sich hier an eine Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels gewandt habe, welche die BF als Opfer von Menschenhandel identifiziert habe. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 habe ein Strafverfahren mit Beschluss mangels Bestehen einer inländischen Gerichtsbarkeit eingestellt. Nachdem die BF im November 2016 wegen desselben Sachverhalts Anzeige bei der römisch 40 Botschaft erstattet habe, sei ein Strafverfahren in römisch 40 nach wie vor anhängig. Der Umstand, dass die BF keinen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 gestellt habe, sei nicht relevant, da dieser auch amtswegig zu prüfen sei. Paragraph 57, AsylG 2005 sei nach allgemeinen Grundsätzen unions- sowie völkerrechtskonform auszulegen, wobei weder in den internationalen Verträgen noch in den Richtlinien der Europäischen Union explizit darauf abgestellt werde, dass die Aufenthaltsberechtigung in jenem Mitgliedstaat erteilt werde, indem auch die Strafverfahren geführt werden vergleiche Artikel 3, der RL 2004/81/EG und Artikel 11, der RL 2011/36/EU). Durch die gleichzeitig erlassene Rückkehrentscheidung, welche die BF zum Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten verpflichte, sei es ihr nicht möglich, notwendige Behördentermine wie insbesondere die Einvernahme als Zeugin im Strafverfahren in römisch 40 wahrzunehmen. Im Vordergrund der Erwägungen zu der RL 2004 /81/EG und RL 2011/36/EU stehe neben der Verfolgung der Täterinnen der Schutz und das Wohlergehen der Opfer von Menschenhandel. Schon dieser Umstand spreche gegen eine räumliche Beschränkung des Anwendungsbereiches der RL 2004/81/EG. Daher komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich während des anhängigen Strafverfahrens in römisch 40 sehr wohl in Frage, besonders dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und bereits in Österreich von einer Opferschutzeinrichtung unterstützt werde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher möglich gewesen. Der Beschwerdeschrift wurde in Kopie u.a. die Zeugenvernehmung der BF als Opfer bei einem Landeskriminalamt sowie die Kopie des Protokolls eines bei einer Konsularabteilung der römisch 40 Botschaft in römisch 40 zur Anzeige aufgenommenen Angaben der BF vom November 2016 beigelegt. Weiters wurde ein Schreiben eines „Lebensgefährten“ der BF, der diese 2016 kennengelernt habe und heiraten wolle, beigelegt. In einer Ergänzung zur Beschwerde wurde zur Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0038 sowie vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026, verwiesen, und dazu ausgeführt, dass der Umstand, dass eine Fremde Opfer von Menschenhandel geworden sei, im Rahmen der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sei, wobei gegenüber einer solchen Person die Erlassung eines Einreiseverbotes unzulässig sei.In einer Ergänzung zur Beschwerde wurde zur Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0038 sowie vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026, verwiesen, und dazu ausgeführt, dass der Umstand, dass eine Fremde Opfer von Menschenhandel geworden sei, im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sei, wobei gegenüber einer solchen Person die Erlassung eines Einreiseverbotes unzulässig sei.
  3. Der mit 15.01.2018 vorgelegten Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018 hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese

§ 18Abs.

2 BFA-VG und § 55 Abs. 4 FPG ersatzlos behoben.6. Der mit 15.01.2018 vorgelegten Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG und Paragraph 55, Absatz 4, FPG ersatzlos behoben.

  1. Die BF ist seit 15.12.2017 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Weder ihre Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG noch ihre Abschiebung wurde von der BF bekämpft. Die BF ist auch zwischenzeitlich nicht mehr ins Bundesgebiet eingereist.
  2. Die BF ist seit 15.12.2017 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Weder ihre Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG noch ihre Abschiebung wurde von der BF bekämpft. Die BF ist auch zwischenzeitlich nicht mehr ins Bundesgebiet eingereist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrens-Sachverhalt zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrens-Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und einer zum Stichtag eingeholten Anfrage beim Zentralen Melderegister. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. ,
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides: 3.2.1. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.3.2.1. Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Nach § 57 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.Nach Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

§ 57Abs. 3 Asyl

G 2005 ist ein Antrag

Abs. 1 Z 2 als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

Paragraph 57, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden. 3.2.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass es sicherheitspolitisches Ziel von § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sei, Fremde, die in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt sind, staatlich zu schützen. Diese Voraussetzung sah der Gesetzgeber in den ausdrücklich genannten Fällen des Menschenhandels und der grenzüberschreitenden Prostitution im Allgemeinen als gegeben an. Eine Aufenthaltsberechtigung ist allerdings nach Wortlaut dieser Bestimmung nur dann zu erteilen, wenn eine der dort umschriebenen gerichtlich strafbaren Handlungen mit der Gewährleistung der Strafverfolgung ebendieser Straftaten in einem kausalen Zusammenhang steht (vgl. dazu auch VwGH 18.11.2021, Zl. Ra 2020/22/0273). 3.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass es sicherheitspolitisches Ziel von Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sei, Fremde, die in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt sind, staatlich zu schützen. Diese Voraussetzung sah der Gesetzgeber in den ausdrücklich genannten Fällen des Menschenhandels und der grenzüberschreitenden Prostitution im Allgemeinen als gegeben an. Eine Aufenthaltsberechtigung ist allerdings nach Wortlaut dieser Bestimmung nur dann zu erteilen, wenn eine der dort umschriebenen gerichtlich strafbaren Handlungen mit der Gewährleistung der Strafverfolgung ebendieser Straftaten in einem kausalen Zusammenhang steht vergleiche dazu auch VwGH 18.11.2021, Zl. Ra 2020/22/0273). Hierzu ist vorweg festzustellen, dass – auch schon zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes - ein Verfahren nach § 104a StGB mangels inländischer Zuständigkeit

§ 190Z 1 St

PO in Österreich eingestellt wurde. Dass § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zweifelsfrei auf eine Strafverfolgung in Österreich abstellt, ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 57 Abs. 2 AsylG 2005, die explizit vorsieht, dass vor der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 eine begründete Stellungnahme der „zuständigen Landespolizeidirektion“ einzuholen ist. Auch in den Gesetzesmaterialien wird hinsichtlich der in § 57 Abs. 3 AsylG 2005 normierten Zulässigkeitsvoraussetzung eines begonnenen Strafverfahrens ausdrücklich auf § 1 Abs. 2 „StPO“ verwiesen (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 46 ff). Dies steht auch grundsätzlich im Einklang mit der in der Beschwerde zitierten Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011, die sich in Art. 10 explizit auf die gerichtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezieht, sowie der ebenfalls zitierten Richtlinie 2004/81/EG vom 29.04.2004 (über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren), die – wie ihr Titel bereits vorwegnimmt - eine Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels konditional an die Kooperationswilligkeit und Möglichkeiten des betroffenen Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates für die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren knüpft bzw. an die Dauer der maßgeblichen innerstaatlichen Verfahren koppelt (vgl. dazu Art. 1, 8, 13, 14 RL 2004 /81/EG). Hierzu ist vorweg festzustellen, dass – auch schon zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes - ein Verfahren nach Paragraph 104 a, StGB mangels inländischer Zuständigkeit

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO in Österreich eingestellt wurde. Dass Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zweifelsfrei auf eine Strafverfolgung in Österreich abstellt, ergibt sich bereits aus der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005, die explizit vorsieht, dass vor der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 eine begründete Stellungnahme der „zuständigen Landespolizeidirektion“ einzuholen ist. Auch in den Gesetzesmaterialien wird hinsichtlich der in Paragraph 57, Absatz 3, AsylG 2005 normierten Zulässigkeitsvoraussetzung eines begonnenen Strafverfahrens ausdrücklich auf Paragraph eins, Absatz 2, „StPO“ verwiesen vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 46 ff). Dies steht auch grundsätzlich im Einklang mit der in der Beschwerde zitierten Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011, die sich in Artikel 10, explizit auf die gerichtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezieht, sowie der ebenfalls zitierten Richtlinie 2004/81/EG vom 29.04.2004 (über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren), die – wie ihr Titel bereits vorwegnimmt - eine Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels konditional an die Kooperationswilligkeit und Möglichkeiten des betroffenen Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates für die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren knüpft bzw. an die Dauer der maßgeblichen innerstaatlichen Verfahren koppelt vergleiche dazu Artikel eins, 8, 13, 14, RL 2004 /81/EG). 3.2.
  2. Unabhängig davon ist aber darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hatte, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde hat sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten. Damit ist jedoch die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen und war sohin der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides spruchgemäß zu beheben (vgl. dazu etwa VwGH, 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0135-8, Rz 9). 3.2.3. Unabhängig davon ist aber darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hatte, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde hat sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten. Damit ist jedoch die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen und war sohin der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides spruchgemäß zu beheben vergleiche dazu etwa VwGH, 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0135-8, Rz 9). 3.3. Zu den Spruchpunkten II., III. und VI. des bekämpften Bescheides:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. des bekämpften Bescheides: 3.3.1.

§ 52Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, (Z 1) wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, oder (Z 2) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.3.3.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, (Ziffer eins,) wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, oder (Ziffer 2,) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.3.2. Zutreffend ist, dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Dauer ihres Aufenthaltes, die deutlich unter drei Jahren liegt, kommt in dieser Konstellation gleichfalls keine relevante Bedeutung zu, wobei auch keine Umstände vorgebracht wurden, die trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer auf eine außergewöhnliche Integration hindeuten würden. Seitens der BF, die auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hat, wurden im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte für ein in Österreich etabliertes Familienleben dargetan. Was den in der Beschwerdeschrift angeführten „Lebensgefährten“ betrifft, wurde nie ein gemeinsamer Haushalt behauptet, wobei die BF ausdrücklich angegeben hat, bei einer Freundin zu wohnen. Im Herkunftsstaat leben zudem zwei Kinder der BF. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch der Umstand, dass eine Person "mit hoher Wahrscheinlichkeit" Opfer von Menschenhandel geworden ist, in einer vollständigen Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und damit auch in Bezug auf die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 mit einzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0038). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch der Umstand, dass eine Person "mit hoher Wahrscheinlichkeit" Opfer von Menschenhandel geworden ist, in einer vollständigen Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und damit auch in Bezug auf die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 mit einzubeziehen vergleiche VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0038). Das Bundesamt hat, ohne sich jedoch weiter mit der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens auseinanderzusetzen, seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass die BF ein Opfer von Menschenhandel XXXX geworden und diesbezüglich ein Verfahren in XXXX anhängig sei. Da hinsichtlich der BF bei Zutreffen ihrer damaligen Angaben diesbezüglich aber ein Aufenthaltsrecht in XXXX wahrscheinlich erschien, hätte dies in einer Interessensabwägung in Summe noch nicht für die Feststellung ausgereicht, dass ihre privaten Interessen dauerhaft einer Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet entgegenstehen. Unabhängig davon hätte das Bundesamt in der vorliegenden Konstellation aber vom Ausspruch einer Rückkehrentscheidung – auch im Hinblick auf die Zielsetzungen der genannten Richtlinien – „vorübergehend“ Abstand nehmen müssen, um der BF die Möglichkeit einzuräumen, Kontakt mit den XXXX Behörden aufzunehmen, um ihr die (legale) Weiterreise in den diesfalls für eine Strafverfolgung zuständigen Mitgliedstaat XXXX , wo auch die Richtlinien 2004/81/EG und 2011/36/EU gelten, zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr für das ausgesprochene Einreiseverbot, dessen Gültigkeit inzwischen aber auch abgelaufen wäre.Das Bundesamt hat, ohne sich jedoch weiter mit der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens auseinanderzusetzen, seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass die BF ein Opfer von Menschenhandel römisch 40 geworden und diesbezüglich ein Verfahren in römisch 40 anhängig sei. Da hinsichtlich der BF bei Zutreffen ihrer damaligen Angaben diesbezüglich aber ein Aufenthaltsrecht in römisch 40 wahrscheinlich erschien, hätte dies in einer Interessensabwägung in Summe noch nicht für die Feststellung ausgereicht, dass ihre privaten Interessen dauerhaft einer Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet entgegenstehen. Unabhängig davon hätte das Bundesamt in der vorliegenden Konstellation aber vom Ausspruch einer Rückkehrentscheidung – auch im Hinblick auf die Zielsetzungen der genannten Richtlinien – „vorübergehend“ Abstand nehmen müssen, um der BF die Möglichkeit einzuräumen, Kontakt mit den römisch 40 Behörden aufzunehmen, um ihr die (legale) Weiterreise in den diesfalls für eine Strafverfolgung zuständigen Mitgliedstaat römisch 40 , wo auch die Richtlinien 2004/81/EG und 2011/36/EU gelten, zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr für das ausgesprochene Einreiseverbot, dessen Gültigkeit inzwischen aber auch abgelaufen wäre. Die BF befindet sich nicht mehr im Bundesgebiet. Angesichts des bereits Ausgeführten liegen sohin auch aktuell die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nicht vor. Die BF hat - trotz in Anspruch genommener Rechtsberatung und bevollmächtigter Vertretung – die Abschiebung samt vorgelagerter Festnahme/Anhaltung nicht bekämpft. Eine Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 B-VG wurde nicht erhoben. Ihr steht es auch frei, im Herkunftsstaat Kontakt zu den (Vertretungs-)Behörden des diesbezüglich für eine Strafverfolgung zuständigen Mitgliedstaates XXXX aufzunehmen. Die BF befindet sich nicht mehr im Bundesgebiet. Angesichts des bereits Ausgeführten liegen sohin auch aktuell die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nicht vor. Die BF hat - trotz in Anspruch genommener Rechtsberatung und bevollmächtigter Vertretung – die Abschiebung samt vorgelagerter Festnahme/Anhaltung nicht bekämpft. Eine Beschwerde nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG wurde nicht erhoben. Ihr steht es auch frei, im Herkunftsstaat Kontakt zu den (Vertretungs-)Behörden des diesbezüglich für eine Strafverfolgung zuständigen Mitgliedstaates römisch 40 aufzunehmen. Da sich laut Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 136 Abs. 2 B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG 2005 „jedenfalls“ verbietet, war sohin spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0234).Da sich laut Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 136, Absatz 2, B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 „jedenfalls“ verbietet, war sohin spruchgemäß zu entscheiden vergleiche VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0234). 3.4.

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebliche, unter Punkt I. zusammengefasste Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde zweifelsfrei feststeht, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebliche, unter Punkt römisch eins. zusammengefasste Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde zweifelsfrei feststeht, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W182.2182865.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.