F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
PO bei. In dem Schreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anzeige der BF wegen Ausbeutung und Körperverletzung erfolgt sei, es sich um eine Auslandstat eines Ausländers handle und weder die Täter noch die Opfer zum Tatzeitpunkt Österreicher gewesen seien, noch in Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, weshalb keine inländische Gerichtsbarkeit vorliege. Eine Strafanzeige wäre in XXXX einzubringen gewesen. Dem Akt liegt eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2016 von der Einstellungen eines Verfahrens wegen Paragraph 104 a, StGB
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO bei. In dem Schreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anzeige der BF wegen Ausbeutung und Körperverletzung erfolgt sei, es sich um eine Auslandstat eines Ausländers handle und weder die Täter noch die Opfer zum Tatzeitpunkt Österreicher gewesen seien, noch in Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, weshalb keine inländische Gerichtsbarkeit vorliege. Eine Strafanzeige wäre in römisch 40 einzubringen gewesen. Nach einem Erhebungsersuchen des Bundesamtes an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Meldeadresse der BF, wurde diese dort am 20.11.2017 angetroffen und ihr Reisepass
Nach einem Erhebungsersuchen des Bundesamtes an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Meldeadresse der BF, wurde diese dort am 20.11.2017 angetroffen und ihr Reisepass
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt.
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die BF
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II.), wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF auf die Philippinen
Weiters wurde unter den Spruchpunkten IV. und V. ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF auf die Philippinen
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF, eine philippinische Staatsbürgerin, sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe hier keine Angehörigen. Laut Schreiben des XXXX vom September 2017 sei die BF bereits seit Dezember 2015 in Österreich aufhältig und Opfer von Menschenhandel XXXX geworden. Zwar sei derzeit laut XXXX ein Verfahren in XXXX anhängig, jedoch stehe fest, dass in Österreich kein entsprechendes Verfahren anhängig sei. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass sich die BF seit zwei Jahren illegal im Bundesgebiet befinde und von der Grundversorgung lebe. Damit finanziere sie ihren Unterhalt und sei somit als mittellos anzusehen. Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Verbleib in Österreich bei gelichzeitiger Mittellosigkeit eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, weshalb ihre sofortige Ausreise erforderlich sei. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF, eine philippinische Staatsbürgerin, sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe hier keine Angehörigen. Laut Schreiben des römisch 40 vom September 2017 sei die BF bereits seit Dezember 2015 in Österreich aufhältig und Opfer von Menschenhandel römisch 40 geworden. Zwar sei derzeit laut römisch 40 ein Verfahren in römisch 40 anhängig, jedoch stehe fest, dass in Österreich kein entsprechendes Verfahren anhängig sei. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass sich die BF seit zwei Jahren illegal im Bundesgebiet befinde und von der Grundversorgung lebe. Damit finanziere sie ihren Unterhalt und sei somit als mittellos anzusehen. Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Verbleib in Österreich bei gelichzeitiger Mittellosigkeit eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, weshalb ihre sofortige Ausreise erforderlich sei. 4. Nachdem der BF beim Bundesamt noch am 13.12.2017 – offenbar im Anschluss an die Einvernahme - der Bescheid persönlich ausgefolgt wurde, wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom selben Tag zur Durchsetzung der Abschiebung am 15.12.2017 ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG erlassen und die BF festgenommen. 4. Nachdem der BF beim Bundesamt noch am 13.12.2017 – offenbar im Anschluss an die Einvernahme - der Bescheid persönlich ausgefolgt wurde, wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom selben Tag zur Durchsetzung der Abschiebung am 15.12.2017 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und die BF festgenommen. Gleichzeitig wurde mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2017 nach § 52 Abs. 1 BFA-VG der BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gleichzeitig wurde mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2017 nach Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die BF wurde laut Bericht eines Stadtpolizeikommandos vom 15.12.2017 am selben Tag per Flugzeug in ihr Herkunftsland abgeschoben.
2 BFA-VG und § 55 Abs. 4 FPG ersatzlos behoben.6. Der mit 15.01.2018 vorgelegten Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG und Paragraph 55, Absatz 4, FPG ersatzlos behoben.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides: 3.2.1. Das Bundesamt hat
G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.3.2.1. Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Nach § 57 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.Nach Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
G 2005 ist ein Antrag
Abs. 1 Z 2 als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Paragraph 57, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden. 3.2.
PO in Österreich eingestellt wurde. Dass § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zweifelsfrei auf eine Strafverfolgung in Österreich abstellt, ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 57 Abs. 2 AsylG 2005, die explizit vorsieht, dass vor der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 eine begründete Stellungnahme der „zuständigen Landespolizeidirektion“ einzuholen ist. Auch in den Gesetzesmaterialien wird hinsichtlich der in § 57 Abs. 3 AsylG 2005 normierten Zulässigkeitsvoraussetzung eines begonnenen Strafverfahrens ausdrücklich auf § 1 Abs. 2 „StPO“ verwiesen (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 46 ff). Dies steht auch grundsätzlich im Einklang mit der in der Beschwerde zitierten Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011, die sich in Art. 10 explizit auf die gerichtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezieht, sowie der ebenfalls zitierten Richtlinie 2004/81/EG vom 29.04.2004 (über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren), die – wie ihr Titel bereits vorwegnimmt - eine Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels konditional an die Kooperationswilligkeit und Möglichkeiten des betroffenen Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates für die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren knüpft bzw. an die Dauer der maßgeblichen innerstaatlichen Verfahren koppelt (vgl. dazu Art. 1, 8, 13, 14 RL 2004 /81/EG). Hierzu ist vorweg festzustellen, dass – auch schon zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes - ein Verfahren nach Paragraph 104 a, StGB mangels inländischer Zuständigkeit
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO in Österreich eingestellt wurde. Dass Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zweifelsfrei auf eine Strafverfolgung in Österreich abstellt, ergibt sich bereits aus der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005, die explizit vorsieht, dass vor der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 eine begründete Stellungnahme der „zuständigen Landespolizeidirektion“ einzuholen ist. Auch in den Gesetzesmaterialien wird hinsichtlich der in Paragraph 57, Absatz 3, AsylG 2005 normierten Zulässigkeitsvoraussetzung eines begonnenen Strafverfahrens ausdrücklich auf Paragraph eins, Absatz 2, „StPO“ verwiesen vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde hat sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten. Damit ist jedoch die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen und war sohin der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides spruchgemäß zu beheben (vgl. dazu etwa VwGH, 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0135-8, Rz 9). 3.2.3. Unabhängig davon ist aber darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hatte, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde hat sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten. Damit ist jedoch die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen und war sohin der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides spruchgemäß zu beheben vergleiche dazu etwa VwGH, 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0135-8, Rz 9). 3.3. Zu den Spruchpunkten II., III. und VI. des bekämpften Bescheides:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. des bekämpften Bescheides: 3.3.1.
F, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, (Z 1) wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, oder (Z 2) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.3.3.1.
Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, (Ziffer eins,) wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, oder (Ziffer 2,) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
2 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.3.2. Zutreffend ist, dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Dauer ihres Aufenthaltes, die deutlich unter drei Jahren liegt, kommt in dieser Konstellation gleichfalls keine relevante Bedeutung zu, wobei auch keine Umstände vorgebracht wurden, die trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer auf eine außergewöhnliche Integration hindeuten würden. Seitens der BF, die auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hat, wurden im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte für ein in Österreich etabliertes Familienleben dargetan. Was den in der Beschwerdeschrift angeführten „Lebensgefährten“ betrifft, wurde nie ein gemeinsamer Haushalt behauptet, wobei die BF ausdrücklich angegeben hat, bei einer Freundin zu wohnen. Im Herkunftsstaat leben zudem zwei Kinder der BF. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch der Umstand, dass eine Person "mit hoher Wahrscheinlichkeit" Opfer von Menschenhandel geworden ist, in einer vollständigen Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und damit auch in Bezug auf die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 mit einzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0038). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch der Umstand, dass eine Person "mit hoher Wahrscheinlichkeit" Opfer von Menschenhandel geworden ist, in einer vollständigen Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und damit auch in Bezug auf die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 mit einzubeziehen vergleiche VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0038). Das Bundesamt hat, ohne sich jedoch weiter mit der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens auseinanderzusetzen, seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass die BF ein Opfer von Menschenhandel XXXX geworden und diesbezüglich ein Verfahren in XXXX anhängig sei. Da hinsichtlich der BF bei Zutreffen ihrer damaligen Angaben diesbezüglich aber ein Aufenthaltsrecht in XXXX wahrscheinlich erschien, hätte dies in einer Interessensabwägung in Summe noch nicht für die Feststellung ausgereicht, dass ihre privaten Interessen dauerhaft einer Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet entgegenstehen. Unabhängig davon hätte das Bundesamt in der vorliegenden Konstellation aber vom Ausspruch einer Rückkehrentscheidung – auch im Hinblick auf die Zielsetzungen der genannten Richtlinien – „vorübergehend“ Abstand nehmen müssen, um der BF die Möglichkeit einzuräumen, Kontakt mit den XXXX Behörden aufzunehmen, um ihr die (legale) Weiterreise in den diesfalls für eine Strafverfolgung zuständigen Mitgliedstaat XXXX , wo auch die Richtlinien 2004/81/EG und 2011/36/EU gelten, zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr für das ausgesprochene Einreiseverbot, dessen Gültigkeit inzwischen aber auch abgelaufen wäre.Das Bundesamt hat, ohne sich jedoch weiter mit der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens auseinanderzusetzen, seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass die BF ein Opfer von Menschenhandel römisch 40 geworden und diesbezüglich ein Verfahren in römisch 40 anhängig sei. Da hinsichtlich der BF bei Zutreffen ihrer damaligen Angaben diesbezüglich aber ein Aufenthaltsrecht in römisch 40 wahrscheinlich erschien, hätte dies in einer Interessensabwägung in Summe noch nicht für die Feststellung ausgereicht, dass ihre privaten Interessen dauerhaft einer Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet entgegenstehen. Unabhängig davon hätte das Bundesamt in der vorliegenden Konstellation aber vom Ausspruch einer Rückkehrentscheidung – auch im Hinblick auf die Zielsetzungen der genannten Richtlinien – „vorübergehend“ Abstand nehmen müssen, um der BF die Möglichkeit einzuräumen, Kontakt mit den römisch 40 Behörden aufzunehmen, um ihr die (legale) Weiterreise in den diesfalls für eine Strafverfolgung zuständigen Mitgliedstaat römisch 40 , wo auch die Richtlinien 2004/81/EG und 2011/36/EU gelten, zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr für das ausgesprochene Einreiseverbot, dessen Gültigkeit inzwischen aber auch abgelaufen wäre. Die BF befindet sich nicht mehr im Bundesgebiet. Angesichts des bereits Ausgeführten liegen sohin auch aktuell die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nicht vor. Die BF hat - trotz in Anspruch genommener Rechtsberatung und bevollmächtigter Vertretung – die Abschiebung samt vorgelagerter Festnahme/Anhaltung nicht bekämpft. Eine Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 B-VG wurde nicht erhoben. Ihr steht es auch frei, im Herkunftsstaat Kontakt zu den (Vertretungs-)Behörden des diesbezüglich für eine Strafverfolgung zuständigen Mitgliedstaates XXXX aufzunehmen. Die BF befindet sich nicht mehr im Bundesgebiet. Angesichts des bereits Ausgeführten liegen sohin auch aktuell die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nicht vor. Die BF hat - trotz in Anspruch genommener Rechtsberatung und bevollmächtigter Vertretung – die Abschiebung samt vorgelagerter Festnahme/Anhaltung nicht bekämpft. Eine Beschwerde nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG wurde nicht erhoben. Ihr steht es auch frei, im Herkunftsstaat Kontakt zu den (Vertretungs-)Behörden des diesbezüglich für eine Strafverfolgung zuständigen Mitgliedstaates römisch 40 aufzunehmen. Da sich laut Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 136 Abs. 2 B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG 2005 „jedenfalls“ verbietet, war sohin spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0234).Da sich laut Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 136, Absatz 2, B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 „jedenfalls“ verbietet, war sohin spruchgemäß zu entscheiden vergleiche VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0234). 3.4.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.4.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebliche, unter Punkt I. zusammengefasste Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde zweifelsfrei feststeht, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebliche, unter Punkt römisch eins. zusammengefasste Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde zweifelsfrei feststeht, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist sohin
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2022:W182.2182865.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.