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{'item': 'W183 2249999-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6aArt. 130§ 28§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW183 2249999-1 SpruchW183 2249999-1/2EIM NAMEN DER REPUBLIK!, W183 2249999-1/2E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2021, ZI. XXXX , wurden dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 309,00 betreffend Kinderbeistand

TP 12 lit. h GGG sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben, insgesamt somit Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 317,00.1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2021, ZI. römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 309,00 betreffend Kinderbeistand

TP 12 Litera h, GGG sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben, insgesamt somit Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 317,

  1. Mit Schreiben vom 03.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, da er sich in Haft befinde und kein versicherungspflichtiges Einkommen habe. Wann es zu seiner Entlassung komme, sei nicht absehbar und werde sich seine finanzielle Situation auch nach der Haft nicht maßgeblich ändern.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 07.12.2021) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Einbringung nicht mit besonderer Härte verbunden wäre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des XXXX geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 07.12.2021) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Einbringung nicht mit besonderer Härte verbunden wäre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des römisch 40 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten.
  4. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 (eingelangt am 21.12.2021) erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Inhaftierung bereits zahlreiche Forderungen zu begleichen habe (Mietkostenrückstand, Stromnachzahlungen, etc.). Ohne einen Nachlass der Gerichtsgebühren würde sich seine finanzielle Situation nach der Haft noch weiter erhärten.
  5. Mit Schriftsatz vom 23.12.2021 (eingelangt am 28.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 317,00 zu zahlen. 1.
  8. Der Beschwerdeführer beantragte den Nachlass, nicht jedoch die Stundung der Gebührenforderung. Er übermittelte weder im Nachlassantrag noch in der Beschwerde Belege für sein Vorbringen. 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist im Jahr XXXX geboren. Er hat zwei minderjährige Kinder, geb. XXXX und XXXX , und befindet sich aktuell in Untersuchungshaft.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist im Jahr römisch 40 geboren. Er hat zwei minderjährige Kinder, geb. römisch 40 und römisch 40 , und befindet sich aktuell in Untersuchungshaft.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die im Akt befindliche Haftbestätigung und die Vollzugsinformation.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.3.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.3.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 9Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.1.

Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297). Da ein Antrag auf Stundung

§ 9Abs.

1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.Da ein Antrag auf Stundung

Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesen zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200; vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13

(2017)§ 9 GEG E 18ff genannte Judikatur des VwGH).Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher "Art". Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesen zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200; vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)Paragraph 9, GEG E 18ff genannte Judikatur des VwGH). Ohne substanzielles Vorbringen zur voraussichtlichen wirtschaftlichen Situation nach Ende der Haft und einer dann beengten wirtschaftlichen Lage ist die Behörde auch nicht verhalten, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Mangels Vorliegens von konkreten und substantiierten Angaben insbesondere zur Vermögenslage und vor dem Hintergrund lediglich einer Bezugnahme im Wesentlichen auf die bestehende Haft, fehlt die Grundlage für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände. Überdies sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine näheren Hinweise darauf zu entnehmen, wie sich die zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation voraussichtlich darstellen wird und ob bzw. aus welchen Gründen von einer dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist, obwohl es auch diesbezüglich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)§ 9 GEG E 19ff genannte Judikatur des VwGH). Der Beschwerdeführer brachte lediglich pauschal vor, dass er aufgrund seiner Inhaftierung derzeit kein versicherungspflichtiges Einkommen habe und er – auch wenn er nach seiner Haft früher oder später wieder einen Job annehmen werde – zahlreiche Forderungen aufgrund seiner Inhaftierung begleichen müsse, etwa Rückstände hinsichtlich Miet- und Stromkosten (deren Höhe er nicht näher bezifferte).Mangels Vorliegens von konkreten und substantiierten Angaben insbesondere zur Vermögenslage und vor dem Hintergrund lediglich einer Bezugnahme im Wesentlichen auf die bestehende Haft, fehlt die Grundlage für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände. Überdies sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine näheren Hinweise darauf zu entnehmen, wie sich die zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation voraussichtlich darstellen wird und ob bzw. aus welchen Gründen von einer dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist, obwohl es auch diesbezüglich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)Paragraph 9, GEG E 19ff genannte Judikatur des VwGH). Der Beschwerdeführer brachte lediglich pauschal vor, dass er aufgrund seiner Inhaftierung derzeit kein versicherungspflichtiges Einkommen habe und er – auch wenn er nach seiner Haft früher oder später wieder einen Job annehmen werde – zahlreiche Forderungen aufgrund seiner Inhaftierung begleichen müsse, etwa Rückstände hinsichtlich Miet- und Stromkosten (deren Höhe er nicht näher bezifferte). Vor dem Hintergrund des Alters des XXXX geborenen Beschwerdeführers kann trotz seiner derzeitigen Haft nicht gefolgert werden, dass sich seine wirtschaftliche Situation keinesfalls mehr positiv ändern könnte. Der Beschwerdeführer ist in einem arbeitsfähigen Alter, sodass keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den offenen Gebühren in Höhe von EUR 317,00 um eine vergleichsweise geringe Summe handelt, von der anzunehmen ist, dass sie von einem berufstätigen Menschen – wenn auch in Raten und selbst vor dem Hintergrund allfälliger Sorgepflichten, die der Beschwerdeführer aber ebenfalls weder in seinem Nachlassantrag noch in seiner Beschwerde erwähnte – bezahlt werden kann. Überdies steht noch nicht einmal fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt zu einer längeren Haftstrafe (rechtskräftig) verurteilt wird, da er sich nach wie vor in Untersuchungshaft befindet. Vor dem Hintergrund des Alters des römisch 40 geborenen Beschwerdeführers kann trotz seiner derzeitigen Haft nicht gefolgert werden, dass sich seine wirtschaftliche Situation keinesfalls mehr positiv ändern könnte. Der Beschwerdeführer ist in einem arbeitsfähigen Alter, sodass keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den offenen Gebühren in Höhe von EUR 317,00 um eine vergleichsweise geringe Summe handelt, von der anzunehmen ist, dass sie von einem berufstätigen Menschen – wenn auch in Raten und selbst vor dem Hintergrund allfälliger Sorgepflichten, die der Beschwerdeführer aber ebenfalls weder in seinem Nachlassantrag noch in seiner Beschwerde erwähnte – bezahlt werden kann. Überdies steht noch nicht einmal fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt zu einer längeren Haftstrafe (rechtskräftig) verurteilt wird, da er sich nach wie vor in Untersuchungshaft befindet. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben ist. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht gegeben ist. 3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 9Abs.

2 GEG abzuweisen war.3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen war. 3.2.3.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.3.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2249999.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.