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W200 2248562-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW200 2248562-1 SpruchW200 2248562-1/4E, W200 2248562-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) langte am 16.02.2021 beim SMS (belangte Behörde) ein. Als Gesundheitsschädigungen gab sie in ihrem Antrag „Verlust des gesamten STS-Gens“, „Raynaud-Syndrom“, „Willebrand Faktors.“, Hiatushernie, chronische Gastritis, „Autoimmunhyperthyreose Typ M, Basedow.“ und „Dysplasiehüfte (…), Bandscheibenveränderungen“ an und legte Befunde vor.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) langte am 16.02.2021 beim SMS (belangte Behörde) ein. Als Gesundheitsschädigungen gab sie in ihrem Antrag „Verlust des gesamten STS-Gens“, „Raynaud-Syndrom“, „Willebrand Faktors.“, Hiatushernie, chronische Gastritis, „Autoimmunhyperthyreose Typ M, Basedow.“ und „Dysplasiehüfte (…), Bandscheibenveränderungen“ an und legte Befunde vor. Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Antrages holte das SMS ein Gutachten eines Allgemeinmediziners vom 19.05.2021, basierend auf einer Begutachtung am 22.03.2021, ein, welches Folgendes ergab: „Anamnese: Seit etlichen Jahren Neigungen zu Blutungen. Die Durchuntersuchung ergab eine Störung bei der Blutgerinnung im Sinne einer Verminderung des Willebrand Faktors. Seit ca. 3 Jahren Morbus Raynaud. Beschwerden aufgrund degenerativer WS-Veränderungen, besonders im Bereiche der HWS. Zustand nach operativer Entfernung eines Ganglions des rechten 4. Fingers. Autoimmunhyperthyreose im Sinne eines Morbus Basedow. Hiatushernie und chronische Gastritis. Hüftgelenksdysplasie beidseits, degenerative WS- Veränderungen. Verhornungsanomalien im Sinne einer Ichthyosis. Derzeitige Beschwerden: "Ich leide an trockener Haut und stellenweise vermehrten Verschuppungen. Weiters habe ich besonders in den kalten Monaten Schmerzen im Bereiche der Finger und der Zehen infolge der Durchblutungsstörungen. Infolge einer rezidiv. Gastritis werden ca. 2-jährlich Gastroskopien durchgeführt. Ich leide an Hämatomen schon bei geringen Prellungen, besonders im Bereiche der Beine." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ständige Betreuung durch PA, ca. alle 2 Jahre gastrosk. Kontrollen, FA f. Innere Medizin, FA f. Orthopädie. Medikamente: Analgetika bei Bedarf, Pantoloc. Gegen Raynaud Salben, Handschuhe. Phasenweise Cremen gegen Hyperkeratose und Hautschutzsalben. Sozialanamnese: Im Einzelhandel tätig, verheiratet, 1 Sohn. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanter Patientenbrief Univ. Klinik I für Innere Medizin AKH Wien vom 3.Dez.2019: Verminderung des Willebrand-Faktors, klinische Äußerung: Vermehrte Blutungsneigung im Hautbereich.Ambulanter Patientenbrief Univ. Klinik römisch eins für Innere Medizin AKH Wien vom 3.Dez.2019: Verminderung des Willebrand-Faktors, klinische Äußerung: Vermehrte Blutungsneigung im Hautbereich. Befundbericht der II. Univ.Klinik f. Angiologie AKH Wien vom 1.August 2019 - Diagnose: Raynaud Syndrom im Bereiche der oberen und unteren Extremitäten, vermutlich primärer Genese. Weitere angeführte Diagnosen: HWS Beschwerden, Zustand nach Ganglion OP DIG IV rechts 2017.Befundbericht der römisch zwei. Univ.Klinik f. Angiologie AKH Wien vom 1.August 2019 - Diagnose: Raynaud Syndrom im Bereiche der oberen und unteren Extremitäten, vermutlich primärer Genese. Weitere angeführte Diagnosen: HWS Beschwerden, Zustand nach Ganglion OP DIG römisch vier rechts 2017. MRT-Befund gesamte WS vom 18.Dez.2019 Hansson Diagnostik vom 18.Dez,.2019: Geringe deg. Bandscheibenveränderungen, keine Vertebrostenose, kein Myelopathieherd. Minimales dorsales Discbulging im Segment C5/C6, Bandscheiben gering dehydriert. Ambulanzkarte Orthopädie Sanatorium Hera vom 7.Jänner 2020 - Diagnose: Dysplasie Hüfte links, Schmerzen linke Leiste. Gastroskopiebefund Dr. XXXX , FA f. Chirurgie, 1120 Wien vom 17.Feber 2020: Weitgehend inaktive Refluxösophagitis, Antrumgastritis, Hiatushernie.Gastroskopiebefund Dr. römisch 40 , FA f. Chirurgie, 1120 Wien vom 17.Feber 2020: Weitgehend inaktive Refluxösophagitis, Antrumgastritis, Hiatushernie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Normalgewichtig Größe: 160,00 cm Gewicht: 64,00 kg Blutdruck: 145/80 Klinischer Status - Fachstatus: Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Keine Dyspnoezeichen. Drüsen: Keine suspekten LKN. Caput: Sensorium ungetrübt. Augen: Kein eindeutiger Basedow, Pupillen mittelweit, isocor, prompte Reaktion. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Abdomen: Im Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Keine Druckdolenz. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Schmerzangabe. Kopfdrehen- und neigen endlagig behindert. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 10 cm. Rumpfdrehung- und neigung ungehindert. Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen. Fingerbeweglichkeit erhalten. Dünne Haut im Bereiche der Finger, Hauttemperatur herabgesetzt. Geringe livide Verfärbung der Akren. Schmerzangabe bei Bewegungen. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen. Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beidseits bis 100 Grad beugbar, dann schmerzhafte Einschränkung, geringe Einschränkung der Dreh- und Spreizbewegungen. Kniegelenke und Sprunggelenke unauffällig. Kühle Akren, im Bereiche der Unterschenkel einige kleine Hämatome. Es sind kleine feinschuppigigen Effloreszenzen im Bereiche beider Beine ersichtlich. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine. Ödeme: Keine. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig. Status Psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Kooperation vorhanden. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Hüftgelenksdysplasie beidseits. Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Beugung bis 90 Grad und geringe Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit beidseits. 02.05.08 30 2 Morbus Raynaud. g.Z. Mittlerer Rahmensatz, da sichtbare Symptome, wobei eine einzunehmende Dauermedikation nicht dokumentiert ist. 05.03.02 20 3 Willebrand Syndrom. g.Z. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Form der Gerinnungsstörung und Hämatomneigung bei kleinen Traumen, wobei jedoch größere Blutungsereignisse nicht dokumentiert sind. 10.03.13 20 4 Ichthyosis. Wahl dieser Position, da geringe Ausprägung der Verhornungsstörung. 01.01.01 10 5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da beginnende Veränderungen radiologisch nachgewiesen sind, jedoch nur geringe Funktionseinschränkungen evident sind. 02.01.01 10 6 Reflux bei Hiatushernie, sowie rezidivierende Gastritis. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei regelmäßiger Einnahme von Protonenpumpenhemmern guter Ernährungszustand und lediglich oberflächliche Schleimhautveränderungen gastroskopisch nachgewiesen sind. 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des ungünstigen Zusammenwirkens im Hinblick auf den Gesamtleidenszustand durch Gesundheitsschädigungen 2 und 3 noch um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein nicht therapiebedürftiger Morbus Basedow ohne evidente Veränderungen im Augenbereich erreicht keinen Grad der Behinderung. Nachgewiesene Gendefekte können nur dann berücksichtigt werden, wenn Folgen evident sind. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung (…) Dauerzustand (…) Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen (…)Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: (…) Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 10 v.H. Begründung: Refluxösophagitis und rezidivierende Gastritis“ Im gewährten Parteiengehör zum oben zitierten Gutachten gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. In dieser Stellungnahme vom 23.07.2021, die am 27.07.2021 beim SMS einlangte, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie den psychiatrischen Facharztbefund aufgrund von COVID-19 am Untersuchungstag nicht habe vorlegen können. Diesen reiche sie nun nach. Sie sei aufgrund von bestehenden Krankheiten nicht mehr so belastbar wie früher und habe Panikattacken, Ängste sowie Depressionen. Sie nehme auch Medikamente ein. Daher ersuche sie um Erhöhung des Gesamtgrades. Der Stellungnahme beigelegt war eine „Fachärztliche Begutachtung Endokrinologie 10/4“ des Gesundheitszentrums Wien Favoriten der ÖGK vom 11.02.2021 und eine „Ambulanzkarte Psychiatrie“ des Sanatoriums Hera vom 07.07.2021. Aufgrund dieser Stellungname der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners, der das Gutachten vom 19.05.2021 erstellt hatte, ein. Diese Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 05.08.2021 gestaltete sich wie folgt: „(…) Folgende Befunde werden im Anschluss an das Parteiengehör vom 23.07.2021 beigebracht: 1. Befund des Gesundheitszentrums der ÖGK Wien, Ambulatorium Wienerberg, datiert vom 11.02.2021 Diagnose: Autoimmenhypothyreose, ohne der Notwendigkeit einer schilddrüsenspezifischen Medikation bei Euthyreose. 2. Ambulanzkarte der Psychiatrie, Sanatorium Hera vom 7.7.2021: Diagnose affektive Störungen ohne produktive Symptomatik, mit Anführung einer antidepressiven Medikation. Stellungnahme: Die Durchsicht dieser beigebrachten Befunde ergibt keinen Anlass für eine geänderte Beurteilung. ad 1. Eine Unterfunktion der Schilddrüse kann nur dann eingeschätzt werden, wenn eine ständige hormonelle Substitution erforderlich ist. Dies ist jedoch nicht dokumentiert. ad 2. Eine psychische Störung ist durch diesen Befund des Sanatoriums Hera nicht über den Zeitraum von über 6 Monaten belegt, und somit kann keine diesbezügliche Einschätzung erfolgen.“ Mit Bescheid vom 05.08.2021 wies das SMS den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 vH fest. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten vom 19.05.2021 samt Stellungnahme vom 05.08.2021 verwiesen. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihre psychische Erkrankung mehr als sechs Monate zurückliege. Der Beschwerde beigelegt war ein Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12.08.2021. Das SMS holte aufgrund der Beschwerde ein weiteres Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin, die bisher nicht mit dem Verfahren befasst war, basierend auf einer Begutachtung am 18.11.2021, ein. Dieses Gutachten vom 22.11.2021 gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Parteiengehör vom 24.08.2021, da die Psychische Erkrankung mehr als 6 Monate zurückliegt Siehe auch VGA vom 22.03.2021 Hüftgelenksdysplasie beidseits 30% Morbus Raynaud. g.Z. 20%Morbus Raynaud. g.Ziffer 20 % Willebrand Syndrom. g.Z. 20%Willebrand Syndrom. g.Ziffer 20 % Ichthyosis 10% Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 10% Reflux bei Hiatushernie, sowie rezidivierende Gastritis 10% Gesamt-GdB 40% Derzeitige Beschwerden: Laut Auskunft der Patientin: Ich bin deshalb hier, weil meine psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden ist, da sie schon länger als 6 Monate andauert. Depressionen habe ich seit meinem 6. Lebensjahr, die sind allerdings damals über den Hausarzt behandelt worden. Im August diesen Jahres sind das erstmalig Panikattacken stark aufgetreten, wo ich dann erstmalig einen Arzt für Psychiatrie aufgesucht habe. Ich warte derzeit auf einen Kassenplatz für eine Psychotherapie. Ich bin derzeit nur mit dem Escitalopram und Trittico eingestellt. Mit den Medikamenten ist es eine Zeit lang besser gegangen, allerdings kommen die Panikattacken wieder, sodass ich heute einen neuerlichen Termin bei Dr. XXXX habe. Die Panikattacken treten unvorhergesehen auf, wo ich ein Zittern in den Händen habe und dann auch ein Beklemmungsgefühl in der Brust.Ich bin deshalb hier, weil meine psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden ist, da sie schon länger als 6 Monate andauert. Depressionen habe ich seit meinem 6. Lebensjahr, die sind allerdings damals über den Hausarzt behandelt worden. Im August diesen Jahres sind das erstmalig Panikattacken stark aufgetreten, wo ich dann erstmalig einen Arzt für Psychiatrie aufgesucht habe. Ich warte derzeit auf einen Kassenplatz für eine Psychotherapie. Ich bin derzeit nur mit dem Escitalopram und Trittico eingestellt. Mit den Medikamenten ist es eine Zeit lang besser gegangen, allerdings kommen die Panikattacken wieder, sodass ich heute einen neuerlichen Termin bei Dr. römisch 40 habe. Die Panikattacken treten unvorhergesehen auf, wo ich ein Zittern in den Händen habe und dann auch ein Beklemmungsgefühl in der Brust. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc, Escitalopram, Trittico Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn, Beruf: Haushaltshilfe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX Dr. römisch 40 Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12.08.2021 Anamnese: hat Panikattacken und starke Schlafstörungen, STL schwankend seit Kindheit psychische Probleme, schwierige Biographie Klinischer Status: wach, klar, allseits ausreichend orientiert, Konzentration und Aufmerksamkeit unauff, die mnestischen Leistungen altersadäquat erhalten, der Gedankenductus formal und inhaltlich adäquat, kein HW auf produktiv psychotische Symptome, Panikattacken, Stimmungslage depressiv bei neg getönter Befindlichkeit, Antrieb reduziert, vermehrt im neg Skalenbereich affizierbar, keine Suizidgedanken, Ein- und Durchschlafstörung Diagnosen: Rez depressive Störung V.a. PTSDRez depressive Störung römisch fünf.a. PTSD Behandlung: Escitalopram 20 mg 1-0-0-0 (erh), Trittico 150 mg 0-0-0-11/3 ( erh) Procedere: ad Psychotherapie psyonline Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 160,00 cm Gewicht: 63,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: 43 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand gut durchgeführt, sowie Einbeinstand bds. gut durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB 0cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Hüftgelenksdysplasie beidseits Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Beugung bis 90 Grad und geringe Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit beidseits. 02.05.08 30 2 Morbus Raynaud. g.Z.v unterer Rahmensatz, da sichtbare Symptome, wobei eine einzunehmende Dauermedikation nicht dokumentiert ist. 05.03.02 20 3 Willebrand Syndrom. g.Z. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Form der Gerinnungsstörung und Hämatomneigung bei kleinen Traumen, wobei jedoch größere Blutungsereignisse nicht dokumentiert sindv 10.03.13 20 4 Rezidivierende depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erst kürzlich diagnostiziertes Leiden und Therapieoptionen offen sind 03.06.01 20 5 Ichthyosis. Wahl dieser Position, da geringe Ausprägung der Verhornungsstörung 01.01.01 10 6 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da beginnende Veränderungen radiologisch nachgewiesen sind, jedoch nur geringe Funktionseinschränkungen evident sind. 02.01.01 10 7 Reflux bei Hiatushernie, sowie rezidivierende Gastritis Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei regelmäßiger Einnahme von Protonenpumpenhemmern guter Ernährungszustand und lediglich oberflächliche Schleimhautveränderungen gastroskopisch nachgewiesen sind 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des ungünstigen Zusammenwirkens im Hinblick auf den Gesamtleidenszustand durch Gesundheitsschädigungen 2 und 3 noch um 1 Stufe erhöht wird. Die Leiden 4 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt, Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung der Leiden des VGA. Hinzukommen des neuen Leidens Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung des GdB (…) Dauerzustand (…) Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen (…)“Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen (…)“ Da die Beschwerdevorentscheidungsfrist am 22.11.2021 abgelaufen war, wurde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Im vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin zum übermittelten Gutachten vom 22.11.2021, das vom SMS eingeholt worden war, keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, somit weniger als 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten langte am 16.02.2021 beim Sozialministeriumservice ein. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Haut/Farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand gut durchgeführt, sowie Einbeinstand bds. gut durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB 0cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewusstseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hüftgelenksdysplasie beidseits Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Beugung bis 90 Grad und geringe Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit beidseits. 02.05.08 30 2 Morbus Raynaud. g.Z.v unterer Rahmensatz, da sichtbare Symptome, wobei eine einzunehmende Dauermedikation nicht dokumentiert ist. 05.03.02 20 3 Willebrand Syndrom. g.Z. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Form der Gerinnungsstörung und Hämatomneigung bei kleinen Traumen, wobei jedoch größere Blutungsereignisse nicht dokumentiert sind 10.03.13 20 4 Rezidivierende depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erst kürzlich diagnostiziertes Leiden und Therapieoptionen offen sind 03.06.01 20 5 Ichthyosis. Wahl dieser Position, da geringe Ausprägung der Verhornungsstörung 01.01.01 10 6 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da beginnende Veränderungen radiologisch nachgewiesen sind, jedoch nur geringe Funktionseinschränkungen evident sind. 02.01.01 10 7 Reflux bei Hiatushernie, sowie rezidivierende Gastritis Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei regelmäßiger Einnahme von Protonenpumpenhemmern guter Ernährungszustand und lediglich oberflächliche Schleimhautveränderungen gastroskopisch nachgewiesen sind 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 wird infolge des ungünstigen Zusammenwirkens im Hinblick auf den Gesamtleidenszustand durch Gesundheitsschädigungen 2 und 3 noch um 1 Stufe erhöht. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten nach Durchführung von Untersuchungen und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin stellte der Allgemeinmediziner in seinem Gutachten vom 19.05.2021 folgende Leiden 1-6 fest: 1) Hüftgelenksdysplasie beidseits, 2) Morbus Raynaud. g.Z. („Mittlerer Rahmensatz, da sichtbare Symptome, wobei eine einzunehmende Dauermedikation nicht dokumentiert ist.“ Pos.Nr. 05.03.02, GdB 20 Prozent), 3) Willebrand Syndrom. g.Z., 4) Ichthyosis, 5) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und 6) Reflux bei Hiatushernie, sowie rezidivierende Gastritis. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 vH, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des ungünstigen Zusammenwirkens im Hinblick auf den Gesamtleidenszustand durch Gesundheitsschädigungen 2 und 3 noch um 1 Stufe erhöht werde. Die übrigen Gesundheitsschädigungen würden aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung bedingen. Nachvollziehbar wird in diesem Gutachten des Allgemeinmediziners festgehalten, dass ein nicht therapiebedürftiger Morbus Basedow ohne evidente Veränderungen im Augenbereich keinen Grad der Behinderung erreicht. Nachgewiesene Gendefekte können nur dann berücksichtigt werden, wenn Folgen evident sind. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.07.2021, mit der die Beschwerdeführerin einen endokrinologischen Befund des Gesundheitszentrums Wien Favoriten der ÖGK (Diagnose: Autoimmenhyperthyreose, ohne Notwendigkeit einer schilddrüsenspezifischen Medikation bei Euthyreose) und eine „Ambulanzkarte Psychiatrie“ des „Sanatorium Hera“ (Diagnose: affektive Störungen ohne produktive Symptomatik mit Anführung einer antidepressiven Medikation) vorlegte, führt der Allgemeinmediziner in seiner Stellungnahme vom 05.08.2021 nachvollziehbar aus, dass eine Unterfunktion der Schilddrüse nur dann eingeschätzt werden kann, wenn eine ständige hormonelle Substitution erforderlich ist, dies jedoch nicht dokumentiert ist. Weiters wird von ihm ausgeführt, dass eine psychische Störung durch den Befund des Sanatoriums Hera nicht über den Zeitraum von über sechs Monaten belegt sei, und somit keine diesbezügliche Einschätzung erfolgen könne. Zusammenfassend kommt er zu dem Ergebnis, dass die Durchsicht der beigebrachten Befunde keinen Anlass für eine geänderte Beurteilung gebe. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, und zwar, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin mehr als sechs Monate zurückliege, und des mit der Beschwerde vorgelegten Arztbriefes einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12.08.2021 (Diagnose: Rezidivierende depressive Störung, v.a. Posttraumatische Belastungsstörung) holte das SMS ein Gutachten einer bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Allgemeinmedizinerin ein. Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens vom 22.11.2021 festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die Gutachterin stellt nachvollziehbar die Leiden 1-7

(1)Hüftgelenksdysplasie beidseits, 2) Morbus Raynaud. g.Z.v, 3) Willebrand Syndrom. g.Z., 4) Rezidivierende depressive Störung, 5) Ichthyosis, 6) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, 7) Reflux bei Hiatushernie, sowie rezidivierende Gastritis) fest. Im Vergleich zum zuvor mit dem Fall der Beschwerdeführerin befassten Allgemeinmediziner stellt sie – insbesondere unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des Befundes einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12.08.2021 – nachvollziehbar eine „Rezidivierende depressive Störung“ als Leiden 4 fest und stuft dieses nachvollziehbar unter Pos.Nr. 03.06.01 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz ein, da es erst ein kürzlich diagnostiziertes Leiden darstellt und Therapieoptionen offen sind. Zudem ist auch die nunmehrige Einstufung des Leidens 2, weiterhin unter der Positionsnummer 05.03.02 – bei gleicher Begründung und gleichem GdB –, aber nach dem unteren Rahmensatz, nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar hält die Allgemeinmedizinerin in ihrem Gutachten zum Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH fest, dass der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des ungünstigen Zusammenwirkens im Hinblick auf den Gesamtleidenszustand durch Gesundheitsschädigungen 2 und 3 noch um 1 Stufe erhöht wird. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde zwar das Leiden 4 neu aufgenommen, jedoch ist dieses Vorbringen in Anbetracht der nachvollziehbaren Ausführungen der Allgemeinmedizinerin nicht geeignet, darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die vom SMS als Gutachterin bestellte Allgemeinmedizinerin nach erfolgter Untersuchung unter Einbeziehung der vorgelegten Beweismittel zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen ist. Das vom SMS eingeholte Gutachten der Allgemeinmedizinerin steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinsichtlich des Morbus Basedow wird den nachvollziehbaren Ausführungen des Allgemeinmediziners in seinem Gutachten vom 19.05.2021 gefolgt. So erreicht ein nicht therapiebedürftiger Morbus Basedow ohne evidente Veränderungen im Augenbereich keinen Grad der Behinderung. Nachgewiesene Gendefekte können nur dann berücksichtigt werden, wenn Folgen evident sind. In Bezug auf die Einschätzung einer Unterfunktion der Schilddrüse ist festzuhalten, dass ebenfalls den nachvollziehbaren Ausführungen des Allgemeinmediziners in der Stellungnahme vom 05.08.2021 gefolgt wird. Denn eine Unterfunktion der Schilddrüse kann nur dann eingeschätzt werden, wenn eine ständige hormonelle Substitution erforderlich ist, was jedoch nicht dokumentiert ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG). Österreichischen Staatsbürgern sind Unionsbürger gleichgestellt (§ 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG).Österreichischen Staatsbürgern sind Unionsbürger gleichgestellt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Da ein Grad der Behinderung von 40 vH durch das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene schlüssige und nachvollziehbare fachärztliche Gutachten einer Allgemeinmedizinerin festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS aufgrund des Beschwerdevorbringens ein weiteres allgemeinmedizinisches Gutachten ein. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wird dieses Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 22.11.2021 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Zudem sind die Ausführungen des Allgemeinmediziners, dass eine Unterfunktion der Schilddrüse nur dann eingeschätzt werden kann, wenn eine ständige hormonelle Substitution erforderlich ist, dies jedoch nicht dokumentiert ist (Stellungnahme vom 05.08.2021), schlüssig. Schlüssig sind auch seine Ausführungen zum Morbus Basedow, der keinen Grad der Behinderung erreicht (Gutachten vom 19.05.2021). Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS aufgrund des Beschwerdevorbringens ein weiteres allgemeinmedizinisches Gutachten ein. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wird dieses Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 22.11.2021 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Zudem sind die Ausführungen des Allgemeinmediziners, dass eine Unterfunktion der Schilddrüse nur dann eingeschätzt werden kann, wenn eine ständige hormonelle Substitution erforderlich ist, dies jedoch nicht dokumentiert ist (Stellungnahme vom 05.08.2021), schlüssig. Schlüssig sind auch seine Ausführungen zum Morbus Basedow, der keinen Grad der Behinderung erreicht (Gutachten vom 19.05.2021). Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2248562.1.00

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