RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW208 2251089-1 Spruch, W208 2250766-1/2E W208 2251089-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 31.01.2014 festgestellt.
- Mit Einberufungsbefehl vom 04.10.2021, GZ W 96/03/02/36 (zugestellt am 06.10.2021) wurde der BF zur Leistung des Wehrdienstes mit 01.02.2022 einberufen.
- Mit Antrag vom 09.11.2021 (dem ein Schreiben vom 22.10.2021 vorangegangen war, das als Aufschubantrag gewertet wurde) ersuchte der BF beim Militärkommando WIEN (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um befristete Befreiung bzw Aufschub vom Grundwehrdienst vom 01.02.2022 bis zum Abschluss seiner Ausbildung und somit höchstens bis zum 01.02.
- Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er sich nach Abschluss seines Masterstudienlehrganges am 12.05.2021 für ein Management-Trainee-Programm bei der XXXX -Limited in HONGKONG als „weiterführende Berufsausbildung“ beworben und am 28.06.2021 mit dieser einen Dienstvertrag (Vollzeit 2.300 Euro/monatlich) geschlossen habe. Sollte er dem Einberufungsbefehl nachkommen, würde er einen wirtschaftlichen Nachteil in Höhe von 17.500 Euro (Gehalt für sechs Monate plus Quarantänekosten iHv 3.500 Euro) erleiden. Ein Wiedereintritt in dieses Programm, nach einer 6-monatigen Unterbrechung, sei zudem „nicht gesichert und eher unwahrscheinlich“. Weiters werde er aus diesem Anlass Anfang November 2021 seinen Wohnsitz nach HONGKONG verlegen und dort für mindestens zwei Jahre verbleiben. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er sich nach Abschluss seines Masterstudienlehrganges am 12.05.2021 für ein Management-Trainee-Programm bei der römisch 40 -Limited in HONGKONG als „weiterführende Berufsausbildung“ beworben und am 28.06.2021 mit dieser einen Dienstvertrag (Vollzeit 2.300 Euro/monatlich) geschlossen habe. Sollte er dem Einberufungsbefehl nachkommen, würde er einen wirtschaftlichen Nachteil in Höhe von 17.500 Euro (Gehalt für sechs Monate plus Quarantänekosten iHv 3.500 Euro) erleiden. Ein Wiedereintritt in dieses Programm, nach einer 6-monatigen Unterbrechung, sei zudem „nicht gesichert und eher unwahrscheinlich“. Weiters werde er aus diesem Anlass Anfang November 2021 seinen Wohnsitz nach HONGKONG verlegen und dort für mindestens zwei Jahre verbleiben. Dem Antrag beigelegt waren die Bestätigungen des Hongkonger Unternehmens, über sein Visum, seinen am 25.10.2021 gebuchten Flug von WIEN nach HONGKONG am 19.11.2021, die Reservierung für das Hotelzimmer vom 20.11.-04.12.2021 über 3.533,45 Euro, die Bestätigung über sein absolviertes Masterstudium „Master of Science XXXX “ von September 2019 - Mai 2021 an der XXXX mit 12.05.2021, der Dienstvertrag mit dem Hongkonger Unternehmen vom 23.11.2021 sowie das „Management-Trainee-Booklet“ des Hongkonger Unternehmens.Dem Antrag beigelegt waren die Bestätigungen des Hongkonger Unternehmens, über sein Visum, seinen am 25.10.2021 gebuchten Flug von WIEN nach HONGKONG am 19.11.2021, die Reservierung für das Hotelzimmer vom 20.11.-04.12.2021 über 3.533,45 Euro, die Bestätigung über sein absolviertes Masterstudium „Master of Science römisch 40 “ von September 2019 - Mai 2021 an der römisch 40 mit 12.05.2021, der Dienstvertrag mit dem Hongkonger Unternehmen vom 23.11.2021 sowie das „Management-Trainee-Booklet“ des Hongkonger Unternehmens.
- Mit dem Bescheid vom 04.01.2022, GZ P1144275/6-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2014
(4)wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab.4. Mit dem Bescheid vom 04.01.2022, GZ P1144275/6-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2014
(4)wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab. 5. Mit dem Bescheid vom 04.01.2022, GZ P1144275/6-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2014
(3)wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub gemäß § 26 Abs 3 WG 2001 ab. 5. Mit dem Bescheid vom 04.01.2022, GZ P1144275/6-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2014
(3)wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub gemäß Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 ab.
- Mit Schriftsatz vom 11.01.2022 brachte der BF über seine Rechtsvertretung Beschwerden gegen beide Bescheide ein, beantragte die Abänderung der Bescheide dahingehend, dass ihm eine befristete Befreiung bzw Aufschub bis 01.02.2024 gewährt werde, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung ausgesprochen und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da der BF schon am 01.02.2022 seinen Grundwehrdienst antreten müsste und bis dahin voraussichtlich noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergangen sein werde. Den Beschwerden beigelegt, waren ein Schreiben der XXXX Unternehmensgruppe (unterschrieben von KR XXXX , seinem Vater) vom 05.01.2022, wonach das Unternehmen ein Familienbetrieb sei und viel in den BF investiert worden sei, um ihn zur Führungskraft, insbesondere für die geplante Expansion im asiatischen Raum, auszubilden. Das Management-Programm des Hongkonger Unternehmens sei weltweit eines der Renommiertesten und eine einzigartige Möglichkeit die nur wenigen Personen pro Jahr absolvieren könnten. Es werde dafür eingestanden, dass sich der BF unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung beim MilKdo melden werde, um seinen Grundwehrdienst zu absolvieren. Weiters war eine Bestätigung des Hongkonger Unternehmens vom 10.01.2021 beigelegt, wo sinngemäß angeführt ist, dass der BF seit einem Monat am angeführten Management-Trainee-Programm erfolgreich teilnehme, ein wertvolles Teammitglied sei das nur zu hohen Kosten ersetzt werden könne und er eine solche Möglichkeit definitiv nicht mehr erhalten werde. Den Beschwerden beigelegt, waren ein Schreiben der römisch 40 Unternehmensgruppe (unterschrieben von KR römisch 40 , seinem Vater) vom 05.01.2022, wonach das Unternehmen ein Familienbetrieb sei und viel in den BF investiert worden sei, um ihn zur Führungskraft, insbesondere für die geplante Expansion im asiatischen Raum, auszubilden. Das Management-Programm des Hongkonger Unternehmens sei weltweit eines der Renommiertesten und eine einzigartige Möglichkeit die nur wenigen Personen pro Jahr absolvieren könnten. Es werde dafür eingestanden, dass sich der BF unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung beim MilKdo melden werde, um seinen Grundwehrdienst zu absolvieren. Weiters war eine Bestätigung des Hongkonger Unternehmens vom 10.01.2021 beigelegt, wo sinngemäß angeführt ist, dass der BF seit einem Monat am angeführten Management-Trainee-Programm erfolgreich teilnehme, ein wertvolles Teammitglied sei das nur zu hohen Kosten ersetzt werden könne und er eine solche Möglichkeit definitiv nicht mehr erhalten werde.
- Mit Schriftsatz vom 19.01.2022 (eingelangt beim BVwG am selben Tag) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerden und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der am XXXX 1996 geborene BF ist Sohn (drittgeborener) eines österreichischen Unternehmers, der auch international tätig ist und gemeinsam mit einem weiteren Familienangehörigen das Familienunternehmen führt. Der am römisch 40 1996 geborene BF ist Sohn (drittgeborener) eines österreichischen Unternehmers, der auch international tätig ist und gemeinsam mit einem weiteren Familienangehörigen das Familienunternehmen führt. Der BF hat seit 09.12.1998 seinen Hauptwohnsitz in WIEN, lebte aber von 17.11.2013 bis 20.09.2021 in GROSSBRITANIEN. Im Jänner 2014 unterzog er sich der Stellung und wurde am 31.01.2014 für tauglich befunden. Aufgrund seiner Schulausbildung mit Matura war er bis 30.11.2014 von einer Einberufung ausgeschlossen. Im Rahmen seines Masterstudium „Master of Science XXXX “ von September 2019 - Mai 2021 an der XXXX , war er jeweils für mehrere Monate in XXXX
(2019), HONGKONG
(2020)und HOUSTEN
(2021)aufhältig. Im Rahmen seines Masterstudium „Master of Science römisch 40 “ von September 2019 - Mai 2021 an der römisch 40 , war er jeweils für mehrere Monate in römisch 40
(2019), HONGKONG
(2020)und HOUSTEN
(2021)aufhältig. Am 12.05.2021 schloss er das Studium ab und bewarb sich noch im selben Monat (05.05.2021) für ein Management-Trainee-Programm bei der XXXX -Limited in HONGKONG, wo er zum Restaurant-Leiter ausgebildet werden soll. Er wurde in das Programm aufgenommen und erhielt am 28.06.2021 seinen unbefristeten Dienstvertrag als „Manager-in-Training“ mit einem Gehalt von 2.300 Euro/monatlich und einer Probezeit von drei Monaten. Innerhalb des ersten Monats ist lt. diesem Dienstvertrag eine sofortige Kündigung/Entlassung möglich, in der Probezeit innerhalb einer Frist von 7 Tagen und danach von 2 Monaten (Punkte 1., 16.) Sollte er innerhalb eines Jahres das Programm verlassen, müsste er dem Unternehmen alle entstanden Kosten zurückzahlen (Punkt 15). Am 12.05.2021 schloss er das Studium ab und bewarb sich noch im selben Monat (05.05.2021) für ein Management-Trainee-Programm bei der römisch 40 -Limited in HONGKONG, wo er zum Restaurant-Leiter ausgebildet werden soll. Er wurde in das Programm aufgenommen und erhielt am 28.06.2021 seinen unbefristeten Dienstvertrag als „Manager-in-Training“ mit einem Gehalt von 2.300 Euro/monatlich und einer Probezeit von drei Monaten. Innerhalb des ersten Monats ist lt. diesem Dienstvertrag eine sofortige Kündigung/Entlassung möglich, in der Probezeit innerhalb einer Frist von 7 Tagen und danach von 2 Monaten (Punkte 1., 16.) Sollte er innerhalb eines Jahres das Programm verlassen, müsste er dem Unternehmen alle entstanden Kosten zurückzahlen (Punkt 15). Dem „Management-Trainee-Booklet“ der Unternehmenskette XXXX -Limited ist zu entnehmen, dass dieses Management-Trainee-Programm darauf abzielt künftige Restaurantleiter in allen Aspekten der operativen Führung eines Restaurants durch Aufnahme und Mitarbeit in den entsprechenden Teams auszubilden. Vom zeitlichen Ansatz her ist das Training in 5 Blöcke aufgeteilt „INDUCTION“ (3 Monate), „OPERATIONS“ (3 Monate) „LEADERSHIP“ (3-6 Monate) „BUSINESS“ (3-6 Monate) „PATHWAY“ (6 Monate). Dem „Management-Trainee-Booklet“ der Unternehmenskette römisch 40 -Limited ist zu entnehmen, dass dieses Management-Trainee-Programm darauf abzielt künftige Restaurantleiter in allen Aspekten der operativen Führung eines Restaurants durch Aufnahme und Mitarbeit in den entsprechenden Teams auszubilden. Vom zeitlichen Ansatz her ist das Training in 5 Blöcke aufgeteilt „INDUCTION“ (3 Monate), „OPERATIONS“ (3 Monate) „LEADERSHIP“ (3-6 Monate) „BUSINESS“ (3-6 Monate) „PATHWAY“ (6 Monate). Am 06.10.2021 wurde dem BF der Einberufungsbefehl zugestellt. Er beauftragte die im Spruch genannte Anwaltskanzlei und stellte die im Verfahrensgang genannten Anträge (den ersten am 22.10.2021). Am 25.10.2021 buchte er den Flug nach HONGKONG. Am 19.11.2021 reiste er nach HONGKONG, unterzog sich dort der obligatorischen 14-tägigen Quarantäne (Kosten rund 3.500 Euro) und stieg sodann wie vereinbart in das Management-Trainee-Programm ein, wo er bereits fest etabliert ist. Das Management-Trainee-Programm bzw die Beschäftigung bei dem Unternehmen in HONGKONG wird mindestens 2 Jahre dauern (Schreiben vom 22.10.2021) und bis längstens 01.02.2024 (Antrag vom 29.11.2021). Bei einem Ausstieg aus dem Programm, wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit mehr erhalten wieder einzusteigen und ist im Vertrag diesbezüglich auch nichts vorgesehen, außer der bereits oa Überwälzung von dem Unternehmen entstandenen Kosten.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensgang angeführten Unterlagen, dem angefochtenen Bescheid und den in der Beschwerde des BF und seinen Anträgen angeführten Fakten. Aus einer Internetrecherche ergab sich, dass der BF der jüngste von drei Geschwistern ist, dass das Unternehmen des Vaters, wo er zur Führungskraft ausgebildet werden soll, weltweit agiert und der Vater dieses gemeinsam mit einem weiteren Familienangehörigen führt (z.B: XXXX ). Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensgang angeführten Unterlagen, dem angefochtenen Bescheid und den in der Beschwerde des BF und seinen Anträgen angeführten Fakten. Aus einer Internetrecherche ergab sich, dass der BF der jüngste von drei Geschwistern ist, dass das Unternehmen des Vaters, wo er zur Führungskraft ausgebildet werden soll, weltweit agiert und der Vater dieses gemeinsam mit einem weiteren Familienangehörigen führt (z.B: römisch 40 ). Der Sachverhalt wird im Wesentlichen durch entsprechende Urkunden im Akt belegt ist den Parteien bekannt, wurde nicht substantiiert bestritten und wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde in beiden Fällen eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde in beiden Fällen eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben (vgl § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG).Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben vergleiche Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG). Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und ist unbestritten. Das BVwG hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Das BVwG hat seiner Entscheidung, den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die auch nicht beantragt wurde – konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die auch nicht beantragt wurde – konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): „§ 10.
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […] § 19.
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19,
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als
- Grundwehrdienst […] Grundwehrdienst §
- Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
- hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
- während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
- sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
- sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. Mitteilungs- und Nachweispflichten § 26a.
(1)Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.Paragraph 26 a,
(1)Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Paragraph 26, Absatz 2, verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.
(2)Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf
- jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 und
- jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, und
- jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2 der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach § 26 Abs.
- Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.
- jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Paragraph 26, Absatz 2, Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.
(3)Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:
(3)Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Absatz 2, mit folgenden Maßgaben:
- Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.
- Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Berufsvorbereitung. […]“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Der Gegenstand der Beschwerde ist einerseits die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf befristete Befreiung nach § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 (GZ P1144275/6-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2014 [4] registriert beim BVwG unter der GZ W208 2250766-1) sowie die Abweisung des Antrages auf Aufschub nach § 26 Abs 3 WG 2001 (GZ P1144275/6-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2014 [3] registriert beim BVwG unter der GZ W208 2251089-1). Warum die belangte Behörde zwei verschiedene Bescheide erlassen hat und nicht von der naheliegenden Möglichkeit des § 39 Abs 2 AVG Gebrauch gemacht hat ist nicht nachvollziehbar. Der Gegenstand der Beschwerde ist einerseits die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf befristete Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 (GZ P1144275/6-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2014 [4] registriert beim BVwG unter der GZ W208 2250766-1) sowie die Abweisung des Antrages auf Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 (GZ P1144275/6-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2014 [3] registriert beim BVwG unter der GZ W208 2251089-1). Warum die belangte Behörde zwei verschiedene Bescheide erlassen hat und nicht von der naheliegenden Möglichkeit des Paragraph 39, Absatz 2, AVG Gebrauch gemacht hat ist nicht nachvollziehbar. Die angefochtenen Bescheide stehen in einem sachlichen Zusammenhang und werden die Verfahren daher gem § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden und gemeinsam entschieden.Die angefochtenen Bescheide stehen in einem sachlichen Zusammenhang und werden die Verfahren daher gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden und gemeinsam entschieden. 3.3.
- Zur Abweisung der Beschwerde nach § 26 Abs 1 Z 2 WG 20013.3.
- Zur Abweisung der Beschwerde nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 Hier vertritt die belangte Behörde im Wesentlichen in ihrer rechtlichen Beurteilung die Ansicht, dass weder besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche noch familiäre Interessen vorliegen würden, die die beantragte Befreiung rechtfertigen würden. Familiäre Interessen habe der BF nicht geltend gemacht und würden auch nicht hervorgekommen sein. Wirtschaftliche Interessen würden zwar vorliegen, diese seien aber nicht rücksichtwürdig, weil der BF seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 31.01.2014 gewusst habe, dass er seinen Grundwehrdienst werde leisten müssen und er seine beruflichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten gehabt hätte, dass diese sich mit dem Wehrdienst harmonisieren ließen und er dadurch keine vorhersehbaren Schwierigkeiten schaffe. Gegen diese Harmonisierungspflicht habe der BF verstoßen und seien die wirtschaftlichen Interessen, nach der Rsp des VwGH, daher nicht besonders rücksichtwürdig. Der BF hat dagegen keine rechtlichen Argumente vorgebracht, sondern lediglich die in den Feststellungen angeführten Tatsachen. Der VwGH hat dazu in ähnlich gelagerten Fällen ua folgende Aussagen getroffen: Auch wenn der Wehrpflichtige im vorliegenden Fall im Zeitpunkt seiner hier maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionen (Pachtvertrag) noch nicht zum Grundwehrdienst einberufen war, so musste er doch aufgrund der Feststellung seiner Tauglichkeit mit der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechnen. Indem er dennoch den landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet hat, hat er damit die Schwierigkeiten, die für seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch die Leistung seines Grundwehrdienstes verbunden sind, selbst geschaffen (Hinweis E vom
- September 2005, 2003/11/0026). Der Wehrpflichtige hätte somit wegen der (aufgrund der Tauglichkeitsfeststellung) zu erwartenden Einberufung zum Grundwehrdienst seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einrichten müssen, dass er der Einberufung ohne voraussehbare Schwierigkeiten nachkommen kann. Ließe sich somit die Führung des gepachteten Betriebes mit der Leistung des Grundwehrdienstes nicht vereinbaren, so hätte der Wehrpflichtige das Pachtverhältnis nicht eingehen dürfen, selbst wenn es sich dabei um eine besondere (wirtschaftliche) Gelegenheit gehandelt haben sollte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde führt dies zu keinem Berufsverbot in der Phase vor Ableistung des Grundwehrdienstes, stehen dem Wehrpflichtigen doch vor der Einberufung zum Grundwehrdienst alle beruflichen (z.B. unselbständigen) Erwerbsmöglichkeiten offen, die für die Dauer des Ableistens des Grundwehrdienstes ohne größere Schwierigkeiten unterbrochen werden können (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0246). Der Wehrpflichtige ist gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (Hinweis E
- September 2005, 2003/11/0026). Ist der Wehrpflichtige nicht selbst Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, in dem er arbeitet, sondern sind dies vielmehr seine Eltern, so ist das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 daher auszuschließen. Die künftig vorgesehene Übernahme dieses Betriebes durch den Wehrpflichtigen vermag nämlich ein wirtschaftliches Interesse des Wehrpflichtigen an seiner Befreiung nicht zu begründen (Hinweis E
- März 1995, 94/11/0402; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).Der Wehrpflichtige ist gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (Hinweis E
- September 2005, 2003/11/0026). Ist der Wehrpflichtige nicht selbst Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, in dem er arbeitet, sondern sind dies vielmehr seine Eltern, so ist das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 daher auszuschließen. Die künftig vorgesehene Übernahme dieses Betriebes durch den Wehrpflichtigen vermag nämlich ein wirtschaftliches Interesse des Wehrpflichtigen an seiner Befreiung nicht zu begründen (Hinweis E
- März 1995, 94/11/0402; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167). Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E
- 2001, 2000/11/0206; E
- 2002, 2000/11/0269; E
- 1991, 90/11/0231; E
- 1992, 92/11/0113; E
- 1998, 97/11/0377; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167). Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- November 2000, Zl. 2000/11/0064, und vom
- September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.; VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202).Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- November 2000, Zl. 2000/11/0064, und vom
- September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.; VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202). Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des VwGH ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie auf Grund der vom BF angeführten Gründe eine Befreiung von der Ableistung des Präsenzdienstes (Grundwehrdienstes) verneint, weil keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen vorliegen. Der BF hat die wirtschaftlichen Schwierigkeiten denen er sich jetzt gegenüber sieht, selbst geschaffen, weil er noch bevor er den Grundwehrdienst erledigt hatte, sich für das bezahlte Management-Trainee-Programm in HONGKONG verpflichtet hat. Die Beschwerde gegen den Bescheid GZ P1144275/6-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2014
(4)ist daher abzuweisen. 3.3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gem § 26 Abs 3 WG 20013.3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gem Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 Zur Abweisung der Beschwerde nach § 26 Abs 3 WG 2001 stellte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung lediglich fest, dass das Management-Trainee-Programm keinen Aufschubgrund iSd § 26 Abs 3 WG 2001 darstelle. Eine nähere Begründung dafür ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Zur Abweisung der Beschwerde nach Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 stellte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung lediglich fest, dass das Management-Trainee-Programm keinen Aufschubgrund iSd Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 darstelle. Eine nähere Begründung dafür ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dem hält der BF entgegen, dass dieses sowohl eine „Berufsvorbereitung“ iSd § 26 Abs 3 Z 1 WG 2001 als auch eine „weiterführende Ausbildung“ iSd§ 26 Abs 3 Z 2 WG 2001 darstelle. Dem hält der BF entgegen, dass dieses sowohl eine „Berufsvorbereitung“ iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 als auch eine „weiterführende Ausbildung“ iSd§ 26 Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 darstelle. Das BVwG teilt die Ansicht des BF, dass es sich um eine „weiterführende Ausbildung“ iSd § 26 Abs 3 Z 2 WG 2001 handelt. Die Absolvierung der Inhalte des „ XXXX -Management-Trainee-Booklet“ sind bei objektiver Betrachtung eine weiterführende Ausbildung für künftige Manager von gehobenen Restaurants in Ergänzung zu dem vom BF absolvierten einschlägigen Masterstudium. Das ergibt sich schlüssig aus den Ausbildungsinhalten, und hat die belangte Behörde verkannt. Das BVwG teilt die Ansicht des BF, dass es sich um eine „weiterführende Ausbildung“ iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 handelt. Die Absolvierung der Inhalte des „ römisch 40 -Management-Trainee-Booklet“ sind bei objektiver Betrachtung eine weiterführende Ausbildung für künftige Manager von gehobenen Restaurants in Ergänzung zu dem vom BF absolvierten einschlägigen Masterstudium. Das ergibt sich schlüssig aus den Ausbildungsinhalten, und hat die belangte Behörde verkannt. Der BF hat sich zu dieser weiterführende Ausbildung Monate vor Zustellung des Einberufungsbefehls verpflichtet. Der Abschluss des Management-Trainee-Programms wird rund einen Monat vor seinem
- Geburtstag im Jahr 2024 erfolgen. Der beantragte Aufschubtermin bis zum 01.02.2024 liegt daher noch vor dem im § 26 Abs 3 WG 2001 genannten maximalen Zeitpunkt eines Aufschubes, der mit 15.09.2024 erreicht wäre. Der BF hat sich zu dieser weiterführende Ausbildung Monate vor Zustellung des Einberufungsbefehls verpflichtet. Der Abschluss des Management-Trainee-Programms wird rund einen Monat vor seinem
- Geburtstag im Jahr 2024 erfolgen. Der beantragte Aufschubtermin bis zum 01.02.2024 liegt daher noch vor dem im Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 genannten maximalen Zeitpunkt eines Aufschubes, der mit 15.09.2024 erreicht wäre. Dem BF ist es gelungen das Vorliegen eine außerordentliche Härte im Falle einer Unterbrechung dieser Ausbildung darzutun. Die außerordentliche Härte ist in den glaubhaft dargelegten hohen frustrierten Kosten (entgangenes Gehalt, Quarantänekosten), den Ersatzansprüchen des Hongkonger Ausbildungsunternehmens bei Abbruch der Ausbildung innerhalb eines Jahres (laut Dienstvertrag) sowie in der lebensnah dargelegten Unwahrscheinlichkeit, dass der BF nochmals einen Platz in dem „Management-Trainee-Programm“ erhält, wenn er es vorzeitig abbricht, zu sehen. Der VwGH hat iZm mit dem vergleichbaren Aufschubgrund im Zivildienstgesetz, wie folgt entschieden (Hervorhebung durch BVwG): Ist auf den Zivildienstpflichtigen § 14 Abs 2 erster Satz ZDG anzuwenden, kommt ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nur in Betracht, wenn eine Unterbrechung seines Fachhochschulstudiums mit einem bedeutenden Nachteil verbunden ist. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung zur Folge hätte; diesfalls läge sogar eine außerordentliche Härte iSd des § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG vor (Hinweis E 17.
- 1998, 98/11/0150; […] VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Ist auf den Zivildienstpflichtigen Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG anzuwenden, kommt ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nur in Betracht, wenn eine Unterbrechung seines Fachhochschulstudiums mit einem bedeutenden Nachteil verbunden ist. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung zur Folge hätte; diesfalls läge sogar eine außerordentliche Härte iSd des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG vor (Hinweis E 17.
- 1998, 98/11/0150; […] VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges (hier: an einer Kunstschule) nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile in der Höhe von S 22.600,-- pro verlorenem Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der gegenständlichen Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem angeführten verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (VwGH 17.11.1998, 98/11/0150, VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges (hier: an einer Kunstschule) nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile in der Höhe von S 22.600,-- pro verlorenem Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der gegenständlichen Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung in Verbindung mit dem angeführten verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (VwGH 17.11.1998, 98/11/0150, VwGH 24.08.1999, 98/11/0203). Demgegenüber sind keine militärischen Interessen zu erkennen, die eine Einberufung des BF vor Abschluss dieser weiterführenden Ausbildung entgegenstehen würden. Dem angefochtenen Bescheid GZ P1144275/6-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2014
(3)haftet vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Dem angefochtenen Bescheid GZ P1144275/6-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2014
(3)haftet vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
- Zusammengefasst bedeutet dieses Ergebnis, dass der BF dem Einberufungsbefehl nicht nachkommen muss, da dieser mit dem Erkenntnis des BVwG als ex-lege aufgehoben gilt (vgl § 26 Abs 4 WG 2001). 3.3.
- Zusammengefasst bedeutet dieses Ergebnis, dass der BF dem Einberufungsbefehl nicht nachkommen muss, da dieser mit dem Erkenntnis des BVwG als ex-lege aufgehoben gilt vergleiche Paragraph 26, Absatz 4, WG 2001). Auf die Meldepflichten des BF gemäß § 26a WG 2001 wird ausdrücklich hingewiesen. Auf die Meldepflichten des BF gemäß Paragraph 26 a, WG 2001 wird ausdrücklich hingewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2251089.1.00