Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
2 letzter Absatz APG von 469 statt 476 herangezogen worden sei und - ein Dividend
Paragraph 6, Absatz 2, letzter Absatz APG von 469 statt 476 herangezogen worden sei und - eine Zusammenrechnung der nach §§ 5 und 6 berechneten Pension zur Ermittlung der fiktiven Pension als Bemessungsgrundlage unterblieben sei.- eine Zusammenrechnung der nach Paragraphen 5 und 6 berechneten Pension zur Ermittlung der fiktiven Pension als Bemessungsgrundlage unterblieben sei. Die belangte Behörde verkenne den Regelungszweck der Bestimmung des § 7 iVm § 5 Abs. 2 APG und § 6 APG im besonderen Fall, dass der versicherte Vater noch keinen Pensionsanspruch gehabt habe, als er am 11.05.2018 verstarb. Die Bemessungsgrundlage der Waisenpension sei so berechnet worden, als habe er vorzeitig die Pension angetreten. Eine derartige Berechnung der Waisenpension sei weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit dem Zweck der Waisenpension zu vereinbaren. Die Behörde habe auch einen unrichtigen Dividenden herangezogen – 469 statt 476 Monate - und daher eine zu geringe Vervielfachung der Alterspension vorgenommen. Vor allem aber sei die Kürzung der Alterspension nach § 5 Abs. 2 APG zum Zweck der Berechnung der Hinterbliebenenpension unzulässig. Die belangte Behörde verkenne den Regelungszweck der Bestimmung des Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, APG und Paragraph 6, APG im besonderen Fall, dass der versicherte Vater noch keinen Pensionsanspruch gehabt habe, als er am 11.05.2018 verstarb. Die Bemessungsgrundlage der Waisenpension sei so berechnet worden, als habe er vorzeitig die Pension angetreten. Eine derartige Berechnung der Waisenpension sei weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit dem Zweck der Waisenpension zu vereinbaren. Die Behörde habe auch einen unrichtigen Dividenden herangezogen – 469 statt 476 Monate - und daher eine zu geringe Vervielfachung der Alterspension vorgenommen. Vor allem aber sei die Kürzung der Alterspension nach Paragraph 5, Absatz 2, APG zum Zweck der Berechnung der Hinterbliebenenpension unzulässig. Durch die Einführung des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl I 142/2004, sollte einerseits ein frühzeitiger Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter ermöglicht werden, andererseits die Erwerbsbeteiligung der älteren Arbeitnehmer erhöht werden. Um einen Anreiz zu schaffen, länger im Erwerbsleben zu bleiben, sei der Korridorabschlag eingeführt worden. Bei einem Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters vermindere sich daher
2 APG die monatliche Alterspension um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes (sogar 0,425 % im Fall der Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG; im Falle der Schwerarbeiterpension nur 0,15 %), wobei eine Begrenzung des Gesamtabschlages mit 15 % bestimmt sei. Demgegenüber sehe § 5 Abs. 4 APG vor, dass sich bei Antritt der Pension nach Erreichen des Regelpensionsalters die Bruttoleistung um 0,35 % pro Monat des späteren Pensionsantrittes erhöhe. Diese Regelungen sollten demnach insgesamt einen Anreiz für den späteren Pensionsantritt schaffen und denjenigen bestrafen, der die vorzeitige Pensionierung wähle. Selbstredend rechtfertige dieser Gesetzeszweck nicht die Minderung der Waisenpension für den Fall, dass der Vater vor dem Regelpensionsalters verstirbt. Abschläge seien
2 APG verweise, ausdrücklich bei früherem Pensionsantritt vorzunehmen; der Verstorbene habe eine Pension aber noch nicht angetreten, er sei vor dem Regelpensionsalter verstorben, was keinen Fall des § 5 Abs. 2 APG darstelle.Durch die Einführung des Allgemeinen Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,, sollte einerseits ein frühzeitiger Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter ermöglicht werden, andererseits die Erwerbsbeteiligung der älteren Arbeitnehmer erhöht werden. Um einen Anreiz zu schaffen, länger im Erwerbsleben zu bleiben, sei der Korridorabschlag eingeführt worden. Bei einem Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters vermindere sich daher
Paragraph 5, Absatz 2, APG die monatliche Alterspension um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes (sogar 0,425 % im Fall der Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG; im Falle der Schwerarbeiterpension nur 0,15 %), wobei eine Begrenzung des Gesamtabschlages mit 15 % bestimmt sei. Demgegenüber sehe Paragraph 5, Absatz 4, APG vor, dass sich bei Antritt der Pension nach Erreichen des Regelpensionsalters die Bruttoleistung um 0,35 % pro Monat des späteren Pensionsantrittes erhöhe. Diese Regelungen sollten demnach insgesamt einen Anreiz für den späteren Pensionsantritt schaffen und denjenigen bestrafen, der die vorzeitige Pensionierung wähle. Selbstredend rechtfertige dieser Gesetzeszweck nicht die Minderung der Waisenpension für den Fall, dass der Vater vor dem Regelpensionsalters verstirbt. Abschläge seien
Paragraph 7, APG, welcher auf Paragraph 5, Absatz 2, APG verweise, ausdrücklich bei früherem Pensionsantritt vorzunehmen; der Verstorbene habe eine Pension aber noch nicht angetreten, er sei vor dem Regelpensionsalter verstorben, was keinen Fall des Paragraph 5, Absatz 2, APG darstelle. Die Berechnung sei vielmehr wie folgt vorzunehmen: Die Leistung nach § 5 Abs. 1 APG betrage das 14tel aus der bis zum Todestag ermittelten Gesamtgutschrift:Die Leistung nach Paragraph 5, Absatz eins, APG betrage das 14tel aus der bis zum Todestag ermittelten Gesamtgutschrift: EUR 11.397,20 / 14 = EUR 814,08 Dieser Betrag sei
Vm § 6 Abs. 2 Z 2 APG zu vervielfachen, nämlich mit der Summe aus den Versicherungs- und Zurechnungsmonaten, konkret mit dem gesetzlichen Maximum von 476 Monaten, geteilt durch die Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate des Verstorbenen (d.s. 237 Versicherungsmonate bis zum Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG):Dieser Betrag sei
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, APG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, APG zu vervielfachen, nämlich mit der Summe aus den Versicherungs- und Zurechnungsmonaten, konkret mit dem gesetzlichen Maximum von 476 Monaten, geteilt durch die Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate des Verstorbenen (d.s. 237 Versicherungsmonate bis zum Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG): EUR 814,08 x 476 / 237 = EUR 1.635,03 § 7 APG bestimme in Z 1, dass zur Ermittlung der Leistung die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 APG und die Alterspension nach § 5 zu berechnen sei; die Bestimmung verlange folglich die Zusammenrechnung beider Pensionen:Paragraph 7, APG bestimme in Ziffer eins,, dass zur Ermittlung der Leistung die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 6, APG und die Alterspension nach Paragraph 5, zu berechnen sei; die Bestimmung verlange folglich die Zusammenrechnung beider Pensionen: EUR 814,08 + EUR 1.635,03 = EUR 2.449,11 (fiktive Bruttopension) Hiervon sei sodann das Ausmaß der Waisenpension
40 % einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwenpension:Hiervon sei sodann das Ausmaß der Waisenpension
Paragraph 266, ASVG zu ermitteln, d.s. 40 % einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwenpension: EUR 2.449,11 x 60 % x 40 % = EUR 587,78 Folglich betrage die Waisenrente der BF ab 01.06.2018 monatlich EUR 587,78 und im Schrumpfmonat Mai EUR 379,
GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zahl W201 2213025-1 ausgesetzt.4. Mit Beschluss vom 21.04.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zahl W201 2213025-1 ausgesetzt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Zu A) Da die BF mit Schreiben vom 27.01.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2022, ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 14.11.2018 zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist
Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da die BF mit Schreiben vom 27.01.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2022, ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 14.11.2018 zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2213026.1.00
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