Vm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin hat nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 18.06.2010 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher erstinstanzlich mit Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.Die Beschwerdeführerin hat nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 18.06.2010 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher erstinstanzlich mit Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, römisch vier m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Am XXXX kehrte die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe wieder freiwillig nach Indien zurück.Am römisch 40 kehrte die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe wieder freiwillig nach Indien zurück. Die Beschwerdeführerin reiste erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hat am 02.02.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Die Beschwerdeführerin reiste erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hat am 02.02.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , statt und behob den Bescheid
3 BFA-VG.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , statt und behob den Bescheid
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das BFA mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das BFA mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 15.07.2021, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G und legte sie Integrationsunterlagen (Prüfungsterminbestätigung für Deutschprüfungen, Rechnungen über Prüfungstaxe, Einstellungszusage, Bestätigung der Meldung) vor.Mit Schreiben vom 15.07.2021, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und legte sie Integrationsunterlagen (Prüfungsterminbestätigung für Deutschprüfungen, Rechnungen über Prüfungstaxe, Einstellungszusage, Bestätigung der Meldung) vor. In der Folge wurde ihr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verbesserungsauftrag vom XXXX im Hinblick auf die Vorlage von Urkunden und Nachweisen erteilt.In der Folge wurde ihr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verbesserungsauftrag vom römisch 40 im Hinblick auf die Vorlage von Urkunden und Nachweisen erteilt. In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine näher begründete Stellungnahme vom XXXX (Antragsbegründung, Antrag auf Heilung des Mangels).In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine näher begründete Stellungnahme vom römisch 40 (Antragsbegründung, Antrag auf Heilung des Mangels). Am XXXX fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beziehung eines Dolmetschers für Punjabi statt, im Zuge welcher die Beschwerdeführerin ihren indischen Führerschein vorlegte. Am römisch 40 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beziehung eines Dolmetschers für Punjabi statt, im Zuge welcher die Beschwerdeführerin ihren indischen Führerschein vorlegte. Mit Bescheid vom nämlichen Tag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom XXXX
G 2005 zurück.Mit Bescheid vom nämlichen Tag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom römisch 40
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 01.10.2021 durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Am 05.10.2021 langte die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit E-Mail vom 19.11.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail der BBU betreffend die Ausreise der Beschwerdeführerin, welcher angeschlossen waren: - Ausreisebestätigung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betreffend die Beschwerdeführerin vom XXXX , wonach jene am XXXX im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgereist ist.- Ausreisebestätigung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betreffend die Beschwerdeführerin vom römisch 40 , wonach jene am römisch 40 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgereist ist. - Ausreisebestätigung der BBU Rückkehrberatung und Services betreffend freiwillige Ausreise auf dem Flugweg unter organisatorischer Unterstützung, Übernahme der Heimreisekosten sowie finanzieller Starthilfe und Genehmigung der Teilnahme an einem Reintegrationsprojekt - Heimreisezertifikat („Emergency Certificate“) Eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2022 ergab, dass die Beschwerdeführerin in Österreich seit XXXX nicht mehr behördlich gemeldet ist.Eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2022 ergab, dass die Beschwerdeführerin in Österreich seit römisch 40 nicht mehr behördlich gemeldet ist. Mit Fax vom XXXX wurde die Beschwerde von der rechtsfreundlichen Vertretung der BF zurückgezogen.Mit Fax vom römisch 40 wurde die Beschwerde von der rechtsfreundlichen Vertretung der BF zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchpunkt A) Da die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Fax vom XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Fax vom römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere). Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.2126575.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.