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{'item': 'W228 2216929-1'}

Obsah (9)§ 17Art 133§ 6§ 414§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW228 2216929-1 SpruchW228 2211966-1/26Z, W228 2211966-1/26Z W228 2216929-1/31Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsger

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des, derzeit bei der ÖGK anhängigen, Verfahrens, Verfahrenszahl: XXXX , ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des, derzeit bei der ÖGK anhängigen, Verfahrens, Verfahrenszahl: römisch 40 , ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit zwei Bescheiden der der WGKK wurde festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) für näher genannte Zeiträume 1990 bis 1999 gem. § 5 Abs. 1 Z 5 ASVG, in der damals anzuwendenden Fassung, von der Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer der Dienstgeber XXXX und XXXX ausgenommen ist.Mit zwei Bescheiden der der WGKK wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) für näher genannte Zeiträume 1990 bis 1999 gem. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG, in der damals anzuwendenden Fassung, von der Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer der Dienstgeber römisch 40 und römisch 40 ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer brachte via Rechtsvertreter jeweils eine Beschwerde gegen die genannten zwei Bescheide ein. Die Aktenvorlage des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz langte am 13.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Verhandlung vom 03.11.2021 ergab sich, dass ein weiteres Verfahren betreffend den Beschwerdeführer und die XXXX bei der ÖGK noch anhängig ist. Es wurden im Gefolge der Verhandlung amtswegige Erhebungen zur Klärung der Vorfrage betreffend das Verfahren XXXX geführt. Die Vorfrage konnte in den gegenständlichen Verfahren jedoch aufgrund Uneinheitlichkeit der Rechtsansichten der verfahrensführenden Institutionen, nicht geklärt werden, ohne sich dem Risiko eines oder mehrerer Wiederaufnahmeverfahren auszusetzen. In der Verhandlung vom 03.11.2021 ergab sich, dass ein weiteres Verfahren betreffend den Beschwerdeführer und die römisch 40 bei der ÖGK noch anhängig ist. Es wurden im Gefolge der Verhandlung amtswegige Erhebungen zur Klärung der Vorfrage betreffend das Verfahren römisch 40 geführt. Die Vorfrage konnte in den gegenständlichen Verfahren jedoch aufgrund Uneinheitlichkeit der Rechtsansichten der verfahrensführenden Institutionen, nicht geklärt werden, ohne sich dem Risiko eines oder mehrerer Wiederaufnahmeverfahren auszusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: In der Verhandlung vom 03.11.2021 ergab sich, dass ein weiteres Verfahren betreffend den Beschwerdeführer und die XXXX bei der ÖGK noch anhängig ist. Es wurden im Gefolge der Verhandlung amtswegige Erhebungen zur Klärung der Vorfrage betreffend das Verfahren XXXX geführt. In der Verhandlung vom 03.11.2021 ergab sich, dass ein weiteres Verfahren betreffend den Beschwerdeführer und die römisch 40 bei der ÖGK noch anhängig ist. Es wurden im Gefolge der Verhandlung amtswegige Erhebungen zur Klärung der Vorfrage betreffend das Verfahren römisch 40 geführt. Die Vorfrage, ob das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur XXXX Hauptberuf und Haupteinnahmequelle darstellen oder auch dort die Ausnahme des § 5 Abs. 1 Z 5 ASVG, in der damals anzuwendenden Fassung, gegeben ist, konnte in den gegenständlichen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren jedoch aufgrund Uneinheitlichkeit der Rechtsansichten der verfahrensführenden Institutionen, nicht geklärt werden, ohne sich dem Risiko eines oder mehrerer Wiederaufnahmeverfahren auszusetzen.Die Vorfrage, ob das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur römisch 40 Hauptberuf und Haupteinnahmequelle darstellen oder auch dort die Ausnahme des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG, in der damals anzuwendenden Fassung, gegeben ist, konnte in den gegenständlichen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren jedoch aufgrund Uneinheitlichkeit der Rechtsansichten der verfahrensführenden Institutionen, nicht geklärt werden, ohne sich dem Risiko eines oder mehrerer Wiederaufnahmeverfahren auszusetzen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Verhandlungsprotokoll und dem Schriftverkehr zwischen ÖGK und Bundesverwaltungsgericht und sind unstrittig.
  3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem ASVG zu zwei Dienstgebern stellt die Frage nach dem Vorliegen eines weiteren Dienstverhältnisses zu einem dritten Dienstgeber, welches als Hauptberuf und Haupteinnahmequelle im Sinne zu § 5 Abs. 1 Z 5 ASVG qualifizieren ist und somit in weiterer Folge die Frage der dortigen Anwendung oder Nichtanwendung des § 5 Abs. 1 Z 5 ASVG, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das diesbezügliche Verfahren ist bei der ÖGK anhängig und ist die Entscheidung der ÖGK sowie eine allfällige Entscheidung des BVwG abzuwarten um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und zwei unnötigen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen.In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem ASVG zu zwei Dienstgebern stellt die Frage nach dem Vorliegen eines weiteren Dienstverhältnisses zu einem dritten Dienstgeber, welches als Hauptberuf und Haupteinnahmequelle im Sinne zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG qualifizieren ist und somit in weiterer Folge die Frage der dortigen Anwendung oder Nichtanwendung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG, eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Das diesbezügliche Verfahren ist bei der ÖGK anhängig und ist die Entscheidung der ÖGK sowie eine allfällige Entscheidung des BVwG abzuwarten um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und zwei unnötigen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen. Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2216929.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.