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{'item': 'W231 2250094-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW231 2250094-1 SpruchW231 2250094-1/3Z, W231 2250094-1/3Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) führt als Verfahrensidentität den Namen XXXX und als Geburtsdatum den XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. 1.
  3. Der Beschwerdeführer (BF) führt als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und als Geburtsdatum den römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er begründete seine Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen damit, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara in seinem Heimatstaat verfolgt würde und Christ geworden sei, er legte einen Taufschein der Römisch-Katholischen Kirche vor. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA) vom 04.05.2017 wurde dem BF gem. § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA) vom 04.05.2017 wurde dem BF gem. Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.01.2021, GZ: XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §87 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF seiner Verlobten in deren Wohnung in Anwesenheit von deren Tochter im Streit eine schwere Körperverletzung absichtlich zufügte, indem er ihr mit einem Küchenmesser einen Stich in den Bauch versetzte, wodurch ihre Bauchdecke geöffnet wurde. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend der Einsatz einer Waffe sowie der Angriff in der eigenen Wohnung gewertet. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Täter dem Opfer nach der Tatbegehung geholfen habe, die Wunde zu versorgen.1.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.01.2021, GZ: römisch 40 wurde der BF wegen dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §87 Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF seiner Verlobten in deren Wohnung in Anwesenheit von deren Tochter im Streit eine schwere Körperverletzung absichtlich zufügte, indem er ihr mit einem Küchenmesser einen Stich in den Bauch versetzte, wodurch ihre Bauchdecke geöffnet wurde. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend der Einsatz einer Waffe sowie der Angriff in der eigenen Wohnung gewertet. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Täter dem Opfer nach der Tatbegehung geholfen habe, die Wunde zu versorgen. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.08.2021, GZ: XXXX wurde der Berufung des BF nicht stattgegeben und das vom Landesgericht für Strafsachen Wien ausgesprochene Urteil bestätigt. Es führte u.a. aus, dass das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt habe. Die Art und Weise der Tatbegehung sowie der Umstand, dass der BF bereits zuvor zweimal gegen seine Verlobte tätlich geworden sei stehe der Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Täter keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, entgegen.Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.08.2021, GZ: römisch 40 wurde der Berufung des BF nicht stattgegeben und das vom Landesgericht für Strafsachen Wien ausgesprochene Urteil bestätigt. Es führte u.a. aus, dass das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt habe. Die Art und Weise der Tatbegehung sowie der Umstand, dass der BF bereits zuvor zweimal gegen seine Verlobte tätlich geworden sei stehe der Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Täter keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, entgegen. 1.
  8. Die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens vom 14.10.2021 wurde dem BF gemeinsam mit der Aufforderung zu einer Stellungnahme und den aktuellen Länderinformationen zugestellt. Am 02.11.2021 langte die Stellungnahme bei der Behörde ein, in der der BF im Wesentlichen auf die in Österreich erworbene Ausbildung und seine Integrationsbemühungen einging. Zu einer eventuellen Gefährdung in Afghanistan brachte er vor, dass Afghanistan nicht sein Land sei und er Angst vor den Taliban hätte. 1.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.11.2021 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Dem BF wurde der Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm §9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III); es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass seine Abschiebung nach AFG unzulässig ist (Spruchpunkt V), es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI) und ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII). 1.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.11.2021 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Dem BF wurde der Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit §9 Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei); es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass seine Abschiebung nach AFG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf), es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs) und ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Die Behörde ging in ihren Feststellungen u.a. davon aus, dass der BF Christ sei, er im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen sei. Der BF sei in Österreich wegen eines Verbrechens verurteilt und habe einen Asylausschlussrund gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt: Er habe ein „besonders schweres Verbrechen“ begangen, die Tat sei objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend gewesen. Der BF stelle auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Schließlich würden die öffentlichen Interessen an der Rückführung des BF schwerer als allfällige private Interessen des BF am Verbleib in Österreich wiegen. Der BF habe mit seiner Tat auch den Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gem. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei. Die Behörde ging in ihren Feststellungen u.a. davon aus, dass der BF Christ sei, er im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen sei. Der BF sei in Österreich wegen eines Verbrechens verurteilt und habe einen Asylausschlussrund gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt: Er habe ein „besonders schweres Verbrechen“ begangen, die Tat sei objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend gewesen. Der BF stelle auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Schließlich würden die öffentlichen Interessen an der Rückführung des BF schwerer als allfällige private Interessen des BF am Verbleib in Österreich wiegen. Der BF habe mit seiner Tat auch den Aberkennungsgrund gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei. 1.
  11. Gegen diesen Bescheid hat der vertretene BF mit näheren Ausführungen Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und IV erhoben, u.a. Mitglieder seiner „Wahlfamilien“ als Zeugen für seine gute Integration in Österreich beantragt und auch auf seine berufliche Verankerung verwiesen. Es bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben. In Bezug auf die Aberkennung von Asyl wird u.a. vorgebracht, dass für die vorzunehmende Güterabwägung zwischen den Interessen des BF und den öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung das Vorabentscheidungsversuchen des VwGH (Beschluss vom 20.10.2022, Ra 2021/20/0246) an den EuGH relevant sei; die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde vom BF angeregt.1.
  12. Gegen diesen Bescheid hat der vertretene BF mit näheren Ausführungen Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch vier erhoben, u.a. Mitglieder seiner „Wahlfamilien“ als Zeugen für seine gute Integration in Österreich beantragt und auch auf seine berufliche Verankerung verwiesen. Es bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben. In Bezug auf die Aberkennung von Asyl wird u.a. vorgebracht, dass für die vorzunehmende Güterabwägung zwischen den Interessen des BF und den öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung das Vorabentscheidungsversuchen des VwGH (Beschluss vom 20.10.2022, Ra 2021/20/0246) an den EuGH relevant sei; die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde vom BF angeregt.
  13. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG lautet:Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Paragraph 38, AVG lautet: §
  15. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (Hervorhebung nicht im Original):„
  16. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?Mit Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (Hervorhebung nicht im Original):, „
  18. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  19. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  20. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  21. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  22. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  23. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Auch im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (wogegen der BF Beschwerde erhoben hat). Gleichzeitig wurde die Abschiebung des BF nach Afghanistan gem. §8 Abs. 3a AsylG 2005 für unzulässig erklärt (wogegen der BF keine Beschwerde erhoben hat).Auch im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (wogegen der BF Beschwerde erhoben hat). Gleichzeitig wurde die Abschiebung des BF nach Afghanistan gem. §8 Absatz 3 a, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (wogegen der BF keine Beschwerde erhoben hat). Die belangte Behörde hat dem straffälligen BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Daher ist im Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I jedenfalls eine Prüfung erforderlich, ob ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt und in diesem Zusammenhang, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind. Die belangte Behörde hat dem straffälligen BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Daher ist im Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins jedenfalls eine Prüfung erforderlich, ob ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt und in diesem Zusammenhang, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind. Bejahendenfalls ist Spruchpunkt II und damit § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen. In weiterer Folge kann die Prüfung des in Beschwere gezogenen Spruchpunkts V. betreffend die Rückkehrentscheidung erforderlich werden, wobei zu beurteilen wäre, ob eine Rückkehrentscheidung selbst dann zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist.Bejahendenfalls ist Spruchpunkt römisch zwei und damit Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen. In weiterer Folge kann die Prüfung des in Beschwere gezogenen Spruchpunkts römisch fünf. betreffend die Rückkehrentscheidung erforderlich werden, wobei zu beurteilen wäre, ob eine Rückkehrentscheidung selbst dann zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist. Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248). Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen vor. Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen vergleiche VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248). Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W231.2250094.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.