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{'item': 'W238 2245222-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW238 2245222-1 Spruch, W238 2245222-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorferstraße 71/10, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 26.01.2021, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2021, WF XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.01.2021 bis 28.02.2021 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 13.10.2021 und am 11.01.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorferstraße 71/10, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 26.01.2021, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2021, WF römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.01.2021 bis 28.02.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 13.10.2021 und am 11.01.2022 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 für die Zeit vom 25.01.2021 bis 14.02.2021 sowie vom 23.02.2021 bis 28.02.2021 verloren. Für die Zeit vom 18.01.2021 bis 24.01.2021 wird der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 3 AlVG teilweise nachgesehen.Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, für die Zeit vom 25.01.2021 bis 14.02.2021 sowie vom 23.02.2021 bis 28.02.2021 verloren. Für die Zeit vom 18.01.2021 bis 24.01.2021 wird der Verlust des Anspruchs gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG teilweise nachgesehen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß , Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die beschwerdeführende Partei noch durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG weder durch die beschwerdeführende Partei noch durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W238.2245222.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.