RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW251 1304243-4 SpruchW251 1304243-4/5E, W251 1304243-4/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RAe Braunsberger-Lechner & Loos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2021, Zl. 750293002-180847989, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RAe Braunsberger-Lechner & Loos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2021, Zl. 750293002-180847989, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte in Österreich am 04.03.2005 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2006 vollumfänglich abgewiesen und eine Ausweisung erlassen, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhob. Diese zog er in weiterer Folge hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Asyl und subsidiärer Schutz) zurück.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte in Österreich am 04.03.2005 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2006 vollumfänglich abgewiesen und eine Ausweisung erlassen, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhob. Diese zog er in weiterer Folge hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Asyl und subsidiärer Schutz) zurück.
- Aufgrund seiner Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen wurde ihm am 12.07.2011 ein Aufenthaltstitel als Angehöriger einer EWR-Bürgerin erteilt, der mehrmals, zuletzt bis 13.07.2021, verlängert wurde.
- Nach der Scheidung der Ehe am 10.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit Gültigkeit von 19.03.2018 bis 19.03.2019 erteilt. Am 11.03.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Verlängerungsantrag.
- Am 04.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und in eine Justizanstalt gebracht.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und § 15 StGB sowie des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Er wurde am 04.03.2019 bedingt aus der Strafhaft entlassen.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Er wurde am 04.03.2019 bedingt aus der Strafhaft entlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 04.04.2019 wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
- Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.04.2021 teilweise statt und setzte das Aufenthaltsverbot unter Berücksichtigung des Privatlebens des Beschwerdeführers auf vier Jahre herab.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und führte nach Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht eine außerordentliche Revision aus.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 53 BFA-VG aufgetragen, die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Höhe von 2188,23 Euro zu ersetzen.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 53, BFA-VG aufgetragen, die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Höhe von 2188,23 Euro zu ersetzen.
- Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2021 nach Pristina abgeschoben.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Kostenbescheid Vorstellung, da sich die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als rechtwidrig erweise und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof noch anhängig sei. Es werde daher beantragt, das ordentliche Verwaltungsverfahren einzuleiten.
- Das Bundesamt erließ im ordentlichen Ermittlungsverfahren den hier gegenständlich angefochtenen Bescheid und legte dem Beschwerdeführer gem. § 53 BFA-VG die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Höhe von 2188,23 Euro auf.
- Das Bundesamt erließ im ordentlichen Ermittlungsverfahren den hier gegenständlich angefochtenen Bescheid und legte dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 53, BFA-VG die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Höhe von 2188,23 Euro auf.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als rechtswidrig erweise und diesbezüglich nach wie vor ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Da die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtswidrig sei, könne der Beschwerdeführer auch nicht zum Ersatz dieser Kosten herangezogen werden.
- Der Verwaltungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021 mit Erkenntnis vom 11.11.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
- Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgend der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis vom 29.12.2021 statt und behob den Bescheid vom 04.04.2019 ersatzlos.
- Mit Schreiben seines Vertreters vom 23.12.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Verwaltungsgerichthof das Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis vom 11.11.2021 zur Gänze aufgehoben habe.
- Mit Schreiben seines Vertreters vom 05.01.2022 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Bundesverwaltungsgericht das Aufenthaltsverbot nunmehr behoben habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger des Kosovo, seine Muttersprache ist Albanisch. 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger des Kosovo, seine Muttersprache ist Albanisch. 1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2005 in Österreich auf. Aufgrund seiner Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen wurde ihm am 12.07.2011 ein Aufenthaltstitel als Angehöriger einer EWR-Bürgerin erteilt, der mehrmals, zuletzt bis 13.07.2021, verlängert wurde. Nach der Scheidung der Ehe am 10.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit Gültigkeit von 19.03.2018 bis 19.03.2019 erteilt. Am 11.03.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Verlängerungsantrag. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.02.2019 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach § 28a SMG, 15 StGB und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. In dem Urteil wurde als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen nach dem SMG, die Gewinnerzielungsabsicht und das vielfache Übersteigen der Grenzmenge angegeben, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Suchtgiftsicherstellung.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.02.2019 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG, 15 StGB und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. In dem Urteil wurde als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen nach dem SMG, die Gewinnerzielungsabsicht und das vielfache Übersteigen der Grenzmenge angegeben, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Suchtgiftsicherstellung. 1.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2019 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.04.2021 teilweise statt und setzte das Aufenthaltsverbot unter Berücksichtigung des Privatlebens des Beschwerdeführers auf vier Jahre herab. Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2021 in den Kosovo abgeschoben. Hierfür sind Kosten in der Höhe von 2188,23 Euro entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2019 mit Erkenntnis vom 11.11.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das Bundesverwaltungsgericht gab – dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgend – der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot daher mit Erkenntnis vom 29.12.2021 statt und Behob den Bescheid ersatzlos.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister und in das Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- §§ 46 FPG und 53 BFA-VG lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 46, FPG und 53 BFA-VG lauten auszugsweise: „Abschiebung (FPG)
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. […] Kostenersatz (BVA-VG)
(1)Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:
(1)Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:
- Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FPG entstehen,
- Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG. […]“ 3.1.
- „§ 53 BFA-VG 2014 hat (letztlich) in § 113 FrPolG 2005 (idF vor dem FNG 2014) "seinen Ursprung" (vgl. ErläutRV zu § 53 BFA-VG 2014 (1803 BlgNR
- GP 33), wonach diese Bestimmung im Wesentlichen dem geltenden § 113 FrPolG 2005 entspricht). Nach den ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR
- GP 111) bestimmt Abs. 1 des § 113 FrPolG 2005 eine grundsätzliche Kostenpflicht des Fremden, die im Fall der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung, der Zurückschiebung sowie im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schubhaft entstehen. […]“ (VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0009). 3.1.
- „§ 53 BFA-VG 2014 hat (letztlich) in Paragraph 113, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FNG 2014) "seinen Ursprung" vergleiche ErläutRV zu Paragraph 53, BFA-VG 2014 (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 33), wonach diese Bestimmung im Wesentlichen dem geltenden Paragraph 113, FrPolG 2005 entspricht). Nach den ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 111) bestimmt Absatz eins, des Paragraph 113, FrPolG 2005 eine grundsätzliche Kostenpflicht des Fremden, die im Fall der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung, der Zurückschiebung sowie im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schubhaft entstehen. […]“ (VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0009). § 113 Abs. 1 FPG normiert - inhaltlich ebenso wie davor § 103 Abs. 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs. 1 FrG 1993 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung einer gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Rückkehrentscheidung entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488).Paragraph 113, Absatz eins, FPG normiert - inhaltlich ebenso wie davor Paragraph 103, Absatz eins, FrG 1997 und vor diesem Paragraph 79, Absatz eins, FrG 1993 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung einer gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Rückkehrentscheidung entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488). 3.1.
- Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2019 ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren verhängt, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021 auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Am 24.07.2021 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben. Die Abschiebung erfolgte zur Durchsetzung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FPG. Dem Bund sind bei der Abschiebung Kosten in der Höhe von 2188,23 Euro entstanden. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2021 behoben. Im zweiten Rechtsgang behob das Bundesverwaltungsgericht das vom Bundesamt am 04.04.2019 erlassenen Aufenthaltsverbote zur Gänze. Da sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als rechtswidrig erwiesen hat, hätte auch die darauf gestützte Abschiebung nicht stattfinden dürfen. Dem Beschwerdeführer sind daher für die rechtswidrig erfolgte Abschiebung keine Kosten aufzuerlegen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. 3.1.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.3.1.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.1304243.4.00