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{'item': 'W254 2251182-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 1§ 2§ 3§ 5§ 8h§ 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW254 2251182-1 Spruch, W254 2251182-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 11.01.2022 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Häuslichen Unterricht bei der Bildungsdirektion Steiermark an. Mit Bescheid vom 13.01.2022 wurde diese Anzeige als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Teilnahme am Häuslichen Unterricht jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen sei. Der Bescheid wurde am 20.02.2022 zugestellt. Mit Beschwerde vom 24.01.2022 erhob die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass eine Meldung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, da die Erstbeschwerdeführerin vor Schulbeginn noch nicht in Österreich wohnhaft gewesen sei. Sie habe bereits im Ausland am Heimunterricht teilgenommen und es sei ihr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Hochrisikogruppe nicht möglich, Präsenzunterricht zu besuchen. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde am 31.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist am XXXX geboren und damit schulpflichtig.Die Erstbeschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und damit schulpflichtig. Mit E-Mail vom 11.01.2022 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Häuslichen Unterricht bei der Bildungsdirektion Steiermark an. Das Schuljahr 2021/2022 begann in der Steiermark am 13.09.2021.Das Schuljahr 2021 aus 2022, begann in der Steiermark am 13.09.2021. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 1Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2

Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3

Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. § 11 Schulpflichtgesetz 1985 lautet:Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 lautet: C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.

(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs.

3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(2a)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 2018, Rz 246 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres – der Bildungsdirektion anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  1. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG [S 506] mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vgl. zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).Bei der Frist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 2018, Rz 246 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres – der Bildungsdirektion anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG [S 506] mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vergleiche zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061). Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht wäre nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese vor dem 13.09.2021 der Bildungsdirektion für Steiermark angezeigt worden wäre. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend im Bescheid ausgeführt hat, hat die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht

§ 11Abs. 3 Sch

PflG zwingend vor Beginn des Schuljahres zu erfolgen. Davon sind keinerlei Ausnahmetatbestände gesetzlich vorgesehen. Die Beschwerdeführerinnen haben erst am 11.01.2022 die Teilnahme am Häuslichen Unterricht und damit verspätet angezeigt. Die Zurückweisung der Anzeige durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.Wie bereits die belangte Behörde zutreffend im Bescheid ausgeführt hat, hat die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zwingend vor Beginn des Schuljahres zu erfolgen. Davon sind keinerlei Ausnahmetatbestände gesetzlich vorgesehen. Die Beschwerdeführerinnen haben erst am 11.01.2022 die Teilnahme am Häuslichen Unterricht und damit verspätet angezeigt. Die Zurückweisung der Anzeige durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Vollständigkeitshalber ist noch auszuführen, dass

§ 11Abs.

2a Schulpflichtgesetz die Teilnahme am Häuslichen Unterricht nicht für Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen haben.Der Vollständigkeitshalber ist noch auszuführen, dass

Paragraph 11, Absatz 2 a, Schulpflichtgesetz die Teilnahme am Häuslichen Unterricht nicht für Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen haben. Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen, dass die Erstbeschwerdeführerin einer Hochrisikogruppe angehört und ihr die Teilnahme am Präsenzunterricht aus diesem Grund nicht möglich sei, auf die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19 Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021 hinzuweisen, wonach Schülerinnen und Schülern – allenfalls unter der Auflage der Vorlage eines ärztlichen Attestes - die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt werden kann. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe rechtfertigt somit lediglich das Fernbleiben vom Präsenzunterricht, ermöglicht aber nicht ohne weiteres die Teilnahme am Häuslichen Unterricht.Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen, dass die Erstbeschwerdeführerin einer Hochrisikogruppe angehört und ihr die Teilnahme am Präsenzunterricht aus diesem Grund nicht möglich sei, auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19 Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, hinzuweisen, wonach Schülerinnen und Schülern – allenfalls unter der Auflage der Vorlage eines ärztlichen Attestes - die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt werden kann. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe rechtfertigt somit lediglich das Fernbleiben vom Präsenzunterricht, ermöglicht aber nicht ohne weiteres die Teilnahme am Häuslichen Unterricht. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2251182.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.