4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 11.01.2022 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Häuslichen Unterricht bei der Bildungsdirektion Steiermark an. Mit Bescheid vom 13.01.2022 wurde diese Anzeige als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Teilnahme am Häuslichen Unterricht jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen sei. Der Bescheid wurde am 20.02.2022 zugestellt. Mit Beschwerde vom 24.01.2022 erhob die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass eine Meldung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, da die Erstbeschwerdeführerin vor Schulbeginn noch nicht in Österreich wohnhaft gewesen sei. Sie habe bereits im Ausland am Heimunterricht teilgenommen und es sei ihr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Hochrisikogruppe nicht möglich, Präsenzunterricht zu besuchen. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde am 31.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist am XXXX geboren und damit schulpflichtig.Die Erstbeschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und damit schulpflichtig. Mit E-Mail vom 11.01.2022 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Häuslichen Unterricht bei der Bildungsdirektion Steiermark an. Das Schuljahr 2021/2022 begann in der Steiermark am 13.09.2021.Das Schuljahr 2021 aus 2022, begann in der Steiermark am 13.09.2021. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. § 11 Schulpflichtgesetz 1985 lautet:Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 lautet: C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.
2 oder einen Deutschförderkurs
3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs
Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
PflG zwingend vor Beginn des Schuljahres zu erfolgen. Davon sind keinerlei Ausnahmetatbestände gesetzlich vorgesehen. Die Beschwerdeführerinnen haben erst am 11.01.2022 die Teilnahme am Häuslichen Unterricht und damit verspätet angezeigt. Die Zurückweisung der Anzeige durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.Wie bereits die belangte Behörde zutreffend im Bescheid ausgeführt hat, hat die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zwingend vor Beginn des Schuljahres zu erfolgen. Davon sind keinerlei Ausnahmetatbestände gesetzlich vorgesehen. Die Beschwerdeführerinnen haben erst am 11.01.2022 die Teilnahme am Häuslichen Unterricht und damit verspätet angezeigt. Die Zurückweisung der Anzeige durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Vollständigkeitshalber ist noch auszuführen, dass
2a Schulpflichtgesetz die Teilnahme am Häuslichen Unterricht nicht für Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen haben.Der Vollständigkeitshalber ist noch auszuführen, dass
Paragraph 11, Absatz 2 a, Schulpflichtgesetz die Teilnahme am Häuslichen Unterricht nicht für Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen haben. Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen, dass die Erstbeschwerdeführerin einer Hochrisikogruppe angehört und ihr die Teilnahme am Präsenzunterricht aus diesem Grund nicht möglich sei, auf die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19 Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021 hinzuweisen, wonach Schülerinnen und Schülern – allenfalls unter der Auflage der Vorlage eines ärztlichen Attestes - die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt werden kann. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe rechtfertigt somit lediglich das Fernbleiben vom Präsenzunterricht, ermöglicht aber nicht ohne weiteres die Teilnahme am Häuslichen Unterricht.Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen, dass die Erstbeschwerdeführerin einer Hochrisikogruppe angehört und ihr die Teilnahme am Präsenzunterricht aus diesem Grund nicht möglich sei, auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19 Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, hinzuweisen, wonach Schülerinnen und Schülern – allenfalls unter der Auflage der Vorlage eines ärztlichen Attestes - die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt werden kann. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe rechtfertigt somit lediglich das Fernbleiben vom Präsenzunterricht, ermöglicht aber nicht ohne weiteres die Teilnahme am Häuslichen Unterricht. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2251182.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.