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{'item': 'W262 2232526-1'}

Obsah (17)§ 38Art. 133§ 24§ 25§ 14§ 21a§ 15§ 81§ 293§ 2§ 13j§ 3§ 33§ 36§ 36a§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW262 2232526-1 Spruch, W262 2232526-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 38i

Vm §§ 24 und 25 AlVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.12.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2020, GZ römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in einem näher bezeichneten Zeitraum

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangten Behörde“ bezeichnet) vom 02.12.2019 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für näher bezeichnete Zeiträume in den Jahren 2017 und 2018

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 3.849,54 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des Einkommensteuerbescheides seiner Gattin für das Jahr 2017 eine Anrechnung auf seinen Notstandshilfebezug ergebe. € 503,13 seien bereits einbehalten worden. 1. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangten Behörde“ bezeichnet) vom 02.12.2019 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für näher bezeichnete Zeiträume in den Jahren 2017 und 2018

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 3.849,54 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des Einkommensteuerbescheides seiner Gattin für das Jahr 2017 eine Anrechnung auf seinen Notstandshilfebezug ergebe. € 503,13 seien bereits einbehalten worden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die relevanten Freigrenzen für seine drei Kinder und seine Ehefrau nicht berücksichtigt worden seien und insofern die Rückforderung nicht in der festgestellten Höhe bestehe.
  2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 11.02.2020 gab der Beschwerdeführer nach Erläuterungen durch den Leiter der Amtshandlung an, die Berechnung und das Zustandekommen des Rückforderungsbetrages, insbesondere auch die Berücksichtigung der Freigrenzen zur Kenntnis zu nehmen. Weitere zu berücksichtigende Freigrenzen verneinte er. Zum Einkommen seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer an, dass dieses vom Finanzamt geschätzt worden sei und insofern der Einkommenssteuerbescheid aus 2017 nicht den Tatsachen entspreche. Lohnzettel betreffend eine weitere unselbständige Tätigkeit der Ehefrau legte der Beschwerdeführer vor. Er stellte in Aussicht, dass der Einkommenssteuerbescheid seiner Ehefrau für das Jahr 2017 bekämpft werde.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG wie folgt abgeändert:

§ 38i

Vm §§ 24, 33 und 36, 36a AlVG und §§ 2, 6 Notstandshilfeverordnung wird die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.02.2017 bis 30.11.2017 von € 31,09 auf € 21,96 täglich, für den Zeitraum von 01.12.2017 bis 31.12.2017 von € 31,09 auf € 15,64 täglich, für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.01.2018 von € 31,70 täglich auf keinen Anspruch rückwirkend berichtigt und der durch die rückwirkende Berichtigung der Bemessung entstandene Übergenuss an Notstandshilfe iHv € 3.844,58 rückgefordert. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG wie folgt abgeändert:

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, 33 und 36, 36 a AlVG und Paragraphen 2, 6, Notstandshilfeverordnung wird die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.02.2017 bis 30.11.2017 von € 31,09 auf € 21,96 täglich, für den Zeitraum von 01.12.2017 bis 31.12.2017 von € 31,09 auf € 15,64 täglich, für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.01.2018 von € 31,70 täglich auf keinen Anspruch rückwirkend berichtigt und der durch die rückwirkende Berichtigung der Bemessung entstandene Übergenuss an Notstandshilfe iHv € 3.844,58 rückgefordert. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und Berechnung der konkreten Rückforderungsbeträge aus, dass für den Bezug von Notstandshilfe das Vorliegen eine Notlage unabdingbare Voraussetzung sei. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe nach den (bis 30.06.2018) geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Die belangte Behörde sei bei der nachträglichen Berechnung der Notstandshilfe aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit der Ehegattin nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden. Aufgrund dessen sei der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2017 der Ehegattin des Beschwerdeführers zur endgültigen Beurteilung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers zugrunde zu legen.

  1. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte sein Vorbringen, dass der Einkommenssteuerbescheid seiner Ehefrau aus 2017 nicht korrekt sei, das diese bereits in Insolvenz gewesen sei und keine Einkünfte erzielt habe. Hätte er gewusst, dass sich die Entscheidung des AMS auf den Einkommensteuerbescheid stütze, hätte er dagegen auch ein Rechtsmittel erhoben. Darüber hinaus brachte er vor, dass er die von der belangten Behörde veranschlagten Raten iHv € 367 monatlich zu hoch seien und er diese nicht bewältigen könne.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 29.06.2020 vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 02.07.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, darzulegen, ob gegen den Einkommensteuerbescheid seiner Ehefrau für das Jahr 2017 vom 18.07.2018 ein Rechtsmittel erhoben bzw. ein Verfahren eingeleitet wurde.
  4. Mit Eingabe vom 06.08.2020 legte der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid seiner Ehefrau für das Jahr 2018 vom 26.09.2019 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn, eine Tochter und eine Stieftochter. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 01.01.2018 Notstandshilfe iHv € 31,09 täglich und vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 Notstandshilfe iHv € 31,70 täglich. Laut Einkommensteuerbescheid vom 18.07.2018 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 26.525,21 erzielt. Nach Abzug eines Pauschbetrages für Sonderausgaben iHv € 60, -- und der Einkommenssteuer iHv € 4.645,- ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von € 21.820,21 für das Jahr
  6. Aus dem Jahreseinkommen geteilt durch zwölf Monate ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.818,
  7. Für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 30.11.2017 ist dieses durchschnittliche aliquote Nettoeinkommen heranzuziehen, ein Freibetrag für den Ehegatten in der Höhe von € 647,-, Zusatzbeträge für die drei Kinder des Beschwerdeführers in der Höhe von 3x € 281,- sowie € 50,- aufgrund der erhöhten Kinderanzahl in Abzug zu bringen. Somit ergibt sich eine Anrechnung von € 278,35 (gerundet 278 x 12 Monate/365 Tage) und täglich € 9,
  8. Daraus ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 21,96 täglich. Für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 sind monatliche durchschnittliche Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers bestehend aus Einkommen aus Selbständigkeit von € 1.818,35 und Einkommen aus Dienstverhältnis € 194,57 (in Summe € 2.012,92) heranzuziehen. Ein Freibetrag für den Ehegatten in der Höhe von € 647,-, Zusatzbeträge für die drei Kinder des Beschwerdeführers in der Höhe von 3x € 281,- sowie € 50,- aufgrund der erhöhten Kinderanzahl und eine aliquote Werbekostenpauschale in Höhe von € 2,93 sind in Abzug zu bringen. Somit ergibt sich eine Anrechnung von € 469,99 (gerundet 470 x 12 Monate/365 Tage) und € 15,45 täglich. Daraus ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 15,64 täglich. Für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 sind das monatliche durchschnittliche Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers bestehend aus Einkommen aus Selbständigkeit von € 1.818,35 und Einkommen aus Dienstverhältnis € 780,62 (in Summe € 2.598,97) heranzuziehen. Ein Freibetrag für den Ehegatten in der Höhe von € 657,-, Zusatzbeträge für die drei Kinder des Beschwerdeführers in der Höhe von 3x € 285,50- sowie € 50,- aufgrund der erhöhten Kinderanzahl und eine aliquote Werbekostenpauschale in Höhe von € 11,- sind in Abzug zu bringen. Somit ergibt sich eine Anrechnung von € 1.024,47 (gerundet 1.024 x 12 Monate/365 Tage) und € 33,66 täglich. Die bezogene Notstandshilfe in diesem Zeitraum betrug ohne Anrechnung € 31,70, nach Anrechnung ergebe sich im obengenannten Zeitraum ein Anspruch in Höhe von € -1,96, weshalb in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. Der Rückzahlungsbetrag iHv € 3.844,58 setzt sich wie folgt zusammen: Zeitraum Tage TS bezogen TS richtig ausbezahlt berichtigt 01.02.2017 - 21.03.2017 49 31,09 21,96 1.523,41 1.076,04 25.03.2017 - 19.04.2017 26 31,09 21,96 808,34 570,96 24.04.2017 - 05.06.2017 43 31,09 21,96 1.336,87 944,28 10.06.2017 - 04.08.2017 56 31,09 21,96 1.741,04 1.229,76 28.08.2017 - 10.09.2017 14 31,09 21,96 435,26 307,44 19.09.2017 - 30.11.2017 73 31,09 21,96 2.269,57 1.603,08 01.12.2017 - 31.12.2017 31 31,09 15,64 963,79 484,84 01.01.2018 - 31.01.2018 31 31,70 0,00 982,70 0,00 Differenz der ausbezahlten Notstandshilfe und der berichtigten Notstandshilfe von 447,37 +237,38 + 392,59 + 511,28 + 127,82 + 666,49 + 478,95 + 982,70 beträgt in Summe € 3.844,
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in die monatlichen Erklärungen über das Nettoeinkommen, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung sowie den Einkommensteuerbescheid der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 18.07.2018 für das Jahr 2017 und die Lohnzettel der unselbständigen Beschäftigung. Die Feststellungen zum Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers, zu den Berechnungen der Anrechnungsbeträge, der ursprünglich und tatsächlich zustehenden Notstandshilfe und des Rückforderungsbetrages ergeben sich aus den nachvollziehbaren Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der maßgeblichen Fassung lauten: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, Ausmaß § 36.

(1)...Paragraph 36,
(1)...
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: (...) B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a)-Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a)-Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. b) - d) ...

(4)-
(8)... Einkommen § 36a.
(1)-
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Paragraph 36 a,

(1)-
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1.-Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1.-Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988; 2.-die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2.-die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden; 3.-Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.3.-Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1.-bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; 2.-bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung; 3.-bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides; 4.-bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.3. Die maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung in der maßgebenden Fassung lauten: „Beurteilung der Notlage § 2.
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Paragraph 2,
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) § 6.
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3)-
(9)…“ 3.4. Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist

§ 33Abs. 2 Al

VG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt

§ 33Abs. 3 Al

VG dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.

§ 36Abs. 2 erster Satz Al

VG sind in der NH-VO die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 33, Rz 651).3.4. Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.

Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz AlVG sind in der NH-VO die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 33,, Rz 651). § 2 Abs. 1 NH-VO normiert, dass Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.

Abs. 2 leg cit sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. § 6 Abs. 1 NH-VO regelt, dass bei der Heranziehung des Partnereinkommens ein Betrag freizulassen ist, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Partners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 33, Rz 654).Paragraph 2, Absatz eins, NH-VO normiert, dass Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.

Absatz 2, leg cit sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO regelt, dass bei der Heranziehung des Partnereinkommens ein Betrag freizulassen ist, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Partners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 33,, Rz 654). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 entfällt seit 01.07.2018 die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Berechnung des Anspruches der Notstandshilfe.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, entfällt seit 01.07.2018 die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Berechnung des Anspruches der Notstandshilfe. 3.5. Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweist § 36a AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen

§ 2Abs. 2 ESt

G, wobei

§ 36aAbs. 3 Z 1 Al

VG dem Einkommen

§ 2Abs. 2 ESt

G Verlustabzüge

§ 18Abs. 6 ESt

G hinzuzurechnen sind. Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt

§ 36aAbs.

7 als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens bzw. entsprechend aliquotiert, wenn jemand die selbständige Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet hat. Dieses ist bei Personen die zur Einkommensteuer veranlagt sind

§ 36aAbs. 5 Z 1 Al

VG durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen, bis zum Vorliegen des Bescheides an Hand von monatlichen Erklärungen über das jeweilige monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird, d.h. für Februar wird das für Jänner erklärte Nettoeinkommen herangezogen, für März wird das erklärte Nettoeinkommen der Monate Jänner und Februar addiert und dann durch 2 dividiert usw. Vom jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Berechnung, wobei als monatliches Einkommen bei einer durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.3.5. Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweist Paragraph 36 a, AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, EStG, wobei

Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG dem Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, EStG Verlustabzüge

Paragraph 18, Absatz 6, EStG hinzuzurechnen sind. Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt

Paragraph 36 a, Absatz 7, als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens bzw. entsprechend aliquotiert, wenn jemand die selbständige Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet hat. Dieses ist bei Personen die zur Einkommensteuer veranlagt sind

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen, bis zum Vorliegen des Bescheides an Hand von monatlichen Erklärungen über das jeweilige monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird, d.h. für Februar wird das für Jänner erklärte Nettoeinkommen herangezogen, für März wird das erklärte Nettoeinkommen der Monate Jänner und Februar addiert und dann durch 2 dividiert usw. Vom jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Berechnung, wobei als monatliches Einkommen bei einer durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. 3.5.1. Wie beweiswürdigend festgestellt, ergab die auf Grundlage des bekannt gegebenen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers vorläufig durchgeführte Berechnung einen Anspruch auf Notstandshilfe von 01.02.2017 bis 31.12.2017 iHv € 31,09 täglich und vom 01.01.2018 - 31.01.2018 iHv € 31,70 täglich. 3.5.2. Aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 vom 18.07.2018 erzielte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2017 nach Abzug der Sonderausgaben und Einkommensteuer jedoch Einkünfte in Höhe von € 21.820,21 somit ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.818,35. Es ergab sich daher hinsichtlich der Berichtigung

§ 24Abs. 2 Al

VG die in den Feststellungen ausführlich dargelegte Neuberechnung der Notstandshilfe, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 30.11.2017 einen Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 21,96, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 einen Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 15,64 und für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018 keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatte.Es ergab sich daher hinsichtlich der Berichtigung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die in den Feststellungen ausführlich dargelegte Neuberechnung der Notstandshilfe, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 30.11.2017 einen Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 21,96, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 einen Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 15,64 und für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018 keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatte. 3.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Einkommensteuerbescheid seiner Ehefrau für das Jahr 2017 vom 18.07.2018 entspreche nicht den Tatsachen, da diese zu diesem Zeitpunkt kein Einkommen mehr erzielte und die Einkünfte vom Finanzamt mangels Vorliegen von Unterlagen geschätzt worden seien, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass gegen oa. Bescheid ein Rechtsmittel erhoben wurde; einer diesbezüglichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes kam er nicht nach. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der klaren Rechtslage diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat. 3.7.

§ 25Abs.

1 AIVG kann das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührt hat. Ein Verschulden des Arbeitslosen muss dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag darf dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die bereits ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert.3.7.

Paragraph 25, Absatz eins, AIVG kann das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührt hat. Ein Verschulden des Arbeitslosen muss dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag darf dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die bereits ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert. 3.8. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist; insbesondere ist die belangte Behörde nach der klaren Rechtslage an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017 gebunden. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Insofern konnte trotz deren Beantragung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist; insbesondere ist die belangte Behörde nach der klaren Rechtslage an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017 gebunden. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Insofern konnte trotz deren Beantragung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützenDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2232526.1.00

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