Vm §§ 24 und 25 AlVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.12.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2020, GZ römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in einem näher bezeichneten Zeitraum
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangten Behörde“ bezeichnet) vom 02.12.2019 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für näher bezeichnete Zeiträume in den Jahren 2017 und 2018
Vm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 3.849,54 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des Einkommensteuerbescheides seiner Gattin für das Jahr 2017 eine Anrechnung auf seinen Notstandshilfebezug ergebe. € 503,13 seien bereits einbehalten worden. 1. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangten Behörde“ bezeichnet) vom 02.12.2019 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für näher bezeichnete Zeiträume in den Jahren 2017 und 2018
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 3.849,54 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des Einkommensteuerbescheides seiner Gattin für das Jahr 2017 eine Anrechnung auf seinen Notstandshilfebezug ergebe. € 503,13 seien bereits einbehalten worden.
GVG iVm § 56 AlVG wie folgt abgeändert:
Vm §§ 24, 33 und 36, 36a AlVG und §§ 2, 6 Notstandshilfeverordnung wird die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.02.2017 bis 30.11.2017 von € 31,09 auf € 21,96 täglich, für den Zeitraum von 01.12.2017 bis 31.12.2017 von € 31,09 auf € 15,64 täglich, für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.01.2018 von € 31,70 täglich auf keinen Anspruch rückwirkend berichtigt und der durch die rückwirkende Berichtigung der Bemessung entstandene Übergenuss an Notstandshilfe iHv € 3.844,58 rückgefordert. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG wie folgt abgeändert:
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, 33 und 36, 36 a AlVG und Paragraphen 2, 6, Notstandshilfeverordnung wird die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.02.2017 bis 30.11.2017 von € 31,09 auf € 21,96 täglich, für den Zeitraum von 01.12.2017 bis 31.12.2017 von € 31,09 auf € 15,64 täglich, für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.01.2018 von € 31,70 täglich auf keinen Anspruch rückwirkend berichtigt und der durch die rückwirkende Berichtigung der Bemessung entstandene Übergenuss an Notstandshilfe iHv € 3.844,58 rückgefordert. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und Berechnung der konkreten Rückforderungsbeträge aus, dass für den Bezug von Notstandshilfe das Vorliegen eine Notlage unabdingbare Voraussetzung sei. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe nach den (bis 30.06.2018) geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Die belangte Behörde sei bei der nachträglichen Berechnung der Notstandshilfe aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit der Ehegattin nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden. Aufgrund dessen sei der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2017 der Ehegattin des Beschwerdeführers zur endgültigen Beurteilung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers zugrunde zu legen.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, Ausmaß § 36.
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
H des Richtsatzes
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a)-Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. b) - d) ...
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Paragraph 36 a,
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1.-Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988; 2.-die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2.-die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden; 3.-Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.3.-Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
VG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt
VG dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
VG sind in der NH-VO die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 33, Rz 651).3.4. Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz AlVG sind in der NH-VO die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 33,, Rz 651). § 2 Abs. 1 NH-VO normiert, dass Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.
Abs. 2 leg cit sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. § 6 Abs. 1 NH-VO regelt, dass bei der Heranziehung des Partnereinkommens ein Betrag freizulassen ist, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Partners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 33, Rz 654).Paragraph 2, Absatz eins, NH-VO normiert, dass Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.
Absatz 2, leg cit sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO regelt, dass bei der Heranziehung des Partnereinkommens ein Betrag freizulassen ist, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Partners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 33,, Rz 654). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 entfällt seit 01.07.2018 die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Berechnung des Anspruches der Notstandshilfe.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, entfällt seit 01.07.2018 die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Berechnung des Anspruches der Notstandshilfe. 3.5. Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweist § 36a AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen
G, wobei
VG dem Einkommen
G Verlustabzüge
G hinzuzurechnen sind. Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt
7 als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens bzw. entsprechend aliquotiert, wenn jemand die selbständige Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet hat. Dieses ist bei Personen die zur Einkommensteuer veranlagt sind
VG durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen, bis zum Vorliegen des Bescheides an Hand von monatlichen Erklärungen über das jeweilige monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird, d.h. für Februar wird das für Jänner erklärte Nettoeinkommen herangezogen, für März wird das erklärte Nettoeinkommen der Monate Jänner und Februar addiert und dann durch 2 dividiert usw. Vom jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Berechnung, wobei als monatliches Einkommen bei einer durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.3.5. Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweist Paragraph 36 a, AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, EStG, wobei
Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG dem Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, EStG Verlustabzüge
Paragraph 18, Absatz 6, EStG hinzuzurechnen sind. Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt
Paragraph 36 a, Absatz 7, als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens bzw. entsprechend aliquotiert, wenn jemand die selbständige Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet hat. Dieses ist bei Personen die zur Einkommensteuer veranlagt sind
Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen, bis zum Vorliegen des Bescheides an Hand von monatlichen Erklärungen über das jeweilige monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird, d.h. für Februar wird das für Jänner erklärte Nettoeinkommen herangezogen, für März wird das erklärte Nettoeinkommen der Monate Jänner und Februar addiert und dann durch 2 dividiert usw. Vom jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Berechnung, wobei als monatliches Einkommen bei einer durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. 3.5.1. Wie beweiswürdigend festgestellt, ergab die auf Grundlage des bekannt gegebenen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers vorläufig durchgeführte Berechnung einen Anspruch auf Notstandshilfe von 01.02.2017 bis 31.12.2017 iHv € 31,09 täglich und vom 01.01.2018 - 31.01.2018 iHv € 31,70 täglich. 3.5.2. Aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 vom 18.07.2018 erzielte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2017 nach Abzug der Sonderausgaben und Einkommensteuer jedoch Einkünfte in Höhe von € 21.820,21 somit ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.818,35. Es ergab sich daher hinsichtlich der Berichtigung
VG die in den Feststellungen ausführlich dargelegte Neuberechnung der Notstandshilfe, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 30.11.2017 einen Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 21,96, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 einen Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 15,64 und für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018 keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatte.Es ergab sich daher hinsichtlich der Berichtigung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die in den Feststellungen ausführlich dargelegte Neuberechnung der Notstandshilfe, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 30.11.2017 einen Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 21,96, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 einen Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 15,64 und für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018 keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatte. 3.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Einkommensteuerbescheid seiner Ehefrau für das Jahr 2017 vom 18.07.2018 entspreche nicht den Tatsachen, da diese zu diesem Zeitpunkt kein Einkommen mehr erzielte und die Einkünfte vom Finanzamt mangels Vorliegen von Unterlagen geschätzt worden seien, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass gegen oa. Bescheid ein Rechtsmittel erhoben wurde; einer diesbezüglichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes kam er nicht nach. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der klaren Rechtslage diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat. 3.7.
1 AIVG kann das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührt hat. Ein Verschulden des Arbeitslosen muss dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag darf dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die bereits ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert.3.7.
Paragraph 25, Absatz eins, AIVG kann das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührt hat. Ein Verschulden des Arbeitslosen muss dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag darf dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die bereits ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert. 3.8. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist; insbesondere ist die belangte Behörde nach der klaren Rechtslage an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017 gebunden. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Insofern konnte trotz deren Beantragung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist; insbesondere ist die belangte Behörde nach der klaren Rechtslage an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017 gebunden. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Insofern konnte trotz deren Beantragung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützenDie Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2232526.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.