RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW262 2232812-1 Spruch, W262 2232812-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 01.09.2018 bis 16.03.2020 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber „ XXXX “ beschäftigt, darüber hinaus stand sie vom 20.11.2019 bis 14.03.2020 in einem weiteren (vollversicherungspflichtigen) Dienstverhältnis bei der „ XXXX “. Im Zeitraum vom 15.03.2020 bis 23.03.2020 bezog sie aus diesem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung; ab 24.03.2020 bezog sie Arbeitslosengeld.
- Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 01.09.2018 bis 16.03.2020 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beschäftigt, darüber hinaus stand sie vom 20.11.2019 bis 14.03.2020 in einem weiteren (vollversicherungspflichtigen) Dienstverhältnis bei der „ römisch 40 “. Im Zeitraum vom 15.03.2020 bis 23.03.2020 bezog sie aus diesem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung; ab 24.03.2020 bezog sie Arbeitslosengeld.
- Am 24.04.2020 meldete die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber „ XXXX “ mit 15.04.
- Am 24.04.2020 meldete die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber „ römisch 40 “ mit 15.04.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2020 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin ab dem 15.04.2020 gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 12 Abs. 3 lit. h AlVG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach Beendigung ihrer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2020 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin ab dem 15.04.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 12, Absatz 3, Litera h, AlVG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach Beendigung ihrer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich korrekt verhalten habe, dem Arbeitsmarkt jederzeit zur Verfügung stehe, alle Auflagen und Anforderungen erfüllen werde und zurzeit dringend auf finanzielle Unterstützung angewiesen sei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das vollversicherte Dienstverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX “ sei am 16.03.2020 zu Ende gegangen. Die Monatsfrist habe am 17.03.2020 begonnen und am 17.04.2020 geendet. Sie habe am 15.04.2020 innerhalb der Monatsfrist eine geringfügige Beschäftigung bei demselben Dienstgeber aufgenommen und gelte daher ab 15.04.2020 nicht als arbeitslos.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das vollversicherte Dienstverhältnis beim Dienstgeber „ römisch 40 “ sei am 16.03.2020 zu Ende gegangen. Die Monatsfrist habe am 17.03.2020 begonnen und am 17.04.2020 geendet. Sie habe am 15.04.2020 innerhalb der Monatsfrist eine geringfügige Beschäftigung bei demselben Dienstgeber aufgenommen und gelte daher ab 15.04.2020 nicht als arbeitslos.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 06.07.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag, wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und führte zusammengefasst aus, dass sie nun wieder Vollzeit gemeldet sei, da sie ihre Arbeit gut mache und es dem Unternehmen bessergehe.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 08.07.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 01.09.2018 bis 16.03.2020 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber „ XXXX “ beschäftigt. Ab dem 24.03.2020 bezog sie Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 01.09.2018 bis 16.03.2020 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beschäftigt. Ab dem 24.03.2020 bezog sie Arbeitslosengeld. Ab 15.04.2020 war die Beschwerdeführerin geringfügig beim Dienstgeber „ XXXX “ beschäftigt.Ab 15.04.2020 war die Beschwerdeführerin geringfügig beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beschäftigt. Der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin wurde mit 15.04.2020 eingestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. dessen Einstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführerin vom 01.09.2018 bis 16.03.2020 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber „ XXXX “ beschäftigt war und am 15.04.2020 eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufnahm, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist darüber hinaus aus dem Hauptverbandsauszug ersichtlich.Dass die Beschwerdeführerin vom 01.09.2018 bis 16.03.2020 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beschäftigt war und am 15.04.2020 eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufnahm, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist darüber hinaus aus dem Hauptverbandsauszug ersichtlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. (...)
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. (...) Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)[...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)–
- g)[...]
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. … 3.3. Nach § 7 iVm § 12 AlVG besteht nur bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt jedoch nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. 3.3. Nach Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG besteht nur bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt jedoch nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Diese durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
- i)eingefügte Bestimmung sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
- f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege (vgl. VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048, mwH).Diese durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
- f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege vergleiche VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048, mwH). 3.4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin vom 01.09.2018 bis 16.03.2020 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber „ XXXX “ beschäftigt und nahm am 15.04.2020 eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber auf. Die Beschwerdeführerin nahm demnach eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber auf, ohne dass zwischen der vorhergehenden vollversicherungspflichtigen und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat lag und galt somit ab 15.04.2020 gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos.3.4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin vom 01.09.2018 bis 16.03.2020 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beschäftigt und nahm am 15.04.2020 eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber auf. Die Beschwerdeführerin nahm demnach eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber auf, ohne dass zwischen der vorhergehenden vollversicherungspflichtigen und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat lag und galt somit ab 15.04.2020 gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos. Da die Beschwerdeführerin ab 15.04.2020 nicht arbeitslos war, war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes somit gesetzlich nicht begründet. Der Bezug war einzustellen. 3.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einstellung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einstellung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützenDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2232812.1.00