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§§ 10Art. 133§ 14§ 38§ 9§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW262 2235745-1 Spruch, W262 2235745-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 10i
Vm 38 AlVG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 22.07.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2020, GZ römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.07.2020 bis 27.08.2020
Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2008 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch eine selbständige Erwerbstätigkeit zwischen Jänner 2013 und April 2017 und ein eintägiges Beschäftigungsverhältnis, derzeit bezieht er Notstandshilfe.
- Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) am 17.06.2020 unter anderem folgender Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Lagerist in Teilzeit (25-30 Wochenstunden) bei der Firma XXXX für den Standort XXXX übermittelt:
- Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) am 17.06.2020 unter anderem folgender Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Lagerist in Teilzeit (25-30 Wochenstunden) bei der Firma römisch 40 für den Standort römisch 40 übermittelt: „… Zur Verstärkung unseres Teams im XXXX suchen wir ab sofort:Zur Verstärkung unseres Teams im römisch 40 suchen wir ab sofort: 1 Lagerist/in Teilzeit, 25-30 Wochenstunden Zu Ihren Hauptaufgaben zählen: - Entgegennahme von Waren und Warenspenden - Sortierung, Warenaufbereitung und fachgerechte Warenpflege im Lager - Laufenden Qualitätskontrolle und Einhaltung der Qualitätsstandards - Fachgerechte Lagerbewirtschaftung und Entsorgungslogistik Ihr Profil: - Abgeschlossene Ausbildung im Einzel- oder Großhandel von Vorteil - Ausgezeichnete Deutschkenntnisse - Grundlegende Computerkenntnisse von Vorteil - Saubere und verlässliche Arbeitsweise - Teamfähigkeit, Flexibilität und Selbständigkeit - Physische und Psychische Belastbarkeit - Freunde am Kontakt mit Menschen - Pünktliches, ehrliches und zuverlässiges Auftreten und gepflegtes Erscheinungsbild - Führerschein B Wir bieten: - Vielseitiges Tätigkeitsfeld - Umfangreiche Einschulung - Marktkonformes und der Aufgabe entsprechendes Gehalt
Kollektivvertrag Handelsangestellte (€ 1.675,00 brutto pro Monat für eine Vollzeitbeschäftigung). Qualifikation und Vordienstjahre werden angerechnet. Dienstort: XXXX Dienstort: römisch 40 Chancengleichheit ist uns ein Anliegen. Wir laden genauso BewerberInnen über 50 Jahre und Personen mit Beeinträchtigungen ein, sich zu bewerben. Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitten an Herrn XXXX an XXXX Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitten an Herrn römisch 40 an römisch 40 XXXX römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Lagerist/in beträgt 1.675,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“
- Am 02.07.2020 teilte der Beschwerdeführer seinem Berater beim AMS telefonisch u.a. mit, dass die übermittelten Stellenangebote „unter seiner Würde“ seien und er nur Stellen passend zu seinem Studium annehmen wolle; zum Lehrabschluss Einzelhandel sei er gezwungen worden. Nach der Information durch seinen AMS-Berater über Zumutbarkeit, Leistungsbezug und Stellenvermittlung teilte er diesem mit, dass „die Freimaurer bereits seit 1000 Jahren strafen würden“ und diese „auch jetzt alles bestimmen. Corona wurde nur durch die Freimaurer erfunden und auch die [für ihn passenden] Stellen werden unter der Hand vergeben“.
- In der über Aufforderung der belangten Behörde erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom 09.07.2020 gab der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass die übermittelten Stellenangebote nicht zu seinen letzten Tätigkeiten und Ausbildungen passen. Er sei weder Arbeiter noch Hilfskraft, sondern Vordenker und Entwickler von Systemen und Konzepten. Er ersuche das AMS, ihm nur qualitativ hochwertige, seinem Alter und seinen Tätigkeiten der letzten 20 Jahre entsprechende Tätigkeiten zu vermitteln.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.07.2020 bis 27.08.2020
§§ 10i
Vm 38 AlVG verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Lagerist bei der Firma XXXX verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.07.2020 bis 27.08.2020
Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Lagerist bei der Firma römisch 40 verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, dass die ihm angebotenen Stellen nicht seinen bisherigen Tätigkeiten entsprechen. Seinem Lebenslauf sei zu entnehmen, dass er mehrere qualifizierte Ausbildungen besitze und jahrelang erfolgreich selbständige Tätigkeiten ausgeführt habe, die durch die Politik zerstört worden seien. Das AMS beginne, ihn zu erpressen, indem sie ihm „irgendeinen minderwertigen Job vermitteln“.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm §§ 56 und 58 AlVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich dass er sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben habe, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe, weshalb der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt sei, da gegen ihn seit 2008 insgesamt sechs Sanktionen
§ 10Al
VG verhängt worden seien. Da keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen wurde, würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56 und 58 AlVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich dass er sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben habe, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe, weshalb der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt sei, da gegen ihn seit 2008 insgesamt sechs Sanktionen
Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien. Da keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen wurde, würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.
- Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und darüber hinaus dem AMS Hetze und Willkür vorwarf.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 06.10.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2008 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch eine selbständige Erwerbstätigkeit zwischen Jänner 2013 und April 2017 und ein eintägiges Beschäftigungsverhältnis. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe. In der von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer am 17.02.2020 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle ist. Seine Vermittlung wird durch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und durch das Fehlen eines Pkw erschwert. Er hat eine Lehre als Einzelhandelskaufmann (Lebensmittel) mit Lehrabschlussprüfung abgeschlossen und war zuletzt mit dem Vertrieb/Markteinführung von Bioriegeln österreichweit selbständig tätig. Die belangte Behörde unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Vertriebsleiter bzw. Kultur-Manager. Weiters wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstützt. Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS am 17.06.2020 ua. folgender Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Lagerist in Teilzeit (25-30 Wochenstunden) übermittelt: „… Zur Verstärkung unseres Teams im XXXX suchen wir ab sofort:Zur Verstärkung unseres Teams im römisch 40 suchen wir ab sofort: 1 Lagerist/in Teilzeit, 25-30 Wochenstunden Zu Ihren Hauptaufgaben zählen: - Entgegennahme von Waren und Warenspenden - Sortierung, Warenaufbereitung und fachgerechte Warenpflege im Lager - Laufenden Qualitätskontrolle und Einhaltung der Qualitätsstandards - Fachgerechte Lagerbewirtschaftung und Entsorgungslogistik Ihr Profil: - Abgeschlossene Ausbildung im Einzel- oder Großhandel von Vorteil - Ausgezeichnete Deutschkenntnisse - Grundlegende Computerkenntnisse von Vorteil - Saubere und verlässliche Arbeitsweise - Teamfähigkeit, Flexibilität und Selbständigkeit - Physische und Psychische Belastbarkeit - Freunde am Kontakt mit Menschen - Pünktliches, ehrliches und zuverlässiges Auftreten und gepflegtes Erscheinungsbild - Führerschein B Wir bieten: - Vielseitiges Tätigkeitsfeld - Umfangreiche Einschulung - Marktkonformes und der Aufgabe entsprechendes Gehalt
Kollektivvertrag Handelsangestellte ( € 1.675,00 brutto pro Monat für eine Vollzeitbeschäftigung). Qualifikation und Vordienstjahre werden angerechnet. Dienstort: XXXX Dienstort: römisch 40 Chancengleichheit ist uns ein Anliegen. Wir laden genauso BewerberInnen über 50 Jahre und Personen mit Beeinträchtigungen ein, sich zu bewerben. Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitten an Herrn XXXX an XXXX Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitten an Herrn römisch 40 an römisch 40 XXXX römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Lagerist/in beträgt 1.675,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtsfolgen im Falle des Unterbleibens der Bewerbung hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich für die angebotene Stelle nicht beworben. Begründend führte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde aus, die Stellenagebote seien unter seiner Würde und würden nicht zu seinen letzten Tätigkeiten und Ausbildungen passen. Er sei weder Arbeiter noch Hilfskraft, sondern Vordenker und Entwickler von Systemen und Konzepten. Der Beschwerdeführer hat durch das Unterlassen der Bewerbung das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Vom Beschwerdeführer wurden weder substantiierte Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geäußert noch sind solche sonst zutage getreten. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbands-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 17.02.2020, das Schreiben vom 17.06.2020 betreffend die angebotene Tätigkeit sowie den Aktenvermerk über den Anruf des Beschwerdeführers am 02.07.2020, die Stellungnahme vom 09.07.2020, den Aktenvermerken über die weiteren Vorsprachen bzw. Telefonate des Beschwerdeführers, die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Tätigkeit als Lagerist abgelehnt hat und sich nicht auf die Stelle beworben hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers bei seinem Anruf beim AMS am 02.07.2020 bzw. der Stellungnahme vom 09.07.2020 und den diesbezüglichen Aktenvermerken über die weiteren Vorsprachen bzw. Telefonate des Beschwerdeführers. In der Beschwerde und im Vorlageantrag beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass ihm die angebotene Beschäftigung im Hinblick auf seine Ausbildung und seine bisherige Tätigkeit nicht zumutbar ist. Zur Zumutbarkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer über u.a. Berufserfahrung als Außendienst- und Vertriebsleiter im Lebensmittelbereicht verfügt und eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann abgeschlossen hat. Allein aus dem Umstand, dass er die Tätigkeit als nicht seiner Ausbildung und seinen bisherigen Tätigkeiten entsprechend ansieht, ergibt sich keine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund des Umstandes nicht zustande kam, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, stützt sich darauf, dass durch die Nichtbewerbung jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, hat er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. II.3.7.).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. römisch zwei.3.7.).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“
§ 38Al
VG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung nur dann zumutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert, diese Voraussetzung bleibt aber bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet (vgl. auch z.B. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0051).
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung nur dann zumutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert, diese Voraussetzung bleibt aber bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet vergleiche auch z.B. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0051). Mit seinem Vorbringen, die angebotene Beschäftigung im Hinblick auf seine Ausbildung und bisherige Tätigkeit nicht zumutbar, verkennt der Beschwerdeführer, dass für Notstandshilfebezieher nur noch der sogenannte „generelle“ Entgeltschutz zum Tragen kommt, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der „angemessenen Entlohnung“ nach § 9 Abs. 2 AlVG ergibt. Im Hinblick auf die kollektivvertragliche Entlohnung der zugewiesenen Beschäftigung sind diesbezüglich keine Bedenken entstanden. Bei langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist die Schwelle für die Zumutbarkeit deutlich herabgesetzt, um den Regelungszielen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich die raschest mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen Nichtabhängigkeit von staatlicher Unterstützung, gerecht zu werden; zumal der Beschwerdeführe auch über eine einschlägigen Lehrabschluss verfügt, mag er diese Tätigkeiten aus heutiger Sicht auch nicht mehr ausüben. Mit seinem Vorbringen, die angebotene Beschäftigung im Hinblick auf seine Ausbildung und bisherige Tätigkeit nicht zumutbar, verkennt der Beschwerdeführer, dass für Notstandshilfebezieher nur noch der sogenannte „generelle“ Entgeltschutz zum Tragen kommt, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der „angemessenen Entlohnung“ nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ergibt. Im Hinblick auf die kollektivvertragliche Entlohnung der zugewiesenen Beschäftigung sind diesbezüglich keine Bedenken entstanden. Bei langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist die Schwelle für die Zumutbarkeit deutlich herabgesetzt, um den Regelungszielen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich die raschest mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen Nichtabhängigkeit von staatlicher Unterstützung, gerecht zu werden; zumal der Beschwerdeführe auch über eine einschlägigen Lehrabschluss verfügt, mag er diese Tätigkeiten aus heutiger Sicht auch nicht mehr ausüben. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch das Unterlassen der Bewerbung eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Unterlassen der Bewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von acht Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
§ 28Abs. 4 Vw
GVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.9. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützenDie Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2235745.1.00