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{'item': 'W268 2189880-6'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 71§ 4§ 13§ 32§ 69§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW268 2189880-6 Spruch, W268 2189880-6/2E W268 2189882-6/2E W268 2189876-6/2E W268 2189869-6/2E BESCHLUSS Das Bund

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Die damaligen Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 1), XXXX , geb. XXXX ; (in weiterer Folge: BF 2), XXXX , geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 3) und XXXX , geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 4), stellten am 28.10.2015 (BF1-BF3) bzw. am 20.12.2016 (BF4) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.
  2. Die damaligen Beschwerdeführer römisch 40 , geb. römisch 40 (in weiterer Folge: BF 1), römisch 40 , geb. römisch 40 ; (in weiterer Folge: BF 2), römisch 40 , geb. römisch 40 (in weiterer Folge: BF 3) und römisch 40 , geb. römisch 40 (in weiterer Folge: BF 4), stellten am 28.10.2015 (BF1-BF3) bzw. am 20.12.2016 (BF4) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.11.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.10.2015 und vom 20.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen

§ 46

FPG in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.11.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.10.2015 und vom 20.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen die soeben genannten Bescheide erhoben die BF am 16.03.2018 Beschwerde durch ihren bevollmächtigten Vertreter (MigrantInnenverein St. Marx, in 1090 Wien) und stellten in einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Beschluss vom 04.01.2019

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurück und leitete die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an das BFA – Regionaldirektion Kärnten - weiter.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Beschluss vom 04.01.2019

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurück und leitete die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das BFA – Regionaldirektion Kärnten - weiter. 1.5. Mit Bescheiden des BFA vom 11.01.2019 wurden die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2018

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen.1.5. Mit Bescheiden des BFA vom 11.01.2019 wurden die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2018

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. 1.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 18.02.2019 Beschwerde durch ihre bevollmächtigte Vertreterin und stellten in einem Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 1.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2019 wurden die Beschwerde und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen. 1.
  3. Mit Bescheiden des BFA vom 04.04.2019 wurden die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2018

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen.1.8. Mit Bescheiden des BFA vom 04.04.2019 wurden die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2018

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. 1.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht Beschwerde. 1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 13.08.2019 die Beschwerden gegen die Bescheide vom 04.04.2019 als unbegründet ab. 1.
  3. Am 28.08.2019 beantragten die BF mit Formularvordruck die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.1.
  4. Am 28.08.2019 beantragten die BF mit Formularvordruck die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“. 1.
  5. Mit Bescheiden vom 06.12.2019 wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurück (Spruchpunkt I.), erließ über sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den BF1 ein fünfjähriges und über die BF2-BF4 ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde den BF nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und erkannte die belangte Behörde ihrer Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).1.
  6. Mit Bescheiden vom 06.12.2019 wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ über sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den BF1 ein fünfjähriges und über die BF2-BF4 ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde den BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte die belangte Behörde ihrer Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  7. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhoben die BF mit Schriftsatz vom 02.01.2020 fristgerecht Beschwerde. 1.
  8. In der Angelegenheit fand am 18.02.2020 in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. 1.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen die Bescheide vom 06.12.2019 mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 18.02.2020 statt und behob die angefochtenen Bescheide. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall seit der ersten rechtkräftigen Entscheidung vom 17.11.2017 mehrere Komponenten – wie beispielsweise die zeitliche Differenz von mehr als zwei Jahren seit der ersten rechtskräftigen Entscheidung, die Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit des BF1 und eine allenfalls darauf basierende Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. auch die daraus resultierenden Verwaltungsübertretungen sowie die Entwicklung der minderjährigen BF3- und BF4 bzw. der Schuleintritt des BF3 und eine daraus allenfalls geänderte Situation im Hinblick auf das Kindeswohl – neu hervorgekommen seien. Diese Indizien eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes würden eine rein formelle Entscheidung des Antrags ausschließen und eine inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich machen. 1.
  10. Am 29.09.2020 übermittelte das BFA einen Verbesserungsauftrag an die BF zur Vorlage eines Reisedokuments

§ 8Asyl

G-DV.1.16. Am 29.09.2020 übermittelte das BFA einen Verbesserungsauftrag an die BF zur Vorlage eines Reisedokuments

Paragraph 8, AsylG-DV. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 beantragten die BF die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments. 1.
  2. Am 04.11.2020 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in dem der Antrag auf Mängelheilung vom 12.10.2020

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Der Antrag vom 28.08.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G wurde

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II).1.18. Am 04.11.2020 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in dem der Antrag auf Mängelheilung vom 12.10.2020

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag vom 28.08.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG wurde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die BF kein Reisedokument vorgelegt hätten und auch keinen Nachweis darüber erbracht hätten, dass es ihnen unmöglich bzw. unzumutbar sei, die geforderten Unterlagen zu beschaffen. Es sei notorisches Amtswissen, dass irakischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt werden würden. Die BF hätten nicht nachgewiesen, den Versuch unternommen zu haben, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Sie hätten in ihrem Mängelheilungsantrag lediglich behauptet, dass sie eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden befürchten würden. Solch eine Behauptung sei nicht geeignet, eine Heilung des Mangels zu erwirken, da in ihrem Asylverfahren feststellt worden sei, dass die BF nicht durch den irakischen Staat verfolgt werden würden. Eine Heilung des Mangels wäre somit möglich gewesen. 1.19. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF rechtzeitig Beschwerde. 1.20. Am 05.05.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit den BF statt. 1.21. Am 07.05.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Aufforderung zur Stellungnahme an das BFA und führte dazu aus, dass

den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung diese keinen Reisepass an der irakischen Botschaft beantragen könnten, da ihre (irakischen) Ausweise noch beim BFA aufliegen würden und ihnen trotz Nachfrage nicht ausgehändigt worden seien. 1.

  1. Mit Schreiben vom 06.05.2021 teilte die Beschwerdeführervertreterin mit, dass die BF im Anschluss an die mündliche Verhandlung zur irakischen Botschaft gegangen seien, um sich wegen der Erlangung von irakischen Reisepässen zu erkundigen. Die Botschaft sei schon geschlossen gewesen. Sie hätten trotzdem geläutet und nach einigen Minuten habe ein Mitarbeiter der Botschaft geöffnet. Dieser habe die Auskunft gegeben, dass die irakische Botschaft in Wien keine Passbefugnis habe und dass irakische Staatsangehörige, die in Österreich wohnhaft seien, nur bei der Botschaft in Frankfurt einen Reisepass beantragen könnten. Es sei der Familie daher nicht möglich, Reisepässe zu erlangen, da sie ohne Aufenthaltsdokumente in Österreich nicht legal weiterreisen könnten. Dem Schreiben beigelegt wurden Fotos der BF vor der irakischen Botschaft. 1.
  2. Mit Stellungnahme vom 10.05.2021 gab das BFA bekannt, dass dort nichts betreffend eine Anfrage zur Ausfolgung von Dokumenten bekannt sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Nichtvorlage von Reisedokumenten nicht damit begründet worden sei, dass die Personalausweise im Akt des BFA wären, sondern mit der Furcht vor den heimatlichen Behörden. In Folge wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen und ausgeführt, dass

dieser ein Antrag auf Herausgabe der Dokumente und die daraus resultierende Herausgabe nicht geeignet gewesen wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die BF seien selbst bereits in der Beschwerde davon ausgegangen, dass ihnen eine Neubeschaffung von Reisedokumenten in der angegebenen Frist nicht möglich sei. Es zeige sich der belangten Behörde nicht, was eine Herausgabe von Dokumenten an die BF und die Beantragung von Reisedokumenten bei der irakischen Botschaft, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag, an der Tatsache ändern würde, dass dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden sei und der Antrag

§ 13AVG zurückzuweisen gewesen sei.1.23.

Mit Stellungnahme vom 10.05.2021 gab das BFA bekannt, dass dort nichts betreffend eine Anfrage zur Ausfolgung von Dokumenten bekannt sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Nichtvorlage von Reisedokumenten nicht damit begründet worden sei, dass die Personalausweise im Akt des BFA wären, sondern mit der Furcht vor den heimatlichen Behörden. In Folge wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen und ausgeführt, dass

dieser ein Antrag auf Herausgabe der Dokumente und die daraus resultierende Herausgabe nicht geeignet gewesen wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die BF seien selbst bereits in der Beschwerde davon ausgegangen, dass ihnen eine Neubeschaffung von Reisedokumenten in der angegebenen Frist nicht möglich sei. Es zeige sich der belangten Behörde nicht, was eine Herausgabe von Dokumenten an die BF und die Beantragung von Reisedokumenten bei der irakischen Botschaft, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag, an der Tatsache ändern würde, dass dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden sei und der Antrag

Paragraph 13, AVG zurückzuweisen gewesen sei. 1.

  1. Die Stellungnahme des BFA wurde 12.05.2021 als Parteiengehör an die BF übermittelt. 1.
  2. Im diesbezüglichen Antwortschreiben der Beschwerdeführervertreterin vom 21.05.2021 wurde ausgeführt, dass die BF auf eine weitere Stellungnahme verzichten und noch einmal auf die Tatsache verweisen würden, dass die irakische Botschaft in Wien keine Passbefugnis habe und es der Familie daher nicht möglich sei, ein Reisedokument zu erlangen bzw. es der Familie nicht möglich sei, legal zu einer irakischen Vertretung mit Passbefugnis zu reisen. 1.
  3. Mit Schreiben vom 17.06.2021 übermittelte die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ein Schreiben an die irakische Botschaft in Wien mit der Frage, ob es für irakische Staatsangehörige in Österreich möglich wäre, Reisepässe von der irakischen Botschaft zu erhalten bzw. wenn nein, wo dies möglich wäre. 1.
  4. Die diesbezügliche Antwort der irakischen Botschaft langte am 22.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass es in Österreich nicht möglich sei, einen Reisepass ausstellen zu lassen. Dies sei nur in Deutschland, Schweden und den Niederlanden möglich. 1.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2021 zu GZ: W268 2189880-5, der antragstellenden Partei am 06.09.2021 zugestellt, wurde den Beschwerden Folge gegeben und Spruchpunkt I. der Bescheide dahingehend geändert, dass dieser zu lauten hat: „

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung des Mangels, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes, zugelassen.“. Ferner wurde Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.1.28. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2021 zu GZ: W268 2189880-5, der antragstellenden Partei am 06.09.2021 zugestellt, wurde den Beschwerden Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide dahingehend geändert, dass dieser zu lauten hat: „

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung des Mangels, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes, zugelassen.“. Ferner wurde Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. 1.29. Am 17.09.2021 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Erkenntnis angeführten Antwort der irakischen Botschaft zu entnehmen war, dass in Wien keine Reisepässe ausgestellt werden würden, es den Beschwerdeführern aber stattdessen möglich gewesen wäre, bei der Botschaft andere Reisedokumente zu erhalten, welche nach § 8 AsylG-Durchführungsverordnung 2005 ausreichend gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher seine Entscheidung auf eine lückenhafte Information gestützt, welche zu einer falschen Entscheidung geführt habe. 1.29. Am 17.09.2021 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Erkenntnis angeführten Antwort der irakischen Botschaft zu entnehmen war, dass in Wien keine Reisepässe ausgestellt werden würden, es den Beschwerdeführern aber stattdessen möglich gewesen wäre, bei der Botschaft andere Reisedokumente zu erhalten, welche nach Paragraph 8, AsylG-Durchführungsverordnung 2005 ausreichend gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher seine Entscheidung auf eine lückenhafte Information gestützt, welche zu einer falschen Entscheidung geführt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der oben unter I. dargestellte und sich vollständig aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Vorakten des Bundesverwaltungsgerichtes ergebende Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. dargestellte und sich vollständig aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Vorakten des Bundesverwaltungsgerichtes ergebende Verfahrensgang wird festgestellt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der antragstellenden Partei am 06.09.2021 zugestellt. Die mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebrachten Beweismittel waren der antragstellenden Partei bereits während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bekannt.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zur Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahren:

§ 32Abs. 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).

§ 32Abs. 2 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. § 32 VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG ist daher auch für Verwaltungsgerichte maßgeblich.Paragraph 32, VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 32,, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG ist daher auch für Verwaltungsgerichte maßgeblich.

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel (zB Urkunden; Gutachten) gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. „Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren.“ Das VwG hat fallbezogen zu prüfen, ob die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Verfahren vor der Behörde möglich und zumutbar war. Diese nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung ist nicht revisibel (vgl. Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020)§ 32 VwGVG Rz 21).

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel (zB Urkunden; Gutachten) gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. „Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren.“ Das VwG hat fallbezogen zu prüfen, ob die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Verfahren vor der Behörde möglich und zumutbar war. Diese nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung ist nicht revisibel vergleiche Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020)Paragraph 32, VwGVG Rz 21). Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung vergleiche VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde in dem am 26.08.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis ausgeführt, dass für die damaligen Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestanden hat, gültige Reisedokumente durch die irakische Botschaft in Wien zu erlangen, weshalb dem Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben wurden. Am 06.09.2021 wurde dieses Erkenntnis der antragstellenden Partei zugestellt. Die antragstellende Partei stellte den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 17.09.2021. Bei dem von ihr vorgebrachten Beweismittel handelte es sich um Auszüge aus der Homepage der irakischen Botschaft sowie um bereits bei der antragstellenden Partei aufliegende Informationen. Sämtliche Informationen waren daher leicht für die antragstellende Partei zu beschaffen und lagen diese teilweise bereits vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Erkenntnisausfertigung vor, wie etwa die Informationen auf der Homepage der irakischen Botschaft oder die eigenen Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Antragstellung für Ersatzreisedokumente. Das Vorbringen war daher bereits in seiner Gesamtheit im Grundverfahren bekannt bzw. wurden diese Punkte darin bereits behandelt. Es handelt sich daher um keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Die antragstellende Partei stellte den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 17.09.2021. Bei dem von ihr vorgebrachten Beweismittel handelte es sich um Auszüge aus der Homepage der irakischen Botschaft sowie um bereits bei der antragstellenden Partei aufliegende Informationen. Sämtliche Informationen waren daher leicht für die antragstellende Partei zu beschaffen und lagen diese teilweise bereits vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Erkenntnisausfertigung vor, wie etwa die Informationen auf der Homepage der irakischen Botschaft oder die eigenen Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Antragstellung für Ersatzreisedokumente. Das Vorbringen war daher bereits in seiner Gesamtheit im Grundverfahren bekannt bzw. wurden diese Punkte darin bereits behandelt. Es handelt sich daher um keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festhielt, kann ein "neu entstandenes Beweismittel" wie beispielsweise die spätere Erklärung eines Zeugen grundsätzlich einen Wiederaufnahmegrund

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG (bzw.

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG) darzustellen (vgl. etwa VwGH vom

  1. November 2012, 2010/08/0165, und vom
  2. April 2007, 2004/09/0159; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 69 Abs. 1 AVG auf § 32 Abs. 1 VwGVG vgl. VwGH vom
  3. August 2015, Ro 2015/11/0012).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festhielt, kann ein "neu entstandenes Beweismittel" wie beispielsweise die spätere Erklärung eines Zeugen grundsätzlich einen Wiederaufnahmegrund

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (bzw.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) darzustellen vergleiche etwa VwGH vom

  1. November 2012, 2010/08/0165, und vom
  2. April 2007, 2004/09/0159; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG auf Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vergleiche VwGH vom
  3. August 2015, Ro 2015/11/0012). Ein Wideraufnahmegrund liegt jedoch in jenen Fällen nicht vor, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, ausreichend Gelegenheit bestand, das Beweismittel zu beantragen. Im beispielhaften Fall eines Zeugen ist in der Regel der Antragsteller nämlich trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert, die Einvernahme des Zeugen zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der Behörde oder des Gerichtes wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Zeugen auszuforschen (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197, VwGH vom
  4. November 2012, 2010/08/0165, und vom
  5. März 2015, Ra 2015/09/0002, mwN).Ein Wideraufnahmegrund liegt jedoch in jenen Fällen nicht vor, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, ausreichend Gelegenheit bestand, das Beweismittel zu beantragen. Im beispielhaften Fall eines Zeugen ist in der Regel der Antragsteller nämlich trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert, die Einvernahme des Zeugen zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der Behörde oder des Gerichtes wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Zeugen auszuforschen vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197, VwGH vom
  6. November 2012, 2010/08/0165, und vom
  7. März 2015, Ra 2015/09/0002, mwN). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des Paragraph 32, VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.). Es ist festzuhalten, dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit offenstand, ihr Vorbringen während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens etwa in Form einer Stellungnahme bzw. danach in Form der Einbringung einer Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG gegen das Erkenntnis vorzubringen. Bei den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen handelt es sich nicht um neu hervorgekommene Beweise oder Tatsachen, die aufgrund des Neuerungsverbots der Erhebung einer Revision im Wege stünden. Nachdem sich das Vorbringen der antragstellenden Partei auf Umstände bezieht, die bereits im Verfahren behandelt wurden, läge kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor. Im Hinblick auf die Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine lückenhafte Information gestützt habe, welche zu einer falschen Entscheidung geführt habe, ist zudem auszuführen, dass auch im Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2020 im Rahmen der Beweiswürdigung wortwörtlich von „Reisepässen“ die Rede ist, indem etwa ausgeführt wurde, dass es notorisches Amtswissen sei, dass irakischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt werden würden. Die Beschwerdeführer hätten weiters nicht den Versuch unternommen, sich Reisepässe auszustellen (vgl. S. 12 des Bescheides). Nachdem das Bundesamt sich folglich zunächst selbst lediglich auf die Ausstellung von Reisepässen und nicht anderen Reisedokumenten stützte, so hätte es etwa im Rahmen der eingebrachten Stellungnahme vom 10.05.2021 eine diesbezügliche Klarstellung einbringen können. Es ist festzuhalten, dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit offenstand, ihr Vorbringen während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens etwa in Form einer Stellungnahme bzw. danach in Form der Einbringung einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen das Erkenntnis vorzubringen.

Bei den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen handelt es sich nicht um neu hervorgekommene Beweise oder Tatsachen, die aufgrund des Neuerungsverbots der Erhebung einer Revision im Wege stünden. Nachdem sich das Vorbringen der antragstellenden Partei auf Umstände bezieht, die bereits im Verfahren behandelt wurden, läge kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor. Im Hinblick auf die Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine lückenhafte Information gestützt habe, welche zu einer falschen Entscheidung geführt habe, ist zudem auszuführen, dass auch im Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2020 im Rahmen der Beweiswürdigung wortwörtlich von „Reisepässen“ die Rede ist, indem etwa ausgeführt wurde, dass es notorisches Amtswissen sei, dass irakischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt werden würden. Die Beschwerdeführer hätten weiters nicht den Versuch unternommen, sich Reisepässe auszustellen vergleiche S. 12 des Bescheides). Nachdem das Bundesamt sich folglich zunächst selbst lediglich auf die Ausstellung von Reisepässen und nicht anderen Reisedokumenten stützte, so hätte es etwa im Rahmen der eingebrachten Stellungnahme vom 10.05.2021 eine diesbezügliche Klarstellung einbringen können. Der Wiederaufnahmeantrag scheitert jedoch auch aus einem weiteren Grund: Im Hinblick auf das Erfordernis, wonach die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, ist zudem auszuführen, dass auch dieses notwendige Kriterium für die Wiederaufnahme nicht erfüllt ist. So geht nämlich aus den vom Bundesamt im Rahmen des Wiederaufnahmeantrags übermittelten Informationen betreffend die Beschaffung von Heimreisezertifikaten für den Irak auch hervor, dass für eine HRZ-Beantragung zwingend Dokumente vorgelegt werden müssen, wobei hierfür ein Dokument im Original vorgelegt werden muss. Die Dokumente der Beschwerdeführer befinden sich jedoch alle, soweit vorhanden, beim Bundesamt, weshalb selbst unter Annahme der Möglichkeit der Beantragung von Laisser-Passer bei der irakischen Botschaft in Wien, eine tatsächliche Dokumentenausstellung ins Leere gehen würde, zumal keiner der Beschwerdeführer im Besitz eines Ausweisdokuments ist. Somit ist in diesem Zusammenhang schließlich die Feststellung zu treffen, dass selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Beantragung von Laisser-Passer an der irakischen Botschaft in Wien eine solche nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautendem Erkenntnis geführt hätte. Somit liegen keine Wiederaufnahmegründe

§ 32Abs. 1 Vw

GVG vor. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher abzuweisen. Somit liegen keine Wiederaufnahmegründe

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vor. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher abzuweisen. 3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da sich aufgrund der Aktenlage eindeutig ergeben hat, dass der dem Verfahren vorangegangene einleitende Antrag abzuweisen ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da sich aufgrund der Aktenlage eindeutig ergeben hat, dass der dem Verfahren vorangegangene einleitende Antrag abzuweisen ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W268.2189880.6.00

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