4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen
FPG in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.11.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.10.2015 und vom 20.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
GVG als verspätet zurück und leitete die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Vm § 17 VwGVG an das BFA – Regionaldirektion Kärnten - weiter.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Beschluss vom 04.01.2019
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurück und leitete die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das BFA – Regionaldirektion Kärnten - weiter. 1.5. Mit Bescheiden des BFA vom 11.01.2019 wurden die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2018
1 AVG abgewiesen.1.5. Mit Bescheiden des BFA vom 11.01.2019 wurden die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2018
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. 1.
1 AVG abgewiesen.1.8. Mit Bescheiden des BFA vom 04.04.2019 wurden die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2018
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. 1.
G-DV.1.16. Am 29.09.2020 übermittelte das BFA einen Verbesserungsauftrag an die BF zur Vorlage eines Reisedokuments
Paragraph 8, AsylG-DV. 1.
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Der Antrag vom 28.08.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G wurde
3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II).1.18. Am 04.11.2020 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in dem der Antrag auf Mängelheilung vom 12.10.2020
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag vom 28.08.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG wurde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die BF kein Reisedokument vorgelegt hätten und auch keinen Nachweis darüber erbracht hätten, dass es ihnen unmöglich bzw. unzumutbar sei, die geforderten Unterlagen zu beschaffen. Es sei notorisches Amtswissen, dass irakischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt werden würden. Die BF hätten nicht nachgewiesen, den Versuch unternommen zu haben, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Sie hätten in ihrem Mängelheilungsantrag lediglich behauptet, dass sie eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden befürchten würden. Solch eine Behauptung sei nicht geeignet, eine Heilung des Mangels zu erwirken, da in ihrem Asylverfahren feststellt worden sei, dass die BF nicht durch den irakischen Staat verfolgt werden würden. Eine Heilung des Mangels wäre somit möglich gewesen. 1.19. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF rechtzeitig Beschwerde. 1.20. Am 05.05.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit den BF statt. 1.21. Am 07.05.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Aufforderung zur Stellungnahme an das BFA und führte dazu aus, dass
den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung diese keinen Reisepass an der irakischen Botschaft beantragen könnten, da ihre (irakischen) Ausweise noch beim BFA aufliegen würden und ihnen trotz Nachfrage nicht ausgehändigt worden seien. 1.
dieser ein Antrag auf Herausgabe der Dokumente und die daraus resultierende Herausgabe nicht geeignet gewesen wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die BF seien selbst bereits in der Beschwerde davon ausgegangen, dass ihnen eine Neubeschaffung von Reisedokumenten in der angegebenen Frist nicht möglich sei. Es zeige sich der belangten Behörde nicht, was eine Herausgabe von Dokumenten an die BF und die Beantragung von Reisedokumenten bei der irakischen Botschaft, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag, an der Tatsache ändern würde, dass dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden sei und der Antrag
Mit Stellungnahme vom 10.05.2021 gab das BFA bekannt, dass dort nichts betreffend eine Anfrage zur Ausfolgung von Dokumenten bekannt sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Nichtvorlage von Reisedokumenten nicht damit begründet worden sei, dass die Personalausweise im Akt des BFA wären, sondern mit der Furcht vor den heimatlichen Behörden. In Folge wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen und ausgeführt, dass
dieser ein Antrag auf Herausgabe der Dokumente und die daraus resultierende Herausgabe nicht geeignet gewesen wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die BF seien selbst bereits in der Beschwerde davon ausgegangen, dass ihnen eine Neubeschaffung von Reisedokumenten in der angegebenen Frist nicht möglich sei. Es zeige sich der belangten Behörde nicht, was eine Herausgabe von Dokumenten an die BF und die Beantragung von Reisedokumenten bei der irakischen Botschaft, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag, an der Tatsache ändern würde, dass dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden sei und der Antrag
Paragraph 13, AVG zurückzuweisen gewesen sei. 1.
Vm § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung des Mangels, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes, zugelassen.“. Ferner wurde Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.1.28. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2021 zu GZ: W268 2189880-5, der antragstellenden Partei am 06.09.2021 zugestellt, wurde den Beschwerden Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide dahingehend geändert, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung des Mangels, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes, zugelassen.“. Ferner wurde Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. 1.29. Am 17.09.2021 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren
GVG ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Erkenntnis angeführten Antwort der irakischen Botschaft zu entnehmen war, dass in Wien keine Reisepässe ausgestellt werden würden, es den Beschwerdeführern aber stattdessen möglich gewesen wäre, bei der Botschaft andere Reisedokumente zu erhalten, welche nach § 8 AsylG-Durchführungsverordnung 2005 ausreichend gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher seine Entscheidung auf eine lückenhafte Information gestützt, welche zu einer falschen Entscheidung geführt habe. 1.29. Am 17.09.2021 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Erkenntnis angeführten Antwort der irakischen Botschaft zu entnehmen war, dass in Wien keine Reisepässe ausgestellt werden würden, es den Beschwerdeführern aber stattdessen möglich gewesen wäre, bei der Botschaft andere Reisedokumente zu erhalten, welche nach Paragraph 8, AsylG-Durchführungsverordnung 2005 ausreichend gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher seine Entscheidung auf eine lückenhafte Information gestützt, welche zu einer falschen Entscheidung geführt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. § 32 VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG ist daher auch für Verwaltungsgerichte maßgeblich.Paragraph 32, VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 32,, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG ist daher auch für Verwaltungsgerichte maßgeblich.
GVG kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel (zB Urkunden; Gutachten) gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. „Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren.“ Das VwG hat fallbezogen zu prüfen, ob die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Verfahren vor der Behörde möglich und zumutbar war. Diese nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung ist nicht revisibel (vgl. Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel (zB Urkunden; Gutachten) gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. „Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren.“ Das VwG hat fallbezogen zu prüfen, ob die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Verfahren vor der Behörde möglich und zumutbar war. Diese nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung ist nicht revisibel vergleiche Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
GVG im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Die antragstellende Partei stellte den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 17.09.2021. Bei dem von ihr vorgebrachten Beweismittel handelte es sich um Auszüge aus der Homepage der irakischen Botschaft sowie um bereits bei der antragstellenden Partei aufliegende Informationen. Sämtliche Informationen waren daher leicht für die antragstellende Partei zu beschaffen und lagen diese teilweise bereits vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Erkenntnisausfertigung vor, wie etwa die Informationen auf der Homepage der irakischen Botschaft oder die eigenen Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Antragstellung für Ersatzreisedokumente. Das Vorbringen war daher bereits in seiner Gesamtheit im Grundverfahren bekannt bzw. wurden diese Punkte darin bereits behandelt. Es handelt sich daher um keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festhielt, kann ein "neu entstandenes Beweismittel" wie beispielsweise die spätere Erklärung eines Zeugen grundsätzlich einen Wiederaufnahmegrund
1 Z 2 AVG (bzw.
GVG) darzustellen (vgl. etwa VwGH vom
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (bzw.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) darzustellen vergleiche etwa VwGH vom
4 B-VG gegen das Erkenntnis vorzubringen. Bei den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen handelt es sich nicht um neu hervorgekommene Beweise oder Tatsachen, die aufgrund des Neuerungsverbots der Erhebung einer Revision im Wege stünden. Nachdem sich das Vorbringen der antragstellenden Partei auf Umstände bezieht, die bereits im Verfahren behandelt wurden, läge kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor. Im Hinblick auf die Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine lückenhafte Information gestützt habe, welche zu einer falschen Entscheidung geführt habe, ist zudem auszuführen, dass auch im Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2020 im Rahmen der Beweiswürdigung wortwörtlich von „Reisepässen“ die Rede ist, indem etwa ausgeführt wurde, dass es notorisches Amtswissen sei, dass irakischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt werden würden. Die Beschwerdeführer hätten weiters nicht den Versuch unternommen, sich Reisepässe auszustellen (vgl. S. 12 des Bescheides). Nachdem das Bundesamt sich folglich zunächst selbst lediglich auf die Ausstellung von Reisepässen und nicht anderen Reisedokumenten stützte, so hätte es etwa im Rahmen der eingebrachten Stellungnahme vom 10.05.2021 eine diesbezügliche Klarstellung einbringen können. Es ist festzuhalten, dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit offenstand, ihr Vorbringen während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens etwa in Form einer Stellungnahme bzw. danach in Form der Einbringung einer Revision
Bei den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen handelt es sich nicht um neu hervorgekommene Beweise oder Tatsachen, die aufgrund des Neuerungsverbots der Erhebung einer Revision im Wege stünden. Nachdem sich das Vorbringen der antragstellenden Partei auf Umstände bezieht, die bereits im Verfahren behandelt wurden, läge kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor. Im Hinblick auf die Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine lückenhafte Information gestützt habe, welche zu einer falschen Entscheidung geführt habe, ist zudem auszuführen, dass auch im Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2020 im Rahmen der Beweiswürdigung wortwörtlich von „Reisepässen“ die Rede ist, indem etwa ausgeführt wurde, dass es notorisches Amtswissen sei, dass irakischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt werden würden. Die Beschwerdeführer hätten weiters nicht den Versuch unternommen, sich Reisepässe auszustellen vergleiche S. 12 des Bescheides). Nachdem das Bundesamt sich folglich zunächst selbst lediglich auf die Ausstellung von Reisepässen und nicht anderen Reisedokumenten stützte, so hätte es etwa im Rahmen der eingebrachten Stellungnahme vom 10.05.2021 eine diesbezügliche Klarstellung einbringen können. Der Wiederaufnahmeantrag scheitert jedoch auch aus einem weiteren Grund: Im Hinblick auf das Erfordernis, wonach die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, ist zudem auszuführen, dass auch dieses notwendige Kriterium für die Wiederaufnahme nicht erfüllt ist. So geht nämlich aus den vom Bundesamt im Rahmen des Wiederaufnahmeantrags übermittelten Informationen betreffend die Beschaffung von Heimreisezertifikaten für den Irak auch hervor, dass für eine HRZ-Beantragung zwingend Dokumente vorgelegt werden müssen, wobei hierfür ein Dokument im Original vorgelegt werden muss. Die Dokumente der Beschwerdeführer befinden sich jedoch alle, soweit vorhanden, beim Bundesamt, weshalb selbst unter Annahme der Möglichkeit der Beantragung von Laisser-Passer bei der irakischen Botschaft in Wien, eine tatsächliche Dokumentenausstellung ins Leere gehen würde, zumal keiner der Beschwerdeführer im Besitz eines Ausweisdokuments ist. Somit ist in diesem Zusammenhang schließlich die Feststellung zu treffen, dass selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Beantragung von Laisser-Passer an der irakischen Botschaft in Wien eine solche nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautendem Erkenntnis geführt hätte. Somit liegen keine Wiederaufnahmegründe
GVG vor. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher abzuweisen. Somit liegen keine Wiederaufnahmegründe
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vor. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher abzuweisen. 3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da sich aufgrund der Aktenlage eindeutig ergeben hat, dass der dem Verfahren vorangegangene einleitende Antrag abzuweisen ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da sich aufgrund der Aktenlage eindeutig ergeben hat, dass der dem Verfahren vorangegangene einleitende Antrag abzuweisen ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W268.2189882.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.