RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW276 2185538-1 Spruch, W276 2185538-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der gegenständlich angefochtene Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „Institut“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
- Der gegenständlich angefochtene Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 römisch 40 wendet sich gegen die römisch 40 (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „Institut“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Die Vorstellung der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch die EISENBERGER & HERZOG Rechtsanwalts GmbH, Hilmgasse 10, 8010 Graz, vom
- Mai 2017, gegen den Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom XXXX (GZ XXXX ) wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) als unbegründet„Die Vorstellung der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch die EISENBERGER & HERZOG Rechtsanwalts GmbH, Hilmgasse 10, 8010 Graz, vom
- Mai 2017, gegen den Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom römisch 40 (GZ römisch 40 ) wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) als unbegründet abgewiesen. Die XXXX hat ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017Die römisch 40 hat ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in Höhe von EUR XXXX in Höhe von EUR römisch 40 bis spätestens
- Mai 2017 auf das Konto der Finanzmarktaufsichtsbehörde, IBAN: AT02 0010 0000 0011 5800 bei der OeNB, Zahlungsgrund: XXXX , spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.bis spätestens
- Mai 2017 auf das Konto der Finanzmarktaufsichtsbehörde, IBAN: AT02 0010 0000 0011 5800 bei der OeNB, Zahlungsgrund: römisch 40 , spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. Festgehalten wird, dass dieser Betrag bereits fristgerecht in der Finanzmarktaufsichtsbehörde eingelangt ist.“
- Bereits davor, konkret am 24.04.2017 erließ die belBeh in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde gemäß § 123a Abs 1 BaSAG iVm Art 70 Verordnung (EU) 806/2014 (SRM-VO) und Art 8 Abs 1 lit a Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 mit Verweis auf den Beschluss des Single Resolution Board („ SRB “) vom 11.04.2017, GZ XXXX einen Mandatsbescheid, mit dem dem Institut gemäß § 1 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Z 23 BaSAG, ein Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in der Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben wurde. In der Rechtsmittelbelehrung führte die belBeh aus, dass gegen diesen Bescheid gemäß § 57 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Vorstellung bei der FMA erhoben werden kann. Im Hinblick auf § 123a Abs 2 BaSAG wies die belBeh darauf hin, dass Vorschreibungen von Beiträgen durch die FMA mit Fälligkeit vollstreckbar seien, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden. Die Vorstellung habe daher keine aufschiebende Wirkung.
- Bereits davor, konkret am 24.04.2017 erließ die belBeh in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 123 a, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Artikel 70, Verordnung (EU) 806 aus 2014, (SRM-VO) und Artikel 8, Absatz eins, Litera a, Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 mit Verweis auf den Beschluss des Single Resolution Board („ SRB “) vom 11.04.2017, GZ römisch 40 einen Mandatsbescheid, mit dem dem Institut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG, ein Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in der Höhe von EUR römisch 40 vorgeschrieben wurde. In der Rechtsmittelbelehrung führte die belBeh aus, dass gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Vorstellung bei der FMA erhoben werden kann. Im Hinblick auf Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG wies die belBeh darauf hin, dass Vorschreibungen von Beiträgen durch die FMA mit Fälligkeit vollstreckbar seien, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden. Die Vorstellung habe daher keine aufschiebende Wirkung.
- Mit Eingabe vom 09.05.2017 erhob die bfP fristgerecht Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.
- Das Institut brachte vor, dass die im Mandatsbescheid vorgenommene Festsetzung des Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds rechnerisch nicht nachvollziehbar sei und dass die übermittelten Beilagen nur Berechnungsendergebnisse enthalten würden. Die bfP stellte den Antrag, die der Berechnung des festgesetzten Beitrages zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 zugrundeliegenden Daten und Zahlenwerte mitzuteilen, um die Vorschreibung rechnerisch nachvollziehen zu können.
- Am 15.05.2017 übermittelte die belBeh dem Institut eine Aufforderung zur Stellungnahme und teilte zudem die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit.
- Am 27.06.2017 erstattete die bfP eine Stellungnahme und wiederholte dabei ihre Auffassung, wonach ihr eine inhaltliche Stellungnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei, weil ihr die Grundlagen für die Berechnung des Beitrages zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 nicht bekannt wären.
- Am 03.07.2017 brachte die bfP eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des SRB vom 11.04.2017 (Decision des SRB vom
- April 2017, XXXX ) beim Gericht der Europäischen Union („EuG“) ein. Diese Rechtssache wurde beim EuG unter der GZ XXXX geführt.
- Am 03.07.2017 brachte die bfP eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des SRB vom 11.04.2017 (Decision des SRB vom
- April 2017, römisch 40 ) beim Gericht der Europäischen Union („EuG“) ein. Diese Rechtssache wurde beim EuG unter der GZ römisch 40 geführt.
- Mit Verständigung vom 11.08.2017, XXXX , teilte die belBeh die Ergebnisse des Beweisverfahrens mit und verwies dabei auf den Beschluss des SRB vom 11.04.
- Die belBeh wies weiters darauf hin, dass keine Fehler bei der Umsetzung der Entscheidung des SRB aufgetreten seien.
- Mit Verständigung vom 11.08.2017, römisch 40 , teilte die belBeh die Ergebnisse des Beweisverfahrens mit und verwies dabei auf den Beschluss des SRB vom 11.04.
- Die belBeh wies weiters darauf hin, dass keine Fehler bei der Umsetzung der Entscheidung des SRB aufgetreten seien.
- Am 04.09.2017 nahm die bfP durch ihre Vertreterin Akteneinsicht.
- Am 15.09.2017 erstattete die bfP eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, mit der die bfP neuerlich darauf hinwies, dass keine für die Berechnung des festgesetzten Beitrages herangezogenen Daten vorliegen würden und die dem Vorstellungsbescheid beiliegenden Tabellen nur Berechnungsendergebnisse ausweisen, die keine detaillierte Überprüfung ermöglichen würden.
- Mit Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX wies die belBeh die Vorstellung der bfP ab. Die belBeh schrieb dem Institut einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in Höhe von XXXX vor, der bis spätestens
- Mai 2017 auf das Konto der FMA einzuzahlen sei. Die belBeh führte aus, aufgrund der wirtschaftlichen Interessen anderer Institute sei eine weitergehende Begründung des Bescheids nicht möglich. Im Übrigen sei die FMA nicht im Besitz aller der Berechnung zugrundeliegenden Daten, weil sich die Daten der Institute aus den anderen beitragspflichtigen Mitgliedstaaten gesammelt nur beim SRB befänden. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids wies die belBeh darauf hin, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde erhoben werden kann.
- Mit Bescheid vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wies die belBeh die Vorstellung der bfP ab. Die belBeh schrieb dem Institut einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in Höhe von römisch 40 vor, der bis spätestens
- Mai 2017 auf das Konto der FMA einzuzahlen sei. Die belBeh führte aus, aufgrund der wirtschaftlichen Interessen anderer Institute sei eine weitergehende Begründung des Bescheids nicht möglich. Im Übrigen sei die FMA nicht im Besitz aller der Berechnung zugrundeliegenden Daten, weil sich die Daten der Institute aus den anderen beitragspflichtigen Mitgliedstaaten gesammelt nur beim SRB befänden. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids wies die belBeh darauf hin, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde erhoben werden kann.
- Mit Eingabe vom 05.12.2017 erhob die bfP fristgerecht Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom XXXX zu GZ XXXX . Zudem regte die bfP ein Verfahren zur Normenkontrolle gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG sowie die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gem Art 267 AUEV an.
- Mit Eingabe vom 05.12.2017 erhob die bfP fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom römisch 40 zu GZ römisch 40 . Zudem regte die bfP ein Verfahren zur Normenkontrolle gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG sowie die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gem Artikel 267, AUEV an.
- Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 06.02.2018, beim BVwG eingelangt am selben Tag. Am selben Tag erstattete die belBeh eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen des Institutes.
- Am 17.12.2020 erstattete die belBeh eine Eingabe an das BVwG, mit dem die Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX vorgelegt wurde. Das EuG erklärte in dieser Entscheidung den Beschluss des SRB vom
- April 2017 zu XXXX , mit dem die gegenüber dem Institut für das Jahr 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (auch Single Resolution Fund, „SRF“) festgelegt worden waren, für nichtig. Die belBeh wies zudem darauf hin, dass der nunmehr für nichtig erklärte Beschluss des SRB ursprünglich die Grundlage für den hier gegenständlichen Vorstellungsbescheid bildete.
- Am 17.12.2020 erstattete die belBeh eine Eingabe an das BVwG, mit dem die Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 vorgelegt wurde. Das EuG erklärte in dieser Entscheidung den Beschluss des SRB vom
- April 2017 zu römisch 40 , mit dem die gegenüber dem Institut für das Jahr 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (auch Single Resolution Fund, „SRF“) festgelegt worden waren, für nichtig. Die belBeh wies zudem darauf hin, dass der nunmehr für nichtig erklärte Beschluss des SRB ursprünglich die Grundlage für den hier gegenständlichen Vorstellungsbescheid bildete.
- Am 04.12.2020 erhob der SRB Berufung gegen die Entscheidung des EuG an den EuGH. Dieses Verfahren ist beim EuGH unter der XXXX anhängig.
- Am 04.12.2020 erhob der SRB Berufung gegen die Entscheidung des EuG an den EuGH. Dieses Verfahren ist beim EuGH unter der römisch 40 anhängig.
- Bereits am 01.10.2020 erstattete die bfP eine Mitteilung, mit dem ebenso die unter Pkt 13 angeführte Entscheidung des EuG vorgelegt wurde. Die bfP verband diese Eingabe mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.
- Am 12.01.2021 erstattete die bfP eine weitere Stellungnahme, mit der sie ihr Vorbringen vom 01.10.2020 wiederholte. Für den Fall, dass keine Aufhebung des bekämpften Vorstellungsbescheides erfolgen sollte, beantragte die bfP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und regte zudem ein weiteres Mal ein Vorabentscheidungsverfahren gem Art 267 AEUV an.
- Am 12.01.2021 erstattete die bfP eine weitere Stellungnahme, mit der sie ihr Vorbringen vom 01.10.2020 wiederholte. Für den Fall, dass keine Aufhebung des bekämpften Vorstellungsbescheides erfolgen sollte, beantragte die bfP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und regte zudem ein weiteres Mal ein Vorabentscheidungsverfahren gem Artikel 267, AEUV an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie in die Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu XXXX .Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie in die Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu römisch 40 .
- Feststellungen: 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei Die XXXX ist eine im Firmenbuch des Landesgericht Feldkirch zu XXXX eingetragene Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einem Grundkapital von XXXX für die XXXX Stückaktien ausgegeben wurden.Die römisch 40 ist eine im Firmenbuch des Landesgericht Feldkirch zu römisch 40 eingetragene Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , mit einem Grundkapital von römisch 40 für die römisch 40 Stückaktien ausgegeben wurden. Die Tätigkeitsschwerpunkte der bfP liegen ua in den Geschäftsfeldern Firmenkundengeschäft. Wohnbaufinanzierung und Anlagegeschäft. Sie ist eine Universalbank mit Stammsitz in XXXX . Sie ist mit einer Bilanzsumme von ca. EUR XXXX , über XXXX Mitarbeitern und XXXX Filialen das größte eigenständige Bankhaus XXXX .Die Tätigkeitsschwerpunkte der bfP liegen ua in den Geschäftsfeldern Firmenkundengeschäft. Wohnbaufinanzierung und Anlagegeschäft. Sie ist eine Universalbank mit Stammsitz in römisch 40 . Sie ist mit einer Bilanzsumme von ca. EUR römisch 40 , über römisch 40 Mitarbeitern und römisch 40 Filialen das größte eigenständige Bankhaus römisch 40 . 1.2 Zum Beschluss des SRB und zum Ablauf der Festsetzung des Beitrages der XXXX zum Einheitlichen Abwicklungsfonds im Jahr 20171.2 Zum Beschluss des SRB und zum Ablauf der Festsetzung des Beitrages der römisch 40 zum Einheitlichen Abwicklungsfonds im Jahr 2017 Der SRB fasste am 11.04.2017 unter der GZ XXXX einen Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für die bfP für das Jahr 2017 (Anhang ./1 zu ON 04). Dabei wird die Berechnungsmethodik im Einzelnen ausgewiesen. Weiters werden in diesem Beschluss in einer eigenen Berechnungstabelle die Berechnungsdetails (risikogewichtet) angeführt. Aus der Berechnungstabelle ergibt sich für das Jahr 2017 für die bfP ein „zu zahlender Beitrag“ in der Höhe von XXXX . Weiters werden in einer weiteren Tabelle die verwendeten Inputdaten aufgelistet (Anhang ./1 zu ON 04).Der SRB fasste am 11.04.2017 unter der GZ römisch 40 einen Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für die bfP für das Jahr 2017 (Anhang ./1 zu ON 04). Dabei wird die Berechnungsmethodik im Einzelnen ausgewiesen. Weiters werden in diesem Beschluss in einer eigenen Berechnungstabelle die Berechnungsdetails (risikogewichtet) angeführt. Aus der Berechnungstabelle ergibt sich für das Jahr 2017 für die bfP ein „zu zahlender Beitrag“ in der Höhe von römisch 40 . Weiters werden in einer weiteren Tabelle die verwendeten Inputdaten aufgelistet (Anhang ./1 zu ON 04). Dieser Beschluss des SRB wurde der bfP von der FMA im Wege des Mandatsbescheides vom 24.04.2017 übermittelt. Die belBeh verwies dabei auf ihre Funktion als nationale Abwicklungsbehörde gemäß § 123a Abs 1 BaSAG iVm Art 70 Verordnung (EU) 806/2014 (SRM-VO) und Art 8 Abs 1 lit a Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 und trug der bfP gemäß § 1 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Z 23 BaSAG auf, den von ihr zu leistenden Beitrag für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 im vom SRB festgesetzten Umfang bis spätestens
- Mai 2017 auf das Konto der FMA unter Angabe der Kontoverbindung spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen.Dieser Beschluss des SRB wurde der bfP von der FMA im Wege des Mandatsbescheides vom 24.04.2017 übermittelt. Die belBeh verwies dabei auf ihre Funktion als nationale Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 123 a, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Artikel 70, Verordnung (EU) 806 aus 2014, (SRM-VO) und Artikel 8, Absatz eins, Litera a, Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 und trug der bfP gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG auf, den von ihr zu leistenden Beitrag für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 im vom SRB festgesetzten Umfang bis spätestens
- Mai 2017 auf das Konto der FMA unter Angabe der Kontoverbindung spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen. Die bfP erhob gegen diesen Mandatsbescheid am 09.05.2017 Vorstellung und brachte dabei insbesondere vor, dass die im Mandatsbescheid vorgenommene Festsetzung des Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds rechnerisch nicht nachvollziehbar sei und dass die übermittelten Beilagen nur Berechnungsendergebnisse enthalten würden. Am 03.07.2017 brachte die bfP eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des SRB vom 11.04.2017 (Decision des SRB vom
- April 2017, XXXX ) beim EuG unter der GZ XXXX ein.Am 03.07.2017 brachte die bfP eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des SRB vom 11.04.2017 (Decision des SRB vom
- April 2017, römisch 40 ) beim EuG unter der GZ römisch 40 ein. Die von der bfP eingebrachte Vorstellung wurde von der belBeh mit Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX abgewiesen. Die belBeh schrieb dem Institut einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in Höhe von XXXX vor, der bis spätestens
- Mai 2017 auf das Konto der FMA einzuzahlen ist. Mit Eingabe vom 05.12.2017 erhob die bfP fristgerecht Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom XXXX zu GZ XXXX . Die von der bfP eingebrachte Vorstellung wurde von der belBeh mit Bescheid vom römisch 40 zu GZ römisch 40 abgewiesen. Die belBeh schrieb dem Institut einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in Höhe von römisch 40 vor, der bis spätestens
- Mai 2017 auf das Konto der FMA einzuzahlen ist. Mit Eingabe vom 05.12.2017 erhob die bfP fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom römisch 40 zu GZ römisch 40 . Am 23.9.2020 erließ das EuG eine Entscheidung im Verfahren zu GZ XXXX , mit dem der Beschluss des SRB vom
- April 2017 zu XXXX mit dem die gegenüber dem Institut für das Jahr 2017im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds festgelegt worden waren, für nichtig erklärt wurden. Gegen diese Entscheidung erhob der SRB am 04.12.2020 Berufung an den EuGH. Dieses Verfahren ist beim EuGH unter der XXXX anhängig. Am 23.9.2020 erließ das EuG eine Entscheidung im Verfahren zu GZ römisch 40 , mit dem der Beschluss des SRB vom
- April 2017 zu römisch 40 mit dem die gegenüber dem Institut für das Jahr 2017im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds festgelegt worden waren, für nichtig erklärt wurden. Gegen diese Entscheidung erhob der SRB am 04.12.2020 Berufung an den EuGH. Dieses Verfahren ist beim EuGH unter der römisch 40 anhängig. Das Institut hat den mit Mandatsbescheid der FMA vom
- April 2017 (ON 04) vorgeschriebenen Beitrag am
- Mai 2017 an die FMA überwiesen.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen zur bfP, ihrer Geschäftsanschrift, ihrem Tätigkeitsfeld und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch und den Angaben auf der Homepage der bfP. 2.2 Zu den Feststellungen betreffend den Beschluss des SRB und zur Festsetzung des Beitrages der XXXX zum Einheitlichen Abwicklungsfonds im Jahr 20172.2 Zu den Feststellungen betreffend den Beschluss des SRB und zur Festsetzung des Beitrages der römisch 40 zum Einheitlichen Abwicklungsfonds im Jahr 2017 Die Feststellungen zu den verschiedenen Eingaben der bfP bei der belBeh, dem Beschluss des SRB vom
- April 2017, XXXX , der Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX und den weiteren von den Verfahrensparteien gesetzten Verfahrensschritten beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt, insbesondere den ON 1, 4 und 10 und den jeweils damit einhergehenden Anhängen.Die Feststellungen zu den verschiedenen Eingaben der bfP bei der belBeh, dem Beschluss des SRB vom
- April 2017, römisch 40 , der Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 und den weiteren von den Verfahrensparteien gesetzten Verfahrensschritten beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt, insbesondere den ON 1, 4 und 10 und den jeweils damit einhergehenden Anhängen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates Die Rechtssache wurde am 20.09.2019 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Rechtliche Grundlagen 3.2.1.1 Rechtsakte - §§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Z 23, 123a Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014- Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Ziffer 23, 123 a, Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom
- Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (Del.VO) - Art. 67, 69 und 70 der Verordnung (EU) 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (SRM-VO)- Artikel 67, 69 und 70 der Verordnung (EU) 806 aus 2014, zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, (SRM-VO) - Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (DfV)- Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (DfV) 3.2.1.2 Zugrundeliegende Beschlüsse des SRB („Decisions“) - Decision des SRB vom
- Mai 2016 ( XXXX ) über die Korrektur des Beitrages für das Jahr 2016- Decision des SRB vom
- Mai 2016 ( römisch 40 ) über die Korrektur des Beitrages für das Jahr 2016 - Decision des SRB vom
- Dezember 2016 ( XXXX ) über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF 2017- Decision des SRB vom
- Dezember 2016 ( römisch 40 ) über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF 2017 - Decision des SRB vom
- April 2017 ( XXXX ) über die Beitragshöhe zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF
- - Decision des SRB vom
- April 2017 ( römisch 40 ) über die Beitragshöhe zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF
- 3.2.
- Zur rechtlichen Beurteilung des Vorstellungsbescheides in Zusammenhalt mit der Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX 3.2.
- Zur rechtlichen Beurteilung des Vorstellungsbescheides in Zusammenhalt mit der Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 3.2.2.1 Gemäß § 123a Abs. 1 und 2 BaSAG haben Institute Beiträge zu leisten und die belBeh hat diese für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) einzuheben. Die Berechnung des jährlichen Beitrages, der von jedem Institut zu entrichten ist, erfolgt gemäß Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 („DfV“) durch den gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 („SRM-VO“) eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB). Gemäß Art. 67 Abs. 4 SRM-VO werden die Beiträge anschließend von den nationalen Abwicklungsbehörden, im Falle der bfP von der belBeh, erhoben. 3.2.2.1 Gemäß Paragraph 123 a, Absatz eins und 2 BaSAG haben Institute Beiträge zu leisten und die belBeh hat diese für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) einzuheben. Die Berechnung des jährlichen Beitrages, der von jedem Institut zu entrichten ist, erfolgt gemäß Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 („DfV“) durch den gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, („SRM-VO“) eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB). Gemäß Artikel 67, Absatz 4, SRM-VO werden die Beiträge anschließend von den nationalen Abwicklungsbehörden, im Falle der bfP von der belBeh, erhoben. Um die in Art. 69 Abs. 1 SRM-VO genannte Zielausstattung zu erreichen, hat gemäß § 123a Abs. 2 BaSAG die belBeh den in Österreich zugelassenen Instituten und Zweigstellen die Beiträge vorzuschreiben und einzuheben. Eine solche Vorschreibung hat gemäß § 123a Abs. 2 BaSAG mit Bescheid zu erfolgen und ist mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten wird. Um die in Artikel 69, Absatz eins, SRM-VO genannte Zielausstattung zu erreichen, hat gemäß Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG die belBeh den in Österreich zugelassenen Instituten und Zweigstellen die Beiträge vorzuschreiben und einzuheben. Eine solche Vorschreibung hat gemäß Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG mit Bescheid zu erfolgen und ist mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten wird. 3.2.2.2 Institute im Sinne dieser Bestimmung sind gemäß § 2 Z 23 iVm Z 2 und 3 BaSAG Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung 575/2013/EU CRR und Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 CRR (Capital Requirements Regulation, Kapitaladäquanzverordnung, „CRR“). Für die Zwecke der Berechnung und Abführung der Beiträge wird der Institutsbegriff im Rahmen des Anwendungsbereichs der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom
- Oktober 2014 („Del.VO“) gemäß Art. 3 Z 1 Del.VO präzisiert. Die Berechnung und Vorschreibung der Beiträge hat grundsätzlich für alle Kreditinstitute (und Wertpapierfirmen iSd Art. 3 Z 2 Del.VO) auf Einzelinstitutsebene zu erfolgen. Für Zentralorganisationen und alle Kreditinstitute die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, erfolgt sie jedoch im Sinne von Art. 10 CRR als Ganzes auf konsolidierter Basis, sofern die ihnen zugeordneten Institute gemäß Art. 10 der CRR ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind (Art. 3 Z 1 iVm Art. 2 Abs. 1 Del.VO). 3.2.2.2 Institute im Sinne dieser Bestimmung sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Ziffer 2 und 3 BaSAG Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung 575/2013/EU CRR und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 2, CRR (Capital Requirements Regulation, Kapitaladäquanzverordnung, „CRR“). Für die Zwecke der Berechnung und Abführung der Beiträge wird der Institutsbegriff im Rahmen des Anwendungsbereichs der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom
- Oktober 2014 („Del.VO“) gemäß Artikel 3, Ziffer eins, Del.VO präzisiert. Die Berechnung und Vorschreibung der Beiträge hat grundsätzlich für alle Kreditinstitute (und Wertpapierfirmen iSd Artikel 3, Ziffer 2, Del.VO) auf Einzelinstitutsebene zu erfolgen. Für Zentralorganisationen und alle Kreditinstitute die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, erfolgt sie jedoch im Sinne von Artikel 10, CRR als Ganzes auf konsolidierter Basis, sofern die ihnen zugeordneten Institute gemäß Artikel 10, der CRR ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind (Artikel 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins, Del.VO). Für die Berechnung der Beiträge zum SRF durch das SRB werden die im Anhang zum Vorstellungsbescheid (ON 10) „Berechnungsdetails des SRB“ angeführten Daten herangezogen, die für das mit 31.12.2015 abgelaufene Geschäftsjahr bzw. das maßgebliche Geschäftsjahr, wenn das Geschäftsjahr für ein Kreditinstitut nicht mit 31.
- endet, vom Instituts mittels „SRB-Template“ beigebracht wurden. Das Executive Board des SRB beschloss am
- April 2017 für jedes in Österreich ansässige Institut die Höhe des Beitrages zum SRF für das Jahr
- Dieser Beschluss wurde im Rahmen einer „Master Decision“ ( XXXX ) getroffen. Das Executive Board des SRB beschloss am
- April 2017 für jedes in Österreich ansässige Institut die Höhe des Beitrages zum SRF für das Jahr
- Dieser Beschluss wurde im Rahmen einer „Master Decision“ ( römisch 40 ) getroffen. Für die Anfechtung von individuell verbindlichen Entscheidungen oder Beschlüssen des SRB für die einheitliche Abwicklung gemäß der SRM-VO steht das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union zur Verfügung. 3.2.2.3 Gemäß Art. 5 Abs. 2 DfV hat die belBeh nach Erhalt der Mitteilung über die Beiträge der Institute jedes nationale Institut über die vom SRB getroffene Entscheidung hinsichtlich der Berechnung und des Ergebnisses des vom Institut zu entrichtenden Beitrages für das Jahr 2017 (im Fall der bfP war das der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu XXXX ) zu informieren. Dies erfolgte für die bfP im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das Jahr 2017 gemäß § 123a Abs. 2 BaSAG mit Mandatsbescheid der belBeh vom
- April 2017 (ON 04). 3.2.2.3 Gemäß Artikel 5, Absatz 2, DfV hat die belBeh nach Erhalt der Mitteilung über die Beiträge der Institute jedes nationale Institut über die vom SRB getroffene Entscheidung hinsichtlich der Berechnung und des Ergebnisses des vom Institut zu entrichtenden Beitrages für das Jahr 2017 (im Fall der bfP war das der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu römisch 40 ) zu informieren. Dies erfolgte für die bfP im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das Jahr 2017 gemäß Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG mit Mandatsbescheid der belBeh vom
- April 2017 (ON 04). 3.2.2.4 Gemäß Art. 13 Abs. 1 Del.VO ist jedem Institut die Festsetzung des von ihm zu entrichtenden jährlichen Beitrages zum SRF bis spätestens
- Mai mitzuteilen. 3.2.2.4 Gemäß Artikel 13, Absatz eins, Del.VO ist jedem Institut die Festsetzung des von ihm zu entrichtenden jährlichen Beitrages zum SRF bis spätestens
- Mai mitzuteilen. 3.2.2.5 Der SRB führt die Berechnung für sämtliche Institute des Euro-Raums gemäß Art. 4 DfV durch und teilte der belBeh am
- April 2017 das endgültige Ergebnis dieser Berechnung für das Geschäftsjahr 2017 mit.3.2.2.5 Der SRB führt die Berechnung für sämtliche Institute des Euro-Raums gemäß Artikel 4, DfV durch und teilte der belBeh am
- April 2017 das endgültige Ergebnis dieser Berechnung für das Geschäftsjahr 2017 mit. Der SRB errechnet für die bfP einen für das Jahr 2017 zu leistenden Beitrag in der Höhe von XXXX . Der SRB errechnet für die bfP einen für das Jahr 2017 zu leistenden Beitrag in der Höhe von römisch 40 . 3.2.2.6 Standpunkt der XXXX zu den Berechnungsgrundlagen des bekämpften Bescheides3.2.2.6 Standpunkt der römisch 40 zu den Berechnungsgrundlagen des bekämpften Bescheides Die bfP führt in ihrer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid aus, dass ihr die Berechnungsgrundlagen und die konkrete Berechnungsmethodik zur Festsetzung des von ihr zu leistenden Beitrages nicht bekannt sei. Konkret führte die bfP aus: Der angefochtene Bescheid dient gemäß den Ausführungen zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung dazu, uns "über die vom SRB getroffene Entscheidung hinsichtlich der Berechnung und des Ergebnisses des vom Institut zu entrichtenden Beitrages für das Jahr 2017 ( XXXX ) zu informieren". Der Bescheid führt zur Berechnungsmethodik und zum Ergebnis dieser Berechnung durch das SRB lediglich aus, diese seien "dem beigefügten Beschluss des SRB vom
- April 2017 samt den beiden Beilagen zur Berechnung zu entnehmen".Der angefochtene Bescheid dient gemäß den Ausführungen zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung dazu, uns "über die vom SRB getroffene Entscheidung hinsichtlich der Berechnung und des Ergebnisses des vom Institut zu entrichtenden Beitrages für das Jahr 2017 ( römisch 40 ) zu informieren". Der Bescheid führt zur Berechnungsmethodik und zum Ergebnis dieser Berechnung durch das SRB lediglich aus, diese seien "dem beigefügten Beschluss des SRB vom
- April 2017 samt den beiden Beilagen zur Berechnung zu entnehmen". Der dem angefochtenen Bescheid beigelegte "Beschluss der Präsidiumssitzung des Ausschusses vom 11 April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 ( XXXX )" umfasst in deutscher Sprache 15 Seiten. Der Beschluss verweist auf einen Anhang, von dem offenbar nur ein für das jeweilige Institut angepasster, in deutscher Sprache verfasster, lediglich drei Seiten umfassender Auszug beigelegt ist. Dieser als "Anhang – Berechnungsdetails (risikogewichtet)" bezeichnete Auszug besteht aus einer Aneinanderreihung von rechnerisch im Einzelnen nicht nachvollziehbaren Indikatoren. Der dem angefochtenen Bescheid beigelegte "Beschluss der Präsidiumssitzung des Ausschusses vom 11 April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 ( römisch 40 )" umfasst in deutscher Sprache 15 Seiten. Der Beschluss verweist auf einen Anhang, von dem offenbar nur ein für das jeweilige Institut angepasster, in deutscher Sprache verfasster, lediglich drei Seiten umfassender Auszug beigelegt ist. Dieser als "Anhang – Berechnungsdetails (risikogewichtet)" bezeichnete Auszug besteht aus einer Aneinanderreihung von rechnerisch im Einzelnen nicht nachvollziehbaren Indikatoren. Dabei ergeben sich schon die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Ausgangswerte weder aus einem Gesetz, Statut oder Tarif noch nachvollziehbar aus der von der Behörde angeführten Begründung bzw aus den anstelle einer Begründung beigelegten Unterlagen. Die vom SRB festgelegten Beträge werden offenbar von der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverändert übernommen und sollen nun von uns ohne Möglichkeit einer effektiven Überprüfung akzeptiert werden. Dies erscheint uns mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens völlig unvereinbar.“ (vgl Beschwerde 05.12.2017, S. 8).Dabei ergeben sich schon die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Ausgangswerte weder aus einem Gesetz, Statut oder Tarif noch nachvollziehbar aus der von der Behörde angeführten Begründung bzw aus den anstelle einer Begründung beigelegten Unterlagen. Die vom SRB festgelegten Beträge werden offenbar von der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverändert übernommen und sollen nun von uns ohne Möglichkeit einer effektiven Überprüfung akzeptiert werden. Dies erscheint uns mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens völlig unvereinbar.“ vergleiche Beschwerde 05.12.2017, S. 8). 3.2.2.7 Standpunkt der FMA zur Berechnung der jährlichen Anteile der Institute und zum dabei bestehenden Rechtsschutz Die FMA verwies im bekämpften Bescheid auf die Zuständigkeit des SRB bei der Berechnung der von den Instituten jährlich abzuführenden Beiträgen an den Einheitlichen Abwicklungsfonds und verwies zudem auf den damit verbundenen Rechtsschutz. Konkret führte die belBeh aus: Es ist an dieser Stelle nochmals – wie bereits unter Punkt III.2 angeführt – festzustellen, dass die FMA als nationale Abwicklungsbehörde seit dem Jahr 2016 im Rahmen der Beitragserhebung zum Einheitlichen Abwicklungsfonds nicht mehr für die Berechnung der seitens der CRR-Kreditinstitute zu leistenden Beiträge verantwortlich ist. Nach Art. 4 DfV berechnet das SRB die jährlichen Beiträge, die von jedem Institut zu entrichten sind und teilt das Ergebnis seiner Berechnung gem. Art. 5 Abs. 1 DfV den nationalen Abwicklungsbehörden mit. Die Abwicklungsbehörden haben nach Art. 5 Abs. 2 DfV sodann jedes Institut, welches in ihrem Mitgliedstaat zugelassen ist, über die vom SRB getroffene Entscheidung zu unterrichten. Eben dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die FMA mit Übermittlung der Entscheidung des SRB mittels Mandatsbescheids sowie Festlegung der Zahlungsmodalitäten gerecht geworden.Es ist an dieser Stelle nochmals – wie bereits unter Punkt römisch drei.2 angeführt – festzustellen, dass die FMA als nationale Abwicklungsbehörde seit dem Jahr 2016 im Rahmen der Beitragserhebung zum Einheitlichen Abwicklungsfonds nicht mehr für die Berechnung der seitens der CRR-Kreditinstitute zu leistenden Beiträge verantwortlich ist. Nach Artikel 4, DfV berechnet das SRB die jährlichen Beiträge, die von jedem Institut zu entrichten sind und teilt das Ergebnis seiner Berechnung gem. Artikel 5, Absatz eins, DfV den nationalen Abwicklungsbehörden mit. Die Abwicklungsbehörden haben nach Artikel 5, Absatz 2, DfV sodann jedes Institut, welches in ihrem Mitgliedstaat zugelassen ist, über die vom SRB getroffene Entscheidung zu unterrichten. Eben dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die FMA mit Übermittlung der Entscheidung des SRB mittels Mandatsbescheids sowie Festlegung der Zahlungsmodalitäten gerecht geworden. In diesem Zusammenhang ist zur Zuständigkeitsverteilung zwischen SRB und nationalen Abwicklungsbehörden weiters festzuhalten, dass – wie bereits angemerkt – Grundlage des Bescheids eine Entscheidung des SRB ist. Nach Ansicht der FMA ist klar geregelt, dass gegen Entscheidungen nach Art. 86 Abs. 1 SRM-VO im Einklang mit Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – in Fällen, in denen keine Beschwerde beim Beschwerdeausschuss eingereicht werden kann (s. dazu Art. 85 SRM-VO) – des Einheitlichen Abwicklungsausschusses erhoben werden kann. Die in Art. 263 AEUV vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat (s. Art. 263 Abs. 6 AEUV). Auch das BVwG hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass für die Anfechtung von individuell verbindlichen Entscheidungen des SRB das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union zur Verfügung steht. (Bescheid FMA vom 09.11.2017 XXXX , S. 12).In diesem Zusammenhang ist zur Zuständigkeitsverteilung zwischen SRB und nationalen Abwicklungsbehörden weiters festzuhalten, dass – wie bereits angemerkt – Grundlage des Bescheids eine Entscheidung des SRB ist. Nach Ansicht der FMA ist klar geregelt, dass gegen Entscheidungen nach Artikel 86, Absatz eins, SRM-VO im Einklang mit Artikel 263, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – in Fällen, in denen keine Beschwerde beim Beschwerdeausschuss eingereicht werden kann (s. dazu Artikel 85, SRM-VO) – des Einheitlichen Abwicklungsausschusses erhoben werden kann. Die in Artikel 263, AEUV vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat (s. Artikel 263, Absatz 6, AEUV). Auch das BVwG hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass für die Anfechtung von individuell verbindlichen Entscheidungen des SRB das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union zur Verfügung steht. (Bescheid FMA vom 09.11.2017 römisch 40 , S. 12). 3.2.2.8 Im Zuge der Übermittlung der Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu XXXX teilte die belBeh mit, dass der nunmehr für nichtig erklärte Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu XXXX die Grundlage für den hier gegenständlichen Vorstellungsbescheid (ON 10) bildete („Dieser Beschluss stellt auch die Grundlage für den hier angefochtenen Bescheid dar.“, vgl Eingabe der FMA vom 17.12.2020, S. 2). 3.2.2.8 Im Zuge der Übermittlung der Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu römisch 40 teilte die belBeh mit, dass der nunmehr für nichtig erklärte Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu römisch 40 die Grundlage für den hier gegenständlichen Vorstellungsbescheid (ON 10) bildete („Dieser Beschluss stellt auch die Grundlage für den hier angefochtenen Bescheid dar.“, vergleiche Eingabe der FMA vom 17.12.2020, S. 2). 3.2.2.9 Das EuG hat in seiner Entscheidung vom 23.9.2020 zu GZ XXXX den Vorgang rund um die Festsetzung der Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds detailliert beschrieben und im Einzelnen insbesondere die letztlich festgelegten Beitragsverpflichtungen der einzelnen Institute geprüft. Dabei ist das EuG zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen gekommen:3.2.2.9 Das EuG hat in seiner Entscheidung vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 den Vorgang rund um die Festsetzung der Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds detailliert beschrieben und im Einzelnen insbesondere die letztlich festgelegten Beitragsverpflichtungen der einzelnen Institute geprüft. Dabei ist das EuG zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen gekommen: In seinem Urteil vom
- Dezember 2019, Iccrea Banca (C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 65), hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass, obwohl die Beschlüsse des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF gemäß Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 an die NRA gerichtet sind, die beitragspflichtigen Institute zweifellos von diesen Beschlüssen unmittelbar und individuell betroffen sind (vgl Rz 26 Entscheidung EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX ).In seinem Urteil vom
- Dezember 2019, Iccrea Banca (C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 65), hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass, obwohl die Beschlüsse des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Durchführungsverordnung 2015/81 an die NRA gerichtet sind, die beitragspflichtigen Institute zweifellos von diesen Beschlüssen unmittelbar und individuell betroffen sind vergleiche Rz 26 Entscheidung EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 ). Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom
- Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C-70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 296, AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann vergleiche Urteil vom
- Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C-70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom
- März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikel 296, AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet vergleiche Urteil vom
- März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Begründung eines Rechtsakts muss darüber hinaus auch folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. Urteil vom
- Juli 2015, Pilkington Group/Kommission, T-462/12, EU:T:2015:508, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Begründung eines Rechtsakts muss darüber hinaus auch folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren vergleiche Urteil vom
- Juli 2015, Pilkington Group/Kommission, T-462/12, EU:T:2015:508, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Begründungspflicht und dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Housieaux, C-186/04, EU:C:2005:70, Nr. 32). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle nämlich erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem AEU-Vertrag obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
- November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom
- März 2019, AlzChem/Kommission, C-666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit der durch Artikel 47, der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle nämlich erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem AEU-Vertrag obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auszuüben vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
- November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom
- März 2019, AlzChem/Kommission, C-666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zunächst ist daran zu erinnern, dass in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 errichteten System die Beschlüsse zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zwar den NRA zugestellt werden; jedoch sind die beitragspflichtigen Institute, zu denen die Klägerin zählt, von diesen Beschlüssen individuell und unmittelbar betroffen (siehe oben, Rn. 26).Zunächst ist daran zu erinnern, dass in dem durch die Verordnung Nr. 806 aus 2014, und die Durchführungsverordnung 2015/81 errichteten System die Beschlüsse zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zwar den NRA zugestellt werden; jedoch sind die beitragspflichtigen Institute, zu denen die Klägerin zählt, von diesen Beschlüssen individuell und unmittelbar betroffen (siehe oben, Rn. 26). Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteil vom XXXX ).Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteil vom römisch 40 ). Zudem werden die im Voraus erhobenen Beiträge vom SRB berechnet und festgelegt. Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) ( XXXX ).Zudem werden die im Voraus erhobenen Beiträge vom SRB berechnet und festgelegt. Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Artikel 5, Absatz eins, der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Artikel 67, Absatz 4, der Verordnung Nr. 806 aus 2014,) ( römisch 40 ). So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteil vom
- November 2019, XXXX ).So erlässt der SRB, wenn er gemäß Artikel 70, Absatz 2, der Verordnung Nr. 806 aus 2014, handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteil vom
- November 2019, römisch 40 ). Folglich obliegt es dem SRB, dem Urheber dieser Beschlüsse, diese zu begründen. Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde ( XXXX ).Folglich obliegt es dem SRB, dem Urheber dieser Beschlüsse, diese zu begründen. Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde ( römisch 40 ). Was im vorliegenden Fall den Text des angefochtenen Beschlusses betrifft, nennen die Bezugsvermerke die Verordnung Nr. 806/2014, die Richtlinie 2014/59, die Durchführungsverordnung 2015/81, die Delegierte Verordnung 2015/63 sowie das oben in Rn. 2 angeführte zwischenstaatliche Übereinkommen als Rechtsgrundlagen und enthalten eine Reihe von Angaben hinsichtlich der Berücksichtigung der im Voraus erhobenen Beiträge für die Jahre 2015 und
- Daran schließen sich der Hauptteil des angefochtenen Beschlusses („[Die Präsidiumssitzung des SRB] genehmigt hiermit den jeweils jährlich im Voraus zu erhebenden Beitrag zum [SRF] für den Bezugszeitraum 2017 in der im Anhang ausgewiesenen Höhe“) und elf Ziffern an, die das Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge allgemein darstellen. Schließlich präzisiert Ziffer 12, dass „[der angefochtene Beschluss] am Tag seiner Annahme in Kraft [tritt]“.Was im vorliegenden Fall den Text des angefochtenen Beschlusses betrifft, nennen die Bezugsvermerke die Verordnung Nr. 806 aus 2014,, die Richtlinie 2014/59, die Durchführungsverordnung 2015/81, die Delegierte Verordnung 2015/63 sowie das oben in Rn. 2 angeführte zwischenstaatliche Übereinkommen als Rechtsgrundlagen und enthalten eine Reihe von Angaben hinsichtlich der Berücksichtigung der im Voraus erhobenen Beiträge für die Jahre 2015 und
- Daran schließen sich der Hauptteil des angefochtenen Beschlusses („[Die Präsidiumssitzung des SRB] genehmigt hiermit den jeweils jährlich im Voraus zu erhebenden Beitrag zum [SRF] für den Bezugszeitraum 2017 in der im Anhang ausgewiesenen Höhe“) und elf Ziffern an, die das Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge allgemein darstellen. Schließlich präzisiert Ziffer 12, dass „[der angefochtene Beschluss] am Tag seiner Annahme in Kraft [tritt]“. Was den Anhang des angefochtenen Beschlusses betrifft, wie er vom SRB in seiner Antwort auf den Beschluss vom
- September 2019 vorgelegt worden ist, so enthält er eine Tabelle, die für jedes betroffene Institut angibt, in welchem teilnehmenden Mitgliedstaat es zugelassen ist, nach welcher Methode der „europäische“ Teil des im Voraus erhobenen Beitrags für 2017 berechnet wird, wie hoch dieser Beitrag ist und, in der Spalte „Risk Adjustment Factor (EA)“, wie hoch der „europäische“ Risikoanpassungsmultiplikator (vgl. Art. 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81) ist, der in seinem Fall angewendet worden ist.Was den Anhang des angefochtenen Beschlusses betrifft, wie er vom SRB in seiner Antwort auf den Beschluss vom
- September 2019 vorgelegt worden ist, so enthält er eine Tabelle, die für jedes betroffene Institut angibt, in welchem teilnehmenden Mitgliedstaat es zugelassen ist, nach welcher Methode der „europäische“ Teil des im Voraus erhobenen Beitrags für 2017 berechnet wird, wie hoch dieser Beitrag ist und, in der Spalte „Risk Adjustment Factor (EA)“, wie hoch der „europäische“ Risikoanpassungsmultiplikator vergleiche Artikel 9, der Delegierten Verordnung 2015/63 und Artikel 8, Absatz eins, Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81) ist, der in seinem Fall angewendet worden ist. Es steht fest, dass der angefochtene Beschluss über die in seinem Text enthaltenen allgemeinen Erläuterungen hinaus quasi kein Element zur Berechnung des Beitrags der Klägerin enthält. Dieser Beschluss gibt nämlich nur an, nach welcher Methode der „europäische“ Teil des Beitrags der Klägerin berechnet wurde und wie hoch der dabei angewendete Risikoanpassungsmultiplikator war. Zudem fließt, wie sich aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, der Teil der Berechnung des Beitrags, der vom SRB unter Bezugnahme auf den europäischen Kontext vorgenommen wird, im Jahr 2017 nur zu 60 % in die Berechnung dieses Beitrags ein; 40 % macht dagegen der nationale Teil aus.Zudem fließt, wie sich aus Artikel 8, Absatz eins, Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, der Teil der Berechnung des Beitrags, der vom SRB unter Bezugnahme auf den europäischen Kontext vorgenommen wird, im Jahr 2017 nur zu 60 % in die Berechnung dieses Beitrags ein; 40 % macht dagegen der nationale Teil aus. Hinsichtlich des Dokuments mit dem Titel „Berechnungsdetails“ (siehe oben, Rn. 10) – unterstellt es stammt, wie der SRB in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, tatsächlich von ihm – ist festzustellen, dass es zwar neben den oben in Rn. 68 genannten Elementen angibt, nach welcher Methode der „nationale“ Teil des Beitrags berechnet wird und wie hoch der „nationale“ Risikoanpassungsmultiplikator ist, und auch andere Berechnungselemente nennt, jedoch kein Element enthält, das ausreicht, um die Richtigkeit des Beitrags zu überprüfen. Insbesondere enthält dieses Dokument kein den (rund) 3 500 anderen Instituten eigenes Berechnungselement, obwohl die Berechnung des Beitrags der Klägerin gemäß insbesondere den Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum einen impliziert, dass die Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen) zur Gesamtsumme der Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen) aller anderen Institute ins Verhältnis gesetzt wird, und zum anderen, dass ihr Risikoprofil im Verhältnis zu den Risikoprofilen dieser anderen Institute nach den vorgesehenen Indikatoren bewertet wird.Insbesondere enthält dieses Dokument kein den (rund) 3 500 anderen Instituten eigenes Berechnungselement, obwohl die Berechnung des Beitrags der Klägerin gemäß insbesondere den Artikel 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum einen impliziert, dass die Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen) zur Gesamtsumme der Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen) aller anderen Institute ins Verhältnis gesetzt wird, und zum anderen, dass ihr Risikoprofil im Verhältnis zu den Risikoprofilen dieser anderen Institute nach den vorgesehenen Indikatoren bewertet wird. Zur Rechtfertigung des Fehlens dieser Elemente macht der SRB im Wesentlichen geltend, dass die die anderen Institute betreffenden Elemente vertraulich seien. Das Gericht stellt die Vertraulichkeit der Daten der (rund) 3 500 anderen Institute nicht in Abrede, weist aber darauf hin, dass die Berechnung des Beitrags der Klägerin eine inhärente Intransparenz aufweist, da sie im Wege einer wechselseitigen Abhängigkeit auf diesen Daten beruht. Zwar kann die Klägerin die Methode zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags, wie sie in den Vorschriften festgelegt und im Text des angefochtenen Beschlusses dargelegt worden ist, prüfen. Sie kann gegebenenfalls bestimmte Aspekte dieser Methode und deren ihr gegenüber erfolgte Durchführung beanstanden, wie etwa die Beurteilung ihrer Angaben durch den SRB gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63.Zwar kann die Klägerin die Methode zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags, wie sie in den Vorschriften festgelegt und im Text des angefochtenen Beschlusses dargelegt worden ist, prüfen. Sie kann gegebenenfalls bestimmte Aspekte dieser Methode und deren ihr gegenüber erfolgte Durchführung beanstanden, wie etwa die Beurteilung ihrer Angaben durch den SRB gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Delegierten Verordnung 2015/
- Über solche gezielten Einwände hinaus wird es der Klägerin durch die Berechnungsmethode jedoch erschwert, den angefochtenen Beschluss in sachgerechter Weise zu beanstanden, da der Beitrag der Klägerin im Wege einer wechselseitigen Abhängigkeit und auf nicht übermittelbaren Grundlagen berechnet wird. Vom SRB wird darüber hinaus nicht bestritten, dass ein Institut wie die Klägerin keine genaue Kenntnis darüber haben kann, warum sein Beitrag von einem Jahr zum anderen steigt, sinkt oder gleich bleibt, da sich diese Veränderungen oder deren Unterbleiben aus einer relativen Position ergeben, die es definitionsgemäß nicht kennt. So kann der Beitrag eines Instituts steigen, obwohl sein eigenes Risikoprofil gesunken ist, und umgekehrt, ohne dass ihm die entsprechenden Nachweise zur Verfügung stehen, weil es sich dabei um vertrauliche Unterlagen handelt. Das Dokument mit dem Titel „Statistische Werte“ (siehe oben, Rn. 10) nennt hinsichtlich der Klägerin Mittelwert, Standardabweichung und Schiefe im Hinblick auf zwölf bestimmte Risikoindikatoren, und zwar sowohl für den im nationalen Kontext vorgenommenen Teil der Berechnung als auch für den Teil, der dem europäischen Kontext entspricht. In Beantwortung der Fragen des Gerichts bezüglich des Ursprungs dieses Dokuments sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung hat der SRB erläutert, dass diese Datei von der österreichischen NRA in eigener Initiative auf der Basis der vom SRB zur Verfügung gestellten Daten erstellt und an die Institute in ihrer Jurisdiktion übermittelt worden sei. Diese Daten seien für interne Zwecke der NRA bereitgestellt worden und seien nicht ausdrücklich für die Weitergabe an einzelne Institute vorgesehen gewesen. Insoweit stellt das Gericht fest, dass das Dokument mit dem Titel „Statistische Werte“ unabhängig von der Nichteinhaltung der oben in Rn. 66 genannten Verpflichtung jedenfalls keinen hinreichenden Anhaltspunkt umfasst, der es ermöglicht, die Richtigkeit des Beitrags zu überprüfen. Aus Art. 296 AEUV ergibt sich jedoch, dass Rechtsakte begründet sein müssen, und nach der Rechtsprechung gilt die Begründungspflicht für jede Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom
- Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 42).Aus Artikel 296, AEUV ergibt sich jedoch, dass Rechtsakte begründet sein müssen, und nach der Rechtsprechung gilt die Begründungspflicht für jede Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom
- Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 42). Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass sich ein Begründungsmangel nicht mit der Pflicht, das Berufsgeheimnis zu wahren, rechtfertigen lässt. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kann nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch das Begründungserfordernis ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
- Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass sich ein Begründungsmangel nicht mit der Pflicht, das Berufsgeheimnis zu wahren, rechtfertigen lässt. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kann nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch das Begründungserfordernis ausgehöhlt würde vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
- Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist die Klägerin anhand der ihr gegebenen Begründung nicht in der Lage, die Höhe ihres Beitrags zu überprüfen, obwohl es sich dabei um den entscheidenden Bestandteil des angefochtenen Beschlusses handelt, soweit er die Klägerin betrifft. Die Begründung versetzt die Klägerin in eine Position, in der sie nicht wissen kann, ob dieser Betrag korrekt berechnet wurde oder ob sie ihn vor dem Gericht anfechten soll, obwohl sie, wie es von ihr gleichwohl im Rahmen einer Klage verlangt wird, weder hinsichtlich dieses Betrags die beanstandeten Punkte des angefochtenen Beschlusses bezeichnen noch insoweit Rügen formulieren und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
- Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 132).Im vorliegenden Fall ist die Klägerin anhand der ihr gegebenen Begründung nicht in der Lage, die Höhe ihres Beitrags zu überprüfen, obwohl es sich dabei um den entscheidenden Bestandteil des angefochtenen Beschlusses handelt, soweit er die Klägerin betrifft. Die Begründung versetzt die Klägerin in eine Position, in der sie nicht wissen kann, ob dieser Betrag korrekt berechnet wurde oder ob sie ihn vor dem Gericht anfechten soll, obwohl sie, wie es von ihr gleichwohl im Rahmen einer Klage verlangt wird, weder hinsichtlich dieses Betrags die beanstandeten Punkte des angefochtenen Beschlusses bezeichnen noch insoweit Rügen formulieren und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringen kann vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
- Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 132). Folglich hat der SRB gegen die Begründungspflicht verstoßen (vgl zu alldem Rz 57 bis 76 der Entscheidung EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX ).Folglich hat der SRB gegen die Begründungspflicht verstoßen vergleiche zu alldem Rz 57 bis 76 der Entscheidung EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 ). Im vorliegenden Fall dagegen ist, wie bereits oben in den Rn. 67 bis 80 sowie in Rn. 83 ausgeführt worden ist, die Klägerin anhand der ihr gegebenen Begründung selbst unter Berücksichtigung des Dokuments mit dem Titel „Berechnungsdetails“ nicht in der Lage, zu überprüfen, ob die Höhe ihres Beitrags mit den anwendbaren Vorschriften im Einklang steht, und somit in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es zweckdienlich ist, das zuständige Gericht anzurufen, und in welcher Weise sie dies tun sollte. (vgl Rz 96 der Entscheidung EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX ).Im vorliegenden Fall dagegen ist, wie bereits oben in den Rn. 67 bis 80 sowie in Rn. 83 ausgeführt worden ist, die Klägerin anhand der ihr gegebenen Begründung selbst unter Berücksichtigung des Dokuments mit dem Titel „Berechnungsdetails“ nicht in der Lage, zu überprüfen, ob die Höhe ihres Beitrags mit den anwendbaren Vorschriften im Einklang steht, und somit in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es zweckdienlich ist, das zuständige Gericht anzurufen, und in welcher Weise sie dies tun sollte. vergleiche Rz 96 der Entscheidung EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 ). Es besteht zudem aus Sicht des EuG keinAnlass, „die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken.“ (vgl Rz 109 der Entscheidung EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX ).Es besteht zudem aus Sicht des EuG keinAnlass, „die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken.“ vergleiche Rz 109 der Entscheidung EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 ). Im Ergebnis gelangt das EuG zu folgender Entscheidung: Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom
- April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 XXXX wird für nichtig erklärt, soweit er die XXXX betrifft.Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom
- April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 römisch 40 wird für nichtig erklärt, soweit er die römisch 40 betrifft. Der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu GZ XXXX wurde damit für nichtig erklärt und gehört dem Rechtsbestand nicht mehr an.Der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu GZ römisch 40 wurde damit für nichtig erklärt und gehört dem Rechtsbestand nicht mehr an. 3.2.3 Fazit Da der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu XXXX für nichtig erklärt wurde und dem Rechtsbestand nicht mehr angehört, fehlt es dem hier bekämpften Bescheid der FMA vom XXXX zu XXXX an der für seine Erlassung erforderlichen Grundlage. Ebendies stellte auch die FMA in ihrer Eingabe an das BVwG vom 17.12.2020 fest („Dieser Beschluss stellt auch die Grundlage für den hier angefochtenen Bescheid dar.“, vgl Eingabe der FMA vom 17.12.2020, S. 2). Da der Beschluss des SRB vom 11.04.2017 zu römisch 40 für nichtig erklärt wurde und dem Rechtsbestand nicht mehr angehört, fehlt es dem hier bekämpften Bescheid der FMA vom römisch 40 zu römisch 40 an der für seine Erlassung erforderlichen Grundlage. Ebendies stellte auch die FMA in ihrer Eingabe an das BVwG vom 17.12.2020 fest („Dieser Beschluss stellt auch die Grundlage für den hier angefochtenen Bescheid dar.“, vergleiche Eingabe der FMA vom 17.12.2020, S. 2). 3.2.
- Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung Die zunächst von der bfP beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil lediglich Rechtsfragen zu klären waren, die bfP keine Beweisanträge stellte und die bfP zuletzt mit Stellungnahme vom 12.01.2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur noch in eventu für den Fall beantragte, dass keine ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides erfolgt (Stellungnahme 12.01.2021, S. 9).Die zunächst von der bfP beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil lediglich Rechtsfragen zu klären waren, die bfP keine Beweisanträge stellte und die bfP zuletzt mit Stellungnahme vom 12.01.2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur noch in eventu für den Fall beantragte, dass keine ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides erfolgt (Stellungnahme 12.01.2021, S. 9). Die belBeh hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es bestand sohin trotz (zunächst gestellten) Antrags keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.Es bestand sohin trotz (zunächst gestellten) Antrags keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten. Das von der bfP gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG angeregte Verfahren zur Normenkontrolle sowie die gemäß Art 267 AUEV angeregte Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens konnte in Anbetracht der zwischenzeitlich vorliegenden Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ XXXX unterbleiben.Das von der bfP gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG angeregte Verfahren zur Normenkontrolle sowie die gemäß Artikel 267, AUEV angeregte Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens konnte in Anbetracht der zwischenzeitlich vorliegenden Entscheidung des EuG vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vorhanden und eindeutig, wie unter Punkt II.3.2. dargestellt, ist sie zudem einheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vorhanden und eindeutig, wie unter Punkt römisch zwei.3.2. dargestellt, ist sie zudem einheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das EuG hat mit Erkenntnis vom 23.9.2020 zu GZ XXXX zu den wesentlichen im gegenständlichen Verfahren offenen Fragen Stellung genommen, sodass unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des EuG keine Rechtsfrage vorliegt, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das EuG hat mit Erkenntnis vom 23.9.2020 zu GZ römisch 40 zu den wesentlichen im gegenständlichen Verfahren offenen Fragen Stellung genommen, sodass unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des EuG keine Rechtsfrage vorliegt, der gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W276.2185538.1.01