Obsah (17)
§ 22aArt. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 80§ 67§§ 52a§ 51§ 76§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlW282 2251115-1 Spruch, W282 2251115-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
- Verfahrensgang 1.1 Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 07.01.2004 unter den Personalien „ XXXX , geb. am XXXX “, in Österreich einen Asylantrag, zu welchem dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2004, Zl. XXXX , Asyl zuerkannt und kraft Gesetzes festgestellt wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF wegen seiner Tätigkeit von 1997-1998 für den öffentlichen Sicherheitsdienst in Grosny während der Regierung von Maschadov vom 04.01.2003 bis 01.11.2003 von den Männern Kadyrows inhaftiert bzw. gefoltert und für 4.000.- US Dollar von seinen Eltern freigekauft wurde.1.1 Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 07.01.2004 unter den Personalien „ römisch 40 , geb. am römisch 40 “, in Österreich einen Asylantrag, zu welchem dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 2004, Zl. römisch 40 , Asyl zuerkannt und kraft Gesetzes festgestellt wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF wegen seiner Tätigkeit von 1997-1998 für den öffentlichen Sicherheitsdienst in Grosny während der Regierung von Maschadov vom 04.01.2003 bis 01.11.2003 von den Männern Kadyrows inhaftiert bzw. gefoltert und für 4.000.- US Dollar von seinen Eltern freigekauft wurde. 1.2 Auf Ersuchen des Magistrates der Stadt Wien vom 15.03.2012 zum Antrag des BF auf Nachbeurkundung seiner Geburt wurde seitens des Bundesasylamtes am 19.03.2012 zwecks Auskunftserteilung ein Datensatz des BF übermittelt. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2017 wurde der BF gem. § 206
(1)StGB, § 207 Abs. 1 StGB, § 212 Abs. 1 Z 1 StGB, §105 Abs.1 StGB und § 50 Abs.1 Z 1 und 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 2017 wurde der BF gem. Paragraph 206,
(1)StGB, Paragraph 207, Absatz eins, StGB, Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, §105 Absatz eins, StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF mit seiner unmündigen Stieftochter mehrfach den Beischlaf bzw. eine, diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen hat bzw. an sich hat vornehmen lassen und sowohl die Stieftochter als auch deren Mutter durch eine gefährliche Drohung genötigt hat sowie eine Schusswaffe, einen Schlagring und Munition besessen hat. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen und als mildernd der ordentliche Lebenswandel und sein Geständnis gewertet. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien dem Gericht im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren tat- und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. Obwohl er bisher unbescholten gewesen sei, sei auf Grund der Schwere der verübten Taten jedenfalls eine unbedingte, deutlich spürbare Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um ihm einerseits das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen sowie ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser und ähnlicher Art abzuhalten. 1.
- Am 12.12.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl infolgedessen ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus und Erlassung eines Einreiseverbotes ein. 1.
- Am 20.12.2018 wurde der BF vom BFA in der Justizanstalt zum Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Muttersprache Russisch sei und er außerdem Tschetschenisch und Deutsch spreche. Ferner brachte er vor, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und auch arbeitsfähig zu sein. Er sei in Tschetschenien geboren und 2004 nach Österreich gekommen. In Tschetschenien habe er 8 Jahre die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt und bei verschiedenen Arbeitgebern verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet. Er habe in Österreich geheiratet und eine Familie gegründet, er habe drei Kinder. Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter und vier Schwestern leben. Ein Bruder lebe in Österreich, eine weiterer sowie eine Schwester würden in Deutschland leben. Sonst habe er im Herkunftsstaat noch eine große Familie (Onkel, Tanten, Cousins). Zuletzt habe er vor 2 Jahren und 5 Monaten Kontakt mit seiner Mutter gehabt. Seither sei er in Haft. Sein Bruder informiere ihn nach wie vor über die Befindlichkeit seiner Mutter. Über die Situation im Heimatland habe er keine neuen Informationen und sei daran auch nicht interessiert. Im Fall der Rückkehr sei nicht vorhersehbar, was zu befürchten sei; Probleme hätte er in jedem Fall. Es sei dort für ihn gefährlich. Er sei während der Tschetschenienkriege gegen die Russen gewesen. Er habe zwar nicht gegen sie gekämpft, wenn man dort jedoch ein Problem habe, bleibe es für immer. Er sei in der tschetschenischen Armee gewesen. Er wisse nicht, ob er in einen anderen Teil des Landes zurückkehren könne. Er hätte Angst um sein Leben. Er denke, dass er wegen seiner Probleme in Tschetschenien auch welche in ganz Russland habe. In Österreich habe er Deutschkurse besucht, in einer Wohnung gelebt und zeitweise gearbeitet. Er habe in Österreich mit seiner Familie keinen Kontakt, nur mit seinem Bruder, Onkel und Cousins. Er sei hier auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Abschließend wurden ihm Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht, wozu er keine Stellungnahme abgab. 1.
- Mit dem Bescheid vom XXXX 2019, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den mit Bescheid vom XXXX 2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G ab und stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.6. Mit dem Bescheid vom römisch 40 2019, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den mit Bescheid vom römisch 40 2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.
- Gegen den oben angeführten Bescheid des BFA erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020, GZ. W117 2200899-2/19E als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen den BF liegt somit eine rk. und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor. 1.
- Hinsichtlich des BF übermittelte das BMI am 03.08.2020 eine Kopie des russischen Reisepasses des BF, ausgestellt auf „ XXXX “, gültig von 23.10.2013 bis zum 23.10.2018.1.
- Hinsichtlich des BF übermittelte das BMI am 03.08.2020 eine Kopie des russischen Reisepasses des BF, ausgestellt auf „ römisch 40 “, gültig von 23.10.2013 bis zum 23.10.
- 1.
- Der BF wurde bis 03.08.2020 in einer Justizanstalt (JA) in Strafhaft angehalten und an diesem Datum aus der Justizanstalt entlassen. Der BF kam der Frist für die freiwillige Ausreise nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. 1.10 Der BF leistete einer an seinen am 05.10.2020 angemeldeten Wohnsitz übermittelten Ladung des Bundesamtes für den 25.06.2021 keine Folge und war dort auch nach Erlass eines Festnahmeauftrages gem. § 34 BFA-VG sowohl am 06.07.2021 und am 07.07.2021 für die Polizei nicht greifbar und konnte somit nicht festgenommen werden. Die Polizei kontaktierte die Hausverwaltung des Wohnhauses, in dem der BF gemeldet war, wobei diese angab, den BF nicht zu kennen, er sei kein Mieter in diesem Haus. Bei nochmaliger Nachschau am 07.07.2021 öffnete eine dritte Person die Tür zur fraglichen Wohnung und gab an, dass sie dem BF nach seiner Haftentlassung im Jahr 2020 eine kurze Zeit lang Unterkunft gewährt habe. Weiters gab diese Person an, seines Wissens nach habe der BF das Bundesgebiet bereits in Richtung Russland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Diese Angaben wurden von der Polizei bezweifelt, da jene Wohnung, in der der BF gemeldet war, sich bei der Nachschau als (gut gefüllter) Lagerraum für das Unternehmen der Gattin der Person herausstellte, die die Tür geöffnet hatte. 1.10 Der BF leistete einer an seinen am 05.10.2020 angemeldeten Wohnsitz übermittelten Ladung des Bundesamtes für den 25.06.2021 keine Folge und war dort auch nach Erlass eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, BFA-VG sowohl am 06.07.2021 und am 07.07.2021 für die Polizei nicht greifbar und konnte somit nicht festgenommen werden. Die Polizei kontaktierte die Hausverwaltung des Wohnhauses, in dem der BF gemeldet war, wobei diese angab, den BF nicht zu kennen, er sei kein Mieter in diesem Haus. Bei nochmaliger Nachschau am 07.07.2021 öffnete eine dritte Person die Tür zur fraglichen Wohnung und gab an, dass sie dem BF nach seiner Haftentlassung im Jahr 2020 eine kurze Zeit lang Unterkunft gewährt habe. Weiters gab diese Person an, seines Wissens nach habe der BF das Bundesgebiet bereits in Richtung Russland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Diese Angaben wurden von der Polizei bezweifelt, da jene Wohnung, in der der BF gemeldet war, sich bei der Nachschau als (gut gefüllter) Lagerraum für das Unternehmen der Gattin der Person herausstellte, die die Tür geöffnet hatte. 1.
- Der Festnahmeauftrag konnte schließlich am XXXX 2021 vollzogen und der BF festgenommen werden, als er – ohne erkennbaren Grund – selbständig eine Dienststelle des BFA in Wien aufsuchte. Der BF wurde in Folge vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er nun angab, freiwillig nach Russland zurückkehren zu wollen. 1.12.Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2021 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt. Der BF wird seit XXXX 2021 in Schubhaft angehalten. Der BF konnte erst in Schubhaft erkennungsdienstlich für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Russland behandelt werden. Einer freiwilligen Rückkehr des BF unter Unterstützung der BBU GmbH wurde vom BFA, Abt. B/I/2 – Operative Rückkehr mit Schreiben vom 11.10.2021 aufgrund der Schwere des vom BF verübten Verbrechens nicht zugestimmt. Für den BF konnte mit 12.01.2022 im mit der russischen Botschaft geführten HRZ Verfahren die Ausstellung eines Solchen, gültig bis 12.04.2022 erreicht werden. Der BF wurde für die nächste Charterabschiebung nach Russland Anfang März 2022 gebucht.1.
- Der Festnahmeauftrag konnte schließlich am römisch 40 2021 vollzogen und der BF festgenommen werden, als er – ohne erkennbaren Grund – selbständig eine Dienststelle des BFA in Wien aufsuchte. Der BF wurde in Folge vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er nun angab, freiwillig nach Russland zurückkehren zu wollen. , 1.12.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2021 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Der BF wird seit römisch 40 2021 in Schubhaft angehalten. Der BF konnte erst in Schubhaft erkennungsdienstlich für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Russland behandelt werden. Einer freiwilligen Rückkehr des BF unter Unterstützung der BBU GmbH wurde vom BFA, Abt. B/I/2 – Operative Rückkehr mit Schreiben vom 11.10.2021 aufgrund der Schwere des vom BF verübten Verbrechens nicht zugestimmt. Für den BF konnte mit 12.01.2022 im mit der russischen Botschaft geführten HRZ Verfahren die Ausstellung eines Solchen, gültig bis 12.04.2022 erreicht werden. Der BF wurde für die nächste Charterabschiebung nach Russland Anfang März 2022 gebucht. 1.13 Das BFA hat die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in regelmäßigen Aktenvermerken
§ 80Abs.
6 FPG dokumentiert. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2022 die Akten
§22aAbs.
4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung über vier Monate hinaus in Schubhaft vor und brachte in seiner (verspätet eingelangten) Stellungnahme auszugsweise wie folgt vor:1.13 Das BFA hat die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in regelmäßigen Aktenvermerken
Paragraph 80, Absatz 6, FPG dokumentiert. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2022 die Akten
§22a
Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung über vier Monate hinaus in Schubhaft vor und brachte in seiner (verspätet eingelangten) Stellungnahme auszugsweise wie folgt vor: „Der BF hat nachdem ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde eine schwerwiegende Straftat begangen. Er hat sein unmündiges Stiefkind durch nicht mehr festzustellenden Anzahl von Angriffen den Beischlaf bzw. eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen bzw. sich vornehmen lassen. Weiters hat er seinem Stiefkind durch gefährliche Drohung, indem er währenddessen zu ihr sagte sie solle den Mund zu machen, sonst mache er das und notfalls bringe er sie um, genötigt. Er wurde aufgrund dessen zu vier Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dessen wurde ihm der Asylstatus wieder rechtskräftig aberkannt. Es wurde versucht den BF mittels Ladung ha. erscheinen zu lassen, jedoch ist er unentschuldigt nicht erschienen. Im Juli konnte bei der versuchten Vollziehung des Festnahmeauftrages an seiner Meldeadresse festgestellt werden, dass er nicht mehr dort wohnhaft ist. Er ist zwar am XXXX 2021 selbstständig bei ha. Behörde erschienen, jedoch kann aufgrund der Schwere der Straftat und zum Schutz der Stieftochter sowie seines zuvor unbekannten Aufenthaltes die Schubhaft weiterhin aufrecht gehalten werden. Es wurde auch bereits die Zustimmung eines HRZ erteilt. Er wird mit dem Charter am 02.03.2022 abgeschoben.“Er ist zwar am römisch 40 2021 selbstständig bei ha. Behörde erschienen, jedoch kann aufgrund der Schwere der Straftat und zum Schutz der Stieftochter sowie seines zuvor unbekannten Aufenthaltes die Schubhaft weiterhin aufrecht gehalten werden. Es wurde auch bereits die Zustimmung eines HRZ erteilt. Er wird mit dem Charter am 02.03.2022 abgeschoben.“ 1.
- Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF am 31.01.2022 zum Parteiengehör in das PAZ, in dem er in Schubhaft angehalten wird, übermittelt. Eine Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.
- Zur Person des BF: 2.1 Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich vorbestraft. 2.2 Der BF verfügt in Österreich weder über keinen gesicherten Wohnsitz, noch über wesentliche soziale Beziehungen, er war seit Jahren im Bundesgebiet nicht berufstätig. Seine Mutter und mehrere Schwestern leben in Tschetschenien, ferner Onkel, Tanten und Cousins. In Österreich lebt ein Bruder des BF, der jedoch in einer JA in Strafhaft angehalten wird, ein weiterer Bruder sowie eine Schwester des BF leben in Deutschland. Mit seiner österreichischen Lebensgefährtin, ihren beiden Kindern und den drei gemeinsamen Kindern wohnte der BF seit geraumer Zeit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Der BF verfügt weder über nennenswerte Barmittel, noch über nennenswerte Vermögenswerte. 2.3 Der BF hat sich am 23.10.2013 einen russischen Reisepass ausstellen lassen, dessen Gültigkeit im Oktober 2018 endete. Für den BF liegt bereits ein HRZ seitens der russischen Behörden vor.
- Zum Verfahrensgang und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF ist nicht Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigter. Gegen den BF liegt eine rk. und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot vor. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF ist im Polizeianhaltezentrum nunmehr als aggressiv und gefährlich eingestuft und hat am 04.01.2022 einen Mithäftling im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung nach einem Streit um einen Aschenbecher verletzt, er wurde wegen Körperverletzung angezeigt.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 4.1 Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß vertrauensunwürdig und nicht kooperativ. Der BF ist mit Hilfe einer durch einen Dritten organisierten Scheinmeldung im Bundesgebiet untergetaucht, ohne für das BFA greifbar zu sein. Der BF verhält sich auch in der Schubhaft aggressiv und hat Mithäftlinge körperlich verletzt. Der BF wird im Falle der Entlassung aus der Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen, um sich seiner Abschiebung nach Russland zu entziehen. Der BF kam seiner Ausreisepflicht nach seiner Haftentlassung nicht nach und erstattete eine behördliche Scheinmeldung, ohne an dieser Adresse tatsächlich greifbar zu sein. 4.2 Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF durch die russischen Behörden ist mit Gültigkeitszeitraum bis 12.04.2022 bereits erfolgt; der BF ist für eine Charterabschiebung nach Russland Anfang März 2022 bereits verbindlich gebucht. Eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat noch innerhalb einer sechsmonatigen Dauer der Schubhaft ist als äußerst wahrscheinlich einzustufen. 4.3 Eine relevante Änderung der Umstände hinsichtlich des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft seit deren Verhängung liegt nicht vor. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des Bundesamtes und in die Akten bzw. Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W117 2200899-1/20E und W117 2200899-2/19E und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei des Bundesministeriums. Die Feststellungen zur gänzlich fehlenden sozialen und beruflichen Integration und dem fehlenden Wohnsitz ergeben sich aus seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und den oben zitierten Erkenntnissen des BVwG. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums. Die Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet nie maßgeblich berufstätig war, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur gravierenden Straffälligkeit des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und der im Aberkennungsverfahren einliegenden Urteilsabschrift des Strafurteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2017 (OZ 3, AS 108f).Die Feststellungen zur gänzlich fehlenden sozialen und beruflichen Integration und dem fehlenden Wohnsitz ergeben sich aus seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und den oben zitierten Erkenntnissen des BVwG. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums. Die Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet nie maßgeblich berufstätig war, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur gravierenden Straffälligkeit des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und der im Aberkennungsverfahren einliegenden Urteilsabschrift des Strafurteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 2017 (OZ 3, AS 108f). Die Feststellung zur Unterkunftnahme im Verborgenen nach seiner Haftentlassung ergibt sich aus dem ZMR in Verbindung mit dem Polizeibericht über die versuchten Festnahmen am 06.
- und 07.07.2021 (OZ 4, AS 340). Hieraus ergibt sich auch, dass der BF offenbar jenen Bekannten, der ihm zeitweise nach seiner Haftentlassung Unterkunft gewährt hat, dazu angehalten hat, ggü. der Polizei falsche Angaben zu seinem Aufenthaltsort zu machen und dieser vorzuspiegeln, er sei bereits mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Bei der Nachschau der Polizei an der Wohnadresse ergab sich jedenfalls, dass die Wohnung in der der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet war, tatsächlich ein betrieblicher Lagerraum des Unternehmens der Gattin dieses Bekannten war und somit gar nicht für Wohnzwecke geeignet war.
- Zum Verfahrensgang und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, dass der BF nicht volljährig wäre. Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem bezughabenden Erkenntnis des BVwG GZ W117 2200899-2/19E. Die Feststellung, wonach der BF haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus der Anhaltedatei, gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebacht.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF hat über längere Zeit seine Ausreisepflicht ignoriert und dabei Ladungen des Bundesamtes ignoriert. Weites hat er jener Person die ihm kurzzeitig Unterkunft gewährt hat offenbar auch angestiftet falsche Angaben über seinen Aufenthaltsort zu machen (OZ 4, AS 340). Dass der BF als aggressiv und gefährlich eingestuft wird, ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI, die einen entsprechenden Vermerk aufweist, wonach der BF bei einem Vorfall am 04.01.2022 einen Mithäftling nach einem Streit attackiert und verletzt hat, weswegen er auch wegen Körperverletzung angezeigt wurde. Weiters zeigt sich der BF erst seit XXXX 2021 kooperationsbereit und gibt erst seit diesem Zeitpunkt an, freiwillig zurückkehren zu wollen, nachdem er zuvor mehr als ein Jahr lang untergetaucht war. Auch ist zu würdigen, dass der BF angesichts seiner schweren Straffälligkeit keine hohe Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann. Der BF hat über längere Zeit seine Ausreisepflicht ignoriert und dabei Ladungen des Bundesamtes ignoriert. Weites hat er jener Person die ihm kurzzeitig Unterkunft gewährt hat offenbar auch angestiftet falsche Angaben über seinen Aufenthaltsort zu machen (OZ 4, AS 340). Dass der BF als aggressiv und gefährlich eingestuft wird, ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI, die einen entsprechenden Vermerk aufweist, wonach der BF bei einem Vorfall am 04.01.2022 einen Mithäftling nach einem Streit attackiert und verletzt hat, weswegen er auch wegen Körperverletzung angezeigt wurde. Weiters zeigt sich der BF erst seit römisch 40 2021 kooperationsbereit und gibt erst seit diesem Zeitpunkt an, freiwillig zurückkehren zu wollen, nachdem er zuvor mehr als ein Jahr lang untergetaucht war. Auch ist zu würdigen, dass der BF angesichts seiner schweren Straffälligkeit keine hohe Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern werde. Die Feststellung, dass für den BF bereits ein Heimreisezertifikat seitens der russischen Behörden vorliegt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, in dem die entsprechende Note der russischen Botschaft einliegt. Dass der BF am 02.03.2022 mit einem Sammelcharter abgeschoben wird, ergibt sich aus der Stellungnahem des Bundesamtes vom 31.01.2022 (OZ 18).Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit XXXX 2021 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.Die Feststellung, dass für den BF bereits ein Heimreisezertifikat seitens der russischen Behörden vorliegt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, in dem die entsprechende Note der russischen Botschaft einliegt. Dass der BF am 02.03.2022 mit einem Sammelcharter abgeschoben wird, ergibt sich aus der Stellungnahem des Bundesamtes vom 31.01.2022 , (OZ 18)., Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit römisch 40 2021 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) - Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.2 Zum konkret vorliegenden Fall: Aufgrund des § 22a Abs. 4 BFA-VG hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Nach Judikatur des VwGH (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, Rn. 14f) ist die Frist für das viermonatige Überprüfungsintervall nach § 22a Abs. 4 S 1 BFA-VG unter Außerachtlassung des § 32 Abs. 2 AVG unter Einrechnung des Tages der Inschubhaftnahme zu berechnen. Der BF wurde am XXXX 2021 in Schubhaft genommen und wird seitdem durchgehend in Schubhaft angehalten. Jener Tag an dem die Schubhaftdauer von vier Monaten im Sinne des ersten Satzes des § 22a Abs. 4 BFA-VG „überschritten“ wird ist somit der 03.02.
- Die ggst. Überprüfung hat spätestens am Tag danach, also spätestes am 04.02.2022 zu ergehen. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH aaO. Rn. 15). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem 28.01.2022 und dem 04.02.2022 ergehen.Aufgrund des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Nach Judikatur des VwGH (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, Rn. 14f) ist die Frist für das viermonatige Überprüfungsintervall nach Paragraph 22 a, Absatz 4, S 1 BFA-VG unter Außerachtlassung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG unter Einrechnung des Tages der Inschubhaftnahme zu berechnen. Der BF wurde am römisch 40 2021 in Schubhaft genommen und wird seitdem durchgehend in Schubhaft angehalten. Jener Tag an dem die Schubhaftdauer von vier Monaten im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG „überschritten“ wird ist somit der 03.02.
- Die ggst. Überprüfung hat spätestens am Tag danach, also spätestes am 04.02.2022 zu ergehen. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH aaO. Rn. 15). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem 28.01.2022 und dem 04.02.2022 ergehen. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.2.1 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.3.2.1 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:, Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nur bedingt kooperativ. Der Beschwerdeführer tauchte nach seiner Haftentlassung faktisch unter und erstattete eine Scheinmeldung, ohne sich tatsächlich länger an dieser Meldeadresse aufgehalten zu haben, um für die Behörden nicht greifbar zu sein. Der BF konnte letztlich an dieser Adresse von der Polizei auch nicht festgenommen werden. Weiters hat sich der BF in Schubhaft aggressiv verhalten und ist seit 07.01.2022 vom offenen Vollzug ausgeschlossen, da er einen Mithäftling nach einer verbalen Auseinandersetzung am 04.01.2022 angergriffen und körperlich verletzt hat. § 73 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher zumindest teilweise erfüllt, wobei festzuhalten ist, dass sich der BF am XXXX 2021 freiwillig gestellt hat und dem Grunde nach seit diesem Datum auch ausreisewillig ist. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nur bedingt kooperativ. Der Beschwerdeführer tauchte nach seiner Haftentlassung faktisch unter und erstattete eine Scheinmeldung, ohne sich tatsächlich länger an dieser Meldeadresse aufgehalten zu haben, um für die Behörden nicht greifbar zu sein. Der BF konnte letztlich an dieser Adresse von der Polizei auch nicht festgenommen werden. Weiters hat sich der BF in Schubhaft aggressiv verhalten und ist seit 07.01.2022 vom offenen Vollzug ausgeschlossen, da er einen Mithäftling nach einer verbalen Auseinandersetzung am 04.01.2022 angergriffen und körperlich verletzt hat. Paragraph 73, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher zumindest teilweise erfüllt, wobei festzuhalten ist, dass sich der BF am römisch 40 2021 freiwillig gestellt hat und dem Grunde nach seit diesem Datum auch ausreisewillig ist. Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich mittlerweile keinen festen Wohnsitz mehr, sondern hat faktisch seit seiner Haftentlassung im August 2020 im Verborgenen gelebt und eine Scheinmeldung erstattet. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Seine familiären Bindungen sind angesichts seiner Sexualstraftat, die sich gegen seine Stieftochter und hinsichtlich der Nötigung gegen seine Frau gerichtet hat, als nicht mehr maßgeblich anzusehen, zumal es auch keine Anzeichen dafür gibt, dass der BF bei seiner Familie nach seiner Haftentlassung Unterkunft genommen hatte, was angesichts der Verurteilung auch nicht zu erwarten war. Für ein zumindest grundlegend soziales Netz des BF spricht, dass er in Schubhaft oft von Bekannten besucht worden ist. § 73 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher ebenfalls in ausreichendem Maße fortgesetzt erfüllt.Paragraph 73, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher ebenfalls in ausreichendem Maße fortgesetzt erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie Sicherungsbedarf ergeben. Der BF hat seine in diesem Fall besonders ausgeprägte Vertrauensunwürdigkeit und seine Unzuverlässigkeit durch den Angriff und die Verletzung eines Mithäftlings Anfang Jänner 2022 demonstriert. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.2.2 Zur Verhältnismäßigkeit Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mittlerweile nicht maßgeblich sozial verankert. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die
§ 76Abs. 2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF bereits rechtskräftig wegen § 206
(1)StGB, § 207 Abs. 1 StGB, § 212 Abs. 1 Z 1 StGB, §105 Abs.1 StGB und § 50 Abs.1 Z 1 und 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde. Schon angesichts der begangene Strafdelikte und der Strafhöhe, obwohl der BF vor dieser Verurteilung unbescholten war, ergibt sich die große Schwere der begangenen Straftaten, die sich hinsichtlich des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger, insb. gegen seine Stieftochter gerichtet hat. Es ist daher fallbezogen von einem denkbar größtmöglichen öffentlichen Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF auszugehen, zumal der BF seine Gewaltbereitschaft auch jüngst in der Schubhaft durch die Körperverletzung eines Mithäftlings unter Beweis gestellt hat. Der BF ist als aggressiv und gefährlich eingestuft, weswegen fallbezogen in Zusammenhalt mit dem zuvor Gesagten einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd § 76 Abs. 2a FPG ein größtmögliches öffentliches Interesse zukommt und diese auch angesichts eines nun teilweise kooperativen Verhaltens des BF alternativlos ist. Angesichts dieser Umstände ist dem Bundesamt auch nicht entgegenzutreten, wenn es dem Antrag auf freiwillige Ausreise des BF nicht zugestimmt hat, da die Schwere des begangenen Verbrechens eine gesicherte Außerlandesbringung unabdingbar macht. Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF bereits rechtskräftig wegen Paragraph 206,
(1)StGB, Paragraph 207, Absatz eins, StGB, Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, §105 Absatz eins, StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde. Schon angesichts der begangene Strafdelikte und der Strafhöhe, obwohl der BF vor dieser Verurteilung unbescholten war, ergibt sich die große Schwere der begangenen Straftaten, die sich hinsichtlich des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger, insb. gegen seine Stieftochter gerichtet hat. Es ist daher fallbezogen von einem denkbar größtmöglichen öffentlichen Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF auszugehen, zumal der BF seine Gewaltbereitschaft auch jüngst in der Schubhaft durch die Körperverletzung eines Mithäftlings unter Beweis gestellt hat. Der BF ist als aggressiv und gefährlich eingestuft, weswegen fallbezogen in Zusammenhalt mit dem zuvor Gesagten einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ein größtmögliches öffentliches Interesse zukommt und diese auch angesichts eines nun teilweise kooperativen Verhaltens des BF alternativlos ist. Angesichts dieser Umstände ist dem Bundesamt auch nicht entgegenzutreten, wenn es dem Antrag auf freiwillige Ausreise des BF nicht zugestimmt hat, da die Schwere des begangenen Verbrechens eine gesicherte Außerlandesbringung unabdingbar macht. Der BF wird seit XXXX 2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich mit der noch verbleibenden Dauer bis zu seiner bereits für 02.03.2022 geplanten Abschiebung mit einem Sammelcharter nach Russland begrenzt, da seit 12.01.2022 eine HRZ-Zusage seitens der russischen Behörden besteht. Das Bundesamt hat das HRZ-Verfahren mit Russland auch mit der gebotenen Anstrengung betrieben, wobei gerichtsbekannt ist, dass das HRZ-Verfahren mit Russland durch die seitens Russland vorgegebenen Formalien (Antragstellung für ein HRZ auf dem Postweg mit Diplomatenpost, uam.) oftmals längere Zeiträume in Anspruch nehmen. Das ggst. Verfahren wurde bereits im Juni 2022, also noch vor der Festnahme des BF eingeleitet und seitdem auch gehörig weiter betrieben. Der BF wird seit römisch 40 2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich mit der noch verbleibenden Dauer bis zu seiner bereits für 02.03.2022 geplanten Abschiebung mit einem Sammelcharter nach Russland begrenzt, da seit 12.01.2022 eine HRZ-Zusage seitens der russischen Behörden besteht. Das Bundesamt hat das HRZ-Verfahren mit Russland auch mit der gebotenen Anstrengung betrieben, wobei gerichtsbekannt ist, dass das HRZ-Verfahren mit Russland durch die seitens Russland vorgegebenen Formalien (Antragstellung für ein HRZ auf dem Postweg mit Diplomatenpost, uam.) oftmals längere Zeiträume in Anspruch nehmen. Das ggst. Verfahren wurde bereits im Juni 2022, also noch vor der Festnahme des BF eingeleitet und seitdem auch gehörig weiter betrieben. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt - mit ca. 4 Wochen einzustufen und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten iSd § 80 Abs. 2 Z 2 FPG – da derzeit kein Anwendungsfall dessen Abs. 3 o. 4 ersichtlich ist – mehr als wahrscheinlich. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt - mit ca. 4 Wochen einzustufen und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten iSd Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG – da derzeit kein Anwendungsfall dessen Absatz 3, o. 4 ersichtlich ist – mehr als wahrscheinlich. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit keinesfalls gegeben. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher fortgesetzt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit XXXX 2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit oder nachträglich eintretender Unmöglichkeit einer Abschiebung und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit römisch 40 2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit oder nachträglich eintretender Unmöglichkeit einer Abschiebung und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B): Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W282.2251115.1.00