RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlI411 2247826-1 Spruch, I411 2247826-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX 2014 vor dem Standesamt in Benin City eine österreichische Staatsangehörige und bekam aufgrund der Ehe einen von 27.10.2014 bis 26.10.2015 gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt.
- Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 2014 vor dem Standesamt in Benin City eine österreichische Staatsangehörige und bekam aufgrund der Ehe einen von 27.10.2014 bis 26.10.2015 gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde mehrmals verlängert und war zuletzt bis zum 28.04.2019 gültig. Am 23.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.09.2019 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen einvernehmlich geschieden.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.09.2019 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen einvernehmlich geschieden.
- Daraufhin teilte das Magistrat XXXX dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2020 mit, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Überprüfung seines Aufenthaltsstatus eingeleitet werde. Mangels der notwendigen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sei das Bundesamt zu verständigen und eine Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.
- Daraufhin teilte das Magistrat römisch 40 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2020 mit, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Überprüfung seines Aufenthaltsstatus eingeleitet werde. Mangels der notwendigen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sei das Bundesamt zu verständigen und eine Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.
- In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamts aufgefordert, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen unter Vorlage von Beweismitteln/Belegen zu beantworten. Hierauf gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.03.2021 und 03.09.2021 Stellungnahmen ab, in welchen er die Fragen des Bundesamtes beantwortete.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt I. und II.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 12.10.
- Mit Schriftsatz vom 27.10.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.11.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er heiratete am XXXX 2014 vor dem Standesamt in Benin City die österreichische Staatsangehörige XXXX und bekam aufgrund der Ehe einen von 27.10.2014 bis 26.10.2015 gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt. Er heiratete am römisch 40 2014 vor dem Standesamt in Benin City die österreichische Staatsangehörige römisch 40 und bekam aufgrund der Ehe einen von 27.10.2014 bis 26.10.2015 gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde mehrmals verlängert und war zuletzt bis zum 28.04.2019 gültig. Am 23.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels. Im Zeitraum von 17.11.2014 bis 01.02.2017 führte er mit seiner ehemaligen Frau in Österreich einen gemeinsamen Haushalt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.09.2019 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen XXXX einvernehmlich geschieden.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.09.2019 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 einvernehmlich geschieden.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Eheschließung und Scheidung der Ehe gründen sich auf den im Akt befindlichen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.09.2019 zu XXXX .Die Feststellungen zur Eheschließung und Scheidung der Ehe gründen sich auf den im Akt befindlichen Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.09.2019 zu römisch 40 . Aus dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister vom 03.11.2021 ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 03.11.2021 ergibt sich die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt mit seiner ehemaligen Frau.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Nach § 2 Abs 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Im gegenständlichen Fall wies das Bundesamt den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet auf und stützte diese Entscheidung auf § 66 Abs 1 FPG. Eine Ausweisung im Sinne des § 66 FPG kann allerdings nur erlassen werden, wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handeln würde. Im gegenständlichen Fall wies das Bundesamt den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet auf und stützte diese Entscheidung auf Paragraph 66, Absatz eins, FPG. Eine Ausweisung im Sinne des Paragraph 66, FPG kann allerdings nur erlassen werden, wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handeln würde. Begünstigter Drittstaatsangehöriger einer Österreicherin kann gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG nur sein, wer Angehöriger einer Österreicherin mit vormaligen Hauptwohnsitz in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz ist und die rückwandernde Österreicherin, die ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihr aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, begleitet oder ihr nachzieht. Keine begünstigten Drittstaatsangehörigen sind Angehörige einer ständig in Österreich wohnhaften oder einer aus einem Nicht-EWR-Staat rückwandernden Österreicherin.Begünstigter Drittstaatsangehöriger einer Österreicherin kann gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur sein, wer Angehöriger einer Österreicherin mit vormaligen Hauptwohnsitz in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz ist und die rückwandernde Österreicherin, die ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihr aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, begleitet oder ihr nachzieht. Keine begünstigten Drittstaatsangehörigen sind Angehörige einer ständig in Österreich wohnhaften oder einer aus einem Nicht-EWR-Staat rückwandernden Österreicherin. Der Beschwerdeführer war zwar mit einer Österreicherin verheiratet, allerdings nahm seine ehemalige Gattin nicht das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch. Er hat somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben, weshalb ihm die Rechtstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht zukommt. An diese rechtliche Position knüpft aber die Ausweisung nach § 66 FPG an. Der Beschwerdeführer war zwar mit einer Österreicherin verheiratet, allerdings nahm seine ehemalige Gattin nicht das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch. Er hat somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben, weshalb ihm die Rechtstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht zukommt. An diese rechtliche Position knüpft aber die Ausweisung nach Paragraph 66, FPG an. Daher war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Das Bundesamt hätte zu prüfen gehabt, ob eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen werden kann. Daher war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Das Bundesamt hätte zu prüfen gehabt, ob eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen werden kann. Dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der Behebung des Spruchpunktes I. die Grundlage entzogen. Deshalb war der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben. Dem Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. die Grundlage entzogen. Deshalb war der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Wie sich bereits aus dem Akteninhalt ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen. Aus diesem Grund kommt eine Ausweisung nach § 66 FPG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht und war der angefochtene Bescheid zu beheben. Wie sich bereits aus dem Akteninhalt ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen. Aus diesem Grund kommt eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht und war der angefochtene Bescheid zu beheben. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I411.2247826.1.00