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{'item': 'I412 2189508-1'}

Obsah (10)Art. 133§67a§ 123a§ 67§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlI412 2189508-1 Spruch, I412 2189508-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2018 sprach die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. aus, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführerin der primärschuldenden GmbH für nachstehende Sozialversicherungsbeiträge € 11.926,97, bestehend aus einem Haftungsbeitrag wegen

  1. a)schuldhafter Meldepflichtverletzung im Beitragszeitraum 01/2014 bis 04/2014 in Höhe von € 5.608,89 und
  2. b)Ungleichbehandlung sowie
  3. c)Verzugszinsen bis zum 08.01.2018 aus Punkt
  4. b)in Höhe von € 1.041,68, schulde. Mit Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach § 59 Abs .1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet aus € 10.885,29 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2018 sprach die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. aus, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführerin der primärschuldenden GmbH für nachstehende Sozialversicherungsbeiträge € 11.926,97, bestehend aus einem Haftungsbeitrag wegen
  5. a)schuldhafter Meldepflichtverletzung im Beitragszeitraum 01 aus 2014, bis 04 aus 2014, in Höhe von € 5.608,89 und
  6. b)Ungleichbehandlung sowie
  7. c)Verzugszinsen bis zum 08.01.2018 aus Punkt
  8. b)in Höhe von € 1.041,68, schulde. Mit Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach Paragraph 59, Absatz Punkt eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet aus € 10.885,29 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuch ab dem 13.02.2014 Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX sei das Insolvenzverfahren der GmbH wegen Massemangels aufgehoben worden; am 04.05.2017 sei die Primärschuldnerin im Firmenbuch gelöscht worden. Die im Spruch genannten Sozialversicherungsbeiträge seien somit uneinbringlich.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuch ab dem 13.02.2014 Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 sei das Insolvenzverfahren der GmbH wegen Massemangels aufgehoben worden; am 04.05.2017 sei die Primärschuldnerin im Firmenbuch gelöscht worden. Die im Spruch genannten Sozialversicherungsbeiträge seien somit uneinbringlich. Die Aufrechnung der Dienstnehmeranteile (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) durch die Insolvenzentgeltfonds GmbH in der Höhe von € 2.686,48 sei bei den im Spruch genannten Beiträgen berücksichtigt. Zwischenzeitlich eingelangte Zahlungen von Auftraggebern der Primärschuldnerin

§67aASVG seien berücksichtigt.

In der mit Schreiben vom 29.01.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf eine im Verwaltungsverfahren vorgelegte Stellungnahme vom 18.04.

  1. Hinsichtlich der Meldepflichtverletzungen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Stellung zu nehmen, da er niemals Zugang zu den dafür nötigen Unterlagen gehabt habe. Auch nach dem Bekanntwerden, dass er zur Haftung herangezogen werden solle, sei es ihm nicht gelungen, diese Unterlagen, so es sie noch gäbe, einzusehen. Bei dem Anteil an der Haftungssumme, die auf eine Ungleichbehandlung zurückzuführen sei, gäbe es einen grundlegenden Unterschied in der Rechtsmeinung der belangten Behörde und des Beschwerdeführers. Grundsätzlich sei eine Haftung dann gegeben, wenn Gläubiger ungleich behandelt würden. In der Berechnung der belangten Behörde scheine aber mit R.Z. ein Nichtgläubiger auf, der mit einem Betrag von € 254.449,74 angeführt sei. Es handle sich dabei um den Alleingesellschafter, der konsequent alle verfügbaren finanziellen Mittel der Gesellschaft entzogen habe. Zwar könne sich ein Gesellschafter an seiner Gesellschaft bedienen, in dem er zB. vorhandene Gewinne durch einen entsprechenden Beschluss ausschütte, aber er dürfe keine Mittel entnehmen, die zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr nach § 82 und § 83 GmbHG führen würden. Genau dies sei aber geschehen. Bei dem Anteil an der Haftungssumme, die auf eine Ungleichbehandlung zurückzuführen sei, gäbe es einen grundlegenden Unterschied in der Rechtsmeinung der belangten Behörde und des Beschwerdeführers. Grundsätzlich sei eine Haftung dann gegeben, wenn Gläubiger ungleich behandelt würden. In der Berechnung der belangten Behörde scheine aber mit R.Z. ein Nichtgläubiger auf, der mit einem Betrag von € 254.449,74 angeführt sei. Es handle sich dabei um den Alleingesellschafter, der konsequent alle verfügbaren finanziellen Mittel der Gesellschaft entzogen habe. Zwar könne sich ein Gesellschafter an seiner Gesellschaft bedienen, in dem er zB. vorhandene Gewinne durch einen entsprechenden Beschluss ausschütte, aber er dürfe keine Mittel entnehmen, die zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr nach Paragraph 82 und Paragraph 83, GmbHG führen würden. Genau dies sei aber geschehen. Geldmittel, die von der GmbH zum Gesellschafter geflossen seien, können daher keinesfalls als Tilgung einer Verbindlichkeit gegenüber einem Gläubiger angesehen werden, und dürften daher in der Gesamtrechnung keine Berücksichtigung finden, wenn festgestellt werden solle, in welchem Ausmaß die Gläubiger der Gesellschaft im Durchschnitt befriedigt worden seien. R.Z. mathematisch wie einen Gläubiger zu behandeln, führe daher zu einer erheblichen Fehlberechnung. Die Tilgungsquote erhöhe sich deutlich, da R.Z. mit einer 100% Tilgung in die Berechnung übernommen werde. Mit Schreiben vom 25.01.2021 wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, zu diesem Vorbringen schriftlich Stellung zu nehmen. Dies erfolgte mit Schreiben vom 03.02.2021, in welchem dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend eine Neuberechnung des Haftungsbetrages wegen Ungleichbehandlung vorgenommen wurde und die Privatentnahmen des R.Z. bei der Berechnung der Gleichbehandlungsquote nicht mehr berücksichtigt werden. Von der belangten Behörde wurde sodann unter Nichtberücksichtigung dieser „Privatentnahmen“ eine neue Gleichbehandlungsquote von 32,57% errechnet. Zu diesem Schreiben wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2021 weiteres Vorbringen erstattete, eine weitere Stellungnahme der belangten Behörde wurde nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2021 vorgelegt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer war vom 13.02.2014 bis zum 04.05.2017 (Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch) Geschäftsführer der zu XXXX im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft „ XXXX “ (in der Folge: Primärschuldnerin) und vertrat diese Gesellschaft selbständig.1.
  4. Der Beschwerdeführer war vom 13.02.2014 bis zum 04.05.2017 (Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch) Geschäftsführer der zu römisch 40 im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft „ römisch 40 “ (in der Folge: Primärschuldnerin) und vertrat diese Gesellschaft selbständig. 1.
  5. Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 23.01.2015 das Insolvenzverfahren beim Landesgericht XXXX zu XXXX eröffnet. Am 02.02.2016 wurde das Insolvenzverfahren

§ 123a

IO wegen Massemangels aufgehoben und die Primärschuldnerin am 04.05.2017 im Firmenbuch gelöscht. Die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge sind damit uneinbringlich. 1.2. Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 23.01.2015 das Insolvenzverfahren beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 eröffnet. Am 02.02.2016 wurde das Insolvenzverfahren

Paragraph 123 a, IO wegen Massemangels aufgehoben und die Primärschuldnerin am 04.05.2017 im Firmenbuch gelöscht. Die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge sind damit uneinbringlich. 1.

  1. Verstoß gegen Meldepflichten: 1.3.
  2. Darstellung der Nachverrechnung: XXXXrömisch 40 Die in der Nachverrechnung, basierend auf der Insolvenzprüfung vom 08.09.2015, angeführten Beitragsgrundlagen wurden von der Primärschuldnerin nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Die Primärschuldnerin hat ihre Meldepflichten nicht auf Bevollmächtigte übertragen. 1.3.
  3. Die Primärschuldnerin verfügte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge noch über finanzielle Mittel; die Meldepflichtverletzung war kausal für die Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge. 1.3.
  4. Der Gesamtbetrag in Höhe von € 8.983,96, der auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen zur Nachverrechnung gelangte, wurde um die Zahlung der IEF-Service GmbH in Höhe von € 3.217,01 reduziert. Zwischenzeitlich eingelangte Zahlungen reduzieren den offenen Rückstand der GPLA und verbleibt ein Haftungsbetrag in Höhe von € 5.608,89.1.3.
  5. Der Gesamtbetrag in Höhe von € 8.983,96, der auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen zur Nachverrechnung gelangte, wurde um die Zahlung der IEF-Service GmbH in Höhe von € 3.217,01 reduziert. Zwischenzeitlich eingelangte Zahlungen reduzieren den offenen Rückstand der GPLA und verbleibt ein Haftungsbetrag in Höhe von , € 5.608,
  6. 1.
  7. Ungleichbehandlung bzw. Berechnung der Befriedigungsquote: 1.4.1 Die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate 06/2014 – 11/2014 wurden zwar gemeldet, eine Zahlung erfolgte nicht mehr zur Gänze.1.4.1 Die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate 06 aus 2014, – 11 aus 2014, wurden zwar gemeldet, eine Zahlung erfolgte nicht mehr zur Gänze. Aus der nachfolgenden Tabelle ergeben sich folgende Beitragsrückstände und Haftungsbeträge: Monat Rückstand/Insolvenzeröffnung (abzgl. Rückverrechnungen, ohne Verzugszinsen) Errechnete Quote32,57%Errechnete Quote, 32,57% Tatsächlicher Rückstand nach erfolgten Zahlungen außerhalb BeurteilungszeitraumesTatsächlicher Rückstand , nach erfolgten Zahlungen außerhalb Beurteilungszeitraumes Haftungs-betragHaftungs-, betrag 06/14 € 1.585,58 € 516,42 € 310,67 € 310,67 07/14 € 3.024,19 € 984,98 €0 € 0 08/14 € 3.758,43 € 1.224.12 € 2.410,06 € 1.224.12 09/14 € 3.856,14 € 1.255,94 € 2.515,90 € 1.255,94 10/14 € 3.096,57 € 1.008,55 € 2.035,20 € 1.008,55 11/14 € 4.529,7 € 1.475,32 € 3.052,41 € 1.475,32 € 19.850,61 € 5.274,6 1.4.2 Seitens der Primärschuldnerin wurden im Beurteilungszeitraum Zahlungen an Gläubiger geleistet. Die belangte Behörde hat im haftungsrelevanten Beobachtungzeitraum keine Zahlungen von der Beitragsschuldnerin erhalten. Die offenen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin bei Insolvenzeröffnung und die Zahlungen der Primärschuldnerin an die Gläubiger werden addiert und bilden den Anfangssaldo per 01.06.2014 in der Höhe von € 753.449,
  8. Dieser wird in Verhältnis der geleisteten Zahlungen in Höhe von € 245.397,40 gesetzt. Somit ergibt sich eine Gleichbehandlungsquote in Höhe von 32,57 %. Der ab 11.07.2013 als Prokurist tätige Gesellschafter Z. R. entzog der Gesellschaft im Beurteilungszeitraum widerrechtlich einen Betrag in Höhe von € 254.449,74; diese „Privatentnahmen“ wurden nicht in die Verhältnismäßigkeitsrechnung einbezogen. Außerhalb des Beobachtungszeitraumes erfolgten Zahlungen durch den Beschwerdeführer, Auftraggeber sowie den IEF-Fond. Diese Zahlungen begrenzen den jeweiligen Haftungsrahmen im Beobachtungszeitraum. Durch die gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger hätte die belangte Behörde € 5.274,6 mehr erlangt, als sie infolge pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Daraus ergeben sich Verzugszinsen in Höhe von € 1.041,
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der oben dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz und den schriftlichen Stellungnahmen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers. 2.
  11. Die Feststellung, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zur Löschung der Funktion aus dem eingeholten Firmenbuchauszug. 2.
  12. Die Feststellungen zum Konkursverfahren der Primärschuldnerin ergeben sich ebenfalls aus dem eingeholten Firmenbuchauszug. 2.
  13. Die nicht ordnungsgemäße Abrechnung und die Höhe der daraus resultierenden Nachverrechnungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt (GPLA – Prüfung) und dem bekämpften Bescheid. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet. 2.
  14. Die Feststellung, wonach die Meldepflichten nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen worden sind, ergibt sich aus dem diesbezüglich auch nicht bestrittenen Angaben der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Kanzlei mit der Berechnung der Löhne und Lohnabgaben sowie Sozialversicherungsbeiträge beauftragt hat, ändert dies jedoch an der Haftung der Beschwerdeführerin

§ 67Abs.

10 ASVG nichts (siehe dazu und zum Vorbringen der mangelnden Zeichnungsbefugnis des Beschwerdeführers Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).Auch wenn der Beschwerdeführer eine Kanzlei mit der Berechnung der Löhne und Lohnabgaben sowie Sozialversicherungsbeiträge beauftragt hat, ändert dies jedoch an der Haftung der Beschwerdeführerin

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nichts (siehe dazu und zum Vorbringen der mangelnden Zeichnungsbefugnis des Beschwerdeführers Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). 2.

  1. Auch die Feststellung, wonach im Zeitraum 01.01.2014 – 30.04.2014 (Zeitraum der festgestellten Meldepflichtverletzungen) die gemeldeten Sozialversicherungsbeiträge noch bezahlt worden sind, ergibt sich nicht zuletzt aus dem bekämpften Bescheid und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 2.
  2. Die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 06/2014 – 11/2014 und der Umstand, dass diese von der Primärschuldnerin nicht bezahlt wurden, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die belangte Behörde hat die aushaftenden Beiträge in den entsprechenden Unterlagen und im Bescheid nachvollziehbar dargestellt, weshalb für die erkennende Richterin kein Zweifel an dem tatsächlichen Rückstand bei Insolvenzeröffnung in der in der Tabelle dargestellten Höhe pro Monat besteht.2.
  3. Die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 06 aus 2014, – 11 aus 2014, und der Umstand, dass diese von der Primärschuldnerin nicht bezahlt wurden, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die belangte Behörde hat die aushaftenden Beiträge in den entsprechenden Unterlagen und im Bescheid nachvollziehbar dargestellt, weshalb für die erkennende Richterin kein Zweifel an dem tatsächlichen Rückstand bei Insolvenzeröffnung in der in der Tabelle dargestellten Höhe pro Monat besteht. Die im Beurteilungszeitraum bestehenden Verbindlichkeiten und die geleisteten Zahlungen sind ebenfalls nachvollziehbar im Akt der belangten Behörde dargestellt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 12.01.2021, wonach Verbindlichkeiten des Finanzamtes XXXX bzw. des WIFI XXXX zu berichtigen seien, ist auf die im Anhang des bekämpften Bescheides angeführte Quotenberechnung zu verweisen, welche bereits die in der Stellungnahme angeführten Beträge enthält. Die im Beurteilungszeitraum bestehenden Verbindlichkeiten und die geleisteten Zahlungen sind ebenfalls nachvollziehbar im Akt der belangten Behörde dargestellt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 12.01.2021, wonach Verbindlichkeiten des Finanzamtes römisch 40 bzw. des WIFI römisch 40 zu berichtigen seien, ist auf die im Anhang des bekämpften Bescheides angeführte Quotenberechnung zu verweisen, welche bereits die in der Stellungnahme angeführten Beträge enthält. Unbestritten ist auch die Feststellung im bekämpften Bescheid, wonach im beobachtungsrelevanten Zeitraum 06/2014 bis 11/2014 keine Zahlungen der Primärschuldnerin an den Sozialversicherungsträger geleistet wurden. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 11.08.2017 bestätigt. Die Leistungen Dritter, insbesondere AGH-Zahlungen sowie Zahlungen des IEF sind ebenso in ihrer Höhe nicht strittig; zu ihrer Behandlung bei Berechnung der Gleichbehandlungsquote wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt
  4. verwiesen.Unbestritten ist auch die Feststellung im bekämpften Bescheid, wonach im beobachtungsrelevanten Zeitraum 06 aus 2014, bis 11 aus 2014, keine Zahlungen der Primärschuldnerin an den Sozialversicherungsträger geleistet wurden. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 11.08.2017 bestätigt. Die Leistungen Dritter, insbesondere AGH-Zahlungen sowie Zahlungen des IEF sind ebenso in ihrer Höhe nicht strittig; zu ihrer Behandlung bei Berechnung der Gleichbehandlungsquote wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt
  5. verwiesen.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1.1.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.1.1.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 58Abs. 5 ASVG haben die Vertreter

Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. etwa VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068).3.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche etwa VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068). Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 23.01.2015 wurde der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet, nach nicht vollständiger Befriedung der Masseforderungen mit Beschluss vom 02.02.2016 aufgehoben und die Primärschuldnerin am 04.05.2017 im Firmenbuch gelöscht. Die belangte Behörde ist damit zu Recht von der objektiven Uneinbringlichkeit der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin ausgegangen.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 23.01.2015 wurde der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet, nach nicht vollständiger Befriedung der Masseforderungen mit Beschluss vom 02.02.2016 aufgehoben und die Primärschuldnerin am 04.05.2017 im Firmenbuch gelöscht. Die belangte Behörde ist damit zu Recht von der objektiven Uneinbringlichkeit der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin ausgegangen. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 21.01.2015 bis 20.04.2016 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen und daher

§ 58Abs.

5 ASVG dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dabei treffen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der §§ 33 (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen. In diesem Zusammenhangt trifft den Beschwerdeführer die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua).Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 21.01.2015 bis 20.04.2016 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen und daher

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dabei treffen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der Paragraphen 33, (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen. In diesem Zusammenhangt trifft den Beschwerdeführer die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua). Eine Übertragung der Erfüllung der Meldepflichten auf einen Bevollmächtigten

§ 35Abs.

3 ASVG erfolgte darüber hinaus auch nicht, da ein solcher der belangten Behörde nicht bekannt gegeben wurde. Eine das Verschulden von Vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG liegt daher nicht vor, sodass die Beschwerdeführerin, in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Primärschuldnerin, als Vertreterin der Dienstgeberin, für die Erstattung der Meldungen verantwortlich und dazu persönlich verpflichtet war.Eine Übertragung der Erfüllung der Meldepflichten auf einen Bevollmächtigten

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG erfolgte darüber hinaus auch nicht, da ein solcher der belangten Behörde nicht bekannt gegeben wurde. Eine das Verschulden von Vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG liegt daher nicht vor, sodass die Beschwerdeführerin, in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Primärschuldnerin, als Vertreterin der Dienstgeberin, für die Erstattung der Meldungen verantwortlich und dazu persönlich verpflichtet war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. etwa VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche etwa VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus vergleiche hiezu das Erkenntnis des VwGH vom

  1. Februar 1996, Zl. 95/08/0251). 3.1.
  2. Meldeverstöße Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass bei der Insolvenzprüfung am 08.09.2015 festgestellt wurde, dass Beitragsgrundlagen nicht zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt (Ende des Kalendermonats bzw. spätestens am
  3. des Folgemonates, in dem der Anspruch darauf entstanden ist) durch die Primärschuldnerin an die belangte Behörde gemeldet wurden. Die einzelnen Meldepflichtverletzungen wurden von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid ausführlich dargelegt und vom Beschwerdeführer inhaltlich auch nicht substantiiert bekämpft. Dieser bringt in der Beschwerde lediglich vor, hinsichtlich der Meldepflichtverletzungen sei er nicht in der Lage, dazu Stellung zu nehmen, da er niemals Zugang zu den dafür notwendigen Unterlagen gehabt habe. Die belangte Behörde hat in der angefochtenen Erledigung festgestellt, dass ihr ein Nachweis über eine Übertragung der Meldepflichten auf einen Bevollmächtigten nicht vorliegt und wurde derartiges auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet. Hat aber der Dienstgeber den in § 35 Abs. 3 ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibt er (ungeachtet der Bevollmächtigung Dritter mit der Führung der Lohnverrechnung) selbst der Gebietskrankenkasse

den §§ 33 und 34 i.V.m. § 111 ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Der Geschäftsführer ist, auch wenn er sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei bedient, verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0227). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinen Einblick in die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten gehabt, geht sohin ins Leere.Hat aber der Dienstgeber den in Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibt er (ungeachtet der Bevollmächtigung Dritter mit der Führung der Lohnverrechnung) selbst der Gebietskrankenkasse

den Paragraphen 33 und 34 in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Der Geschäftsführer ist, auch wenn er sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei bedient, verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0227). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinen Einblick in die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten gehabt, geht sohin ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer (in der Stellungnahme vom 18.04.2017) vorbringt, er sei aufgrund der Kompetenzverteilung bei der Primärschuldnerin nicht zur Haftung heranzuziehen, da die Aufgaben, die üblicherweise von einem handelsrechtlichen Geschäftsführer wahrgenommen würden, nicht zu seinem Aufgabenbereich gezählt hätten, so ist folgendes auszuführen: Ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann (vgl. VwGH vom 22.05.1996, 94/16/0292).Ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann vergleiche VwGH vom 22.05.1996, 94/16/0292). Wenn der Beschwerdeführer somit mangels Zeichnungsberechtigung für das Firmenkonto eine Einschränkung seiner gesetzlichen Befugnisse in Kauf genommen hat, die ihm eine Erfüllung ihrer beitragsrechtlichen Verpflichtungen bzw. die ihm die im Falle einer Ressortverteilung obliegende Überwachungspflicht, unmöglich gemacht hat, so kann dies eine Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG nicht verhindern.Wenn der Beschwerdeführer somit mangels Zeichnungsberechtigung für das Firmenkonto eine Einschränkung seiner gesetzlichen Befugnisse in Kauf genommen hat, die ihm eine Erfüllung ihrer beitragsrechtlichen Verpflichtungen bzw. die ihm die im Falle einer Ressortverteilung obliegende Überwachungspflicht, unmöglich gemacht hat, so kann dies eine Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht verhindern., Die Verletzung der Meldepflicht ist auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge (Beitragszeitraum 01/2014 – 4/2014) gegeben war. Die Verletzung der Meldepflicht ist auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge (Beitragszeitraum 01 aus 2014, – 4 aus 2014,) gegeben war. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, 2012/08/0216). 3.1.4 Ungleichbehandlung: Von der belangten Behörde wurden zur Berechnung des Haftungsbetrages im bekämpften Bescheid „Privatentnahmen“ des Alleingesellschafters in Höhe von € 254.449,74 in die Berechnung der Ungleichbehandlung einbezogen. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass dieser konsequent alle verfügbaren, finanziellen Mittel der Gesellschaft entzogen hat. § 82 GmbHG regelt zwingend die Verteilung des Bilanzgewinns und verbietet alle anderen Leistungen an Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen (Kapitalerhaltungsgrundsatz; vgl RS0112744 [T1]; VwGH 83/14/0130). Unzulässig sind grundsätzlich sämtliche Vermögensverschiebungen der Gesellschaft in Vertragsform oder auf sonstige Weise an Gesellschafter, die nicht Gewinnausschüttung sind, unabhängig davon, ob sie „offen“ gewährt oder in Form eines „Drittgeschäfts“ (verdeckte Einlagenrückgewähr) gekleidet werden (vgl. Köppl in U.Torggler [Hrsg], GmbHG § 82 [Stand: 1.8.2014])Paragraph 82, GmbHG regelt zwingend die Verteilung des Bilanzgewinns und verbietet alle anderen Leistungen an Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen (Kapitalerhaltungsgrundsatz; vergleiche RS0112744 [T1]; VwGH 83/14/0130). Unzulässig sind grundsätzlich sämtliche Vermögensverschiebungen der Gesellschaft in Vertragsform oder auf sonstige Weise an Gesellschafter, die nicht Gewinnausschüttung sind, unabhängig davon, ob sie „offen“ gewährt oder in Form eines „Drittgeschäfts“ (verdeckte Einlagenrückgewähr) gekleidet werden vergleiche Köppl in U.Torggler [Hrsg], GmbHG Paragraph 82, [Stand: 1.8.2014])

§ 67Abs.

10 ASVG begeht der Vertreter im Sinne der Rechtsprechung eine Pflichtverletzung, wenn er die Beitragsverbindlichkeiten schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, er sohin nicht für eine Gleichbehandlung aller Gläubiger der Gesellschaft Sorge trägt. Wie oben ausgeführt, sind Vermögensverschiebungen von der Gesellschaft an Gesellschafter, die nicht Gewinnausschüttung sind, rechtlich unzulässig; dem Gesellschafter kommt diesbezüglich daher jedenfalls keine Gläubigerstellung zu und ist das Bestehen einer Verbindlichkeit, auf die eine im Rahmen der Gläubigergleichbehandlung

§ 67Abs.

10 ASVG zu berücksichtigende Zahlung geleistet wurde, zu verneinen.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG begeht der Vertreter im Sinne der Rechtsprechung eine Pflichtverletzung, wenn er die Beitragsverbindlichkeiten schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, er sohin nicht für eine Gleichbehandlung aller Gläubiger der Gesellschaft Sorge trägt. Wie oben ausgeführt, sind Vermögensverschiebungen von der Gesellschaft an Gesellschafter, die nicht Gewinnausschüttung sind, rechtlich unzulässig; dem Gesellschafter kommt diesbezüglich daher jedenfalls keine Gläubigerstellung zu und ist das Bestehen einer Verbindlichkeit, auf die eine im Rahmen der Gläubigergleichbehandlung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu berücksichtigende Zahlung geleistet wurde, zu verneinen. Der Haftungsbetrag wurde von der belangten Behörde entsprechend korrigiert und davon ausgehend mit Stellungnahme vom 03.02.2021 eine neue Gleichbehandlungsquote von 32,57% errechnet. Vom Beschwerdeführer wird in der Stellungnahme vom 12.01.2021 unter Verweis auf eine Zahlung in Höhe von € 6.222,05 vorgebracht, die belangte Behörde habe nicht Anspruch auf die Quote, sondern nur auf die Differenz zwischen der allgemeinen Quote und der speziellen Tilgungsquote und sei somit nur um 7,35% schlechter behandelt worden, nicht aber um die in der Stellungnahme enthaltenen 32,57%. Sachverhaltsbezogen wurde festgestellt, dass die belangte Behörde im haftungsrelevanten Zeitraum keine Zahlungen von der Beitragsschuldnerin erhalten hat. Alle Zahlungen, die die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge reduzierten, wurden außerhalb des Beobachtungszeitraums getätigt und blieben daher für die Verhältnismäßigkeitsrechnung außer Betracht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa Ro 2020/08/0001 vom 27.04.2020) zu verweisen, wobei der Verwaltungsgerichtshof auf die zu § 25a Abs. BUAG ergangene Rechtsprechung, die ohne weiteres auf § 67 Abs. 10 ASVG zu übertragen sei, verweist. Demnach habe die nach Ende des Beurteilungszeitraums erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren (vgl. insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97

(106); Die Vertreterhaftung gem § 67 Abs 10 ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des VwGH die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre). Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des VwGH zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung (vgl. Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2016)63
(70)).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa Ro 2020/08/0001 vom 27.04.2020) zu verweisen, wobei der Verwaltungsgerichtshof auf die zu Paragraph 25 a, Abs. BUAG ergangene Rechtsprechung, die ohne weiteres auf Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu übertragen sei, verweist. Demnach habe die nach Ende des Beurteilungszeitraums erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren vergleiche insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97
(106); Die Vertreterhaftung gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des VwGH die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre). Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des VwGH zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung vergleiche Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2016)63
(70)). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zahlungen können somit nur den Haftungsrahmen reduzieren. Wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, kann diese nicht mehr anteilsmäßig abgezogen werden. Da dies von der belangten Behörde in der vorliegenden Berechnung nicht berücksichtigt wurde, war eine Neufestsetzung des Haftungsbetrages vorzunehmen und dieser wie in den Feststellungen dargestellt anzupassen. Insgesamt hätte die belangte Behörde somit bei einer Gläubigergleichbehandlung € 5.274,6 mehr erhalten, daraus resultieren Verzugszinsen in Höhe von € 1.041,
  1. Insgesamt ergibt sich damit ein Haftungsbetrag in Höhe von € 11.924,
  2. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch vom vertretenen Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch in einer folgenden Stellungnahme beantragt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (in der vorliegenden Entscheidung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (in der vorliegenden Entscheidung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2189508.1.00

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