RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlI413 2246232-1 Spruch, I413 2246232-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin als klagende Partei schloss in der mündlichen Streitverhandlung am 13.11.2019 mit der beklagten Partei XXXX in einer Streitsache betreffend die Unterlassung der Benützung des „ XXXX “ und des Weges von der „ XXXX bis zum XXXX “ durch die beklagte Partei einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
- Die Beschwerdeführerin als klagende Partei schloss in der mündlichen Streitverhandlung am 13.11.2019 mit der beklagten Partei römisch 40 in einer Streitsache betreffend die Unterlassung der Benützung des „ römisch 40 “ und des Weges von der „ römisch 40 bis zum römisch 40 “ durch die beklagte Partei einen Vergleich mit folgendem Inhalt: „VERGLEICH
- Zugunsten der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX des XXXX („ XXXX “) mit den derzeit dort befindlichen Baulichkeiten wird das unbefristete und unkündbare Geh- und Fahrrecht vom Beginn des XXXX in XXXX bis zur XXXX gegen jährliche Gegenleistung von € 220,-- (inklusive allfälliger Umsatzsteuer), zahlbar bis
- Jänner eines jeden Jahres, eingeräumt.
- Zugunsten der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 des römisch 40 („ römisch 40 “) mit den derzeit dort befindlichen Baulichkeiten wird das unbefristete und unkündbare Geh- und Fahrrecht vom Beginn des römisch 40 in römisch 40 bis zur römisch 40 gegen jährliche Gegenleistung von € 220,-- (inklusive allfälliger Umsatzsteuer), zahlbar bis
- Jänner eines jeden Jahres, eingeräumt.
- Die jährliche Zahlung der XXXX von € 229,-- inkl. USt. ist wertgesichert nach dem VPI 2015, Basis ist der Indexwert für April
- Veränderungen der Indexzahl bis einschließlich 10 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Entgelts als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die Indexvorschreibungen erfolgen durch die Agrargemeinschaft.
- Die jährliche Zahlung der römisch 40 von € 229,-- inkl. USt. ist wertgesichert nach dem VPI 2015, Basis ist der Indexwert für April
- Veränderungen der Indexzahl bis einschließlich 10 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Entgelts als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die Indexvorschreibungen erfolgen durch die Agrargemeinschaft.
- Ausdrücklich vom zu
- eingeräumten Fahrrecht mitumfasst und mitabgegolten sind der Zugang/Zufahrt für Personal, sowie für Lieferanten und Handwerker für Wartung und Instandhaltung der Liegenschaft XXXX .
- Ausdrücklich vom zu
- eingeräumten Fahrrecht mitumfasst und mitabgegolten sind der Zugang/Zufahrt für Personal, sowie für Lieferanten und Handwerker für Wartung und Instandhaltung der Liegenschaft römisch 40 .
- Zur Wartung und Instandhaltung der Stromversorgung der EZ XXXX KG XXXX wird unentgeltlich und unbefristet die Zufahrt bzw. der Zugang vom Bereich der XXXX bis zur XXXX Versuchsanstalt gestattet, wo sich der Sicherungskasten für die XXXX befindet. Darüber hinaus besteht zwischen XXXX und Bergstation XXXX kein Fahrrecht.
- Zur Wartung und Instandhaltung der Stromversorgung der EZ römisch 40 KG römisch 40 wird unentgeltlich und unbefristet die Zufahrt bzw. der Zugang vom Bereich der römisch 40 bis zur römisch 40 Versuchsanstalt gestattet, wo sich der Sicherungskasten für die römisch 40 befindet. Darüber hinaus besteht zwischen römisch 40 und Bergstation römisch 40 kein Fahrrecht.
- Nicht vom zu
- eingeräumten Fahrrecht umfasst sind Gästetransporte zur Jausenstation XXXX bergwärts, ausgenommen körperlich beeinträchtigte Personen.
- Nicht vom zu
- eingeräumten Fahrrecht umfasst sind Gästetransporte zur Jausenstation römisch 40 bergwärts, ausgenommen körperlich beeinträchtigte Personen.
- Der Beklagte XXXX verpflichtet sich, die von der klagenden Partei eingegangen Verpflichtungen gegenüber der XXXX seinerseits einzuhalten und den Pistenbetrieb nicht zu beeinträchtigen.
- Der Beklagte römisch 40 verpflichtet sich, die von der klagenden Partei eingegangen Verpflichtungen gegenüber der römisch 40 seinerseits einzuhalten und den Pistenbetrieb nicht zu beeinträchtigen.
- Festgehalten wird, dass XXXX derzeit zwei Schrankenschlüssel besitzt und ihm von der Agrargemeinschaft zwei weitere Schrankenschlüssel bis längstens 14 Tage ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches übergeben werden. Sollte in Zukunft auf ein elektronisches Schrankensystem umgestellt werden, erhält der Eigentümer der XXXX zumindest vier den Schrankenschlüsseln gleichwertige Zugangsberechtigungen.
- Festgehalten wird, dass römisch 40 derzeit zwei Schrankenschlüssel besitzt und ihm von der Agrargemeinschaft zwei weitere Schrankenschlüssel bis längstens 14 Tage ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches übergeben werden. Sollte in Zukunft auf ein elektronisches Schrankensystem umgestellt werden, erhält der Eigentümer der römisch 40 zumindest vier den Schrankenschlüsseln gleichwertige Zugangsberechtigungen.
- Wegerhaltung: XXXX als Eigentümer der XXXX wird wie bisher den Bereich von ca 1.200 lfm des XXXX , vom Tal kommend beginnend ab dem Verlauf auf GSt. 4/1 in EZ XXXX , erhalten. Dies als Forstweg in der heute üblichen Art, befahrbar mit für derartige Wege geeigneten Pkw (insbesondere nicht mit tiefergelegten Fahrzeugen). Wie bei Forstwegen üblich, handelt es sich nicht um einen ganzjährig befahrbaren Weg. Bei Schneelage ist jegliche Räumung des von XXXX erhaltenen Wegbereiches sowie das Befahren mit schweren Fahrzeugen, die die Fahrbahn beeinträchtigen können, nur mit dessen vorheriger Zustimmung erlaubt. Das Fahren auf er Schneeoberfläche mit Snowmobilen oder ähnlichem ist bei ausreichender Schneelage zulässig. Hinsichtlich der von der Agrargemeinschaft mit dem XXXX vereinbarten Mitnutzung des Weges durch Mountainbikes wird festgehalten, dass gemäß den Vereinbarungen der Agrargemeinschaft mit dem XXXX (ua vom 30.03.1999 und 10.05.2003) der Tourismusverband die Wegehalterhaftung bezüglich der Radfahrer übernommen hat. Dies betrifft auch den von der XXXX betreuten Bereich des XXXX .
- Wegerhaltung: , römisch 40 als Eigentümer der römisch 40 wird wie bisher den Bereich von ca 1.200 lfm des römisch 40 , vom Tal kommend beginnend ab dem Verlauf auf GSt. 4/1 in EZ römisch 40 , erhalten. Dies als Forstweg in der heute üblichen Art, befahrbar mit für derartige Wege geeigneten Pkw (insbesondere nicht mit tiefergelegten Fahrzeugen). Wie bei Forstwegen üblich, handelt es sich nicht um einen ganzjährig befahrbaren Weg. Bei Schneelage ist jegliche Räumung des von römisch 40 erhaltenen Wegbereiches sowie das Befahren mit schweren Fahrzeugen, die die Fahrbahn beeinträchtigen können, nur mit dessen vorheriger Zustimmung erlaubt. Das Fahren auf er Schneeoberfläche mit Snowmobilen oder ähnlichem ist bei ausreichender Schneelage zulässig. , Hinsichtlich der von der Agrargemeinschaft mit dem römisch 40 vereinbarten Mitnutzung des Weges durch Mountainbikes wird festgehalten, dass gemäß den Vereinbarungen der Agrargemeinschaft mit dem römisch 40 (ua vom 30.03.1999 und 10.05.2003) der Tourismusverband die Wegehalterhaftung bezüglich der Radfahrer übernommen hat. Dies betrifft auch den von der römisch 40 betreuten Bereich des römisch 40 .
- Aufteilung der Wegeinnahmen: Grundsätzlich obliegt der XXXX die Vereinbarung und Einhebung von der jeweiligen Nutzung bzw. Abnutzung angemessenen Gegenleistungen für die Benützung des XXXX . Von sämtlichen Einzahlungen bzw. Gegenleistungen erhält die Liegenschaft XXXX 8 % (ohne Abzüge). Die Agrargemeinschaft ist derzeit zur Abfuhr von Umsatzsteuer aus den Wegentgelten verpflichtet, weshalb der Anteil der XXXX auf Basis der Nettobetröge errechnet wird. XXXX ist derzeit nicht zur Abfuhr von Umsatzsteuer aus den Wegentgelten verpflichtet. Falls der Eigentümer der XXXX zukünftig umsatzsteuerpflichtig wird, kann er zum Nettobetrag die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung stellen. Die Übermittlung der Abrechnung und Auszahlung durch die XXXX auf ein von der XXXX bekannt zu gebendes Konto erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr bis Ende Februar des Folgejahres. Bei außergewöhnlich häufigen oder intensiven Benützungen bzw. Abnützungen des von der XXXX zu erhaltenden Wegbereichs (insbesondere im Zuge von Großbauvorhaben oder ähnliches, die Reparaturarbeiten am Weg erfordern, die über das gegenüber der üblichen Wegbenutzung und die dafür notwendigen regelmäßigen Wartungen normale wesentlich hinausgehen) hat der jeweilige Wegnutzer mit dem Eigentümer der Liegenschaft XXXX wie in der Vergangenheit direkt die jeweiligen Entschädigungen bzw. Leistungen zu vereinbaren und zu leisten.
- Aufteilung der Wegeinnahmen: , Grundsätzlich obliegt der römisch 40 die Vereinbarung und Einhebung von der jeweiligen Nutzung bzw. Abnutzung angemessenen Gegenleistungen für die Benützung des römisch 40 . , Von sämtlichen Einzahlungen bzw. Gegenleistungen erhält die Liegenschaft römisch 40 8 % (ohne Abzüge). , Die Agrargemeinschaft ist derzeit zur Abfuhr von Umsatzsteuer aus den Wegentgelten verpflichtet, weshalb der Anteil der römisch 40 auf Basis der Nettobetröge errechnet wird. römisch 40 ist derzeit nicht zur Abfuhr von Umsatzsteuer aus den Wegentgelten verpflichtet. Falls der Eigentümer der römisch 40 zukünftig umsatzsteuerpflichtig wird, kann er zum Nettobetrag die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung stellen. , Die Übermittlung der Abrechnung und Auszahlung durch die römisch 40 auf ein von der römisch 40 bekannt zu gebendes Konto erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr bis Ende Februar des Folgejahres. Bei außergewöhnlich häufigen oder intensiven Benützungen bzw. Abnützungen des von der römisch 40 zu erhaltenden Wegbereichs (insbesondere im Zuge von Großbauvorhaben oder ähnliches, die Reparaturarbeiten am Weg erfordern, die über das gegenüber der üblichen Wegbenutzung und die dafür notwendigen regelmäßigen Wartungen normale wesentlich hinausgehen) hat der jeweilige Wegnutzer mit dem Eigentümer der Liegenschaft römisch 40 wie in der Vergangenheit direkt die jeweiligen Entschädigungen bzw. Leistungen zu vereinbaren und zu leisten.
- Der Beklagte verpflichtet sich, der klagenden Partei, zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches die halbe Pauschalgebühr von € 157,00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten zu GZ XXXX , BG XXXX , werden wechselseitig verschwiegen.
- Der Beklagte verpflichtet sich, der klagenden Partei, zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches die halbe Pauschalgebühr von € 157,00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten zu GZ römisch 40 , BG römisch 40 , werden wechselseitig verschwiegen.
- Der Beklagte verpflichtet sich weiters, die Gegenleistung für das Jahr 2019 von brutto € 220,00 der klagenden Partei, zu Handen des Klagsvertreters, ebenfalls binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu bezahlen.
- Rechtsnachfolge, Schriftformgebot: […]“
- Mit Lastschriftanzeige vom 20.05.2021 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin EUR 429,00 an weiteren Gerichtsgebühren vor.
- Gegen diese Lastschriftanzeige wendete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.05.2021 ein, dass durch die entrichteten Gerichtsgebühren die weitere Vorschreibung von EUR 429,00 einer gesetzlichen Grundlage entbehre.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.06.2021 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der „sonstigen Vorschreibung Nachforderung“ von EUR 429,00 und der „Einhebungsgebühr § 6a ABS 1 GEG“ (offener Betrag EUR 437,00) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts XXXX .
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.06.2021 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der „sonstigen Vorschreibung Nachforderung“ von EUR 429,00 und der „Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, ABS 1 GEG“ (offener Betrag EUR 437,00) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts römisch 40 .
- Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als „Beschwerde“ bezeichnete Vorstellung.
- Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, vertreten durch deren Obmann als zahlungspflichtige Parteien (sic!), binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX , XXXX , angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 429,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 437,40, auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts XXXX unter Angabe des näher bezeichneten Verwendungszwecks zu bezahlen.
- Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, vertreten durch deren Obmann als zahlungspflichtige Parteien (sic!), binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 , angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 429,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 437,40, auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts römisch 40 unter Angabe des näher bezeichneten Verwendungszwecks zu bezahlen.
- Gegen diesen am 03.08.2021 per ERV dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts. Zusammengefasst wird vorgebracht, es seien willkürlich eigene Bewertungsgrundlagen festgelegt worden. Sämtliche Vereinbarungen im zugrundeliegenden Vergleich gingen nicht über die Wegbenützung hinaus und seien mit der entrichteten Pauschalgebühr abgedeckt. Nur die Übergabe von zwei weiteren Schrankenschlüsseln habe nur mittelbar mit der Wegebenützung etwas zu tun. Die Bewertung des Punktes 6 des Vergleiches sei rein willkürlich; die Annahme eines „Zweifelsstreitwertes“ iHv EUR 5.000,00 sei ebenso wie zu Punkt 5 des Vergleiches (Wegerhaltung) gesetzlich nicht gedeckt. Der wahre Wert dieser Dienstbarkeit betrage höchstens ein Zehntel des von der belangten Behörde veranschlagten Wertes. Auch zu Punkt 9 sei die Annahme eines höherwertigen Vergleiches betreffend die Aufteilung der Wegeinnahmen iHv EUR 5.000,00 abwegig hoch, zumal diese jährlich nur im Bereich von ca EUR 50,00 lägen. Auch die zusätzliche Bezahlung des Betrages von EUR 220,00 für die Wegbenützung im Jahr 2019 falle mit Sicherheit unter die ursprüngliche Streitwertbemessung.
- Mit Schriftsatz vom 02.09.2021, eingelangt am 10.09.2021, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen.
- Feststellungen: Beim Bezirksgericht XXXX behing zu GZ XXXX die Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Benützung des „ XXXX “ vom Tal bis zur XXXX als Fahrweg für nicht landwirtschaftliche Zwecke, insbesondere Gastronomie und des Weges von der „ XXXX “ als Fahrweg für Fahrzeuge jedweder Art durch den Beklagten. Der Streitwert wurde mit EUR 7.000,00 bemessen.Beim Bezirksgericht römisch 40 behing zu GZ römisch 40 die Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Benützung des „ römisch 40 “ vom Tal bis zur römisch 40 als Fahrweg für nicht landwirtschaftliche Zwecke, insbesondere Gastronomie und des Weges von der „ römisch 40 “ als Fahrweg für Fahrzeuge jedweder Art durch den Beklagten. Der Streitwert wurde mit EUR 7.000,00 bemessen. Dieses Verfahren endete durch einen am 13.11.2021 zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleich. Der Vergleich vom 13.11.2021 umfasst ua:
- in seinem Punkt 1 ein Geh- und Fahrrecht zugunsten des Beklagten gegen Leistung einer jährlichen Gegenleistung von EUR 200,00 p.a.;
- in seinem Punkt 6 die Verpflichtung des Beklagten, die von der Beschwerdeführerin als Klägerin eingegangenen Verpflichtungen gegenüber einem Dritten einzuhalten bzw dessen Betrieb nicht zu beeinträchtigten;
- in seinem Punkt 8 die Verpflichtung zur Wegerhaltung in einem genau bestimmten Abschnitt des „ XXXX “ und weiterer damit zusammenhängender Pflichten im Hinblick auf das Befahren des Weges bei Schneelage;
- in seinem Punkt 8 die Verpflichtung zur Wegerhaltung in einem genau bestimmten Abschnitt des „ römisch 40 “ und weiterer damit zusammenhängender Pflichten im Hinblick auf das Befahren des Weges bei Schneelage;
- in seinem Punkt 9 die Regelung der Aufteilung der Wegeinnahmen; und
- in seinem Punkt 11 die weitere Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung einer Gegenleistung für das Fahrrecht am „ XXXX “ für das Jahr 2019.
- in seinem Punkt 11 die weitere Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung einer Gegenleistung für das Fahrrecht am „ römisch 40 “ für das Jahr
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts in Punkt I. und Punkt II.
- ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Der Inhalt der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Klage ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellung zum Streitwert der Klage ergibt sich zweifelsfrei aus dem handschriftlich ergänzten Deckblatt der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 13.11.2019, XXXX . Der Inhalt des Vergleichs ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vergleichsausfertigung. Die Feststellungen zu Punkten 1, 6, 8, 9 und 11 des Vergleiches ergeben sich zweifelsfrei aus der einliegenden Vergleichsausfertigung. Die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts in Punkt römisch eins. und Punkt römisch zwei.
- ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Der Inhalt der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Klage ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellung zum Streitwert der Klage ergibt sich zweifelsfrei aus dem handschriftlich ergänzten Deckblatt der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 13.11.2019, römisch 40 . Der Inhalt des Vergleichs ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vergleichsausfertigung. Die Feststellungen zu Punkten 1, 6, 8, 9 und 11 des Vergleiches ergeben sich zweifelsfrei aus der einliegenden Vergleichsausfertigung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die Beschwerdeführerin bewertete ihre Unterlassungsklage gegen den Beklagten mit einem Streitwert von EUR 7.000,
- Gegenstand dieser Klage war die Unterlassung der Benutzung des XXXX vom Tal bis zur XXXX zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken und die Unterlassung der Benutzung dieses Weges von der XXXX bis zum XXXX zu jedem Zweck durch den Beklagten. Die Beschwerdeführerin bewertete ihre Unterlassungsklage gegen den Beklagten mit einem Streitwert von EUR 7.000,
- Gegenstand dieser Klage war die Unterlassung der Benutzung des römisch 40 vom Tal bis zur römisch 40 zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken und die Unterlassung der Benutzung dieses Weges von der römisch 40 bis zum römisch 40 zu jedem Zweck durch den Beklagten. Der daraufhin geschlossene Vergleich trifft keine Regelung der Unterlassung der Benutzung dieses Weges durch den Beklagten, sondern, im Gegenteil, eine Benützungsregelung gegen Entgelt samt der Regelung von Erhaltungspflichten durch den Beklagten auf einem Teilabschnitt des Weges, der Überbindung von von der Beschwerdeführerin eingegangenen Vereinbarungen mit Dritten sowie der Aufteilung von Wegeinnahmen und einer Gegenleistung für das Fahrrecht im Jahr 2019 durch den Beklagten. Die belangte Behörde sieht in diesem die Wegnutzung und weitere Rechte und Pflichten umfassend regelnden Vergleich zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung, die sich streitwerterhöhend auswirkt, da der Inhalt des Vergleiches nicht vom ursprünglichen Streitgegenstand mitumfasst sei. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin, indem sie vorbringt, sämtliche Vereinbarungen des Vergleichs würden in ihrer Gesamtheit nicht über die klagsgegenständliche Wegbenützung hinausgehen und seien von der geleisteten Pauschalgebühr abgedeckt. Grundsätzlich bleibt die Bemessungsgrundlage (und damit die Pauschalgebühr) für das ganze Verfahren gleich (§ 18 Abs 1 GGG). Hiervon statuiert § 18 Abs 2 GGG jedoch Ausnahmen. Wird gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG der Wert des Streitgegenstandes infolge Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebührt ist einzurechnen. Gebührenrechtlich ist der Abschluss eines im Zuge des Gerichtsverfahrens geschlossenen „höherwertigen Vergleiches“ einer Klagsausdehnung gleichzusetzen und stellt eine gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu berücksichtigende Wertänderung dar (vgl Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 18 GGG E 25 mwN). Dem widerspricht die Beschwerdeführerin, indem sie vorbringt, sämtliche Vereinbarungen des Vergleichs würden in ihrer Gesamtheit nicht über die klagsgegenständliche Wegbenützung hinausgehen und seien von der geleisteten Pauschalgebühr abgedeckt. Grundsätzlich bleibt die Bemessungsgrundlage (und damit die Pauschalgebühr) für das ganze Verfahren gleich (Paragraph 18, Absatz eins, GGG). Hiervon statuiert Paragraph 18, Absatz 2, GGG jedoch Ausnahmen. Wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG der Wert des Streitgegenstandes infolge Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebührt ist einzurechnen. Gebührenrechtlich ist der Abschluss eines im Zuge des Gerichtsverfahrens geschlossenen „höherwertigen Vergleiches“ einer Klagsausdehnung gleichzusetzen und stellt eine gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG zu berücksichtigende Wertänderung dar vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 18, GGG E 25 mwN). Die mit einem Streitwert von EUR 7.000,00 bewertete Klage war die Unterlassung der Benützung des gegenständlichen Weges in einem Abschnitt zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere für Zwecke der Gastronomie, und in einem weiteren Abschnitt zur Benutzung als Fahrweg für Fahrzeug jedweder Art. Der geschlossene Vergleich betrifft diese zu unterlassende Benützung in keiner Weise, sondern trifft eine Regelung des Benutzungsrechts. Während die Klage auf ein negatives Tun (Unterlassung) gerichtet ist, trifft der Vergleich eine gegenteilige Regelung, das Recht der Benutzung gegen ein jährliches Entgelt, die Bezahlung eines Entgelts für die Nutzung des Weges in der Vergangenheit
(2019), Erhaltungspflichten und eine Regelung über die Aufteilung der Einnahmen aus dem Weg, mögen sie auch gering sein. Zudem werden noch Regelungen betreffend die Stromleitung der XXXX getroffen und von der Beschwerdeführerin eingegangene Verpflichtungen dem nunmehr Nutzungsberechtigten (dem Beklagten des Unterlassungsverfahrens) zur Duldung überbunden. Vom ursprünglichen Klagebegehren ist im Vergleich nicht mehr die Rede. Damit zeigt sich bereits, dass der Gegenstand der Unterlassungsklage nicht mit dem Gegenstand des Vergleiches übereinstimmt, ist im einen Fall der Gegenstand auf Abwehr der Benutzung des Weges und im anderen Fall, im Vergleich, von der Ermöglichung der Benutzung des Weges die Rede. Damit verlässt der Vergleich den Gegenstand des durch die Bemessungsgrundlage von EUR 7.000,00 abgedeckten Teil des Verfahrens, indem mit dem abgeschlossenen Vergleich eine Leistung, nicht eine Unterlassung geregelt wird und das Begehren von bloßer Unterlassung der Benützung in ein entgeltliches Nutzungsrecht samt damit zusammenhängender Nebenpflichten ausgeweitet wird. Eine Wertänderung im Sinne des § 18 Abs 2 Z 2 GGG liegt somit vor.Die mit einem Streitwert von EUR 7.000,00 bewertete Klage war die Unterlassung der Benützung des gegenständlichen Weges in einem Abschnitt zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere für Zwecke der Gastronomie, und in einem weiteren Abschnitt zur Benutzung als Fahrweg für Fahrzeug jedweder "Art". Der geschlossene Vergleich betrifft diese zu unterlassende Benützung in keiner Weise, sondern trifft eine Regelung des Benutzungsrechts. Während die Klage auf ein negatives Tun (Unterlassung) gerichtet ist, trifft der Vergleich eine gegenteilige Regelung, das Recht der Benutzung gegen ein jährliches Entgelt, die Bezahlung eines Entgelts für die Nutzung des Weges in der Vergangenheit
(2019), Erhaltungspflichten und eine Regelung über die Aufteilung der Einnahmen aus dem Weg, mögen sie auch gering sein. Zudem werden noch Regelungen betreffend die Stromleitung der römisch 40 getroffen und von der Beschwerdeführerin eingegangene Verpflichtungen dem nunmehr Nutzungsberechtigten (dem Beklagten des Unterlassungsverfahrens) zur Duldung überbunden. Vom ursprünglichen Klagebegehren ist im Vergleich nicht mehr die Rede. Damit zeigt sich bereits, dass der Gegenstand der Unterlassungsklage nicht mit dem Gegenstand des Vergleiches übereinstimmt, ist im einen Fall der Gegenstand auf Abwehr der Benutzung des Weges und im anderen Fall, im Vergleich, von der Ermöglichung der Benutzung des Weges die Rede. Damit verlässt der Vergleich den Gegenstand des durch die Bemessungsgrundlage von EUR 7.000,00 abgedeckten Teil des Verfahrens, indem mit dem abgeschlossenen Vergleich eine Leistung, nicht eine Unterlassung geregelt wird und das Begehren von bloßer Unterlassung der Benützung in ein entgeltliches Nutzungsrecht samt damit zusammenhängender Nebenpflichten ausgeweitet wird. Eine Wertänderung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG liegt somit vor. Gegen die Bewertung der belangten Behörde wird eingewendet, sie sei willkürlich. Die belangte Behörde analysierte den Gegenstand des geschlossenen Vergleiches im Hinblick auf die in den einzelnen Punkten vereinbarten Rechte und Pflichten. Hierbei stützt sich die belangte Behörde auf die für die Bemessungsgrundlage des GGG maßgeblichen Grundsätze der §§ 14 ff GGG iVm §§ 54 bis 60 JN. Eine Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Bemessung der einzelnen Gegenstände des Vergleiches ist nicht zu erkennen und werden auch nicht substantiiert in der Beschwerde vorgebracht. Soweit die Bewertung des Punktes
- des Vergleiches als willkürlich bezeichnet wird, gilt folgendes: Diese Bestimmung verpflichtet den durch Pkt. 1 nunmehr nutzungsberechtigten Beklagten (vgl Pkt. 1 des Vergleiches samt den dieses Recht konkretisierenden Bestimmungen in Pkt.
- und 4.) die von der Beschwerdeführerin mit einer dritten Partei abgeschlossenen Verpflichtungen einzuhalten und den Pistenbetrieb nicht zu beeinträchtigen (somit alles zu unterlassen, was den Pistenbetrieb stören könnte). Die Verpflichtung zur Einhaltung abgeschlossener Vereinbarungen und die Pflicht zur Unterlassung von den Pistenbetrieb störenden Handlungen sind nicht in einem Geldbetrag bestehende vermögensrechtliche Streitgegenstände, die mangels Angabe eines Streitwertes nach § 56 Abs 2 JN mit EUR 5.000,00 zu bewerten sind. In der Anwendung dieser Bestimmung kann angesichts des festgestellten Sachverhalts keine „rein willkürliche“ Bewertung durch die belangte Behörde erkannt werden. Dies gilt auch für den Einwand gegen die Bewertung des in Pkt.
- des Vergleichs eingegangenen Verpflichtung der Wegerhaltung. Diese auf ein positives Tun des Beklagten ausgerichtete Pflicht ist vom Unterlassungsbegehren der Klage nicht mitumfasst und wurde nicht eigens bewertet. In Ermangelung einer anderen Bewertungsvorschrift und aufgrund der Unterlassung der Bewertung durch die Beschwerdeführerin war auf Basis des § 56 Abs 2 JN die Bewertung vorzunehmen und ist somit nicht zu beanstanden. Gegen die Bewertung der belangten Behörde wird eingewendet, sie sei willkürlich. Die belangte Behörde analysierte den Gegenstand des geschlossenen Vergleiches im Hinblick auf die in den einzelnen Punkten vereinbarten Rechte und Pflichten. Hierbei stützt sich die belangte Behörde auf die für die Bemessungsgrundlage des GGG maßgeblichen Grundsätze der Paragraphen 14, ff GGG in Verbindung mit Paragraphen 54 bis 60 JN. Eine Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Bemessung der einzelnen Gegenstände des Vergleiches ist nicht zu erkennen und werden auch nicht substantiiert in der Beschwerde vorgebracht. Soweit die Bewertung des Punktes
- des Vergleiches als willkürlich bezeichnet wird, gilt folgendes: Diese Bestimmung verpflichtet den durch Pkt. 1 nunmehr nutzungsberechtigten Beklagten vergleiche Pkt. 1 des Vergleiches samt den dieses Recht konkretisierenden Bestimmungen in Pkt.
- und 4.) die von der Beschwerdeführerin mit einer dritten Partei abgeschlossenen Verpflichtungen einzuhalten und den Pistenbetrieb nicht zu beeinträchtigen (somit alles zu unterlassen, was den Pistenbetrieb stören könnte). Die Verpflichtung zur Einhaltung abgeschlossener Vereinbarungen und die Pflicht zur Unterlassung von den Pistenbetrieb störenden Handlungen sind nicht in einem Geldbetrag bestehende vermögensrechtliche Streitgegenstände, die mangels Angabe eines Streitwertes nach Paragraph 56, Absatz 2, JN mit EUR 5.000,00 zu bewerten sind. In der Anwendung dieser Bestimmung kann angesichts des festgestellten Sachverhalts keine „rein willkürliche“ Bewertung durch die belangte Behörde erkannt werden. Dies gilt auch für den Einwand gegen die Bewertung des in Pkt.
- des Vergleichs eingegangenen Verpflichtung der Wegerhaltung. Diese auf ein positives Tun des Beklagten ausgerichtete Pflicht ist vom Unterlassungsbegehren der Klage nicht mitumfasst und wurde nicht eigens bewertet. In Ermangelung einer anderen Bewertungsvorschrift und aufgrund der Unterlassung der Bewertung durch die Beschwerdeführerin war auf Basis des Paragraph 56, Absatz 2, JN die Bewertung vorzunehmen und ist somit nicht zu beanstanden. Das Vorbringen, das in Pkt. 11 des Vergleiches vereinbarte Benützungsentgelt für die Wegnutzung durch den Beklagten im Jahr 2019 sei vom Klagebegehren umfasst gewesen, ist aktenwidrig. Das Klagebegehren sieht keinen Leistungsanspruch vor und ist ausschließlich auf die Unterlassung der Wegbenützung durch den Beklagten gerichtet. Damit hat die belangte Behörde völlig zu Recht das im Vergleich vereinbarte Benützungsentgelt vollumfänglich in die Wertänderung nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG einbezogen.Das Vorbringen, das in Pkt. 11 des Vergleiches vereinbarte Benützungsentgelt für die Wegnutzung durch den Beklagten im Jahr 2019 sei vom Klagebegehren umfasst gewesen, ist aktenwidrig. Das Klagebegehren sieht keinen Leistungsanspruch vor und ist ausschließlich auf die Unterlassung der Wegbenützung durch den Beklagten gerichtet. Damit hat die belangte Behörde völlig zu Recht das im Vergleich vereinbarte Benützungsentgelt vollumfänglich in die Wertänderung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG einbezogen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als nicht begründet, weshalb sie abzuweisen war. Da zahlungspflichtige Partei allein die Beschwerdeführerin, nicht aber deren Obmann, ist, war der von „zahlungspflichtigen Parteien“ ausgehende Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung des Falles keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist (vgl dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305,).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung des Falles keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305,). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und – wie im vorliegenden Fall – die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg 17.597/2005; 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und – wie im vorliegenden Fall – die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg 17.597 aus 2005,; 17.855 aus 2006,; VfGH 18.06.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage und wirft keine Rechtsfragen von Bedeutung auf (vgl VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die einzelfallspezifischen Umstände sind für sich nicht reversibel.Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage und wirft keine Rechtsfragen von Bedeutung auf vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die einzelfallspezifischen Umstände sind für sich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2246232.1.00