geht, geht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der Abfrage aus der Sozialversicherung hervor. Der bestehende Versicherungsschutz geht aus dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Österreichischen Gesundheitskasse hervor. Dass der Beschwerdeführer über ausreichende Existenzmittel verfügt, wird durch den Verdienst von € 2172,99 brutto belegt. Aufgrund des Vorliegens der erwähnten Voraussetzungen ist der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dass die Übergangsbestimmungen des Beitrittsvertrages Kroatiens zu EU mit 30.06.2020 ausgelaufen sind, ergibt sich aus dem Beitrittsvertrag vom 24.04.2012, Amtsblatt der Europäischen Union, L 112. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.1. Rechtsgrundlagen: Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: "§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." "Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (Hinweis EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.7.2015, Singh u. C- 218/14)." (vgl. auch VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149)"Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (Hinweis EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.7.2015, Singh u. C- 218/14)." vergleiche auch VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149) "EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze
Zu beachten ist allerdings, dass
Abs 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den
weis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37). Höchstgerichtlich wurde bestätigt, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey)." (siehe auch Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass
, Absatz 4, RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden vergleiche EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den
weis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden vergleiche EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37). Höchstgerichtlich wurde bestätigt, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey)." (siehe auch Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
weis gemäß § 53 Abs 2 Z 3 NAG erbracht. Die finanziellen Mittel liegen über dem Richtsatz iSd. § 293 Abs. 1 lit. A sub lit bb ASVG und sind sohin im Lichte der oben zitierten Judikatur unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zu leistenden Lebenserhaltungskosten und Wohnsituation als hinreichend iSd. § 51 Abs 1 Z 2 und 3 NAG zu werten. Durch die Vorlage des Lohnzettels, des Schreibens der österreichischen Gesundheitskasse und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer monatlich € 2.172,99 brutto an finanziellen Mitteln zur Verfügung stehen, hat der Beschwerdeführer den notwendigen
weis gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, NAG erbracht. Die finanziellen Mittel liegen über dem Richtsatz iSd. Paragraph 293, Absatz eins, lit. A sub lit bb ASVG und sind sohin im Lichte der oben zitierten Judikatur unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zu leistenden Lebenserhaltungskosten und Wohnsituation als hinreichend iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG zu werten. Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 2 iVm Z 3 NAG liegen daher nunmehr vor. Der Beschwerdeführer geht einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter
.Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 3, NAG liegen daher nunmehr vor. Der Beschwerdeführer geht einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter
. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Ausweisungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Ausweisungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I414.2234040.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.