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{'item': 'I419 2243681-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlI419 2243681-1 SpruchI419 2243681-1/6E, I419 2243681-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 8EMRK geboten ist (Z.

1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 2).3.1 Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach § 9 Abs. 4 IntG (unter anderem) dann erfüllt, wenn der Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorliegt. Nach § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach Paragraph 9, Absatz 4, IntG (unter anderem) dann erfüllt, wenn der Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG vorliegt. Nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, auf den § 9 Abs. 1 BFA-VG verweist, ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen und eine Maßnahme ist, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK, auf den Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG verweist, ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen und eine Maßnahme ist, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2 Zur Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind nach § 9 Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).3.2 Zur Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). 3.3 Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, mwN)3.3 Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, mwN) Der VwGH hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) 3.4 Fallbezogen kann nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin zwar legal mit einem Visum eingereist ist und dann wegen der notorischen Pandemiesituation gehindert war, noch während dessen Geltung in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Auch nach dem Ende dieses „Lockdowns“ im ersten Halbjahr 2020 ist sie allerdings ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen, sodass ihr Aufenthalt überwiegend als unrechtmäßig zu berücksichtigen ist. Dieser Aufenthalt hat auch erst knapp zwei Jahre gedauert, sodass von keiner Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden kann. Mangels familiärer Sorgepflichten ist auch (noch) keine eine „fortgeschrittene Integration“ im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG zu berücksichtigen.Dieser Aufenthalt hat auch erst knapp zwei Jahre gedauert, sodass von keiner Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden kann. Mangels familiärer Sorgepflichten ist auch (noch) keine eine „fortgeschrittene Integration“ im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zu berücksichtigen. Schließlich fällt zulasten der Beschwerdeführerin auch die bis Anfang März 2021 – also fast ein Jahr lang – unterlassene Anmeldung nach dem MeldeG ins Gewicht. Für die Rückkehr der Beschwerdeführerin ist noch ins Treffen zu führen, dass sie im Herkunftsstaat, wo sie aufgewachsen ist, den Großteil ihres Lebens verbracht, die Schule und die Reifeprüfung absolviert und Berufserfahrung gesammelt hat. Ferner fällt ins Gewicht, dass dort der Großteil ihrer Familie lebt, zu der sie auch Kontakt hat. Sie spricht zudem zwei Landessprachen, ist gesund sowie arbeitsfähig, und ihre Qualifikation hat sich während ihres Auslandsaufenthaltes zumindest nicht verschlechtert. 3.5 Für einen Verbleib der Beschwerdeführerin sprechen indes eine Reihe von Umständen, die zeigen, dass sie die kurze Aufenthaltsdauer für ihre Integration genützt hat. Innerhalb des ersten Jahres hatte sie nicht nur die Sprach- sondern bereits die Integrationsprüfung abgelegt, eine Einstellungszusage erlangt und sich für eine freiwillige Tätigkeit beworben. Im zweiten Jahr hat sie ein mehrwöchiges Praktikum in einer Behinderteneinrichtung absolviert, eine weitere Mitarbeit bei der Caritas fixiert sowie mehrere Kurse besucht, was - auch mit Blick auf die notorischen pandemiebedingten Schwierigkeiten im Unterrichtsbetrieb - beachtlich ist. Sowohl für die Einstellungszusage als auch für die Sozialarbeit und den Erste-Hilfe-Kurs hatte sie außerdem bereits ausreichende Deutschkenntnisse. Aufgrund der Einstellungszusage, aber auch der Ausbildung und der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ist auch von ihrer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. (Vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) Am stärksten ins Gewicht fällt das gemeinsame Familienleben im Inland mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehegatten, das die Beschwerdeführerin nun seit rund zwei Jahren ununterbrochen führt. Diesem ist – davon abgesehen, dass er sich absehbar weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird (vgl. VwGH 17.09.2019 Ra 2018/14/0118, mwN) – nach mehr als 25 Jahren Aufenthalt im Inland auch nicht zuzumuten, das Eheleben im Herkunftsstaat fortzusetzen.Am stärksten ins Gewicht fällt das gemeinsame Familienleben im Inland mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehegatten, das die Beschwerdeführerin nun seit rund zwei Jahren ununterbrochen führt. Diesem ist – davon abgesehen, dass er sich absehbar weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird vergleiche VwGH 17.09.2019 Ra 2018/14/0118, mwN) – nach mehr als 25 Jahren Aufenthalt im Inland auch nicht zuzumuten, das Eheleben im Herkunftsstaat fortzusetzen. 3.6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475, mwN) Dies hat der VwGH z. B. bei einem Fremden angenommen, der nach Ablauf des Visums hier unrechtmäßig verblieb, um das Familienleben mit seiner späteren Gattin österreichischer Staatsbürgerschaft aufzunehmen, die er während eines früheren Besuches kennengelernt hatte. (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0512, mwN) In einer solchen Konstellation führt die aufrechte Ehe des Beschwerdeführers nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung Abstand genommen und akzeptiert werden muss, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es dem Fremden in diesen Fällen zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen. (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503, mwN)Dies hat der VwGH z. B. bei einem Fremden angenommen, der nach Ablauf des Visums hier unrechtmäßig verblieb, um das Familienleben mit seiner späteren Gattin österreichischer Staatsbürgerschaft aufzunehmen, die er während eines früheren Besuches kennengelernt hatte. (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0512, mwN) In einer solchen Konstellation führt die aufrechte Ehe des Beschwerdeführers nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Ausweisung Abstand genommen und akzeptiert werden muss, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es dem Fremden in diesen Fällen zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen. (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503, mwN) Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten, und aus den Feststellungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass sie von Anfang an beabsichtigt hätte, die Regeln über den Familiennachzug zu umgehen. Auch das BFA geht im angefochtenen Bescheid nicht davon aus, sondern lediglich von der erforderlichen Ausreise „zur Legalisierung Ihres Aufenthalts“, die zumutbar sei, zumal das Paar auch früher nicht ständig im gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. 3.7 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr der Beschwerdeführerin liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen. Fallbezogen ist auch darauf zu achten, dass es eine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander zu vermeiden gilt, wenn vom grundsätzlich vorgesehenen Ablauf und der Antragstellung im Ausland abgewichen wird. Es trifft – im Gegensatz zur rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid – aber nicht zu, dass das „Familienleben eines Fremden [...] nur dann einen erhöhten Schutz [genießt], wenn die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig [...] niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte“. Es ist auch nicht zu sehen, warum es der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen sollte, dass sie vor den nunmehrigen knapp zwei Jahren ununterbrochenen Zusammenseins mit ihrem Mann (zusätzlich bereits) eine viel längere Fernbeziehung mit wechselseitigen Besuchen mit ihm führte. Eine gut 11-jährige Ehe mit zwei Jahren gemeinsamen Haushalts kann nicht weniger Gewicht haben als eine kürzere mit ebenso zwei Jahren des Zusammenlebens. Unter den vorliegenden Umständen kann schließlich auch dem Vorwurf, von der schließlich möglichen Rückkehr abgesehen zu haben, obwohl die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht das Gewicht zugemessen werden, das ihm in Konstellationen zukäme, in denen die Ausreise durch keine Pandemiemaßnahmen (z. B. auch im Reiseverkehr) verzögert und verkompliziert wird. Nicht zuletzt ist in der speziellen Konstellation auch mitzudenken, dass ein Verlassen des Ehegatten pandemiebedingt eine Trennung von unbestimmter, im Gegensatz zu früher auch nicht durch die Ehegatten beinflussbarer Dauer geführt hätte oder auch noch führen würde. 3.8 Nach Gewichtung der genannten Umstände überwiegt daher das Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Privat- und Familienlebens und damit am Aufenthalt im Inland die öffentlichen Interessen an ihrer Rückkehr, zumal nicht zu erwarten ist, dass ihr legalisierter Aufenthalt sich auf die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes und die anderen genannten Kriterien nachteilig auswirken wird. Damit ergibt die Abwägung, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch eine Außerlandesbringung nicht als verhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen wäre. Die familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gatten ist naturgemäß nicht nur vorübergehend.Damit ergibt die Abwägung, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch eine Außerlandesbringung nicht als verhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen wäre. Die familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gatten ist naturgemäß nicht nur vorübergehend. Demnach ist es zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK erforderlich, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Demgemäß war dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu entsprechen, sodass der Beschwerde stattzugeben war. In Abänderung des bekämpften Bescheids war dabei einer der Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 aus den oben genannten Gründen zu erteilen.Demnach ist es zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK erforderlich, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Demgemäß war dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu entsprechen, sodass der Beschwerde stattzugeben war. In Abänderung des bekämpften Bescheids war dabei einer der Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 aus den oben genannten Gründen zu erteilen. Nach den Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich absolviert, indem sie das nötige Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen hat. Daher steht der Beschwerdeführerin die beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu, sodass diese wie beantragt erteilt wird. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen. 3.9 Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung nach dessen § 10 Abs. 3 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Vorliegend wird die abweisende Entscheidung durch eine stattgebende ersetzt. Die (nach dem in 3.8 Ausgeführten auch dauernd unzulässige) Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt II war demnach ersatzlos aufzuheben.3.9 Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung nach dessen Paragraph 10, Absatz 3, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden. Vorliegend wird die abweisende Entscheidung durch eine stattgebende ersetzt. Die (nach dem in 3.8 Ausgeführten auch dauernd unzulässige) Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch zwei war demnach ersatzlos aufzuheben. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Mit der Rückkehrentscheidung ist auch gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 FPG festzulegen. Durch den Entfall der Rückkehrentscheidung verlieren somit auch diese Aussprüche (Spruchpunkte III und IV) ihre Grundlage und waren ebenfalls aufzuheben, auch wenn sie formal von der Beschwerde nicht umfasst waren.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Mit der Rückkehrentscheidung ist auch gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG festzulegen. Durch den Entfall der Rückkehrentscheidung verlieren somit auch diese Aussprüche (Spruchpunkte römisch drei und römisch vier) ihre Grundlage und waren ebenfalls aufzuheben, auch wenn sie formal von der Beschwerde nicht umfasst waren. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Rückkehrentscheidungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Rückkehrentscheidungen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
  3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Abstandnahme von einer Verhandlung - auch im Fall eines ausdrücklichen Antrags - nach § 21 Abs. 7 BFA-VG für die Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien als beachtlich angesehen:Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Abstandnahme von einer Verhandlung - auch im Fall eines ausdrücklichen Antrags - nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG für die Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien als beachtlich angesehen: Der für die rechtliche Beurteilung wesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen. (VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220)Der für die rechtliche Beurteilung wesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen. (VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220) Das Unterblieben einer Verhandlung steht unter den genannten Voraussetzungen auch im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn wie hier zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mwN)Das Unterblieben einer Verhandlung steht unter den genannten Voraussetzungen auch im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn wie hier zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mwN) Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann aber auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben. (VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0174, Rn. 14, mwN). Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, weil für die Fremde kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, mwN), da die Beschwerdeführerin inhaltlich vollständig Recht bekamDas Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, weil für die Fremde kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, mwN), da die Beschwerdeführerin inhaltlich vollständig Recht bekam European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2243681.1.00

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