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{'item': 'I421 2243983-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 55§ 2§ 67§ 52§ 61§ 66§§ 51§ 9§ 70§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlI421 2243983-1 SpruchI421 2243983-1/18E, I421 2243983-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2015, rechtskräftig seit 31.07.2015, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.07.2015, rechtskräftig seit 31.07.2015, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 07.10.2020, rechtskräftig seit 27.01.2021, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX zu XXXX vom 27.01.2021 nicht Folge gegeben.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 07.10.2020, rechtskräftig seit 27.01.2021, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und den Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 27.01.2021 nicht Folge gegeben.
  5. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX erging an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) eine Mitteilung

§ 55NAG betreffend den BF und seiner Familie.

3. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erging an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) eine Mitteilung

Paragraph 55, NAG betreffend den BF und seiner Familie.

  1. Am 22.04.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021, Zl. XXXX wurde gegen den BF ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021, Zl. römisch 40 wurde gegen den BF ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.06.2021, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung iSd ständigen Judikatur des VwGH entspreche und die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Der BF würde seine Taten sehr bereuen, möchte nach seiner Enthaftung ein gutbürgerliches Leben mit seiner Familie führen und bei der Firma seines Bruders eine neue Tätigkeit beginnen. Beantragt werde daher, eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und werde die Rechtsmittelbehörde ersucht, der Beschwerde stattzugeben.
  5. Am 28.06.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 05.07.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, beantragte die Beschwerde abzuweisen und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab. Darin führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine wörtlich zitierte Einvernahme am 22.04.2021 stattgefunden habe, der BF nicht nur in Österreich, sondern auch in Rumänien wiederholt verurteilt worden sei und es sich dabei sehr wohl teils um Verurteilungen handle, welche auf derselben schädliche Neigung beruhen. In das Familienleben werde nicht eingegriffen, weil gegen die Lebensgefährtin und deren Kinder eine Ausweisung erlassen worden sei und die Lebensgefährtin in ihrer Beschwerde zudem nochmals wiederholt und betont, sich vom BF distanzieren zu wollen.
  6. Mit Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 07.10.2021 wurde dem BF der Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt.
  7. Mit Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom 07.10.2021 wurde dem BF der Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt.
  8. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.10.2021 wurde die belangte Behörde darüber verständigt, dass gegen den BF beim Landesgericht XXXX ein Strafantrag eingebracht wurde.
  9. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 18.10.2021 wurde die belangte Behörde darüber verständigt, dass gegen den BF beim Landesgericht römisch 40 ein Strafantrag eingebracht wurde.
  10. Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 wurde die der BBU GmbH erteilte Vollmacht vollumfänglich zurückgelegt.
  11. Am 18.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde sowie einer Dolmetscherin statt. Der BF ist trotz ordnungsgemäßer Ladung und Kenntnis des Verhandlungstermins nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger und in XXXX in Rumänien geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF. Dem BF wurde am 25.02.2016 eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt. Seine Identität steht fest. Die Muttersprache des BF ist Rumänisch, außerdem spricht er Italienisch. Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger und in römisch 40 in Rumänien geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Dem BF wurde am 25.02.2016 eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt. Seine Identität steht fest. Die Muttersprache des BF ist Rumänisch, außerdem spricht er Italienisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der BF besuchte in Rumänien die Grund- und Hauptschule. Der BF war erstmals von 23.04.2014 bis 19.03.2015 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst, danach war er durchgehend bis auf eine Unterbrechung im Jahr 2017 (28.06.2017 bis 04.09.2017) mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Trotz der melderechtlichen Erfassung hielt er sich im Jahr 2016/17 11 Monate in Rumänien auf. Von 08.05.2021 bis 19.06.2021 befand er sich in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX . Seit 04.08.2021 ist er in XXXX wohnhaft, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn XXXX lebt. Der BF war erstmals von 23.04.2014 bis 19.03.2015 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst, danach war er durchgehend bis auf eine Unterbrechung im Jahr 2017 (28.06.2017 bis 04.09.2017) mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Trotz der melderechtlichen Erfassung hielt er sich im Jahr 2016/17 11 Monate in Rumänien auf. Von 08.05.2021 bis 19.06.2021 befand er sich in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Seit 04.08.2021 ist er in römisch 40 wohnhaft, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn römisch 40 lebt. Der BF hat in Österreich als Koch und bei verschiedenen Reinigungsfirmen. Erstmals war er von 01.05.2014 bis 01.07.2015 bei der XXXX beschäftigt. Von 30.11.2016 bis 11.09.2017 ging der BF im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Von 26.03.2020 bis 21.02.2021 bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Seit 21.07.2021 ist er bei der XXXX , vermittelt an die Firma XXXX , XXXX , XXXX , als Produktionshelfer im Ausmaß von 40 Stunden/Woche beschäftigt. Der BF ist kranken- und unfallversichert. Der BF hat in Österreich als Koch und bei verschiedenen Reinigungsfirmen. Erstmals war er von 01.05.2014 bis 01.07.2015 bei der römisch 40 beschäftigt. Von 30.11.2016 bis 11.09.2017 ging der BF im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Von 26.03.2020 bis 21.02.2021 bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Seit 21.07.2021 ist er bei der römisch 40 , vermittelt an die Firma römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Produktionshelfer im Ausmaß von 40 Stunden/Woche beschäftigt. Der BF ist kranken- und unfallversichert. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der rumänischen Staatsangehörigen Frau XXXX , hat er fünf Kinder, XXXX (geboren XXXX ), XXXX (geboren XXXX ), XXXX (geboren XXXX ), XXXX (geboren XXXX ) und XXXX (geboren XXXX ). Er wohnt nicht mit der Kindesmutter und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Diese sind seit Anfang Dezember 2021 in XXXX melderechtlich erfasst. Die drei jüngeren Kinder sind von Montag bis Freitag von 10 Uhr bis 18 Uhr bei einer Tagesmutter. Gegen die Kindesmutter und die fünf Kinder wurde mit Bescheid der belangten Behörde eine Ausweisung erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, das Beschwerdeverfahren ist noch anhängig. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der rumänischen Staatsangehörigen Frau römisch 40 , hat er fünf Kinder, römisch 40 (geboren römisch 40 ), römisch 40 (geboren römisch 40 ), römisch 40 (geboren römisch 40 ), römisch 40 (geboren römisch 40 ) und römisch 40 (geboren römisch 40 ). Er wohnt nicht mit der Kindesmutter und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Diese sind seit Anfang Dezember 2021 in römisch 40 melderechtlich erfasst. Die drei jüngeren Kinder sind von Montag bis Freitag von 10 Uhr bis 18 Uhr bei einer Tagesmutter. Gegen die Kindesmutter und die fünf Kinder wurde mit Bescheid der belangten Behörde eine Ausweisung erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, das Beschwerdeverfahren ist noch anhängig. In Österreich lebt neben seiner Familie noch seine Schwester und sein Bruder. In Rumänien verfügt der BF noch über Geschwister und Verwandte. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht waren nicht festzustellen. Der Strafregisterauszug der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf: 01) LG XXXX XXXX vom 27.07.2015 RK 31.07.201501) LG römisch 40 römisch 40 vom 27.07.2015 RK 31.07.2015 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 29.03.2015 Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 02) LG XXXX XXXX vom 10.08.2018 RK 14.08.201802) LG römisch 40 römisch 40 vom 10.08.2018 RK 14.08.2018 § 134

(1)1. Fall StGBParagraph 134,
(1)1. Fall StGB § 148a
(1)StGBParagraph 148 a,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 03.04.2018 Geldstrafe von 240 Tags zu je 8,00 EUR (1.920,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 19.02.2021 03) LG XXXX XXXX vom 07.10.2020 RK 27.01.202103) LG römisch 40 römisch 40 vom 07.10.2020 RK 27.01.2021 § 107
(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 15.06.2020 Freiheitsstrafe 5 Monate Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 07.10.2020, rechtskräftig seit 27.01.2021, für schuldig befunden, er habe jeweils in XXXX Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 07.10.2020, rechtskräftig seit 27.01.2021, für schuldig befunden, er habe jeweils in römisch 40 1. am 26.03.2020 einen anderen vorsätzlich leicht am Körper verletzt, indem er diesem unvermittelt mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht sowie einen Stoß versetzte, wodurch derjenige rücklings zu Boden stürzte, wobei die Tat eine blutende Nase zur Folge hatte; 2. weitere Personen gefährlich mit Verletzungen am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
  1. a)am 26.03.2020 im unmittelbaren Anschluss an die zu Pkt. 1 genannte Tathandlung einen anderen durch die Äußerungen „Arschloch, ich ficke dich!“ und „Du Schwein, ich werde morgen zu Dir kommen!“, wobei er dabei auch einen Schlag mit der flachen Hand andeutete,
  2. b)am 15.06.2020 eine andere durch die Äußerungen: „Ich werden meine Kollegen aus XXXX holen, die dich ficken werden!“ und „Du wirst tot sein!“.
  3. b)am 15.06.2020 eine andere durch die Äußerungen: „Ich werden meine Kollegen aus römisch 40 holen, die dich ficken werden!“ und „Du wirst tot sein!“. Hierdurch hat der BF zu 1. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und zu 2. die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen und wurde hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Dabei war die geständige Verantwortung des BF zu Pkt. 1 sowie der Umstand, dass der Körperverletzung zu Pkt. 1 eine Provokation vorausging, als mildernd zu werten. Erschwerend wirkten sich hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung aus. Einer dagegen erhobenen Berufung des BF wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX zu XXXX vom 27.01.2021 nicht Folge gegeben.Hierdurch hat der BF zu 1. das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und zu 2. die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen und wurde hiefür in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Dabei war die geständige Verantwortung des BF zu Pkt. 1 sowie der Umstand, dass der Körperverletzung zu Pkt. 1 eine Provokation vorausging, als mildernd zu werten. Erschwerend wirkten sich hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung aus. Einer dagegen erhobenen Berufung des BF wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 27.01.2021 nicht Folge gegeben. Zudem weist die ECRIS-Auskunft des BF 12 Eintragungen auf, drei davon betreffen die österreichischen Verurteilungen. Der BF wurde in Rumänien neun Mal wegen diverser Vermögensdelikte, unter anderem wegen Aggressionsdelikten wie Sachbeschädigungen, zuletzt im Jahr 2016, verurteilt. Dabei wurden über den BF mehrfach Freiheitsstrafen verhängt, welche er auch verbüßen musste. Überdies weist der BF in den Jahren 2018 bis 2021 30 verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf und wurde am 17.07.2020 ein rechtskräftiges Waffenverbot gegen den BF verhängt. Zudem wurde gegen den BF beim Landesgericht XXXX ein Strafantrag wegen § 107 StGB eingebracht. Zuletzt wurde er nochmals wegen gefährlicher Drohung beschuldigt, wobei seitens der Polizeiinspektion XXXX , vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXXX , keine weiteren Ermittlungstätigkeiten geplant sind, und im Zuge dessen gegen den BF ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt wurde. Überdies weist der BF in den Jahren 2018 bis 2021 30 verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf und wurde am 17.07.2020 ein rechtskräftiges Waffenverbot gegen den BF verhängt. Zudem wurde gegen den BF beim Landesgericht römisch 40 ein Strafantrag wegen Paragraph 107, StGB eingebracht. Zuletzt wurde er nochmals wegen gefährlicher Drohung beschuldigt, wobei seitens der Polizeiinspektion römisch 40 , vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , keine weiteren Ermittlungstätigkeiten geplant sind, und im Zuge dessen gegen den BF ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt wurde. Mit Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 07.10.2021 wurde dem BF der Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt. Dem BF wurde aufgetragen, die Strafhaft am 02.11.2021 in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes anzutreten. Mit Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom 07.10.2021 wurde dem BF der Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt. Dem BF wurde aufgetragen, die Strafhaft am 02.11.2021 in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes anzutreten. 2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2. Zum Sachverhalt: Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu XXXX und zu XXXX , den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.04.2021, den vorgelegten Urkunden und dem Beschwerdeschriftsatz, sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und einem Sozialversicherungsdatenauszug. Ebenso wurde Einsicht in den Akteninhalt zum am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zu I421 2243987-1 der ehemaligen Lebensgefährtin sowie in den Sozialversicherungsdatenauszug und in die Auszüge des Zentralen Melderegisters der ehemaligen Lebensgefährtin sowie der fünf Kinder genommen. Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu römisch 40 und zu römisch 40 , den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.04.2021, den vorgelegten Urkunden und dem Beschwerdeschriftsatz, sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und einem Sozialversicherungsdatenauszug. Ebenso wurde Einsicht in den Akteninhalt zum am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zu I421 2243987-1 der ehemaligen Lebensgefährtin sowie in den Sozialversicherungsdatenauszug und in die Auszüge des Zentralen Melderegisters der ehemaligen Lebensgefährtin sowie der fünf Kinder genommen. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Seine Identität wurde durch eine im Akt befindliche Kopie einer rumänischen ID-Card mit der Nummer XXXX bestätigt (AS 329). Darüber hinaus wurde eine Kopie der Anmeldebescheinigung in Vorlage gebracht (AS 307).Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Seine Identität wurde durch eine im Akt befindliche Kopie einer rumänischen ID-Card mit der Nummer römisch 40 bestätigt (AS 329). Darüber hinaus wurde eine Kopie der Anmeldebescheinigung in Vorlage gebracht (AS 307). Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand basiert auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom 22.04.2021, AS 363), worauf in der Folge unter Berücksichtigung seines erwerbsfähigen Alters die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit fußt. Daher haben sich auch keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/202 ergeben.Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand basiert auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom 22.04.2021, AS 363), worauf in der Folge unter Berücksichtigung seines erwerbsfähigen Alters die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit fußt. Daher haben sich auch keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 203/202 ergeben. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen basieren auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Der BF brachte keine Deutschnachweise in Vorlage und gab insbesondere auf die Frage, ob er sich jemals bemüht habe, Deutsch zu lernen, zu Protokoll: „Ich habe sehr viel gearbeitet, 400 Stunden monatlich. Ich hatte keine Zeit um Deutsch zu lernen.“ (Protokoll vom 22.04.2021, AS 365) Die Angaben zu seiner Schulausbildung waren dem Personalblatt der LPD XXXX zu entnehmen (AS 230). Die Angaben zu seiner Schulausbildung waren dem Personalblatt der LPD römisch 40 zu entnehmen (AS 230). Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gründet auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme, wo er ausführte, circa ein Jahr mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in Rumänien gewesen zu sein, weil er in Rumänien eine sechsmonatige Freiheitsstrafe vollziehen habe müssen und dann noch für fünf Monate dort geblieben sei (Protokoll vom 22.04.2021, AS 365). Im Bescheid der Justizanstalt XXXX ist ersichtlich, dass der BF mit Herrn XXXX in einem gemeinsamen Haushalt lebt.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gründet auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme, wo er ausführte, circa ein Jahr mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in Rumänien gewesen zu sein, weil er in Rumänien eine sechsmonatige Freiheitsstrafe vollziehen habe müssen und dann noch für fünf Monate dort geblieben sei (Protokoll vom 22.04.2021, AS 365). Im Bescheid der Justizanstalt römisch 40 ist ersichtlich, dass der BF mit Herrn römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF basieren auf dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die näheren Ausführungen zur derzeitigen Arbeit des BF waren dem Bescheid der Justizanstalt vom 07.10.2021 zu entnehmen. Aufgrund des Akteninhaltes konnten die Feststellungen betreffend seine ehemalige Lebensgefährtin und seine fünf minderjährigen Kinder getroffen werden. Aufgrund der Abfrage im Zentralen Melderegister - sowohl zur Kindesmutter als auch zu den Kindern – war die Feststellung zu treffen, dass der BF nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihnen wohnt. Durch Einsichtnahme in den Akt der ehemaligen Lebensgefährtin zu I421 2243987-1 war festzustellen, dass die drei jüngeren Kinder bei einer Tagesmutter sind. Aufgrund des Umstandes, dass sich der BF schon seit 2014 in Österreich aufhält, weist er gewisse soziale Bindungen zum Bundesgebiet auf. Allerdings konnte eine tiefgreifende Integration mangels Deutschkenntnissen und des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt für etwa ein Jahr unterbrochen hat, nicht festgestellt werden. Zudem scheitert eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht an den Verurteilungen des BF, wobei die diesbezüglichen Details samt Milderungs- und Erschwernisgründe der dritten Verurteilung dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 07.10.2020, rechtskräftig seit 27.01.2021, zu entnehmen waren. Die Angaben zu den Verurteilungen des BF in Rumänien basieren auf einer vom erkennenden Gericht eingeholten ECRIS-Auskunft. Dass dem BF der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt wurde, ist dem vorgelegten Bescheid der Justizanstalt XXXX zu entnehmen. In einer Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.10.2021 wurde mitgeteilt, dass gegen den BF beim Landesgericht XXXX ein Strafantrag wegen § 107 StGB eingebracht wurde. Die 30 Verwaltungsstrafen sind in der Aufenthaltsinformation der Landespolizeidirektion vom 08.05.2021 ersichtlich (AS 371 ff), das Waffenverbot in einer Abfrage der Personeninformation über das IFA (AS 263, 377
  4. f)und die Beschuldigung wegen gefährlicher Drohung und dem verhängten Betretungs- und Annäherungsverbot dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 30.12.2021. Aufgrund des Umstandes, dass sich der BF schon seit 2014 in Österreich aufhält, weist er gewisse soziale Bindungen zum Bundesgebiet auf. Allerdings konnte eine tiefgreifende Integration mangels Deutschkenntnissen und des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt für etwa ein Jahr unterbrochen hat, nicht festgestellt werden. Zudem scheitert eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht an den Verurteilungen des BF, wobei die diesbezüglichen Details samt Milderungs- und Erschwernisgründe der dritten Verurteilung dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 07.10.2020, rechtskräftig seit 27.01.2021, zu entnehmen waren. Die Angaben zu den Verurteilungen des BF in Rumänien basieren auf einer vom erkennenden Gericht eingeholten ECRIS-Auskunft. Dass dem BF der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt wurde, ist dem vorgelegten Bescheid der Justizanstalt römisch 40 zu entnehmen. In einer Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 18.10.2021 wurde mitgeteilt, dass gegen den BF beim Landesgericht römisch 40 ein Strafantrag wegen Paragraph 107, StGB eingebracht wurde. Die 30 Verwaltungsstrafen sind in der Aufenthaltsinformation der Landespolizeidirektion vom 08.05.2021 ersichtlich (AS 371 ff), das Waffenverbot in einer Abfrage der Personeninformation über das IFA (AS 263, 377
  5. f)und die Beschuldigung wegen gefährlicher Drohung und dem verhängten Betretungs- und Annäherungsverbot dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 30.12.2021. Auch wurde amtswegig mit ein Strafregisterauszug zur Person des BF eingeholt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2

Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu A) 3.

  1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  3. Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG idgF lautet: § 67

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs.

3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: § 53a

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. […] Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt: § 66
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 3.1.2. Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der BF war erstmals von 23.04.2014 bis 19.03.2015 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst, danach war er durchgehend bis auf eine Unterbrechung im Jahr 2017 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

der Abfrage im Zentralen Melderegister hat der BF seinen Aufenthalt nur von 28.06.2017 bis 04.09.2017 unterbrochen. Allerdings hat das Beweisverfahren ergeben, dass der BF im Jahr 2016/17 etwa ein Jahr in Rumänien verbrachte, weil er dort eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verbüßte und danach noch weitere fünf Monate in Rumänien blieb. Außerdem erscheint vom 30.11.2016 bis zum 11.09.2017 keine Beschäftigung im Sozialversicherungsdatenauszug auf. Da sich der BF sohin weder fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, noch durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen ist, hat er kein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben. Aus diesem Grund ist weder § 53a NAG, noch in der Folge der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (vgl. VwGH 2014, 2013/21/0135; VwGH 2013, 2012/18/0228), nämlich, dass sein Aufenthalt eine „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen muss, zur Anwendung zu bringen.Der BF war erstmals von 23.04.2014 bis 19.03.2015 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst, danach war er durchgehend bis auf eine Unterbrechung im Jahr 2017 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

der Abfrage im Zentralen Melderegister hat der BF seinen Aufenthalt nur von 28.06.2017 bis 04.09.2017 unterbrochen. Allerdings hat das Beweisverfahren ergeben, dass der BF im Jahr 2016/17 etwa ein Jahr in Rumänien verbrachte, weil er dort eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verbüßte und danach noch weitere fünf Monate in Rumänien blieb. Außerdem erscheint vom 30.11.2016 bis zum 11.09.2017 keine Beschäftigung im Sozialversicherungsdatenauszug auf. Da sich der BF sohin weder fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, noch durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen ist, hat er kein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erworben. Aus diesem Grund ist weder Paragraph 53 a, NAG, noch in der Folge der Prüfungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vergleiche VwGH 2014, 2013/21/0135; VwGH 2013, 2012/18/0228), nämlich, dass sein Aufenthalt eine „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen muss, zur Anwendung zu bringen. Entsprechend § 67 Abs. 1 FPG ist damit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104). Entsprechend Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist damit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104). Im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich gilt auszuführen, dass der ersten Verurteilung des BF im Bundesgebiet ein versuchter Diebstahl zugrunde lag. In weiterer Folge wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung und dem Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung und den Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dem Strafverfahren lag zugrunde, dass der BF einen anderen vorsätzlich leicht am Körper verletzte, indem er diesem unvermittelt mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht sowie einen Stoß versetzte, wodurch derjenige rücklings zu Boden stürzte, wobei die Tat eine blutende Nase zur Folge hatte. Überdies bedrohte er andere gefährlich mit Verletzungen am Körper, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. So äußerte er „Arschloch, ich ficke dich!“ und „Du Schwein, ich werde morgen zu Dir kommen!“ und deutete dabei auch einen Schlag mit der flachen Hand an. Außerdem bedrohte er eine andere gefährlich damit, als er sagte „Ich werde meine Kollegen aus XXXX holen, die dich ficken werden!“ und „Du wirst tot sein!“. (AS 127)Im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich gilt auszuführen, dass der ersten Verurteilung des BF im Bundesgebiet ein versuchter Diebstahl zugrunde lag. In weiterer Folge wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung und dem Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung und den Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dem Strafverfahren lag zugrunde, dass der BF einen anderen vorsätzlich leicht am Körper verletzte, indem er diesem unvermittelt mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht sowie einen Stoß versetzte, wodurch derjenige rücklings zu Boden stürzte, wobei die Tat eine blutende Nase zur Folge hatte. Überdies bedrohte er andere gefährlich mit Verletzungen am Körper, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. So äußerte er „Arschloch, ich ficke dich!“ und „Du Schwein, ich werde morgen zu Dir kommen!“ und deutete dabei auch einen Schlag mit der flachen Hand an. Außerdem bedrohte er eine andere gefährlich damit, als er sagte „Ich werde meine Kollegen aus römisch 40 holen, die dich ficken werden!“ und „Du wirst tot sein!“. (AS 127) Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung des BF den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG („Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.“) erfüllt und dass daher eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Darüber hinaus gilt festzuhalten, dass die Verurteilungen des BF in Rumänien wegen Sachbeschädigung auf der gleichen schädlichen Neigung wie die vom BF zuletzt begangene Körperverletzung und gefährliche Drohung, nämlich dem Hang des BF zu Gewalttätigkeiten, beruhen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung des BF den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG („Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.“) erfüllt und dass daher eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Darüber hinaus gilt festzuhalten, dass die Verurteilungen des BF in Rumänien wegen Sachbeschädigung auf der gleichen schädlichen Neigung wie die vom BF zuletzt begangene Körperverletzung und gefährliche Drohung, nämlich dem Hang des BF zu Gewalttätigkeiten, beruhen. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist auch ins Kalkül zu ziehen, dass das Gericht die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend, demgegenüber die geständige Verantwortung des BF zur Körperverletzung sowie der Umstand, dass der Körperverletzung eine Provokation vorausging, als mildernd gewertet hatte. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist auch ins Kalkül zu ziehen, dass das Gericht die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend, demgegenüber die geständige Verantwortung des BF zur Körperverletzung sowie der Umstand, dass der Körperverletzung eine Provokation vorausging, als mildernd gewertet hatte. Im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet wird nicht verkannt, dass gegenüber dem BF bei den ersten zwei Verurteilungen jeweils eine Geldstrafe verhängt wurde. Allerdings erachtete das Strafgericht bei der letzten Verurteilung eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten als schuld- und tatangemessen und führte es dazu dezidiert aus, dass mit Blick auf das strafrechtlich getrübte Vorleben des BF mit der Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF befindet sich trotz der über ihn verhängten fünfmonatigen Freiheitsstrafe nicht in der Justizanstalt in Haft, weil dem BF mit Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 07.10.2021 der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde. Dem BF wurde aufgetragen, die Strafhaft im Form des elektronisch überwachten Hausarrestes am 02.11.2021 anzutreten. Da sich der BF sohin zwar nicht in Haft in der Justizanstalt befindet, aber gegenwärtig seine Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzieht, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf das Gesamtverhalten des BF abzustellen und war daher zum einen noch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde und in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht erst mit Schreiben vom 18.10.2021 von der Staatsanwaltschaft darüber verständigt wurde, dass gegen den BF beim Landesgericht XXXX ein Strafantrag wegen § 107 StGB eingebracht wurde. Aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX geht hervor, dass der BF verdächtig ist, einen anderen mit einem Messer bedroht zu haben. Unter der hypothetischen Annahme, es würde in weiterer Folge zu einer Verurteilung kommen, wäre ein positiver Gesinnungswandel aufgrund des raschen einschlägigen Rückfalls jedenfalls auszuschließen. Zum anderen darf keinesfalls die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF in Rumänien außer Acht gelassen werden. Der Umstand, dass über den BF in Rumänien auch mehrfach Freiheitsstrafen, welche er auch zu verbüßen hatte, verhängt wurden, zeigt, dass ihm auch das Verspüren von Haftübel nicht davon abgehalten hat, in Österreich erneut straffällig zu werden. Durch sein gleichgelagertes Fehlverhalten in Rumänien hat er seine Missachtung nicht nur gegenüber der österreichischen, sondern auch gegenüber der rumänischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht. Sein strafrechtliches Verhalten in Zusammenhang mit Körperverletzung, gefährliche Drohung sowie Sachbeschädigung zeigt den Hang des BF zu Gewalttätigkeiten. Diesbezüglich hält die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041). Dass der BF kein Interesse hat, sich rechtskonform zu verhalten, wird schließlich auch durch seine zahlreichen Verwaltungsstrafen verdeutlicht. Zudem wurde über den BF ein Waffenverbot verhängt und zuletzt ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Der BF hat sein delinquentes Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum gesetzt und ist auch in Zukunft nicht zu erkennen, dass die familiäre oder berufliche Bindung des BF einen Umstand darstellt, der ihn von einer neuerlichen Rückfälligkeit in strafbares Verhalten abhalten können wird. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF kann eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden. Der BF befindet sich trotz der über ihn verhängten fünfmonatigen Freiheitsstrafe nicht in der Justizanstalt in Haft, weil dem BF mit Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom 07.10.2021 der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde. Dem BF wurde aufgetragen, die Strafhaft im Form des elektronisch überwachten Hausarrestes am 02.11.2021 anzutreten. Da sich der BF sohin zwar nicht in Haft in der Justizanstalt befindet, aber gegenwärtig seine Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzieht, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf das Gesamtverhalten des BF abzustellen und war daher zum einen noch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde und in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht erst mit Schreiben vom 18.10.2021 von der Staatsanwaltschaft darüber verständigt wurde, dass gegen den BF beim Landesgericht römisch 40 ein Strafantrag wegen Paragraph 107, StGB eingebracht wurde. Aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 geht hervor, dass der BF verdächtig ist, einen anderen mit einem Messer bedroht zu haben. Unter der hypothetischen Annahme, es würde in weiterer Folge zu einer Verurteilung kommen, wäre ein positiver Gesinnungswandel aufgrund des raschen einschlägigen Rückfalls jedenfalls auszuschließen. Zum anderen darf keinesfalls die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF in Rumänien außer Acht gelassen werden. Der Umstand, dass über den BF in Rumänien auch mehrfach Freiheitsstrafen, welche er auch zu verbüßen hatte, verhängt wurden, zeigt, dass ihm auch das Verspüren von Haftübel nicht davon abgehalten hat, in Österreich erneut straffällig zu werden. Durch sein gleichgelagertes Fehlverhalten in Rumänien hat er seine Missachtung nicht nur gegenüber der österreichischen, sondern auch gegenüber der rumänischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht. Sein strafrechtliches Verhalten in Zusammenhang mit Körperverletzung, gefährliche Drohung sowie Sachbeschädigung zeigt den Hang des BF zu Gewalttätigkeiten. Diesbezüglich hält die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041). Dass der BF kein Interesse hat, sich rechtskonform zu verhalten, wird schließlich auch durch seine zahlreichen Verwaltungsstrafen verdeutlicht. Zudem wurde über den BF ein Waffenverbot verhängt und zuletzt ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Der BF hat sein delinquentes Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum gesetzt und ist auch in Zukunft nicht zu erkennen, dass die familiäre oder berufliche Bindung des BF einen Umstand darstellt, der ihn von einer neuerlichen Rückfälligkeit in strafbares Verhalten abhalten können wird. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF kann eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF weder durch seine Vorverurteilungen zu einer Geldstrafe, noch durch seine Vorstrafenbelastung in Rumänien, noch durch die familiären Bindungen zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seinen Kindern sowie seinen Beschäftigungen davon abgehalten werden konnte, erneut straffällig zu werden, kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF weder durch seine Vorverurteilungen zu einer Geldstrafe, noch durch seine Vorstrafenbelastung in Rumänien, noch durch die familiären Bindungen zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seinen Kindern sowie seinen Beschäftigungen davon abgehalten werden konnte, erneut straffällig zu werden, kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei eine Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG vorzunehmen ist.Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei eine Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen ist. Im Rahmen des Privatlebens ist zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass er seit dem Jahr 2016 über eine Anmeldebescheinigung für den Zweck Arbeitnehmer verfügt, er in Österreich bis auf die Unterbrechung von 30.11.2016 bis 11.09.2017 und dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von 26.03.2020 bis 21.02.2021 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der BF ist selbsterhaltungsfähig und ist seit 21.07.2021 bei der XXXX vermittelt an die Firma XXXX , XXXX , XXXX als Produktionshelfer im Ausmaß von 40 Stunden/Woche beschäftigt, wobei diesbezüglich anzumerken gilt, dass das Nachgehen einer geeigneten Beschäftigung eine Voraussetzung für die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes bildet (vgl. § 156c Abs 1 StVG). Im Rahmen des Privatlebens ist zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass er seit dem Jahr 2016 über eine Anmeldebescheinigung für den Zweck Arbeitnehmer verfügt, er in Österreich bis auf die Unterbrechung von 30.11.2016 bis 11.09.2017 und dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von 26.03.2020 bis 21.02.2021 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der BF ist selbsterhaltungsfähig und ist seit 21.07.2021 bei der römisch 40 vermittelt an die Firma römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 als Produktionshelfer im Ausmaß von 40 Stunden/Woche beschäftigt, wobei diesbezüglich anzumerken gilt, dass das Nachgehen einer geeigneten Beschäftigung eine Voraussetzung für die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes bildet vergleiche Paragraph 156 c, Absatz eins, StVG). Zuungunsten des BF war zu werten, dass er sich während seines Aufenthaltes in Österreich nicht bemüht hat, die deutsche Sprache zu lernen. Es wurden auch keine weiteren Integrationsschritte im Bundesgebiet gesetzt. So wurde weder vorgebracht, dass er Mitglied in einem Verein ist, noch, dass er einen sonstigen Kurs besucht hat. Vielmehr verbrachte er im Jahr 2016/17 mehrere Monate in Rumänien, um eine Freiheitsstrafe zu verbüßen und verblieb in weiterer Folge aus persönlichen Gründen noch weitere Monate dort. Der langjährige Aufenthalt im Inland und die soeben dargelegten Integrationsmomente werden weiters auch durch die strafrechtlichen Verurteilungen des BF erheblich relativiert (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).Der langjährige Aufenthalt im Inland und die soeben dargelegten Integrationsmomente werden weiters auch durch die strafrechtlichen Verurteilungen des BF erheblich relativiert vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Neben den privaten Interessen ist bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR

  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Neben den privaten Interessen ist bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Trennung von Familienangehörigen kann etwa dann gerechtfertigt sein, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475).Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Trennung von Familienangehörigen kann etwa dann gerechtfertigt sein, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475). Infolge seiner im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Kinder weist der BF in Österreich grundsätzlich ein Familienleben auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zu seinen minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E
  3. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Was das Familienleben zur Kindesmutter und den gemeinsamen fünf Kindern, welche allesamt auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen, betrifft, ist zunächst anzumerken, dass bei näherer Betrachtung erhebliche Zweifel an einem tatsächlichen Bestehen des Familienlebens im Bundesgebiet aufkommen. So leben der BF und Frau XXXX nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF wohnt seit 04.08.2021 in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn XXXX . Im Gegensatz dazu ist die Kindesmutter mit den fünf gemeinsamen Kindern in XXXX gemeldet. Damit liegt ohnedies bereits eine räumliche Trennung der Kindermutter mit den fünf minderjährigen Kindern vom BF vor. Bedacht zu nehmen ist auch darauf, dass die Kindesmutter bereits in ihrer Beschwerde, datiert mit 24.06.2021, gegen den Bescheid ausgeführt hat, sich vom BF in Zukunft distanzieren zu wollen (Beschwerde I421 2243987-1). Der BF ist zur mündlichen Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, weshalb es dem erkennenden Richter nicht möglich war den BF zu seinem Privat- und Familienleben einzuvernehmen. Dass die Beziehung zwischen dem BF und der Kindesmutter nicht mehr aufrecht ist, ergibt sich ohnedies auch aus dem Telefonat mit der Rechtsvertretung von XXXX , in welchem diese dem erkennenden Gericht mitteilte, dass XXXX den BF in der mündlichen Verhandlung nicht begegnen wolle. Infolge seiner im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Kinder weist der BF in Österreich grundsätzlich ein Familienleben auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zu seinen minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E
  4. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Was das Familienleben zur Kindesmutter und den gemeinsamen fünf Kindern, welche allesamt auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen, betrifft, ist zunächst anzumerken, dass bei näherer Betrachtung erhebliche Zweifel an einem tatsächlichen Bestehen des Familienlebens im Bundesgebiet aufkommen. So leben der BF und Frau römisch 40 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF wohnt seit 04.08.2021 in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn römisch 40 . Im Gegensatz dazu ist die Kindesmutter mit den fünf gemeinsamen Kindern in römisch 40 gemeldet. Damit liegt ohnedies bereits eine räumliche Trennung der Kindermutter mit den fünf minderjährigen Kindern vom BF vor. Bedacht zu nehmen ist auch darauf, dass die Kindesmutter bereits in ihrer Beschwerde, datiert mit 24.06.2021, gegen den Bescheid ausgeführt hat, sich vom BF in Zukunft distanzieren zu wollen (Beschwerde I421 2243987-1). Der BF ist zur mündlichen Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, weshalb es dem erkennenden Richter nicht möglich war den BF zu seinem Privat- und Familienleben einzuvernehmen. Dass die Beziehung zwischen dem BF und der Kindesmutter nicht mehr aufrecht ist, ergibt sich ohnedies auch aus dem Telefonat mit der Rechtsvertretung von römisch 40 , in welchem diese dem erkennenden Gericht mitteilte, dass römisch 40 den BF in der mündlichen Verhandlung nicht begegnen wolle. Alternativ wäre es der ehemaligen Lebensgefährtin möglich und zumutbar, dem BF nach Rumänien nachzuziehen und ein allenfalls bestehendes Familienleben dort wieder gemeinsam fortzuführen, dies vor allem unter der Berücksichtigung, dass die ehemalige Lebensgefährtin auch rumänische Staatsangehörige ist, ihr die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit auch in Rumänien möglich ist und sie sich im Jahr 2016/17 gemeinsam in Rumänien aufgehalten haben. Bis dahin ist es der Kindesmutter und ihren Kindern möglich, den Kontakt zum BF telefonisch aufrecht zu halten. Zwar besuchen die älteren zwei Kinder in Österreich die Schule, eine darüberhinausgehende Integration konnte nicht festgestellt werden. Bei den drei jüngeren, im Jahr 2017, 2018 und 2019, geborenen Kindern handelt es sich noch um Kleinkinder, denen eine Rückkehr in das Herkunftsland ihrer Eltern, dessen Landessprache beide Eltern sprechen, zugemutet werden kann. Im Hinblick auf etwaige Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf das Kindeswohl ist anzumerken, dass eben das Vorhandensein jener Kinder den BF nicht von der Begehung der Straftaten abhielt und er vielmehr durch sein strafrechtliches Verhalten eine Haftstrafe und eine damit verbundene Trennung von den Kindern bewusst in Kauf genommen hat. Der weitere Verbleib des BF kann sohin nicht auf das Kindeswohl gestützt werden. Den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, der BF beschäftige sich mit der Erziehung seiner Kinder, ist entgegen zu halten, dass sich um die drei minderjährigen Kinder von Montag bis Freitag von 10 bis 18 Uhr jeweils eine Tagesmutter kümmert. Daher ist davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern - wenn überhaupt - nur in eingeschränktem Maße stattfindet. Aus diesem Grund würde es keinen Unterschied machen, von welchem Ort aus der BF den Kontakt durch Telefonate und modernen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail, soziale Medien) zu seinen Kindern aufrechthält. Ohnedies ist das Beschwerdeverfahren gegen die Kindesmutter und die fünf minderjährigen Kinder hinsichtlich einer Ausweisung

§ 66FPG i

Vm § 55 Abs 3 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet noch anhängig. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird in das Familienleben der Fremden nicht eingegriffen, wenn alle Mitglieder der Familie gemeinsam ausgewiesen werden (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0204). Im Falle, dass das Beschwerdeverfahren negativ entschieden werden sollte, wäre auch die Kindesmutter mit den fünf minderjährigen Kindern angehalten, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Rumänien zurückzukehren und würde es ihnen freistehen, in Rumänien ein gemeinsames Familienleben zu führen. In diesem Fall würde kein Eingriff in das Familienleben vorliegen. Ohnedies ist das Beschwerdeverfahren gegen die Kindesmutter und die fünf minderjährigen Kinder hinsichtlich einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet noch anhängig. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird in das Familienleben der Fremden nicht eingegriffen, wenn alle Mitglieder der Familie gemeinsam ausgewiesen werden (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0204). Im Falle, dass das Beschwerdeverfahren negativ entschieden werden sollte, wäre auch die Kindesmutter mit den fünf minderjährigen Kindern angehalten, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Rumänien zurückzukehren und würde es ihnen freistehen, in Rumänien ein gemeinsames Familienleben zu führen. In diesem Fall würde kein Eingriff in das Familienleben vorliegen. Weiters hat der BF einen Bruder und eine Schwester im Bundesgebiet, jedoch besteht kein gemeinsamer Haushalt und wurde keine über das übliche Maß, das bei erwachsenen Geschwistern üblich ist, hinausgehende Beziehungsintensität geltend gemacht. Ein Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt hier nicht vor.Weiters hat der BF einen Bruder und eine Schwester im Bundesgebiet, jedoch besteht kein gemeinsamer Haushalt und wurde keine über das übliche Maß, das bei erwachsenen Geschwistern üblich ist, hinausgehende Beziehungsintensität geltend gemacht. Ein Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK liegt hier nicht vor. Demgegenüber verfügt der BF nach wie vor über Bindungen zu Rumänien. Er ist dort geboren und aufgewachsen, spricht nach wie vor Rumänisch und verfügt über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Erst im Jahr 2016/17 hielt er sich für die Verbüßung einer Freiheitsstrafe sechs Monaten in Rumänien auf und verblieb weitere fünf Monate aus persönlichen Gründen dort. Eine vollkommene Entwurzelung des BF ist somit nicht gegeben. Auch ist jedenfalls davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige BF bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht auf unüberwindliche Probleme stoßen wird und es ihm gelingen wird, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltkriminalität bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art 8 Abs.

2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltkriminalität bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Angesicht des Gesamtverhaltens des BF schlägt somit die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus. Das von der belangten Behörde

§ 67

Abs 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Angesicht des Gesamtverhaltens des BF schlägt somit die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus. Das von der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). In Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe, erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotentials eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2243983.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.