4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erging an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) eine Mitteilung
Paragraph 55, NAG betreffend den BF und seiner Familie.
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der BF besuchte in Rumänien die Grund- und Hauptschule. Der BF war erstmals von 23.04.2014 bis 19.03.2015 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst, danach war er durchgehend bis auf eine Unterbrechung im Jahr 2017 (28.06.2017 bis 04.09.2017) mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Trotz der melderechtlichen Erfassung hielt er sich im Jahr 2016/17 11 Monate in Rumänien auf. Von 08.05.2021 bis 19.06.2021 befand er sich in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX . Seit 04.08.2021 ist er in XXXX wohnhaft, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn XXXX lebt. Der BF war erstmals von 23.04.2014 bis 19.03.2015 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst, danach war er durchgehend bis auf eine Unterbrechung im Jahr 2017 (28.06.2017 bis 04.09.2017) mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Trotz der melderechtlichen Erfassung hielt er sich im Jahr 2016/17 11 Monate in Rumänien auf. Von 08.05.2021 bis 19.06.2021 befand er sich in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Seit 04.08.2021 ist er in römisch 40 wohnhaft, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit Herrn römisch 40 lebt. Der BF hat in Österreich als Koch und bei verschiedenen Reinigungsfirmen. Erstmals war er von 01.05.2014 bis 01.07.2015 bei der XXXX beschäftigt. Von 30.11.2016 bis 11.09.2017 ging der BF im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Von 26.03.2020 bis 21.02.2021 bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Seit 21.07.2021 ist er bei der XXXX , vermittelt an die Firma XXXX , XXXX , XXXX , als Produktionshelfer im Ausmaß von 40 Stunden/Woche beschäftigt. Der BF ist kranken- und unfallversichert. Der BF hat in Österreich als Koch und bei verschiedenen Reinigungsfirmen. Erstmals war er von 01.05.2014 bis 01.07.2015 bei der römisch 40 beschäftigt. Von 30.11.2016 bis 11.09.2017 ging der BF im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Von 26.03.2020 bis 21.02.2021 bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Seit 21.07.2021 ist er bei der römisch 40 , vermittelt an die Firma römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Produktionshelfer im Ausmaß von 40 Stunden/Woche beschäftigt. Der BF ist kranken- und unfallversichert. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der rumänischen Staatsangehörigen Frau XXXX , hat er fünf Kinder, XXXX (geboren XXXX ), XXXX (geboren XXXX ), XXXX (geboren XXXX ), XXXX (geboren XXXX ) und XXXX (geboren XXXX ). Er wohnt nicht mit der Kindesmutter und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Diese sind seit Anfang Dezember 2021 in XXXX melderechtlich erfasst. Die drei jüngeren Kinder sind von Montag bis Freitag von 10 Uhr bis 18 Uhr bei einer Tagesmutter. Gegen die Kindesmutter und die fünf Kinder wurde mit Bescheid der belangten Behörde eine Ausweisung erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, das Beschwerdeverfahren ist noch anhängig. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der rumänischen Staatsangehörigen Frau römisch 40 , hat er fünf Kinder, römisch 40 (geboren römisch 40 ), römisch 40 (geboren römisch 40 ), römisch 40 (geboren römisch 40 ), römisch 40 (geboren römisch 40 ) und römisch 40 (geboren römisch 40 ). Er wohnt nicht mit der Kindesmutter und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Diese sind seit Anfang Dezember 2021 in römisch 40 melderechtlich erfasst. Die drei jüngeren Kinder sind von Montag bis Freitag von 10 Uhr bis 18 Uhr bei einer Tagesmutter. Gegen die Kindesmutter und die fünf Kinder wurde mit Bescheid der belangten Behörde eine Ausweisung erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, das Beschwerdeverfahren ist noch anhängig. In Österreich lebt neben seiner Familie noch seine Schwester und sein Bruder. In Rumänien verfügt der BF noch über Geschwister und Verwandte. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht waren nicht festzustellen. Der Strafregisterauszug der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf: 01) LG XXXX XXXX vom 27.07.2015 RK 31.07.201501) LG römisch 40 römisch 40 vom 27.07.2015 RK 31.07.2015 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 29.03.2015 Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 02) LG XXXX XXXX vom 10.08.2018 RK 14.08.201802) LG römisch 40 römisch 40 vom 10.08.2018 RK 14.08.2018 § 134
Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu A) 3.
3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: § 53a
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
der Abfrage im Zentralen Melderegister hat der BF seinen Aufenthalt nur von 28.06.2017 bis 04.09.2017 unterbrochen. Allerdings hat das Beweisverfahren ergeben, dass der BF im Jahr 2016/17 etwa ein Jahr in Rumänien verbrachte, weil er dort eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verbüßte und danach noch weitere fünf Monate in Rumänien blieb. Außerdem erscheint vom 30.11.2016 bis zum 11.09.2017 keine Beschäftigung im Sozialversicherungsdatenauszug auf. Da sich der BF sohin weder fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, noch durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen ist, hat er kein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben. Aus diesem Grund ist weder § 53a NAG, noch in der Folge der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (vgl. VwGH 2014, 2013/21/0135; VwGH 2013, 2012/18/0228), nämlich, dass sein Aufenthalt eine „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen muss, zur Anwendung zu bringen.Der BF war erstmals von 23.04.2014 bis 19.03.2015 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst, danach war er durchgehend bis auf eine Unterbrechung im Jahr 2017 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
der Abfrage im Zentralen Melderegister hat der BF seinen Aufenthalt nur von 28.06.2017 bis 04.09.2017 unterbrochen. Allerdings hat das Beweisverfahren ergeben, dass der BF im Jahr 2016/17 etwa ein Jahr in Rumänien verbrachte, weil er dort eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verbüßte und danach noch weitere fünf Monate in Rumänien blieb. Außerdem erscheint vom 30.11.2016 bis zum 11.09.2017 keine Beschäftigung im Sozialversicherungsdatenauszug auf. Da sich der BF sohin weder fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, noch durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen ist, hat er kein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erworben. Aus diesem Grund ist weder Paragraph 53 a, NAG, noch in der Folge der Prüfungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vergleiche VwGH 2014, 2013/21/0135; VwGH 2013, 2012/18/0228), nämlich, dass sein Aufenthalt eine „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen muss, zur Anwendung zu bringen. Entsprechend § 67 Abs. 1 FPG ist damit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104). Entsprechend Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist damit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104). Im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich gilt auszuführen, dass der ersten Verurteilung des BF im Bundesgebiet ein versuchter Diebstahl zugrunde lag. In weiterer Folge wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung und dem Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung und den Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dem Strafverfahren lag zugrunde, dass der BF einen anderen vorsätzlich leicht am Körper verletzte, indem er diesem unvermittelt mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht sowie einen Stoß versetzte, wodurch derjenige rücklings zu Boden stürzte, wobei die Tat eine blutende Nase zur Folge hatte. Überdies bedrohte er andere gefährlich mit Verletzungen am Körper, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. So äußerte er „Arschloch, ich ficke dich!“ und „Du Schwein, ich werde morgen zu Dir kommen!“ und deutete dabei auch einen Schlag mit der flachen Hand an. Außerdem bedrohte er eine andere gefährlich damit, als er sagte „Ich werde meine Kollegen aus XXXX holen, die dich ficken werden!“ und „Du wirst tot sein!“. (AS 127)Im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich gilt auszuführen, dass der ersten Verurteilung des BF im Bundesgebiet ein versuchter Diebstahl zugrunde lag. In weiterer Folge wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung und dem Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung und den Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dem Strafverfahren lag zugrunde, dass der BF einen anderen vorsätzlich leicht am Körper verletzte, indem er diesem unvermittelt mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht sowie einen Stoß versetzte, wodurch derjenige rücklings zu Boden stürzte, wobei die Tat eine blutende Nase zur Folge hatte. Überdies bedrohte er andere gefährlich mit Verletzungen am Körper, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. So äußerte er „Arschloch, ich ficke dich!“ und „Du Schwein, ich werde morgen zu Dir kommen!“ und deutete dabei auch einen Schlag mit der flachen Hand an. Außerdem bedrohte er eine andere gefährlich damit, als er sagte „Ich werde meine Kollegen aus römisch 40 holen, die dich ficken werden!“ und „Du wirst tot sein!“. (AS 127) Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung des BF den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG („Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.“) erfüllt und dass daher eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Darüber hinaus gilt festzuhalten, dass die Verurteilungen des BF in Rumänien wegen Sachbeschädigung auf der gleichen schädlichen Neigung wie die vom BF zuletzt begangene Körperverletzung und gefährliche Drohung, nämlich dem Hang des BF zu Gewalttätigkeiten, beruhen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung des BF den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG („Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.“) erfüllt und dass daher eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Darüber hinaus gilt festzuhalten, dass die Verurteilungen des BF in Rumänien wegen Sachbeschädigung auf der gleichen schädlichen Neigung wie die vom BF zuletzt begangene Körperverletzung und gefährliche Drohung, nämlich dem Hang des BF zu Gewalttätigkeiten, beruhen. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist auch ins Kalkül zu ziehen, dass das Gericht die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend, demgegenüber die geständige Verantwortung des BF zur Körperverletzung sowie der Umstand, dass der Körperverletzung eine Provokation vorausging, als mildernd gewertet hatte. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist auch ins Kalkül zu ziehen, dass das Gericht die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend, demgegenüber die geständige Verantwortung des BF zur Körperverletzung sowie der Umstand, dass der Körperverletzung eine Provokation vorausging, als mildernd gewertet hatte. Im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet wird nicht verkannt, dass gegenüber dem BF bei den ersten zwei Verurteilungen jeweils eine Geldstrafe verhängt wurde. Allerdings erachtete das Strafgericht bei der letzten Verurteilung eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten als schuld- und tatangemessen und führte es dazu dezidiert aus, dass mit Blick auf das strafrechtlich getrübte Vorleben des BF mit der Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF befindet sich trotz der über ihn verhängten fünfmonatigen Freiheitsstrafe nicht in der Justizanstalt in Haft, weil dem BF mit Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 07.10.2021 der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde. Dem BF wurde aufgetragen, die Strafhaft im Form des elektronisch überwachten Hausarrestes am 02.11.2021 anzutreten. Da sich der BF sohin zwar nicht in Haft in der Justizanstalt befindet, aber gegenwärtig seine Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzieht, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf das Gesamtverhalten des BF abzustellen und war daher zum einen noch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde und in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht erst mit Schreiben vom 18.10.2021 von der Staatsanwaltschaft darüber verständigt wurde, dass gegen den BF beim Landesgericht XXXX ein Strafantrag wegen § 107 StGB eingebracht wurde. Aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX geht hervor, dass der BF verdächtig ist, einen anderen mit einem Messer bedroht zu haben. Unter der hypothetischen Annahme, es würde in weiterer Folge zu einer Verurteilung kommen, wäre ein positiver Gesinnungswandel aufgrund des raschen einschlägigen Rückfalls jedenfalls auszuschließen. Zum anderen darf keinesfalls die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF in Rumänien außer Acht gelassen werden. Der Umstand, dass über den BF in Rumänien auch mehrfach Freiheitsstrafen, welche er auch zu verbüßen hatte, verhängt wurden, zeigt, dass ihm auch das Verspüren von Haftübel nicht davon abgehalten hat, in Österreich erneut straffällig zu werden. Durch sein gleichgelagertes Fehlverhalten in Rumänien hat er seine Missachtung nicht nur gegenüber der österreichischen, sondern auch gegenüber der rumänischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht. Sein strafrechtliches Verhalten in Zusammenhang mit Körperverletzung, gefährliche Drohung sowie Sachbeschädigung zeigt den Hang des BF zu Gewalttätigkeiten. Diesbezüglich hält die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041). Dass der BF kein Interesse hat, sich rechtskonform zu verhalten, wird schließlich auch durch seine zahlreichen Verwaltungsstrafen verdeutlicht. Zudem wurde über den BF ein Waffenverbot verhängt und zuletzt ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Der BF hat sein delinquentes Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum gesetzt und ist auch in Zukunft nicht zu erkennen, dass die familiäre oder berufliche Bindung des BF einen Umstand darstellt, der ihn von einer neuerlichen Rückfälligkeit in strafbares Verhalten abhalten können wird. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF kann eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden. Der BF befindet sich trotz der über ihn verhängten fünfmonatigen Freiheitsstrafe nicht in der Justizanstalt in Haft, weil dem BF mit Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom 07.10.2021 der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde. Dem BF wurde aufgetragen, die Strafhaft im Form des elektronisch überwachten Hausarrestes am 02.11.2021 anzutreten. Da sich der BF sohin zwar nicht in Haft in der Justizanstalt befindet, aber gegenwärtig seine Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzieht, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf das Gesamtverhalten des BF abzustellen und war daher zum einen noch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde und in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht erst mit Schreiben vom 18.10.2021 von der Staatsanwaltschaft darüber verständigt wurde, dass gegen den BF beim Landesgericht römisch 40 ein Strafantrag wegen Paragraph 107, StGB eingebracht wurde. Aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 geht hervor, dass der BF verdächtig ist, einen anderen mit einem Messer bedroht zu haben. Unter der hypothetischen Annahme, es würde in weiterer Folge zu einer Verurteilung kommen, wäre ein positiver Gesinnungswandel aufgrund des raschen einschlägigen Rückfalls jedenfalls auszuschließen. Zum anderen darf keinesfalls die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF in Rumänien außer Acht gelassen werden. Der Umstand, dass über den BF in Rumänien auch mehrfach Freiheitsstrafen, welche er auch zu verbüßen hatte, verhängt wurden, zeigt, dass ihm auch das Verspüren von Haftübel nicht davon abgehalten hat, in Österreich erneut straffällig zu werden. Durch sein gleichgelagertes Fehlverhalten in Rumänien hat er seine Missachtung nicht nur gegenüber der österreichischen, sondern auch gegenüber der rumänischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht. Sein strafrechtliches Verhalten in Zusammenhang mit Körperverletzung, gefährliche Drohung sowie Sachbeschädigung zeigt den Hang des BF zu Gewalttätigkeiten. Diesbezüglich hält die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041). Dass der BF kein Interesse hat, sich rechtskonform zu verhalten, wird schließlich auch durch seine zahlreichen Verwaltungsstrafen verdeutlicht. Zudem wurde über den BF ein Waffenverbot verhängt und zuletzt ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Der BF hat sein delinquentes Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum gesetzt und ist auch in Zukunft nicht zu erkennen, dass die familiäre oder berufliche Bindung des BF einen Umstand darstellt, der ihn von einer neuerlichen Rückfälligkeit in strafbares Verhalten abhalten können wird. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF kann eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF weder durch seine Vorverurteilungen zu einer Geldstrafe, noch durch seine Vorstrafenbelastung in Rumänien, noch durch die familiären Bindungen zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seinen Kindern sowie seinen Beschäftigungen davon abgehalten werden konnte, erneut straffällig zu werden, kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF weder durch seine Vorverurteilungen zu einer Geldstrafe, noch durch seine Vorstrafenbelastung in Rumänien, noch durch die familiären Bindungen zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seinen Kindern sowie seinen Beschäftigungen davon abgehalten werden konnte, erneut straffällig zu werden, kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei eine Interessenabwägung
BFA-VG vorzunehmen ist.Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei eine Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen ist. Im Rahmen des Privatlebens ist zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass er seit dem Jahr 2016 über eine Anmeldebescheinigung für den Zweck Arbeitnehmer verfügt, er in Österreich bis auf die Unterbrechung von 30.11.2016 bis 11.09.2017 und dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von 26.03.2020 bis 21.02.2021 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der BF ist selbsterhaltungsfähig und ist seit 21.07.2021 bei der XXXX vermittelt an die Firma XXXX , XXXX , XXXX als Produktionshelfer im Ausmaß von 40 Stunden/Woche beschäftigt, wobei diesbezüglich anzumerken gilt, dass das Nachgehen einer geeigneten Beschäftigung eine Voraussetzung für die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes bildet (vgl. § 156c Abs 1 StVG). Im Rahmen des Privatlebens ist zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass er seit dem Jahr 2016 über eine Anmeldebescheinigung für den Zweck Arbeitnehmer verfügt, er in Österreich bis auf die Unterbrechung von 30.11.2016 bis 11.09.2017 und dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von 26.03.2020 bis 21.02.2021 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der BF ist selbsterhaltungsfähig und ist seit 21.07.2021 bei der römisch 40 vermittelt an die Firma römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 als Produktionshelfer im Ausmaß von 40 Stunden/Woche beschäftigt, wobei diesbezüglich anzumerken gilt, dass das Nachgehen einer geeigneten Beschäftigung eine Voraussetzung für die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes bildet vergleiche Paragraph 156 c, Absatz eins, StVG). Zuungunsten des BF war zu werten, dass er sich während seines Aufenthaltes in Österreich nicht bemüht hat, die deutsche Sprache zu lernen. Es wurden auch keine weiteren Integrationsschritte im Bundesgebiet gesetzt. So wurde weder vorgebracht, dass er Mitglied in einem Verein ist, noch, dass er einen sonstigen Kurs besucht hat. Vielmehr verbrachte er im Jahr 2016/17 mehrere Monate in Rumänien, um eine Freiheitsstrafe zu verbüßen und verblieb in weiterer Folge aus persönlichen Gründen noch weitere Monate dort. Der langjährige Aufenthalt im Inland und die soeben dargelegten Integrationsmomente werden weiters auch durch die strafrechtlichen Verurteilungen des BF erheblich relativiert (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).Der langjährige Aufenthalt im Inland und die soeben dargelegten Integrationsmomente werden weiters auch durch die strafrechtlichen Verurteilungen des BF erheblich relativiert vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Neben den privaten Interessen ist bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR
Vm § 55 Abs 3 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet noch anhängig. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird in das Familienleben der Fremden nicht eingegriffen, wenn alle Mitglieder der Familie gemeinsam ausgewiesen werden (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0204). Im Falle, dass das Beschwerdeverfahren negativ entschieden werden sollte, wäre auch die Kindesmutter mit den fünf minderjährigen Kindern angehalten, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Rumänien zurückzukehren und würde es ihnen freistehen, in Rumänien ein gemeinsames Familienleben zu führen. In diesem Fall würde kein Eingriff in das Familienleben vorliegen. Ohnedies ist das Beschwerdeverfahren gegen die Kindesmutter und die fünf minderjährigen Kinder hinsichtlich einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet noch anhängig. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird in das Familienleben der Fremden nicht eingegriffen, wenn alle Mitglieder der Familie gemeinsam ausgewiesen werden (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0204). Im Falle, dass das Beschwerdeverfahren negativ entschieden werden sollte, wäre auch die Kindesmutter mit den fünf minderjährigen Kindern angehalten, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Rumänien zurückzukehren und würde es ihnen freistehen, in Rumänien ein gemeinsames Familienleben zu führen. In diesem Fall würde kein Eingriff in das Familienleben vorliegen. Weiters hat der BF einen Bruder und eine Schwester im Bundesgebiet, jedoch besteht kein gemeinsamer Haushalt und wurde keine über das übliche Maß, das bei erwachsenen Geschwistern üblich ist, hinausgehende Beziehungsintensität geltend gemacht. Ein Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt hier nicht vor.Weiters hat der BF einen Bruder und eine Schwester im Bundesgebiet, jedoch besteht kein gemeinsamer Haushalt und wurde keine über das übliche Maß, das bei erwachsenen Geschwistern üblich ist, hinausgehende Beziehungsintensität geltend gemacht. Ein Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK liegt hier nicht vor. Demgegenüber verfügt der BF nach wie vor über Bindungen zu Rumänien. Er ist dort geboren und aufgewachsen, spricht nach wie vor Rumänisch und verfügt über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Erst im Jahr 2016/17 hielt er sich für die Verbüßung einer Freiheitsstrafe sechs Monaten in Rumänien auf und verblieb weitere fünf Monate aus persönlichen Gründen dort. Eine vollkommene Entwurzelung des BF ist somit nicht gegeben. Auch ist jedenfalls davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige BF bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht auf unüberwindliche Probleme stoßen wird und es ihm gelingen wird, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltkriminalität bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltkriminalität bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Angesicht des Gesamtverhaltens des BF schlägt somit die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus. Das von der belangten Behörde
Abs 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Angesicht des Gesamtverhaltens des BF schlägt somit die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus. Das von der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). In Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe, erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotentials eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2243983.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.