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{'item': 'I423 2148070-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlI423 2148070-2 Spruch, I423 2148070-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte im August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Beschwerde an dieses Gericht negativ entschieden wurde (26.06.2017, XXXX ). Damals trat der Beschwerdeführer unter einer Aliasidentität auf und wurde er aufgrund seiner Angaben nach Sierra Leone abgeschoben.Der Beschwerdeführer stellte im August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Beschwerde an dieses Gericht negativ entschieden wurde (26.06.2017, römisch 40 ). Damals trat der Beschwerdeführer unter einer Aliasidentität auf und wurde er aufgrund seiner Angaben nach Sierra Leone abgeschoben. Nach Aufenthalt und Eingehen der Ehe in Spanien folgte er im Jänner 2020 seiner Ehegattin nach Österreich nach, die sich bereits seit Oktober 2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX aufhielt.Nach Aufenthalt und Eingehen der Ehe in Spanien folgte er im Jänner 2020 seiner Ehegattin nach Österreich nach, die sich bereits seit Oktober 2018 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 aufhielt. Seit seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet beging er Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und wurde dafür vom LGS XXXX am 28.07.2020 rechtskräftig zu einer teilbedingten zwölfmonatigen Haftstrafe verurteilt.Seit seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet beging er Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und wurde dafür vom LGS römisch 40 am 28.07.2020 rechtskräftig zu einer teilbedingten zwölfmonatigen Haftstrafe verurteilt. Nach Parteiengehör erließ das BFA mit Bescheid vom 01.02.2021 eine auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer und gewährte ihm in einem zweiten Spruchpunkt einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat. In der Beschwerde vom 12.03.2021 wurde ein erhöhter Gefährdungsmaßstab angeführt, der im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der Begünstigteneigenschaft anzuwenden wäre. Mit den von ihm begangenen Suchtgiftdelinquenzen sei dieses Maß nicht annähernd erfüllt. Der Verurteilung aus dem Jahr 2016 fehle es zudem an Aktualität. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache am 03.01.2022 der Gerichtsabteilung I423 neu zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der 43-jährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, mit einer Spanierin seit 28.06.2019 verheiratet und ist für zwei Kinder sorgepflichtig, die in Spanien leben. Ob es sich um seine leiblichen Kinder handelt, steht nicht fest. Dass sie nicht der aktuellen Ehe entstammen, hingegen schon. Er hielt sich von August 2014 bis 27.12.2017 in Österreich auf und trat er in dieser Zeit und während des Asylverfahrens unter einer Aliasidentität und der Staatsangehörigkeit von Sierra Leone auf. Am 12.03.2019 ließ er sich in Madrid, Spanien einen nigerianischen Reisepass ausstellen. Seine Ehegattin hielt sich bereits vor März 2018 in Österreich auf. Gegen sie wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und reiste sie freiwillig aus. Seit 22.10.2018 ist sie wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und verfügt über eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer. Sie steht seit 14.11.2018 in Beschäftigung und sorgt mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund EUR 1.250,-- für den Lebensunterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 27.06.2024 gültigen spanischen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, hält sich seit 2019 wieder in Österreich auf, meldete aber erst im Jänner 2020 den Wohnsitz im gemeinsamen Haushalt mit der Ehefrau. Erst am 07.08.2020 beantragte er die Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde. Er ist weder sprachlich, noch gesellschaftlich oder beruflich integriert, geht und ging bislang keiner legalen Beschäftigung nach und verschaffte sich stattdessen eine regelmäßige Einnahme durch Suchtgiftverkäufe. Er wurde am 28.07.2020 rechtskräftig wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer zwölfmonatigen Haftstrafe verurteilt, wobei ein Teil von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingte nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat Heroin und Kokain ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 bis 16.04.2020 in mehreren Fällen verschiedenen Abnehmern gewerbsmäßig überlassen und weitere Mengen (34,7 Gramm Heroin, 12,9 und 1,3 Gramm Kokain) besessen und zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten. Das Straflandesgericht wertete das teilweise überschießende Geständnis mildernd, erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Vergehen und eine Vorstrafe aus. Der Beschwerdeführer wurde bereits am XXXX rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten zu einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde bereits am römisch 40 rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten zu einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person und zum bisherigen Aufenthalt wurden bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid festgehalten und bestritt der Beschwerdeführer diese Angaben nicht. Vom erkennenden Gericht wurden ergänzend aktuelle Auszüge aus dem (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Betreuungsinformationssystem (GVS), dem Strafregister und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) eingeholt, auch zur Ehegattin. Aus diesen Abfragen, insbesondere aus dem IZR ergeben sich Aufenthalte, die bisherigen Verfahren unter Verwendung einer Aliasidentität und die Abschiebungen des Beschwerdeführers und der Gattin. Auch die Aufenthaltsgrundlagen bzw. die beantrage Aufenthaltskarte ergeben sich aus dieser Abfrage. Durch Vorlage von Reisedokumenten (AS 26 und 46) konnten die Identitäten und Staatsangehörigkeiten der Eheleute verifiziert werden. Der spanische Aufenthaltstitel (AS 47) wurde genauso belegte, wie die Heirat am 28.06.2019 in Spanien (AS 27ff). Dass der Beschwerdeführer für zwei Kinder, die in Spanien leben, sorgepflichtig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (AS 50). Mangels Vorlage von Urkunden die Kinder betreffend steht nicht fest, ob es sich um seine leiblichen Kinder handelt. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Kinder „dieser Ehe entstammen“ (AS 97), kann aber nicht richtig sein. Aus der Heiratsurkunde ergibt sich, dass die Ehe am 28.06.2019 (veintocho de junio de dos mil diecenueve) geschlossen wurde. Laut Auszug aus dem AJ-Web ist die Ehefrau seit 14.11.2018 durchgehend beim selben Arbeitgeber in Österreich beschäftigt. Hätte sie Kinder geboren, wäre zumindest die Zeit des Mutterschutzes angeführt. Gegenteilig brachte sie aber seit der Anstellung monatlich im Durschnitt rund EUR 1.250,-- ins Verdienen und sorgte damit für ihren Unterhalt und den des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Überlegungen steht fest, dass die Kinder zwar aus dieser Beziehung hervorgehen können, nicht aber während der Ehe geboren wurden. Weshalb die Kinder in Spanien leben und nicht mit nach Österreich kamen, blieb mangels Angaben offen. Dass der Beschwerdeführer sonst über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, fußt auf seinen eigenen Angaben (AS 50). Integrationsschritte wurden weder behauptet, noch belegt. Der Beschwerdeführer fiel seit seiner Einreise nur durch Begehung von Suchtgiftdelikten auf und ergeben sich seine Verurteilungen aus dem Strafregister und der Urteilsausfertigung (AS 60ff). Daraus sind auch die Tathergänge und die Strafzumessungsgründe ersichtlich. Da der Beschwerdeführer unter anderem für Suchtgiftdelikte ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 verurteilt wurde, konnte die Feststellung zum neuerlichen Einreisezeitpunkt getroffen werden und dass er sich im Jänner 2020 verspätet mit Hauptwohnsitz bei seiner Ehegattin anmeldete (siehe ZMR-Auszug).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Der Beschwerdeführer ist seit seiner Heirat mit einer Spanierin, die durch mehr als dreimonatige Erwerbstätigkeit in Österreich von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger. Die Ansicht in der Beschwerde, schon aufgrund der Begünstigteneigenschaft sei der erhöhte Gefährdungsmaßstab heranzuziehen, ist aber unrichtig. Nach § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein reichen nicht ohne weiteres hin, und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Erst bei einer zehn Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer wäre auf den erhöhten Gefährdungsmaßstab, wie er in § 67 Abs. 1
  4. Satz FPG angeführt ist, Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer hielt und hält sich im Summe knapp fünf Jahre in Österreich auf und fällt damit nicht unter die angeführte Bestimmung.Der Beschwerdeführer ist seit seiner Heirat mit einer Spanierin, die durch mehr als dreimonatige Erwerbstätigkeit in Österreich von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger. Die Ansicht in der Beschwerde, schon aufgrund der Begünstigteneigenschaft sei der erhöhte Gefährdungsmaßstab heranzuziehen, ist aber unrichtig. Nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein reichen nicht ohne weiteres hin, und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Erst bei einer zehn Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer wäre auf den erhöhten Gefährdungsmaßstab, wie er in Paragraph 67, Absatz eins,
  5. Satz FPG angeführt ist, Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer hielt und hält sich im Summe knapp fünf Jahre in Österreich auf und fällt damit nicht unter die angeführte Bestimmung. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Dann ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des Betroffenen. Noch bevor der Beschwerdeführer nach neuerlicher Einreise ins Bundesgebiet seiner Meldeverpflichtung nachkam, beging er Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz. Obwohl er über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügte und als Ehegatte einer in Österreich aufhältigen und erwerbstätigen Spanierin legal einreiste und die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllte, bemühte er sich nicht um die notwendigen Schritte bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde. Er meldete erst im Jänner 2020 seinen Hauptwohnsitz und beantragte er gar erst im August, nachdem er verurteilt wurde und die Haftstrafe verbüßte, die Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Der Beschwerdeführer wurde bereits zum zweiten Mal in Österreich wegen Suchtgiftdelikten verurteilt. Auch während seines früheren Aufenthaltes, bei dem hinzukommt, dass er unter falschem Namen und Staatsangehörigkeit auftrat, wurde er während laufendem Asylverfahren wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt. Dass er den Unrechtsgehalt und die verheerenden Auswirkungen auf die Volksgesundheit von Drogendelikten nicht einsieht, zeigt schon die Rechtfertigung in der Beschwerde, wonach seiner Ansicht nach der Verurteilung aus dem Jahr 2016 die Aktualität fehle (AS 98). Auch wenn er sich vor der Strafrichterin teilweise überschießend geständig zeigte, lässt das Beschwerdevorbringen keine Einsicht erkennen. Dem Beschwerdeführer ist schwer anzulasten, dass er trotz Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe im Jahr 2016 nunmehr neuerlich und im gesteigerten Maß Suchtgift verkaufte. Dabei ging er gewerbsmäßig vor und versuchte sich ab der Einreise eine Einnahmequelle zu verschaffen, die er sich sonst durch eine geregelte und legale Erwerbstätigkeit sichern hätte können. Zu berücksichtigen ist auch, dass er nicht vor dem Verkauf „harter Drogen“ wie Heroin und Kokain zurückschreckte und ein Fortsetzen des Suchtgiftverkaufs anzeigte, indem er weitere Mengen zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf bereit hielt. Der Beschwerdeführer hat sich zudem durch Täuschen über sein Geburtsdatum im Asylverfahren ein milderes Strafmaß erschlichen. Er wurde vom Straflandesgericht mit Geburtsjahrgang XXXX geführt und wurde bei seiner ersten Verurteilung zu einer nur bedingt nachgesehenen Haftstrafe in der Dauer von zwei Monaten der Umstand „Junger Erwachsener“ herangezogen (siehe Strafregisterauskunft), obwohl er zum Zeitpunkt der Verurteilung am XXXX tatsächlich schon XXXX Jahre alt gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat sich zudem durch Täuschen über sein Geburtsdatum im Asylverfahren ein milderes Strafmaß erschlichen. Er wurde vom Straflandesgericht mit Geburtsjahrgang römisch 40 geführt und wurde bei seiner ersten Verurteilung zu einer nur bedingt nachgesehenen Haftstrafe in der Dauer von zwei Monaten der Umstand „Junger Erwachsener“ herangezogen (siehe Strafregisterauskunft), obwohl er zum Zeitpunkt der Verurteilung am römisch 40 tatsächlich schon römisch 40 Jahre alt gewesen ist. Auch bei seiner zweiten Verurteilung fand das Straflandesgericht das Auslangen mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bei möglichen
  6. In die Strafbemessung miteinbezogen wurde aber auch die einschlägige Vorstrafe, die, wie ausgeführt, aufgrund Täuschung über das Alter mild ausgefallen ist. Der Beschwerdeführer zeigte durch Wiederholung von Straftaten und der Begehung einer Vorsatztat sofort nach der Einreise und noch bevor er die nötigen Anmeldungen (Wohnsitz, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde) tätigte, dass er nicht gewillt ist, sich an in Österreich geltende Normen und Gesetze zu halten. Auch die frühere Verurteilung hat ihn nicht davon abgehalten, neuerlich Drogen über einen längeren Zeitraum an verschiedene Abnehmer zu verkaufen und bestätigte er dadurch, dass bei ihm von einer hohen Rückfallgefährdung auszugehen ist. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer wurde erst vor knapp eineinhalb Jahren aus der Strafhaft entlassen und beträgt allein die Probezeit für das bedingte Nachsehen eines Strafteils drei Jahre. Aufgrund dessen ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtgiftdelikten gegeben ist. Mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist unzweifelhaft in Hinblick auf seine im Bundesgebiet lebende Ehegattin ein Eingriff in das Familienleben verbunden. Die familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet haben jedoch durch die von ihm begangenen Delikte auch eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren, zumal er ihretwegen bereits drei Monate in Haft verbracht hat. Der Beschwerdeführer führt außerdem in Spanien, wo er über einen noch zweieinhalb Jahre gültigen Aufenthaltstitel besitzt, ein Familienleben zu den dort lebenden Kindern, für die er sorgepflichtig ist. Es kann weder dem Familienleben zur Ehefrau, noch zu den Kindern ein höheres Gewicht beigemessen werden. Bisher nahm er einer Trennung von den Kindern in Kauf, um bei der Frau in Österreich zu leben. Es wird ihm umgekehrt auch möglich sein, das Familienleben mit den Kindern in Spanien in den Vordergrund zu stellen. Zudem ist seine Ehegattin Spanierin und spricht nichts dagegen, dass sie den Beschwerdeführer dorthin begleitet. Laut Auszug aus dem AJ-Web in Übereinstimmung mit der vorgelegten Lohnabrechnung ist sie als „Stubenmädchen“ in einem Hotel in XXXX beschäftigt und wurde nichts vorgebracht, was einer Annahme dieser oder einer ähnlichen Tätigkeit in Spanien entgegensteht.Mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist unzweifelhaft in Hinblick auf seine im Bundesgebiet lebende Ehegattin ein Eingriff in das Familienleben verbunden. Die familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet haben jedoch durch die von ihm begangenen Delikte auch eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren, zumal er ihretwegen bereits drei Monate in Haft verbracht hat. Der Beschwerdeführer führt außerdem in Spanien, wo er über einen noch zweieinhalb Jahre gültigen Aufenthaltstitel besitzt, ein Familienleben zu den dort lebenden Kindern, für die er sorgepflichtig ist. Es kann weder dem Familienleben zur Ehefrau, noch zu den Kindern ein höheres Gewicht beigemessen werden. Bisher nahm er einer Trennung von den Kindern in Kauf, um bei der Frau in Österreich zu leben. Es wird ihm umgekehrt auch möglich sein, das Familienleben mit den Kindern in Spanien in den Vordergrund zu stellen. Zudem ist seine Ehegattin Spanierin und spricht nichts dagegen, dass sie den Beschwerdeführer dorthin begleitet. Laut Auszug aus dem AJ-Web in Übereinstimmung mit der vorgelegten Lohnabrechnung ist sie als „Stubenmädchen“ in einem Hotel in römisch 40 beschäftigt und wurde nichts vorgebracht, was einer Annahme dieser oder einer ähnlichen Tätigkeit in Spanien entgegensteht. Auch gegen eine Rückkehr nach Nigeria haben sich keine Hinweise ergeben. Weder wurde vom Beschwerdeführer die Unmöglichkeit behauptet, noch ergeben sich amtswegig Umstände, die bezogen auf den Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der bisherige Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet durch Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages ermöglicht wurde bzw. nach Begehung von Straftaten jedenfalls unrechtmäßig wurde.Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zu berücksichtigen, dass der bisherige Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet durch Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages ermöglicht wurde bzw. nach Begehung von Straftaten jedenfalls unrechtmäßig wurde. Mangels sprachlicher und beruflicher Integrationsbemühungen ist dem Beschwerdeführer auch kein Interesse anzumerken, für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Von einer sprachlichen, sozialen, beruflichen und familiären Verwurzelung in Österreich kann somit nicht ausgegangen werden. Es ist für den Beschwerdeführer, der keinerlei berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Österreich hat, unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK kein relevanter Unterschied, ob er weiterhin in Österreich lebt oder das Familienleben in Spanien weiterführt.Mangels sprachlicher und beruflicher Integrationsbemühungen ist dem Beschwerdeführer auch kein Interesse anzumerken, für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Von einer sprachlichen, sozialen, beruflichen und familiären Verwurzelung in Österreich kann somit nicht ausgegangen werden. Es ist für den Beschwerdeführer, der keinerlei berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Österreich hat, unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK kein relevanter Unterschied, ob er weiterhin in Österreich lebt oder das Familienleben in Spanien weiterführt. Während somit seine Integration in Österreich als nur sehr schwach einzustufen ist, bestehen Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde und auch die Landessprache spricht. Auch wenn die wirtschaftliche Lage dort nicht mit jener in Österreich verglichen werden kann, werden dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und das existenzielle Fortkommen gelingen. Gleiches gilt für Spanien, wo er über einen Aufenthaltstitel verfügt und wo die Kinder leben, für die er sorgepflichtig ist. Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch ein Aufenthaltsverbot ist nach den festgestellten Umständen als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zu Lasten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Konkret ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten.Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch ein Aufenthaltsverbot ist nach den festgestellten Umständen als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zu Lasten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Konkret ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann damit die Auffassung des BFA, die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 EMRK genannten Zielen, sei dringend geboten und die Auswirkung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiege nicht schwerer als die nachteiligen Folgen von dessen Nicht-Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann damit die Auffassung des BFA, die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Artikel 8, EMRK genannten Zielen, sei dringend geboten und die Auswirkung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiege nicht schwerer als die nachteiligen Folgen von dessen Nicht-Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die vom BFA verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren erweist sich angesichts der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren und in Anbetracht des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht unverhältnismäßig. Berücksichtigt wurden nicht nur die strafgerichtlichen Verurteilungen, sondern das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers. Es ist dem BFA beizupflichten, dass die Verhängung eines mehrjährigen Aufenthaltsverbotes notwendig ist, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz abzuhalten und ihm auch auf dem Gebiet des Fremdenwesens (Nachkommen der Meldeverpflichtung, Anmeldung bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, Missbrauch des Asylsystems durch Täuschen über Identität) zur Einhaltung verwaltungsrechtlicher Vorschriften zu bewegen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits vom BFA ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt und kann er durch die Beschwerde kein noch günstigeres Ergebnis für ihn erzielen. Die Beschwerde war insgesamt als unbegründet abzuweisen.Dem Beschwerdeführer wurde bereits vom BFA ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt und kann er durch die Beschwerde kein noch günstigeres Ergebnis für ihn erzielen. Die Beschwerde war insgesamt als unbegründet abzuweisen.
  7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat nach Beschwerdeerhebung auch keine weiteren Beweismittel mehr eingebracht. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Aufenthaltsverboten.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Aufenthaltsverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2148070.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.