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{'item': 'I423 2166591-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlI423 2166591-2 Spruch, I423 2166591-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach zurück- und abweisenden Entscheidungen vom 12.12.2012 und 05.06.2019 (BVwG, GZ. XXXX ) über Asylanträge in Österreich beantragte der Beschwerdeführer am 20.01.2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Mängelheilung, weil er kein gültiges Reisedokument vorlegen könne.Nach zurück- und abweisenden Entscheidungen vom 12.12.2012 und 05.06.2019 (BVwG, GZ. römisch 40 ) über Asylanträge in Österreich beantragte der Beschwerdeführer am 20.01.2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Mängelheilung, weil er kein gültiges Reisedokument vorlegen könne. Nach Verbesserungsauftrag und mehrmaliger Bitte um Fristerstreckung brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 02.06.2021 eine Stellungnahme ein und legte unter anderem eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die beantragte Ausstellung eines Reisepasses vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Mängelheilung ab (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Mängelheilung ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 20.07.2021, worin auf die gestärkte Bindung zu seinen Kindern seit der letzten Rückkehrentscheidung verwiesen wurde. Außerdem sei er über zehn Jahre in Österreich aufhältig und bestens integriert. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der (letzte) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde am 05.06.2019 rechtskräftig negativ entschieden. Seither besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen ihn, nicht aber ein Einreiseverbot. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach. Dem Beschwerdeführer war es nicht möglich, ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Er hat sich um die Beschaffung bemüht und wartet aktuell auf die Erledigung der nigerianischen Vertretungsbehörde. Zur Person und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde im Erkenntnis dieses Gerichts vom 05.06.2019 festgehalten wie folgt und wird im gegenständlichen Verfahrens mangels Anhaltspunkte einer Änderung darauf - soweit entscheidungswesentlich - verwiesen: „Der volljährige Beschwerdeführer ist verheiratet, Vater einer am 16.11.2016 geborenen Tochter und der am 20.11.2017 geborenen Zwillingen, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Ibo an. Seine Identität steht nicht fest. Gegen die Ehefrau und die drei Kinder wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen und Beschwerden dagegen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ XXXX , XXXX , XXXX und XXXX rechtskräftig abgewiesen. […]Gegen die Ehefrau und die drei Kinder wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen und Beschwerden dagegen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. […] Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. […] Im Februar 2013 wurde er nach rechtskräftiger Ausweisung nach Italien überstellt. Er kehrte bereits am 25.02.2013 wieder nach Österreich zurück, stellte aber erst am 17.02.2016 im Beisein seines Rechtsvertreters gegenständlichen weiteren Asylantrag. […] Er geht in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in XXXX . Bis zum 30.04.2019 war er auf Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung für die XXXX tätig. Ob er gegenwärtig auch Zeitungen verkauft, konnte nicht festgestellt werden. Zumindest im Jahr 2017 ging er der Schwarzarbeit nach, indem er Zeitungen in der U-Bahn verkaufte.Er geht in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in römisch 40 . Bis zum 30.04.2019 war er auf Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung für die römisch 40 tätig. Ob er gegenwärtig auch Zeitungen verkauft, konnte nicht festgestellt werden. Zumindest im Jahr 2017 ging er der Schwarzarbeit nach, indem er Zeitungen in der U-Bahn verkaufte. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.“ Beweiswürdigend wurde zur Integration ausgeführt: „Dass er einige Freunde hat, Deutsch auf Niveau A2 nachweisen kann, einen Werte- und Integrationskurs besucht hat und sechs Monate für die XXXX entgeltlich gearbeitet hat, ist dem Beschwerdeführer zwar positiv anzurechnen, begründet aber keine maßgebliche Integration in sprachlicher, kultureller und beruflicher Hinsicht.“Beweiswürdigend wurde zur Integration ausgeführt: „Dass er einige Freunde hat, Deutsch auf Niveau A2 nachweisen kann, einen Werte- und Integrationskurs besucht hat und sechs Monate für die römisch 40 entgeltlich gearbeitet hat, ist dem Beschwerdeführer zwar positiv anzurechnen, begründet aber keine maßgebliche Integration in sprachlicher, kultureller und beruflicher Hinsicht.“ Dem gegenständlichen Antrag wurden Unterlagen beigefügt, die vor der letzten rechtskräftigen Asylentscheidung bereits vorlagen oder integrative Leistungen aus dieser Zeit belegen. Neueren Datums ist ein Empfehlungsschreiben einer Bekannten. Außerdem wurde ein undatierter Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Die Ehefrau und die drei Kinder waren zuletzt im Juni 2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, ihr aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Der Beschwerdeführer selbst wohnt seit 23.04.2019 an derselben Adresse in XXXX , bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig.Der Beschwerdeführer selbst wohnt seit 23.04.2019 an derselben Adresse in römisch 40 , bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und den Asylanträgen, deren rechtskräftige Abschlüsse, der Rückkehrentscheidung und der nicht befolgten Ausreiseverpflichtung ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes zu GZ. XXXX und Auszügen aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister vom 10.01.2022.Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und den Asylanträgen, deren rechtskräftige Abschlüsse, der Rückkehrentscheidung und der nicht befolgten Ausreiseverpflichtung ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes zu GZ. römisch 40 und Auszügen aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister vom 10.01.
  3. Demnach sind seine Gattin und Kinder nicht mehr in Österreich gemeldet und ist ihr aktueller Aufenthalt mangels Bekanntgabe von Adressen oder möglicherweise erfolgten Ausreisen unbekannt. Aus dem oben angeführten Erkenntnis dieses Gerichts sind in Zusammenschau mit dem nunmehrigen Vorbringen keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen zu erkennen. Es wurden hinsichtlich seiner integrativen Leistungen weitgehend Unterlagen vorgelegt, die bereits in der letzten rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wurden. Neu sind ein Arbeitsvorvertrag, der kein Datum aufweist, und ein Empfehlungsschreiben. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt weder einen Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Entscheidung des BFA, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen als eine maßgebliche Sachverhaltsänderung an (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094 mwH, und auch 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Der vorliegende Fall ist durchaus vergleichbar, zumal die Zeitspanne genauso zwei Jahre beträgt, ein Empfehlungsschreiben und gleichermaßen auch eine Einstellungszusage vorliegen.Aus dem oben angeführten Erkenntnis dieses Gerichts sind in Zusammenschau mit dem nunmehrigen Vorbringen keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen zu erkennen. Es wurden hinsichtlich seiner integrativen Leistungen weitgehend Unterlagen vorgelegt, die bereits in der letzten rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wurden. Neu sind ein Arbeitsvorvertrag, der kein Datum aufweist, und ein Empfehlungsschreiben. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt weder einen Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Entscheidung des BFA, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen als eine maßgebliche Sachverhaltsänderung an vergleiche VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094 mwH, und auch 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Der vorliegende Fall ist durchaus vergleichbar, zumal die Zeitspanne genauso zwei Jahre beträgt, ein Empfehlungsschreiben und gleichermaßen auch eine Einstellungszusage vorliegen. Das Vorbringen in der Beschwerde, das BFA habe seine Integrationsverfestigung, die familiäre Bindung und den mehr als zehnjährigen Aufenthalt nicht gewürdigt, geht daher ins Leere. Es sind die Gattin und Kinder nicht mehr in Österreich aufhältig, der Beschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als sieben Jahren durchgehend in Österreich und wurde ansonsten schlichtweg nichts vorgebracht, was nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren im Juni 2019 Eingang gefunden hat. Aus dem Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft vom 27.05.2021 (AS 171) ergibt sich die beantragte Ausstellung eines Reisedokuments und dass die Ausstellung durch die Behörde seines Herkunftsstaates noch nicht erfolgt ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1 Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwH).3.1 Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwH). Gemäß § 58 Abs. 10
  5. Satz AsylG 2005 sind Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10,
  6. Satz AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Eine Sachverhaltsänderung ist dann als wesentlich anzusehen, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung als in der bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Wie in der Beweiswürdigung bereits umfassend dargestellt, ist zwischen dem rechtskräftig negativ entschiedenen Folgeantrag und der nunmehr ergangenen Entscheidung des BFA kein maßgeblich geänderter Sachverhalt zur vorangegangenen Entscheidung vorgebracht worden bzw. ist ein solcher weder dem Verwaltungs- oder Gerichtsakt noch den Beschwerdeausführungen zu entnehmen. Die Verlängerung des Inlandsaufenthaltes seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung kann nicht als wesentliche Änderung angesehen werden, da damit weder die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante "Zehn-Jahres-Grenze" erreicht wird noch dieser Aufenthalt rechtmäßig war. Soweit im Vorbringen des Beschwerdeführers ein Element geltend gemacht wird, das als "Änderung" in Betracht kommt (Einstellungszusage für den Fall des Erhalts einer Arbeitsberechtigung, Empfehlungsschreiben), ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die seit der Rückkehrentscheidung vergangene Zeit, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und unter Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nicht gesehen werden kann, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; vgl. dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung nach sich ziehen [VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0013]). Seither sind also knapp zwei Jahre vergangen, sodass im Beschwerdefall auch in Betracht zu ziehen ist, dass der Beschwerdeführer seine bereits in der rechtskräftigen früheren Entscheidung berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich allenfalls einfach fortgesetzt hat, dies obwohl ihm gegenüber nunmehr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung besteht; diese Schritte erfolgten insofern daher weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus.Soweit im Vorbringen des Beschwerdeführers ein Element geltend gemacht wird, das als "Änderung" in Betracht kommt (Einstellungszusage für den Fall des Erhalts einer Arbeitsberechtigung, Empfehlungsschreiben), ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die seit der Rückkehrentscheidung vergangene Zeit, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und unter Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nicht gesehen werden kann, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung zumindest möglich vergleiche zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; vergleiche dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung nach sich ziehen [VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0013]). Seither sind also knapp zwei Jahre vergangen, sodass im Beschwerdefall auch in Betracht zu ziehen ist, dass der Beschwerdeführer seine bereits in der rechtskräftigen früheren Entscheidung berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich allenfalls einfach fortgesetzt hat, dies obwohl ihm gegenüber nunmehr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung besteht; diese Schritte erfolgten insofern daher weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das BFA den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückweist, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen ist. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war entsprechend als unbegründet abzuweisen.Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war entsprechend als unbegründet abzuweisen. 3.2 Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 kann das BFA die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von beispielsweise einem Reisedokument, wie es der Beschwerdeführer beantragt hat, zulassen, wenn ihm die Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist über dessen Zurück- oder Abweisung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.3.2 Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann das BFA die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von beispielsweise einem Reisedokument, wie es der Beschwerdeführer beantragt hat, zulassen, wenn ihm die Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist über dessen Zurück- oder Abweisung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das BFA bei seiner abweisenden Entscheidung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht und insbesondere nicht bei der Botschaft vorgesprochen hätte. Diese Feststellung ist aktenwidrig, zumal eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft Gegenteiliges ausweist. Nichtsdestotrotz hätte das BFA, ehe es die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vornahm, zu berücksichtigen gehabt, dass der Antrag bereits aufgrund des § 58 Abs. 10
  7. Satz AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen war. Entsprechend wäre auch der Antrag auf Mängelheilung zurückzuweisen gewesen.Nichtsdestotrotz hätte das BFA, ehe es die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vornahm, zu berücksichtigen gehabt, dass der Antrag bereits aufgrund des Paragraph 58, Absatz 10,
  8. Satz AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen war. Entsprechend wäre auch der Antrag auf Mängelheilung zurückzuweisen gewesen. 3.3 Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung: Zwar sieht der Gesetzeswortlaut eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 FPG unterschiedslos, nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 jedoch - im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 FPG – „nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.“). Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei diesen Regelungen den Fall der Zurückweisung wegen bereits durch ergangene Rückkehrentscheidung entschiedener Sache nicht bedacht hat und dass der Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 FPG und des § 10 Abs. 3 AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks für Fälle der Zurückweisung nach § 58 Abs. 8 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Zwar sieht der Gesetzeswortlaut eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unterschiedslos, nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 jedoch - im Widerspruch zu Paragraph 52, Absatz 3, FPG – „nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.“). Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei diesen Regelungen den Fall der Zurückweisung wegen bereits durch ergangene Rückkehrentscheidung entschiedener Sache nicht bedacht hat und dass der Regelungsgehalt des Paragraph 52, Absatz 3, FPG und des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks für Fälle der Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt. Die besonderen Verfahrensbestimmungen des § 59 Abs. 5 FPG halten fest, dass es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  9. und
  10. Hauptstück (worunter § 52 FPG fällt) oder dem AsylG 2005 (worunter § 10 AsylG 2005 fällt) keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Ausgenommen sind Fälle, in denen neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorkommen.Die besonderen Verfahrensbestimmungen des Paragraph 59, Absatz 5, FPG halten fest, dass es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  11. und
  12. Hauptstück (worunter Paragraph 52, FPG fällt) oder dem AsylG 2005 (worunter Paragraph 10, AsylG 2005 fällt) keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Ausgenommen sind Fälle, in denen neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorkommen. Allerdings hält der VwGH auch klar fest: „Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 und stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. mit näherer Begründung VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).“ (31.03.2020, Ra 2019/14/0209). § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist § 68 AVG nachgebildet und können die diesbezüglich entwickelten Grundsätze nach Ansicht des VwGH (26.06.2020, Ra 2017/22/0183) herangezogen werden.Allerdings hält der VwGH auch klar fest: „Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 und stellt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche mit näherer Begründung VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).“ (31.03.2020, Ra 2019/14/0209). Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist Paragraph 68, AVG nachgebildet und können die diesbezüglich entwickelten Grundsätze nach Ansicht des VwGH (26.06.2020, Ra 2017/22/0183) herangezogen werden. Im gegenständlichen Fall bestand bislang kein Einreiseverbot und hätte das BFA demnach die Zurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt. Eine allfällige Säumnis in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK führen. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).Im gegenständlichen Fall bestand bislang kein Einreiseverbot und hätte das BFA demnach die Zurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt. Eine allfällige Säumnis in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK führen. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).
  13. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2019/21/0098).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2019/21/0098). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Im Übrigen legte das BFA die behaupteten Umstände für eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag.Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Im Übrigen legte das BFA die behaupteten Umstände für eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung in Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung in Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2166591.2.00

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