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{'item': 'I423 2232081-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlI423 2232081-2 Spruch, I423 2232081-2/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 23.11.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 23.11.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 : A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nachdem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ nicht verlängert bzw. der modifizierte Antrag zur Erlangung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen wurde, weil nach Ansicht der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Scheinehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen vorlag, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatte, und ein daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) erlassenes Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2020 behoben wurde, brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein.Nachdem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ nicht verlängert bzw. der modifizierte Antrag zur Erlangung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen wurde, weil nach Ansicht der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Scheinehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen vorlag, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatte, und ein daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) erlassenes Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2020 behoben wurde, brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ein. An den Beschwerdeführer wurde ein Verbesserungsauftrag gerichtet, mit dem unter anderem die Einbringung per Post am 02.11.2020 angeführt wurde. Mit angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Begründung zurück, dass ihm als begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG nicht erteilt werden könne.Mit angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Begründung zurück, dass ihm als begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG nicht erteilt werden könne. In der Beschwerde dagegen wird die Begünstigteneingenschaft bestritten. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugewiesen. Am 07.01.2022 wurde mit dem BFA Kontakt aufgenommen zur Klärung einer erfolgten persönlichen Antragstellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Aus dem mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2020, schriftliche Ausfertigung vom 04.11.2020, GZ XXXX , ergeben sich die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und den Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Aus dem mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2020, schriftliche Ausfertigung vom 04.11.2020, GZ römisch 40 , ergeben sich die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und den Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist mit einem Eingangsstempel mit Datum 02.11.2020 versehen (AS 139), dass dieser persönlich abgegeben wurde, wurde an der am Antragsformular dafür vorgesehenen Stelle nicht angekreuzt. Auf telefonische Nachfrage beim BFA bestätigte dieses mit E-Mail vom 07.01.2022 (OZ 10), dass der Antrag postalisch eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer stellte gegenständlichen Antrag damit nicht persönlich. Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer handlungsunfähig wäre.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist mit einem Eingangsstempel mit Datum 02.11.2020 versehen (AS 139), dass dieser persönlich abgegeben wurde, wurde an der am Antragsformular dafür vorgesehenen Stelle nicht angekreuzt. Auf telefonische Nachfrage beim BFA bestätigte dieses mit E-Mail vom 07.01.2022 (OZ 10), dass der Antrag postalisch eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer stellte gegenständlichen Antrag damit nicht persönlich. Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer handlungsunfähig wäre. Auch am Verbesserungsauftrag vom 13.11.2020 findet sich der Hinweis der Eingabe per Post (AS 185). Der Verbesserungsauftrag enthält Belehrungen über das Erfordernis der Antragsbegründung, der Vorlage diverser Unterlagen und Dokumente und der Möglichkeit des Antrages auf Mängelheilung sowie eine Belehrung über die Folgen des Nichtmitwirkens. Das Schreiben trägt nicht die Verbesserung der bislang unterbliebenen persönlichen Antragstellung auf. Ob der Verbesserungsauftrag dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, kann mangels Rückschein bzw. Zustellverfügung und –bestätigung nicht festgestellt werden. Das BFA räumt in seiner Eingabe vom 07.01.2022 zudem ein, dass der Verbesserungsauftrag „als nichtbescheinigte Briefsendung an den Antragsteller versendet wurde“. Eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA fand ebenso nicht statt, im Zuge derer die persönliche Antragstellung nachgeholt werden hätte können. Das BFA wartete auch nicht die im Verbesserungsauftrag gesetzte Frist von vier Wochen ab, sondern stellte gegenständlichen, mit 23.11.2020 datierten Bescheid dem Beschwerdeführer bereits am 07.12.2020 durch Hinterlegung zu (Rückschein, AS 200).
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 2.
  3. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.2.
  4. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
  5. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß §
  6. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). Aus den ErläutRV geht sohin hervor, dass die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Antragstellung (auch) insofern unverzichtbar ist, als sie der notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung (Biometrie) dient. In § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers „im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten“ normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde.In Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers „im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten“ normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde. Die ErläutRV (1803 BlgNR
  8. GP 50) führen dazu aus: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“Die ErläutRV (1803 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode 50) führen dazu aus: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“ 2.
  10. Im gegenständlichen Fall wies das BFA den Antrag gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 zurück, weil der Beschwerdeführer nach dessen Ansicht begünstigter Drittstaatsangehöriger ist. Dabei übersieht es zu prüfen, ob der Antrag überhaupt gesetzmäßig gestellt wurde. Erst nach dieser Klärung kann eine Prüfung von weiteren Erteilungsvoraussetzungen getätigt werden.2.
  11. Im gegenständlichen Fall wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 zurück, weil der Beschwerdeführer nach dessen Ansicht begünstigter Drittstaatsangehöriger ist. Dabei übersieht es zu prüfen, ob der Antrag überhaupt gesetzmäßig gestellt wurde. Erst nach dieser Klärung kann eine Prüfung von weiteren Erteilungsvoraussetzungen getätigt werden. 2.
  12. Das BFA hat aber zur Klärung der gesetzmäßigen Einbringung keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt. Es steht nicht fest, ob der Verbesserungsauftrag vom 13.11.2020 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Außerdem enthält der Verbesserungsauftrag keine Belehrung über das Erfordernis der persönlichen Antragstellung. Es wurde lediglich festgehalten, dass der Antrag postalisch eingebracht wurde. Somit fehlt es auch an der entsprechenden Belehrung über die Folgen der Nichtnachholung der persönlichen Antragstellung. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die gesetzte vierwöchige Frist durch Erlassung des angefochtenen Bescheides nach nur drei Wochen unzulässig verkürzt. 2.
  13. Das BFA wird daher auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben und dafür geeignete Schritte setzen müssen. Insbesondere ist dieses Erfordernis in einem Verbesserungsauftrag auch aufzutragen, auf die Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen und die eingeräumte Frist abzuwarten. Erst dann und bei Nichterfüllung durch den Beschwerdeführer wäre der Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 1 AsylG 2005 zurückzuweisen. Sollte die persönliche Antragstellung erfolgen hat das BFA das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, etwa nach § 8 AsylG-DV 2005 oder § 54 Abs. 5 AsylG 2005 zu prüfen.Erst dann und bei Nichterfüllung durch den Beschwerdeführer wäre der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückzuweisen. Sollte die persönliche Antragstellung erfolgen hat das BFA das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, etwa nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 oder Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 zu prüfen. 2.
  14. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.
  15. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Rechtsinstitut der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gemäß § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem (Bundes-) Verwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg. cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich damit die Regelungsinhalte beider Normen nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Das Rechtsinstitut der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem (Bundes-) Verwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich damit die Regelungsinhalte beider Normen nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 11, S 153).Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, S 153). Wie oben unter Pkt. 2.
  1. ausgeführt, hat das BFA notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen bzw. durch mangelhaften Verbesserungsauftrag keine geeigneten Schritte zur Feststellung der ordnungsgemäßen Antragstellung gesetzt. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 5 AsylG 2005, wonach gegenständlicher Antrag „persönlich beim Bundesamt“ zu stellen“ ist, ist das Nachholen der Schritte durch das Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grund ausgeschlossen.Wie oben unter Pkt. 2.
  2. ausgeführt, hat das BFA notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen bzw. durch mangelhaften Verbesserungsauftrag keine geeigneten Schritte zur Feststellung der ordnungsgemäßen Antragstellung gesetzt. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005, wonach gegenständlicher Antrag „persönlich beim Bundesamt“ zu stellen“ ist, ist das Nachholen der Schritte durch das Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grund ausgeschlossen. 2.
  3. Im Ergebnis bleibt zur ordnungsgemäßen Erledigung des bislang per Post und somit nicht gesetzmäßig eingebrachten Antrages nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA übrig.
  4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
  5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erfordernis der persönlichen Antragstellung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit und Ausgestaltung eines Verbesserungsauftrages ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erfordernis der persönlichen Antragstellung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit und Ausgestaltung eines Verbesserungsauftrages ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2232081.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.